99.068 Bericht über zolltarifarische Massnahmen im 1. Halbjahr 1999 und Botschaft zur Erhöhung einzelner Ansätze des Generaltarifs von neuen Futtermitteln vom 25. August 1999

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen hiermit den Bericht über die im 1. Halbjahr 1999 getroffenen zolltarifarischen Massnahmen mit dem Antrag, von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen und die im beiliegenden Bundesbeschluss aufgeführten Massnahmen zu genehmigen.

Gleichzeitig unterbreiten wir Ihnen eine Botschaft zur Erhöhung einzelner Ansätze des Generaltarifs von Futtermitteln mit dem Antrag, der Änderung des Generaltarifs zuzustimmen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

25. August 1999

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin

1999-4293

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Übersicht 1. Bericht über die zolltarifarischen Massnahmen im 1. Halbjahr 1999 Aufgrund des Zolltarifgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten den 19. Halbjahresbericht über zolltarifarische Massnahmen.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.

Im vergangenen Halbjahr hat der Bundesrat die nachstehenden Massnahmen in Kraft gesetzt: Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen Die Tarifnummern von Getreidekeimen und Paniermehl wurden unterteilt in solche zu Futterzwecken und solche zu anderen Zwecken. Damit konnte die bisherige unbefriedigende Lösung im Rahmen des Reverswarensystems behoben werden. Für Rückstände aus der Stärkegewinnung zu Futterzwecken wurde eine nach Proteingehalt differenzierte Unterteilung der Tarifstruktur vorgenommen. Damit konnte eine dem Proteingehalt der Ware entsprechende Zollbelastung festgelegt werden. Die Zollansätze des Generaltarifs wurden nicht verändert.

Die Zollfreikontingente, welche die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz 1995 für gewisse Produkte infolge des Beitritts Österreichs, Schwedens und Finnlands zur Europäischen Union vereinbart hatten, wurden für 1999 zum vierten Mal verlängert. Bei der Einfuhr in die Schweiz sind davon vor allem Limonaden, Tierfedern und Tabakwaren betroffen. Bei der Ausfuhr in die EG geniessen Pektin, Kaffee- und Tee-Extrakte sowie verarbeitete Nahrungsmittel ohne landwirtschaftliche Grundstoffe Zollfreiheit. Diese Kontingente gewährleisten die Fortführung des Liberalisierungsgrades zwischen der Schweiz und ihren drei ehemaligen EFTAPartnern.

Für die der EG im Rahmen der WTO gewährte Konzession für Hunde- und Katzenfutter bildet die entsprechende Ausfuhrlizenz der EU die Grundlage für die Rückerstattung der Einfuhrabgaben. Die neue Verordnung regelt einerseits die Verfahrensfragen präziser und trägt andererseits einer Änderung der mit dem Vollzug betrauten Amtsstelle Rechnung.

Der Preiszerfall auf dem EU-Schweinemarkt ermöglicht Schweinefleischeinfuhren in die Schweiz zu noch nie beobachteten Tiefpreisen. Die Erholung der schweizerischen Marktpreise nach dem Durchschreiten der Talsohle des Schweinezyklus wird dadurch behindert und führt
dazu, dass die schweizerische Schweineproduktion defizitär bleibt. Ein Ende der tiefpreisigen Einfuhren ist aufgrund der Prognosen nicht abzusehen. Deshalb wurde die Anrufung der im Agrarbereich anwendbaren wertmässigen WTO-Sonderschutzklausel verordnet. Damit können die Zollansätze für Einfuhren von Schweinefleisch ausserhalb des Zollkontingents in Abhängigkeit vom

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jeweiligen Einfuhrpreis erhöht werden. Je tiefer der Einfuhrpreis, desto höher der Zollzuschlag. Diese Massnahme soll mithelfen, die Auswirkungen der gegenwärtigen Tiefpreiseinfuhren auf die Inlandproduktion zu mildern.

Auf das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten gestützte Massnahmen Im Bereich der landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte hat der Bundesrat die folgenden Massnahmen beschlossen: ­

Die massgebenden Auslandpreise für die Berechnung der beweglichen Teilbeträge beim Import und für die Festlegung der Ausfuhrbeiträge beim Export von landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten werden bei den meisten der in den Verarbeitungsprodukten enthaltenen landwirtschaftlichen Grundstoffe analog zu der von 1976 bis Mitte 1995 geltenden Regelung erneut aufgrund der repräsentativen Preise in der EU, abzüglich der Abschöpfung, welche die EU beim Import von Verarbeitungsprodukten aus der Schweiz anwendet, festgelegt.

­

Neu werden alle massgebenden Inlandpreise für die Berechnung der beweglichen Teilbeträge und der Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom Bundesamt für Landwirtschaft ermittelt. Grund für diese Änderung war die Einführung der neuen Milchmarktordnung auf den 1. Mai 1999.

­

Das EFD erhält die Kompetenz, im Einvernehmen mit dem EVD die für Ausfuhrbeiträge gesamthaft verfügbaren Mittel aufgrund des jeweiligen Mittelbedarfs im Vorjahr auf die verschiedenen Grundstoffe aufzuteilen.

2. Botschaft zur Erhöhung einzelner Ansätze des Generaltarifs von Futtermitteln In einer separaten Botschaft werden die Gründe dargelegt, die zu vorläufig angewandten Erhöhungen der Ansätze des Generaltarifs von neu vermehrt als Futtermittel verwendeten Agrarprodukten geführt haben.

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Bericht Nach Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes (SR 632.10) und Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 (SR 632.111.72) über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten hat der Bundesrat der Bundesversammlung halbjährlich über die Zollmassnahmen zu berichten, die er in Ausübung der in den erwähnten Erlassen enthaltenen Befugnisse getroffen hat.

Im vorliegenden Bericht werden der Bundesversammlung die vom Bundesrat beschlossenen und im 1. Halbjahr 1999 in Kraft getretenen Massnahmen unterbreitet.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen, soweit sie nicht bereits aufgehoben worden sind, in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.

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Auf das Zolltarifgesetz (ZTG) gestützte Massnahmen (SR 632.10)

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Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Änderung des Zolltarifs im Anhang zum Zolltarifgesetz und von Erlassen im Zusammenhang mit dieser Änderung des Generaltarifs (AS 1999 314)

Änderung von Anhang 1 (Teil 1a) zum Zolltarifgesetz Getreidekeime der Tarif-Nr. 1104.3080 und Paniermehl der Tarif-Nr. 1905.9011 konnten nur gestützt auf eine spezielle Regelung im Reverswaren-Tarif verzollt werden, da bisher im Generaltarif die Verzollungsart «zu Futterzwecken» für diese Waren fehlte. Rückstände aus der Stärkegewinnung der Tarif-Nr. 2303.1019 zu Futterzwecken wurden ohne Berücksichtigung des Proteingehalts mit einem Zollansatz belastet. In letzter Zeit wurden vermehrt solche Erzeugnisse mit einem niedrigen Proteingehalt eingeführt mit der Folge einer zu hohen Zollbelastung. Diese aus rechtlicher und agrarpolitischer Sicht unbefriedigende Situation ist nun behoben worden, indem der Generaltarif wie nachstehend unterteilt wurde, wobei die Zollansätze im Generaltarif nicht geändert wurden (Beilage 1).

Tarif-Nr. 1104.3080 «Getreidekeime»: Tarif Nr.

Bezeichnung der Ware

Generaltarif Fr./100 kg brutto

.

3081 3089

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...

­ ­ ­ von Brotgetreide ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ ­ andere ...

152.30 152.30

Tarif-Nrn. 1905.9011/9020 «Paniermehl»: Tarif Nr.

Bezeichnung der Ware

Generaltarif Fr./100 kg brutto

9021

...

­ ­ ­ ­ Paniermehl ­ ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken

9025

­ ­ ­ ­ ­ anderes

9029

­ ­ ­ ­ andere

154.50 1.­ + bT max. 154.50 1.­ + bT max. 127.60

­ ­ ­ in Aufmachung für den Einzelverkauf: 9031

­ ­ ­ ­ Mazzen

9032

­ ­ ­ ­ Paniermehl

9039

­ ­ ­ ­ andere

9040

­ ­ Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren ...

15.­ + bT max. 175.­ 15.­ + bT max. 166.80 15.­ + bT max. 140.­ 6.67

Tarif-Nr. 2303.1019 «Rückstände aus der Stärkegewinnung»: Tarif Nr.

Bezeichnung der Ware

Generaltarif Fr./100 kg brutto

12

1012

...

­ ­ ­ andere ­ ­ ­ ­ mit einem auf die Trockensubstanz berechneten Proteingehalt von nicht mehr als 30 Gewichtsprozent

46.17

1018

­ ­ ­ ­ andere ...

46.17

Verordnung vom 14. Dezember 1998 über die Zollabgaben für bestimmte Erzeugnisse im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft im Jahre 1999 (SR 632.422.0; AS 1999 593)

Am 1. Januar 1995 haben Österreich, Schweden und Finnland die EFTA verlassen und sind der EU beigetreten. Da für gewisse Landwirtschafts- und Verarbeitungsprodukte der zollfreie Austausch innerhalb der EFTA umfassender ist als zwischen der Schweiz und der EG, hätte dies zu einem Rückschritt im Freihandel geführt. Um einen solchen zu verhindern, haben die EG und die Schweiz vereinbart, für die wichtigsten Produkte, die im Rahmen der EFTA zollfrei, im Verkehr zwischen der EG und der Schweiz hingegen nicht liberalisiert sind, im Rahmen der bisherigen Handelsströme zwischen der Schweiz und den drei Beitrittsländern die Zollfreiheit

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autonom aufrechtzuerhalten. Seitens der Schweiz betrifft diese Massnahme Federn zu Füllzwecken, alkoholfreie Getränke, Zigaretten und Rauchtabak.

Da eine vertragliche Lösung bisher noch nicht verwirklicht werden konnte, haben die EG und die Schweiz vereinbart, die 1995 erstmals eröffneten (BBl 1995 IV 428), 1996 (BBl 1996 IV 1245), 1997 (BBl 1997 IV 765) und 1998 (BBl 1998 4525) verlängerten Zollfreikontingente für das Jahr 1999 zum vierten Mal zu verlängern (Beilage 2).

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Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Verteilung des Zollkontingents Hunde- und Katzenfutter im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft (SR 916.011.5; AS 1999 75)

Mit Bundesbeschluss vom 26. Februar 1997 (BBl 1997 II 697) haben die eidgenössischen Räte die Umsetzung der im Briefwechsel vom 30. Juni 1996 zwischen der Schweiz und der EG-Kommission vereinbarten Konzessionen ins Landesrecht genehmigt.

Bisher waren die Vollzugsmodalitäten in der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Zollansätze für Hunde- und Katzenfutter und die Verteilung des Zollkontingentes im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft geregelt. Schwierigkeiten beim Vollzug der bisherigen Anwendungsvorschriften verlangten nach präziseren Bestimmungen. In der neuen Verordnung wurde gleichzeitig neu das Bundesamt für Landwirtschaft mit dem Vollzug beauftragt (Beilage 3).

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Verordnung vom 30. April 1999 über die Anwendung der WTO-Sonderschutzklausel im Bereich Schweinefleisch (SR 632.249.163; AS 1999 1660)

Im Rahmen der Tarifizierung des Grenzschutzes für Agrarprodukte in der UruguayRunde des GATT wurden alle bestehenden mengenmässigen und preislichen Massnahmen an der Grenze in Zölle umgewandelt. Die Einfuhren können seither mengenmässig nicht mehr beschränkt werden. Unter Entrichtung der für Einfuhren ausserhalb der Zollkontingente massgebenden Zollansätze können jederzeit beliebige Mengen von Agrarprodukten eingeführt werden.

Um schädliche Auswirkungen dieser Regelung auf den Inlandmarkt in Grenzen zu haltgen, sieht Artikel 5 des WTO-Agrarabkommens eine spezielle Schutzklausel für Agrarprodukte vor. Danach können Zollansätze für tarifizierte landwirtschaftliche Produkte vorübergehend und in einem genau umschriebenen, beschränkten Ausmass erhöht werden, falls die Importpreise stark absinken oder die Einfuhrmengen übermässig ansteigen. Artikel 11, Absätze 1 und 2, des ZTG erlaubt dem Bundesrat, in dringenden Fällen dem EVD, beim Vorliegen einer solchen Situation im Agrarbereich, die Ansätze des Generaltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorübergehend zu erhöhen.

Der Preiszerfall auf dem EU-Schweinemarkt ermöglicht Schweinefleischeinfuhren in die Schweiz zu noch nie beobachteten Tiefpreisen. Die Erholung der schweizerischen Marktpreise nach dem Durchschreiten der Talsohle des Schweinezyklus wird

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dadurch behindert und führt dazu, dass die schweizerische Schweineproduktion defizitär bleibt. Ein Ende der tiefpreisigen Einfuhren ist aufgrund der Prognosen nicht abzusehen. Deshalb hat das EVD die erstmalige Anrufung der wertmässigen WTOSonderschutzklausel verordnet. Damit können die Zollansätze für Einfuhren von Schweinefleisch ausserhalb des Zollkontingents in Abhängigkeit vom jeweiligen Einfuhrpreis erhöht werden. Je tiefer der Einfuhrpreis, desto höher der Zollzuschlag.

Diese dringliche Massnahme soll mithelfen, die Auswirkungen der gegenwärtigen Tiefpreiseinfuhren auf die Inlandproduktion zu mildern; sie gilt längstens bis 31.

Dezember 1999 (Beilage 4).

2

Auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftspro- dukten gestützte Massnahmen (SR 632.111.72)

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Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Berechnung der beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.722) Änderung vom 25. November 1998 (AS 1999 1653)

Im Rahmen der Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EG bzw. der EFTA und zwischen der EFTA und den Staaten Mitteleuropas sowie des Mittelmeerraumes werden die Einfuhrzölle für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte aufgrund der Differenzen zwischen den inländischen Preisen und den Weltmarktpreisen bei den in diesen Produkten enthaltenen landwirtschaftlichen Grundstoffen berechnet. Die Umsetzung der Resultate der GATT-Uruguay-Runde führte seinerzeit zu einigen Unsicherheiten zwischen den Handelspartnern. Die Schweiz hat daher die Mitte 1995 geltenden Zollansätze vorübergehend eingefroren.

Die seither veränderten Preise im In- und Ausland (Auswirkungen der schweizerischen Agrarpolitik 2002 einerseits und der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU anderseits) haben dazu geführt, dass viele Zollansätze zum Nachteil der Inlandkonsumenten zu hoch waren (Überkompensation). Es war daher angezeigt, zum dynamischen System zurückzukehren, das bereits seit 1976 in ähnlicher Art und Weise bis zur Inkraftsetzung der Resultate der GATT-Uruguay-Runde auf den 1. Juli 1995 angewandt wurde und mit dem die realen Unterschiede zwischen den Agrarpreisen in der Schweiz und dem Ausland ausgeglichen werden. In der Verordnung vom 18.

Oktober 1995 über die Berechnung der beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten werden die massgebenden ausländischen Preise für die meisten landwirtschaftlichen Grundstoffe (Art. 7) neu gestützt auf die repräsentativen Preise in der EU abzüglich der Abschöpfung, welche die EU beim Import von Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs anwendet, festgelegt (Beilage 5).

Bisher wurden in der Verordnung bei den massgebenden inländischen Grundstoffpreisen (Artikel 6) unter anderem der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten (ZVSM) und die Schweizerische Zentrale für Butterversorgung (BUTYRA) als zuständige Stellen für die Preismeldungen bezeichnet. Im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Milchmarktordnung wurde die BUTYRA 8885

auf den 1. Mai 1999 aufgelöst und der ZVSM wurde in «Schweizer Milchproduzenten» (SMP) umbenannt. Die bisher vom ZVSM wahrgenommenen Preiserhebungen werden bereits seit einiger Zeit von der neu geschaffenen «Branchenorganisation Schweizer Milchpulver» (BSM) durchgeführt. Im Hinblick auf laufende und angestrebte Verhandlungen über landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte im Rahmen von Freihandelsabkommen stellen die Art und Weise der Erhebung der inländischen Grundstoffpreise und die dafür zuständigen Stellen wichtige Verhandlungspunkte dar. Daher wurde in der Verordnung für die Ermittlung aller Inlandpreise neu eine staatliche Stelle (das Bundesamt für Landwirtschaft) bezeichnet (Beilage 6, Ziff. II).

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Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.723) Änderungen vom 25. November 1998 und vom 14. April 1999 (AS 1999 1517 1655)

Bei der Berechnung der Ausfuhrbeitragsansätze, die beim Export von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen ausgerichtet werden, wird ebenfalls von der Differenz zwischen den in- und ausländischen Preisen für die in diesen Produkten enthaltenen landwirtschaftlichen Grundstoffen ausgegangen. Wie bei der Verordnung über die Berechnung der beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (Ziff. 21) werden auch bei der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten die massgebenden ausländischen Preise für die meisten landwirtschaftlichen Grundstoffe (Art. 7) neu gestützt auf die repräsentativen Preise in der EU abzüglich der Abschöpfung, welche die EU beim Import von Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs anwendet, festgelegt (Beilage 7).

Wie bei der Berechnung der beweglichen Teilbeträge (Ziff. 21) mussten auch bei der Festlegung der Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten mit der Einführung der neuen Milchmarktordnung auf den 1. Mai 1999 die Zuständigkeiten für die Ermittlung der Inlandpreise in Artikel 6 neu geregelt werden. Auch in dieser Verordnung wurde neu das Bundesamt für Landwirtschaft als die für die Ermittlung aller Inlandpreise zuständige Stelle bezeichnet. Ferner wurde in Artikel 2 der Verordnung eine Änderung vorgenommen, mit der dem EFD die Kompetenz erteilt wird, im Einvernehmen mit dem EVD die für Ausfuhrbeiträge verfügbaren Mittel aufgrund des jeweiligen Mittelbedarfs im Vorjahr auf die verschiedenen Grundstoffe aufzuteilen (Beilage 6, Ziff. I).

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