Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung

Entwurf

(Landesversorgungsgesetz, LVG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Oktober 19991, beschliesst: I Das Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 19822 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 3 Buchstabe e und 32 der Bundesverfassung3, ...

Art. 3 Abs. 1 1

Der Bund sichert die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen für den Fall einer mittelbaren oder unmittelbaren Bedrohung des Landes oder anderer machtpolitischer Einwirkungen; er arbeitet mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.

Art. 4 Abs. 3 Aufgehoben Art. 8 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 3 und 4­7 (neu) Sicherstellung der Pflichtlagerhaltung

1

Der Bundesrat kann bestimmte lebenswichtige Güter, die eingeführt oder die im Inland hergestellt oder verarbeitet werden, der Pflichtlagerhaltung unterstellen. Er kann für bestimmte Verwendungen Ausnahmen vorsehen.

3

Lagerpflichtig ist, wer solche Güter einführt oder zum ersten Mal im Inland als Hersteller, Verarbeiter oder Händler in Verkehr bringt. Der Bundesrat bestimmt den Kreis der Lagerpflichtigen.

1 2 3

BBl 1999 9261 SR 531 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 45, 46 Absatz 1, 102 und 147 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556)

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1999-5235

Landesversorgungsgesetz

4

Für die Einfuhr solcher Güter kann der Bundesrat die Bewilligungspflicht vorsehen und die Bewilligung vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags abhängig machen.

5

Über Güter, die der Lagerpflicht unterstellt sind, müssen mit dem Bund Pflichtlagerverträge abgeschlossen werden.

6

Von der Lagerpflicht kann ausnahmsweise befreit werden, wer gegenüber der Organisation, die den Garantiefonds oder eine ähnliche Einrichtung verwaltet, die gleichen finanziellen Verpflichtungen übernimmt, wie sie mit einem Pflichtlagervertrag verbunden wären.

7

Im Pflichtlagervertrag kann vereinbart werden, dass ein Teil der Lagerpflicht von Dritten übernommen wird. In diesem Fall schliesst der Bund mit einem Dritten einen separaten Pflichtlagervertrag über die entsprechenden Lagermengen ab.

Art. 10 Abs. 2

2

Schaffung, Änderung und Aufhebung solcher Einrichtungen bedürfen der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (EVD). Werden von den betreffenden Wirtschaftszweigen zur Durchführung Körperschaften gegründet oder herangezogen, so bedürfen auch deren Statuten der Genehmigung des EVD.

Art. 11a

Übernahme von Kosten der Pflichtlagerhaltung durch den Bund (neu)

Ist ein Wirtschaftszweig nicht mehr in der Lage, die Lagerkosten und den Preisverlust auf Pflichtlagern von Gütern, die sowohl eingeführt als auch im Inland hergestellt oder verarbeitet werden, selber aus Mitteln des Garantiefonds oder ähnlichen Einrichtungen aufzubringen, so kann der Bund die ungedeckten Kosten ganz oder teilweise übernehmen. Der Bundesrat bestimmt, für welche Güter entsprechende Beiträge ausgerichtet werden.

Art. 27

Verwendung von Pflichtlagern

Die im Rahmen der Massnahmen der wirtschaftlichen Landesverteidigung angelegten Pflichtlager (Art. 6­17) können auch bei Massnahmen gegen schwere Mangellagen infolge von Marktstörungen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a) verwendet werden.

Art. 28 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 (neu) 1

Kann die Wirtschaft die Versorgung nicht gewährleisten und reichen dazu auch die Förderungsmassnahmen des Bundes nicht aus, kann der Bundesrat wenn nötig und bis zur Behebung schwerer Mangellagen für bestimmte lebenswichtige Güter Vorschriften erlassen über: a.

die Freigabe von Pflichtlagern;

4

Der Bundesrat kann zur Behebung von Mangellagen vorsorglich bereits im Rahmen der ständigen Bereitschaft die Kompetenz zur Freigabe von Pflichtlagern dem EVD übertragen.

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Landesversorgungsgesetz

Art. 33 erster Teilsatz des Einleitungssatzes Die zuständigen Organe des Bundes können vorsorgliche Beschlagnahmen anordnen, Bewilligungen entziehen oder verweigern, Abgabe- und Bezugsbeschränkungen und Zuteilungskürzungen auferlegen sowie Ersatzvornahmen treffen, wenn ...

Art. 38 Bst. a Beschwerdeinstanzen sind: a.

Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (Bundesamt) für Verfügungen der Bereiche der wirtschaftlichen Landesversorgung (Art. 53 Abs. 2) und der herangezogenen Organisationen der Wirtschaft;

Art. 42 Abs. 1 1

Wer vorsätzlich eine gestützt auf Artikel 5 angeordnete Pflicht zur Vorratshaltung, eine Verfügung zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags nach Artikel 8 Absatz 5 oder zur Zahlung entsprechender finanzieller Leistungen nach Artikel 8 Absatz 6 trotz Mahnung nicht erfüllt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

Art. 52 Abs. 1 zweiter Satz

1

... Er kann den Delegierten (Art. 53) und die Bereiche der wirtschaftlichen Landesversorgung für die Ausführung der Massnahmen bei zunehmender Bedrohung (Art. 23­25) ermächtigen, allgemeinverbindliche Vorschriften zu erlassen.

Art. 52a

Beteiligung an internationalen Massnahmen zur Versorgungssicherung (neu)

Der Bundesrat kann Massnahmen nach Artikel 23, 24 und 26­28 auch ergreifen, um internationalen Verpflichtungen zur Sicherstellung der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen nachzukommen.

Art. 53 Abs. 1-3 erster Satz, 4 und 5 1

Der Bundesrat ernennt einen aus der Wirtschaft stammenden Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung, der dem EVD unterstellt ist. Der Delegierte leitet die gesamte Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung. Er ist für die gesamten Vorbereitungsmassnahmen nach diesem Gesetz verantwortlich.

2

Der Vollzug des Gesetzes wird dem Delegierten mit dem Bundesamt und folgenden Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung übertragen: a. Bereich Ernährung; b. Bereich Industrie; c. Bereich Transporte; d. Bereich Arbeit.

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Landesversorgungsgesetz

3

Die Bereiche bestehen aus im Nebenamt tätigen Fachleuten der Wirtschaft, der kantonalen und kommunalen Verwaltungen sowie aus Beamten des Bundes. ...

4

Der Bundesrat kann wenn nötig weitere Bereiche schaffen.

5

Der Bundesrat kann bestehenden Bundesstellen Aufgaben nach diesem Gesetz übertragen; sie sind den Bereichen gleichgestellt.

Art. 58

Geheimhaltungspflicht

Wer beim Vollzug des Gesetzes in einem Bereich oder einer Organisation der Wirtschaft mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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