Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV1

vom 21. Dezember 1999

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 23. Februar 1998 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, 3003 Bern betreffend Eidgenössisches Zeughaus Bern, Werkstattgebäude 4, Sanierung und Optimierung der Malerei,

stellt fest: 1.

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, hatte am 23. Juli 1997 das Projekt für die Sanierung und Optimierung der Automalerei im Werkstattgebäude 4 des Eidgenössischen Zeughauses Bern, zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

2.

Mit Entscheid vom 4. November 1997 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahrens an.

3.

Mit Schreiben vom 23. Februar 1998 wurde das Baugesuch des BABHE bei der Bewilligungsbehörde eingereicht.

4.

Das geplante Vorhaben beinhaltete demnach die Sanierung und Optimierung des gesamten Malereibereichs (allgemeine Malerei und Fahrzeugmalerei) des Zeughauses Bern an den bestehenden Örtlichkeiten. Durch den Einbau von neuen Spritzkabinen soll das Nassabsaugeverfahren durch die Trockenfiltrierung ersetzt werden. Ursprünglich war vorgesehen, die heutige Schleiferei auszusiedeln und im Werkstattmaschinenraum unterzubringen, den Fahrzeugspritzraum (Spritzraum klein) nur noch zur Spritzvorbereitung zu nutzen und anzupassen sowie die allgemeine Malerei zu modernisieren. Zusätzlich sollte die Schriftenmalerei (1. OG) und das Farblager (UG) ebenfalls im Erdgeschoss integriert werden. Aufgrund einer Redimensionierung des Projekts wurde auf diese Projektelemente verzichtet.

Das Vorhaben wird damit begründet, dass die bestehenden Anlagen nicht den heutigen technischen und energetischen Anforderungen genügen und grosse Nachteile punkto Unterhaltsaufwand, Schlammentsorgung (Sonderabfall) sowie Wasserverbrauch (inkl. Einleitung in die Kanalisation) aufweisen.

1

Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995, SR 510.51

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1999-6191

5.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden.

Das eidgenössische Arbeitsinspektorat 2 übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 14. April 1999 an die Bewilligungsbehörde. Aufgrund der Stellungnahmen des Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) vom 12. März 1998 sowie derjenigen des Kantons Bern vom 31. Juli 1998 (mit Verweis auf die Stellungnahme der Stadt Bern vom 15. April 1998), ordnete die Bewilligungsbehörde die Ergänzung der Baugesuchsunterlagen in den Bereichen Luftreinhaltung und Gewässerschutz an.

Die notwendigen Unterlagen wurden mit Schreiben vom 9. November 1998 bzw. 19. April 1999 zugestellt.

Am 18. Januar 1999 übermittelte der Kanton Bern sein abschliessendes Prüfergebnis der Bewilligungsbehörde. Das BUWAL reichte seine abschliessende Stellungnahme mit Schreiben vom 27. August 1999 ein.


zieht in Erwägung:

A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (MBV, SR 510.51).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV).

Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Das vorliegende Sanierungsvorhaben betrifft somit eine Einrichtung, welche dem militärischen Transportwesen dient. Die damit verbundenen baulichen Massnahmen sind somit für die militärische Baubewilligungspflicht relevant.

Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Not-

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wendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Es wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. 1 Abs. 2 Bst. b MBV).

b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass die vorgesehene Neugestaltung der Automalerei keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellt, zumal keine äusserlich sichtbaren Veränderungen und auch keine betrieblichen Änderungen vorgesehen sind. Angesichts der Tatsache, dass die Sanierung namentlich auch im Hinblick auf die Konformität mit den massgeblichen Bestimmungen des Gewässerschutzes (GSchG, SR 814. 20) und der Luftreinhalteverordnung (LRV, SR 814.318.142.1) erfolgt, und dass keine zusätzlichen Belastungen der Umwelt zu erwarten sind, kann auch nicht von einem Umwelteingriff schwerwiegender Natur gesprochen werden.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) war nicht in Betracht zu ziehen, da es sich nicht um eine wesentliche Änderung einer bestehenden, UVP-pflichtigen Anlage im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) handelt.

Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden, zumal das Vorhaben eine bestehende Anlage betrifft und die Änderungen ausschliesslich im Innern des Gebäudes realisiert werden sollen.

B. Materielle Prüfung 1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes, der Raumplanung sowie des Arbeitnehmerschutzes berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Stellungnahmen von Stadt und Kanton Bern Das Bauinspektorat der Stadt Bern hat die amtsinterne Vernehmlassung koordiniert und deren Ergebnisse in seiner Stellungnahme vom 15. April 1998 festgehalten. Die darin enthaltenen Bemerkungen und Anträge sind die folgenden: ­ ­

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Das fehlende Gewässerschutzgesuch ist zur Beurteilung an das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft des Kantons Bern zuzustellen.

Bevor Betriebe, die dem Gesetz über die Arbeit, Betriebe und Anlagen unterstellt sind, eingerichtet werden, ist das Verfahren nach der massgeblichen Gesetzgebung durchzuführen. Vor Aufnahme des Betriebes sind die in diesem Verfahren vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen einzuhalten.

Weitere Auflagen und Bedingungen zum Immissionsschutz bleiben vorbehalten.

­

­

­

Belästigende Abluft sowie die Feuerungsabgase und die Abgase von Verbrennungsmotoren sind kanalisiert über Niveau Dachfirst des Hauptgebäudes der Liegenschaft Papiermühlestrasse 25a zu führen. Die Ausmündung der Abluftkamine müssen den OK Dachfirst um mindestens 0.5 m überragen. Gebäudeintern sind genügend gross dimensionierte Steigzonen für die Abluftkanalhochführungen vorzusehen.

Der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen hat, soweit sie umgebaut, ersetzt oder neu eingebaut werden, den Anforderungen nach Art.

32 und 33 der Lärmschutzverordnung sowie der SIA-Norm 181 (Ausgabe 1988) zu entsprechen.

Die Lärmemissionen der neu einzurichtenden oder zu erneuernden haustechnischen Anlagen (Zu- und Abluftanlagen, Heizung usw.) sind so weit zu beschränken, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber soweit, dass ihre Lärmeinwirkungen bei den betroffenen Wohn- und Arbeitsräumen den Wert von Grundgeräusch tags 45 dB(A) bzw. nachts 35 dB(A) nicht überschreiten.

Zuletzt weist das Bauinspektorat der Stadt Bern darauf hin, dass beim vorliegenden Bauvorhaben die Gebäudeversicherung des Kantons Bern für die Brandschutzauflagen, das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) für die Anlagegenehmigung und das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft des Kantons Bern für die Gewässerschutzbewilligung zuständig sei.

Das Amt für Militärverwaltung und ­betriebe des Kantons Bern stellt in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 1999 fest, dass seitens der kantonalen Behörden keine Einwände gegen das Bauvorhaben bestehen. Es wird aber beantragt, dass die im Schreiben des kantonalen Amtes für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft vom 2.

Dezember 1998 enthaltenen Gewässerschutzvorschriften in die Baubewilligung aufgenommen und dass die Bedingungen und Auflagen der Gebäudeversicherung des Kantons Bern eingehalten werden sollen.

3. Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Mit Schreiben vom 27. Januar 1998 hat das Eidgenössische Arbeitsinspektorat 2 seinen Bericht vom 23. März 1998 sowie die Stellungnahme der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 2. April 1998 eingereicht. Sowohl das Eidgenössische Arbeitsinspektorat 2 wie auch die SUVA erheben diverse Bedingungen und Auflagen betreffend dem Arbeitnehmerschutz.

4. Stellungnahme des BUWAL Das BUWAL hat in seiner Stellungnahme vom 27. August 1999 zu den Bereichen Natur und Landschaft sowie Gewässer keine Bemerkungen anzubringen. Betreffend der Luftreinhaltung folgert das BUWAL, dass nur falls Stoffe der Klassen 2 und 3 gemäss Ziffer 72 von Anhang 1 LRV eingesetzt werden, die Anforderungen der LRV erfüllt seien. Wenn jedoch auch Stoffe der Klasse 1 eingesetzt würden, was aus den Unterlagen nicht eindeutig hervorgehe, so müsste für diese Stoffe ab einem Massenstrom von 100 g/h die Einhaltung eines Emissionsgrenzwertes von 20 mg/m3 sichergestellt werden.

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5. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a.

Allgemeines Vorausschickend ist darauf hinzuweisen, dass Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, gemäss Artikel 126 Absatz 2 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) keiner kantonalen bzw. kommunalen Bewilligung bedürfen. Die militärische Bewilligungsbehörde ist insbesondere, gestützt auf Artikel 48 Absatz 1 GSchG, auch für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung zuständig. Der Hinweis des Bauinspektorates der Stadt Bern, wonach beim vorliegenden Vorhaben diverse kantonale Behörden für die Erteilung entsprechender Genehmigungen oder Bewilligungen zuständig seien, ist daher unzutreffend.

b.

Gewässerschutz Nach Artikel 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11, 12 und Artikel 17 GSchG darf die Baubewilligung für das vorliegende Umbau- und Sanierungsvorhaben nur erteilt werden, wenn eine vorschriftskonforme Abwassertrennung, Vorbehandlung und Einleitung des verschmutzten Abwassers sichergestellt ist. Die Einleitung von Industrieabwasser nach Anhang 3.2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) wird bewilligt, wenn die Anforderungen des entsprechenden Anhangs eingehalten sind.

Die von der Sanierung betroffene Anlage befindet sich im Gewässerschutzbereich B, d.h. es ist kein besonders gefährdeter Bereich oder ein Grundwasserschutzareal gemäss Artikel 29 GSchV tangiert. Für die bauliche Ausführung und den Betrieb der Malerei sind die allgemeinen Schutzmassnahmen gemäss Artikel 5 bis 8 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF, SR 814.202) zu treffen.

Das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft beantragt in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 1999, es seien diverse kantonale Gewässerschutzvorschriften in die Bewilligung aufzunehmen. Die erwähnten Vorschriften betreffen die Liegenschaftsentwässerung im allgemeinen, den Gewässerschutz und die Abfallbeseitigung im Malergewerbe sowie den Gewässerschutz für Garagen- und Transportbetriebe. Diese Regelungen konkretisieren die bundesrechtlichen Bestimmungen und sind somit einzuhalten.

Ebenfalls zu berücksichtigen ist der kantonale Antrag, wonach die Entwässerungssituation der Fahrzeugwaschanlagen zu erheben ist. Die genannten Anträge werden als Auflagen in die Bewilligung aufgenommen.

c.

Luftreinhaltung Nach Artikel 2 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 3 LRV gelten für den Umbau bzw. die Instandstellung einer stationären Anlage die gleichen Emissionsbegrenzungen wie für einen Neubau, wenn dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind oder mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage verursachen würde, wobei die Bestimmungen über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach Artikel 3 ff. LRV gelten sowohl für neue als auch für bestehende Anlagen. Sodann ist auf die ergänzenden und abweichenden Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach Ziffer 61 gemäss Anhang 2 zu verweisen.

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Aufgrund der nachgereichten Angaben über Art und Menge der verwendeten Lösungsmittel für Farbverdünnung und Reinigung, Art der Behandlung der lösungsmittelbeladenen Abluft, der Lösungsmittelkonzentrationen in der Abluft sowie des anfallenden Abluftvolumens kommt die Bundesfachstelle zum Schluss, dass die Emissionen der eingesetzten Lösungsmittel mit ca. 1 dm3/h (d.h. ca. 0.4 bis 0.6 kg Gesamtkohlenstoff/h) unterhalb der Bagatellschwelle von 3 kg C/h gemäss Ziffer 613, Anhang 2 LRV liegen. Falls nur Stoffe der Klassen 2 und 3 eingesetzt werden, sind die Anforderungen der LRV erfüllt. Ob die in den Unterlagen aufgeführten Verdünnungs- und Reinigungsmittel jedoch auch Stoffe der Klasse 1 enthalten, gehe aus den Unterlagen nicht eindeutig hervor. Folglich sei sicherzustellen, dass bei einem allfälligen Einsatz von Stoffen der Klasse 1 ab einem Massenstrom von 100 g/h der massgebliche Emissionsgrenzwert von 20mg/m3 eingehalten werde.

Eine entsprechende Auflage wird in die Bewilligung aufgenommen. Die Anordnung von Kontrollen bleibt vorbehalten.

Die LRV sieht in Artikel 6 vor, dass Emissionen möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung vollständig zu erfassen und so abzuleiten sind, das keine übermässigen Immissionen entstehen. Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden. Der entsprechende Antrag des Bauinspektorates der Stadt Bern stellt eine Konkretisierung dieser Vorgaben dar (vgl. auch die Empfehlungen über die Mindesthöhen von Kaminen über Dach, BUWAL 1995). Der Antrag wird daher als Auflage in die Bewilligung aufgenommen.

d.

Lärm Vorliegend ist von einer unwesentlichen Änderung einer bestehenden Anlage auszugehen. Demzufolge müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile im Sinne des Vorsorgeprinzips so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung [LSV], SR 814.41). Unter dem Aspekt der technischen und betrieblichen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Tragbarkeit erscheint der Antrag des Bauinspektorates der Stadt Bern betreffend der Beschränkung der Lärmemissionen der neu einzurichtenden oder zu erneuernden haustechnischen Anlagen als legitim. Es ergeht eine entsprechende Auflage.

Das Bauinspektorat der Stadt Bern weist richtigerweise auf die Artikel 32 und 33 LSV hin, welche Anforderungen an den Schallschutz beinhalten.

Diese sind nicht nur bei der Erstellung neuer Gebäude einzuhalten, sondern auch bei Umbau, Ersetzung oder Neueinbau von Aussenbauteilen, Trennbauteilen, Treppen und haustechnischen Anlagen (Art. 32 Abs. 3 LSV). Die Anforderungen werden deshalb als Auflagen in die Bewilligung integriert.

e.

Abfälle Bei der Durchführung von Bau- oder Abbrucharbeiten dürfen Sonderabfälle nicht mit den übrigen Abfällen vermischt werden (vgl. Art. 9 und 10 der technischen Verordnung über Abfälle, TVA [SR 814.600]). Insbesondere ist der Gesuchsteller gehalten, die Abfälle, soweit betrieblich möglich, auf der Baustelle zu trennen (übliche Abfall-Trennsysteme). Die Abfälle dürfen nur auf einer dafür vorgesehenen, bewilligten Deponie entsorgt werden. Sonder-

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abfälle sind gemäss den Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS, SR 814.610) zu behandeln.

Das Baugesuch enthält keine Angaben betreffend der Entsorgung des Abbruchmaterials. Zur Sicherstellung der gesetzeskonformen Behandlung der Bauabfälle werden folglich entsprechende Auflagen verfügt. Der Gesuchsteller hat insbesondere sicherzustellen, dass das beauftragte Bauunternehmen einen entsprechenden Entsorgungsnachweis erbringt. Eine Kopie des Nachweises ist der Bewilligungsbehörde zuzustellen.

f.

Arbeitnehmerschutz Die vom Eidgenössischen Arbeitsinspektorat 2 und der SUVA in den Berichten vom 23. März 1998 bzw. vom 2. April 1998 festgesetzten, auf Bundesrecht gestützten Auflagen, sind vom Gesuchsteller zu berücksichtigen.

Die Fertigstellung des Projekts ist dem Arbeitsinspektorat zur Abnahmekontrolle zu melden. Entsprechende Auflagen werden in die Baubewilligung aufgenommen.

Dem in diesem Zusammenhang gestellte Antrag des Bauinspektorates der Stadt Bern (siehe oben) wurde bereits durch die Anhörung des Arbeitsinspektorates und durch die Berücksichtigung dessen Auflagen entsprochen; zusätzliche Auflagen erübrigen sich daher.

g.

Brandschutz Dem kantonalen Antrag, wonach die Auflagen der kantonalen Gebäudeversicherung einzuhalten seien, kann unter Vorbehalt von Artikel 126 Absatz 3 MG entsprochen werden. Eine diesbezügliche Auflage wird verfügt.

Nach erfolgter Prüfung liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach in concreto anwendbare Vorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt sind: ­ ­

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Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Es wird keine Verletzung kommunaler, kantonaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht.

Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen des Anhörungsverfahrens gewahrt. Die Stadt Bern, der Kanton Bern, das BUWAL und das Arbeitsinspektorat halten der Realisierung des Projekts keine grundsätzlichen Einwände entgegen, sondern stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten und berücksichtigten Anträgen zu.


und verfügt demnach: 1. Bewilligung Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres, Sektion Bauten, 3003 Bern vom 23. Februar 1998 in Sachen Eidgenössisches Zeughaus Bern, Werkstattgebäude 4, Sanierung und Optimierung Malerei mit den nachstehenden Unterlagen: ­ ­ ­ ­

Baugesuch vom 23. Februar 1998 inkl. Beilagen (diverse kantonale Gesuchsformulare) Ergänzungen zum Bereich Gewässerschutz (kantonale Gesuchsformulare) Ergänzungen zum Bereich Luftreinhaltung Plangrundlagen: Situation 1:500 Grundriss Erdgeschoss 1:100 Nr. 2031.006.101 vom 21. November 1997, geändert 16. Februar 1998 Längsschnitt Erdgeschoss 1:100 Nr. 2031.006.102 vom 21. November 1997, geändert 16. Februar 1998

wird unter Auflagen bewilligt.

2. Auflagen a.

Folgende Vorschriften des Amtes für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft des Kantons Bern sind sinngemäss zu berücksichtigen: ­ Gewässerschutzvorschriften (innerhalb Kanalisationsbereich).

­ Vorschriften über den Gewässerschutz und die Abfallentsorgung im Malergewerbe.

­ Allgemeine Gewässerschutzvorschriften für Garagen- und Transportbetrieben.

­ Wegleitung über die Lagerung und Handhabung von wassergefährdenden Flüssigkeiten in Gebinden.

b.

Die Entwässerungssituation der Fahrzeugwaschanlagen ist in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachstelle der Stadt Bern zu erheben. Die entsprechenden, aktualisierten Pläne sind der Fachstelle zur Verfügung zu stellen.

c.

Es ist sicherzustellen, dass bei einem allfälligen Einsatz von Stoffen der Klasse 1 gemäss LRV ab einem Massenstrom von 100 g/h der massgebliche Emissionsgrenzwert von 20mg/m3 eingehalten wird. Die Durchführung von Kontrollen bleibt vorbehalten.

d.

Belästigende Abluft sowie die Feuerungsabgase und die Abgase von Verbrennungsmotoren sind kanalisiert über Niveau Dachfirst des Hauptgebäudes der Liegenschaft Papiermühlestrasse 25a zu führen. Die Ausmündung der Abluftkamine müssen den OK Dachfirst um mindestens 0.5 m überra-

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gen. Gebäudeintern sind genügend gross dimensionierte Steigzonen für die Abluftkanalhochführungen vorzusehen.

e.

Die Lärmemissionen der neu einzurichtenden oder zu erneuernden haustechnischen Anlagen (Zu- und Abluftanlagen, Heizung usw.) sind so weit zu beschränken, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber soweit, dass ihre Lärmeinwirkungen bei den betroffenen Wohn- und Arbeitsräumen den Wert von Grundgeräusch tags 45 dB(A) bzw. nachts 35 dB(A) nicht überschreiten.

f.

Der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen hat, soweit sie umgebaut, ersetzt oder neu eingebaut werden, den Anforderungen nach Artikel 32 und 33 der Lärmschutzverordnung zu entsprechen.

g.

Die Auflagen des Eidgenössischen Arbeitsinspektorates 2 und der SUVA gemäss den Berichten vom 23. März 1998 bzw. vom 2. April sind einzuhalten. Die Fertigstellung des Projekts ist dem Arbeitsinspektorat zur Abnahmekontrolle zu melden.

h.

Die Trennung und Entsorgung der Abfälle hat gemäss den Vorschriften der Technischen Verordnung über Abfälle und der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen zu erfolgen. Der ausführende Unternehmer hat gegenüber dem projektverantwortlichen Auftraggeber einen Nachweis über die gesetzeskonforme Entsorgung der anfallenden Bauabfälle zu erbringen. Der Bewilligungsbehörde ist eine Kopie des Nachweises zuzustellen.

i.

Allfällige Bedingungen und Auflagen der kantonalen Gebäudeversicherung sind im Rahmen von Artikel 126 Absatz 3 MG einzuhalten.

j.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Stadt Bern frühzeitig mitzuteilen.

k.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. 1 MBV).

l.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Publikation In Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 MBV wird die vorliegende Verfügung den Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

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5. Rechtsmittelbelehrung a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: ­ bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, ­ für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff.

OG.

21. Dezember 1999

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

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