Bundesbeschluss über die Finanzierung der projektweisen Beteiligung der Schweiz an den Programmen der EU im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration in den Jahren 2000­2003 und über die Finanzierung der Zusammenarbeit im Bereich COST vom 23. September 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 10 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 19981, beschliesst:

Art. 1 1

Für die Finanzierung der projektweisen Beteiligung der Schweiz am Fünften Rahmenprogramm der EU im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration in den Jahren 2000­2003, sowie für Begleitmassnahmen wird ein Gesamtkredit von 459 Millionen Franken bewilligt.

2

Der Kredit wird wie folgt aufgeteilt: Mio. Fr.

a.

Beteiligung der Schweiz am Fünften Rahmenprogramm der Europäischen Union

426

b.

Begleitmassnahmen (Informationsnetz, Valorisierungen, Expertenaufträge, Projektmanagement und Unterstützung der schweizerischen Beteiligung an europäischen Programmen ausserhalb des Rahmenprogrammes)

33

Art. 2 Für die Beteiligung der Schweiz an Aktionen im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) in den Jahren 2000­2003 wird ein Verpflichtungskredit von 32 Millionen Franken bewilligt.

Art. 3 Die einzelnen Verpflichtungen können bis zum 31. Dezember 2003 eingegangen werden.

1

BBl 1999 297

8846

1999-5419

Entwicklung und Demonstration in den Jahren 2000­2003. BB

Art. 4 Der Bundesrat kann zwischen den einzelnen Verpflichtungskrediten des Gesamtkredits geringfügige Verschiebungen vornehmen.

Art. 5 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 21. April 1999

Nationalrat, 23. September 1999

Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz

Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker

10111

8847