Bundesgesetz zur Verlagerung von alpenquerendem Güterschwerverkehr auf die Schiene

Anhang 7 Entwurf

(Verkehrsverlagerungsgesetz) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 84 der Bundesverfassung, in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19991 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 19992, beschliesst:

Art. 1

Ziel

1

Der Bund ist bestrebt, zum Schutz des Alpengebietes in Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Bahnen und seinen europäischen Partnern eine sukzessive Verlagerung von alpenquerendem Güterschwerverkehr auf die Schiene zu erzielen.

2

Für den auf den Transitstrassen im Alpengebiet verbleibenden alpenquerenden Güterschwerverkehr gilt eine Zielgrösse von 650 000 Fahrten pro Jahr, welche möglichst rasch, spätestens aber ein Jahr nach Eröffnung des Gotthard-Basistunnels, erreicht werden soll.

Art. 2

Massnahmen

1

Die Zielsetzungen nach Artikel 1 sollen in erster Linie durch die zeitgerechte und zielgerichtete Umsetzung der Bahnreform, des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 19973, des Alpentransit-Beschlusses vom 4. Oktober 19914 und des bilateralen Landverkehrsabkommens vom 21. Juni 19995 mit der Europäischen Gemeinschaft erreicht werden.

2

Flankierend dazu trifft der Bundesrat weitere geeignete Massnahmen, welche dazu beitragen, die Verlagerung zu erreichen. Diese stützen sich insbesondere auf das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19576, das Transportgesetz vom 4. Oktober 19857, das Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19938, das 1 2 3 4 5 6 7 8

SR ...; AS ... (BBl 1999 6971) BBl 1999 6128 BBl 1997 IV 1614 SR 742.104 SR ...; AS ... (BBl 1999 6971) SR 742.101 SR 742.40 SR 744.10

1999-4598

6477

Verkehrsverlagerungsgesetz

Strassenverkehrsgesetz9, das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198310 und das Bundesgesetz vom 22. März 198511 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer.

Art. 3

Rollende Planung

1

Der Bundesrat unterbreitet den zuständigen parlamentarischen Kommissionen alle zwei Jahre einen Bericht über die Verkehrsverlagerung.

2

3

Dieser Bericht enthält insbesondere: a.

eine Beurteilung der Wirksamkeit der bisher getroffenen Massnahmen;

b.

die angestrebten Zwischenziele für die Folgeperiode;

c.

das Vorgehen zur möglichst raschen Erreichung des Verlagerungsziels nach Artikel 1 Absatz 2.

Der Bericht wird erstmals im Frühjahr 2002 erstellt.

4

Für die erste Zweijahresperiode nach Inkrafttreten des bilateralen Landverkehrsabkommens mit der Europäischen Gemeinschaft gilt als Ziel eine Stabilisierung des alpenquerenden Strassengüterverkehrs auf dem Stand des Jahres 2000.

Art. 4

Abgabe auf Kontingenten nach internationalen Verkehrsabkommen

1

Die Erhebung der Abgabe auf Kontingenten für 40-Tonnen- und Leer- sowie Leichtfahrten nach der Übergangsregelung des Landverkehrsabkommens mit der Europäischen Gemeinschaft oder nach anderen bilateralen Verkehrsabkommen richtet sich nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199712, soweit die besonderen Bestimmungen in den internationalen Verkehrsabkommen keine abweichenden Vorschriften enthalten. Der Bundesrat regelt den Vollzug.

2 Die Erträge aus der Erhebung der Abgabe nach Absatz 1 werden nach Abzug des Vollzugsaufwandes in erster Linie zur Finanzierung der Massnahmen nach Artikel 2 verwendet. Hierfür nicht verwendete Erträge fallen in den Fonds für Eisenbahngrossprojekte.

Art. 5

Verteilung der schweizerischen Kontingente

1

Der Bundesrat regelt für die schweizerischen Kontingente nach den internationalen Verkehrsabkommen die Anzahl und die Verteilung der Bewilligungen für 40-Tonnen-, Leer- und Leichtfahrten.

2 Dabei berücksichtigt er insbesondere das Verlagerungsziel nach Artikel 1 Absatz 2 und die Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Wirtschaft und der schweizerischen Transporteure.

9 10 11 12

SR 741.01 SR 814.01 SR 725.116.2 BBl 1997 IV 1414 oder 1614

6478

Verkehrsverlagerungsgesetz

3

Er kann die Gewährung von Kontingenten von Voraussetzungen wie insbesondere vom Nachweis der Benutzung des Schienengüterverkehrs abhängig machen.

Art. 6

Änderung bisherigen Rechts

1. Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199713 Art. 10 Abs. 3 (neu) 3

Der Bund kann den Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen entrichten.

2. Strassenverkehrsgesetz14 Vor Art. 54 (6. Abschnitt) einfügen Art. 53a (neu) Sicherstellung eines flüssigen Transitverkehrs

Art. 7 1

Der Bundesrat kann zur Sicherstellung eines flüssigen Transitverkehrs durch die Alpen Verkehrslenkungsmassnahmen für die schweren Motorwagen zum Sachentransport vorsehen.

Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat setzt dieses Gesetz spätestens gleichzeitig mit dem bilateralen Landverkehrsabkommen vom 21. Juni 199915 mit der Europäischen Gemeinschaft in Kraft.

3 Dieses Gesetz gilt bis zum Inkrafttreten eines Ausführungsgesetzes zu Artikel 84 der Bundesverfassung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010. Der Bundesrat unterbreitet den eidgenössischen Räten spätestens im Jahre 2006 eine Botschaft für ein Ausführungsgesetz zu Artikel 84 der Bundesverfassung.

13 14 15

BBl 1997 IV 1614 oder 1414 SR 741.01 BBl 1999 6971

6479