Vernehmlassungsverfahren

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Verordnung über den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke Nach dem Verordnungsentwurf werden sämtliche Entsorgungskosten, die nach Betriebsende der jeweiligen Kernkraftwerke entstehen, durch den Entsorgungsfonds sichergestellt. Die Kernkraftwerkbetreiber werden verpflichtet, jährliche Beiträge an den Fonds zu leisten, so dass nach einem 40-jährigen Betrieb die erforderlichen finanziellen Mittel im Fonds vorhanden sind. Die vor Betriebsende anfallenden Entsorgungskosten sollen die Betreiber wie bis anhin direkt bezahlen.

Vernehmlassungsfrist: 15. September 1999 Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Energie, Monbijoustr. 74, 3003 Bern, Tel. 031 322 56 26

22. Juni 1999

1999-4371

Bundeskanzlei

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