Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV1

vom 19. Oktober 1999

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 24. Juni 1999 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, 3003 Bern betreffend Waffenplatz Mels, Gemeinde Wartau SG, Sprengobjekte für die Ausbildung,

stellt fest: 1.

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, hatte am 21. Dezember 1998 der Bewilligungsbehörde das obenerwähnte Vorhaben zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet. Ergänzende Unterlagen wurden mit Schreiben vom 8. März 1999 zugestellt.

2.

Daraufhin hat die Bewilligungsbehörde eine Begehung des Projektstandortes veranlasst (28. April 1999). Aufgrund der eingereichten Unterlagen und der Ergebnisse der Begehung hat die Bewilligungsbehörde anschliessend die Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahrens angeordnet.

3.

Das Baugesuch des BABHE wurde mit Schreiben vom 24. Juni 1999 der Bewilligungsbehörde eingereicht.

4.

Das Vorhaben beinhaltet demnach die Erstellung verschiedener Sprengobjekte für die Ausbildung der Festungs-Unteroffiziere bzw. -Rekruten im Gebiet Gretschinserriet (Gemeinde Wartau SG), auf dem Areal des Waffenplatz Mels. Es sollen folgende Objekte erstellt werden: ­ M 11001: Schul-Sprengobjekt mit 3 Minenschächten und 1 Zündmineurschacht (ZMS) ­ M 11002: wie M 11001, zusätzlich 1 Schlaufschacht (SS) ­ M 11003: wie M 11001 ­ M 11004: Schul-Sprengobjekt mit 3 Mineurstollen, 1 SS und 1 ZMS ­ M 11011: Stahlspinne Strasse (inkl. Bodenplatte für Materialdepot) ­ M 11012: Stahlspinne Eisenbahn (inkl. Bodenplatte für Materialdepot) Alle Minenschächte (Objekte M 11001-11003) und der SS des Objekts M 11002 sollen in den Strassenkörper eingebaut werden; die ZMS aus taktischen Gründen ausserhalb der Strasse. Alle Elemente des Objekts M 11004

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Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995, SR 510.51

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sind ausserhalb der Strasse geplant. Aus Stabilitätsgründen soll im Bereich der Minenschächte die Strasse asphaltiert werden.

Für die Stahlspinnen, welche im Rahmen der Ausbildung montiert und darauf wieder entfernt werden, müssen Verankerungen erstellt werden. Das Objekt Stahlspinne Eisenbahn soll auf einer mit dem überschüssigen Aushubmaterial erfolgten Aufschüttung (Grundriss ca. 15m x 4.5m / Höhe ca.

1m) erstellt werden.

Für das Gebiet ,,Magletsch-Plattis" ist im März 1996 ein Nutzungskonzept (inkl. Lebensraumbewertung) ausgearbeitet worden. In diesem Bereich befindet sich u.a. ein Flachmoorobjekt von nationaler Bedeutung (SG Objekt Nr. 570 ,,Sabrens"; siehe Anhang 1 der Flachmoorverordnung [SR 451.33]).

Gemäss Baugesuch wurde bereits bei der Projektierung des Vorhabens darauf geachtet, dass die Perimeter der ökologisch wertvollen Zonen nicht tangiert werden.

Das Bedürfnis für die geplanten Ausbildungsobjekte resultiert aus dem Ausbildungskonzept für Sprengobjekte vom 21. Oktober 1998. Wegen der fehlenden Infrastruktur am Standort der Festungs-Unteroffiziersschulen bzw. Rekrutenschulen muss heute für die entsprechende Ausbildung mehrmals nach Bremgarten AG disloziert werden. Um einen methodisch sinnvollen und effizienten Ausbildungsablauf zu gewährleisten, soll u.a. am Standort Mels die notwendige Infrastruktur wie oben beschrieben erstellt werden.

Während der ganzen Ausbildung an diesen Objekten wird ausschliessich Manipuliermunition verwendet. Es werden folglich keine ,,echten" Sprengungen durchgeführt.

4.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden.

Die Gemeinde Wartau übermittelte ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 7. Juli bzw. 4. August 1999 an die Bewilligungsbehörde. Der Kanton St.

Gallen reichte sein provisorisches Prüfergebnis mit Schreiben vom 23. Juli 1999 ein. Nach erfolgter Bereinigungssitzung mit Begehung des Standortes (20. August 1999) nahm der Kanton mit Schreiben vom 8. September 1999 abschliessend Stellung zum Projekt.

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) übermittelte sein Prüfergebnis mit Schreiben vom 4. August 1999 an die Bewilligungsbehörde.


zieht in Erwägung:

A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

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Nach Artikel 126 Absatz 1 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (MBV, SR 510.51).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV).

Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Die auf dem Gebiet des Waffenplatzes Mels geplanten Objekte dienen ausschliesslich der militärischen Ausbildung. Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Diese Prüfung hatte ergeben, dass das Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. 1 Abs. 2 Bst. c MBV).

b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass die Erstellung der Ausbildungsobjekte auf dem Waffenplatzperimeter keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellt. Die geplanten baulichen Eingriffe stellen keine wesentliche Veränderung gegenüber den vorgegebenen örtlichen Verhältnissen dar. Die Begehung des Standortes vom 28. April 1999 hat zudem bestätigt, dass das Vorhaben keine schwerwiegenden Umwelteingriffe zur Folge hat.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) war nicht in Betracht zu ziehen. Das Vorhaben betrifft zwar die Änderung einer bestehenden Anlage des Anlagetyps Nr. 50.1 des Anhangs zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011). Mit Blick auf die Gesamtheit des Waffenplatzes handelt es sich dabei aber nicht um eine wesentliche Veränderung der bestehenden baulichen und betrieblichen Verhältnisse.

Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden, zumal die vom Vorhaben betroffene militärische Zufahrtsstrasse gänzlich im Innern der betreffenden Bundesparzellen verläuft.

B. Materielle Prüfung 1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende 8591

Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Stellungnahmen von Kanton und Gemeinde Die Gemeinde Wartau hat gegen das Vorhaben keine grundsätzlichen Einwände (siehe Protokollauszug der Sitzung des Gemeinderates Wartau vom 7. Juli 1999).

Sie weist aber darauf hin, dass es sich beim betroffenen Weg um eine Gemeindestrasse 3. Klasse handelt (also um einen öffentlichen Weg), der den Benützungsberechtigten jederzeit zur freien Benützung zur Verfügung stehen muss. Diesem Umstand sei bei der Erstellung der Anlagen Rechnung zu tragen.

Der Kanton St. Gallen stellte in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 1999 fest, dass aufgrund noch offener Fragen das Projekt nicht abschliessend beurteilt werden könne. Nachdem die aufgeworfenen Fragen anlässlich einer Bereinigungssitzung inkl.

Begehung (20. August 1999) vor Ort geklärt werden konnten, hat der Kanton mit Schreiben vom 8. September 1999 dem Projekt zugestimmt.

3. Stellungnahme von Bundesbehörden Da das Vorhaben sich innerhalb des im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung verzeichneten Schutzgebietes "SpeerChurfirsten-Alvier" (BLN-Objekt 1613) befindet, ist gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) das Projekt der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) zur Begutachtung vorzulegen. Die ENHK hat diese obligatorische Begutachtung gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 der Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV, SR 451.1) vorliegend dem BUWAL übertragen.

Das BUWAL stimmt in seiner Stellungnahme vom 4. August 1999 dem Vorhaben grundsätzlich zu, ersucht aber um die Berücksichtigung folgender Anträge: ­ ­ ­ ­

Die Asphaltstrecke zum Einbau der Minenschächte ist so kurz wie möglich zu halten.

Die Magerwiesen A3, A4 und M3 dürfen nur auf den für den Zugang vorgesehehenen Trampelpfaden betreten werden und müssen vor anderen Beeinträchtigungen durch den Einsatz der Truppe verschont bleiben.

Das Flachmoor darf durch die Truppe nicht beeinträchtigt werden.

Die Arbeiten sind von einer ökologisch ausgewiesenen Fachkraft zu begleiten.

4. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a.

Raumplanung; Nutzungsinteressen Das Vorhaben soll im Rahmen einer bestehenden, auf dem Areal des Waffenplatzes Mels liegenden Zufahrtsstrasse, welche als Zubringer zu den dahinterliegenden Schiessanlagen dient, realisiert werden. Die Befahrbarkeit der Strasse wird, da die baulichen Massnahmen im Strassenkörper oder ausserhalb der Strasse erfolgen sollen, weiterhin gewährleistet bleiben. Die Berechtigten können die Strasse daher, während der Ausbildung mit kleineren Einschränkungen, weiterhin passieren. Der Antrag der Gemeinde ist folglich bereits erfüllt.

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Da das Bauvorhaben keine Änderung der im Sachplan Waffen- und Schiessplätze festgesetzten Nutzung beinhaltet und eine Kollision mit der kommunalen bzw. kantonalen Nutzungs- und Zonenplanung nicht geltend gemacht wurde, steht dem Begehren aus raumplanerischer Sicht nichts entgegen.

b.

Natur- und Landschaftsschutz Das Vorhaben befindet sich innerhalb des im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung verzeichneten Schutzgebietes "Speer-Churfirsten-Alvier" (BLN-Objekt 1613; siehe Anhang zur Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler [VBLN], SR 451.11). Gemäss Artikel 6 Absatz 1 NHG wird mit der Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass dieses in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung verdient. Ein Abweichen von diesem Gebot ist im Einzelfall möglich, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung vorliegen, die mit dem Schutz der Landschaft in Konflikt stehen (Art. 6 Abs. 2 NHG).

Die Erstellung der verschiedenen Anlagen hat, mit Ausnahme der punktuellen Asphaltierung im Bereich der Minenschächte und der Erstellung der Aufschüttung für das Objekt Stahlspinne Eisenbahn, keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Folge. Da der Teerbelag für die Kleintiere eine nicht zu unterschätzende Trennwirkung des Lebensraumes bedeutet, sind die Asphaltstrecken so kurz wie möglich zu halten. Es ergeht eine diesbezügliche Auflage. Es kann aber festgestellt werden, dass das Projekt der geforderten ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung nicht widerspricht.

Die geplanten Objekte haben punktuelle Auswirkungen auf drei im Nutzungskonzept ,,Magletsch-Plattis" ausgewiesenen Magerwiesen (A3, A4 und M3). Die Beeinträchtigung besteht darin, dass im Rahmen der Ausbildung der Zugang zu den ZMS der Objekte M 11001-M 11003 über diese Flächen erfolgen muss. Die anderen, ausserhalb der Strasse erstellten Objekte berühren keine schützenswerten Flächen (vgl. Nutzungskonzept ,,MagletschPlattis").

Im Rahmen der Projektierung wurden die Standorte aller Objekte entsprechend den taktischen und ökologischen Rahmenbedingungen bereits optimal festgelegt. Sowohl das BUWAL wie auch die kantonale Fachstelle konnten bestätigen, dass die verschiedenen Interessen bestmöglich aufeinander abgestimmt wurden (siehe auch Protokolle der Begehungen vom 28. April bzw.

20. August 1999 und Stellungnahme des Kantons vom 8. September 1999).

Um den Schutz der betroffenen Magerwiesen sicherzustellen wird der Antrag des BUWAL,
wonach diese nur auf den für den Zugang vorgesehenen Trampelpfaden betreten werden dürfen und vor anderen Beeinträchtigungen durch den Einsatz der Truppe verschont bleiben müssen, als Auflage in die Bewilligung aufgenommen.

Die durchgeführten Begehungen haben gezeigt, dass das Flachmoor von nationaler Bedeutung ,,Sabrens" vom Vorhaben nicht tangiert wird (siehe Protokolle der Begehungen vom 28. April bzw. 20. August 1999). Es ist aber sicherzustellen, dass das Flachmoor weiterhin durch die Truppe nicht

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beeinträchtigt wird. Der entsprechende Antrag der Bundesfachstelle wird als Auflage verfügt.

Zur Sicherstellung einer möglichst naturnahen und schonenden Ausführung der Bauarbeiten wird schliesslich verfügt, dass die Arbeiten von einer ökologisch ausgewiesenen Fachkraft zu begleiten sind. Diese Fachperson ist insbesondere bereits bei der definitiven Festlegung der zu asphaltierenden Flächen einzubeziehen. Nach Abschluss der Arbeiten ist der Baubewilligungsbehörde ein abschliessender Bericht über die erfolgte Baubegleitung einzureichen.

Somit kann abschliessend festgestellt werden, dass dem Vorhaben als Ganzes keine überwiegenden Interessen des Natur- und Heimatschutzes entgegenstehen.

c.

Fuss- und Wanderwege Gemäss Artikel 10 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG; SR 704) hat der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben die in den Plänen der Kantone enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze zu berücksichtigen oder für deren angemessenen Ersatz zu sorgen. (vgl. auch Art. 8 der Verordnung über die Fuss- und Wanderwege [FWV], SR 704.1). In Artikel 6 FWG wird festgehalten, dass Fuss- und Wanderewege frei und möglichst gefahrlos begehbar sein müssen. Dies bedeutet, dass die Wege jederzeit von jedermann unentgeltlich benützt werden können. Bloss verübergehende Sperrungen - etwa aus Sicherheitsgründen (militärische Schiessübungen) - bedeuten keine Aufhebung der freien Begehbarkeit (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege, BBl 1983 IV 10).

Der Kanton hat in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 1999 darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei der Wegverbindung Magletsch-Gretschinserriet um einen Wanderweg von kantonaler Bedeutung handelt. Anlässlich der Sitzung vom 20. August 1999 wurde seitens der Ausbildungsverantwortlichen bestätigt, dass die Begehbarkeit der vom Vorhaben betroffenen Strasse praktisch jederzeit gewährleistet sein wird. Neben den Schächten bleibt auch während der Ausbildung noch genug Platz, um diese Stellen zu passieren.

Wie auch die kantonale Fachstelle bestätigt, ist die geforderte freie Begehbarkeit demzufolge sichergestellt. Die Anforderungen des Fuss- und Wanderweggesetzes sind somit erfüllt.

d.

Abfälle Der Kanton St. Gallen weist in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 1999 darauf hin, dass, falls wider Erwarten während den Bauarbeiten verschmutztes Material zum Vorschein kommen sollte, dieses umweltgerecht gemäss der technischen Verordnung über Abfälle (TVA, SR 814.600) zu entsorgen sei.

Dieser Antrag wird als Auflage in die Bewilligung integriert.

Nach erfolgter Prüfung liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach in concreto anwendbare Vorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt sind:

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­ ­

Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Es wird keine Verletzung kommunaler, kantonaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht.

Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen des Anhörungsverfahrens gewahrt. Die Gemeinde Wartau, der Kanton St. Gallen und das BUWAL halten der Realisierung des Projekts keine grundsätzlichen Einwände entgegen, sondern stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten und berücksichtigten Anträgen zu.


und verfügt demnach: 1. Bewilligung Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres, Sektion Bauten, 3003 Bern, vom 24. Juni 1999, in Sachen Waffenplatz Mels, Gemeinde Wartau SG, Sprengobjekte für die Ausbildung mit den nachstehenden Unterlagen: ­ ­ ­ ­

Technischer Bericht vom 6. Januar 1998 Ausbildungskonzept für Sprengobjekte vom 21. Oktober 1998 Schreiben betreffend Ausbildungsbetrieb vom 28. April 1999 Plangrundlagen: Situation 1:25'000 Situation 1:2'000 (Naturschutzprojekt ,,Magletsch-Plattis", Planausschnitt Sabrens) Prinzipplan Sprengobjekt Plan Nr. M 11001.1 vom 28. November 1998 1:100 Prinzipplan Sprengobjekt Plan Nr. M 11011.1 vom 28. November 1998 1:100

wird unter Auflagen bewilligt.

2. Auflagen a.

Die Asphaltstrecken im Bereich der Minenschächte ist so kurz wie möglich zu halten.

b.

Die Magerwiesen A3, A4 und M3 gemäss Nutungskonzept ,,MagletschPlattis" vom März 1996 dürfen nur auf den für den Zugang vorgesehehenen Trampelpfaden betreten werden und müssen vor anderen Beeinträchtigungen durch den Einsatz der Truppe verschont bleiben.

c.

Das Flachmoor ,,Sabrens" darf weiterhin durch die Truppe nicht beeinträchtigt werden.

d.

Die Bauarbeiten sind von einer ökologisch ausgewiesenen Fachkraft zu begleiten. Diese Fachperson ist insbesondere bereits bei der definitiven Festlegung der zu asphaltierenden Flächen einzubeziehen. Nach Abschluss der Arbeiten hat diese Fachperson der Baubewilligungsbehörde einen abschliessenden Bericht über die erfolgte Baubegleitung einzureichen.

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e.

Falls wider Erwarten während den Bauarbeiten verschmutztes Material zum Vorschein kommen sollte, ist eine umweltgerechte Entsorgung gemäss der technischen Verordnung über Abfälle sicherzustellen.

f.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Gemeinde Wartau frühzeitig mitzuteilen.

g.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. 1 MBV).

h.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Publikation In Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 MBV wird die vorliegende Verfügung den Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5. Rechtsmittelbelehrung a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: ­ bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, ­ für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-

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mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff.

OG.

19. Oktober 1999

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

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