Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 2531/98 Widersprechende/r Yamato Mishin Seizo Kabushiki Kaisha, Osaka-shi (Osaka-fu, Japan), Schweizer Marke Nr. 392941 (YAMATO), Vertreter/in Isler & Pedrazzini AG, 8023 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in Feiyue Fengrenji Jituan Gongsi, CN-318000 Taizhoushi, Zhejiang, China, Internationale Marke Nr. 678521 (YAMATA) Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 7. Juli 1999 folgendes verfügt: 1.

Der Widerspruchsgegner wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch wird gutgeheissen und der IR-Marke Nr. 678521 Yamata der Schutz in der Schweiz definitiv vollumfänglich verweigert.

3.

Der Widerspruchsgegner hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1600 Franken (inkl. Widerspruchsgebühr von Fr. 800.--) zu bezahlen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet (dem Widerspruchsgegner durch Publikation im Bundesblatt).

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Eidg.

Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden.

7. Juli 1999

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

5364

1999-4622