Militärische Baubewilligung im ordentlichen Bewilligungsverfahren nach Artikel 8-19 MBV1

vom 10. August 1999

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 22. Februar 1999 der Luftwaffe, Zentrale Dienste, Sektion Planung / Bauplanung, 3003 Bern und des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten (BAB), Abteilung Ausbildungs- und Betriebsbauten, 3003 Bern betreffend Militärflugplatz Meiringen (BE), Neue Heizzentrale mit Holzschnitzelheizung,

stellt fest:

1

1.

Das damalige Amt für Bundesbauten hatte mit Schreiben vom 18. Dezember 1998 das Projekt für den Bau einer neuen Heizzentrale mit Holzschnitzelheizung auf dem Areal des Militärflugplatzes Meiringen (BE) der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

2.

Mit Entscheid vom 4. Februar 1999 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens an.

3.

Am 22. Februar 1999 hat die Luftwaffe die für die Durchführung des Bewilligungsverfahrens notwendigen Ergänzungen des Baugesuchs der Bewilligungsbehörde eingereicht.

4.

Gegenstand dieses Bauvorhabens ist die Erstellung einer neuen Heizzentrale, welche neben einem Holzschnitzelofen mit ca. 500 kW Heizleistung einen Oelkessel mit ca. 700 kW Heizleistung beinhalten soll. Der neue Oelkessel soll die zwei bestehenden, sanierungsbedürftigen Kessel in der Heizung des Betriebsgebäudes ersetzen. Die bestehende Heizung soll aufgehoben und ein kleiner Teil als Verteilzentrale für das Betriebsgebäude abgetrennt werden.

Die projektierte Heizzentrale besteht aus einem Kesselraum und einem Schnitzellager (Gesamtmasse ca. 10m x 20m). Die beiden Gebäudeteile sollen sich auf der Westseite auf einer gemeinsamen Linie befinden. Der Kesselraum überragt aber das Schnitzellager im Grundriss an seiner Schmalseite um 1.45m. Das Dach des Schnitzellagers (7.0m) hingegen ist um 2.0m höher als dasjenige des Kesselraumes (5.0m). Das Gebäude soll aus Sichtbeton konstruiert werden und ein Flachdach aufweisen.

Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995, SR 510.51

1999-4818

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Um die Erschliessung des Holzschnitzellagers sicherzustellen, sieht das Projekt die Erweiterung (22m x 10m) der bestehenden asphaltierten Parkplatzverkehrsfläche vor. Diese Anpassung bedingt die Verschiebung des bestehenden Zaunes um ca. 10m in Richtung Flugzeughalle.

Mit dem Vorhaben soll im Zuge der Energieprogramms 2000 des Bundes für die sanierungsbedürftige Heizung des Flugplatzgebäudes ein zukunftsgerichteter Ersatz mit einem alternativen Energieträger geschaffen werden.

5.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden und veranlasste die öffentliche Auflage (16. März 1999 bis 30. April 1999) des Projekts. Innert der angezeigten Frist sind keine Einsprachen eingegangen.

Der Kanton Bern übermittelte seine Stellungnahme mit derjenigen der Gemeinde Meiringen mit Schreiben vom 4. Juni 1999 an die Bewilligungsbehörde. Das Eidgenössische Arbeitsinspektorat 2 reichte sein Prüfergebnis mit Schreiben vom 22. April 1999 ein. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) reichte seine abschliessende Stellungnahme mit Schreiben vom 7. Juli 1999 der Bewilligungsbehörde ein.


zieht in Erwägung:

A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (MBV, SR 510.51).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Die neue Anlage soll als neue Energiezentrale für sämtliche auf dem Areal des Flugplatz stehenden Bauten fungieren. Das Vorhaben dient gänzlich den Interessen der Landesverteidigung. Beim Neubau der Heizzentrale handelt es sich somit um ein Vorhaben, das für die militärische Baubewilligungspflicht relevant ist.

Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens als zuständig.

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2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hat die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Diese Prüfung hatte ergeben, dass das dem ordnungsgemässen Betrieb einer militärischen Anlage dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. 1 Abs. 2 Bst. d MBV).

b.

Das vorliegende Bauvorhaben wurde dem ordentlichen Bewilligungsverfahren unterstellt, zumal das kleine Verfahren nur zur Anwendung kommt bei Bauten und Anlagen, die keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse, namentlich in bezug auf die Raumordnung, die Umwelt, das äussere Erscheinungsbild und den Betrieb, bewirken, die keine Interessen Dritter berühren und keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) unterliegen (Art. 4 Abs. 2 MBV).

c.

Nach Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) unterliegt die Errichtung einer neuen Anlage der UVP, wenn es sich dabei um einen UVP-relevanten Anlagetyp gemäss Anhang handelt. Für die Änderung einer bestehenden Anlage besteht eine Prüfungspflicht der Umweltverträglichkeit, wenn die vorgesehene Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft (Art. 2 Abs. 1 Bst. a UVPV).

Das Vorhaben betrifft zwar die Änderung einer bestehenden Anlage des Anlagetyps Nr. 50.3 des Anhangs zur UVPV. Mit Blick auf die Gesamtheit des Flugplatzes handelt es sich dabei aber nicht um eine wesentliche Veränderung der bestehenden baulichen und betrieblichen Verhältnisse. Auch die dem geplanten Gebäude zuzurechnenden Umweltbelastungen bzw. gefährdungen bedeuten keine ins Gewicht fallende Veränderung der bisherigen Situation. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung war deshalb nicht erforderlich.

B. Materielle Prüfung 1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes, der Raumplanung sowie des Arbeitnehmerschutzes berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Einsprachen Innert der angezeigten Frist vom 16. März 1999 bis 30. April 1999 sind keine Einsprachen eingegangen.

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3. Stellungnahmen von Kanton und Gemeinde Die Gemeinde Meiringen stellt in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 1999 folgende Anträge: ­ ­ ­ ­

Berücksichtigung der Hinweise/Merkblatt über die Geometerarbeiten im Zusammenhang mit Baubewilligungsverfahren/Bauvollendung.

Die Bestimmungen der Luftreinhalte-Verordnung (LRV, SR 814.318.142.1) sind einzuhalten.

Die Abwasserentsorgung ist gemäss den Beilagen zum Baugesuch zu erstellen.

Für die Holzheizung ist nach Möglichkeit einheimisches Holz zu verwenden (Holz aus dem Haslital).

Das Amt für Militärverwaltung und -betriebe des Kantons Bern unterstützt in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 1999 die kommunalen Anträge und beantragt seinerseits, den Bedingungen und Auflagen der kantonalen Gebäudeversicherung sei Folge zu leisten.

4. Stellungnahme des Arbeitsinspektorates 2 In seinem mit Schreiben vom 22. April 1999 eingereichten Bericht vom 15. März 1999 erhebt hat das Eidgenössische Arbeitsinspektorat 2 diverse Bedingungen und Auflagen betreffend dem Arbeitnehmerschutz. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat diesen Bedingungen keine weiteren beizufügen (vgl.

Schreiben vom 15. April 1999).

5. Stellungnahme des BUWAL In seiner Stellungnahme vom 7. Juli 1999 stellt das BUWAL fest, dass gegenüber der geplanten Holzschnitzelheizung keine Vorbehalte bestehen. Gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451) wird aber die Meinung vertreten, dass die Anlage durch die Begrünung des Flachdaches optimiert werden könne. Ob das Gebäude aufgrund der Konstruktions- und Stabilitätsverhältnisse dafür geeignet sei, könne aus den Projektunterlagen nicht entnommen werden. Es wird daher beantragt, es sei zu prüfen, ob eine Begrünung des Flachdaches möglich sei.

6. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a.

Raumordnung: Das Bauvorhaben befindet sich gemäss Zonenplan der Gemeinde Meiringen in der Landwirtschaftszone. Die Gemeinde stellt in diesem Zusammenhang fest, dass ein ziviles Baugesuch eine kantonale Ausnahmebewilligung gemäss Artikel 24 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) benötigen würde.

Die Bestimmungen der Artikel 126 ff. des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) bilden lex specialis und gehen den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes vor. Demzufolge sind für Bauten, Anlagen und Tätigkeiten, die der Landesverteidigung dienen, keine kantonalen Bewilligungen und Nutzungspläne erforderlich (Art. 126 Abs. 2 MG), und das vorliegende militärische Bauvorhaben bedarf auch keiner Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone gestützt auf Artikel 24 RPG.

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Das Projekt sieht die Erstellung einer neuen Heizzentrale vor. Bei der Wahl des Standortes wurde auf eine möglichst zentrale Lage innerhalb des Areals und der bestehenden Bauten geachtet. Das Vorhaben hat keine weitgehenden raum- oder nutzungsrelevanten Auswirkungen. Die Standortgebundenheit des Vorhabens gilt aufgrund der Zweckbestimmung als nachgewiesen.

Das Bedürfnis (Sicherstellung des ordnungsgemässen Betriebs des Flugplatzes) wurde ebenfalls ausreichend belegt.

Aus raumplanerischer Sicht steht dem Begehren daher nichts entgegen.

b.

Natur und Landschaft: Eine Beeinträchtigung eines schützenswerten Lebensraumes im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes kann ausgeschlossen werden, zumal das Vorhaben weder in nationale noch regionale bzw. lokale Schutzobjekte eingreift. Gleichwohl verpflichtet Artikel 3 NHG den Gesuchsteller zu einer natur- und landschaftsschonenden Gestaltung seines Bauvorhabens und zu entsprechendem Unterhalt.

Wie die Bundesfachstelle richtigerweise festhält, könnte mit der Realisierung einer Dachbegrünung das Vorhaben in dieser Hinsicht noch optimiert werden (vgl. erfa-info 4/94 ,,Extensive Dachbegrünungen" sowie Leitfaden Umwelt Nr. 5 ,,Naturnahe Gestaltung im Siedlungsraum", BUWAL, S.42 ff.). Der Antrag des BUWAL, wonach die Möglichkeit einer Dachbegrünung zu prüfen sei, wird somit als Auflage in die Bewilligung integriert. Das Ergebnis der Prüfung ist innert nützlicher Frist, d.h. im Rahmen der Detailprojektierung, der Bewilligungsbehörde einzureichen. Diese wird daraufhin das weitere Vorgehen festlegen.

c.

Gewässerschutz: Nach Artikel 7 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) muss verschmutztes Abwasser behandelt werden und darf nur mit Bewilligung der zuständigen Instanz (nach Art. 48 Abs. 1 GSchG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 MG vorliegend die militärische Baubewilligungsbehörde) in ein Gewässer eingeleitet oder versickert werden. Nicht verschmutztes Abwasser ist nach Möglichkeit versickern zu lassen; wenn es die örtlichen Verhältnisse nicht erlauben, kann dessen Einleitung in ein oberirdisches Gewässer bewilligt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG).

Der projektierte Standort der Heizungsanlage befindet sich in zentrale Lage innerhalb des Flugplatzareals und der bestehenden Bauten. In diesem Bereich besteht breits ein ausgedehntes Leitungsnetz für Schmutz- und Meteorwasser. Die Ableitung des Schmutzwassers (ARA Meiringen) bzw. des Meteorwassers (Sickerschacht/Vorfluter) soll daher gemäss Angaben im Baugesuch über die bestehenden Leitungen erfolgen. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung wäre es unverhältnismässig, für das Dachwassers der neuen Gebäudes eine oberflächige Versickerung anzuordnen, obschon dieser gegenüber der beschriebenen Ableitung den Vorzug zu geben wäre. Sowohl der Kanton wie auch die auch die Bundesfachstelle haben zudem zu der vorgesehenen Behandlung des Dachwassers keine Einwände vorgebracht.

Demzufolge kann der Antrag der Gemeinde Meiringen, wonach die Entwässerung der neuen Baute wie im Baugesuch vorgesehen erfolgen soll, berücksichtigt und als Auflage verfügt werden.

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d.

Luftreinhaltung: Die neue Heizanlage und die dort verwendeten Brennstoffe haben den Anforderungen der LRV zu entsprechen (vgl. Art. 3 ff., Art. 21 sowie Anhang 3 und 5 der LRV). Der entsprechende kommunale Antrag wird als Auflage in die Bewilligung integriert.

e.

Arbeitnehmerschutz: Die vom Eidgenössischen Arbeitsinspektorat 2 im Bericht vom 15. März 1999 festgesetzten, auf Bundesrecht gestützten Auflagen sind vom Gesuchsteller zu berücksichtigen. Die Fertigstellung des Projekts ist dem Arbeitsinspektorat zur Abnahmekontrolle zu melden. Entsprechende Auflagen werden in die Baubewilligung aufgenommen.

f.

Diverses: Für Bauten, Anlagen und Tätigkeiten, die der Landesverteidigung dienen, sind keine kantonalen Bewilligungen und Nutzungspläne erforderlich (Art.

126 Abs. 2 MG, vgl. auch oben a.). Gemäss Artikel 126 Absatz 3 MG (vgl.

auch Art. 7 Abs. 2 MBV) werden kantonale und kommunale Pläne und Vorschriften bei der Erteilung der militärischen Baubewilligung berücksichtigt, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht erheblich erschwert.

­ Die in der Stellungnahme der Gemeinde Meiringen gemachten Aussagen betreffend der kantonalen und kommunalen Bewilligungspflicht in verschiedenen Bereichen erübrigen sich somit.

­ Dem kantonalen Antrag, wonach die Auflagen der kantonalen Gebäudeversicherung einzuhalten seien, kann unter Vorbehalt von Artikel 126 Absatz 3 MG entsprochen werden.

­ Im gleichen Umfang ist auch das Merkblatt der Gemeinde über die Geometerarbeiten zu berücksichtigen. Es ist lediglich daran zu erinnern, dass Kantone und Gemeinden für die Ausführung von Arbeiten, welche der Landesverteidigung dienen, keine Gebühren erheben dürfen (vgl. Art. 123 Abs. 3 MG). Dieses Verbot bezieht sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf militärische Bauvorhaben als Ganzes und nicht nur auf die Bauausführung (BGE 110 Ib 261).

­ Schliesslich kann der Hinweis der Gemeinde Meiringen, wonach für die Holzschnitzelheizung nach Möglichkeit einheimisches Holz verwendet werden soll, ebenfalls unter Vorbehalt von Artikel 126 Absatz 3 MG berücksichtigt werden.

Den obenerwähnten Anträgen entsprechende Auflagen werden in die Bewilligung integriert.

Demnach kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt: Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt-, Raumplanungsrechts sowie des Arbeitnehmerschutzes sind eingehalten. Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung und öffentlichen Auflage gewahrt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Die Gemeinde Meiringen, der Kanton Bern, 5580

das Arbeitsinspektorat 2 sowie das BUWAL stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten und bereinigten Auflagen bzw. Anträgen zu. Es wird keine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht, noch werden der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten.

Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt.


und verfügt demnach: 1. Bewilligung Das Bauvorhaben der Luftwaffe, Zentrale Dienste, Sektion Planung / Bauplanung, 3003 Bern und des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten (BAB), Abteilung Ausbildungs- und Betriebsbauten, 3003 Bern, vom 22. Februar 1999 in Sachen Militärflugplatz Meiringen (BE), Neue Heizzentrale mit Holzschnitzelheizung mit den nachstehenden Unterlagen: ­ ­

Baugesuch mit Begründung und Zweck sowie Projekt- und Baubeschrieb, inklusive Beilagen (diverse kantonale Baugesuchsformulare) Plangrundlagen: Situationsplan 1:1'000 Grundriss/Schnitt/Fassade 1:100 Nr. 4514.28.3.001 vom 23. Januar 1998 Fassaden 1:100 Nr. 4514.28.3.002 vom 23. Januar 1998 Umgebungsgestaltungsplan Nr. 4514.28.3.003 Leitungsplan 1:200

wird unter Auflagen bewilligt.

2. Auflagen a.

Es ist zu prüfen, ob eine Begrünung des Flachdaches möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung und die daraus resultierenden Massnahmen sind innert nützlicher Frist im Rahmen der Detailprojektierung der Bewilligungsbehörde einzureichen.

b.

Das Abwasser ist über das bestehende Leitungsnetz abzuleiten.

c.

Die neuen Heizungsanlagen und die verwendeten Brennstoffe haben den Anforderungen der LRV zu entsprechen. Eine Überprüfung nach Inbetriebnahme bleibt vorbehalten.

d.

Die Auflagen des Eidgenössischen Arbeitsinspektorates 2 gemäss Bericht vom 15. März 1999 sind einzuhalten. Die Fertigstellung des Projekts ist dem Arbeitsinspektorat zur Abnahmekontrolle zu melden.

5581

e.

Allfällige Bedingungen und Auflagen der kantonalen Gebäudeversicherung und das kommunale Merkblatt über die Geometerarbeiten sind im Rahmen von Artikel 126 Absatz 3 MG einzuhalten. Es sind keine Gebühren geschuldet.

f.

Soweit die Erfüllung der militärischen Aufgaben dadurch nicht unverhältnismässig erschwert wird, ist für die Holzschnitzelheizung nach Möglichkeit einheimisches Holz zu verwenden.

g.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Gemeinde Meiringen frühzeitig mitzuteilen.

h.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. 1 MBV).

i.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Publikation In Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 MBV wird die vorliegende Verfügung den Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5. Rechtsmittelbelehrung a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: ­ bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, ­ für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu

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enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff.

Bundesrechtspflegegesetz.

10. August 1999

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

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