10.2.3

Botschaft zur Genehmigung der Ministererklärung über die Ausdehnung des Handels mit Produkten der Informationstechnologie (ITA II) und der Änderungen der Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein im Bereich Informationstechnologiegüter vom 11. Januar 2017

1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Ausgangslage

Die Ministererklärung über den Handel mit Produkten der Informationstechnologie (ITA I)1 wurde im Dezember 1996 anlässlich der Ministerkonferenz in Singapur verabschiedet und trat 1997 in Kraft. Beim ITA I handelt es sich um ein plurilaterales Abkommen, da ­ anders als bei multilateralen WTO-Abkommen ­ nicht alle WTO-Mitglieder automatisch daran teilnehmen. Die Zahl der Teilnehmer ist von 29 im Dezember 1996 auf mittlerweile 82 gestiegen. Damit deckt das Abkommen rund 97 Prozent des in diesem Sektor abgewickelten Welthandels mit den 190 erfassten Produkten ab.2 Die Teilnehmer haben sich verpflichtet, ihre Zölle nicht nur untereinander innerhalb bestimmter Fristen aufzuheben, sondern gemäss dem Prinzip der Meistbegünstigung gegenüber allen Mitgliedern der WTO (Art. I des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994, GATT 19943). Die nicht am ITA I teilnehmenden Staaten (Anteil von 3 Prozent am Welthandel) haben ihre Zölle beibehalten und gleichzeitig auf der Basis des Meistbegünstigungsprinzips von der Aufhebung der Zölle durch die ITA-I-Teilnehmer profitiert.

Die aus dem ITA I resultierenden Verpflichtungen sind in der WTO-Verpflichtungsliste jedes Teilnehmers aufgeführt. Diese Liste ­ im Fall der Schweiz handelt es sich um die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein ­ wurde dem GATT 1994 durch das Protokoll von Marrakesch 4 als Anhang beigefügt. Die Liste LIX-SchweizLiechtenstein ist integraler Bestandteil des GATT, das ein multilaterales WTOAbkommen darstellt.

1

2

3 4

WT/MIN(96)/16; Botschaft vom 19. Januar 1998 zur Teilrevision der Schweizer WTOVerpflichtungsliste im Bereich der Informationstechnologie, im Anhang des Berichts zur Aussenwirtschaftspolitik 97/1+2 (BBl 1998 759, hier 1066).

Wichtigste erfasste Produktkategorien: Computer, Halbleiter, Materialien zur Halbleiterherstellung, Telekommunikationsgeräte, Instrumente und Apparate (z. B. Taschenrechner), Datenspeichermedien und -software sowie deren Teile und Zubehör.

SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.2

2016-2187

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Eine Bestimmung des ITA I sieht vor, die in den Geltungsbereich fallenden Produkte regelmässig zu überprüfen5. Diese Überprüfung wurde als unverzichtbare Massnahme erachtet, um der schnellen technischen Entwicklung in diesem Sektor Rechnung zu tragen. Ein erster Versuch, die Liste der in den Geltungsbereich fallenden Produkte zu überarbeiten, scheiterte 1999. Bereits im September 2008 hatte die Europäische Union (EU) vorgeschlagen, Verhandlungen über die Ausweitung der Liste der in den Geltungsbereich fallenden Produkte der Informationstechnologie und über die Aufhebung der nichttarifären Handelshemmnisse aufzunehmen. Im Rahmen der Verhandlungen der Doha-Runde über den Marktzugang von Industrieprodukten hatten die USA und die EU Vorschläge zur Aufhebung der Zölle auf Elektronik- und Elektroprodukte unterbreitet. Ähnliche Vorschläge hatten sie auch in Bezug auf die nichttarifären Handelshemmnisse vorgelegt. Des Weiteren hatten die USA bei der WTO ein Streitbeilegungsverfahren gegen die EU angestrengt.

Darin ging es um die nach Ansicht der USA falsche Zollbehandlung dreier vom ITA I erfasster Produkte.6 Da die USA diesem Verfahren Priorität einräumten, änderten sie ihre Haltung erst im April 2011. Im März desselben Jahres forderten 40 Industrieverbände aus der ganzen Welt ihre Länder auf, die Anzahl der vom ITA erfassten Produkte zu erhöhen.

Doch es dauerte noch bis Mai 2012, bis eine Gruppe von WTO-Mitgliedern effektiv Verhandlungen über die Ausweitung der vom ITA I erfassten Produkte lancierte.

Das Ziel bestand darin, bestimmte Produkte aufzunehmen, die im Zuge des schnellen technischen Fortschritts innerhalb der letzten 15 Jahre entwickelt wurden. Diese Verhandlungen mündeten in ein neues plurilaterales Abkommen: das ITA II.

1.2

Verlauf der Verhandlungen

Die Verhandlungen über die Ausweitung der vom ITA erfassten Produkte zielten darauf ab, die Zölle auf bestimmte Produkten innerhalb einer bestimmten Frist aufzuheben, sofern eine ausreichende Zahl von Ländern teilnimmt. Die Verhandlungen begannen 2012 in einem kleinen Kreis von sechs WTO-Mitgliedern.7 Dieser Mitgliedergruppe gelang es in der Folge, weitere Teilnehmer zu sensibilisieren und zur Teilnahme an den Verhandlungen zu bewegen. Um in die Verhandlungen einzutreten, musste das betreffende Land lediglich eine Liste der Produkte einreichen, die von Interesse waren. Nach Konsultationen mit der inländischen Industrie reichte die Schweiz eine solche Liste im September 2012 ein.

5

6 7

Erster Satz von Absatz 3 des Anhangs zum ITA: www.wto.org > Trade topics > Information technology agreement > The Mandate > Legal texts gateway >Post-1994 goods agreement (Information Technology Agreement) (nur auf Englisch verfügbar).

European Communities and its Member States ­ Tariff Treatment of Certain Information Technology Products, WT/DS 375, 376 und 377, 16. August 2010.

Chinesisches Taipei, Costa Rica, EU, Japan, Korea, USA.

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Die Zahl der Verhandlungsteilnehmer stieg schrittweise bis auf 278. Dieser Teilnehmerkreis konzentrierte sich zunächst auf die Ausarbeitung einer konsolidierten Liste der möglichen Produkte, die anfänglich mehr als 450 Vorschläge umfasste. Die Teilnehmer untersuchten die Relevanz der betreffenden Produkte für die Informationstechnologie und prüften, ob sie die Aufnahme dieser Produkte in die Liste unterstützen konnten. Des Weiteren organisierten die Teilnehmer zahlreiche Fachgespräche zwischen Zollexpertinnen und -experten, um eine genaue Definition und Klassifikation bestimmter Produkte zu erreichen.

Im Winter 2012/2013 konzentrierten sich die Gespräche einerseits darauf, besser zu verstehen, um welche Produkte es sich handelte und wie sie mit dem Sektor der Informationstechnologie in Verbindung standen. Andererseits ging es darum, mit der Kürzung der Liste zu beginnen. Die ersten Schwierigkeiten gab es im Zusammenhang mit bestimmten «sensiblen Produkte». Hierbei handelte es sich um Produkte, deren Aufnahme in den Entwurf der konsolidierten Liste verschiedene Länder nicht zustimmen konnten, entweder da diese Produkte in Konkurrenz zur inländischen Produktion des Teilnehmers standen oder da ihre Aufnahme zu einem deutlichen Rückgang der Zolleinnahmen führen würde. Dabei ging es vor allem um Fernseher, elektrische Haushaltsgeräte, Kabel sowie medizinische Geräte und Glasfaserprodukte.

Die Anzahl Produkte der Informationstechnologie wurde schrittweise verringert, um schliesslich eine überschaubare und für alle akzeptable Liste zu erhalten. Die Verhandlungen mussten aufgrund von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Fristen für den Zollabbau und mit der Zahl der Produkte, die davon profitieren sollten, mehrfach unterbrochen werden. Zur Regelung dieser Frage wurde eine Arbeitshypothese aufgestellt, die die Zustimmung der meisten Delegationen fand.

Demnach sollten die Teilnehmer ihre Zölle innerhalb von drei Jahren (Standardzeitraum), von fünf Jahren oder einem längeren Zeitraum abbauen. Letzteres aber nur bei sehr sensiblen Produkte und im Falle aussergewöhnlicher Umstände. Zu den Teilnehmern, die mehr Zeit benötigen, gehören China, Korea, Thailand, die Türkei, Guatemala, die Dominikanische Republik, El Salvador, Kolumbien, die Philippinen, Israel, Malaysia und Montenegro.

Nach einer einjährigen
Pause und dank des am Rande des APEC-Gipfels im November 2014 in Peking abgeschlossenen bilateralen Abkommens zwischen den USA und China konnten die Gespräche über die Produkteliste und über den Erklärungsentwurf mit Einzelheiten zum Zollabbau schliesslich im Dezember 2014 wieder aufgenommen werden. Sie wurden ein drittes Mal ausgesetzt, weil sich China nicht in der Lage sah, verschiedenen Delegationen Zugeständnisse zu machen. El Salvador und die Dominikanische Republik verliessen den Verhandlungstisch, da sie sich nicht zum Abbau der Zölle auf sämtlichen Produkten verpflichten konnten.

Im Juli 2015 traf sich eine kleine Gruppe9 von Teilnehmern, um die Lage zu beurteilen und zu versuchen, die drei Jahre zuvor begonnenen Verhandlungen endgültig 8

9

Albanien, Australien, China, Chinesisches Taipei, Costa Rica, Dominikanische Republik, El Salvador, EU + 28 Mitgliedstaaten, Guatemala, Hongkong, Island, Israel, Japan, Kanada, Kolumbien, Korea, Malaysia, Mauritius, Montenegro, Norwegen, Neuseeland, Philippinen, Singapur, Thailand, Türkei, USA, Zollunion Schweiz-Liechtenstein.

Australien, EU, Japan, Kanada, Norwegen, Neuseeland, Schweiz, USA.

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unter Dach und Fach zu bringen. Nach intensiven Gesprächen einigten sich alle Teilnehmer auf eine Liste von 201 Produkten sowie auf den Wortlaut des Erklärungsentwurfs. Die Frage der Fristen für den Zollabbau war aber nach wie vor offen.

Die Teilnehmer einigten sich jedoch auf folgende Etappenziele: Einreichung der Entwürfe der Verpflichtungslisten bis zum 30. Oktober 2015, Überprüfung und einvernehmliche Genehmigung dieser Entwürfe bis zum 4. Dezember 2015, um ein Inkrafttreten per 1. Juli 2016 zu ermöglichen.

Mit Blick auf die WTO-Ministerkonferenz in Nairobi (15.­18. Dezember 2015) handelten die Teilnehmer zudem einen Erklärungsentwurf aus. Dieser sollte die Ministerinnen und Minister dazu bewegen, den Ergebnissen des Prüfungsverfahrens zuzustimmen und anzuerkennen, dass die genehmigten Listen ungefähr 90 Prozent des Welthandels mit den erfassten Produkten abdecken. Einige Tage vor Konferenzbeginn wurden die allermeisten Entwürfe der Verpflichtungslisten genehmigt. Lediglich bei sieben Listen10 war dies nicht der Fall. Am 16. Dezember 2015, also sprichwörtlich in letzter Minute, waren alle Listen mit Ausnahme der türkischen Liste11 genehmigt.12 Ausserdem gelang es, zwischen China und den USA einen Kompromiss über den Wortlaut der Ministererklärung herzustellen. So konnte die Revision des ITA abgeschlossen werden.

1.3

Verhandlungsergebnis

Die Ministererklärung vom 28. Juli 2015 über die Ausweitung des Handels mit Gütern der Informationstechnologie besagt, dass vorbehaltlich der Erfüllung inländischer Verfahrensanforderungen die Zölle ab dem 1. Juli 2016 stufenweise aufgehoben werden. Im Einklang mit den Bestimmungen der Erklärung haben sich Hongkong, Japan, Norwegen und Singapur verpflichtet, die Zölle sofort, d. h. per 1. Juli 2016 aufzuheben. Die Schweiz ist vorbehaltlich der Genehmigung durch das Parlament dieselbe Verpflichtung eingegangen, allerdings erst per 1. Januar 2017.

Die Erklärung vom 28. Juli 2015 enthält eine Liste der 201 Produkte, für die jegliche Zölle aufgehoben werden.13 Diese 201 Produkte sind auf zwei Anlagen aufgeteilt.

Die erste Anlage (Anlage A) umfasst 191 Produkte, die mit den sechsstelligen Zollcodes des Harmonisierten Systems versehen sind. Die zweite Anlage (Anlage B) umfasst zehn Beschreibungen von Produkten, für die es den Teilnehmern nicht gelungen ist, eine gemeinsame Zollklassifikation festzulegen. Dennoch werden auch für diese zehn Produkte unabhängig von ihrer nationalen Zollklassifikation die Zölle aufgehoben. Entsprechend dem bei der WTO geltenden Prinzip14 kommt die Aufhebung der Zölle durch die Teilnehmer allen Mitgliedern der WTO zugute. Deshalb 10 11

12 13 14

China, Chinesisches Taipei, EU, Korea, Kanada, Türkei, USA.

Die USA erachteten die Zugeständnisse der Türkei als unzureichend, weshalb sie ihre Vorbehalte nicht aufhoben. Die türkische Liste wurde nicht genehmigt. Die Türkei nimmt somit nicht am ITA II teil.

Die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein wurde am 13. November 2015 genehmigt (G/MA/W/117/Add.21).

WT/L/956, Anlage zur Ministererklärung vom 16. Dezember 2015.

Prinzip der Meistbegünstigung: Art. I GATT 1994.

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war es auch so wichtig, dass die genehmigten Listen ungefähr 90 Prozent des Welthandels mit den erfassten Produkten abdecken.

1.4

Überblick über den Inhalt des Abkommens

Die Ministererklärung vom 28. Juli 2015 über die Ausweitung des Handels mit Produkten der Informationstechnologie umfasst eine Präambel und zehn Rubriken (1. Aufhebung der Zölle auf die erfassten Produkte; 2. Stufenweiser Zollabbau; 3. Inkraftsetzung; 4. Beschleunigte Inkraftsetzung; 5. Zeitrahmen für die Erstellung der Liste; 6. Format für die Entwürfe der Verpflichtungslisten; 7. Annahme; 8. Nichttarifäre Schranken; 9. Schlussbemerkung; 10. Anlagen mit den Produktelisten).

Die Ministererklärung vom Dezember 2015 enthält eine Präambel und zwei Artikel.

Diese betreffen die Genehmigung der Ergebnisse des mittels der Erklärung vom Juli 2015 geschaffenen Prüfungsverfahrens und die Anerkennung der Tatsache, dass die genehmigten Listen ungefähr 90 Prozent des Welthandels mit den erfassten Produkten abdecken und dass deshalb die Verpflichtungen umgesetzt werden können.

Zusammen bilden die beiden Erklärungen das internationale Abkommen ITA II zur Änderung der WTO-Verpflichtungsliste. Im Falle der Schweiz und Liechtensteins handelt es sich um die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein.

1.5

Würdigung

Die Verhandlungen verliefen mitunter sehr zäh. Dass die Verhandlungen zum ITA II durch die wichtigsten Akteure im Informationstechnologiesektor aber dennoch zum Abschluss gebracht wurden, ist ein positives Zeichen. Es verdeutlicht, dass die WTO fähig ist, eine wirtschaftliche Liberalisierung durchzuführen, die allen WTO-Mitgliedern zugutekommt. Das ITA II deckt 10 Prozent des Welthandels mit Produkte ab, was angesichts der Zahl der erfassten Produkte erheblich ist.

Das ITA II hat es ermöglicht: ­

ein 15 Jahre altes Abkommen zu aktualisieren und so der schnellen technischen Entwicklung in diesem Sektor Rechnung zu tragen;

­

die Zölle zu binden bzw. eine Höchstgrenze festzusetzen und die Zölle auf den in den Verpflichtungslisten der Teilnehmer erfassten Produkten aufzuheben; dadurch wurden sowohl die Berechenbarkeit als auch die Rechtssicherheit erhöht;

­

in Ermangelung von Freihandelsabkommen neue Märkte zu erschliessen;

­

die Zollformalitäten in den Teilnehmerländern, mit denen die Schweiz bereits ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, zu vereinfachen, da künftig kein präferenzieller Ursprungsnachweis mehr nötig ist.

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1.6

Sprachfassungen des Abkommens und Veröffentlichung

Die WTO-Amtssprachen sind Englisch, Spanisch und Französisch. Der Wortlaut der Erklärung vom 28. Juli 2015 und seiner Anlagen sowie die Ministererklärung vom Dezember 2015 wurden auf Englisch ausgehandelt und im Anschluss von den Dienststellen der WTO ins Französische und Spanische übersetzt. Diese drei Sprachversionen sind gleichermassen verbindlich.

Die offiziellen Versionen des ITA II in den drei WTO-Amtssprachen sowie die genehmigten Entwürfe der Verpflichtungslisten der Teilnehmer am ITA II sind auf der Webseite der WTO verfügbar.15 Der Bundesbeschluss zur Genehmigung des ITA II und der Wortlaut des ITA II werden gemäss Artikel 2 Buchstabe g des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200416 (PublG) und gemäss der Publikationsverordnung vom 7. Oktober 201517 in der Amtlichen Sammlung (AS) veröffentlicht. Wie unter Ziffer 6.4 dargelegt, wurde die Änderung der Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein mittels der Verordnung vom 29. Juni 201618 über die Änderung des Zolltarifs im Zusammenhang mit Zollansätzen für gewisse Informationstechnologieprodukte zur Änderung des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198619 (ZTG) in Kraft gesetzt. Die Änderung der Liste LIXSchweiz-Liechtenstein wird in der AS nur in Form eines Verweises veröffentlicht, da sie technischer Natur ist und sich an Fachleute wendet (Art. 5 Abs. 1 Bst. b PublG). Diese Änderung ist nur in französischer Fassung verfügbar (Art. 14 Abs. 2 Bst. b PublG), da die Betroffenen, d. h. die Regierungsvertreterinnen und -vertreter der WTO-Mitgliedstaaten, diese Texte ausschliesslich in der Originalsprache benützen. Im Fall der Schweiz ist dies Französisch. Personen, die direkt von den Zolltarifänderungen zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem ITA II in das Schweizer Recht betroffen sind, können die in der AS veröffentlichten Verordnungstexte in den drei Amtssprachen der Schweiz einsehen. Die Änderung der Liste LIX-SchweizLiechtenstein kann zudem auch bei der Oberzolldirektion bezogen werden. 20

15 16 17 18 19 20

www.wto.org > Trade topics > Information technology agreement > ITA expansion > Draft ITA expansion schedules SR 170.512 SR 170.512.1 AS 2016 2647 SR 632.10 Die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein wird in der AS nicht veröffentlicht. Sie kann auf der Webseite der Eidgenössischen Zollverwaltung unter folgender Adresse eingesehen werden: www.ezv.admin.ch/index.html?lang=de > Information Firmen > Zolltarif ­ Tares > Künftige Änderungen Zolltarif. Die Informationen sind auch als Separatdruck bei der Oberzolldirektion, Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, 3003 Bern, verfügbar.

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2

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Abkommens

Wie bereits erwähnt, bilden die Erklärung vom 28. Juli 2015 und die Ministererklärung vom 16. Dezember 2015 zusammen das internationale Abkommen ITA II zur Änderung der WTO-Verpflichtungsliste. Im Falle der Schweiz handelt es sich hierbei um die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein.

2.1

Erklärung vom 28. Juli 2015

2.1.1

Präambel

In der Präambel werden die Ziele der Erklärung dargelegt. Demnach binden und beseitigen die Teilnehmer die Zölle auf den Produkten, die in den Anlagen A und B aufgeführt sind.

2.1.2

Stufenweiser Zollabbau

Gemäss Absatz 2 werden die Zölle von 2016 bis 2019 in vier gleichen jährlichen Abbauschritten gesenkt, sofern unter eingeschränkten Umständen kein verlängerter Zollabbau vereinbart worden ist. Die Verpflichtungen zum stufenweisen Zollabbau sind in die Verpflichtungslisten der einzelnen Teilnehmer aufzunehmen.

2.1.3

Inkraftsetzung

Gemäss Absatz 3 werden die Zölle ab dem 1. Juli 2016 in gleichen Abbaustufen aufgehoben. Ein bezüglich der Erfüllung der inländischen Verfahrensanforderungen formulierter Vorbehalt erlaubt es jedoch, dass den inländischen Gesetzgebungsverfahren der einzelnen Teilnehmer Rechnung getragen wird. Guatemala, die Schweiz und die Philippinen haben sich auf diese Bestimmung berufen und werden am 1. Januar 2017 bzw. am 1. Juli 2017 mit der Inkraftsetzung beginnen.

2.1.4

Beschleunigte Inkraftsetzung

Absatz 4 ermutigt die Teilnehmer dazu, die Zölle von sich aus sofort aufzuheben oder den stufenweisen Zollabbau zu beschleunigen. Norwegen, Japan, Hongkong, Singapur und die Schweiz haben sich für diese Option entschieden, da sie entweder keine Zölle (Hongkong und Singapur) oder aber sehr niedrige Zölle erheben (Japan, Norwegen, Schweiz), weshalb ein stufenweiser Zollabbau dem Handel wegen der komplizierten Verfahren eher schaden als nützen würde.

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2.1.5

Zeitrahmen für die Erstellung der Liste

In diesem Teil der Erklärung wird genau festgelegt, in welchen Etappen das Prüfungs- und Genehmigungsverfahren für die Verpflichtungslisten der Teilnehmer abzulaufen hat.

Gemäss Absatz 5 müssen die Teilnehmer spätestens am 30. Oktober 2015 ihren jeweiligen Listenentwurf zur Prüfung unterbreiten, wobei das Prüfungsverfahren spätestens am 4. Dezember 2015 abgeschlossen sein sollte. Des Weiteren wird hier beschrieben, welche Angaben die Listenentwürfe enthalten müssen.

Sobald die Listen im Rahmen des Prüfungsverfahrens genehmigt wurden, müssen die Teilnehmer die Änderung ihrer jeweiligen Verpflichtungsliste gemäss Absatz 6 der WTO notifizieren, damit diese «zertifiziert», d.h. von den WTO-Mitgliedern einvernehmlich genehmigt werden kann. Diese letzte Etappe wird vorbehaltlich der Erfüllung inländischer Verfahrensanforderungen eingeleitet. Vor diesem Hintergrund wird die Schweiz mit der Notifikation an die WTO solange warten, bis das Parlament die Änderung der Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein genehmigt hat.

Gemäss Absatz 7 kann mit der Durchführung erst begonnen werden, sobald die Entwürfe der Listen genehmigt wurden und auf sie ungefähr 90 Prozent des Welthandels mit den erfassten Produkten entfallen.

2.1.6

Format für die Entwürfe der Verpflichtungslisten

Absatz 8 regelt technische Aspekte für die Erstellung der Entwürfe der Verpflichtungslisten.

Die in Anlage A aufgeführten Produkte sind mit den sechsstelligen Zolltarifnummern des Harmonisierten Systems aufgeführt. Unter Umständen müssen die Teilnehmer jedoch Unterpositionen entsprechend den Unterteilungen des nationalen Zolltarifs schaffen.

Für die Produkte in Anlage B, die ausschliesslich mit Beschreibungen versehen sind, müssen die Teilnehmer einen Anhang mit der genauen zolltariflichen Einreihung der zehn Produkte beifügen.

2.1.7

Annahme

Gemäss Absatz 9 können alle Mitglieder der WTO, die dies wünschen, am ITA II teilnehmen.

2.1.8

Nichttarifäre Schranken

Absatz 10 sieht eine Intensivierung der Konsultationen über nichttarifäre Handelshemmnisse vor.

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2.1.9

Schlussbemerkung

Absatz 11 schreibt die regelmässige Überprüfung des Geltungsbereichs der erfassten Produkte vor, um technischen Entwicklungen und den Änderungen des Harmonisierten Systems Rechnung zu tragen. Das nächste Treffen zur Überprüfung des Geltungsbereichs ist für spätestens Januar 2018 vorgesehen.

Gemäss Absatz 12 sollten die im Rahmen des ITA II gemachten Zugeständnisse bei den multilateralen Verhandlungen über den Zugang zu nichtlandwirtschaftlichen Märkten im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda berücksichtigt werden. Wie dies zu geschehen hat, wird nicht ausgeführt.

2.1.10

Anlagen zur Erklärung

In diesem Teil der Erklärung werden die beiden Anlagen beschrieben, in denen die erfassten Produkte aufgeführt sind.

2.1.11

Anlage A

Diese Anlage enthält eine Liste von 191 Produkte, die in der Fassung des Harmonisierten Systems von 2007 genannt werden. Die Produkte sind dort in aufsteigender Reihenfolge ihrer Zollcodes aufgelistet und beschrieben.

2.1.12

Anlage B

Diese Anlage listet die zehn Produkte auf, die lediglich mit einer Beschreibung versehen wurden, da sich die Teilnehmer auf keine gemeinsame Zollklassifikation einigen konnten. Unabhängig von der Klassifikation dieser Produkte werden die für sie geltenden Zölle aufgehoben.

2.2

Ministererklärung vom 16. Dezember 2015

2.2.1

Präambel

In der Präambel bestätigen die Ministerinnen und Minister der Teilnehmer, dass sie dem Inhalt der Erklärung vom 28. Juli 2015 zustimmen.

2.2.2

Absatz 2

Den Ergebnissen des Listenprüfungsverfahrens wird zugestimmt.

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2.2.3

Absatz 3

Die Teilnehmer anerkennen, dass in Bezug auf den Welthandel mit den erfassten Produkten der Schwellenwert von 90 Prozent erreicht wird und sie deshalb ­ vorbehaltlich der Erfüllung inländischer Verfahrensanforderungen, einschliesslich der Anforderungen zur Annahme internationaler Verpflichtungen ­ ihren Verpflichtungen zur Aufhebung von Zöllen nachkommen können. Ausserdem werden die Teilnehmer in Zukunft mögliche Lösungen erörtern, sollte der Anteil der Teilnehmer unter den Schwellenwert von 90 Prozent des Welthandels mit den erfassten Produkten sinken.

3

Änderung der Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein

Um die Ergebnisse des ITA II so zu integrieren, dass sie dem WTO-Streitbeilegungsverfahren unterstehen, muss die Schweiz die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein ändern und diese Änderung der WTO notifizieren. Nach der Notifikation können die WTO-Mitglieder innerhalb von 90 Tagen Bemerkungen abgeben und Vorbehalte anmelden und so verhindern, dass die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein ihre völkerrechtliche Wirkung entfaltet, oder aber die Entfaltung dieser Rechtswirkung verzögern.21 Die Notifikation an die WTO erfolgt erst, nachdem das Parlament die Änderung der Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein verabschiedet hat.

Die Anpassung der Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein ist erforderlich, damit für diese Produkte eine Zollbefreiung gewährt werden kann. Dazu müssen 70 neue Zolltarifpositionen eingeführt werden, um die Güter, für die ein Zoll erhoben wird, von den Gütern der Informationstechnologie abzugrenzen, für die eine Zollbefreiung gilt. Bei 85 Zolltarifpositionen führte dies zu einer Vereinfachung der Tarifstruktur und einer Zusammenlegung der betreffenden Positionen. Bei 70 Zolltarifpositionen mussten lediglich die Zollsätze geändert werden.

4

Auswirkungen

4.1

Auswirkungen auf den Bund

4.1.1

Finanzielle Auswirkungen

Infolge des Inkrafttretens der Verpflichtungen des ITA II ist mit Zollmindereinnahmen von schätzungsweise 13 Millionen Franken zu rechnen.22 Die Ausweitung des Handels in Sektor der Informationstechnologiegüter sollte jedoch unterstützt werden, sodass diese Zollmindereinnahmen durch höhere Steuereinnahmen kompensiert werden.

21

22

Ohne eine solche Reaktion gelten die geplanten Änderungen als zertifiziert, also endgültig genehmigt, und entfalten somit ihre Rechtswirkung (vgl. Beschluss vom 26. März 1980 über die Verfahren zur Änderung und Berichtigung der Listen der Zollzugeständnisse, GATT, BISD, S27/26).

Schätzung auf Grundlage der durchschnittlichen Einnahmen im Zeitraum 2013 bis 2015.

1056

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4.1.2

Personelle Auswirkungen

Das Inkrafttreten der Verpflichtungen des ITA II bringt keine personellen Auswirkungen mit sich.

4.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Umsetzung des ITA II wirkt sich weder finanziell noch personell auf die Kantone und Gemeinden, die Städte, die Agglomerationen und die Berggebiete aus. Dagegen betreffen die unter Ziffer 4.3 aufgeführten volkswirtschaftlichen Auswirkungen grundsätzlich die gesamte Schweiz.

4.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Aufhebung der Importzölle wird sich positiv auf die Schweizer Volkswirtschaft auswirken. Zum einen kann der Informationstechnologiesektor kostengünstiger Vorprodukte erwerben, die in der Schweiz zu Endprodukten verarbeitet werden, und so seine Wettbewerbsfähigkeit beim Export steigern. Da der Markt in diesem Sektor stark globalisiert ist, wird die Aufhebung der Importzölle zum anderen den Zugang zu anderen Märkten generell erleichtern. Ganz besonders gilt dies für den Marktzugang zu Ländern, mit denen die Schweiz kein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, wie den USA, Australien, Malaysia23, Neuseeland, den Philippinen24 und Thailand. In Bezug auf die Teilnehmer am ITA II, mit denen die Schweiz über ein Freihandelsabkommen25 verfügt, betrifft die Zollaufhebung jene Schweizer Waren, die von keiner Zollbefreiung profitieren können, wenn sie die Voraussetzungen im Bereich Präferenzursprungsregeln nicht erfüllen. Das Volumen des Welthandels mit den von der Ausweitung betroffenen Gütern wird auf mehr als 1300 Milliarden USDollar geschätzt, was ungefähr 10 Prozent des Gesamtwertes aller weltweit gehandelten Güter entspricht. Für die Schweiz beläuft sich das Handelsvolumen dieser Produkte (Import und Export) auf schätzungsweise 29,8 Milliarden Franken.26 Die Konsumentinnen und Konsumenten dürften insofern profitieren, als dass sie die neueste Technologie dank Kostensenkungen günstiger werden kaufen können.

23 24 25 26

Derzeit wird ein Freihandelsabkommen ausgehandelt.

Am 28. April 2016 wurde ein Freihandelsabkommen unterzeichnet, das aber noch nicht in Kraft getreten ist.

Albanien, China, Costa Rica, EU, Hongkong, Island, Israel, Japan, Kanada, Kolumbien, Korea, Montenegro, Singapur.

Durchschnittliches Import- und Exportvolumen im Zeitraum 2012­2014.

1057

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5

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates

5.1

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 27. Januar 201627 zur Legislaturplanung 2015­ 2019 und im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201628 über die Legislaturplanung 2015­2019 angekündigt.

5.2

Verhältnis zu Strategien des Bundesrates

Das ITA II steht im Einklang mit der Aussenwirtschaftsstrategie, die der Bundesrat 201229 und 201430 definiert hat. Es ermöglicht die Erreichung der Ziele der Legislaturplanung 2015­2019, für die der Bundesrat am 8. Mai 2015 seine Leitlinien verabschiedet hat.

6

Rechtliche Aspekte

6.1

WTO-Recht und Änderung der WTO-Verpflichtungsliste

Die im ITA II vorgesehene Möglichkeit, neue Verpflichtungen im Bereich des Zollabbaus einzugehen, stellt gemäss WTO-Recht eine neue Liberalisierungsetappe dar, die jederzeit eingeleitet werden kann.

Sobald das Parlament die Änderung der Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein für die Produkte der Informationstechnologie genehmigt hat, soll sie dem WTO-Sekretariat notifiziert werden. Die Änderung tritt endgültig in Kraft, sofern die anderen WTOMitglieder nicht innerhalb von 90 Tagen nach erfolgter Notifikation Vorbehalte äussern.

6.2

Verfassungsmässigkeit

Der Bundesbeschluss zur Genehmigung des ITA II und die Änderung der Liste LIXSchweiz-Liechtenstein stützen sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung31 (BV), der besagt, dass die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes sind.

Gleichzeitig ermächtigt Artikel 184 Absatz 2 BV den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und vorbehaltlich der Genehmigung durch das Parlament zu ratifizieren. Die Ministererklärung über die Ausweitung des Handels mit Güter der Informationstechnologie, der die Erklärung vom 28. Juli 2015 beigefügt ist, 27 28 29 30 31

BBl 2016 1105, hier 1165 BBl 2016 5183, hier 5185 BBl 2013 1257, hier 1296 BBl 2015 1457, hier 1496 SR 101

1058

BBl 2017

wurde im Dezember 2015 von der WTO-Ministerkonferenz in Nairobi genehmigt.

Dies geschah im Einklang mit dem vom Bundesrat im Dezember 2015 erteilten Mandat. Zusammen bilden die beiden Erklärungen das internationale Abkommen ITA II.

Artikel 166 Absatz 2 BV ermächtigt die Bundesversammlung, die völkerrechtlichen Verträge zu genehmigen, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (vgl. auch Artikel 24 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200232 [ParlG] und Artikel 7a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199733 [RVOG]). Dies ist hier nicht der Fall.

6.3

Gültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein

Aufgrund des Vertrags vom 29. März 192334 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet wird das Hoheitsgebiet Liechtensteins von den Bestimmungen des GATT 1994 miterfasst. Die im Bereich der Zölle geltende Verpflichtungsliste und allfällige Änderungen dieser Liste gelten somit gleichermassen für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein.

6.4

Erlassform

Gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 1­3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen bzw. wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.

Die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein stellt einen Anhang zum GATT 1994 dar und ist als solcher kündbar (vgl. Protokoll von Marrakesch zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994, Anhang 1A.2, Ziff. 1). Die vorgeschlagene Änderung der Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein zieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation nach sich, da die Schweiz bereits seit 1995 Mitglied der Welthandelsorganisation ist.35 Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten schliesslich Bestimmungen, die im innerstaatlichen Recht auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen.

32 33 34 35

SR 171.10 SR 172.010 SR 0.631.112.514 Vgl. auch GATT-Botschaft 1 vom 19. September 1994 (BBl 1994 IV 1 419, Ziff. 8.3).

1059

BBl 2017

Der Abschluss des ITA II zieht eine Änderung der WTO-Verpflichtungsliste (Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein) nach sich. Zur Umsetzung dieser Änderung ist es erforderlich, den Zolltarif durch eine Verordnung des Bundesrates zu ändern. Diese Verordnung, die am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, 36 ändert den Anhang des ZTG. Wenngleich die Umsetzung auf dem Verordnungsweg erfolgt und die Änderung des ZTG bereits vorläufig angewendet wird, erfolgt die Umsetzung der Änderung der Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein im Bereich der Informationstechnologie durch Anpassung eines genannten Bundesgesetzes. Folglich sind die Bedingungen von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV erfüllt. Der Bundesbeschluss zur Genehmigung der Ministererklärung über die Ausweitung des Handels mit Gütern der Informationstechnologie untersteht somit dem fakultativen Referendum. Da der Gesetzgeber den Bundesrat zudem ermächtigt hat, den Zolltarif zu ändern (Art. 9a ZTG), wenn eine Änderung der Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein vorläufig angewendet wird (was hier der Fall ist), müsste das Zolltarifgesetz ebenfalls geändert werden. Wie oben dargelegt, ist dies aber bereits geschehen. Das ZTG muss daher kein zweites Mal geändert werden, da es die neuen Zolltarife bereits enthält, die mit der Verordnung vom 29. Juni 2016 über die Änderung des Zolltarifs im Zusammenhang mit Zollansätzen für gewisse Informationstechnologieprodukte angepasst wurden. Da die Änderung der Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein vorbehaltlich der Genehmigung durch das Parlament vorläufig angewendet wird, müssen analog dazu aber auch die Änderungen des Zolltarifs zur Genehmigung vorgelegt werden. Sobald diese Botschaft und der entsprechende Bundesbeschluss vom Parlament verabschiedet wurden, finden implizit auch die Änderungen des Zolltarifs zeitlich unbegrenzt und nicht mehr nur vorläufig Anwendung.

Der Bundesbeschluss zur Genehmigung der Ministererklärung über die Ausweitung des Handels mit Gütern der Informationstechnologie (ITA II) untersteht somit dem fakultativen Referendum. Streng formal betrachtet, müsste nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 200537 (VlG) eine Vernehmlassung durchgeführt werden. Da die Standpunkte der interessierten Kreise jedoch bekannt sind, sind von einer Vernehmlassung zum ITA II keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten. (Die Industrie wurde vor den Verhandlungen bereits konsultiert und während des Verhandlungsprozesses informiert und die zuständigen parlamentarischen Kommissionen haben das Verhandlungsmandat und den Antrag auf vorläufige Anwendung des ITA II und die Änderungen der Liste LIX-SchweizLiechtenstein gutgeheissen.) Die politischen Parteien wurden zum Verhandlungsmandat indirekt via die parlamentarischen Kommissionen (APK, WAK) konsultiert.

Zumal die Umsetzung der Ergebnisse des ITA II auf Bundesebene erfolgt, haben die Kantone keinerlei Aufgaben zu erfüllen. Die Ausweitung der Verpflichtungen im Bereich der Produkte der Informationstechnologie, wie sie im Rahmen des ITA II erfolgt, ist technischer Natur und hat gegenüber dem ITA I Standardcharakter.

Ausserdem wäre eine Vernehmlassung angesichts der vorläufigen Anwendung des ITA II durch den Bundesrat und dessen bereits erfolgter Zustimmung zum Verhandlungsergebnis etwas künstlich. Aus diesen Gründen wurde auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet (Art. 3a Abs. 1 Bst. B VlG).

36 37

AS 2016 2647 SR 172.061

1060

BBl 2017

6.5

Vorläufige Anwendung und Inkrafttreten

Gemäss Artikel 7b Absatz 1 RVOG kann der Bundesrat bei völkerrechtlichen Verträgen, für deren Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist, die vorläufige Anwendung beschliessen, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten. Wie unter Ziffer 6.2 erwähnt, stellt die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein einen Anhang zum GATT 1994 dar, bei dem es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag handelt, und ist als solcher kündbar.

Nach Ansicht des Bundesrates sind die beiden Voraussetzungen für die vorläufige Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrags erfüllt. Hinsichtlich der Wahrung wichtiger Interessen stellt er Folgendes fest: Wegen der Einbindung in die Wertschöpfungsketten des stark globalisierten Sektors der Informationstechnologiegüter, der Frankenstärke und der immer grösseren internationalen Konkurrenz, insbesondere seitens der asiatischen Länder, ist es für die Schweizer Industrie wichtig, einerseits über zollfreie Vorprodukte zur Herstellung und Ausfuhr ihrer Endprodukte zu verfügen und zum anderen zollfreien Zugang zu den Märkten jener Länder zu erhalten, die an der Ausweitung teilnehmen.

Was die besondere Dringlichkeit betrifft, weist der Bundesrat auf Folgendes hin: Laut Absatz 3 der Erklärung vom 28. Juli 2015 beginnt der stufenweise Zollabbau am 1. Juli 2016. Da die Schweiz ihre Zölle auf den erfassten Gütern sechs Monate später aufhebt als ihre wichtigsten Konkurrenten, besteht die Gefahr, dass ihr aus dieser Verzögerung ein Nachteil erwächst. Dies gilt sowohl in Bezug auf die verwendeten Vorprodukte als auch auf die geringere Wettbewerbsfähigkeit der Endprodukte, die diese Vorprodukte enthalten.

Deshalb hat der Bundesrat beschlossen, die Änderung der Liste LIX-SchweizLiechtenstein ab 1. Januar 2017 vorläufig anzuwenden. Die zuständigen parlamentarischen Kommissionen wurden im Einklang mit Artikel 152 Absatz 3bis ParlG am 2. Mai 2016 (APK-N) und am 12. Mai 2016 (APK-S) vorab konsultiert. Beide Kommissionen stimmten der vorläufigen Anwendung zu.

Erst wenn das Parlament das ITA II und die Änderung der Liste LIX-SchweizLiechtenstein genehmigt hat, werden die zolltariflichen Änderungen für die Schweiz völkerrechtlich wirksam.

Gemäss Artikel 7b Absatz 2 RVOG endet die vorläufige Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrags, wenn der Bundesrat
nicht binnen sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung der Bundesversammlung den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des betreffenden Vertrags unterbreitet. In diesem Fall wurde ihr die Botschaft innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgelegt.

Im Inland muss aufgrund der Revision der Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein auch der Schweizer Zolltarif angepasst werden. Gemäss Artikel 9a ZTG38 ist der Bundesrat ermächtigt, den Generaltarif vorläufig zu ändern, wenn eine Änderung der Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein vorläufig angewendet wird. Daher hat der Bundesrat am 29. Juni 2016 im Einklang mit Artikel 9a ZTG eine Verordnung verabschiedet, 38

SR 632.10

1061

BBl 2017

durch die die Zölle auf den betroffenen Gütern der Informationstechnologie per 1. Januar 2017 aufgehoben werden. Diese Massnahme wird den eidgenössischen Räten gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b ZTG im Rahmen des Berichts über zolltarifliche Massnahmen im Jahr 2016 (Ziff. 10.3) unterbreitet, der dem Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2016 beigefügt wird.

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