Anhang 4

Bundesgesetz Entwurf zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz über die Freizügigkeit vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999 1, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 26. März 19312 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer Art. 1 Dieses Gesetz gilt für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörige sowie für entsandte Arbeitnehmer nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit keine abweichende Bestimmung enthält oder dieses Gesetz eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht.

Art. 1a (neu) Bisheriger Art. 1

2. Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland4 Art. 5 Abs. 1 Bst. a, abis (neu) und d 1

Als Personen im Ausland gelten: a.

1 2 3 4

Angehörige der Staaten der Europäischen Union, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben; BBl 1999 6128 SR 142.20 SR ...; AS ...; (BBl 1999 7027) SR 211.412.41

6456

1999-4595

Freizügigkeit. BG

abis. Angehörige anderer ausländischer Staaten, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen; d.

natürliche und juristische Personen sowie vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die nicht Personen im Ausland nach den Buchstaben a, abis und c sind, wenn sie ein Grundstück für Rechnung von Personen im Ausland erwerben.

Art. 7 Bst. k (neu) Keiner Bewilligung bedürfen: k.

Angehörige der Staaten der Europäischen Union, die als Grenzgänger in der Region des Arbeitsorts eine Zweitwohnung erwerben.

Art. 12 Bst. d Die Bewilligung wird auf jeden Fall verweigert, wenn: d.

dem Erwerber einer Zweitwohnung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel, seinem Ehegatten oder seinen Kindern unter 20 Jahren bereits eine solche Wohnung in der Schweiz gehört.

Schlussbestimmungen der Änderungen vom ...

Die Schlussbestimmungen der Änderung vom 30. April 1997 5 gelten für diese Änderung analog

3. Bundesgesetz vom 19. Dezember 18776 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Ausbildung 1. Abschnitt: Diplome Art. 1

Eidgenössisches Diplom

Ein eidgenössisches Diplom wird für die folgenden medizinischen Berufe erteilt: a.

5 6

Ärztinnen und Ärzte;

b.

Zahnärztinnen und Zahnärzte;

c.

Apothekerinnen und Apotheker;

d.

Tierärztinnen und Tierärzte.

AS 1997 2086 SR 811.11

6457

Freizügigkeit. BG

Art. 2

Voraussetzungen für die Erteilung des Diploms

Das eidgenössische Diplom wird Personen erteilt, die: a.

an einer schweizerischen universitären Hochschule die entsprechende Ausbildung absolviert haben; und

b.

die eidgenössischen Prüfungen bestanden haben.

Art. 2a

Wirkung des Diploms und Verwendung des Diplomtitels

1

Wer das eidgenössische Diplom als Zahnärztin oder Zahnarzt, als Apothekerin oder Apotheker oder als Tierärztin oder Tierarzt erworben hat, ist berechtigt, in der ganzen Schweiz seinen Beruf selbstständig auszuüben.

2 Wer das eidgenössische Diplom als Ärztin oder Arzt erworben hat, darf nur unter der Aufsicht von Inhaberinnen oder Inhabern eines entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitels ärztliche Handlungen vornehmen.

3

Der Bundesrat regelt die Verwendung der eidgenössischen Diplomtitel als Berufsbezeichnung.

Art. 2b

Anerkennung ausländischer Diplome

1

Der Leitende Ausschuss (Art. 3) anerkennt ausländische Diplome, sofern die Gleichwertigkeit in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.

2

Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie ein eidgenössisches Diplom.

3

Wird das ausländische Diplom nicht anerkannt, so entscheidet der Leitende Ausschuss, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.

Gliederungstitel vor Art. 3

2. Abschnitt: Prüfungen Art. 3 Sachüberschrift Aufsicht Art. 4 Sachüberschrift Ernennung der Prüfungskommission

6458

Freizügigkeit. BG

Art. 5 Sachüberschrift Zusammensetzung der Prüfungskommissionen sowie Ort und Sprache der Prüfung Art. 6 Sachüberschrift Prüfungsregulativ

2. Kapitel: Weiterbildung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 7

Eidgenössische Weiterbildungstitel

1

Eidgenössische Weiterbildungstitel werden für den Arztberuf erteilt. Für andere medizinische Berufe werden sie nur so weit erteilt, als sich die Schweiz auf Grund internationaler Verträge verpflichtet hat, ausländische Weiterbildungstitel in diesen Berufen anzuerkennen.

2 Der Bundesrat bestimmt, welche eidgenössischen Weiterbildungstitel auf welchen Gebieten erteilt werden.

3

Er legt für jeden Titel die Weiterbildungsziele fest.

4

Jeder eidgenössische Weiterbildungstitel wird je von einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Trägerorganisation des Weiterbildungsprogramms unterzeichnet.

Art. 8

Zulassung zur Weiterbildung

1

Zur Weiterbildung ist zugelassen, wer ein eidgenössisches Diplom im entsprechenden Beruf hat.

2

Es besteht kein Anspruch auf einen Weiterbildungsplatz.

Art. 9

Dauer der Weiterbildung

1

Die Weiterbildung zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel dauert mindestens zwei Jahre und höchstens sechs Jahre.

2

Für hochspezialisierte Fachgebiete, die äusserst hohe Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erfordern, kann die Weiterbildungsdauer bis auf zehn Jahre verlängert werden.

3

Bei Teilzeitweiterbildung wird die Dauer entsprechend verlängert.

4

Der Bundesrat bestimmt: a.

die Dauer der Weiterbildung für die einzelnen Weiterbildungstitel;

b.

wieweit Weiterbildungsperioden, die für einen Weiterbildungstitel absolviert werden, für andere Weiterbildungstitel angerechnet werden.

6459

Freizügigkeit. BG

Art. 10

Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel

1

Der Weiterbildungsausschuss anerkennt ausländische Weiterbildungstitel, sofern die Gleichwertigkeit in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist und sich die Inhaberin oder der Inhaber in einer Landessprache verständigen kann.

2 Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.

3 Wird der ausländische Weiterbildungstitel nicht anerkannt, so entscheidet der Weiterbildungsausschuss, unter welchen Voraussetzungen der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden kann.

Art. 11

Wirkung und Verwendung des Weiterbildungstitels

1

Wer einen eidgenössischen ärztlichen Weiterbildungstitel erworben hat, ist berechtigt, in der ganzen Schweiz den Arztberuf selbstständig auszuüben.

2

Kantonale Bewilligungen zur selbstständigen Ausübung des Arztberufs sind nur an Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitels zu erteilen.

3 Der Bundesrat regelt die Verwendung der eidgenössischen Weiterbildungstitel als Berufsbezeichnung.

2. Abschnitt: Akkreditierung der Weiterbildungsprogramme Art. 12

Grundsatz

Ein eidgenössischer Weiterbildungstitel wird nur erteilt, wenn die Weiterbildung im Rahmen eines vom Bund akkreditierten Programms durchgeführt worden ist.

Art. 13

Akkreditierungskriterien

Ein Weiterbildungsprogramm kann akkreditiert werden, wenn: a.

es von einem gesamtschweizerischen Berufsverband oder ausnahmsweise von einer anderen geeigneten Organisation getragen wird;

b.

es geeignet ist, die vom Bundesrat festgelegten Weiterbildungsziele für die darin geregelten Weiterbildungstitel zu erreichen;

c.

es gesamtschweizerisch zugänglich ist;

d.

es eine wirksame, kontinuierliche Beurteilung und Schlussbeurteilung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der weiterzubildenden Personen vorsieht;

e.

es sowohl theoretischen Unterricht als auch eine praktische Ausbildung umfasst;

f.

die Weiterbildung in Weiterbildungsstätten erfolgt, die von der Trägerorganisation des Weiterbildungsprogramms zu diesem Zweck zugelassen sind;

6460

Freizügigkeit. BG

g.

von den weiterzubildenden Personen in den Weiterbildungsstätten persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt wird;

h.

die weiterzubildenden Personen die Kosten ihrer Weiterbildung mindestens teilweise durch persönliche Mitarbeit abgelten können;

i.

der Zugang zur Weiterbildung unabhängig ist von der Zugehörigkeit zu einem Berufsverband;

k.

die Trägerorganisation des Weiterbildungsprogramms die zur Erreichung der Weiterbildungsziele erforderlichen Organisationsstrukturen und Verfahren vorweisen kann;

l.

es eine unabhängige und unparteiische Instanz vorsieht, welche Beschwerden der weiterzubildenden Personen oder Weiterbildungsstätten in einem fairen Verfahren mindestens in den Fällen nach Artikel 19 beurteilt;

m. die Weiterbildung in Zusammenarbeit mit den universitären Hochschulen durchgeführt wird.

Art. 14

Akkreditierungsverfahren

1

Die Trägerorganisation des Weiterbildungsprogramms stellt dem Departement Antrag auf Akkreditierung.

2 Sie legt dem Antrag einen Bericht bei, in dem sie sich über die Erfüllung der Akkreditierungskriterien ausweist.

3

Das Departement entscheidet nach Anhörung des Weiterbildungsausschusses. Es kann:

4

a.

die Akkreditierung für alle oder einzelne der im Weiterbildungsprogramm geregelten Weiterbildungstitel erteilen;

b.

die Akkreditierung mit Auflagen verknüpfen.

Die Akkreditierung wird für sieben Jahre erteilt.

5

Verweigert das Departement einem Weiterbildungsprogramm die Wiederakkreditierung, so regelt es die Rechtsstellung der betroffenen weiterzubildenden Personen.

Art. 15

Kontrolle

1

Jede Änderung eines akkreditierten Weiterbildungsprogramms ist dem Departement zur Kenntnis zu bringen.

2

Läuft die Änderung den Akkreditierungskriterien zuwider, so kann das Departement neue Auflagen machen.

3 Zwei Jahre nach der Auferlegung von Auflagen hat sich die Trägerorganisation des Weiterbildungsprogramms gegenüber dem Departement über die Erfüllung der Auflagen auszuweisen. Sind die Auflagen nicht mehr erfüllt, so kann das Departement neue Auflagen machen oder, in schweren Fällen, die Akkreditierung entziehen.

Artikel 14 Absatz 5 gilt sinngemäss.

6461

Freizügigkeit. BG

3. Abschnitt: Weiterbildungsausschuss Art. 16

Zusammensetzung und Organisation

1

Der Bundesrat setzt auf Antrag des Departements einen Weiterbildungsausschuss ein und ernennt dessen Mitglieder.

2 Er sorgt für eine angemessene Vertretung des Bundes, der Kantone, der universitären Hochschulen sowie der betroffenen Berufskreise.

3 Der Weiterbildungsausschuss gibt sich ein Geschäftsreglement; er regelt darin namentlich das Verfahren für seine Entscheidungen. Das Geschäftsreglement ist dem Departement zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 17 1

Aufgaben

Der Weiterbildungsausschuss hat folgende Aufgaben: a.

Er berät das Departement in Fragen der Weiterbildung.

b.

Er nimmt Stellung zu Akkreditierungsanträgen.

c.

Er erstattet dem Departement regelmässig Bericht.

d.

Er entscheidet über die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel.

e.

Er entscheidet, wie weit ausländische Weiterbildungsperioden von Personen mit einem anerkannten ausländischen Diplom nach Artikel 2b an eine Weiterbildung, für die ein eidgenössischer Titel erteilt wird, angerechnet werden können.

2 Der Weiterbildungsausschuss kann der Trägerorganisation eines akkreditierten Weiterbildungsprogramms Massnahmen zur Erhöhung der Qualität der Weiterbildung vorschlagen.

3. Kapitel: Fortbildung Art. 18

Pflicht zur Fortbildung

Inhaberinnen und Inhaber eidgenössischer Diplome und Weiterbildungstitel sind verpflichtet, ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch kontinuierliche Fortbildung zu vertiefen, zu erweitern und zu verbessern.

6462

Freizügigkeit. BG

4. Kapitel: Rechtsschutz, Aufsicht und Koordination 1. Abschnitt: Rechtsschutz Art. 19

Verfügungen der Trägerorganisation eines Weiterbildungsprogramms

Die Trägerorganisation eines akkreditierten Weiterbildungsprogramms erlässt Verfügungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz7 über: a.

die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden;

b.

die Zulassung zur Schlussprüfung;

c.

das Bestehen der Schlussprüfung;

d.

die Erteilung von Weiterbildungstiteln;

e.

die Anerkennung von Weiterbildungsstätten

Art. 20

Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung

1

Die Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen: a.

der Bundesbehörden;

b.

der Trägerorganisation eines akkreditierten Weiterbildungsprogramms.

2

Sie setzt sich aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, die über eine juristische Ausbildung und richterliche Erfahrung verfügen, sowie aus sechs Sachverständigen zusammen.

3

Sie entscheidet endgültig über Beschwerden welche Prüfungen und die Anerkennung von Weiterbildungsstätten betreffen.

4 Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 14 und 15 werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten und den zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Rekurskommission entschieden.

5

Im Übrigen gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz8.

2. Abschnitt: Aufsicht Art. 21 Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.

7 8

SR 172.021 SR 172.021

6463

Freizügigkeit. BG

3. Abschnitt: Koordination Art. 22 1 Der Leitende Ausschuss und der Weiterbildungsausschuss koordinieren ihre Tätigkeiten.

2 Zu diesem Zweck sind sie je durch mindestens eine Delegierte oder einen Delegierten im anderen Ausschuss vertreten.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 23

Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

Art. 24

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

1

Die bis zum Inkrafttreten dieser Änderung erteilten Titel, die einem eidgenössischen Weiterbildungstitel entsprechen, gelten ab Inkrafttreten dieser Änderung als eidgenössische Weiterbildungstitel; der Bundesrat erstellt eine Liste.

2

Der Bundesrat kann Weiterbildungsprogramme, die schon vor Inkrafttreten dieser Änderung zur Erteilung von Titeln geführt haben, die einem eidgenössischen Weiterbildungstitel entsprechen, als akkreditiert erklären. Diese Sonderakkreditierung gilt während dreier Jahre.

3 Wer das eidgenössische Diplom als Ärztin oder Arzt erworben hat und bei Inkrafttreten dieser Änderung über eine kantonale Bewilligung zur selbstständigen Ausübung des Arztberufs verfügt, ist weiterhin berechtigt, ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel in der ganzen Schweiz diesen Beruf selbstständig auszuüben.

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen solche Personen einen eidgenössischen Weiterbildungstitel erhalten, der ihrer praktischen und theoretischen Weiterbildung entspricht.

4. AHV-Gesetz9 Art. 2 Abs. 1 1

Personen, die in einem Staat wohnen, mit dem die Schweiz keine Vereinbarung über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren.

9

SR 831.10

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Freizügigkeit. BG

Art. 102 Abs. 2 (neu) 2

Die Hilflosenentschädigung wird ausschliesslich durch die öffentliche Hand finanziert.

Art. 103 1

2

An der Finanzierung der jährlichen Ausgaben der Versicherung beteiligen sich: a.

der Bund mit 16,36 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung; davon abgezogen wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Absatz 2 Buchstabe a;

b.

die Kantone mit 3,64 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung; davon abgezogen wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Absatz 2 Buchstabe b.

Die Hilflosenentschädigung wird finanziert: a.

durch den Bund zu 96,36 Prozent;

b.

durch die Kantone zu 3,64 Prozent.

Dritter Teil: Verhältnis zum europäischen Recht Art. 153a (neu) Für die in Artikel 2 der Verordnung 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch das Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über den Freien Personenverkehr, sein Anhang II und die Verordnung Nr. 1408/71 10 und Nr. 574/7211 in ihrer angepassten Fassung12.

Vierter Teil (neu) Bisheriger Dritter Teil 10

11

12

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (Abl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, Abl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, Abl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

SR ...; AS ... (BBl 1999 7027) Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verordnungen (EWG) N. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amtsblatt der EG publizierte Fassung.

6465

Freizügigkeit. BG

5. IV-Gesetz13 Art. 77 Abs. 2 2

Die Hilflosenentschädigung wird ausschliesslich durch die öffentliche Hand finanziert.

Art. 78

1

2

3

Beiträge der öffentlichen Hand

An der Finanzierung der jährlichen Ausgaben der Versicherung beteiligen sich: a.

der Bund mit 37,5 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung; davon abgezogen wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Absatz 2 Buchstabe a;

b.

die Kantone mit 12,5 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung; davon abgezogen wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Absatz 2 Buchstabe b.

Die Hilflosenentschädigung wird finanziert: a.

durch den Bund zu 87,5 Prozent;

b.

durch die Kantone zu 12,5 Prozent.

Die Artikel 104 und 107 Absatz 2 AHVG sind sinngemäss anwendbar.

Vierter Teil: Verhältnis zum europäischen Recht Art. 80a (neu) Für die in Artikel 2 der Verordnung 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch das Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über den Freien Personenverkehr, sein Anhang II und die Verordnung Nr. 1408/71 14 und Nr. 574/7215 in ihrer angepassten Fassung16.

13 14

15

16

SR 831.20 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, Abl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, Abl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

SR ...; AS ...; siehe Fussnote 12

6466

Freizügigkeit. BG

Fünfter Teil (neu) Bisheriger Vierter Teil

6. Bundesgesetz vom 19. März 196517 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

4. Abschnitt: Verhältnis zum europäischen Recht Art.16a (neu) Für die in Artikel 2 der Verordnung 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch das Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über den Freien Personenverkehr, sein Anhang II und die Verordnung Nr. 1408/71 18 und Nr. 574/7219 in ihrer angepassten Fassung20.

5. Abschnitt (neu) Bisheriger 4. Abschnitt 1 7. Bundesgesetz vom 25. Juni 198221 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 56 Abs. 1 Bst. g (neu) 1

Der Sicherheitsfonds: g.

17 18

19

20 21

ist für die Anwendung von Artikel 89a Verbindungsstelle zu den Staaten der Europäischen Union. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

SR 831.30 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, Abl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, Abl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

SR ...; AS ... ; siehe Fussnote 12 SR 831.40

6467

Freizügigkeit. BG

Siebenter Teil: Verhältnis zum europäischen Recht Art. 89a (neu) Für die in Artikel 2 der Verordnung 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch das Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über den Freien Personenverkehr, sein Anhang II und die Verordnung Nr. 1408/71 22 und Nr. 574/7223 in ihrer angepassten Fassung24.

Achter Teil (neu) Bisheriger Siebenter Teil

8. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199325

8. Abschnitt: Verhältnis zum europäischen Recht Art. 25a (neu) Für die in Artikel 2 der Verordnung 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch das Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über den Freien Personenverkehr,

22

23

24 25

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, Abl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, Abl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

SR ...; AS ... ; siehe Fussnote 12 SR 831.42

6468

Freizügigkeit. BG

sein Anhang II und die Verordnung Nr. 1408/7126 und Nr. 574/7227 in ihrer angepassten Fassung28.

9. Abschnitt (neu) Bisheriger 8. Abschnitt

9. Bundesgesetz über die Krankenversicherung29 Art. 13 Abs. 2 Bst. f (neu) 2

Die Versicherer müssen insbesondere: f.

die soziale Krankenversicherung auch den versicherungspflichtigen Personen anbieten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen; auf Gesuch hin kann der Bundesrat Versicherer in besonderen Fällen von dieser Verpflichtung befreien.

Art. 61 Abs. 4 und 5 (neu) 4

Für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, sind die Prämien je Mitgliedstaat zu berechnen. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, wie die Prämien dieser Versicherten und das Inkasso zu gestalten sind.

5

Bisheriger Abs. 4

Art. 66a (neu) Prämienverbilligung für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen 1 Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, Beiträge zur Prämienverbilligung. Der Bundesrat kann dazu nähere Bestimmungen erlassen, namentlich im Bereich der Anspruchsvoraussetzungen dieser Versicherten.

2

Die Kantone rechnen über die ausgerichteten Beiträge rückwirkend mit dem Bund ab. Der Bund übernimmt davon je Kanton den gleichen Anteil, der sich aus dem

26

27

28 29

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, Abl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, Abl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

SR ...; AS ... ; siehe Fussnote 12 SR 832.10

6469

Freizügigkeit. BG

Verteilmodell von Artikel 66 Absatz 3 ergibt. Die Beiträge des Bundes werden in erster Linie aus denjenigen Mitteln erbracht, welche von den Kantonen nach Artikel 66 Absatz 5 nicht beansprucht worden sind. Die Kantone finanzieren die verbleibenden Kosten.

3 Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Geltendmachung, die Abrechung und die Auszahlung der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 sowie für die Abgeltung der Verwaltungskosten.

6. Titel: Verhältnis zum europäischen Recht Art. 95a (neu) Für die in Artikel 2 der Verordnung 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch das Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über den Freien Personenverkehr, sein Anhang II und die Verordnung Nr. 1408/71 30 und Nr. 574/7231 in ihrer angepassten Fassung32.

7. Titel (neu) Bisheriger 6. Titel

10. Unfallversicherungsgesetz33

Zehnter Titel: Verhältnis zum europäischen Recht Art. 115a (neu) Für die in Artikel 2 der Verordnung 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im An30

31

32 33

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, Abl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, Abl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

SR ...; AS ... ; siehe Fussnote 12 SR 832.20

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wendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch das Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über den Freien Personenverkehr, sein Anhang II und die Verordnung Nr. 1408/71 34 und Nr. 574/7235 in ihrer angepassten Fassung36.

Elfter Titel (neu) Bisheriger Zehnter Titel

11. Bundesgesetz vom 20. Juni 195237 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft

V. Verhältnis zum europäischen Recht Art. 23a (neu) Für die in Artikel 2 der Verordnung 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch das Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über den Freien Personenverkehr, sein Anhang II und die Verordnung Nr. 1408/71 38 und Nr. 574/7239 in ihrer angepassten Fassung40.

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Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, Abl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, Abl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

SR ...; AS ... ; siehe Fussnote 12 SR 836.1 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, Abl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, Abl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

SR ...; AS ... ; siehe Fussnote 12

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VI. (neu) Bisheriger V. Abschnitt

12. Arbeitslosenversicherungsgesetz41 Art. 13 Abs. 2bis 2bis Versicherten werden Zeiten, in denen sie keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, als Beitragszeiten angerechnet, sofern sie:

a.

im Anschluss an die Erziehungsperiode auf Grund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen;

b.

die Erziehungsperiode in der Schweiz verbracht haben und diese in der Rahmenfrist für die Beitragszeit mehr als 18 Monate gedauert hat.

Art. 14 Abs. 1­3 und 5bis 1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.

einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.

Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

2 Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.

3 Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können. Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der

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SR 837.0

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Europäischen Gemeinschaft sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.

5bis Personen, die sich im Anschluss an die schweizerische obligatorische Schulpflicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, können während der ihnen in den Absätzen 4 und 5 auferlegten Wartezeit an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung teilnehmen. Der Bundesrat bestimmt nach Artikel 75 die anrechenbaren Kosten dieser Programme.

Art. 18 Abs. 5 (neu) 5

Absatz 4 gilt auch für Personen, die eine Altersleistung einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung beziehen, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt.

Neunter Titel : Schlussbestimmungen Viertes Kapitel: Verhältnis zum europäischen Recht Art. 121 Für die in Artikel 2 der Verordnung 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch das Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über den Freien Personenverkehr, sein Anhang II und die Verordnung Nr. 1408/71 42 und Nr. 574/7243 in ihrer angepassten Fassung44.

Fünftes Kapitel (neu) Bisheriges Viertes Kapitel Art. 122 (neu) Bisheriger Art. 121

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43

44

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, Abl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, Abl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

SR ...; AS ... ; siehe Fussnote 12

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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