Notifikation (in Anwendung von Art. 66 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht VStrR)

Im Verwaltungsstrafverfahren gegen Arthur Nater, Hardplatz 7, 8004 Zürich, beschlagnahmte das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) mit Protokoll vom 30. September 1997 einen Suchlaufempfänger der Marke SONY, Modell Air-7, Serien-Nr. 100861 von Unbekannt. Der Eigentümer des Suchlaufempfängers konnte im Verlaufe des Verfahrens nicht ermittelt werden. Deshalb wurde am 10. Dezember 1999 ein selbständiger Einziehungsbescheid gegen Unbekannt erlassen, was mit vorliegender Notifikation bekanntgemacht wird.

Dieser Einziehungsbescheid wird hiermit eröffnet. Er kann beim Bundesamt für Kommunikation, Abteilung Funkkonzessionen und Anlagen, Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, eingesehen werden.

Gegen den Einziehungsbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Bundesamt für Kommunikation Einsprache erhoben werden. Diese hat schriftlich zu erfolgen und einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten. Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR). Der Einsprecher kann beantragen, die Einsprache sei direkt als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht zu behandeln (Art. 71 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Einziehungsbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

21. Dezember 1999

Bundesamt für Kommunikation: Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz

9818

1999-6216