Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte

Entwurf

(Anwaltsgesetz, BGFA) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 95 der Bundesverfassung, gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 19991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. April 19992, beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich Art. 1

Gegenstand

1

Dieses Gesetz gewährleistet die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte und legt die Grundsätze für die Ausübung des Anwaltsberufs in der Schweiz fest.

2

Es bestimmt die Modalitäten für die Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden durch Anwältinnen und Anwälte, die Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sind.

Art. 2

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.

2. Abschnitt: Interkantonale Freizügigkeit und kantonales Anwaltsregister Art. 3

Grundsatz der interkantonalen Freizügigkeit

Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, können in der Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.

1 2

SR ...; AS ... (BBl 1999 7027) BBl 1999 6013

6078

1999-4700

Anwaltsgesetz

Art. 4

Kantonales Anwaltsregister

1

Jeder Kanton führt ein Register der Anwältinnen und Anwälte, die über eine Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und die Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und 7 erfüllen.

2

Das Register enthält folgende persönliche Daten: a.

den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit;

b.

eine Kopie des Anwaltspatents;

c.

die Bescheinigungen, welche belegen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 7 erfüllt sind;

d.

die Geschäftsadresse(n) sowie gegebenenfalls den Namen des Anwaltsbüros;

e.

die nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen.

3

Es wird von der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte geführt.

Art. 5

Eintragung ins Register

1

Anwältinnen und Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen, lassen sich ins Register des Kantons eintragen, in dem sie ihre Geschäftsadresse haben.

2

Die Aufsichtsbehörde trägt sie ein, wenn sie festgestellt hat, dass die Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und 7 erfüllt sind.

Art. 6

Fachliche Voraussetzungen

Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte über ein Anwaltspatent verfügen, das auf Grund folgender Voraussetzungen erteilt wurde: a.

ein mindestens dreijähriges juristisches Studium, das mit einem Lizentiat einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Mitgliedstaats der EU abgeschlossen wurde;

b.

ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit einem Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse abgeschlossen wurde.

Art. 7

Persönliche Voraussetzungen

Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen: a.

sie müssen handlungsfähig sein;

b.

es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist;

6079

Anwaltsgesetz

c.

es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen;

d.

sie dürfen in den vergangenen zehn Jahren nicht Konkurs gemacht haben;

e.

sie müssen in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben.

Art. 8

Löschung des Registereintrags

Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht.

Art. 9 1

Einsicht in das Register

Einsicht in das Register erhalten: a.

die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen die Anwältinnen und Anwälte auftreten;

b.

die Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der EU, vor denen die im Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälte auftreten;

c.

die kantonalen Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte;

d.

die Anwältinnen und Anwälte in Bezug auf ihren Eintrag.

2

Jede Person kann bei der Aufsichtsbehörde anfragen, ob eine Anwältin oder ein Anwalt im Register eingetragen ist und ob gegen sie oder ihn ein Berufsausübungsverbot verhängt ist.

Art. 10

Berufsbezeichnung

1

Anwältinnen und Anwälte verwenden diejenige Berufsbezeichnung, die ihnen mit ihrem Anwaltspatent erteilt worden ist, oder eine gleichwertige Berufsbezeichnung des Kantons, in dessen Register sie eingetragen sind.

2

Im Geschäftsverkehr geben sie ihren Eintrag in einem kantonalen Register an.

3. Abschnitt: Berufsregeln und Disziplinaraufsicht Art. 11

Berufsregeln

Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln: a.

sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus;

b.

sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus; sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientinnen und Klienten und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen;

6080

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c.

sie unterstehen zeitlich unbegrenzt dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs3; sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen;

d.

sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und dem öffentlichen Bedürfnis entspricht;

e.

sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten;

f.

sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen;

g.

sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und unentgeltliche Rechtsvertretungen zu übernehmen;

h.

sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf;

i.

sie informieren ihre Klientinnen und Klienten periodisch über die Höhe des geschuldeten Honorars;

j.

sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.

Art. 12

Kantonale Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte

Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Anwältinnen und Anwälte, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, beaufsichtigt.

Art. 13

Meldepflicht

1

Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten.

2

Die eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem eine Anwältin oder ein Anwalt eingetragen ist, unverzüglich Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten.

Art. 14

Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton

1

Eröffnet eine Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren gegen eine Anwältin oder einen Anwalt, die oder der nicht im Register dieses Kantons eingetragen ist, so informiert sie die Aufsichtsbehörde des Kantons, in dessen Register die Anwältin oder der Anwalt eingetragen ist.

3

SR 311.0

6081

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2

Beabsichtigt sie, eine Disziplinarmassnahme anzuordnen, so räumt sie der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dessen Register die Anwältin oder der Anwalt eingetragen ist, die Möglichkeit ein, zum Ergebnis der Untersuchung Stellung zu nehmen.

3

Das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ist der Aufsichtsbehörde des Kantons mitzuteilen, in dessen Register die Anwältin oder der Anwalt eingetragen ist.

Art. 15

Disziplinarmassnahmen

1

Bei Verletzung der Berufsregeln kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: a.

eine Verwarnung;

b.

einen Verweis;

c.

eine Busse bis 20 000 Franken;

d.

ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre;

e.

ein dauerndes Berufsausübungsverbot.

2

Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden.

3

Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten.

Art. 16

Geltung des Berufsausübungsverbots

1

Ein Berufsausübungsverbot gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz.

2

Es wird den Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone mitgeteilt.

Art. 17

Verjährung

1

Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.

2

Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen.

3

Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall.

4

Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.

Art. 18

Löschung der Disziplinarmassnahmen

1

Verwarnungen, Verweise und Bussen werden fünf Jahre nach ihrer Anordnung im Register gelöscht.

2

Ein befristetes Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register gelöscht.

6082

Anwaltsgesetz

4. Abschnitt: Ausübung des Anwaltsberufs im freien Dienstleistungsverkehr durch Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU Art. 19

Grundsätze

1

Angehörige von Mitgliedstaaten der EU, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben, können im freien Dienstleistungsverkehr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.

2

Die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte werden nicht in die kantonalen Anwaltsregister eingetragen.

Art. 20

Nachweis der Anwaltsqualifikation

Die eidgenössischen und kantonalen Gerichtsbehörden, vor denen die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte auftreten, sowie die Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte können verlangen, dass diese ihre Anwaltsqualifikation nachweisen.

Art. 21

Verpflichtung zur Handlung im Einvernehmen mit einer eingetragenen Anwältin oder einem eingetragenen Anwalt

Besteht für ein Verfahren Anwaltszwang, so sind die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist.

Art. 22

Berufsbezeichnung

Die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte verwenden ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind.

Art. 23

Berufsregeln

Für die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte gelten die Berufsregeln nach Artikel 11 mit Ausnahme der Bestimmungen betreffend die amtliche Pflichtverteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung (Bst. g) sowie den Registereintrag (Bst. j).

Art. 24

Information über Disziplinarmassnahmen

Die Aufsichtsbehörde informiert die zuständige Stelle des Herkunftsstaats über Disziplinarmassnahmen, die sie gegenüber dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälten anordnet.

6083

Anwaltsgesetz

5. Abschnitt: Ständige Ausübung des Anwaltsberufs durch Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung Art. 25

Grundsätze

1

Angehörige von Mitgliedstaaten der EU, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben, können in der Schweiz ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, wenn sie bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte eingetragen sind.

2

Die Artikel 21­23 gelten für diese Anwältinnen und Anwälte ebenfalls.

Art. 26

Eintragung bei der Aufsichtsbehörde

1

Die Aufsichtsbehörde führt eine öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen.

2

Die Anwältinnen und Anwälte tragen sich bei der Aufsichtsbehörde des Kantons ein, in dem sie eine Geschäftsadresse haben. Sie weisen ihre Anwaltsqualifikation mit einer Bescheinigung über ihre Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats nach; diese Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein.

3

Die Aufsichtsbehörde informiert die zuständige Stelle des Herkunftsstaats über die Eintragung in die Liste.

Art. 27

Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats

1

Bevor die Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren gegen Angehörige von Mitgliedstaaten der EU einleitet, die in der Schweiz ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, informiert sie die zuständige Stelle des Herkunftsstaats.

2

Die Aufsichtsbehörde arbeitet mit der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats während des Disziplinarverfahrens zusammen und gibt ihr insbesondere die Möglichkeit zur Stellungnahme.

6. Abschnitt: Eintragung von Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU in ein kantonales Anwaltsregister Art. 28 1

Grundsätze

Angehörige von Mitgliedstaaten der EU können sich, ohne dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 6 Buchstabe b erfüllen, in ein kantonales Anwaltsregister eintragen lassen, wenn sie:

6084

Anwaltsgesetz

a.

eine Eignungsprüfung bestanden haben (Art. 29), oder

b.

während mindestens drei Jahren in der Liste der unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätigen Anwältinnen und Anwälte eingetragen waren und nachweisen, dass sie 1. während dieser Zeit effektiv und regelmässig im schweizerischen Recht tätig waren, oder 2. im schweizerischen Recht während eines kürzeren Zeitraums tätig waren und sich in einem Gespräch über ihre beruflichen Fähigkeiten ausgewiesen haben (Art. 30).

2

Sie haben damit die gleichen Rechte und Pflichten wie die Anwältinnen und Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind.

Art. 29

Eignungsprüfung

1

Zur Eignungsprüfung zugelassen werden Angehörige von Mitgliedstaaten der EU, wenn sie: a.

ein mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen haben, und

b.

über ein Diplom verfügen, das sie zur Ausübung des Anwaltsberufs in einem Mitgliedstaat der EU berechtigt.

2

Die Anwältinnen und Anwälte müssen die Eignungsprüfung vor der Anwaltsprüfungskommission des Kantons ablegen, in dessen Register sie sich eintragen lassen wollen.

3

Die Eignungsprüfung erstreckt sich über Sachgebiete, die Gegenstand der kantonalen Anwaltsprüfung sind und die sich wesentlich von denjenigen unterscheiden, die im Rahmen der Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat bereits geprüft worden sind.

Ihr Inhalt bestimmt sich auch nach der Berufserfahrung der Anwältinnen und Anwälte.

4

Die Eignungsprüfung kann zwei Mal wiederholt werden.

Art. 30

Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten

1

Das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten wird von der Anwaltsprüfungskommission des Kantons geführt, in dessen Register die Anwältin oder der Anwalt sich eintragen lassen will.

2

Sie stützt sich namentlich auf die von der Anwältin oder dem Anwalt vorgelegten Informationen und Unterlagen über die in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten.

3

Sie berücksichtigt die Kenntnisse und die Berufserfahrung der Anwältin oder des Anwalts im schweizerischen Recht, ferner die Teilnahme an Kursen und Seminaren über das schweizerische Recht.

6085

Anwaltsgesetz

Art. 31

Berufsbezeichnung

Die Anwältinnen und Anwälte können neben der Berufsbezeichnung des Kantons, in dessen Register sie eingetragen sind, auch ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung verwenden.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 32

Änderung bisherigen Rechts

Das Bundesrechtspflegegesetz4 wird wie folgt geändert: Art. 29 Abs. 2 und 3 2

In Zivil- und Strafsachen können als Parteivertreter vor Bundesgericht nur auftreten:

3

a.

Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz5 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten;

b.

Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an schweizerischen Hochschulen.

Aufgehoben

Art. 33

Übergangsrecht

Personen, die auf Grund bisherigen kantonalen Rechts über ein Anwaltspatent verfügen, sind ins kantonale Anwaltsregister einzutragen, sofern sie in den anderen Kantonen nach Artikel 5 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung eine Berufsausübungsbewilligung erhalten hätten.

Art. 34 1

Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Artikel 1 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b sowie die Abschnitte 4, 5 und 6 treten nur im Falle des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten betreffend den Personenverkehr in Kraft.

10444

4 5

SR 173.110 SR ...; AS ... (BBl 1999 6078)

6086

Anwaltsgesetz

Anhang (Art. 19 Abs. 1 und 25 Abs. 1)

Liste der Berufsbezeichnungen nach den Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG Belgien: Dänemark: Deutschland: Griechenland: Spanien: Frankreich: Irland: Italien: Luxemburg: Niederlande: Österreich: Portugal: Finnland: Schweden: Vereinigtes Königreich:

Avocat/Advocaat / Rechtsanwalt Advokat Rechtsanwalt

Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu Avocat Barrister, Solicitor Avvocato Avocat Advocaat Rechtsanwalt Advogado Asianajaja/Advokat Advokat Advocate/Barrister/Sollicitor

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