Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000
Bundesgesetz über die Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz; FHSG) Änderung vom 8. Oktober 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 19981, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 19952 über die Fachhochschulen wird wie folgt geändert: Ingress ...
gestützt auf Artikel 27 Absatz 1, 27quater Absatz 2, 27sexies und 34ter Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung3, ...
Art. 9 Abs. 35 3
Die Fachhochschulen treffen mit den Auftraggebenden vertragliche Abmachungen über die Verwertung patentierbarer und nicht patentierbarer Ergebnisse von Forschungsprojekten, die von der öffentlichen Hand mitfinanziert werden.
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Die Fachhochschulen fördern die Verwertung von Forschungsergebnissen.
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Verwerten die Schule oder die Vertragspartner Forschungsergebnisse nicht innerhalb von zwei Jahren nach Projektabschluss, müssen die Verwertungsrechte den Institutionen angeboten werden, welche das Projekt massgeblich unterstützt haben.
Art. 19 Abs. 2
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Die Betriebsbeiträge werden auf Grund der erbrachten Leistungen in Lehre und Forschung ausgerichtet. Der Bundesrat regelt das Verfahren der Beitragsgewährung
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BBl 1999 297 SR 414.71 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 63, 64 und 66 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
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Fachhochschulgesetz
und legt die Einzelheiten der Bemessungskriterien sowie der Berechnungsgrundlagen fest. Die Betriebsbeiträge setzen sich wie folgt zusammen: a.
Für den Anteil Lehre werden namentlich Beiträge pro Studentin oder Student ausgerichtet, welche aufgrund der Zugehörigkeit zu bestimmten Studiengängen bemessen werden.
b.
Für die Bemessung des Anteils Forschung wird namentlich die Akquisition von Drittmitteln (Gelder aus Projekten der Kommission für Technologie und Innovation oder des Nationalfonds, aus EU-Projekten und privaten Drittmitteln) berücksichtigt.
c.
Für den Aufbau von Forschungs- und Weiterbildungskompetenz an den Fachhochschulen können Beiträge an Qualifizierungsmassnahmen entrichtet werden.
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 8. Oktober 1999
Nationalrat, 8. Oktober 1999
Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz
Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker
Datum der Veröffentlichung: 26. Oktober 19994 Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000
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