Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV1

vom 6. Juli 1999

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 14. Oktober 1998 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, 3003 Bern betreffend Schiessplatz Säntisalpen, Umbau Sporthaus und Wegmacherhaus, Hundwil (AR) und Krummenau (SG),

stellt fest: 1.

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, hatte via Generalstab am 28. Juli 1997 das Projekt für den Umbau des Sport- und des Wegmacherhauses, Schiessplatz Säntisalpen, der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

2.

Mit Entscheid vom 11. November 1997 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahrens an.

3.

Am 4. Februar 1998 wurde das Baugesuch des BABHE der Bewilligungsbehörde eingereicht. Ergänzende Unterlagen wurden mit Schreiben vom 14.

Oktober 1998 nachgereicht.

4.

Das geplante Ausbauvorhaben umfasst einerseits den Umbau des Sporthauses (Gemeinde Hundwil AR), welches als Kommandoposten für den Betrieb der Schiessplätze Säntisalpen notwendig ist. Es handelt sich dabei um eine minimale, aber umfassende Sanierung des Hauses, so dass es den Zweck der Unterkunft für das Dienstpersonal und der Wache als Kommandoposten erfüllt. Neben den eigentlichen Instandstellungsarbeiten soll neu eine Fluchttreppe erstellt, die Blitzschutzanlage ergänzt und eine Kleinküche installiert werden. Ausserdem soll noch der Kellerboden abgesenkt und erneuert sowie die Kellertreppe verbreitert werden. Die Ableitung des Abwassers soll wie bisher erfolgen (es sind keine neuen Leitungen vorgesehen).

Andererseits soll das Wegmacherhaus (Gemeinde Krummenau SG)zu einer Werkstatt mit Lagerraum und Magazin umgebaut werden; es soll auch ein kleiner Aufenthaltsraum mit Kleinküche entstehen. Das Magazin soll an der Süd-Ost-Fassade des Gebäudes angebaut werden. Unter anderem ist eine Elektroheizung für den Aufenthaltsraum und die Werkstatt vorgesehen. In der Werkstatt soll zudem ein neuer Ausguss (inkl. Anpassung der Leitungen), in der Werkstatt und im Lagerraum eine Kran-Einschienenbahn instal-

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Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995, SR 510.51

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liert werden. Der neue Ausguss soll an das bestehende Leitungsnetz, welches das Schmutzwasser via einem im Jahre 1991 erstellten Pumpenschacht in die Kläranlage der Säntisbahnen ableitet, angeschlossen werden.

Das Dach- und Sickerwasser der bestehenden Bauteile soll wie bisher via Vorfluter abgeleitet werden. Für das Dachwasser des neuen Anbaus ist eine kleine Versickerungsgrube vorgesehen.

4.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden.

Die Gemeinde Krummenau (SG) und die Gemeinde Hundwil (AR) übermittelten ihre Stellungnahme am 6. November bzw. 11. Dezember 1998 die an die Bewilligungsbehörde. Die Kantone St. Gallen und Appenzell A.Rh.

reichten ihr Prüfergebnis am 19. November bzw. 22. Dezember 1998 ein.

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) reichte seine abschliessende Stellungnahme mit Schreiben vom 6. Mai 1999 der Bewilligungsbehörde ein.


zieht in Erwägung:

A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwV, SR 17, 021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (MBV, SR 510.51).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV).

Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Durch die Sanierung und den Umbau der beiden Gebäude soll die Infrastruktur des Schiessplatzes Säntisalpen den neuen Bedürfnissen angepasst werden. Das Vorhaben dient gänzlich den Interessen der Landesverteidigung. Es handelt sich somit um ein Vorhaben, das für die militärische Baubewilligungspflicht relevant ist.

Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Not-

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wendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Diese Prüfung hatte ergeben, dass das Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. 1 Abs. 2 Bst. c und d MBV).

b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass der Umbau des Sporthauses bzw. des Wegmacherhauses keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellt. Die Hauptarbeiten finden im Gebäudeinnern oder an der Gebäudehülle statt, ohne diese massgeblich zu verändern. Die äusserlich wahrnehmbaren Auswirkungen sind somit nur unwesentlicher Art. Dies gilt auch für die Auswirkungen auf die Raumordnung und den Betrieb. Obschon sich die beiden Gebäude in einem besonders geschützten Gebiet befinden, kann das Vorhaben aufgrund der geplanten Arbeiten nicht als ein schwerwiegender Umwelteingriff bezeichnet werden.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) war nicht in Betracht zu ziehen. Das Vorhaben betrifft zwar die Änderung einer bestehenden Anlage des Anlagetyps Nr. 50.1 des Anhangs zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011). Mit Blick auf die Gesamtheit des Schiessplatzes handelt es sich dabei aber nicht um eine wesentliche Veränderung der bestehenden baulichen und betrieblichen Verhältnisse.

Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden, zumal das Vorhaben im Rahmen bestehender Gebäude realisiert wird und kaum äusserliche Auswirkungen beinhaltet.

B. Materielle Prüfung 1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Stellungnahmen der Gemeinde Hundwil und des Kantons Appenzell A.Rh.

In ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 1998 beantragt die Gemeinde Hundwil folgendes in die Bewilligung aufzunehmen: ­ ­ ­

Die Bemerkungen des Feuerschutzamtes der Gemeinde sind zu beachten.

Es liegt im Interesse des Gesuchstellers, die Wärmedämmvorschriften einzuhalten.

Bauabfälle sind umweltgerecht zu entsorgen. Das selbständige Verbrennen ist verboten (Hinweis auf diverse kantonale Merkblätter).

Die Baudirektion des Kantons Appenzell A.Rh. stellt in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 1998 fest, dass anlässlich der kantonalen Vernehmlassung keine Einwände gegen das geplante Umbauvorhaben eingegangen seien. Sie verweist einzig 5200

auf die bereits erwähnten Bemerkungen der Gemeinde Hundwil und auf die Hinweise der Assekuranz von Appenzell A.Rh. betreffend Feuerschutzrichtlinien.

3. Stellungnahmen der Gemeinde Krummenau und des Kantons St. Gallen Der Gemeinderat Krummenau hat das Bauvorhaben anlässlich der Sitzung vom 2.

November 1998 geprüft und lässt sich wie folgt vernehmen: ­ ­ ­ ­

Gegen die Umnutzung und Erweiterung des Wegmacherhauses ist nichts einzuwenden.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass nach dem Baureglement der Gemeinde der Wald- und Grenzabstand nicht eingehalten ist und sich das Bauvorhaben in einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung befindet.

Bei der Anbaute ist die Material- und Farbwahl dem bestehenden Wegmacherhaus anzupassen.

Der Bauherr wird auf die Nachzahlungspflicht der Kanalisationsanschlusstaxe für wertvermehrende Aufwendungen aufmerksam gemacht.

Der Kanton St. Gallen teilt mit Schreiben vom 19. November 1998 mit, dass aus Sicht der kantonalen Stellen dem geplanten Umbau des Wegmacherhauses nichts entgegenstehe.

4. Stellungnahme von Bundesbehörden Da das Vorhaben sich innerhalb des im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung verzeichneten Schutzgebietes ,,Säntisgebiet" (BLN-Objekt 1612) befindet, ist gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) das Projekt der Eidgenössischen Naturund Heimatschutzkommission (ENHK) zur Begutachtung vorzulegen. Die ENHK hat diese obligatorische Begutachtung gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 der Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV, SR 451.1) vorliegend dem BUWAL übertragen.

In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 6. Mai 1999 stellt das BUWAL fest, dass der Umbau des Sporthauses den Schutzzielen der betroffenen Schutzgebiete nicht widerspricht und hat folglich keine Bemerkungen anzubringen.

Betreffend dem Wegmacherhaus wird ausgeführt, dass das Schutzziel des unmittelbar angrenzenden Flachmoores von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 913) ,,Moore im Trämelloch" bei sorgfältiger Ausführung des Um- und Anbaus nicht beeinträchtigt werde. Demzufolge stellt das BUWAL den Antrag, dass die Arbeiten am Wegmacherhaus von einer im Natur- und Landschaftsschutz kompetenten Person zu begleiten seien. Schliesslich sei noch zu prüfen, ob die vorgesehene Versickerung des Dachwassers des neuen Anbaus statt in einer Versickerungsgrube oberflächlich über eine humusierte Bodenschicht möglich sei.

5. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a.

Raumplanung; Nutzungsinteressen: Die zwei Teilvorhaben betreffen bestehende Gebäude, welche aufgrund der neuen Anforderungen des Schiessplatzbetriebes saniert und umgebaut werden sollen. Die vorgesehenen Massnahmen bewirken keine weitergehenden raum- oder nutzungsrelevanten Massnahmen. Eine Kollision mit der kommunalen bzw. kantonalen Nutzungs- und Zonenplanung wird denn auch nicht geltend gemacht. Aus raumplanerischer Sicht steht dem Begehren daher nichts entgegen.

b.

Natur- und Landschaftsschutz: 5201

Die beiden vom Projekt betroffenen Gebäude befinden sich in einem Gebiet, welches im Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung (Objekt 62 ,,Schwägalp") und im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN, Objekt 1612 ,,Säntisgebiet") verzeichnet ist. Zudem befindet sich in unmittelbarer Nähe des Wegmacherhauses das Flachmoorobjekt ,,Moore im Trämelloch" (Objekt Nr. 913).

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Moorlandschaftsverordnung (MLV, SR 451.35) dürfen Bauten und Anlagen in diesem Schutzobjekt nur ausgebaut oder neu errichtet werden, sofern das Vorhaben nationale Bedeutung hat, unmittelbar standortgebunden ist und den Schutzzielen gemäss Artikel 4 MLV nicht widerspricht. Der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen sind, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaft typischen Elemente nicht widersprechen, zulässig (vgl. Art.

5 Abs. 2 Bst. c MLV i.V.m. Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG). Sodann verlangt Artikel 6 NHG, dass die inventarisierten Schutzobjekte in besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung verdienen. In den Pufferzonen der Flachmoore sind Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen nur zulässig, sofern sie das Schutzziel nicht beeinträchtigen (Art. 5 Abs. 3 der Flachmoorverordnung, SR 451.33).

Die Massnahmen, welche das Sporthaus betreffen, sind als Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu betrachten. Diese widersprechen der Erhaltung der für die Moorlandschaft typischen Elemente nicht. Die Fachstellen des Bundes und des Kantons gehen auch davon aus, dass das Vorhaben zu keiner Beeinträchtigung der Moorlandschaft führt (siehe Stellungnahme BUWAL vom 6. Mai 1999 und des Planungsamtes des Kantons St. Gallen vom 30. November bzw. 22. Dezember 1998). Mit den Sanierungsmassnahmen sollte das Gebäude gegenüber dem heutigen Zustand sogar eine gestalterisch wesentliche Verbesserung erhalten.

Beim Wegmacherhaus ist neben verschiedenen Sanierungs- und Umbaumassnahmen ein kleiner Anbau vorgesehen. Gemäss dem im Baugesuch integrierten Kurzbericht ,,Schiessplatz Säntisalpen, Umbau Wegmacherhaus: Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Moorschutz" kann der Anbau aufgrund der genügend grossen Distanz des Wegmacherhauses zur eigentlichen Flachmoorvegetation
ohne die Gefahr einer Beeinträchtigung der wertvollen Vegetation realisiert werden. Während der Bauphase seien aber diverse Massnahmen vorzusehen. Bezüglich dem Schutz der Moorlandschaft bzw.

des BLN-Objekts wird ausgeführt, dass der einfache Anbau der Erhaltung der für die Moorlandschaft typischen Eigenheiten nicht widersprechen sollte.

Der Ausbau des Wegmacherhauses dient der Landesverteidigung. Die unmittelbare Standortgebundenheit gilt aufgrund der Zweckbestimmung als nachgewiesen; das Haus soll als Werkstatt mit Lagerraum und Magazin dienen und muss sich, um einen rationellen Betrieb des Schiessplatzes sicherstellen zu können, in der Nähe der befinden. Ausgehend von den Feststellungen der Bundesfachstelle ist davon auszugehen, dass die Schutzziele der betroffenen Moorlandschaft, des BLN-Objekts sowie des angrenzenden Flachmoors bei sorgfältiger Ausführung des Vorhabens nicht beeinträchtigt werden. Um dies sicherzustellen werden die im erwähnten Kurzbericht vorgeschlagenen Schutzmassnahmen als verbindliche Projektbestandteile er5202

klärt. Diese Massnahmen sind hinreichend konkret und unmittelbar umsetzbar, so dass sich eine besondere fachliche Begleitung der Bauarbeiten erübrigt. Der dahingehende Antrag des BUWAL wird deshalb nicht aufgenommen.

Dem Antrag der Gemeinde Krummenau entsprechend ist zudem darauf zu achten, dass bei der Anbaute Material- und Farbwahl dem bestehenden Gebäude angepasst werden. Es ergeht eine diesbezügliche Auflage.

Abschliessend kann demzufolge festgestellt werden, dass das Vorhaben die Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes erfüllt.

c.

Gewässerschutz: Gemäss Artikel 7 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) ist nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen. Dabei ist, falls es die örtlichen Verhältnisse zulassen, einer flächigen Versickerung gegenüber einer Versickerungsmulde der Vorzug zu geben (siehe Leitfaden Umwelt Nr.

5 ,,Naturnahe Gestaltung im Siedlungsraum", BUWAL 1995, S. 62 ff.). Dem Antrag des BUWAL, wonach zu prüfen sei, ob die vorgesehene Versickerung des Dachwassers des neuen Anbaus statt in einer Versickerungsgrube oberflächlich über eine humusierte Bodenschicht möglich sei, wird demzufolge mit einer Auflage entsprochen. Die Ergebnisse der Abklärungen und die sich daraus ergebenden Massnahmen sind der Baubewilligungsbehörde rechtzeitig vor Baubeginn zuzustellen. Das weitere Vorgehen wird nach erfolgter Prüfung durch die Baubewilligungsbehörde festgelegt.

d.

Abfälle: Bei der Durchführung von Bau- oder Abbrucharbeiten dürfen Sonderabfälle nicht mit den übrigen Abfällen vermischt werden (vgl. Art. 9 und 10 der technischen Verordnung über Abfälle, TVA [SR 814.600]). Insbesondere ist der Gesuchsteller gehalten, die Abfälle, soweit betrieblich möglich, auf der Baustelle zu trennen (übliche Abfall-Trennsysteme). Die Abfälle dürfen nur auf einer dafür vorgesehenen, bewilligten Deponie entsorgt werden. Sonderabfälle sind gemäss den Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS, SR 814.610) zu behandeln.

Das Baugesuch enthält keine Angaben betreffend der Abfallentsorgung. Zur Sicherstellung der gesetzeskonformen Behandlung der Bauabfälle werden folglich entsprechende Auflagen verfügt. Die von der Gemeinde Hundwil erwähnten kantonalen Merkblätter dienen der Umsetzung der obenerwähnten Vorschriften und sind daher ebenfalls zu beachten. Der Gesuchsteller hat insbesondere sicherzustellen, dass das beauftragte Bauunternehmen einen entsprechenden Entsorgungsnachweis erbringt. Eine Kopie des Nachweises ist der Bewilligungsbehörde zuzustellen.

e.

Wald Nach Artikel 17 Absatz 1 des Waldgesetzes (WaG, SR 921.0) sind Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Die Gemeinde Krummenau weist zwar darauf hin, dass die Anbaute den Wald- und Grenzabstand gemäss kommunalem Baureglement nicht einhalte, verzichtet aber auch weite5203

re Bemerkungen in diesem Zusammenhang. Der Kanton St. Gallen hat ebenfalls keine Vorbehalte angemeldet. Der Beurteilung der Bundesfachstelle folgend kann festgestellt werden, dass folglich keine Anhaltspunkte bestehen, wonach vom vorliegenden Vorhaben eine Beeinträchtigung des Waldes ausgehen könnte. Aus forstlicher Sicht ist daher nichts gegen das Projekt einzuwenden.

f.

Diverses ­ Die Erhebung von Kanalisationstaxen fällt in den kantonalen bzw.

kommunalen Zuständigkeitsbereich und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Bewilligungsentscheides (vgl. dazu e contrario Art. 123 Abs. 2 und 3 sowie Art. 126 Abs. 1 MG). Entsprechende kommunale Gebührenverfügungen sind dem Adressaten unter Wahrung seiner Rechtsstellung gestützt auf die anwendbaren Vorschriften und Reglemente und nach Massgabe des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips zu eröffnen.

­ Den Anträgen der Gemeinde Hundwil und des Kantons Appenzell A.Rh., wonach die Bemerkungen des kommunalen Feuerschutzamtes bzw. der Assekuranz Appenzell A.Rh. zu beachten seien, kann unter Vorbehalt von Artikel 126 Absatz 3 MG entsprochen und eine einschlägige Auflage verfügt werden.

­ Im Zusammenhang mit dem Umbau des Sporthauses weist die Gemeinde Hundwil darauf hin, dass im Interesse des Gesuchstellers die Wärmedämmvorschriften einzuhalten seien.

Das Sporthaus soll keiner umfassenden energetischen Sanierung unterzogen werden. Die Aussenteile, welche ersetzt werden (Fenster, neue Eingangsfront), entsprechen aber gemäss Auskunft des Gesuchstellers den heutigen energetischen Anforderungen. Gleichzeitig werden die Teilbereiche, welche von den Bauarbeiten betroffen sind, von innen her isoliert. Der Antrag der Gemeinde Hundwil ist folglich bereits erfüllt.

Nach erfolgter Prüfung liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach in concreto anwendbare Vorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt sind: ­ ­

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Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Es wird keine Verletzung kommunaler, kantonaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht.

Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen des Anhörungsverfahrens gewahrt. Die Gemeinden Hundwil und Krummenau, die Kantone Appenzell A.Rh. und St. Gallen sowie das BUWAL halten der Realisierung des Projekts keine grundsätzlichen Einwände entgegen, sondern stimmen dem Bauvorhaben mit dem erwähnten und berücksichtigten Antrag zu.


und verfügt demnach: 1. Bewilligung Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, 3003 Bern, vom 14. Oktober 1998 in Sachen Schiessplatz Säntisalpen, Umbau Sporthaus und Wegmacherhaus, mit den nachstehenden Unterlagen: Sporthaus ­ Projektbeschrieb (im Kostenvoranschlag vom 20. Januar 1998) ­ Technischer Beschrieb ,,Kanalisation" vom 20. August 1998 ­ Plangrundlagen: Situation 1:1'000 Plan Nr. 215 / 07 vom 21. August 1998 Bauprojekt 1:100 (Grundrisse/Schnitte/Fassaden) Plan Nr. 215 / 04 vom 14. Januar 1998 Wegmacherhaus ­ Projektbeschrieb (im Kostenvoranschlag vom 20. Januar 1998) ­ Technischer Beschrieb ,,Kanalisation" vom 20. August 1998 ­ Bericht ,,Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Moorschutz" vom 2. Oktober 1998 ­ Plangrundlagen: Situation 1:1'000 Plan Nr. 215 / 06 vom 20. August 1998 Kanalisation 1:1'000 Plan Nr. 215 / 05 vom 20. August 1998 Bauprojekt Kanalisation 1:100 Plan Nr. 215 / 08 vom 21. August 1998 Bauprojekt 1:100 (Grundrisse/Schnitte/Fassaden) Plan Nr. 215 / 03 vom 14. Januar 1998 wird unter Auflagen bewilligt.

2. Auflagen a.

Die im Bericht ,,Schiessplatz Säntisalpen, Umbau Wegmacherhaus: Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Moorschutz" vom 2. Oktober 19998 vorgeschlagenen Schutzmassnahmen gelten als verbindliche Projektbestandteile.

b.

Beim Anbau ist die Material- und Farbwahl dem bestehenden Wegmacherhaus anzupassen.

c.

Es ist zu prüfen, ob die vorgesehene Versickerung des Dachwassers des neuen Anbaus statt in einer Versickerungsgrube oberflächlich über eine humusierte Bodenschicht möglich ist. Die Ergebnisse der Prüfung und die sich daraus ergebenden Massnahmen sind der Baubewilligungsbehörde rechtzeitig vor Baubeginn zur Stellungnahme bzw. Kenntnisnahme zuzustellen. Das weitere Vorgehen wird nach Prüfung der Lage durch die Baubewilligungsbehörde festgelegt.

d.

Die Trennung und Entsorgung der Abfälle hat gemäss den Vorschriften der Technischen Verordnung über Abfälle zu erfolgen. Die Merkblätter des Kantons Appenzell A.Rh. ,,Baustelle" und ,,Abfälle nicht selber verbrennen" sind zu beachten. Der ausführende Unternehmer hat gegenüber dem projekt-

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verantwortlichen Auftraggeber einen Nachweis über die gesetzeskonforme Entsorgung der anfallenden Bauabfälle zu erbringen. Der Bewilligungsbehörde ist eine Kopie des Nachweises zuzustellen.

e.

Die Auflagen des Feuerschutzamtes der Gemeinde Hundwil und der Assekuranz Appenzell A.Rh sind im Rahmen von Artikel 126 Absatz 3 MG einzuhalten.

f.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie den Gemeinden Hundwil (AR) und Krummenau (SG) frühzeitig mitzuteilen.

g.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. 1 MBV).

h.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Publikation In Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 MBV wird die vorliegende Verfügung den Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5. Rechtsmittelbelehrung a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: ­ bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, ­ für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu

5206

enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff.

OG.

6. Juli 1999

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

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