Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 1999

Bundesbeschluss über Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes und zur Entwicklung der Berufsbildung (Lehrstellenbeschluss II) vom 18. Juni 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31quinquies und Artikel 34ter der Bundesverfassung, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 22. Januar 1999 1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 1. März 19992, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1

Grundsatz

Der Bund leistet Beiträge an Massnahmen, welche: a.

das Lehrstellenangebot erhöhen und strukturelle Probleme auf dem Lehrstellenmarkt lindern;

b.

die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann fördern;

c.

neue Formen der Zusammenarbeit in der Berufsbildung erproben;

d.

Reformen im Übergang zum revidierten Berufsbildungsgesetz vorbereiten.

2

Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) kann Kantone, Berufsverbände, andere geeignete Institutionen und Private mit der Durchführung von Massnahmen im Sinne von Artikel 2 beauftragen.

Art. 2

1

a.

1 2

Unterstützte Vorhaben

Die Beiträge können ausgerichtet werden für: die Erschliessung von Ausbildungsmöglichkeiten in anspruchsvollen Bereichen, in denen ein Fachkräftebedarf bereits besteht oder sich abzeichnet, insbesondere im Hightech-Bereich sowie in anspruchsvollen Bereichen des Dienstleistungssektors; BBl 1999 3087 BBl 1999 3111

1999-4456

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Lehrstellenbeschluss II

b.

die Erschliessung von Ausbildungsmöglichkeiten in Bereichen mit überwiegend praktischen Tätigkeiten, insbesondere durch die Schaffung von Überbrückungsmassnahmen und die Förderung neuer Berufe, die eine Weiterentwicklung ermöglichen;

c.

besondere Ausbildungsangebote und das Lehrstellenmarketing sowie Sensibilisierungsprojekte für die Berufswahl zu Gunsten von Frauen;

d.

weitere Massnahmen für die Verbesserung des Lehrstellenmarktes und zur Erleichterung der Reform der Berufsbildung (z. B. für Analysen und Studien zur Optimierung der Datenlage in der Berufsbildung, für gezielte Informationskampagnen sowie für Pilotprojekte).

2 Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei kann er von den Beitragssätzen nach Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 3 über die Berufsbildung abweichen.

Art. 3

Beitragsberechtigte

1

Beiträge können ausgerichtet werden an Kantone, Berufsverbände, andere geeignete Institutionen und an Beauftrage des Bundesamtes.

2

Wo der Bund Aufträge im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 erteilt, kann er die Gesamtheit der Kosten übernehmen.

3

Das Bundesamt kann für die Durchführung von Massnahmen Leistungsvereinbarungen abschliessen.

Art. 4

Voraussetzungen

1

Die mit Beiträgen unterstützten Bildungsveranstaltungen müssen allen Personen offen stehen, welche die Voraussetzungen hinsichtlich Alter und Vorbildung erfüllen.

2

Massnahmen, die durch Beiträge unterstützt werden, sind zu evaluieren.

3

Die Projekte haben den Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann von der Planung bis zur Durchführung zu berücksichtigen.

Art. 5

Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss für die Finanzierung der Beiträge einen befristeten Verpflichtungskredit.

3

SR 412.10

5116

Lehrstellenbeschluss II

2. Abschnitt: Verfahren und Rechtspflege Art. 6

Einreichung von Beitragsgesuchen

1

Beitragsgesuche sind mit den notwendigen Unterlagen der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese leitet sie mit ihrem Antrag an das Bundesamt weiter.

2

Beitragsgesuche von gesamtschweizerischem oder überregionalem Interesse sowie wichtige Pilotprojekte werden direkt beim Bundesamt eingereicht.

Art. 7

Auszahlung

Beiträge werden bis spätestens 31. Dezember 2004 ausbezahlt.

Art. 8

Rechtspflege

Verfügungen des Bundesamtes unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 9

Vollzug

1

Der Bundesrat vollzieht diesen Beschluss, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind.

2

Er erlässt die Vollzugsvorschriften.

3

Die Massnahmen des Bundes gehen vollständig zu Lasten des Kredites nach Artikel 5.

Art. 10

Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

1

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Er gilt ab dem 1. Januar 2000 und tritt ein Jahr nach Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über die Berufsbildung ausser Kraft.

Nationalrat, 18. Juni 1999

Ständerat, 18. Juni 1999

Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz

Datum der Veröffentlichung: 29. Juni 19994 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 1999 4

10307

BBl 1999 5115

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