Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für tiefere Spitalkosten»

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung der am 10. September 1998 1 eingereichten Volksinitiative «für tiefere Spitalkosten», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 19992, beschliesst:

Art. 1 1 Die Volksinitiative «für tiefere Spitalkosten» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Sie lautet abgestimmt auf die Bundesverfassung vom 18. April 1999: I Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert: Art. 117 Abs. 2 2 Der Abschluss einer Krankenversicherung ist nicht obligatorisch, ausgenommen für Spitalaufenthalte.

Die Versicherung für Spitalaufenthalte kann im Rahmen über die Krankenversicherung und unabhängig vom Krankenversicherungsgesetz durch private Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstehen, erfolgen.

Mit dem Inkrafttreten der privaten Versicherung erlischt die Prämienzahlungsverpflichtung gegenüber der Krankenkasse.

Die Kantone sind verpflichtet, notwendigenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen, dafür zu sorgen, dass für die Kantonseinwohner die benötigte Bettenzahl in den drei Abteilungen: Allgemein, Halb-Privat und Privat, zur Verfügung steht.

Die Versicherten haben keinen Selbstbehalt zu bezahlen. Die Kantone erhalten von der Krankenversicherung oder vom privaten Versicherer für den Aufenthalt des Versicherten in der Allgemeinen Abteilung des Spitals pro Aufenthaltstag und pro Person mit Einschluss aller Leistungen des Spitals wie Operationen, Arzneimittel, Röntgenaufnahmen, Transport des Patienten in das Spital usw. indexiert nach dem Index der Konsumentenpreise Fr. 250.­.

Muss die versicherte Person aus medizinischen Gründen die Dienste eines ausserhalb des Wohnsitzkantons befindlichen Spitals in Anspruch nehmen, so erhält der Wohnsitzkanton die Entschädigung von Fr. 250.­ seitens des Versicherers, wobei es dem Wohnsitzkanton überlassen bleibt, mit dem entsprechenden Spital bzw. Kanton eine andere Abmachung zu treffen.

Soweit sich Versicherte in Privat-Spitälern aufhalten, sind die Versicherer verpflichtet, die für die Kantone festgelegten Entschädigungen als Beitrag an die Kosten der Spitalaufenthalte auszurichten.

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BBl 1998 4959 BBl 1999 9679

1999-5204

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Volksinitiative

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: 1. Übergangsbestimmung zu Art. 117 (Kranken- und Unfallversicherung) Art. 197 (neu) Gesetzliche oder Verordnungsbestimmungen, die im Widerspruch zu Artikel 117 Absatz 2 stehen, sind aufgehoben.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

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