17.055 Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 6. September 2017

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

6. September 2017

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2017-0968

6191

Übersicht Im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee wurde das Militär- und Zivildienstrecht in verschiedenen Punkten geändert. Diese Änderungen erfordern nun eine Revision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe. So muss der Zeitraum, in der die Abgabepflicht besteht, angepasst und die Pflicht, bei einer Verschiebung der Rekrutenschule eine Abgabe zu zahlen, aufgehoben werden.

Zudem soll eine Abschluss-Ersatzabgabe bei Entlassung aus dem Dienst eingeführt werden.

Ausgangslage Eine Revision des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe ist insbesondere aus drei Gründen notwendig: ­

Mit der Revision der Rechtsgrundlagen zur Weiterentwicklung der Armee (WEA) werden das Militär- sowie das Zivildienstrecht in verschiedenen Punkten geändert.

­

Es soll den Anliegen der Motion Müller (14.3590 «Anspruch auf Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe für Angehörige des Zivilschutzes für die gesamte Dienstleistungszeit») Rechnung getragen werden.

­

Aufgrund der Praxiserfahrungen der letzten Jahre sind weitere Anpassungen und Präzisierungen angezeigt.

Inhalt der Vorlage Das Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe soll im Wesentlichen wie folgt geändert werden: ­

Die Dauer der Ersatzpflicht wird an die Militär- und Zivildienstgesetzgebung angeglichen, und die Pflicht, bei Verschiebungen der Rekrutenschule die Ersatzabgabe zu zahlen, fällt weg.

­

Militär- und Zivildienstpflichtige, die am Ende ihrer Dienstpflicht entlassen werden, obwohl sie die Gesamtdienstleistungspflicht nicht vollständig erfüllt haben, sollen neu eine Abschluss-Ersatzabgabe bezahlen müssen. Mit dieser einmaligen Ersatzabgabe soll einerseits der Anreiz, Dienst zu leisten, erhöht werden. Andererseits soll die sogenannte Wehrgerechtigkeit verbessert werden: Es wird die Ungleichbehandlung zu denjenigen, die die Gesamtdienstleistungspflicht vollständig erfüllt haben, und zu denjenigen, die sämtliche Ersatzabgaben geleistet haben, verringert.

­

Mit einem neuen Verjährungsrecht soll sichergestellt werden, dass möglichst alle Ersatzabgabepflichtigen ­ auch solche mit langwierigen Rechtsverfahren ­ nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit veranlagt werden. Zudem soll die Rückerstattung der Ersatzabgabe neu geregelt werden; unter anderem wird die Verjährung der Rückerstattung präzisiert.

6192

­

Schliesslich soll die Amtshilfe verbessert werden: Die Auskunftspflicht soll auf die Einwohnerkontrollen der Gemeinden ausgedehnt und der Aufwand im Zusammenhang mit der Erhebung der Ersatzabgabe reduziert werden.

6193

BBl 2017

Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Ausgangslage

1.1.1

Funktionsweise und Probleme im geltenden Recht

Schweizer Bürger, die die Militärdienst- oder Zivildienstpflicht nicht oder nur teilweise erfüllen, müssen nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 1 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) eine sogenannte Ersatzabgabe bezahlen. Die Ersatzabgabe wird in der Regel nach den Grundlagen der direkten Bundessteuer veranlagt. Massgebend ist das steuerbare Einkommen des Ersatzabgabepflichtigen.

Veranlagungsjahr ist dabei das Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem die Ersatzabgabe geschuldet ist. Damit ist für die Erhebung der Ersatzabgabe der im Vorjahr geleistete Militär- oder Zivildienst relevant. Daraus folgt, dass die Anpassungen aus den geänderten Rechtsgrundlagen der Weiterentwicklung der Armee (WEA) im Jahr nach deren Inkraftsetzung für die Ersatzabgabe relevant werden. Die Teilrevision des WPEG muss daher auf den 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Gemäss dem Dokument «Armeeauszählung» von «Personelles der Armee» wurden in den letzten Jahren die folgende Anzahl von Militärdienstpflichtigen aus der Dienstpflicht entlassen, ohne dass sie die gesamte Dienstleistungspflicht erfüllt hatten: RDT

2012

2013

2014

2015

2016

AdA

AdA

AdA

AdA

AdA

1­ 18

981

813

848

621

401

19­ 37

1276

928

854

597

411

38­ 56

1074

778

652

467

335

57­ 75

794

515

396

327

222

76­ 94

470

335

274

249

141

95­114

290

203

208

171

128

115­132

151

134

150

101

117

133+

40

26

36

32

40

Total

5076

3732

3418

2565

1793

Legende: Restdiensttage (RDT), Anzahl entlassene Angehörige der Armee (AdA)

1

SR 661

6194

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Auch bei den Zivildienstleistenden werden einige Personen aus der Dienstpflicht entlassen, ohne dass sie die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt haben. Jedoch ist die Erfüllungsrate höher als beim Militärdienst. Im Jahr 2016 wurden 2708 Zivildienstleistende ordentlich entlassen. Von diesen hatten 2606 Personen die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt (vgl. Geschäftsbericht Zivildienst 2016 der Vollzugsstelle Zivildienst2).

Bis Ende 2009 konnten Militärdienstpflichtige die bezahlte Ersatzabgabe sofort nach der Nachholung der verschobenen Dienstleistung zurückfordern. Seit dem 1. Januar 2010 wird dieses Geld nur dann zurückerstattet, wenn sie die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt haben. Beim Zivildienst gilt dies bereits seit dessen Einführung im Jahre 1996. Die Einführung dieser Praxis führte dazu, dass insgesamt mehr Pflichtdiensttage geleistet wurden. Die strengere Praxis bei der Rückerstattung bewirkte somit eine bessere Erfüllung der Dienstpflichten. Trotz dieser neuen Regelung werden jährlich aber immer noch viele Angehörige der Armee entlassen, ohne dass sie alle geforderten Diensttage geleistet haben. Darunter befinden sich viele Angehörige der Armee, die über mehrere Jahre aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr aufgeboten wurden und deshalb auch keine Ersatzabgaben bezahlten.

Mit der heute gültigen Ausgestaltung des Verjährungsrechts kommt es immer wieder zu gewichtigen Ersatzabgabeausfällen: Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Veranlagung und den Bezug der Ersatzabgabe beginnt nach Ablauf des Veranlagungsjahres. Dies ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr.

Somit läuft die Verjährungsfrist unabhängig davon, ob die Ersatzabgabe auch wirklich definitiv veranlagt werden konnte. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_1094/2014 vom 12. Juni 2015 bestätigt, dass die Ersatzabgabe verjähren kann, selbst wenn ihre definitive Veranlagung aufgrund von langwierigen Beschwerdeverfahren bei der direkten Bundessteuer nicht möglich ist.

1.1.2

Revision der Rechtsgrundlagen zur Weiterentwicklung der Armee vom 18. März 2016

Die WEA wird ab dem 1. Januar 2018 umgesetzt. Dank dieser Reform soll die Armee gut ausgebildet, modern und vollständig ausgerüstet und regional verankert sein sowie rasch aufgeboten werden können. Mit der Reform sollen zudem die Leistungen der Armee mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen nachhaltig in Einklang gebracht werden. Die WEA basiert auf einem neuen Ausbildungsdienstleistungsmodell. Es basiert auf den folgenden Eckpfeilern:

2

­

Die Gesamtdienstleistungspflicht für die Mannschaft beträgt neu 245 statt wie bisher 260 Diensttage.

­

Die Rekrutenschule (RS) wird auf 18 Wochen verkürzt (Regelfall); neu beginnt sie zweimal pro Jahr und nicht mehr wie bisher dreimal pro Jahr.

Abrufbar unter: www.zivi.admin.ch > Infothek > Publikationen > Geschäftsberichte > 2016.

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­

Angehörige der Armee können die RS zwischen dem 19. und dem 25. Altersjahr absolvieren.

­

Die Einheiten absolvieren jährlich einen dreiwöchigen Wiederholungskurs (WK).

­

Soldaten und Gefreite (Mannschaftsgrade) haben sechs WK zu leisten.

­

Die Einteilungsdauer für Mannschaftsgrade wird im revidierten Militärgesetz neu auf längstens 12 Jahre statt der bisherigen 10­14 Jahre festgelegt.

Neu kann der Bundesrat sie verkürzen. Angestrebt wird eine tatsächliche Einteilungsdauer von 10 Jahren inkl. Entlassungsjahr.

­

Für die Armeeangehörigen beginnt die Einteilungsdauer im Jahr nach der Absolvierung der RS. Da die RS flexibel absolviert werden kann, wird der Militärdienst neu zwischen dem 19. Altersjahr und dem 37. Altersjahr geleistet statt wie bisher zwischen dem 20. und dem 34. Altersjahr.

Dieses neue Modell hat ebenfalls Auswirkungen auf das Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 19953. Die neu zu leistenden 245 Militärdiensttage für die Mannschaftsgrade werden mit dem Faktor 1,5 in 368 statt der bisherigen 390 Zivildiensttage umgerechnet. Im Weiteren wird neu die Leistung des Zivildienstes zwischen dem 20. und dem 37. Altersjahr möglich sein. Die maximale Einteilungslänge im Zivildienst wird von 14 auf 12 Jahre verkürzt.

1.1.3

Motion Müller (14.3590 «Anspruch auf Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe für Angehörige des Zivilschutzes für die gesamte Dienstleistungszeit»)

Die vom Parlament am 10. März 2015 überwiesene Motion Walter Müller vom 20. Juni 2014 (14.3590 «Anspruch auf Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe für Angehörige des Zivilschutzes für die gesamte Dienstleistungszeit») verlangt vom Bundesrat, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit Angehörige des Zivilschutzes Anspruch auf eine Reduktion der Ersatzabgabe während der ganzen aktiven Zeit erhalten. Die Begründung lautete: «Mit der heutigen Regelung haben Zivilschutzleistende Anspruch auf Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe bis zum Alter von 30 Jahren. Für Dienstleistungen zwischen 30 und 40 Jahren wird keine Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe mehr gewährt. Das ist ungerecht und führt oft dazu, dass gut ausgebildete Zivilschutzangehörige, die in der Regel auch länger am gleichen Wohnsitz bleiben, nicht mehr motiviert sind, Dienst zu leisten, oder nicht bereit sind, eine Kaderposition zu übernehmen.» Die der Motion zu Grunde liegende Problematik ist, dass die Dauer der Ersatzabgabepflicht von 11 Jahren und die gegenwärtige Dauer der Schutzdienstpflicht von 21 Jahren nicht übereinstimmen.

3

SR 824.0

6196

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Zur Illustration sei dies nachfolgend aufgezeigt: 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40

WPE

X X X X X X X X X X X

ZS











































Legende: ZS: Dauer Schutzdienstpflicht, WPE: Ersatzpflichtdauer

In erster Linie will die Motion einen Anreiz schaffen, dass sich Angehörige des Zivilschutzes vermehrt für eine Kaderlaufbahn entscheiden. Dazu sind Änderungen im Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 20024 (BZG) und in der Verordnung vom 30. August 19955 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV) notwendig, die noch ausgearbeitet werden müssen und nicht Gegenstand der vorliegenden Botschaft sind.

1.2

Die beantragte Neuregelung

Der vorliegende Gesetzesentwurf umfasst: 1.

Den Wegfall der Ersatzpflicht für Verschiebungen der RS: Die RS kann wie bereits heute frühestens im 19. Altersjahr absolviert werden. Aufgrund von Auslandurlauben, Ausbildungen oder sonstigen persönlichen Gründen kann die RS flexibel angetreten und bis längstens ins 25. Altersjahr verschoben werden. Neu werden also nur noch aus persönlichen Gründen verschobene Wiederholungskurse oder Zivildiensteinsätze oder nicht vollständig geleistete Dienste zur Pflicht führen, eine Ersatzabgabe zu bezahlen.

2.

Die Angleichung der Ersatzpflichtdauer an die Dauer der Militär- bzw.

Zivildienstpflicht: Ohne das Jahr der Absolvierung der RS zu berücksichtigen, sind die Militärdienstpflichtigen längstens 12 Jahre in der Armee eingeteilt und leisten ihren Dienst zwischen dem 19. und dem 37. Altersjahr. Zivildienstleistende leisten ihren Dienst neu im Zeitraum zwischen dem 20. und dem 37. Altersjahr. Im WPEG muss daher die Ersatzpflichtdauer angepasst werden. Sie soll künftig mit dem vollendeten 19. Altersjahr beginnen und mit dem vollendeten 37. Altersjahr enden. Während dieser Zeit werden maximal 11 Ersatzabgaben erhoben.

3.

Die Einführung einer einmaligen Abschluss-Ersatzabgabe: Es gibt unterschiedliche Gründe, warum Angehörige der Armee ihren obligatorischen Dienst nicht leisten, wie die Streichung von Kursen oder veränderte Personalbedürfnisse der Armee. Diese Gründe befreien gemäss geltendem WPEG die Angehörigen der Armee von der Pflicht, im betreffenden

4 5

SR 520.1 SR 661.1

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Jahr die Ersatzabgabe zu zahlen. Zivildienstpflichtige bezahlen nach geltendem Recht jährlich Ersatzabgaben, falls sie keinen Zivildienst geleistet haben. Auch Zivildienstpflichtige sollen künftig indes von dieser Ersatzabgabe befreit sein, wenn in einem Jahr keine Einsatzpflicht besteht. Für Militär- und Zivildienstpflichtige, die am Ende ihrer Pflicht entlassen werden, obwohl sie die Gesamtdienstleistungspflicht nicht vollständig erfüllt haben, wird aus Gründen der Gleichbehandlung mit jenen, die die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt haben, und mit jenen, die sämtliche Ersatzabgaben geleistet haben, eine Abschluss-Ersatzabgabe eingeführt. Sie ist unabhängig von den Gründen geschuldet, die zur unvollständigen Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht geführt haben.

4.

Weitere Anpassungen und Präzisierungen: ­ Die Verjährungsfrist im Ersatzabgaberecht soll neu erst mit der rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bundessteuer zu laufen beginnen.

­ Auch die Einwohnerkontrollen der Gemeinden müssen neu kostenlose Amtshilfe leisten.

­ Die Rückerstattung von bereits bezahlten Ersatzabgaben kann auch ohne Antrag erfolgen und enthält neu eine Verjährungsregelung. Rückerstattungen von Amtes wegen erfolgen danach inskünftig insbesondere aufgrund von automatisierten Meldungen der entsprechenden Informatiksysteme wie etwa des Personalinformationssystems der Armee (PISA) oder des Zivildienstes (E-ZIVI).

1.3

Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

1.3.1

Wegfall der Ersatzpflicht bei Verschiebung der RS und Angleichung der Ersatzpflichtdauer

Keine Ersatzpflicht bei Verschiebung der RS Wer im heutigen System die RS nicht im 20. Altersjahr leistet, muss aufgrund der ab Beginn des 20. Altersjahres automatisch einsetzenden Ersatzabgabepflicht die Ersatzabgabe bezahlen. Im Jahr 2015 waren 10 282 und im Jahr 2016 10 555 Wehrpflichtige davon betroffen. Von den Wehrpflichtigen leisten also nur noch 46 Prozent (2015) bzw. 47 Prozent (2016) die RS im 20. Altersjahr. Trotz der Tatsache, dass diese bezahlten Ersatzabgaben nach dem Leisten der Gesamtdienstleistungspflicht zurückerstattet werden, führte dies in den letzten Jahren bei Eltern und den Dienstleistenden selber immer wieder zu Irritationen und Reklamationen. Das neue System des flexiblen Eintritts in die RS darf nicht durch die Zustellung einer Ersatzabgaberechnung für die verschobene RS ausgehebelt werden. Neu ist daher vorgesehen, dass die Ersatzpflicht erst im Jahr nach der Absolvierung der RS beginnt.

Auswirkungen der angeglichenen Ersatzpflichtdauer Die Ersatzabgabepflicht bei aus persönlichen Gründen verschobenen Diensten dauert nach geltendem Ersatzabgaberecht bis zum 34. Altersjahr. Dabei wird jeweils 6198

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der Vergleich zum Alterskameraden angestellt (vgl. Art. 8 Abs. 1 WPEG). Durch das neue flexible Einstiegssystem der Armee kann dieser Vergleich nicht mehr gemacht werden. Gemäss neuem Militärrecht besteht nach Absolvierung der RS weiterhin die jährliche Pflicht, einen Ausbildungsdienst der Formation (z. B. WK) zu leisten. Wer also nach der RS jährlich nicht seinen ganzen obligatorischen Dienst leistet, wird abgabepflichtig, und zwar so lange, bis er seine Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt hat, längstens jedoch bis und mit dem 37. Altersjahr. Da nicht nur Wiederholungskurse von insgesamt 19 Tagen absolviert werden, sondern auch andere Dienste, kann nicht eine feste, jährlich zu leistende Anzahl Diensttage wie beim Zivildienst definiert werden.

Bei den Zivildienstpflichtigen bleibt die heute geltende Regel (Art. 8 Abs. 2 und 15 Abs. 2 WPEG) bestehen: Die Ersatzpflicht beginnt im Folgejahr der Zulassung, wenn nicht die geforderte Anzahl von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen absolviert wird. Wer weniger als 14 anrechenbare Zivildiensttage im Ersatzjahr leistet, bezahlt die ganze Ersatzabgabe. Wer zwischen 14 und 25 anrechenbaren Zivildiensttagen leistet, bezahlt die halbe Ersatzabgabe. Wer 26 und mehr Tage leistet, bezahlt keine Abgabe.

Zudem gibt es Personen, die während ihrer Militär- oder Zivildienstleistung ­ aus unterschiedlichen Gründen ­ für untauglich erklärt werden. Ab diesem Zeitpunkt unterstehen sie der Pflicht, die Ersatzabgabe zu zahlen. Ihre bis dahin geleisteten Dienste werden an die elfjährige Ersatzpflicht angerechnet. Die RS und Wiederholungskurse bzw. ein langer oder jährlicher Einsatz beim Zivildienst werden jeweils in nicht mehr zu bezahlende Ersatzabgaben umgerechnet. Damit wird eine Gleichbehandlung aller Wehrpflichtigen gewährleistet.

Mit der neuen Zeitspanne, in der die Dienstpflicht erfüllt werden kann ­ vom 19. bis und mit dem 37. Altersjahr ­, wird sichergestellt, dass auch Späteinsteiger, die beispielsweise erst im 24. Altersjahr rekrutiert und für untauglich erklärt werden, die 11 geforderten Ersatzabgaben bezahlen. Ein 19-jähriger, der an der Rekrutierung für untauglich erklärt wird, bezahlt 11 Ersatzabgaben vom 20. bis und mit dem 30. Altersjahr. Ein Späteinsteiger, der im 24. Altersjahr für untauglich erklärt wird, ist ab dem 25. bis und mit dem 35. Altersjahr
ersatzabgabepflichtig.

Positive Resonanz zu beiden Änderungen in der Vernehmlassung Am 11. Januar 2017 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung zur Teilrevision des WPEG. Die Vernehmlassung dauerte bis am 12. April 2017. 23 Kantone, die Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr (RKMZF), sämtliche an der Vernehmlassung teilnehmenden Parteien sowie sechs Verbände, Organisationen und Einzelpersonen befürworten es, dass die Ersatzabgabepflicht bei Verschiebung der RS entfällt, die Abgabepflicht neu vom 19. bis und mit dem 37. Altersjahr dauert und in dieser Zeitspanne höchstens 11 Ersatzabgaben erhoben werden. Einzig ein Verband verlangte, die Anzahl der erhobenen Ersatzabgaben von heute 11 auf deren 10 zu senken. Der Bundesrat verzichtet trotz der Senkung der Gesamtdienstleistungspflicht im Zuge der WEA bewusst auf eine Anpassung der 11 geschuldeten Ersatzabgaben. Die Beibehaltung von höchstens 11 jährlichen Ersatzabgaben bedeutet, dass der Preis für den nicht geleisteten Diensttag teurer wird. Dies soll dafür

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sorgen, dass die Anreize, prioritär Dienst zu leisten, verstärkt werden und nicht der «blaue Weg» gesucht wird.6

1.3.2

Abschluss-Ersatzabgabe bei Entlassung mit nicht geleisteten Restdiensttagen

Bei diesem zweiten Hauptpunkt der Revision geht es um die Schliessung einer Lücke, die seit jeher bestanden hat. Damit die von der Politik festgelegte relative Gleichbehandlung (Dienstleistende leisten alle festgelegten Diensttage und die Nichtdienstleistenden bezahlen alle obligatorischen Ersatzabgaben) umgesetzt wird, müssen die zuständigen Behörden ihre zugewiesenen Aufgaben erfüllen. Die kantonalen Ersatzabgabebehörden erhalten jährlich von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die Namen der ersatzabgabepflichtigen Personen, welche die obligatorische Dienstleistungspflicht nicht vollständig erfüllt haben. Diese wiederum veranlagen und beziehen die neue Abschluss-Ersatzabgabe. Die Wehrgerechtigkeit kann so mittels vollständiger Erhebung verbessert werden. Mit der hier vorgeschlagenen Lösung wird eine einfache, klare und gut umsetzbare Lösung präsentiert, die an die unvollständig erfüllte Gesamtdienstleistungspflicht anknüpft.

Praxisbeispiel, bei dem eine Abschluss-Ersatzabgabe geschuldet wäre (nach Inkrafttreten WEA): 22. AJ. 23. AJ. 24. AJ. 25. AJ. 26. AJ. 27. AJ. 28. AJ. 29. AJ. 30. AJ. 31. AJ. 32. AJ. Bemerkungen

RS 124 DT

DVS DVS DVS DVS WK DVS WK DVS DVS ENT Von 245 Soll-DT Mil. Mil. Mil. Mil. 19 DT WPE 19 DT WPE WPE 0 DT wurden nur 162 effektiv geleistet bez.

bez. bez.

(RS + 2 WK).

Während vier Jahren wurde der AdA aus militärischen Gründen nicht aufgeboten.

Für 3 aufgrund Dienstverschiebungsgesuchen verschobener WK wurde WPE bezahlt. Dieser AdA wird mit 83 Restdiensttagen entlassen. Er erhält keine WPE-Rückerstattungen.

Legende: AdA: Angehöriger der Armee, AJ: Altersjahr, RS: Rekrutenschule, WK: Wiederholungskurs, WPE: Ersatzabgabe, DVS Mil.: Dienstverschiebung militärischer Grund (ohne Bezahlung WPE), DT: Diensttage, DVS: Dienstverschiebung (bezahlt WPE), ENT: Entlassung, WPE: Wehrpflichtersatzabgabe

6

Der Ergebnisbericht des Vernehmlassungsverfahrens ist abrufbar unter: www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2017 > EFD.

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Damit das Soll bezüglich der Wehrpflicht nicht «übererfüllt» wird, setzt diese Abschluss-Ersatzabgabe erst ein, wenn mehr als 15 Militär- bzw. 25 Zivildiensttage fehlen.

Berechnungsbeispiel zur Vermeidung der «Übererfüllung» der Militärdienstpflicht: 22. AJ.

23. AJ.

24. AJ.

25. AJ.

26. AJ.

27. AJ.

28. AJ.

29. AJ.

30 AJ.

RS 124 DT

NA

NA

WK WK DVS 19 DT 20 DT WPE bez.

DVS WPE bez.

WK WK 19 DT 20 DT ENT

Bemerkungen

Von 245 Soll-DT wurden 240 absolviert (202 effektiv geleistet und 38 als Gutschrift für 2 bezahlte WPE).

Wenn nun bei der Entlassung eine ganze WPE fällig würde, wären wegen der Gutschrift von 19 DT für die bezahlte WPE insgesamt 259 DT geleistet worden.

Legende: AJ: Altersjahr, RS: Rekrutenschule, NA: nicht aufgeboten, DT: Diensttage, DVS: Dienstverschiebung (bezahlt WPE), GS: Gutschrift, ENT: Entlassung, WPE: Wehrpflichtersatzabgabe

Ersatzabgaben sind finanzielle Leistungen als Ersatz für Naturallasten, von denen die Pflichtigen dispensiert werden. (Urteil des Bundesgerichts 2C_221/2009 vom 21. Januar 2010, E. 4.2). Ersatzabgaben gehören zu den Kausalabgaben. Allen Arten von Kausalabgaben ist gemeinsam, dass sie das Äquivalenzprinzip zu beachten haben: Danach hat sich ihre Höhe nach der einem Individuum zukommenden staatlichen Gegenleistung oder dem besonderen Vorteil auszurichten. Im Falle der Ersatzabgabe ist dies die Befreiung von der persönlichen Dienstleistungspflicht.

Allerdings vermag das Äquivalenzprinzip der Bemessung des Abgabesatzes kaum wirksame Grenzen zu setzen (Urteil des Bundesgerichts 1P.693/2004 vom 15. Juli 2005, E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8516/2010 vom 15. November 2011, E. 9.3.1): Bei der Befreiung von einer Sach- oder persönlichen Dienstleistungsverpflichtung bzw. den damit einhergehenden Vorteilen (Primärverpflichtung) und bei der Bezahlung der Ersatzabgabe (Sekundärverpflichtung) handelt es sich regelmässig um Leistungen verschiedener Natur, welche nur schwer in Äquivalenz gebracht werden können. Entsprechend steht dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Ersatzabgabe, insbesondere bei deren Bemessung und Höhe, ein weiter Spielraum offen (Urteil des Bundesgerichts 2C_21/2009 vom 14. Oktober 2009, E. 2.2).

Bei der Befreiung von einer persönlichen Dienstleistungspflicht dient häufig das Einkommen des Pflichtigen als Bemessungsmassstab (Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2010 vom 25. Oktober 2011, E. 3.2). Sodann können auch gewisse steuerliche Grundsätze in die Bemessung der Ersatzabgabe einfliessen; insbesondere kann die Ersatzleistung auch zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen in Beziehung gesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_21/2009 vom 14. Okto-

6201

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ber 2009, E. 2.2 [Anwendung eines proportional verlaufenden Tarifs in Abhängigkeit des Einkommens bei der Bemessung des Wehrpflichtersatzes]).

Die Erhebung einer Abschluss-Ersatzabgabe (Art. 9a E-WPEG) beinhaltet gewisse pauschale Elemente. Es wird nicht jeder fehlende Diensttag abgerechnet und die Bemessungsgrundlage des Reineinkommens am Ende der Dienstpflicht ist in aller Regel höher als das Reineinkommen, das der Abgabepflichtige im Jahr der unvollständigen Erfüllung der Dienstpflicht hatte. Die Norm ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Überlegungen sinnvoll. Eine Abrechnung über jeden einzelnen nicht absolvierten Diensttag würde zu einem hohen administrativen Aufwand führen. Es würden sich Probleme bei der Zuordnung der fehlenden Dienstjahre zum steuerbaren Einkommen stellen. Bei den Steuer- und Abgabeverfahren handelt es sich um sogenannte Massenverfahren. Aus Gründen der Praktikabilität sind gewisse schematische Lösungen (in Form der Festlegung von Pauschalen) zulässig, auch wenn damit den Einzelheiten des Falles (und damit der Rechtsgleichheit) nicht vollumfänglich Rechnung getragen werden kann. Insgesamt werden jedoch mit der Abschluss-Ersatzabgabe das Rechtsgleichheitsgebot und die entsprechenden Konkretisierungen im Sinne von Artikel 127 der Bundesverfassung 7 (BV), insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, eingehalten.

Die vorgeschlagene Einführung einer Abschluss-Ersatzabgabe für Militär- und Zivildienstpflichtige, welche die Gesamtdienstleistungspflicht um mehr als 15 Militär- und 25 Zivildiensttage nicht erfüllt haben, wurde in der Vernehmlassung von 20 Kantonen, fünf Parteien sowie der überwiegenden Mehrheit der Verbände, Organisationen und Einzelpersonen begrüsst. Zwei Kantone sowie eine Partei und ein Verband kritisierten an der neuen Regelung, dass Dienstpflichtige zahlen müssen, wenn die fehlenden Diensttage durch die Behörden verschuldet sind (z. B. Verschiebung des Dienstes oder fehlendes Aufgebot). Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Verschulden der Behörden anzunehmen, die Sachlage unzutreffend wiedergibt, weil Verschiebungen von Diensten nicht automatisch zur Nichterfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht führen.

1.3.3

Weitere Anpassungen und Präzisierungen

Neues Verjährungsrecht Die Ersatzabgabe wird nach den Grundlagen der direkten Bundessteuer veranlagt.

Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr.

Fehlt die rechtskräftige Veranlagung der direkten Bundessteuer, kann die Ersatzabgabe nicht veranlagt werden.

In der heute gültigen Ausgestaltung beginnt die Verjährungsfrist von fünf Jahren im Ersatzabgaberecht nach Ablauf des Veranlagungsjahres der Ersatzabgabe. Somit läuft die Verjährungsfrist unabhängig davon, ob die direkte Bundessteuer auch wirklich definitiv veranlagt werden konnte. Aufgrund von langen Rechtsverfahren bei der bei der direkten Bundessteuer kommt es daher immer wieder zu Ausfällen in 7

SR 101

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Millionenhöhe. Deshalb soll die Verjährungsfrist im Ersatzabgaberecht neu an die rechtskräftige Veranlagung der direkten Bundessteuer anknüpfen.

Obwohl die Verjährungsfrist mit 5 Jahren ziemlich kurz ist, soll nicht davon abgewichen werden. Die fünfjährige Verjährungsfrist gilt auch für Ersatzabgaben, die aufgrund einer speziellen Ersatzabgabeerklärung (insbesondere bei Auslandrückkehrern) veranlagt werden. Da bei diesen Ersatzabgabepflichtigen die Verjährung still steht bzw. nicht beginnt, wenn sie im Ausland Wohnsitz haben, stellt bei diesen Ersatzabgaben die fünfjährige Verjährungsfrist in der Regel kein Problem dar.

Weil die kantonalen Ersatzabgabebehörden keine eigene Taxation durchführen, sondern faktisch ­ was verwaltungsökonomisch Sinn macht ­ auf die rechtskräftige Veranlagung der direkten Bundessteuer für die Veranlagung der Ersatzabgabe abstellen, kann die Veranlagung bzw. der Bezug einer geschuldeten Ersatzabgabe künftig sichergestellt werden.

In der Vernehmlassung war die Anpassung der Verjährung unumstritten.

Verbesserung der Amtshilfe Alle Wehrpflichtigen, inklusive der Untauglichen, haben eine gesetzlich geregelte Meldepflicht (Art. 27 Militärgesetz vom 3. Febr. 19958, Art. 32 Zivildienstgesetz vom 6. Okt. 19959 bzw. Art. 50 Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 199610). Ihre Personaldaten werden entweder im PISA oder im entsprechenden System des Zivildienstes (E-ZIVI) geführt. Die kantonalen Ersatzabgabebehörden wie auch die ESTV haben einen gesetzlich festgelegten Zugriff auf beide Systeme. Die Erfahrung zeigt, dass dieser Meldepflicht im Zivildienst weniger gut nachgelebt wird. Besser als die militärische bzw. zivildienstliche Meldepflicht wird die polizeiliche Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt erfüllt. Durch die vorgeschlagene Ausdehnung der Amtshilfe auf die Einwohnerkontrollen der Gemeinden kann sichergestellt werden, dass die kantonalen Wehrpflichtersatz-Behörden einen geregelten Zugriff auf die aktuellen Adressdaten der Wehrpflichtigen haben und die Ersatzabgabe ohne grossen Nachforschungsaufwand erhoben werden kann.

Gegen diese Verbesserung der Amtshilfe gab es in der Vernehmlassung keine Einwände.

1.3.4

Nicht weiter verfolgte Anpassungen und Massnahmen

Im Bericht vom 15. März 201611 der Studiengruppe Dienstpflichtsystem wurden Empfehlungen zur Anpassung der Mindestabgabe (400 Franken) und des Ansatzes (3 Prozent des Reineinkommens) der Ersatzabgabe gemacht. Die geltenden Min8 9 10 11

SR 510.10 SR 824.0 SR 824.01 Abrufbar unter: www.admin.ch > dokumentation > medienmitteilungen > 06.07.2016 «Die Zukunft der Dienstpflicht: Bundesrat nimmt den Bericht der Studiengruppe zur Kenntnis» (Stand 16.05.2017).

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destabgaben und der bestehende Wert zur Bemessungsgrundlage der Ersatzabgabe werden jedoch von der breiten Mehrheit der Vernehmlassenden nicht in Frage gestellt. Einzig ein Kanton, eine Partei und eine Organisation erachten die Anhebung der Mindestabgabe auf 1000 Franken als angebracht und finden eine Erhöhung des Ansatzes auf z.B. 4 Prozent des Reineinkommens vertretbar. Aufgrund der Motion Studer vom 14. Dezember 2004 (04.3672 «Zivildienst. Einführung des Tatbeweises») wurde die Mindestabgabe per 1. Januar 2010 von 200 auf 400 Franken verdoppelt. Die politische Diskussion bewegte sich schon damals zwischen Festhalten an der bestehenden Abgabe und Erhöhen auf 1000 Franken. Das Parlament ist damals dem Bundesrat gefolgt und hat die Mindestabgabe auf 400 Franken verdoppelt. Die Mindestabgabe bezahlen ca. ein Drittel der Ersatzabgabepflichtigen. Es sind vorwiegend Personen mit geringem oder keinem Einkommen, welche die Mindestabgabe bezahlen. Dies ist der Hauptgrund, auf eine Erhöhung zu verzichten.

Des Weiteren ist aber auch zu bedenken, dass eine massive Erhöhung der Mindestabgabe zu Problemen beim Inkasso führen würde. Der Bezug wäre mit zusätzlichen Aufwendungen wegen vermehrten Betreibungen und der Behandlung von zahlreichen Erlassgesuchen verbunden. Angesichts der geringen zu erwartenden Mehreinnahmen und des zusätzlichen administrativen Aufwands erscheint eine Erhöhung der Mindestabgabe nicht effektiv. Zudem liegt die durchschnittliche Ersatzabgabe mit 681 Franken nur gerade 275 Franken über der Mindestabgabe.

Bezüglich der Einwände gegen die Beibehaltung des Ansatzes von 3 Prozent des Reineinkommens ist anzumerken, dass unter anderem auch im Bericht der ESTV vom 7. Juni 2007 die Höhe des Ansatzes untersucht wurde und als angemessene Ausgleichszahlung für die Befreiung von der persönlichen Dienstleistungspflicht angesehen wurde. Eine differenzierte Position zu dieser Frage vertritt die SPS. Sie ist mit der Beibehaltung des Ansatzes von 3 Prozent des Reineinkommens zwar einverstanden, schlägt jedoch für Einkommen über 100`000 Franken einen progressiven Tarif vor. Da bereits der Tarif in der direkten Bundessteuer progressiv ausgestaltet ist und der Bundesrat sich bei der Einführung des WPEG für einen linearen Tarif ausgesprochen hat (vgl. BBl 1958 II 366 Ziff. 7a), wurde der Vorschlag der SPS
nicht weiterverfolgt. Aufgrund der erwähnten Stellungnahmen in der Vernehmlassung sind Anpassungen bei Mindestabgabe und Bemessungsgrundlage daher nicht notwendig.

Die vorgeschlagene regelmässige Kontrolle der Ordnungs- und Rechtmässigkeit der Ablieferung des Bundesanteils durch ein unabhängiges kantonales Finanzaufsichtsorgan lehnen 18 Kantone und die Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr (RKMFZ) ab. Es erscheint deshalb nicht sinnvoll, eine derartige Kontrolle gegen den Willen der grossen Mehrheit der Kantone einzuführen. Die vorgeschlagene Regelung ist im Gesetzesentwurf nicht mehr enthalten.

Kontrovers beurteilt wurde der Vorschlag in der Vernehmlassungsvorlage, dass bei Nichtbezahlung oder fehlender Sicherstellung von geschuldeten Ersatzabgaben (Art. 35 Abs. 1 WPEG) nicht nur ein Antrag für die Erneuerung eines Passes oder einer ID nicht bewilligt wird, sondern auch die gültigen Schriften eingezogen werden. Die Präzisierung der Sicherungsmassnahme für noch nicht bezahlte und geschuldete Ersatzabgaben wurde von 16 Kantonen, der RKMFZ und einer Partei befürwortet. Gleichzeitig lehnten den Vorschlag aber zehn Kantone und fünf Parteien sowie sechs Verbände, Organisationen und Einzelpersonen ab. Begründet wurde 6204

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die Ablehnung hauptsächlich mit der fehlenden Verhältnismässigkeit der Sicherungsmassnahme zu den geschuldeten Abgabebeträgen, verfassungsrechtlichen Bedenken und den bestehenden Möglichkeiten gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Nach Artikel 35 WPEG können die Ausstellung oder Verlängerung eines Schweizerpasses bei Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die geschuldeten Ersatzabgaben bezahlt oder sichergestellt werden (Abs. 1). Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf, nach welchen die Sicherungsmassnahmen zu treffen sind. Er sorgt dafür, dass die persönlichen Interessen der Ersatzpflichtigen nicht unverhältnismässig beeinträchtigt werden (Abs. 2). Gemäss Artikel 49 Absatz 1 WPEV kann einem Ersatzpflichtigen die Ausstellung eines Passes verweigert werden, wenn der Ersatzpflichtige rechtskräftig festgesetzte und fällige Ersatzabgaben schuldet (Bst. a), der Ersatzpflichtige nach Artikel 25 Absatz 3 WPEG festgesetzte Ersatzabgaben schuldet (Bst. b) oder wenn eine Sicherstellungsverfügung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a WPEG getroffen worden ist (Bst. c). Die Verweigerung einen Schweizerpass auszustellen oder zu verlängern, weil Ersatzabgaben nicht bezahlt oder sichergestellt sind, ist nicht mit den völkerrechtlichen Bestimmungen (vgl. Ziff. 2) vereinbar. Es wird daher vorgeschlagen diese Sicherungsmassnahme aus dem Artikel 35 Absatz 1 WPEG zu streichen.

1.4

Umsetzung

Die Inkraftsetzung der geplanten Gesetzesänderung ist für den 1. Januar 2019 vorgesehen, das heisst ein Jahr nach der geplanten Inkraftsetzung der Rechtsgrundlagen im Militär- und Zivildienst. Dies ist deshalb angezeigt, weil die Veranlagungen für das Ersatzjahr 2018 erst im Folgejahr erfolgen: Die ersten Ersatzabgabeverfügungen nach neuem Recht werden per 1. Mai 2019 erlassen.

Die Kantone sind für die Veranlagung und den Bezug der Ersatzabgaben zuständig.

Auf Stufe Bund sind WPEV sowie Wegleitungen, Kreisschreiben und InformatikSchnittstellen anzupassen. Bei den Kantonen müssen die drei gesamtschweizerisch eingesetzten IT-Systeme sowie z.T. die kantonalen Vollzugsverordnungen angepasst werden. Die anfallenden kantonalen Kosten sind über die zwanzigprozentige Bezugsprovision abgedeckt. Die ESTV wird vor der Umsetzung alle kantonalen WPEBehörden in einem speziellen Ausbildungsseminar auf die neuen Vorgaben und die neue Praxis vorbereiten.

Aus der Vernehmlassung ging hervor, dass 11 Kantone keine Probleme bei der Umsetzung der vorgeschlagenen Teilrevision erwarten. Für die grosse Mehrheit der Kantone und die RKMZF sind der Anpassungsbedarf an den kantonseigenen Informatiksystemen und der damit verbundene Mehraufwand derzeit allerdings noch nicht genau abschätzbar.

6205

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2

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Ingress Da der Ingress noch auf die Bestimmungen der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) verweist, wird er geändert, sodass er künftig auf die Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verweist. Artikel 45bis Absatz 2 aBV entspricht Artikel 40 Absatz 2 der geltenden BV, und Artikel 18 Absatz 4 aBV entspricht Artikel 59 Absatz 3 der geltenden BV.

Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Abs. 1bis Absatz 1 Buchstabe a: Es handelt sich um eine rein sprachliche Änderung, mit der klarer zum Ausdruck gebracht wird, dass Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sowohl für Militärdienstpflichtige wie auch für Zivildienstpflichtige gilt.

Absatz 1bis: Mit dieser Bestimmung wird die Grundlage für die neue AbschlussErsatzabgabe geschaffen. Diese soll künftig bei Wehrpflichtigen erhoben werden, die aus der Dienstpflicht entlassen werden, jedoch nicht alle erforderlichen Diensttage geleistet haben. Mit dieser einmaligen Ersatzabgabe soll die Gleichbehandlung erhöht werden zwischen Dienstpflichtigen, die den gesamten Dienst geleistet haben, und Dienstpflichtigen, die aus der Dienstpflicht entlassen werden, ohne alle ihre Diensttage geleistet zu haben (vgl. Ziff. 1.1.1 und 1.3.2). Bezahlen muss sie nur, wer: 1.

mehr als 15 anrechenbare Militärdiensttage oder mehr als 25 anrechenbare Zivildiensttage nicht geleistet hat, und

2.

für diese nicht geleisteten Tage keine Ersatzabgabe bezahlt hat.

Art. 3 Absatz 1: Die Dauer der Ersatzpflicht, während deren Ersatzabgaben erhoben werden können, muss dem Militär- bzw. Zivildienstrecht angepasst werden. Während der möglichen Ersatzpflichtdauer vom 19. bis zum 37. Altersjahr (19 Jahre) wird nur während höchstens 11 Jahren eine Ersatzabgabe zu bezahlen sein. Bei Wehrpflichtigen, die erst im Verlaufe der Dienstleistungen für untauglich erklärt werden, werden die bereits geleisteten Diensttage in Ersatzabgaben umgerechnet. So wird sichergestellt, dass auch bei diesen nicht mehr als 11 Ersatzabgaben anfallen. Eine RS wird mit 124 und ein WK mit 19 Diensttagen an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet, wobei RS und WK je dem Äquivalent von einer Ersatzabgabe entsprechen.

Bei Zivildienstleistenden entspricht ein langer Einsatz von 180 Dienstagen der RS und wird dementsprechend als Leistung einer Ersatzabgabe angerechnet. Zudem entspricht die Leistung eines 26 Tage dauernden Einsatzes der Leistung eines WK bzw. einer Ersatzabgabe.

Absätze 2­5: Die neue Flexibilität beim Eintritt in die Armee, insbesondere was den Antritt der RS betrifft, und beim Leisten der Grundausbildung beim Zivilschutz führen zu einem neuen angepassten Beginn der Ersatzpflicht, der den Wehrpflichtigen mehr Freiheit lässt. Wehrpflichtige, die keinen Militär- oder Zivildienst leisten, 6206

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bezahlen 11 Ersatzabgaben (Abs. 2). Geleistete Schutzdiensttage werden angerechnet (Abs. 3). Wehrpflichtige, die Militär- oder Zivildienst leisten, unterstehen der Ersatzpflicht nur dann, wenn sie ihren jährlichen Dienst nicht leisten (Abs. 4 und 5).

Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a Absatz 1: Im Militär- und im Zivildienstrecht wird zwischen geleisteten und anrechenbaren Diensttagen unterschieden. Bei den geleisteten Diensttagen sind persönliche Urlaube, längere allgemeine Urlaube, Arresttage, freiwillige Dienstleistungen usw. miteingeschlossen. Im Ersatzabgaberecht werden seit 2010 parallel zum Militärrecht konsequent nur noch die anrechenbaren Diensttage berücksichtigt. Dies wird hiermit präzisiert. Im Zivildienst wurden seit dessen Einführung immer nur die anrechenbaren Diensttage berücksichtigt.

Absatz 3 Buchstabe a: Mit dieser Bestimmung wird der geänderten Definition gemäss Militärrecht Rechnung getragen: Die Rekrutierung wird seit 2010 wieder an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet. Die gemeindeweisen Inspektionen sowie Nachinspektionen werden nicht mehr durchgeführt. Des Weiteren wird der sogenannte Verbliebenenkurs angerechnet.

Art. 8 Absatz 1: Durch den neuen flexiblen Einstieg in die Armee kann der Vergleich zum Alterskameraden nicht mehr angewandt werden. Gemäss Artikel 51 des Militärgesetzes in der Fassung gemäss Änderung vom 18. März 201612 besteht nach Absolvierung der RS weiterhin die jährliche Pflicht, einen Ausbildungsdienst der Formation, zum Beispiel einen WK, zu leisten. Wenn jemand nach der RS in einem Jahr seinen obligatorischen Dienst nicht vollständig leistet, gilt der Militärdienst in diesem Jahr als nicht geleistet, was zur Folge hat, dass der Militärdienstpflichtige für dieses Jahr ersatzabgabepflichtig wird. Diese Regel greift so lange, bis die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt ist, längstens jedoch bis zum vollendeten 37. Altersjahr.

Absatz 2: Diese Regelung entspricht dem geltenden Absatz 1bis. Es wird, abgesehen von redaktionellen Präzisierungen, der Wortlaut des geltenden Absatzes 1 bis übernommen.

Absatz 3: Seit der Einführung der Armee XXI gibt es die sogenannten «Nachholdienste» für verschobene Dienste nicht mehr. Alle Dienste werden im Rahmen der Gesamtdienstleistung absolviert. Im Zivildienst gab es nie solche Nachholdienste.

Aus diesem Grund
soll der geltende Absatz 3 überschrieben werden.

Buchstabe a: Neu sollen hier alle relevanten militärischen Gründe, weshalb in einem bestimmten Jahr die Ersatzabgabe nicht geschuldet ist, aus dem Militärrecht übernommen und abschliessend aufgezählt werden. Die Gründe werden mit der neuen Bestimmung stark reduziert und gleichzeitig konkretisiert: Neu schuldet der Militärdienstpflichtige für jene Jahre keine Ersatzabgabe, in denen er nicht den vollständigen Dienst leisten konnte, weil er zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten in den Formationen oder des Bedarfs an Kadern in Ausbildungsdiensten eingesetzt 12

AS 2016 4277

6207

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wurde. Gestrichen werden soll die im geltenden Recht in Absatz 2 verwendete Formulierung «aus [...] andern nicht in seiner Person liegenden Gründen». Der als Auffangtatbestand konzipierte Grund hat heute keine praktische Bedeutung mehr.

Die Aufgebote der Armee sind auf die bestehenden Verbände und die darin benötigten Funktionen ausgerichtet. Das ist der Grund, weshalb die Armee für die jährlichen Aufgebote oder Dispensationen eine gewisse Flexibilität braucht.

Buchstabe b: Zivildienstpflichtige bezahlen nach geltendem Recht für jene Jahre die Ersatzabgabe, in denen sie keinen Zivildienst geleistet haben. Bestand in einem Jahr keine Einsatzpflicht, so sollen Zivildienstpflichtige in diesem Jahr keine Ersatzabgabe zahlen müssen.

Buchstabe c: Im Weiteren besteht keine Ersatzpflicht für die Jahre, in denen der Militär- oder Zivildienstpflichtige seine Diensttage nicht leisten konnte, weil der geplante Dienst beziehungsweise Einsatz wegen einer Epidemie oder Tierseuche, die seine Gesundheit gefährdet hätte, nicht durchgeführt werden konnte.

Art. 9a Im neuen Artikel 9a soll eine Abschluss-Ersatzabgabe eingeführt werden, die jene Dienstpflichtigen bezahlen müssen, die die Gesamtdienstleistungspflicht nicht erfüllt haben und die für die nicht geleisteten Diensttage auch keine Ersatzabgabe bezahlt haben. Damit es nicht zu einer Übererfüllung der Wehrpflicht kommt, muss die Abschluss-Ersatzabgabe aber erst ab 16 nicht absolvierten anrechenbaren Militärdiensttagen- bzw. nicht persönlich geleisteten 26 Zivildiensttagen bezahlt werden.

Zur Berechnung der anrechenbaren Gesamtdienstleistung sind bereits geleistete Ersatzabgaben der Dienstleistenden in Diensttage umzurechnen. Jahre, in denen ein Befreiungsgrund nach Artikel 4, 4a oder 8 Absatz 3 bestand, werden angerechnet.

Basis für die Berechnung der Abschluss-Ersatzabgabe ist das Einkommen des Entlassungsjahres.

Art. 11 Bereits heute gilt gemäss Artikel 10 WPEV, dass Kapitalgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199013 über die direkte Bundessteuer, Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, Einkünfte aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen sowie Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder für die Nichtausübung eines Rechtes der Ersatzabgabe zum Satz nach Artikel 13 Absatz 1
WPEG auch dann unterliegen, wenn die Kapitalleistungen nach dem Recht der direkten Bundessteuer im Jahr, in dem sie zugeflossen sind, mit einer gesonderten Jahressteuer erfasst werden. Gemäss dem Legalitätsprinzip nach Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe d BV sind zumindest der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe im Gesetz selbst festzulegen. Mit der Präzisierung der Bemessungsgrundlage im Gesetz wird somit dem Legalitätsprinzip bei der Ersatzabgabe besser Rechnung getragen. Damit das Steuerobjekt präzise umschrieben ist, wird der heutige Artikel 10 WPEV unverändert in Artikel 11 des Gesetzes integriert.

13

SR 642.11

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Art. 15 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 Die Formulierung «mehr als die Hälfte seines Militärdienstes» im geltenden Artikel 15 Absatz 1 soll dahingehend präzisiert werden, dass es um die Hälfte der «anrechenbaren Diensttage» des Militärdienstes geht. Denn im Ersatzabgaberecht werden seit 2010 parallel zum Militärrecht konsequent nur noch die anrechenbaren Diensttage berücksichtigt. Im Zivildienst wurde seit dessen Einführung immer konsequent nur mit den anrechenbaren Diensttagen gerechnet (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 7 Abs. 1).

Art. 22 Abs.3 Gemäss Artikel 86 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200514 (BGG) müssen die Kantone als Vorinstanzen des Bundesgerichts grundsätzlich «obere Gerichte» einsetzen. Von diesem Grundsatz können andere Bundesgesetze abweichen. Artikel 22 Absatz 3 des geltenden WPEG enthält insofern eine solche Ausnahme, als er den Kantonen nur vorschreibt, eine unabhängige Rekurskommission einzusetzen. Zur Entlastung des Bundesgerichtes soll auf dies Ausnahme verzichtet werden. Die heutigen kantonalen Instanzen, die Beschwerden betreffend die Ersatzabgabe behandeln (Steuerrekurskommissionen), sind nicht in allen Kantonen als «obere» Gerichte definiert. Damit die Organisationsstruktur der Kantone nicht grundlegend geändert werden muss, soll den Kantonen die Organisationsfreiheit gegeben werden, die bestehenden Rekursinstanzen beizubehalten, dann aber als letzte kantonale Instanz ein oberes Gericht einzusetzen. Anzumerken ist, dass die Ausnahmemöglichkeit nach Artikel 86 Absatz 2 BGG mit der kommenden Revision des BGG ohnehin aufgehoben werden soll.

Art. 24 Sachüberschrift, Abs. 1, Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. k, l und m sowie Abs. 4 Sachüberschrift: Die Änderung der Sachüberschrift betrifft nur den französischen Text.

Absatz 1 wird redaktionell dahingehend angepasst, dass die heutige Formulierung «haben einander [...] zu leisten» durch die Formulierung «leisten einander» im Indikativ ersetzt wird. In Normen, in denen Behörden (und nicht etwa Private) verpflichtet werden, ist der Indikativ angebrachter als die explizite Modalisierung mit «müssen» oder «haben zu». Inhaltlich ändert sich an Absatz 1 nichts.

Absatz 2: Gemäss Artikel 24 Absatz 1 haben die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden einander kostenlos Amtshilfe zu leisten. Damit sind die für die
Ersatzabgabe zuständigen Behörden der Kantone gemeint. Die kostenlose Amtshilfe soll künftig aber auch für die aufgelisteten Behörden und Stellen nach Artikel 24 Absatz 2 gelten. Diese Präzisierung ist wichtig, weil immer mehr Behörden versuchen, erbrachte Leistungen im Bereich der Amtshilfe zu verrechnen.

Buchstabe k: Amtshilfe des Bundesamtes für Sozialversicherungen: Das Dienstbüchlein ist der Ausweis, der gemäss Artikel 27 des Militärgesetzes das Beweismittel für die Erfüllung der Wehrpflicht darstellt. Rückerstattungen bereits bezahlter 14

SR 173.110

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Ersatzabgaben werden nur gewährt, wenn die Gesamtleistungspflicht erfüllt wurde.

Die absolvierten Dienste werden nicht nur im Dienstbüchlein, sondern auch im PISA geführt. Bei Rückerstattungsanträgen überprüfen die Ersatzabgabe-Behörden das Dienstbüchlein und das PISA. Dabei werden immer wieder ­ zum Teil erhebliche ­ Diensttagedifferenzen festgestellt. Bei der Wahrheitsfindung bezüglich der wirklich anrechenbaren Diensttage ist die Abrechnung für den Erwerbsersatz ein sehr hilfreiches Instrument. Die Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen funktioniert gut und ist informell geregelt. Hiermit wird lediglich die bereits geltende Praxis im Gesetz wiedergegeben.

Buchstabe l: Amtshilfe der Fürsorgeämter der Kantone und Gemeinden: Fürsorgeämter der Kantone und Gemeinden, die Ersatzabgabepflichtige betreuen, wenden sich in vielen Fällen direkt an die kantonalen Ersatzabgabe-Behörden. Dabei kann es um die Befreiung von der Ersatzpflicht, Ratenzahlungen oder Erlasse gehen. Damit die Rechte und Pflichten der Ersatzabgabepflichtigen effizient und effektiv wahrgenommen werden können, benötigen die kantonalen Ersatzabgabe-Behörden den Zugang zu den Informationen der Fürsorgeämter. Diese neue Regelung ist bereits heute in Artikel 15 WPEV geregelt. Sie soll vorliegend wie bei allen anderen Behörden und Stellen auf Gesetzesstufe gehoben werden.

Buchstabe m: Amtshilfe der Einwohnerkontrollen der Gemeinden: Alle Wehrpflichtigen unterliegen der militärischen oder der zivildienstlichen Meldepflicht. Dieser Meldepflicht wird nicht vollends nachgelebt. Damit die kantonalen ErsatzabgabeBehörden rasch und ohne grosse Abklärungen zu den gültigen Adressdaten kommen, ist der Zugriff auf diese Daten sehr wichtig.

Absatz 4: Es fallen auch Daten betreffend Steuererklärung und Vermögen unter die Amtshilfepflicht. Angaben werden insbesondere von den neu aufgenommenen Fürsorgeämtern benötigt. Bei der Verlustscheinbewirtschaftung sind Angaben der Betreibungsämter über eventuell neues Vermögen der Ersatzabgabepflichtigen wichtig.

Art. 25 Abs. 3 Die Ergänzung «und bezogen» ist eine wichtige Präzisierung, weil in der jetzigen Formulierung nur die Veranlagung ausdrücklich erwähnt ist, und es immer wieder zu Unmut führt, wenn die Ersatzabgabe nicht nur veranlagt, sondern gleichzeitig auch bezogen wird. Die
Ersatzabgaben von Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, werden für höchstens drei Jahre (vgl. Art. 19 WPEV) nicht nur veranlagt, sondern auch vorbezogen. In der Regel ist es die Mindestabgabe, da das Einkommen der Folgejahre zum Zeitpunkt des Vorbezuges meist noch nicht bekannt ist.

Art. 26 Absatz 1: Der bisherige Gesetzeswortlaut wird, abgesehen von einer redaktionellen Anpassung, unverändert übernommen. Es wird der Begriff «Bemessung» durch «Berechnung» ersetzt, da die Ersatzabgabe nicht bemessen, sondern berechnet wird.

Im Französischen ist diese Anpassung nicht erforderlich, da schon heute von «calcul» die Rede ist (vgl. auch die Sachüberschrift des 3. Abschnitts).

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Absatz 2: Bereits im geltenden Veranlagungsverfahren wird auf die rechtskräftige Verfügung über die direkte Bundessteuer abgestellt. Damit können viele Einsprachen, welche die Einkommensgrundlage hinterfragen, ausgeschlossen werden. Auch Wehrpflichtige, die keine direkte Bundessteuer bezahlen, erhalten eine Verfügung.

Sie bezahlen grundsätzlich die Mindestabgabe. Der Vollzug durch die kantonalen Ersatzbehörden kann mit dieser Regelung beschleunigt werden. Im Zusammenhang mit dem neuen Verjährungsregime gemäss Artikel 38 WPEG wird dies dazu führen, dass langwierige Beschwerdefälle bei der direkten Bundessteuer nicht mehr zu Verjährungen bei Ersatzabgaben führen. Dadurch können die daraus resultierenden Einnahmenverluste vermieden werden.

Absätze 3 und 4: Ersatzabgabepflichtige werden seit Langem nicht mehr nach den kantonalen Steuern veranlagt, weil alle Kantone eine Verfügung über die direkte Bundessteuer erlassen, unabhängig davon, ob diese geschuldet ist. Der bisherige Gesetzeswortlaut in Absatz 3 kann daher ersatzlos gestrichen werden. Der bisherige Absatz 4 wird neu zu Absatz 3, wobei der Verweis angepasst werden muss und drei redaktionelle Anpassungen vorgenommen werden, die keine Auswirkungen auf den materiellen Gehalt der Norm haben.

Art. 28 Abs. 1 Weil Ermässigungen bei der Ersatzabgabe künftig nicht mehr von Artikel 29 WPEG erfasst sein sollen, müssen sie in Artikel 28 Absatz 1 ergänzt werden: Die Veranlagungsverfügung soll neu auch Ermässigungen bei der geschuldeten Ersatzabgabe angeben, die aufgrund von geleisteten Diensttagen gewährt werden.

Art. 29 Sachüberschrift und Abs. 1 sowie Art. 30 Abs. 1 Ermässigungen bei der Ersatzabgabe, die über das Ersatzjahr hinausgehen, müssen gemäss geltendem Recht verfügt werden. Ebenso müssen Befreiungen, die über das Ersatzjahr hinausgehen, verfügt werden. In der Praxis werden jedoch gar keine Verfügungen betreffend Ermässigungen über mehr als ein Jahr erlassen, da bei einer Ermässigung die persönlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen in jedem Ersatzjahr erneut geprüft werden müssen. Befreiungen, die über ein Ersatzjahr hinausgehen, sind in Einzelfällen hingegen durchaus gerechtfertigt. Der Begriff «Ermässigung» muss in der Sachüberschrift von Artikel 29 sowie in den Artikeln 29 Absatz 1 und 30 Absatz 1 daher gestrichen werden.

Art. 31 Abs. 3
Diese Bestimmung ist an die Neufassung von Artikel 22 Absatz 3 anzupassen.

Art. 31a Das WPEG enthält keine Vorschrift bezüglich der Gerichtsferien. Die Vorgaben der Kantone in diesem Bereich sind sehr unterschiedlich. Einige schliessen die Gerichtsferien aus, andere sehen sie für kantonale Steuern und wiederum andere nur für Gerichtsverfahren vor. Schliesslich gibt es auch Kantone, die sie gar nicht regeln.

Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer schliesst Gerichtsferien aus. Aus 6211

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Gründen der Transparenz und der Einheitlichkeit ist es notwendig, dass im WPEG für alle Kantone eine einheitliche Regelung gilt. Mit dem Hinweis, dass der Fristenstillstand nach Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196815 nicht gilt, wird klargestellt, dass im Einsprache- und Beschwerdeverfahren die Fristen während den Gerichtsferien nicht stillstehen.

Art. 32 Abs. 3 Bst. b Ob die Ersatzpflicht in einem Jahr besteht, lässt sich erst am Ende des Jahres feststellen, und die Ersatzabgabe wird im folgenden Jahr in Rechnung gestellt. Anders als bei Steuern gibt es bei der Ersatzabgabe keine Pro-rata-temporis-Berechnung. Im Fall eines Konkurses ist das Ersatzabgabejahr nicht verstrichen und demzufolge kann zu diesem Zeitpunkt nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen der Ersatzpflicht für dieses Jahr erfüllt sind. Die Ergänzung, wonach die Ersatzabgabe nur für die Jahre vor der Konkurseröffnung fällig wird, ist notwendig, weil die Betreibungsämter und die Ersatzabgabepflichtigen immer auch noch die Ersatzabgabe des laufenden Jahres mitberücksichtigen wollen. Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass diese Ersatzabgabe nicht fällig wird.

Art. 35 Abs. 1 Die Verweigerung, einen Schweizerpass auszustellen oder zu verlängern, wird als Sicherungsmassnahme gestrichen, weil sie völkerrechtswidrig ist und insbesondere dem internationalen Pakt vom 16. Dezember 196616 über bürgerliche und politische Rechte (UNO Pakt II) widerspricht.

Art. 38 Abs. 1 Das Verjährungsrecht soll angepasst werden, da es bei den Ersatzabgaben immer wieder zu grossen Ausfällen kommt, wenn ein langwieriges Einsprache- bzw. Beschwerdeverfahren bei der direkten Bundessteuer hängig ist (vgl. Ziff. 1.1.1 und 1.3.3). Die Ersatzabgabe basiert heute faktisch auf der rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bundessteuer, und sie soll künftig auch rechtlich darauf basieren. Prozess- und verwaltungsökonomisch ist das der richtige Weg. Es wäre nicht sinnvoll, wenn die kantonalen Ersatzabgabebehörden eine vollständig eigene Veranlagung durchführen würden. Indem nun neu auch die Verjährung an diese Rechtskraft der DBST anknüpft, kann sichergestellt werden, dass die Verjährung der Ersatzabgabe nicht eintritt, bevor überhaupt eine rechtskräftige Veranlagung der direkten Bundessteuer vorliegt.

Art. 39 Absatz 1: Nachholdienste
gibt es nicht mehr. Entsprechend ist die Formulierung im geltenden Absatz 1 in dem Sinne anzupassen, dass eine Rückerstattung erfolgt, wenn die Militär- oder Zivildienstpflichtigen alle zu leistenden Diensttage geleistet haben.

15 16

SR 172.021 SR 0.103.2

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Absatz 2: In diesem Absatz wird präzisiert, dass es für die Rückerstattung von bereits bezahlten Ersatzabgabe nicht in jedem Fall einen Antrag braucht. Gemäss Artikel 54 WPEV ist heute schon die Rückerstattung der Ersatzabgabe ohne Antrag möglich. Die Voraussetzungen nach Artikel 54 Absatz 2 WPEV sind sowohl seitens PISA wie auch seitens E-ZIVI bereits heute erfüllt.

Absatz 3: Die Ersatzabgabebehörden benötigen zur Beurteilung, ob Ersatzabgaben rückerstattet werden, das Dienstbüchlein. Es soll in Absatz 3 daher präzisiert werden, dass dem Antrag das Dienstbüchlein beizulegen ist. Von Militärdienstpflichtigen verlangen die Ersatzabgabebehörden in der Praxis bereits heute das Dienstbüchlein. Es wird jedoch bewusst nicht der Begriff «Dienstbüchlein» verwendet, weil seit Langem andere ­ elektronische ­ Formate in Evaluation sind. Bei den Zivildienstleistenden werden die absolvierten Diensttage nicht in das Dienstbüchlein aufgenommen, sondern nur noch im elektronischen System «E-ZIVI» erfasst. Die kantonalen Ersatzabgabebehörden haben Zugriff auf dieses System und beurteilen Rückerstattungsanträge von Zivildienstleistenden anhand dieses Systems.

Absatz 5: Damit die Rückerstattung eindeutig geregelt ist, wird die Bestimmung zur Verjährungsfrist neu formuliert. Mit dem neuen zweiten Satz wird verhindert, dass allenfalls noch Ersatzabgaben veranlagt werden, nachdem Rückerstattungsansprüche bereits untergegangen sind (vgl. Art. 38 Abs. 1 E-WPEG).

Art. 49 Abs. 2 und 3 Absatz 2: Die Übergangsbestimmung von Absatz 2 ist nicht mehr anwendbar. Die Aufhebung von Absatz 2 wurde bei der letzten Revision 2008 vergessen. Dies wird hiermit nachgeholt.

Absatz 3: Die Übergangsbestimmung von Absatz 3 bezieht sich vom Wortlaut her auf das Inkrafttreten des WPEG im Jahr 1959, nicht aber auf Änderungen des WPEG. Absatz 3 ist daher zu ersetzen durch eine Übergangsbestimmung, die sich auf die vorliegende Änderung bezieht. Das wird unter der römischen Ziffer II Absatz 2 gemacht.

Übergangsbestimmungen Absatz 1: Die Abschluss-Ersatzabgabe soll um ein Jahr verzögert eingeführt werden.

Damit haben die Wehrpflichtigen, die im Jahr, das auf das Jahr des Inkrafttretens der Änderung des WPEG folgt, aus der Wehrpflicht entlassen werden, die Möglichkeit, fehlende Diensttage noch zu leisten.

Absatz 2: Es wird auf die Erläuterungen zu Artikel 49 Absatz 3 verwiesen.

6213

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3

Auswirkungen

3.1

Auswirkungen auf den Bund

3.1.1

Finanzielle Auswirkungen

Durch die Abschluss-Ersatzabgabe, die bei Nichterfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht erhoben wird, können jährliche Mehreinnahmen von ca. 2 Mio. Franken verbucht werden. Basis dieser Schätzung sind ca. 1000 neue Ersatzpflichtige, die eine Abschluss-Ersatzabgabe in der Höhe von ca. 2000 Franken zu leisten haben.

Der Grund für diesen im Verhältnis zu einer durchschnittlichen Ersatzabgabe von heute 681 Franken relativ hohen Betrag ist das Alter dieser Ersatzpflichtigen. Im Entlassungsjahr werden alle zwischen 30 und 37 Jahren alt sein. In diesem Alter sind die Einkommen entsprechend höher. Die Abschluss-Ersatzabgabe wird aber mittelfristig dazu führen, dass immer weniger Personen diese bezahlen müssen, weil sich die Wehrpflichtigen vermehrt engagieren, die Gesamtdienstleistungspflicht zu erfüllen. Wie hoch die Mehreinnahmen ab 2020 durch die erwartete Zunahme von Nichtdienstleistenden ausfallen werden, kann nicht abgeschätzt werden. Von den Gesamteinnahmen gehen 80 Prozent an den Bund und 20 Prozent als Bezugsprovision an die Kantone.

3.1.2

Personelle Auswirkungen

Die vorgeschlagenen Änderungen des WPEG werden sich für den Bund als Aufsichtsbehörde kaum auswirken, weil die Aufgaben wie Erteilung von Weisungen, Erstellung von Praxis-Wegleitungen, Inspektionen und Beratungen im gleichen Umfang wie bisher wahrgenommen werden.

3.2

Auswirkungen auf die Kantone

Weil die Kantone unterschiedliche Organisationstrukturen für die Veranlagung und den Bezug der Ersatzabgabe haben, lassen sich keine generellen Aussagen über die Auswirkungen im anzupassenden Veranlagungs- und Bezugsverfahren machen. Die kantonseigenen Informatiksysteme müssen angepasst werden. Für die grosse Mehrheit der Kantone und die RKMZF sind der Anpassungsbedarf an den kantonseigenen Informatiksystemen und der damit verbundene Mehraufwand derzeit allerdings noch nicht genau abschätzbar, ebenso der Arbeitsaufwand. Auf der einen Seite entfällt die Veranlagung und Behandlung der jährlich ca. 13 000 Personen, die die RS verschieben oder abbrechen, andererseits führt das flexible Einstiegssystem der Armee zu vermehrtem Kontroll- und administrativem Aufwand. Dieser erhöhte Aufwand wird bei allen Ersatzpflichtigen zu Buche schlagen. Zusätzlich entsteht Aufwand für die Abschluss-Ersatzabgabe bei der Entlassung aus der Wehrpflicht, wenn die Gesamtdienstleistungspflicht nicht erfüllt wurde. Es ist weiter zu erwarten, dass der gleiche Effekt wie 2004 im Übergang von der Armee 95 zur Armee XXI eintreffen wird.

Zwischen 2005 und 2015 hat sich die Anzahl der Ersatzpflichtigen von 132 800 auf über 214 000 erhöht (ca. +61%). Ab ca. 2020 erwartet die ESTV jährliche stetige 6214

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Zuwachsraten bei den Nichtdienstleistenden. Es ist also insgesamt von einem etwa gleich bleibenden Verwaltungsaufwand mit unterschiedlichen personellen Auswirkungen für die Kantone auszugehen.

3.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Teilrevision des WPEG hat keine nennenswerten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.

3.4

Andere Auswirkungen

Die Einführung einer Abschluss-Ersatzabgabe für Militär- und Zivildienstleistende, welche die Gesamtdienstleistungspflicht nicht erfüllen, wird in der Tendenz dazu führen, dass die Dienstleistenden vermehrt bestrebt sein werden, die geforderten Diensttage zu leisten. Entsprechende Anfragen an die Armee sind zu erwarten. Dies könnte für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zu Problemen führen, wenn die Anfragen spät erfolgen (d. h. in den letzten beiden Jahren vor dem Entlassungstermin). Damit die Betroffenen die obligatorischen Diensttage rechtzeitig erfüllen, wird die ESTV zusammen mit dem VBS und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung frühzeitig informieren.

4

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates

4.1

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201617 zur Legislaturplanung 2015­2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201618 über die Legislaturplanung 2015­2019 angekündigt. Die Änderungen des WPEG erfolgen im Zuge der Umsetzung und Einführung der WEA. Die Vorlage berücksichtigt auch die Erkenntnisse aus dem Bericht der Studiengruppe Dienstpflichtsystem vom 15. März 201619 und aus dem Bericht zur Umsetzung der «Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+» vom 9. Mai 201220, die in der Legislaturplanung 2015­2019 unter dem Ziel 15 («Die Schweiz kennt die inneren und äusseren Bedrohungen ihrer Sicherheit und verfügt über die notwendigen Instrumente, um diesen wirksam entgegenzutreten») aufgeführt werden.

17 18 19 20

BBl 2016 1105 BBl 2016 5183 Abrufbar unter: www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > Medienmitteilungen des Bundesrates > 06.07.2016.

Abrufbar unter: www.vbs.admin.ch > Bevölkerungsschutz

6215

BBl 2017

4.2

Verhältnis zu Strategien des Bundesrates

Die vorgeschlagenen Änderungen im WPEG weisen teilweise Schnittstellen zur «Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+» (vgl. Ziff. 8.10 der Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legislaturplanung 2015­201921).

5

Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 59 Absatz 3 BV, der dem Bund die Kompetenz gibt, eine Ersatzabgabe zu erheben.

21

BBl 2016 1105, hier 1216

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