Bundesbeschluss über die Finanzierung der Übergangsmassnahmen zur Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungsund Jugendprogrammen der EU und über die Finanzierung der Beteiligung an Aktionen der multilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bildungsbereich in den Jahren 20002003 vom 27. September 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 10 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 19981, beschliesst:
Art. 1 1
Für die Finanzierung der Übergangsmassnahmen zur Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU und die Finanzierung der Beteiligung an Aktionen der multilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bildungsbereich in den Jahren 20002003 wird ein Gesamtkredit von 67 Millionen Franken bewilligt.
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Der Kredit wird wie folgt aufgeteilt: Mio. Fr.
a.
Übergangsmassnahmen für die Beteiligung an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU
45,6
b.
europäische Hochschulinstitute (Stipendien und Beiträge)
3,6
c.
nationale Begleitmassnahmen im EU-Bereich
7,8
d.
Beteiligung an Aktionen der multilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bildungsbereich
10
Art. 2 Die einzelnen Verpflichtungen dürfen bis zum 31. Dezember 2003 eingegangen werden.
Art. 3 Der Bundesrat kann zwischen den einzelnen Verpflichtungskrediten des Gesamtkredits geringfügige Verschiebungen vornehmen.
1
BBl 1999 297
8848
1999-5414
Zusammenarbeit im Bildungsbereich in den Jahren 20002003. BB
Art. 4 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 21. April 1999
Nationalrat, 27. September 1999
Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz
Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker
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