Bundesbeschluss über die Finanzierung der Übergangsmassnahmen zur Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungsund Jugendprogrammen der EU und über die Finanzierung der Beteiligung an Aktionen der multilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bildungsbereich in den Jahren 2000­2003 vom 27. September 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 10 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 19981, beschliesst:

Art. 1 1

Für die Finanzierung der Übergangsmassnahmen zur Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU und die Finanzierung der Beteiligung an Aktionen der multilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bildungsbereich in den Jahren 2000­2003 wird ein Gesamtkredit von 67 Millionen Franken bewilligt.

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Der Kredit wird wie folgt aufgeteilt: Mio. Fr.

a.

Übergangsmassnahmen für die Beteiligung an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU

45,6

b.

europäische Hochschulinstitute (Stipendien und Beiträge)

3,6

c.

nationale Begleitmassnahmen im EU-Bereich

7,8

d.

Beteiligung an Aktionen der multilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bildungsbereich

10

Art. 2 Die einzelnen Verpflichtungen dürfen bis zum 31. Dezember 2003 eingegangen werden.

Art. 3 Der Bundesrat kann zwischen den einzelnen Verpflichtungskrediten des Gesamtkredits geringfügige Verschiebungen vornehmen.

1

BBl 1999 297

8848

1999-5414

Zusammenarbeit im Bildungsbereich in den Jahren 2000­2003. BB

Art. 4 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 21. April 1999

Nationalrat, 27. September 1999

Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz

Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker

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