Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Risikoausgleich in der Krankenversicherung

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. August 19991, beschliesst: I Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung2 wird wie folgt geändert: Art. 105a (neu)

Versichertenbestand im Risikoausgleich

1

Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, welche sich in der Schweiz aufhalten und fürsorgeabhängig sind, sind vom massgebenden Versichertenbestand für den Risikoausgleich ausgenommen.

2 Die Verwaltungsbehörden der Kantone und Gemeinden, ausnahmsweise des Bundes, können den zuständigen Organen der sozialen Krankenversicherung auf Anfrage kostenlos Auskünfte und Unterlagen, die für die Ermittlung der Versicherten nach Absatz 1 notwendig sind, geben.

3

Das Bundesamt für Sozialversicherung kann von den Versicherern Angaben über den Kreis der Versicherten nach Absatz 1 verlangen.

II

1

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich.

2

Er wird nach Artikel 89bis Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.

3 Er tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1999 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2001.

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1 2

BBl 1999 7913 SR 832.10

1999-4864

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