Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung im Maler- und Gipsergewerbe Verlängerung und Änderung vom 7. August 2017 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 23. Oktober 2001, vom 14. Januar 2005, vom 19. September 2007 und vom 6. Dezember 20121 über die Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung im Maler- und Gipsergewerbe wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

II Der Bundesratsbeschluss vom 23. Oktober 2001 über die Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung im Malerund Gipsergewerbe wird wie folgt geändert: Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Beiträge (Art. 4 Vereinbarung) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

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BBl 2001 5985, 2005 521, 2007 6787, 2012 9511

2017-1940

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Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung im Maler- und Gipsergewerbe. BRB

BBl 2017

III Dieser Beschluss tritt am 1. September 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.

7. August 2017

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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