Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege

Entwurf

(Bundesrechtspflegegesetz; OG) (Teilrevision des Bundesrechtspflegegesetzes zur Entlastung des Bundesgerichts) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 103 und 106­114 bis der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen des Ständerates vom 4. September 1999 und des Nationalrates vom 8. September 19992 und der Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Oktober 19993, beschliesst: I Das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG)4 wird wie folgt geändert: Art. 36b b. Zirkulationsverfahren

Das Gericht kann auf dem Weg der Aktenzirkulation entscheiden, wenn kein Richter mündliche Beratung verlangt.

Art. 41

Direkte Prozesse

1 Das Bundesgericht beurteilt als einzige Instanz zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und einem Kanton oder Kantonen unter sich.

2 Andere zivilrechtliche Ansprüche gegen den Bund sind vor den kantonalen Gerichten in der Stadt Bern oder am Hauptort des Kantons, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, einzuklagen; abweichende Vereinbarung oder bundesrechtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 42 Aufgehoben

1 2 3 4

Art. 188­191 nBV BBl 1999 9518 BBl 1999 ...

SR 173.110

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1999-5125

Bundesrechtspflegegesetz. BG

Art. 110 Abs. 2 2

Gleichzeitig setzt es Frist zur Vernehmlassung an und fordert die Vorinstanz auf, innert dieser Frist die Vorakten einzusenden. Es kann von der Bundesverwaltungsbehörde, die nach Art. 103 Buchstabe b zur Beschwerde berechtigt gewesen wäre, eine Stellungnahme verlangen.

Art. 117 Bst. a II. Unzulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage

Die verwaltungsrechtliche Klage ist unzulässig, wenn: a.

die zivil- oder staatsrechtliche Klage nach Artikel 41 oder 83 offen steht;

Art. 123 Abs. 1 2. Zusammensetzung und Wahl

1

Das Eidgenössische Versicherungsgericht besteht aus je neun bis elf Mitgliedern und nebenamtlichen Richtern und Richterinnen.

Art. 132

III. Verfahren 1. Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde finden die Artikel 103­114 Anwendung, Artikel 114 jedoch, soweit es sich bei der angefochtenen Verfügung um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, mit der Abweichung, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen kann.

II Änderung anderer Erlasse 1. Verantwortlichkeitsgesetz5 Art. 10 Abs. 1 1

Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Die Verfügung unterliegt der Beschwerde an die zuständige eidgenössische Rekurskommission im Sinne des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren6 und in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

5 6

SR 170.32 SR 172.021

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Bundesrechtspflegegesetz. BG

2. Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess7 Art. 1 Abs. 1 Anwendungsbereich

1

Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den vom Bundesgericht als einziger Instanz zu beurteilenden Streitsachen, die in Artikel 41 des Bundesrechtspflegegesetzes8 angeführt sind.

Art. 31 Abs. 1

Widerklage

1 Widerklage ist zulässig für Ansprüche gemäss Artikel 41 des Bundesrechtspflegegesetzes9. Der Gegenanspruch muss mit dem Klageanspruch in rechtlichem Zusammenhang stehen oder beide Ansprüche müssen verrechenbar sein.

3. Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege10 Art. 270 1

Die Nichtigkeitsbeschwerde steht dem Angeklagten zu. Artikel 215 findet entsprechende Anwendung.

2

Nach dem Tod des Angeklagten steht die Nichtigkeitsbeschwerde seinen Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, seinen Geschwistern und dem Ehegatten zu.

3

Die Nichtigkeitsbeschwerde steht dem öffentlichen Ankläger des Kantons zu. Dem Bundesanwalt steht sie zu, wenn der Bundesrat den Straffall den kantonalen Behörden zur Beurteilung überwiesen hat oder wenn die Entscheidung nach einem Bundesgesetz oder nach einem Beschluss des Bundesrates gemäss Artikel 265 Absatz 1 dem Bundesrat mitzuteilen ist.

4

Die Nichtigkeitsbeschwerde steht dem Opfer zu, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (Art. 8 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten11). Ungeachtet dieser Voraussetzungen steht die Nichtigkeitsbeschwerde dem Opfer zu, soweit es eine Verletzung von Rechten geltend macht, die ihm das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten einräumt.

5

Die Nichtigkeitsbeschwerde steht dem Strafantragsteller zu, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht.

7 8 9 10 11

SR 273 SR 173.110 SR 173.110 SR 312.0 SR 312.5

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Bundesrechtspflegegesetz. BG

6 Dem Privatstrafkläger steht die Nichtigkeitsbeschwerde zu, wenn er nach den Vorschriften des kantonalen Rechts allein, ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers, die Anklage vertreten hat.

7

Zur Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt, wer durch eine Einziehung oder Urteilspublikation berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat.

Art. 272 Abs. 1, 2 und 5 1 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Artikel 273 vorgeschriebenen Weise und schriftlich begründet einzureichen.

2

Aufgehoben

5

Für den Bundesanwalt beginnt die Frist am Tage, an dem der angefochtene Entscheid der zuständigen Bundesbehörde in vollständiger Ausfertigung zugekommen ist.

Art. 274

1

Der Kassationshof stellt der Vorinstanz die Beschwerde zu und setzt ihr eine Frist zur Einreichung der Vorakten.

2

Entscheide, die der Nichtigkeitsbeschwerde unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu begründen.

3

Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen seit der Eröffnung eine vollständige Ausfertigung verlangen.

Art. 278 Abs. 3

3

Der obsiegenden Partei kann aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung zugesprochen werden. Obsiegt der öffentliche Ankläger des Kantons oder der Bundesanwalt, so steht ihm keine Entschädigung zu. Die unterliegende Partei kann verpflichtet werden, der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten. Der öffentliche Ankläger des Kantons und der Bundesanwalt sind in keinem Fall zu Ersatz verpflichtet.

4. Eisenbahngesetz12 Art. 40 Abs. 2 2

Die Aufsichtsbehörde entscheidet auch über die aus den Bestimmungen dieses Abschnittes erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 25­32). Bei Streitigkeiten zwischen den Bundesbahnen und der Bundesverwaltung entscheidet der Bundesrat 12

SR 742.101

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III Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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