Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Änderung vom 8. Oktober 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Mai 19991, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert: Ingress ...

gestützt auf die Artikel 41ter und 42quinquies der Bundesverfassung3, ...

Art. 49 Abs. 2 2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz im Sinne von Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a des Anlagefondsgesetzes vom 18. März 19944.

Art. 72 Die Gewinnsteuer der Anlagefonds (Art. 49 Abs. 2) beträgt 4,25 Prozent des Reingewinnes.

Art. 207 Abs. 3 und 4 3

Liquidation und Löschung der Immobiliengesellschaft müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2003 vorgenommen werden.

4

Erwirbt der Aktionär einer Mieter-Aktiengesellschaft durch Hingabe seiner Beteiligungsrechte das Stockwerkeigentum an jenen Gebäudeteilen, deren Nutzungsrecht

1 2 3 4

BBl 1999 5966 SR 642.11 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 128 und 129 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

SR 951.31

8720

1999-4334

Direkte Bundessteuer. BG

die hingegebenen Beteiligungsrechte vermittelt haben, reduziert sich die Steuer auf dem Kapitalgewinn der Gesellschaft um 75 Prozent, sofern die Mieter-Aktiengesellschaft vor dem 1. Januar 1995 gegründet worden ist. Die Übertragung des Grundstücks auf den Aktionär muss spätestens bis zum 31. Dezember 2003 im Grundbuch eingetragen werden. Unter diesen Voraussetzungen wird die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär zufliesst, im gleichen Verhältnis gekürzt.

II Das Bundesgesetz vom 13. Oktober 19655 über die Verrechnungssteuer wird wie folgt geändert: Ingress ...

gestützt auf Artikel 41bis Absatz 1 Buchstaben a und b und Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung6, ...

Art. 5 Abs.1 Bst. b 1

Von der Steuer sind ausgenommen: b.

die in einem Anlagefonds erzielten Kapitalgewinne und Erträge aus direktem Grundbesitz sowie die durch die Anleger geleisteten Kapitaleinzahlungen, sofern sie über gesonderten Coupon ausgerichtet werden;

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Ständerat, 8. Oktober 1999

Nationalrat, 8. Oktober 1999

Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz

Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker

Datum der Veröffentlichung: 26. Oktober 19997 Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000 10388

5 6 7

SR 642.21 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 132 Absatz 2 und 134 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

BBl 1999 8720

8721