Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Entwurf

(Familienname und Bürgerrecht der Ehegatten und der Kinder) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 31. August 19981 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 7. Mai 19992, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert: Art. 30 Abs. 2 Aufgehoben Art. 134 Abs. 1 und 2 Aufgehoben Art. 149 Aufgehoben Art. 160 B. Familienname

1

Die Brautleute erklären gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, dass sie: 1.

entweder den bisherigen oder angestammten Namen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen führen;

2.

oder beide ihren bisherigen oder angestammten Namen weiterführen.

2

Wenn keine Erklärung abgegeben wird, behalten die Eheleute ihre bisherigen Namen.

3

Eheleute, die ihre bisherigen Namen behalten haben, können bei der Geburt oder der Adoption ihres ersten Kindes erklären, fortan den Namen der Frau oder des Mannes als gemeinsamen Familiennamen führen zu wollen.

1 2 3

BBl 1999 4940 BBl 1999 ...

SR 210

1999-4393

4955

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 160a (neu) Bbis. Familienname nach Auflösung der Ehe

1

Der Ehegatte, der seinen Namen geändert hat, behält den bei der Heirat erworbenen Familiennamen nach der Auflösung der Ehe, sofern er nicht erklärt, dass er den angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Heirat trug, wieder führen will.

2

Die Erklärung muss binnen einem Jahr nach dem Tod, nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils, der Ungültigerklärung oder der Eheauflösungserklärung wegen Verschollenheit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten abgegeben werden.

Art. 161

C. Kantonsund Gemeindebürgerrecht

Die Heirat hat keine Auswirkungen auf das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Ehegatten.

Art. 267a

II. Heimat

Das unmündige Kind erhält anstelle seines bisherigen das Kantonsund Gemeindebürgerrecht des Adoptivelternteils, dessen Familienname es führt.

A. Familienname I. Im allgemeinen

1

Art. 270 Sind die Eltern miteinander verheiratet und führen sie einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind ihren Namen. Führen sie verschiedene Namen, erhält das Kind den Namen, den die Eltern bei der Heirat oder bei der Geburt oder der Adoption des ersten Kindes für ihre gemeinsamen Kinder gewählt haben.

2

Sind sie nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Namen der Mutter.

Art. 270a (neu)

II. Spätere Heirat der Eltern

Hat das Kind bei der Eheschliessung der Eltern das 16. Altersjahr vollendet, ändert sein Familienname nur, wenn es ausdrücklich zustimmt.

B. Heimat

1

Art. 271 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Familiennamen es führt.

2

Wird dieser Name während der Unmündigkeit des Kindes durch den Familiennamen des anderen Elternteils ersetzt, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.

4956

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Übergangsrecht Schlusstitel Art. 8a 2. Name

1

Der Ehegatte, der unter dem bisherigen Recht bei der Heirat seinen Namen geändert hat, kann binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom ... gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er fortan den Namen, den er vor der Heirat trug, oder den angestammten Namen führe.

2

Der Name des vor Abgabe der Erklärung geborenen gemeinsamen Kindes bleibt unverändert. Später geborene Kinder erhalten den gleichen Familiennamen.

3

Von einem infolge einer Eheschliessung vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... bestehenden Doppelnamen kann lediglich der erste Name als Familienname geführt oder als Name des Kindes verwendet werden.

4

Die Artikel 134 Absatz 1 und 149 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 5. Oktober 1984 gelten weiterhin für Ehen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... geschlossen worden sind.

II Das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG)4 wird wie folgt geändert: Art. 44 Buchst. a a.

Verweigerung der Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 ZGB);

III Das Bundesgesetz vom 29. September 19525 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG) wird wie folgt geändert: Art. 4 Kantons- und Gemeindebürgerrecht

1

Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwirbt das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Elternteils.

2

Sind beide Eltern Schweizer, so erwirbt das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es führt.

4 5

SR 173.110 SR 141.0

4957

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IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Antrag der Minderheit I (Baumann J. Alexander, Fischer-Hägglingen, Vallender) Art. 160 B. Familienname

1

...

2

Wenn keine Erklärung abgegeben wird, ist der bisherige Name des Bräutigams der gemeinsame Familienname.

3

...

4

...

Antrag der Minderheit II (von Felten, Hollenstein) Art. 270 A. Familienname I. Im allgemeinen

1

Haben die Eltern keine Wahl getroffen, so erhält das Kind den Namen der Mutter.

2

10309

4958

...

1bis

...