99.057 Botschaft über die Inkraftsetzung der neuen Bundesverfassung und die notwendige Anpassung der Gesetzgebung vom 11. August 1999

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, die Entwürfe für den Bundesbeschluss über die Inkraftsetzung der neuen Bundesverfassung und für weitere Bundesbeschlüsse über die formale Anpassung bereits beschlossener Verfassungsänderungen und abstimmungsreifer Volksinitiativen sowie für notwendige Gesetzesanpassungen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

11. August 1999

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

10523

Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin

7922

1999-4926

Übersicht Am 18. April 1999 haben Volk und Stände die neue Bundesverfassung angenommen. Es ist Sache der Bundesversammlung, die Verfassung in Kraft zu setzen. Als Inkraftsetzungstermin wird der 1. Januar 2000 vorgeschlagen.

Volksinitiativen und beschlossene Partialrevisionen, die sich noch auf die Verfassung von 1874 beziehen, müssen formal an die neue Verfassung angepasst werden.

Der Bundesbeschluss über die neue Bundesverfassung gibt der Bundesversammlung die Kompetenz, solche Anpassungen vorzunehmen. Der Bundesrat unterbreitet ihr entsprechende Entwürfe zu den beiden Teilrevisionen der Bundesverfassung, über die am 7. Februar 1999 bereits abgestimmt wurde (Wählbarkeit in den Bundesrat, Transplantationsmedizin), sowie Entwürfe für die Anpassung von sechs Volksinitiativen, die in der Bundesversammlung bereits beraten worden sind und über die noch eine Volksabstimmung durchzuführen ist.

Schliesslich legt er Entwürfe zu verschiedenen Gesetzesrevisionen vor. Es handelt sich dabei um einige Anpassungen, die auf Grund der neuen Verfassung notwendig sind. Sie sollen gleichzeitig mit der neuen Verfassung in Kraft treten, um unerwünschte Regelungslücken zu vermeiden. Andere Revisionen (insbesonder auf Grund neuer Gesetzgebungsaufträge bzw. neuer Bundeskompetenzen, beispielsweise im Bereich der Gleichstellung der Behinderten oder im Bildungsbereich) sind zeitlich nicht so dringlich und werden deshalb in einem späteren Zeitpunkt unterbreitet werden.

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Botschaft 1

Allgemeiner Teil

11

Ausgangslage

Volk und Stände haben am 18. April 1999 die neue Bundesverfassung (in dieser Botschaft: nBV1) gemäss dem Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 angenommen. Ziffer IV des Bundesbeschlusses sieht vor, dass die Bundesversammlung das Inkrafttreten bestimmt. Ziffer II befasst sich mit dem Ausserkrafttreten der alten Verfassung (in dieser Botschaft: BV). Ziffer III erteilt der Bundesversammlung den Auftrag, nach dem 18. Dezember 1998 vorgenommene Änderungen der BV formal in die nBV zu integrieren.

Mit der vorliegenden Botschaft beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung, die Schlussbestimmungen des Bundesbeschlusses über eine neue Bundesverfassung umzusetzen, und legt entsprechende Bundesbeschlüsse vor.

Das Inkrafttreten der nBV macht ausserdem verschiedene Anpassungen auf Gesetzesstufe erforderlich. In dieser Botschaft beschränken wir uns auf die Änderungen, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der nBV vorgenommen werden müssen. Andere ­ weniger dringliche ­ werden später folgen (vgl. dazu Schlussbestimmung II, Abs. 2). Daneben enthält die nBV eine Reihe von Gesetzgebungsaufträgen, die ebenfalls später umgesetzt werden können.

12

Notwendige Anpassungen auf Verfassungs- und Gesetzesstufe

121

Allgemeines

Der Übergang zur neuen Verfassung erfordert einige Anpassungen auf Verfassungsund Gesetzesstufe. Sie sind in Ziffer 2 behandelt. Bei dieser Gelegenheit werden auch einige Änderungen ausgeführt, die nicht direkt Folge der nBV sind, so in den Artikeln 87 und 154 OG.

Weitere Gesetzgebungsarbeiten sind im Gang oder bereits erledigt. Im Finanzhaushaltgesetz (SR 611.0) ist die Bestimmung über die Anleihen geändert worden. Im Finanzkontrollgesetz (SR 614.0) sind einzelne kleinere Anpassungen notwendig.

Auf Grund der Parlamentarischen Initiative «GVG. Anpassungen an die neue BV» (BBl 1999 4809) wird das Geschäftsverkehrsgesetz (SR 171.11) in einer Partialrevision überarbeitet (Staatsvertragsabschlusskompetenzen, Parlamentsdienste, Öffentlichkeit der Sitzungen, Teilungültigkeit von Initiativen, Einberufung ausserordentlicher Sessionen, Erlassformen); eine spätere Totalrevision wird namentlich das Kommissionswesen (Informationsrechte) und den Verkehr mit dem Bundesrat neu ordnen. Weitere Anpassungen sind im Beamtengesetz (SR 172.221.10), im Verantwortlichkeitsgesetz (SR 170.32) und in den Ratsreglementen (SR 171.13 und 171.14) vorzunehmen.

1

Nach dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung wird diese allgemein einfach als «Verfassung» bzw. «Bundesverfassung» bezeichnet werden; als Abkürzung wird dann «BV» Verwendung finden. Die Abkürzung «nBV» ist nur für die Übergangszeit vorgesehen.

7924

Darüber hinaus enthält die nBV einige Gesetzgebungsaufträge (bspw. bezüglich der Gleichstellung Behinderter, Art. 8 Abs. 4 nBV) und Förderungskompetenzen (bspw.

mehrsprachige Kantone, Art. 70 Abs. 4; Kunst und Musik, Art. 69 Abs. 2 nBV), welche auf Gesetzesstufe umzusetzen sind.

Schliesslich müssen im gesamten Bundesrecht die Verweise auf die verfassungsmässigen Grundlagen in den Ingressen sowie allfällige weitere Verweise auf die Verfassung aktualisiert werden. Diese Arbeiten sollen jeweils bei passender Gelegenheit (Partial- oder Totalrevision eines Erlasses) ausgeführt werden. Es ist vorgesehen, den Bezug zur neuen Verfassung durch Fussnoten zu den bestehenden Ingressen und Verweisen herzustellen.

122

Einsatz der Armee

Der Bundesrat schlug in der Botschaft zur Verfassungsreform vor, die geltende Regelung für das Aufgebot von Truppen in dringlichen Fällen ­ dem Nachführungsgebot folgend ­ zu übernehmen (BBl 1997 I 419). Danach muss der Bundesrat die Bundesversammlung einberufen, wenn er mehr als 2000 Angehörige der Armee zum Aktivdienst aufbietet oder wenn der Einsatz länger als drei Wochen dauert. Die Verfassungskommissionen schlugen demgegenüber vor, auf das erste Kriterium (mehr als 2000 Armeeangehörige) zu verzichten. Das Parlament hat sich in der Folge eingehend mit dieser Frage auseinander gesetzt und kam zum Schluss, an einer Höchstzahl festzuhalten, diese aber von 2000 auf 4000 zu erhöhen. Die Verfassung räumt dem Gesetzgeber nun also einen erweiterten Handlungsspielraum ein.

Auf Gesetzesstufe wird zwischen Friedensdienst, Assistenzdienst und Aktivdienst unterschieden. In der parlamentarischen Diskussion über Artikel 185 nBV ist die Frage nicht diskutiert worden, welche Auswirkungen die neue Verfassungsbestimmung auf die Regelung des Friedensdienstes und des Assistenzdienstes hat. Die Umsetzung der neuen Verfassungsnorm eröffnet verschiedene Möglichkeiten der gesetzlichen Ausgestaltung. Diese sollen nicht in dieser Sammelbotschaft behandelt, sondern in einem weiteren militärpolitischen Umfeld beurteilt werden, beispielsweise im Rahmen der ohnehin geplanten eigenständigen Teilrevision des Militärgesetzes. Damit ist gewährleistet, dass ein kohärentes Gesamtkonzept entsteht.

123

Vernehmlassung

Es wurde keine eigentliche Vernehmlassung durchgeführt, doch wurde das Bundesgericht eingeladen, sich zu dem Teil der Botschaft zu äussern, der die Anpassung der Prozessgesetze betrifft. Seine Anregungen konnten wir weitestgehend übernehmen. Ausserdem wurden die Initiativkomitees eingeladen, zur formalen Anpassung der abstimmungsreifen Volksinitiativen Stellung zu nehmen. Alle sind mit den vorgeschlagenen Anpassungen einverstanden.

7925

2

Besonderer Teil

21

Inkraftsetzungsbeschluss

211

Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung

Artikel 123 Absatz 1 BV sieht vor, dass eine revidierte Verfassung sofort mit der Annahme durch Volk und Stände in Kraft tritt. Das Bundesgesetz über die politischen Rechte (SR 161.1) präzisiert in Artikel 15 Absatz 3: «Änderungen der Bundesverfassung treten mit der Annahme durch Volk und Stände in Kraft, sofern die Vorlage nichts anderes bestimmt.» Der Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung hält in Ziffer IV Absatz 2 fest, dass die Bundesversammlung über das Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung beschliesst. Wir legen daher einen Bundesbeschluss über das Inkrafttreten der Bundesverfassung vom 18. April 1999 und das Ausserkrafttreten der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 vor (vgl. Anhang 1). Als Termin ist der 1. Januar 2000 vorgesehen.

212

Ausserkrafttreten der alten Bundesverfassung

Gemäss dem Grundsatz, dass später erlassenes Recht früheres Recht gleicher Stufe aufhebt, tritt die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 mit dem Inkrafttreten der Verfassung vom 18. April 1999 ausser Kraft. Der Bundesbeschluss hält dies zwar eigens fest; es würde aber ohnedies gelten. Davon ausgenommen sind einige wenige Regelungen, die von der Verfassungs- auf die Gesetzesebene verschoben werden.

Sie gelten auf Grund von Ziffer II Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung vorläufig weiter, bis die entsprechenden Gesetzesbestimmungen erlassen worden sind. Die betroffenen Bestimmungen der alten Bundesverfassung sind im erwähnten Absatz 2 abschliessend aufgezählt.

22

Anpassungen auf Verfassungsstufe

221

Bereits beschlossene Verfassungsänderungen

221.1

Kantonsklausel

Die sogenannte «Kantonsklausel», welche die Wahl von mehr als einem Mitglied des Bundesrates aus einem Kanton untersagte und in der neuen Verfassung in Artikel 175 Absatz 3 nachgeführt worden ist, wurde am 7. Februar 1999 von Volk und Ständen durch einen neuen Text ersetzt. Der neue Absatz 1 des Artikels 96 BV nimmt den vormaligen Absatz 1 auf, allerdings ohne den letzten Satz: die Kantonsklausel. Diese ist durch Absatz 1bis ersetzt worden, welcher eine angemessene Vertretung der Sprachregionen und der Landesgegenden fordert. Die beiden neuen Absätze werden in Artikel 175 nBV integriert (vgl. Anhang 2a). Absatz 1 von Artikel 96 BV tritt an die Stelle von Artikel 175 Absatz 3 nBV; Absatz 1bis wird als neuer Absatz 4 angefügt. Der Sachtitel des Artikels muss nicht geändert werden, der Wortlaut der am 7. Februar 1999 beschlossenen Absätze hingegen erfährt eine geringe Anpassung, da die Wiederholung des gleichen Satzanfanges in den Absätzen 2 und 3 durch eine Vereinfachung vermieden werden kann. Ausserdem wird das Verb an Absatz 2 angeglichen («gewählt» statt «ernannt»). Weiter formuliert die nBV 7926

durchgängig geschlechtsneutral, was auch hier befolgt wird. (Anders liegt der Fall dort, wo eine Volksinitiative einen nicht geschlechtsneutral formulierten Text in die Verfassung integrieren will. Die Unabänderlichkeit des Initiativtextes gebietet, auf eine sprachliche Anpassung zu verzichten.)

Die neue Verfassungsbestimmung erfordert ausserdem eine Anpassung des Garantiegesetzes; vgl. dazu Ziffer 237.

221.2

Transplantationsmedizin

Volk und Stände haben durch die Abstimmung vom 7. Februar 1999 einen neuen Artikel 24decies über die Transplantationsmedizin in die Bundesverfassung eingefügt.

Die Bestimmung gehört innerhalb der Systematik der neuen Bundesverfassung in den 8. Abschnitt (Wohnen, Arbeit, soziale Sicherheit und Gesundheit) des 2. Kapitels des 3. Titels. Sie wird dort als neuer Artikel 119a mit dem Sachtitel «Transplantationsmedizin» eingefügt (vgl. Anhang 2a). Der Wortlaut bleibt unverändert.

222

Abstimmungsreife Volksinitiativen

Unter «abstimmungsreifen Volksinitiativen» sind Initiativen zu verstehen, deren Behandlung in der Bundesversammlung abgeschlossen ist und die ohne weitere Verfahrensschritte Volk und Ständen zur Abstimmung vorgelegt werden können. Die Vorschläge für die formale Anpassung der sechs betroffenen Volksinitiativen an die nBV sind in einem Bundesbeschluss zusammengefasst. Bei derzeit im Parlament noch hängigen Volksinitiativen wird die Redaktionskommission (in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachkommission und dem Bundesamt für Justiz) die formale Anpassung zuhanden der Bundesversammlung vorbereiten.

222.1

Eidgenössische Volksinitiative «zum Schutze des Menschen vor Manipulationen in der Fortpflanzungstechnologie»

Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 24decies Abs. 2 Bst. c und g 2

Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und lässt sich insbesondere von den folgenden Grundsätzen leiten: ...

c.

Die Zeugung ausserhalb des Körpers der Frau ist unzulässig;

g.

Die Verwendung von Keimzellen Dritter zur künstlichen Zeugung ist unzulässig.

...

7927

Die Initiative will Artikel 24novies BV (ehemals Art. 24decies BV) in Absatz 2 Buchstabe c und g ändern. Die neue Verfassung führt die anvisierten Bestimmungen in Artikel 119 (Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich) nach.

Die Initiative ist deshalb als Begehren auf Änderung von Artikel 119 nBV zur Abstimmung zu bringen (vgl. Anhang 2b). Eine Anpassung des Wortlautes in den Buchstaben c und g ist nicht notwendig, weil die Initiative keine Ausdrücke verwendet, die mit der Terminologie der nBV nicht verträglich wären. Der Einleitungssatz von Absatz 2 hingegen wird nicht aus dem Initiativtext übernommen, weil die nBV durchgängig die Wendung «Der Bund beachtet folgende Grundsätze» verwendet. Die Formulierung in Artikel 119 Absatz 2 erster Satz nBV ist mit dem Initiativtext inhaltlich gleichwertig, weshalb auf eine Änderung verzichtet werden kann.

222.2

Eidgenössische Volksinitiative «für ein flexibles Rentenalter ab 62 für Frau und Mann»

Die Volksinitiative lautet: I Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 34quater Abs. 8 (neu) 8

Altersrenten werden ab dem vollendeten 62. Altersjahr gewährt. Bei Erwerbstätigkeit nach dem vollendenten 62. Altersjahr legt das Gesetz fest, wann der Anspruch ohne die Bedingung der Erwerbsaufgabe entsteht, und regelt den Teilanspruch auf Renten bei teilweiser Erwerbsaufgabe. Es kann die Altersgrenzen herabsetzen und unter bestimmten Bedingungen einen Vorbezug vorsehen.

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 23 (neu) Hat die Bundesversammlung nicht innert fünf Jahren nach Annahme des Artikels 34quater Absatz 8 die entsprechende Gesetzgebung erlassen, erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen.

Die Initiative verlangt die Einfügung eines Absatzes 8 in Artikel 34quater BV, wonach Altersrenten ab dem 62. Altersjahr gewährt werden. Die vorgeschlagene Regelung betrifft die Renten der ersten Säule (AHV; vgl. Botschaft des Bundesrates, BBl 1998 1179 f., Ziff. 121 und 21). Sie ist deshalb als neuer Absatz 2a in Artikel 112 nBV (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung) einzufügen (vgl. Anhang 2b).

Der Wortlaut kann unverändert bleiben.

Die vorgeschlagene Übergangsbestimmung ist in das 2. Kapitel des 6. Titels der nBV (Übergangsbestimmungen) einzuordnen. Dabei ist zu beachten, dass die mit der nBV erlassenen Übergangsbestimmungen in Artikel 196 nach der Systematik des Verfassungstextes geordnet sind.

7928

Später dazugekommene neue Übergangsbestimmungen sollen hingegen in einen eigenen Artikel 197 zusammengefasst und chronologisch geordnet werden. Die Übergangsbestimmung erhält daher provisorisch die Ziffer 1 in Artikel 197 (neu) der neuen BV; die definitive Nummer wird nach der Abstimmung zugeteilt. Weil Artikel 196 damit nicht mehr alleiniger Artikel im Kapitel Übergangsbestimmungen sein wird, ist er, wie der neue Artikel 197, mit einem Sachtitel zu versehen. Die Überschriften sollen die beiden Zuordungskriterien erkennen lassen.

222.3

Eidgenössische Volksinitiative «für eine Flexibilisierung der AHV ­ gegen die Erhöhung des Rentenalters für Frauen»

Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 34quater Abs. 2 sechster und siebter Satz (neu) 2

... Der Anspruch auf die Altersrente entsteht nach Vollendung des 62. Altersjahres, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder wenn das Erwerbseinkommen geringer ist als das Anderthalbfache der Mindestrente.

Das Gesetz legt fest, ab welchem Alter der Rentenanspruch bedingungslos gilt. ...

Diese Initiative betrifft wie die eben besprochene die Leistungen der AHV. Die vorgeschlagene Regelung ist deshalb in Artikel 112 nBV (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung) zu integrieren, und zwar als neuer Absatz 2a nach den Grundsätzen und vor der Regelung der Finanzierung (vgl. Anhang 2b). Eingriffe in den Wortlaut sind nicht nötig.

222.4

Eidgenössische Volksinitiative «für eine Regelung der Zuwanderung»

Die Volksinitiative lautet: I Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 69quater (neu) 1 Der Bund sorgt dafür, dass der Anteil der ausländischen Staatsangehörigen an der Wohnbevölkerung der Schweiz 18 Prozent nicht übersteigt.

2 Bei der Berechnung mitgezählt werden insbesondere Niedergelassene, Jahresaufenthalter, anerkannte Flüchtlinge und Ausländer mit humanitärer Aufenthaltsbewilligung. Falls sie länger als ein Jahr in der Schweiz verbleiben, werden auch Ausländer gemäss Artikel 69quinquies Absatz 1 und weitere Ausländer mit anderer Aufenthaltsbewilligung mitgezählt. Kurzfristige Aufenthalter mit oder ohne Erwerbstätigkeit werden mitgezählt, sofern ihr Aufenthalt mehr als acht Monate dauert, erneuert wird und wenn der Familiennachzug bewilligt ist.

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3 Bei der Berechnung nicht mitgezählt werden unabhängig von der Aufenthaltsdauer in der Schweiz Grenzgänger, Saisonniers ohne Familiennachzug, Angehörige internationaler Organisationen, Angehörige konsularischer und diplomatischer Dienste, qualifizierte Wissenschafter und Führungskräfte, Künstler, Kurgäste, Stagiaires, Studenten und Schüler sowie Touristen. Ebenso nicht mitgezählt werden Ausländer gemäss Artikel 69quinquies Absatz 1, sofern ihr Aufenthalt in der Schweiz weniger als zwölf Monate dauert.

Art. 69quinquies (neu) 1

Für Asylbewerber, Kriegsvertriebene, Schutz suchende Ausländer, vorläufig Aufgenommene, Internierte sowie Ausländer ohne festen Wohnsitz in der Schweiz unterbindet der Bund die finanziellen Anreize für den Verbleib in der Schweiz.

2

In der Schweiz inhaftierte Personen gemäss Absatz 1 dürfen finanziell nicht besser gestellt sein, als dies in ihrem Herkunftsland der Fall wäre.

Art. 70bis (neu) Sind Ausländer gemäss Artikel 69quinquies Absatz 1 sowie Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung fremdenpolizeilich oder strafrechtlich weg- respektive auszuweisen und ist der Vollzug möglich, zulässig und zumutbar, so können diese Personen zur Sicherstellung der Ausweisung bis zum Vollzug inhaftiert werden.

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 21 (neu) Sofern bei Inkrafttreten von Artikel 69quater die festgelegte Grenze von 18 Prozent überschritten ist, wird dies so rasch wie möglich durch die freiwillige Auswanderung von Ausländern kompensiert.

1

2 Kann ein allfälliger Geburtenüberschuss auf diese Weise nicht kompensiert werden, so ist ein Überschreiten der 18-Prozent-Grenze befristet möglich, sofern keine neuen Aufenthaltsbewilligungen gemäss Artikel 69quater Absatz 2 an Ausländer erteilt werden.

Die Initiative schlägt die Einfügung eines Artikels 69quater über die Beschränkung des Anteils der ausländischen Staatsangehörigen an der Wohnbevölkerung, eines Artikels 69quinquies zur Unterbindung finanzieller Anreize zum Verbleib in der Schweiz und eines Artikels 70bis über eine Ausweisungshaft in die BV vor. Zudem wird eine neue Übergangsbestimmung Artikel 21 vorgeschlagen, welche das Vorgehen beim Überschreiten des vorgeschlagenen Maximums im Zeitpunkt des Inkrafttretens regelt.

Die Regelungen von Artikel 69 und 70 BV werden in der nBV im 9. Abschnitt des 2. Kapitels des 3. Titels (Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern) mit dem einzigen Artikel 121 aufgenommen. Dieser Abschnitt ist daher der systematisch richtige Ort für die vorgeschlagenen Regelungen (vgl. Anhang 2b).

Fraglich kann erscheinen, ob der Abschnitt weiterhin nur einen Artikel enthalten 7930

soll, was mit sich brächte, dass alle vorgeschlagenen Regelungen als neue Absätze an Artikel 121 angehängt würden, oder ob ein oder mehrere neue Artikel zu schaffen seien. Im diesem Fall müsste der Artikel 121, der dann nicht mehr einziger Artikel in einem Abschnitt wäre, neu mit einem Sachtitel versehen werden. Wir beantragen dafür «Ein- und Ausreise, Aufenthalt und Niederlassung, Asyl».

Die Aufteilung der vorgeschlagenen Regelungen auf drei Artikel (wie in der Initiative vorgesehen) erscheint nicht zwingend. Sie bilden vielmehr eine Einheit, die unter dem Sachtitel «Begrenzung der ausländischen Wohnbevölkerung» gut zusammengefasst werden kann. Wir schlagen daher vor, den Initiativtext zu einem einzigen Artikel (121a) mit den vorgeschlagenen sechs Absätzen zusammenzunehmen.

Die vorgeschlagene Übergangsbestimmung ist in das 2. Kapitel des 6. Titels der nBV (Übergangsbestimmungen) einzuordnen. Dabei ist zu beachten, dass die mit der nBV erlassenen Übergangsbestimmungen in Artikel 196 nach der Systematik des Verfassungstextes geordnet sind.

Später dazugekommene neue Übergangsbestimmungen sollen hingegen in einen eigenen Artikel 197 zusammengefasst und chronologisch geordnet werden. Die Übergangsbestimmung erhält daher provisorisch die Ziffer 1 in Artikel 197 (neu) nBV; die definitive Nummer wird nach der Abstimmung zugeteilt. Weil Artikel 196 damit nicht mehr alleiniger Artikel im Kapitel Übergangsbestimmungen sein wird, ist er, wie der neue Artikel 197, mit einem Sachtitel zu versehen. Die Überschriften sollen die beiden Zuordnungskriterien erkennen lassen.

Der Text der Initiative bedarf keiner Anpassung, ausser für die Verweise auf Artikel und Absätze der vorgeschlagenen Partialrevision der noch gültigen BV; sie sind der Nummerierung anzupassen, wie sie für die Einfügung der Initiative in die nBV vorgeschlagen wird.

222.5

Eidgenössische Volksinitiative «Für eine gerechte Vertretung der Frauen in den Bundesbehörden (Initiative 3. März)»

Die Volksinitiative lautet: I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 2, 4. und 5. Satz (neu) 2

... In allen Bundesbehörden, namentlich im Nationalrat, im Ständerat, im Bundesrat und im Bundesgericht, ist eine angemessene Vertretung der Frauen unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenheiten jeder Behörde gewährleistet. Das Gesetz sorgt für eine ausgewogene Vertretung der Frauen in den Verwaltungen, insbesondere in der allgemeinen Bundesverwaltung, in den Regiebetrieben und an den Hochschulen.

Art. 73 Abs. 1bis (neu) und 2

1bis

Die Differenz zwischen der weiblichen und der männlichen Vertretung in einem Kanton beträgt nicht mehr als eins.

2 Die Bundesgesetzgebung trifft über die Ausführung dieses Artikels die näheren Bestimmungen.

7931

Art. 80 Abs. 1, 2. und 3. Satz (neu) und Abs. 2 (neu) 1 ... Jeder Kanton wählt eine Frau und einen Mann. In den geteilten Kantonen wählt jeder Landesteil eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten.

2

Die Ausführungsbestimmungen dieses Artikels sind Sache der kantonalen Gesetzgebung.

Art. 95 Die oberste vollziehende und leitende Behörde der Eidgenossenschaft ist ein Bundesrat, welcher aus sieben Mitgliedern besteht; mindestens drei von ihnen sind Frauen.

Art. 107 1 Die Mitglieder des Bundesgerichtes und die Ersatzmitglieder werden von der Bundesversammlung gewählt. Bei der Wahl derselben soll darauf Bedacht genommen werden, dass alle drei Amtssprachen des Bundes vertreten seien. Der Anteil der weiblichen Mitglieder und Ersatzmitglieder beträgt je mindestens 40 Prozent.

2

Das Gesetz bestimmt die Organisation des Bundesgerichtes und seiner Abteilungen, die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder, deren Amtsdauer und Besoldung.

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 20 (neu) Die Ausführungsbestimmungen sind innert fünf Jahren nach Annahme der Artikel 73 Absatz 2 und 80 Absatz 2 zu erlassen.

Art. 21 (neu) 1

Bei der Gesamterneuerungswahl des Bundesrates und bei der Bestätigungswahl des Bundesgerichtes können Mitglieder, die vor der Annahme der geänderten Artikel 95 und 107 in diese Behörden gewählt worden sind, wieder gewählt werden, auch wenn die Anforderungen dieser Artikel nicht erfüllt sind.

2

Bei Ersatzwahlen in den Bundesrat und ins Bundesgericht sind ausschliesslich Frauen wählbar, wenn sie nicht nach Artikel 95 beziehungsweise Artikel 107 vertreten sind.

Die Initiative fordert, dass in Artikel 4 Absatz 2 BV der Grundsatz verankert wird, wonach die Frauen in sämtlichen Bundesbehörden angemessen vertreten sein sollen.

Sie regelt zudem die Zusammensetzung der Bundesbehörden nach diesem Grundsatz und schlägt deshalb eine Änderung der betreffenden Artikel vor. Zwei neue Übergangsbestimmungen enthalten einerseits eine Frist für den Erlass der Ausführungsbestimmungen und anderseits eine Ausnahmeregelung für die im Zeitpunkt der Annahme der Initiative bereits gewählten männlichen Mitglieder des Bundesrates und des Bundesgerichts.

7932

Die vorgeschlagene Grundsatzregelung (Art. 4 Abs. 2 Satz 5 BV) ist nach der Systematik der nBV als neuer Absatz 3a in Artikel 8 («Rechtsgleichheit») im Kapitel «Grundrechte» des 2. Titels zu integrieren. Diese Platzierung stellt sicher, dass nebst dem Bund auch die Kantone auf eine entsprechende Gestaltung ihrer Gesetzgebung (inklusive Hochschulgesetzgebung) verpflichtet werden, was der zutreffenden Auslegung des ursprünglichen Initiativtextes entspricht (vgl. Botschaft zur Initiative, BBl 1997 III 567).

Der Grundsatz über den angemessenen Anteil weiblicher Angehöriger der Behörden des Bundes (Art. 4 Abs. 2 Satz 4 BV) wird als neuer Artikel 143a mit dem Sachtitel «Vertretung der Frauen in den Bundesbehörden» ins Kapitel «Allgemeine Bestimmungen» des 5.Titels («Bundesbehörden») aufgenommen.

Die Regelungen für die Vertretung in den beiden Kammern der Bundesversammlung werden in die Artikel 149 und 150 nBV integriert. Auf Artikel 80 Absatz 2 kann dabei verzichtet werden, weil er gegenüber Artikel 150 Absatz 3 nBV nichts Neues enthält. Die Integration des Regelungsgedankens des vorgeschlagenen Artikels 80 Absatz 1 in Artikel 150 Absatz 2 macht die Formulierung «geteilte Kantone» überflüssig. Die nBV verwendet diesen Ausdruck generell nicht mehr.

Die Bestimmung über die Zusammensetzung des Bundesrates ist in Artikel 175 Absatz 1 nBV unterzubringen. Der erste Teil von Artikel 95 BV ist bereits in Artikel 174 nBV enthalten; bei der Anpassung wird deshalb auf diesen Teil verzichtet.

Die Bestimmung über die Vertretung der Frauen im Bundesgericht ist in Artikel 188 Absatz 4 nBV zu integrieren. Auf gewisse Elemente des Initiativtextes wird dabei verzichtet, weil sie in Artikel 188 nBV bereits enthalten sind (Wahl durch die Bundesversammlung, Regelung der Organisation durch das Gesetz).

Schliesslich werden neu hinzukommende Übergangsbestimmungen in einen eigenen Artikel 197 zusammengefasst und chronologisch geordnet. Die neuen Übergangsbestimmungen erhalten provisorisch die Ziffern 1 und 2; die definitiven Ziffern werden nach der allfälligen Annahme der Initiative bestimmt. Das Einfügen eines zweiten Artikels ins Kapitel «Übergangsbestimmungen» bedingt die Zuordnung eines Sachtitels zum bisher einzigen Artikel dieses Kapitels (Art. 196).

222.6

Eidgenössische Volksinitiative «für die Halbierung des motorisierten Strassenverkehrs zur Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen (VerkehrshalbierungsInitiative)»

Die Volksinitiative lautet: I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 37bis Abs. 1bis (neu), Abs. 2 zweiter, dritter und vierter (neu) Satz und Abs. 3 (neu) 1bis

Bund, Kantone und Gemeinden halbieren den motorisierten Strassenverkehr innerhalb von zehn Jahren nach Annahme der Verkehrshalbierungs-Initiative durch Volk und Stände. Der neue Stand darf nicht mehr überschritten werden. Massgebend ist die in der Schweiz insgesamt er7933

brachte Fahrleistung. Der öffentliche Verkehr ist von diesen Bestimmungen nicht betroffen und wird nicht mitgerechnet.

2 ... Die Gemeinden können auf allen Strassen ihres Gebietes, ausgenommen auf den Nationalstrassen, Verkehrsbeschränkungen anordnen, soweit es dem Ziel von Absatz 1bis oder der Verbesserung oder Erhaltung von Lebensräumen dient. Die vollständige Sperrung der vom Bund bezeichneten Durchgangsstrassen ist nur in Absprache mit dem Bund zulässig. Die Benützung der Strassen im Dienste der öffentlichen Hand bleibt vorbehalten.

3

Die für die Halbierung des motorisierten Strassenverkehrs anzuwendenden Mittel werden durch das Gesetz bestimmt.

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 23 (neu)

Ist die Ausführungsgesetzgebung nach Artikel 37bis Absatz 3 innerhalb dreier Jahre nach Annahme der Verkehrshalbierungs-Initiative nicht rechtskräftig, erlässt der Bund die notwendigen Bestimmungen auf dem Verordnungsweg.

Die Initiative verlangt verschiedene Änderungen von Artikel 37bis BV mit dem Ziel, die erbrachten Fahrleistungen im motorisierten Strassenverkehr innerhalb von zehn Jahren nach Annahme der Initiative zu halbieren.

Der Initiativtext sieht vor, einerseits neue Elemente in die BV einzufügen (Art. 37bis Abs. 1bis, Abs. 2 vierter Satz, Abs. 3 BV) und anderseits bestehende Teile zu streichen und durch neue zu ersetzen (Art. 37bis Abs. 2 zweiter und dritter Satz BV). Die betreffenden Bestimmungen der BV werden in der nBV in Artikel 82 (Strassenverkehr) wieder aufgenommen ­ mit den zwei Ausnahmen von Artikel 37bis Absatz 2 dritter Satz BV, der nicht nachgeführt worden ist, da sich der Benützungsvorbehalt zu Gunsten des Bundes schon aus besonderen Sachkompetenzen des Bundes (namentlich im Bereich der Landesverteidigung und des gewerbsmässigen, regelmässigen Personentransportes) ergibt (vgl. Botschaft über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 261) und von Artikel 37bis Absatz 2 erster Satz BV, welcher die Befugnis der Kantone zu Verkehrsbeschränkungen festhält. Die nBV nennt Befugnisse der Kantone nicht ­ von wenigen, begründeten Ausnahmen abgesehen ­ , da sie sich aus ihrer subsidiären Generalkompetenz gemäss Artikel 42 Absatz 1 nBV ergeben.

Der Initiativtext für Artikel 37bis Absatz 2 BV geht davon aus, dass der Bund Durchgangsstrassen bezeichnen kann, welche offen bleiben müssen; er sieht vor, dass die Sperrung derselben nur in Absprache mit dem Bund geschehen kann. Artikel 82 Absatz 2 nBV kann deshalb ohne Widerspruch zur Initiative unverändert stehen bleiben.

Wir schlagen vor, die drei Absätze der Initiative als Absätze 2a, 2b und 2c in Artikel 82 nBV zu integrieren. Veränderungen des Wortlautes der Initiative selbst sind nicht notwendig. Anzupassen ist lediglich der Verweis auf Absatz 1bis in Absatz 2 (neu Abs. 2b), welcher neu auf Absatz 2a Bezug nehmen muss.

Schliesslich werden neu hinzukommende Übergangsbestimmungen in einen eigenen Artikel 197 zusammengefasst und chronologisch geordnet. Die neue Übergangsbe7934

stimmung erhält provisorisch die Ziffer 1; die definitive Ziffer wird nach der allfälligen Annahme der Initiative bestimmt. Das Einfügen eines zweiten Artikels ins Kapitel «Übergangsbestimmungen» bedingt die Zuordnung eines Sachtitels zum bisher einzigen Artikel dieses Kapitels (Art. 196). Der Text der vorgeschlagenen Übergangsbestimmung bleibt unberührt, lediglich der Verweis ist anzupassen (Art. 82 Abs. 2c statt Art. 37bis Abs. 3).

23

Anpassungen auf Gesetzesstufe

231

Abschaffung der Bundesassisen und andere prozessuale Anpassungen

231.1

Abschaffung der Bundesassisen

Die Verfassung von 1874 sah für die in Artikel 112 aufgelisteten Straftatbestände die Beurteilung durch das Bundesgericht mit Zuziehung von Geschworenen vor. Die Bundesassisen traten äusserst selten zusammen, in diesem Jahrhundert lediglich zweimal. Der letzte Prozess fand 1933 statt. Das Institut der Bundesassisen ist durch jahrzehntelangen Nichtgebrauch obsolet geworden und erscheint aus heutiger Sicht als entbehrlich.

Mit Blick auf diese Tatsache haben die eidgenössischen Räte das Institut der Bundesassisen in die neue Bundesverfassung nicht mehr aufgenommen. Dabei wurde die Streichung nicht als blosse Herabstufung auf Gesetzesebene gewertet (sodass der Gesetzgeber das Institut auch hätte beibehalten können), sondern als gänzlicher Verzicht darauf.

Die Abschaffung der Bundesassisen erfordert die Anpassung beziehungsweise Streichung der diesbezüglichen Bestimmungen im Bundesrechtspflegegesetz (SR 173.110), im Strafgesetzbuch (SR 311.0), im Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (SR 312.0) und im Militärstrafgesetz (SR 321.0) (vgl. Anhang 3).

231.2

Prozessuale Anpassungen

Vgl. zu den folgenden Anpassungen Anhang 4.

231.21

Anpassungen im Verwaltungsverfahrensgesetz

Artikel 72 VwVG Artikel 72 Buchstabe d des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) verweist in der bisherigen Fassung auf Artikel 73 VwVG, der mit der vorliegenden Revision aufgehoben werden soll (vgl. unten). Der Verweis ist daher zu streichen.

Die Beschwerde an den Bundesrat gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen bleibt aber weiterhin zulässig, sofern sich die Verfügungen auf öffentliches Recht des Bundes stützen (Art. 5 VwVG) und kein Unzulässigkeitsgrund nach Artikel 74 VwVG vorliegt.

7935

Artikel 73 VwVG Der bisherige Artikel 73 VwVG bezeichnet in Absatz 1 Buchstaben a und b «Administrativstreitigkeiten» im Sinne von Artikel 113 Absatz 2 BV, d. h. Fälle, in denen Beschwerden gegen kantonale Hoheitsakte wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten oder von Staatsverträgen ausnahmsweise durch den Bundesrat und die Bundesversammlung statt durch das Bundesgericht beurteilt werden.

Diese Zuständigkeitsordnung könnte nach Artikel 189 Absatz 2 nBV theoretisch beibehalten werden. Da Artikel 73 VwVG mit Verweisen auf BV-Artikel arbeitet, zu denen in der neuen Verfassung kein Pendant besteht, müssten die Verweise durch ausformulierte Kompetenznormen ersetzt werden. Dadurch würde der heute schon schwer verständliche Artikel 73 VwVG noch komplizierter. Angesichts der sehr beschränkten praktischen Bedeutung von Artikel 73 VwVG rechtfertigt sich eine solche inhaltsgetreue Anpassung nicht mehr. Der Bundesrat beantragt daher, Artikel 73 VwVG vollständig aufzuheben und damit die Staatsrechtspflege ausnahmslos dem Bundesgericht zu überlassen.

Die Aufhebung von Artikel 73 VwVG ändert nichts an den Zuständigkeiten des Bundesrates als Organ der Verwaltungsrechtspflege des Bundes, d. h. als Beschwerdeinstanz für Verfügungen, die sich auf Bundesverwaltungsrecht stützen.

Deshalb resultiert aus der Streichung von Artikel 73 VwVG auch keine nennenswerte Zunahme der Belastung des Bundesgerichts. Die Zahl der Beschwerden, die von der vorgeschlagenen Kompetenzverlagerung an das Bundesgericht betroffen sind, lag in den letzten Jahren immer klar unter 10. Bezogen auf die Geschäftslast im Jahre 1998 wird die Belastung des Bundesgerichts somit um höchstens 2 Promille steigen.

Für die verschiedenen Tatbestände von Artikel 73 Absatz 1 VwVG kann die Streichung im Einzelnen wie folgt begründet werden: Buchstabe a Ziffer 1: Beschwerden wegen Verletzung des verfassungsmässigen Rechts auf unentgeltliche Ausrüstung für die Wehrmänner wird es künftig nicht mehr geben, weil die neue Bundesverfassung keine entsprechende Bestimmung mehr kennt. Der Grundsatz der unentgeltlichen Ausrüstung ist jedoch in Artikel 110 des Militärgesetzes (SR 510.10) verankert. Verfügungen, die sich auf diese Bestimmung stützen, unterliegen der (Verwaltungs-)Beschwerde an den Bundesrat, sofern nach den Artikeln 97 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes
(OG, SR 173.110) nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist. Da zurzeit noch offen ist, wieweit für den Sachbereich des Militärdienstes im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege eine Ausnahme vom Zugang zum Bundesgericht statuiert werden soll, erscheint es zweckmässig, Beschwerden betreffend die unentgeltliche Ausrüstung der Armeeangehörigen vorläufig in der Kompetenz des Bundesrates zu belassen. Dies wird mit einer Ergänzung von Artikel 100 OG erreicht (vgl. unten).

Buchstabe a Ziffer 2: Der Grundsatz des ausreichenden, obligatorischen, unentgeltlichen, unter staatlicher Aufsicht stehenden Grundschulunterrichts ist in der neuen Bundesverfassung in den Artikeln 19 und 62 verankert. Was die konfessionelle Neutralität des Grundschulunterrichts angeht, wird neu die Bestimmung über die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 nBV) massgebend sein. Die Artikel 15 und 19 bilden Teil des Grundrechtskatalogs der neuen Verfassung. Der Bundesrat hält es für sachgerecht, mit der letztinstanzlichen Rechtsprechung über die Grundrechte ausschliesslich das Bundesgericht zu betrauen. Damit entfallen auch kompli-

7936

zierte Kompetenzabgrenzungen, die namentlich hinsichtlich der Glaubens- und Gewissensfreiheit in der Schule oft einen Meinungsaustausch zwischen dem Bundesrat und dem Bundesgericht erforderten.

Buchstabe a Ziffer 3: Ziffer 3 ist bereits mit der Aufhebung von Artikel 51 BV im Jahre 1973 hinfällig geworden.

Buchstabe a Ziffer 4: Das Recht auf schickliche Beerdigung (Art. 53 Abs. 2 der BV von 1874) wird in der neuen Verfassung nicht mehr ausdrücklich erwähnt; es ist aber als Teilgehalt des Anspruchs auf Achtung der Menschenwürde (Art. 7 nBV) zu verstehen. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung zur Menschenwürde soll das Bundesgericht künftig auch über Beschwerden betreffend Begräbnisplätze befinden. Solche Beschwerden werden allerdings seit Jahren kaum mehr erhoben.

Buchstabe b: Die Aufhebung dieser Bestimmung steht in keinem direkten Zusammenhang mit der neuen Verfassung. Hingegen ist zweifelhaft, ob Buchstabe b mit Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens mit der EU über den freien Personenverkehr vereinbar ist, der vorsieht, dass die unter das Abkommen fallenden Personen die Möglichkeit erhalten, beim zuständigen nationalen Gericht Berufung einzulegen.

Bedenkt man, dass Beschwerden an den Bundesrat nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b VwVG in den letzten Jahren äusserst selten waren, so hätte es auf jeden Fall keinen Sinn, Artikel 73 VwVG nur wegen des fraglichen Buchstabens b nicht vollständig aufzuheben.

Buchstabe c: Unter den Tatbestand der Verletzung «anderer weder privat- noch strafrechtlicher Bestimmungen des Bundesrechts» fallen hauptsächlich die Beschwerden gegen jene kantonalen Verfügungen, die in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht getroffen werden. Die Zuständigkeit des Bundesrates zur Behandlung solcher Beschwerden wird sich künftig direkt aus Artikel 72 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 5 VwVG ergeben. Theoretisch kann heute auch gegen Verfügungen in Anwendung von kantonalem Recht und gegen kantonale Erlasse gestützt auf Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe c VwVG beim Bundesrat Beschwerde geführt werden, allerdings nur dann, wenn nicht eine der in Absatz 2 genannten Rügen erhoben wird. In der Praxis kam diese Restkompetenz des Bundesrates in der Staatsrechtspflege kaum mehr zum Tragen. Auf sie kann deshalb zu Gunsten der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht verzichtet werden.

Artikel 79 VwVG Der Aufhebung von Artikel 73 VwVG ist in Artikel 79 durch eine redaktionelle Anpassung Rechnung zu tragen.

231.22

Anpassungen im Bundesrechtspflegegesetz

Artikel 87 OG Gemäss dem geltenden Artikel 87 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Artikel 4 BV gegen Zwischenentscheide nur zulässig, wenn diese für den Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben.

Das Bundesgericht hat in einer langen Praxis aus Artikel 4 BV zahlreiche ungeschriebene Regeln des Verfassungsrechts abgeleitet. In der neuen Verfassung haben diese Regeln Eingang in verschiedene Artikel gefunden (z. B. Art. 8, 9, 29, 31, 32 7937

nBV). Es wäre sehr aufwendig, eine Liste jener Bestimmungen der neuen Verfassung zu erstellen, die im Einzelnen auf den früheren Artikel 4 zurückzuführen sind.

Zudem ist aus prozessualer Sicht fraglich, warum Zwischenentscheide ohne Einschränkung der staatsrechtlichen Beschwerde unterliegen sollen, wenn ein anderer Beschwerdegrund geltend gemacht wird. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, Artikel 87 OG in Anlehnung an den Expertenentwurf für ein Bundesgerichtsgesetz neu zu formulieren.

Die neue Fassung von Artikel 87 OG spricht ­ wie auch die Artikel 49 und 50 OG ­ von «Vor- und Zwischenentscheiden», da Entscheide, die nicht instanzabschliessend (und damit keine Endentscheide) sind, materielle oder prozessuale Fragen zum Gegenstand haben können. Gegenüber dem bisherigen Rechtszustand bedeutet dies keine Änderung, weil die Vorentscheide bei der Anwendung von Artikel 87 OG heute als eine Form der Zwischenentscheide betrachtet werden. Neu ist hingegen, dass der Anwendungsbereich von Artikel 87 OG auf alle staatsrechtlichen Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide ausgedehnt wird.

Die vorgeschlagene Bestimmung unterscheidet zwei Arten von Vor- und Zwischenentscheiden, nämlich solche betreffend die Zuständigkeit oder den Ausstand (Abs. 1) und «andere» (Abs. 2 und 3). Betrifft der Vor- oder Zwischenentscheid die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren, so ist er nach Absatz 1 im Rahmen der übrigen Prozessvoraussetzungen ohne weiteres anfechtbar. Für die Anfechtung gilt die ordentliche Beschwerdefrist (Art. 89 OG). Wird sie verpasst, kann die Zuständigkeit oder die Zusammensetzung der entscheidenden Behörde bei der Anfechtung des Endentscheids nicht mehr bestritten werden. Das entspricht der heute für die Berufung geltenden Regel (Art. 49 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 3 OG).

Betrifft der Vor- oder Zwischenentscheid hingegen eine andere Frage, so ist er nach Absatz 2 nur mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG und den bisherigen Art. 87 OG).

Nach Absatz 3 können Vor- und Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, wenn auf eine separate Anfechtung verzichtet wurde oder eine solche nicht zulässig war. Diese
Regel entspricht Artikel 48 Absatz 3 OG und Artikel 45 Absatz 3 VwVG. Sie schafft nicht die Möglichkeit, Vor- und Zwischenentscheide für sich allein anzufechten, nachdem der Endentscheid ergangen ist.

Vielmehr können Vor- und Zwischenentscheide mit Beschwerde gegen den Endentscheid nur insofern in Frage gestellt werden, als sie den Endentscheid noch beeinflussen können (vgl. JEAN-FRANÇOIS POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1990, N. 4.1.1 zu Art. 48).

Dass der kantonale Instanzenzug auch bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide erschöpft werden muss, ergibt sich aus Artikel 86 OG. Im neuen Artikel 87 OG kann daher auf die Wiederholung des Ausdrucks «letztinstanzlich» verzichtet werden.

Artikel 100 OG Der Ausnahmekatalog der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe d OG durch eine Ausnahme betreffend Verfügungen über die unentgeltliche Ausrüstung der Armeeangehörigen ergänzt, damit in diesen Fällen (einstweilen) weiterhin der Bundesrat zuständig bleibt, obwohl die Materie nicht 7938

mehr durch die Verfassung selbst, sondern durch Bundesverwaltungsrecht geregelt ist (vgl. Erläuterungen zur Streichung von Art. 73 Abs. 1 Bst. a VwVG).

Artikel 102 OG Artikel 102 Buchstabe c OG enthält einen Vorbehalt zu Gunsten der Beschwerde an den Bundesrat gemäss Artikel 73 Absatz 1 VwVG. Dieser Vorbehalt kann als gegenstandslos gestrichen werden, weil Artikel 73 VwVG aufgehoben wird (vgl.

oben).

Artikel 154 OG Nach dem geltenden Artikel 154 Absatz 1 OG dürfen in gewissen Streitigkeiten betreffend die Glaubens- und Gewissensfreiheit bzw. die Kultusfreiheit keine Gerichtsgebühren und Parteientschädigungen gesprochen werden. Ähnlich wie im Fall von Artikel 87 OG wäre es auch hier ziemlich schwierig, die Verweise auf die bisherige Verfassung durch materiell identische neue Verweise oder inhaltliche Umschreibungen zu ersetzen. Da Artikel 154 Absatz 2 OG dem Bundesgericht ohnehin erlaubt, bei staatsrechtlichen Streitigkeiten ausnahmsweise von Gerichtsgebühren und Parteientschädigungen abzusehen, sofern weder eine Zivilsache noch ein Vermögensinteresse in Frage steht, erscheint es vertretbar, Absatz 1 zu streichen. Der bisherige Absatz 2 wird dadurch einziger Absatz dieses Artikels und muss redaktionell angepasst werden.

232

Redaktionsgeheimnis

Die neue Bundesverfassung gewährleistet unter dem Titel «Medienfreiheit» in Artikel 17 Absatz 3 das Redaktionsgeheimnis. Mit der Ergänzung des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) durch einen Artikel 27bis im Jahre 1998 hat der Bundesgesetzgeber zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Journalisten und ihre Hilfspersonen in einem Prozess das Zeugnis verweigern dürfen, bereits eine Regelung erlassen. Auf eine Anpassung der einzelnen Prozessgesetze des Bundes wurde damals verzichtet. Die Verankerung der Redaktionsfreiheit in der Verfassung bietet nun Gelegenheit, den Wortlaut der Prozessgesetze mit Artikel 27bis StGB in Einklang zu bringen.

Im Bundeszivilprozess soll zu diesem Zweck ein neuer Untertatbestand des Zeugnisverweigerungsrechts in Artikel 42 Absatz 1 geschaffen werden. Dieser gilt dank dem Verweis in Artikel 16 Absatz 1 VwVG auch für das Verwaltungsverfahren. Artikel 16 Absatz 3 VwVG, der das Zeugnisverweigerungsrecht der Medienleute abweichend vom (neueren) Artikel 27bis StGB regelt, ist zu streichen.

Im Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) kann die Angleichung an das StGB durch eine Ergänzung von Artikel 75 erreicht werden (vgl. zu diesen Änderungen Anhang 5).

233

Kantonsanteil Wehrpflichtersatz

Der Wehrpflichtersatz wird von den Kantonen erhoben. Sie werden vom Bund für ihre Aufwendungen mit einer Bezugsprovision von 20 Prozent des Rohertrags abge7939

golten. Die erwähnte Regelung ist in Artikel 6 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung von 1874, nicht aber in der ausführenden Gesetzgebung enthalten. In der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 fehlt eine Bestimmung über die Bezugsprovision. Artikel 59 Absatz 3 hält bloss fest: «Diese (die Ersatzabgabe) wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.» Das Parlament hat auf Antrag des Bundesrates auf eine detailliertere Regelung in der neuen Verfassung verzichtet: Einzelheiten wie die Bezugsprovision gehören aus heutiger Sicht als Ausführungsbestimmungen auf die Stufe der Gesetzgebung. Materiell soll aber die bisherige Lösung weitergeführt werden. Das Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über den Wehrpflichtersatz (WPEG, SR 661) muss auf das Inkrafttreten der neuen Verfassung hin entsprechend ergänzt werden (vgl. Anhang 6). Artikel 45 regelt die Abrechnung mit dem Bund. Absatz 1 enthält die Modalitäten, wie die Kantone über die Abgabe abzurechnen haben und erwähnt, dass den Kantonen für ihre Aufwendungen eine Bezugsprovision zusteht. Der unveränderte Absatz 2 umschreibt den Rohertrag der Abgabe. Im neuen Absatz 3 wird die Höhe der Bezugsprovision festgehalten.

234

Besteuerung von Frachturkunden

Die Frage der Besteuerung von Urkunden über die Beförderung von Sachen bildete Gegenstand der Botschaft vom 1. Februar 1957 über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes (BBl 1957 I 505, 564 ff.). Die bis Ende 1958 erhobene Stempelabgabe auf Frachturkunden war auf Urkunden beschränkt, die im Güterverkehr der Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmen ausgestellt wurden. Um zwischen Schiene und Strasse gleiche Wettbewerbsverhältnisse herzustellen, ordneten die eidgenössischen Räte in Artikel 7 der Übergangsbestimmungen der BV an, dass die Stempelabgabe auf Frachturkunden vom 1. Januar 1959 an nicht mehr erhoben werde und dass die Frachturkunden im Gepäck-, Tier- und Güterverkehr der SBB und der vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen von den Kantonen nicht mit Stempelabgaben oder Registrierungsgebühren belegt werden dürfen (AS 1958 362).

Die Vorschrift, wonach die Kantone auf Frachturkunden keine Stempelabgaben oder Registrierungsgebühren erheben dürfen, ist in der neuen Bundesverfassung nicht enthalten. Sie ist daher in einem neuen Artikel 3 Absatz 2 in das Bundesgesetz über die Stempelabgaben (SR 641.10) aufzunehmen und soll so formuliert werden, dass die Frachturkunden im Gepäck-, Tier- und Güterverkehr der SBB und der vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen zu den nach Artikel 3 Absatz 1 erwähnten steuerfreien Urkunden gehören (vgl. Anhang 7).

235

Wählbarkeit Geistlicher, Teilungültigkeit von Volksinitiativen, Abstimmungsverfahren für Volksinitiativen mit Gegenentwurf

235.1

Wählbarkeit Geistlicher; Unvereinbarkeit von Nationalratsmandat und Beamtung

Artikel 143 nBV hat das bisherige Amtsantrittshindernis des geistlichen Standes zu sämtlichen Bundesbehörden aufgehoben. Infolgedessen ist Artikel 18 Absatz 3 des 7940

Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) nicht mehr verfassungskonform und deshalb aufzuheben (vgl. Anhang 8).

Um sowohl der gegenwärtigen Rechtslage als auch zukünftigen Änderungen im Bereich der Unvereinbarkeit zwischen Nationalratsmandat und Beamtung beim Bund Rechnung zu tragen, schlagen wir eine neue Formulierung von Artikel 18 Absatz 1 und 2 BPR vor, welche den Artikeln 136, 143 und 144 nBV und möglichen Änderungen im Beamtenrecht angepasst ist. Unser Vorschlag wahrt die Möglichkeit, eine Unvereinbarkeit für alle oder gewisse Angehörige der Bundesverwaltung fortzuschreiben (vgl. Art. 144 Abs. 3 nBV).

Da damit die bisher in Artikel 18 BPR geregelte Unvereinbarkeit von Nationalratsmandat und Beamtung beim Bund zumindest bis zur allfälligen Neuregelung dieser Frage im neuen Bundespersonalgesetz nirgends mehr festgehalten wäre, schlagen wir zugleich eine Änderung des Beamtengesetzes (SR 172.221.10) vor. Im zweiten Abschnitt (Die Stellung des Beamten im allgemeinen) soll eine neue Ziffer 9a mit dem Sachtitel «Unvereinbarkeit» eingefügt werden. Die Ziffer enthält den neuen Artikel 14a, der die Unvereinbarkeit der Stellung als Bundesbeamter mit der Mitgliedschaft im Nationalrat festhält. Die Materie muss auch im neuen Bundespersonalgesetz geregelt werden.

235.2

Teilungültigkeit von Volksinitiativen

Ebenfalls anzupassen sind die Hinweise auf Verfassungsbestimmungen in Artikel 75 Absatz 1 BPR. Ausserdem ist auch auf den Vorrang der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts hinzuweisen. Schliesslich wird der Gesetzestext auf die neue Möglichkeit der Teilungültigerklärung (Art. 139 Abs. 3 nBV) abgestimmt. Der Hinweis «soweit nötig» verdeutlicht ihren Sinn: Sie ist keine Machterweiterung der Behörden, sondern hat allein zum Zweck, das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 nBV) auch im Bereich der Volksrechte zu wahren. Ausserdem benutzen wir die Gelegenheit, das in seinem Bezug etwas unklare Relativpronomen «oder verletzt sie ...» durch «die Volksinitiative» zu ersetzen; dies ist ein rein redaktioneller Eingriff.

235.3

Abstimmungsverfahren bei Volksinitiativen mit Gegenentwurf

Ausserdem ist die Bestimmung aus Artikel 121bis BV ­ freilich mit redaktioneller Anpassung an die neue Terminologie (Volksinitiative statt Volksbegehren) und mit geschlechtsneutraler Formulierung ­ in Artikel 76 BPR zu übernehmen. Damit wird zugleich der Auftrag von Ziffer II Absatz 2 Buchstabe c des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung erfüllt.

7941

236

Verbot von Zuwendungen, Titeln und Orden

236.1

Aufhebung in der Verfassung

Die Verfassung von 1874 enthält in Artikel 12 ein Verbot, als Mitglied von Behörden des Bundes und der Kantone oder als Bediensteter des Bundes von ausländischen Regierungen Zuwendungen, Titel oder Orden entgegenzunehmen oder als Angehörige der Armee Titel und Orden zu tragen. In der neuen Verfassung ist auf diese Bestimmung verzichtet worden. Hinsichtlich der Kantone war das Parlament der Auffassung, es sei deren Sache, eine allfällige Regelung für ihren Bereich (Mitglieder kantonaler Regierungen und gesetzgebender Behörden) zu erlassen. Im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Mitglieder der Bundesbehörden, Bedienstete des Bundes, Angehörige der Armee) bestand Einigkeit darüber, dass die Bestimmung nicht mehr verfassungswürdig sei und eine Regelung auf Gesetzesstufe genüge (AB 1998 N 922 [Separatum S. 271; Votum Engelberger], 926 [Separatum S. 275; Votum Bundesrat Koller], S 68 [Separatum S. 69; Votum Aeby]). Um die bisherige Regelung materiell weiterzuführen, bedarf es einiger Ergänzungen jener Bundesgesetze, die die Rechte und Pflichten von Behördenmitgliedern, von Bediensteten des Bundes und von Angehörigen der Armee regeln.

Für diese Personenkreise ist es zweckmässiger, wenn die in verschiedenen Erlassen enthaltenen Pflichtenkataloge ergänzt werden und nicht ein neues Sondergesetz mit einer zusätzlichen Verhaltensregel erlassen wird. Ein Sondererlass gäbe dem Ordensverbot zudem eher mehr politische Bedeutung; mit der Herabstufung ist aber gerade das Gegenteil beabsichtigt worden. Wir schlagen deshalb ein Bundesgesetz «über Zuwendungen und Auszeichnungen ausländischer Regierungen» vor, das Teilrevisionen der entsprechenden, bereits bestehenden Gesetze vornimmt (vgl. Anhang 9).

236.2

Mitglieder der Bundesbehörden

Das Verbot von Artikel 12 der Bundesverfassung von 1874 gilt einerseits für Mitglieder des National- und Ständerates, für Mitglieder des Bundesrats, den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin, anderseits für Mitglieder des Bundesgerichts und untersagt diesem Personenkreis Orden, Titel sowie einmalige und wiederkehrende Zuwendungen entgegenzunehmen. Es ist auf Gesetzesstufe nicht ausgeführt worden.

Da keine Deregulierung, sondern eine Herabstufung von der Verfassung auf die Gesetzesebene beabsichtigt war (AB 1998 N 922, S 68, Sonderdruck: N 271, S 69), wird eine Ergänzung folgender Erlasse beantragt: ­

Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 1962 (SR 171.11, Art. 3sexies [neu]: Regelung für Ratsmitglieder);

­

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) vom 21. März 1997 (SR 170.10, Art. 60 Abs. 3 und 4 [neu]: Regelung für Bundesratsmitglieder und Bundeskanzler/Bundeskanzlerin);

­

Bundesrechtspflegegesetz (OG) vom 16. Dezember 1943 (SR 173.110, Art. 3 Abs. 3 [neu]: Regelung für Mitglieder des Bundesgerichts).

Die neu eingefügten Artikel halten alle die Unvereinbarkeit der Ämter mit der Annahme von Zuwendungen und Auszeichnungen ausländischer Regierungen fest.

7942

Wer schon im Besitz einer Zuwendung oder Auszeichnung ist, muss vor Amtsantritt ausdrücklich darauf verzichten.

236.3

Bedienstete des Bundes

Das Beamtengesetz soll demnächst durch ein neues Bundespersonalgesetz abgelöst werden (vgl. BBl 1999 1597 ff.). Allerdings ist noch ungewiss, ob und wann es in Kraft treten kann. Um eine Regelungslücke zu vermeiden, muss sowohl das alte, noch gültige Beamtengesetz als auch das neue Bundespersonalgesetz (Art. 19 über die Verpflichtungen des Personals) der neuen verfassungsrechtlichen Situation angepasst werden. In der vorliegenden Botschaft wird eine entsprechende Ergänzung des Beamtengesetzes vorgeschlagen. Artikel 26 enthält bereits ein Verbot, Geschenke anzunehmen, die Beamten im Hinblick auf ihre amtliche Stellung angeboten werden. Es fehlt jedoch eine Bestimmung über die Entgegennahme von Auszeichnungen. Vorgeschlagen wird ein neuer Artikel 26a, der Beamten verbietet, Orden und Titel ausländischer Regierungen entgegenzunehmen. Wer schon vor dem Eintritt in den Bundesdienst eine Auszeichnung erhalten hat, darf den Orden oder Titel für die Dauer seiner Bedienstung nicht tragen.

236.4

Angehörige der Armee

Für Angehörige der Armee gilt heute der Bundesratsbeschluss vom 12. März 1934 über das Ordensverbot für die Armee (SR 514.118). Er stützt sich direkt auf Artikel 12 der Bundesverfassung von 1874. Die Regelung im erwähnten Bundesratsbeschluss bedarf aus heutiger Sicht der redaktionellen Überarbeitung und Kürzung.

Dagegen wird wie bisher auf ein Verbot, Zuwendungen ausländischer Regierungen anzunehmen, verzichtet. Neu sollen die entsprechenden Normen im Militärgesetz (in einem neuen Kapitel 5) enthalten sein.

Artikel 40a enthält in Absatz 1 das Verbot, von ausländischen Regierungen Auszeichnungen (Orden und Titel) anzunehmen. Das Verbot richtet sich an die Armeeangehörigen aller Grade, was aber selbstverständlich erscheint und deshalb ­ anders als im Bundesratsbeschluss ­ im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird. Ebenfalls nicht mehr erwähnt wird, dass der Grund, warum eine ausländische Regierung eine Person beschenken oder auszeichnen will, unerheblich ist.

Artikel 40a Absatz 2 hält fest, dass Personen, die vor ihrer Aufnahme in die Armee einen Orden oder einen Titel erhalten haben, diesen zwar behalten, aber nicht tragen bzw. führen dürfen.

237

Wählbarkeit in den Bundesrat

Am 7. Februar 1999 haben Volk und Stände einer Änderung von Artikel 96 Absätze 1 und 1bis der Bundesverfassung von 1874 über die Wählbarkeit in den Bundesrat (Kantonsklausel) zugestimmt. Die neue Verfassung enthält diese Neuerung noch nicht, weil das Parlament die Vorlage bereits am 18. Dezember 1998 verabschiedet hat. Mit der vorliegenden Botschaft beantragt der Bundesrat dem Parlament die Integration dieser Änderung in die neue Verfassung (vgl. Ziff. 221.1). Diese inhalt7943

liche Neuerung verlangt nach einer Anpassung der Ausführungsbestimmungen im Bundesgesetz vom 26. März 1934 über die politischen und polizeilichen Garantien zu Gunsten der Eidgenossenschaft (SR 170.21). Artikel 9 dieses Gesetzes umschreibt, was für die nun aufgehobene Einschränkung unter «Kanton» zu verstehen sei.

Die Verfassung hält nun bloss noch fest, dass bei den Bundesratswahlen auf eine angemessene Vertretung der Landesgegenden und der Sprachregionen zu achten sei.

Eine Konkretisierung dieses Grundsatzes auf Gesetzesstufe war nicht beabsichtigt.

Der Bundesrat schlägt deshalb vor, Artikel 9 und die dazugehörige Übergangsbestimmung Artikel 16a ersatzlos zu streichen (vgl. Anhang 10).

238

Verträge der Kantone mit dem Ausland

Die Kantone können nach herrschender Lehre in ihrem Zuständigkeitsbereich Verträge mit dem Ausland abschliessen. Solche Verträge bedürfen nach Artikel 85 Ziffer 5 und 102 Ziffer 7 der Bundesverfassung von 1874 der Genehmigung des Bundes. Mit der neuen Verfassung vom 18. April 1999 wird diese Genehmigungspflicht von einer Informationspflicht abgelöst (Art. 56). Diese materielle Neuerung ist auch auf Gesetzesstufe umzusetzen.

Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (SR 172.010) enthält im zweiten Kapitel des fünften Titels Regeln über die Genehmigung von kantonalem und interkantonalem Recht. Wir schlagen einen zusätzlichen Artikel vor (neuer Art. 62; der bisherige Art. 62 wird Art. 61a, um eine Kollision mit Ziff. I/1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, BBl 1999 5043, zu vermeiden). Artikel 62 Absatz 1 enthält die Informationspflicht der Kantone über ihre Verträge mit dem Ausland. Die Kantone werden künftig alle Verträge mit dem Ausland vor dem Abschluss dem Bund ­ das heisst: dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, Direktion für Völkerrecht ­ unterbreiten. In Absatz 2 dieser Bestimmung wird festgehalten, dass das zuständige Departement ­ das heisst: das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ­ prüft, ob die Verträge dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Im Falle einer Kollision erhebt der Bundesrat Einsprache beim vertragsschliessenden Kanton.

Der Bundesrat bemüht sich, eine Einigung mit dem Kanton zu erreichen, welche weder dem Recht und den Interessen des Bundes noch den Rechten anderer Kantone zuwiderläuft. Wird keine Einigung erreicht und die Kollision nicht ausgeräumt, so kann der Bundesrat Einsprache bei der Bundesversammlung erheben; das gleiche Recht steht den anderen Kantonen zu. Die Bundesversammlung entscheidet über die Einsprache des Bundesrates oder eines Kantons und genehmigt damit den Vertrag oder untersagt den Vertragsschluss (Abs. 3).

3

Auswirkungen

31

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Bei den beantragten Änderungen der Initiativtexte an die neue Bundesverfassung handelt es sich nicht um materielle Änderungen des Rechts, sondern um redaktionelle Anpassungen. Sie haben für den Bund und die Kantone keine finanziellen 7944

und personellen Auswirkungen. Bei den meisten beantragten Gesetzesänderungen geht es im Wesentlichen darum, den bisherigen Rechtszustand statt auf Verfassungs neu auf Gesetzesstufe zu verankern. Deshalb ergeben sich auch aus diesen Revisionen keine finanziellen oder personellen Veränderungen gegenüber dem heutigen Zustand. Andere Gesetzesrevisionen haben ohnehin keine finanziellen Auswirkungen auf Bund und Kantone (Wählbarkeitsvoraussetzungen).

4

Legislaturplanung

Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 1995­1999 nicht enthalten.

Die Annahme der neuen Bundesverfassung in der Abstimmung vom 18. April 1999 hat die Gesetzesanpassungen notwendig gemacht. Ohne sie würden unerwünschte Regelungslücken entstehen.

5

Verhältnis zum europäischen Recht

Die vorgeschlagenen Revisionen berühren keine Fragen des Verhältnisses zum europäischen Recht.

6

Rechtliche Grundlagen

61

Anpassungen auf Verfassungsstufe

Der Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung (BBl 1999 162) ist von Volk und Ständen am 18. April 1999 angenommen worden.

Er ermächtigt die Bundesversammlung, Änderungen der Verfassung von 1874 (Behördenvorlagen oder Initiativen), die in der Zeit zwischen der Annahme des erwähnten Bundesbeschlusses und der Inkraftsetzung der neuen Verfassung eingereicht oder beschlossen werden, formal an die neue Verfassung anzupassen (Ziff. III). Die entsprechenden Bundesbeschlüsse unterstehen nicht dem Referendum.

62

Gesetzesänderungen

Mit der neuen Bundesverfassung fehlt eine verfassungsmässige Grundlage für die Bundesassisen. Die Prozessgesetzgebung wird dieser neuen verfassungsrechtlichen Situation angepasst.

Die Verfassungsgrundlage der geänderten Gesetze ist jeweils im Ingress der Gesetze genannt.

7945

Inhaltsverzeichnis Übersicht

7923

1 Allgemeiner Teil 11 Ausgangslage 12 Notwendige Anpassungen auf Verfassungs- und Gesetzesstufe 121 Allgemeines 122 Einsatz der Armee 123 Vernehmlassung

7924 7924 7924 7924 7925 7925

2 Besonderer Teil 7926 21 Inkraftsetzungsbeschluss 7926 211 Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung 7926 212 Ausserkrafttreten der alten Bundesverfassung 7926 22 Anpassungen auf Verfassungsstufe 7926 221 Bereits beschlossene Verfassungsänderungen 7926 221.1 Kantonsklausel 7926 221.2 Transplantationsmedizin 7927 222 Abstimmungsreife Volksinitiativen 7927 222.1 Eidgenössische Volksinitiative «zum Schutze des Menschen vor Manipulationen in der Fortpflanzungstechnologie» 7927 222.2 Eidgenössische Volksinitiative «für ein flexibles Rentenalter ab 62 für Frau und Mann» 7928 222.3 Eidgenössische Volksinitiative «für eine Flexibilisierung der AHV ­ gegen die Erhöhung des Rentenalters für Frauen» 7929 222.4 Eidgenössische Volksinitiative «für eine Regelung der Zuwanderung» 7929 222.5 Eidgenössische Volksinitiative «Für eine gerechte Vertretung der Frauen in den Bundesbehörden (Initiative 3. März)» 7931 222.6 Eidgenössische Volksinitiative «für die Halbierung des motorisierten Strassenverkehrs zur Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen (Verkehrshalbierungs-Initiative)» 7933 23 Anpassungen auf Gesetzesstufe 7935 231 Abschaffung der Bundesassisen und andere prozessuale Anpassungen 7935 231.1 Abschaffung der Bundesassisen 7935 231.2 Prozessuale Anpassungen 7935 231.21 Anpassungen im Verwaltungsverfahrensgesetz 7935 231.22 Anpassungen im Bundesrechtspflegegesetz 7937 232 Redaktionsgeheimnis 7939 233 Kantonsanteil Wehrpflichtersatz 7939 234 Besteuerung von Frachturkunden 7940 235 Wählbarkeit Geistlicher, Teilungültigkeit von Volksinitiativen, Abstimmungsverfahren für Volksinitiativen mit Gegenentwurf 7940 235.1 Wählbarkeit Geistlicher; Unvereinbarkeit von Nationalratsmandat und Beamtung 7940 7946

235.2 Teilungültigkeit von Volksinitiativen 235.3 Abstimmungsverfahren bei Volksinitiativen mit Gegenentwurf 236 Verbot von Zuwendungen, Titeln und Orden 236.1 Aufhebung in der Verfassung 236.2 Mitglieder der Bundesbehörden 236.3 Bedienstete des Bundes 236.4 Angehörige der Armee 237 Wählbarkeit in den Bundesrat 238 Verträge der Kantone mit dem Ausland

7941 7941 7942 7942 7942 7943 7943 7943 7944

3 Auswirkungen 31 Finanzielle und personelle Auswirkungen

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4 Legislaturplanung

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5 Verhältnis zum europäischen Recht

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6 Rechtliche Grundlagen 61 Anpassungen auf Verfassungsstufe 62 Gesetzesänderungen

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Entwürfe der Bundesbeschlüsse und Bundesgesetze

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