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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Register der schweizerischen Seeschiffe Das Seeschiff «Marie-Jeanne», Eigentümerin: MV MARIE-JEANNE AG, in Bern, ist unter der Nummer 152 in das Register der schweizerischen Seeschiffe aufgenommen worden.

5. Mai 1999

Schweizerisches Seeschiffsregisteramt

Das unter Nummer 130 im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragene der Oceana Shipping-AG in Chur gehörende Seeschiff «Grischuna» ist gestrichen worden.

6. Mai 1999

Schweizerisches Seeschiffsregisteramt

3681

Zulassung zur Eichung von Wiegegeräten vom I.Juni 1999

Gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. "Juni 1977 über das Messwesen und Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) haben wir die folgenden Bauarten zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3003 Bern-Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant: U. Amtnann Maschinenfabrik AG, Langenthal (CH) Zulassungsinhaber; U. Ammann Maschinenfabrik AG, Langenthal (CH) Anzeigeeinrichtung als Modul einer nichtselbsttätigen Waage.

Typ: AS-2000 plus 2. Ergänzung

Genauigkeitsklassen:

Fabrikant: Bizerba-Werke Wilhelm Kraut GmbH & Co. KG, Baiingen (D) Zulassungsinhaber: Bizerba-Werke Wilhelm Kraut GmbH & Co. KG, Baiingen (D) Elektromechanisches Wiegegerät für offene Verkaufsstellen.

Typen: SC...

Genauigkeitsklasse: ^--^

Fabrikant: Bizerba-Werke Wilhelm Kraut GmbH & Co. KG, Baiingen (D) Zulassungsinhaber: Bizerba-Werke Wilhelm Kraut GmbH & Co. KG, Balingen (D) Elektromechanisches Wiegegerät für offene Verkaufsstellen.

Typen: SC...

6. Ergänzung

3682

Genauigkeitsklasse:

Wiegegeräte

Fabrikant: Suprema S. p. A., Oggiona S. Stefano (I) Zulassungsinhaber: Christen Waagen AG, Zürich (CH) Elektromechanisches Wiegegerät für offene Verkaufsstellen.

Typen: CS 45,CS 48, BC 45, BC 48 3. Ergänzung

Genauigkeitsklasse:

'

Fabrikant: .

Schenck Process GmbH, Darmstadt (D) Zulassungsinhaber: Schenck Process GmbH, Darmstadt (D) Elektromechanisches Wiegegerät.

Typen: DISOMAT F-P, ...-D, ...-W 5. Ergänzung

Genauigkeitsklasse;

^

Fabrikant: Pfreundt GmbH, Südlohn (D) Zulassungsinhaber: Moser AG, Steffisburg (CH)

2. Ergänzung

Elektromechanische Wägeeinrichtung eingebaut in der Hubvorrichtung eines Schaufelladers, eines Gabelstaplers oder eines Sammelfahrzeugs für Container.

Typ: WK 50 G · i, · k (IIII) Genauigkeitsklasse;--^

Fabrikant: Leich und Mehl und Co. GmbH, Kernen (D) Zulassungsinhaber: Leich und Mehl und Co. GmbH, Kernen (D) Wiegegerät für das Wägen und das Kennzeichnen von Zufällspackungen.

Typen: PAW 8 0 - H S B 1. Ergänzung

Genauigkeitsklasse:

^

Fabrikant: Testut SA, Béthune (F) Zulassungsinhaber: Testat SA, Béthune (F) Elektromechanisches Wiegegerät für offene Verkaufsstellen.

Typen: B250, B300 4. Ergänzung

Genauigkeitsklasse:

'

3683

Wiegegeräte

Fabrikant: Prècia, Privas Zulassungsinhaber:

\C640 8. Ergänzung

Fabrikant: Zulassungsinhaber:

( F ) P r è c i a , ,

Privas ( F )

Elektromechanisches Wiegegerät.

Typen: X942-B (...) (M7, MIO, M31, T2500) Genauigkeitsklasse:

^

Prècia, Privas

( F ) P r è c i a , ,

Privas ( F )

Elektromechanisches Wiegegerät.

Typ:XD . \C640

9. Ergänzung

Fabrikant: Zulassungsinhaber:

Genauigkeitsklasse:

'

Prècia, Privas

( F ) P r è c i a , ,

Elektromechanisches Wiegegerät.

c640 10. Ergänzung

Fabrikant: Zulassungsinhaber:

c644 3. Ergänzung

Fabrikant: Zulassungsinhaber:

Typen: X932-A, X961-B, X952-B

Genauigkeitsklasse:

'

Suprema S. p. A., Oggìona S. Stefano (I) Christen Waagen AG, Zürich (CH) Elektromechanisches Wiegegerät.

Typen: VS 100, VS 100 S

Genauigkeitsklasse:

'

Sodetà Cooperativa Bilanciai,Campogallianoo (I) Società Cooperativa Bilanciai, Campogalliano (I) Elektromechanisches Wiegegerät.

c650 2. Ergänzung

3684

'

Typen: EV21,EV22 Genauigkeitsklasse:

X

Privas ( F )

Wiegegeräte

Fabrikant: Zulassungsinhaber:

Tanita Corporation, Tokyo (J) Falcomat AG, Basel(CH)) Elektromechanisches Wiegegerät.

Typ: TLC-100A

1.Ergänzung

Genauigkeitsklasse:

*

Fabrikant: Master-K, Chassieu (F) Zulassungsinhaber: Master-K, Chassieu (F) Elektromechanisches Wiegegerät.

Typen; IDM..., PER.., ÎDS... (ACCORD) 1. Ergänzung

Fabrikant: Zulassungsinhaber:

Genauigkeitsklasse:

^

Mettler-Toledo (Schweiz) AG, Greifensee (CH) Mettler-Toledo (Schweiz) AG, Greifensee (CH) Elektromechanisches Wiegegerät.

Typen: AB-S, GB-S, PB-S

3. Ergänzung

Genauigkeitsklassen:

'

Fabrikant: Bizerba GmbH & Co. KG, Balingen (D) Zulassungsinhaber: Bizerba GmbH & Co. KG, Balingen (D) Elektromechanisches Wiegegerät.

Typen: HW-..., HWI-...

2. Ergänzung

Fabrikant: Zulassungsinhaber:

Genauigkeitsklasse:

'

SIP S, p.A,, Gallante (I) Luoni & Scampini, Fognano Olona (I) Elektromechanisches Wiegegerät.

Typen: SE..., LS...

2. Ergänzung

Genauigkeitsklasse:

*

Wiegegeräte

Fabrikant: Analogie Corporation, Peabody (USA) Zulassungsinhaber: S+P Wägetechnik GmbH, Oberhonnefeld (D) Fahrzeugmontierte Wägeeinrichtung.

Typen: SP 199xx 2. Ergänzung

Genauigkeitsklassen:

Fabrikant: Mettler-Toledo (Albstadt) GmbH, Albstadt (D) Zulassungsinhaber: Mettler-Toledo (Schweiz) AG, Greifensee (CH) Elektromechanisches Wiegegerät für offene Verkaufsstellen.

Typen: LP-..., M-...

1.Ergänzung

Genauigkeitsklasse:

Fabrikant: ' STF Steuerungs-Technik AG, Frauenfeld (CH) Zulassungsinhaber: STF Steuerungs-Technik AG, Frauenfeld (CH) Elektromechanisches Wiegegerät.

Typ: BT94002 Genauigkeitsklasse: Fabrikant: Zulassungsinhaber:

Siemens AG Fürth, Fürth (D) Siemens Schweiz AG, Zürich (CH) Elektromechanisches Wiegegerät.

Typ: SIWAREX M

1. Ergänzung

Genauigkeitsklasse:

Fabrikant: SysTec GmbH, Köln (D) Zulassungsinhaber: Busch-Werke AG, Trimmiy (CH) Elektromechanisches Wiegegerät.

Typ: BIT 661 Genauigkeitsklasse:

3686

Wiegegeräte

Fabrikant: DIBAL S. A., Derio Vizcaya (E) Zulassungsinhaber: DIBAL S. A., Derio Vizcaya (E) Wiegegerät für das Wägen und das Kennzeichnen von Zufallspackungen.

Typen: SYSTEM 1000, SYSTEM 2000 Genauigkeitsklasse:

*

Fabrikant: Weber- Waagenbau und Wägeelektronik GmbH, Waghäusel (D) Zulassungsinhaber: Agromatic AG, Laupen ZH (CH) Elektromechanisches Wiegegerät.

Typ: DIALOG 165 Genauigkeitsklasse:

Fabrikant: Tamtron Oy, Tampere (FIN) Zulassungsinhaber: Pamtec GmbH, Gisikon (CH) Elektromechanisches Wiegegerät eingebaut in der Hubvorrichtung des Schaufelladers.

Typen: PKV...

Genauigkeitsklasse:

+

Fabrikant: SysTec GmbH, Frechen (D) Zulassungsinhaber: Feige GmbH Abfülltechnik, Bad Oldesloe (D) Elektromechanisches Wiegegerät.

Typ: F-ST3 Genauigkeitsklassen:

Fabrikant: ASCOREL, Pont-Evêque (F) Zulassungsinhaber: INLOM S. A,, Bussigny (CH) Elektromechanisches Wiegegerät eingebaut in der Hubvorrichtung des Schaufelladers.

Typ: MC 250 Genauigkeitsklasse:

3687

Wiegegeräte

Fabrikant;

Teraoka Seiko Co., Ltd, Tokyo (J) Digi Europe Limited, Haverhill (GB) Zulassungsinhaber: Busch-Werke AG, Trimmis (CH)

Wiegegerät für das Wägen und das Kennzeichnen von Zufallspackungen.

Typen: AW-3600, DPS-3600, FX-3600, HI-/WI-3600E Genauigkeitsklasse: Fabrikant; Digì Europe Limited, Haverhill (GB) Zulassungsinhaber: Busch-Werke. AG, Trimmis (CH) Elektromechanisches Wiegegerät, Typ: CW-2600E Genauigkeitsklasse: ^--'

Fabrikant: Zulassungsinhaber:

WÖHWA Waagenbau, Pfedelbach (D) WÖHWA Waagenbau, Pfedelbach (D) Elektromechanisches Wiegegerät.

Typen: GSE 550, GSE 570 Genauigkeitsklasse:

Fabrikant: Excell Précision Co. Ltd., Taiwan (ROC) Zulassungsinhaber: Christen Waagen AG, Zürich (CH) Elektromechanisches Wiegegerät für offene Verkaufsstellen.

Typen: AZ.AZP

Genauigkeitsklasse; Fabrikant: Pßster Waagen GmbH, Augsburg (D) Zulassungsinhaber: Pßster Waagen AG, Glattbmgg (CH) Elektromechanisches Wiegegerät.

Typen: CWT1.CWT2 Genauigkeitsklasse:

3688

Wiegegeräte

Fabrikant: Zulassungsinhaber:

Sartorius AG, Göttingen (D) Sartorìus AG, Göttingen (D) Elektromechanisches Wiegegerät.

Typen: DS BH 300, DN BH 300, DQ BH 300 Genauigkeitsklasse:

Fabrikant:

Prose AG, Flurlingen (CH) Teraoka Seiko Co., Ltd., Tokyo (J) Zulassungsinhaber: Prose AG, Flurlingen (CH) Elektromechanisches Wiegegerät eingebaut in einem Handgabelhubwagen.

Typ:WHE2000S/DI-160 Genauigkeitsklasse:

'

Fabrikant: Testut SA, Béthune (F) Zulassungsinhaber: Testut SA, Béthune (F) Elektromechanisches Wiegegerät.

' Typ: WSI l Genauigkeitsklasse:

Fabrikant: Helmac S. r. L, Spino d'Adda (I) Zulassungsinhaber: Christen Waagen AG, Zürich (CH) Elektromechanisches Wiegegerät für offene Verkaufsstellen.

Typen: HC..., HR..., HM...

Genauigkeitsklasse:

Fabrikant: QUADRELLI S. R. L, Cavaria-Varese (I) Zulassungsinhaber: QUADRELLI S. R. L, Cavaria-Varese (l)

Elektromechanisches Wiegegerät.

Typen: Lectron ...

Genauigkeitsklasse:

3689

Wiegegeräte

Fabrikant: Sartorius AG, Göttingen (D) Zulassungsinhaber: Sartorius AG, Göttingen (D) Elektromechanisches Wiegegerät.

Typ: iso-TEST Genauigkeitsklassen Fabrikant: Towa Meccs Corporation, Tokyo (J) Zulassungsinhaber: Gartmann Kassen-Systeme AG, Zürich (CH) Elektromechanisches Wiegegerät für offene Verkaufsstellen.

Typen: OZ-L, OZ-V Genauigkeitsklasse: Fabrikant:

^

·

Vetta Macchi S. p. A., Oggiona Santo Stefano (I) Teraoka Seiko Co., Ltd., Tokyo (J) Zulassungsinhaber: Bümaco-B. Marelli, Zürich (CH) Elektromechanisches Wiegegerät.

Typ: DI-1 61

Genauigkeitsklasse: Fabrikant:

Epel Industrial S. A., Barcelona (E)

Zulassungsinhaber: Rouvière Slicing SA, Eclépens (CH) Elektromechanisches Wiegegerät für offene Verkaufsstellen.

Typen: BE 9000, BEN 9000 Genauigkeitsklasse:

'

Fabrikant: Stöcklin Logistik AG, Dornach (CH) Zulassungsinhaber: Stöcklin Logistik AG, Dornach (CH) Elektromechanisches Wiegegerät eingebaut in einem Handgabelhubwagen.

Typ: SHR 2000 Genauigkeitsklasse:

'

1. Juni 1999

Eidgenössisches Amt für Messwesen

10362

Der Direktor: Schwitz

3690

*

Zulassung zur Eichung von Zusatzeinrichtungen für Wiegegeräte vomì. Juni 1999

Gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977. über das Messwesen und Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) haben wir die folgenden Bauarten "zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen 'seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3003 Bern-Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant: RIVA HUGIN SWEDA, Nanterre (F) Zulassungsinhaber: RIVA Information Systems AG, Zürich (CH) Registrierkasse für Wiegegeräte.

Typen: PowerPos 205, 305, 504 l. Ergänzung

Fabrikant: Siemens Nixdorfinformationssysteme AG, Paderbom (D) Zulassungsinhaber: Siemens Nixdorfinformationssysteme AG, Kloten (CH) Registrierkasse für preisrechnende Wiegegeräte.

Typen: BEETLE.../...

' .

Fabrikant: OMRON Systems Europe GmbH, Hamburg (D) Zulassungsinhaber: Otto Mattys AG, Unterentfelden (CH) Registrierkasse für preisrechnende Wiegegeräte.

Typ: RS 7000

3691

Zusatzeinrichtungen für Wiegegeräte

Fabrikant: DIBAL S. Â., Derio Vizcaya (E) Zulassungsinhaber: DIBAL S. A., Derio Vizcaya (E)

Thermo-Etikettendrucker für zugelassene Wiegegeräte.

Typ: LP2000

1. Juni 1999

Eidgenössisches Amt für Messwesen

10363

Der Direktor: Schwitz

3692

*

Zulassung zur Eichung von Zusatzeinrichtungen zu Messanlagen für 'Flüssigkeiten vom I.Juni 1999

Gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) haben wir die folgenden Bauarten zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3003 Bern-Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant: DOS TASK Technology GmbH, Ettlingen (D) Zulassungsinhaber: Schenk AG, Küssnacht (CH) Selbstbedienungs-Einrichtung für Zapfsäulen.

Typen: TS200, TS600 7. Ergänzung

Fabrikant: ProEda AG, Worb (CH) Zulassungsinhaber; ProEda AG, Worb (CH) Selbstbedienungs-Einrichtung für Zapfsäulen.

Typ:USB-1616 7. Ergänzung

Fabrikant: BARTEC Messtechnik und Sensorik GmbH, Gotteszell (D) Zulassungsinhaber: BARTEC Messtechnik und Sensorik GmbH, Gotteszell (D) Alphanumerischer Thermodrucker.

Typ: 6761-xx 5. Ergänzung

3693

Zusatzeinrichtungen zu Messanlagen für Flüssigkeiten

Fabrikant: Dresser Europe SA, Malmö (S) Zulassungsinhaber: Dresser Europe SA, Kloten (CH) Alphanumerischer Thermodrucker.

Typ: MPF 4000 4. Ergänzung

Tulla Electronic Ltd., Tulla (IRL) Schlumberger Technologies, Abbeville (F) Zulassungsinhaber: Schlumberger Technologies SA, Givisiez (CH) Fabrikant:

Steuer- und Registriereinrichtung für SelbstbedienungsTankstellen.

Typ: OMEGA

1.Juni 1999

Eidgenössisches Amt für Messwesen

10365

Der Direktor: Schwitz

3694

Zulassung zur Eichung von Gasmengenmessgeräten vom 1.Juni 1999

Gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) haben wir die folgende Bauart zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3003 Bern-Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant: Safe S.r.L, San Giovanni, Persiceto/Bologna (I) Zulassungsinhaber: Städtische Werke, Wäderiswil (CH) Messanlage für Hochdruckerdgas Zapfsäule zur Versorgung von Motorfahrzeugen mit Hochdruckerdgas.

Typen: Dispenser ESP11, ESP 12 oder ESP22 Die Messanlage umfasst einen Massezähler nach dem Prinzip der Coriolis-Kraft des Herstellers Flowtec AG, Reinach (CH) DN15 DN25 Kleinster Durchfluss: 0,3 kg/min l kg/min Grösster Durchfluss: 30 kg/min " 100 kg/min Kleinste Abgabemenge: l kg l kg und ein elektronisches Zählwerk mit Zusatzeinrichtungen der Hersteller: Hectronic GmbH, Bonndorf (D) Typen: ER3 oder ER4 oder Safe S.r.L, San Giovanni, Persicelo/Bologna (I).

1.Juni 1999

Eidgenössisches Amt für Messwesen

10399

Der Direktor: Schwitz

3695

Verfügung im Widerspruchsverfahren 2271/1997 Widersprechende/r International Stars S.A., 32, nie Auguste Neyen r.c, L-2233 Luxembourg, Internationale Marke Nr. 539 900 «Energie» (flg.), Vertreter/in E. Blum & Co, Vorderberg l, 8044 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in Marker Deutschland GmbH., 2, Olympiastrasse, D-82438 Eschenlohe, Internationale Marke Nr. 672 127 «ENERGY SPINE»

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 20. Mai 1999 Folgendes verfügt: 1. Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

" 2.

Der Widerspruch Nr. 2271 wird gutgeheissen und der internationalen Marke Nr. 672 127 «ENERGY SPINE» der Schutz in der Schweiz vollumfänglich verweigert.

3.

Die provisorische Schutzverweigerung vom 7. November 1997 wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in eine definitive Schutzverweigerung umgewandelt.

4.

5.

Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 2000 Franken (Widerspruchsgebühr von Fr. 800.- und Parteikosten von Fr. 1200.-) zu bezahlen.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet (der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt).

6.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2,'3003 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

1. Juni 1999

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

Markenabteilung

3696

·jt

Verfügung im Widerspruchsverfahren 2713/1998 Widersprechende/r Glöckl Fleischwaren GmbH, Bukarester Strasse 4, DE-93055 Regensburg, Internationale Marke Nr. 657 483 (MR. TURKEY Alles Gute,...), Vertreter/in PA Aldo Römpler, Schützengasse 34,9410 Heiden gegen Widerspruchsgegner/in "lier" Nahrungsmittel GmbH., Galinastfasse 34, AT-6820 Frastanz, Internationale Marke Nr. 684 502 (TURKEY DOG) ' Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 18. Mai 1999 Folgendes verfügt: 1.

Das Widerspruchsverfahren Nr. 2713/98 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, nämlich 400 Franken, zurückerstattet.

3.

Es werden keine Parteikosten zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet (der Widerspruchsgegnerin durch Publikaticn im Bundesblatt).

Rechtsmittel

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

1. Juni 1999

·

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

3697

Militärische Baubewilligung im ordentlichen Bewilligungsverfahren nach Artikel 8-19 MBV1 vom I.Juni 1999

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 2. Juli 1998 der Gruppe Rüstung, Sektion Transport und Zoll/Bauwesen, 3003 Bern betreffend Thun (BE), Lärmschutzbauten Wittaumatte, Ausbau Schiessanlage SA 100, · I

stelli/est: 1. Mit Schreiben vom 16. Januar 1998 hat die Gruppe Rüstung, Sektion Transport und Zoll/Bauwesen, das Projekt für den Ausbau der Schiessanlage SA 100 der Fachabteilung FA 26, Lärmschutzbauten Wittaumatte, Thun, der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens u'nterbreitet.

2. Mit Entscheid vom 28. Januar 1998 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens an, 3. Am 2. Juli 1998 wurde das Baugesuch der Gruppe Rüstung der Bewilligungsbehörde eingereicht.

4. Gegenstand dieses Bauvorhabens ist der Ausbau der Schiessanlage SA 100 in der Wittaumatte in Thun. Im Zuge der Neustrukturierung und Redimensionierung der Fachabteilung FA 26 soll durch Konzentration der Tätigkeiten die Auslastung der Anlage SA 100 durch Neu- und Mehrfachnutzung wesentlich verbessert werden. Heute nutzt die Schweizerische Fachstelle für Sicherungsfragen (+fasif) die Anlage mît ca. 200h/a für ihre Versuche im Kleinkaliberbereich. Vorgesehen ist die Verlegung des «Endballistischen Labors» (bisher in der SW Bern) in die neu erstellten Räume. Darin werden hauptsächlich Schiessversuche im Kaliberbereich von 23mm und 38mm erfolgen. Die jährliche Belegung der ausgebauten Anlage wird auf ca. 1500 h gesteigert.

Um die geplante Neustrukturierung zu vollziehen sind folgende baulichen Massnahmen nötig: Neuer Anbau (ca. 50 mx 3,5 mx 3,5 m) an der Nordfassade der SA 100Anlage (23mm-Anlage, Laborieren/Messen, Korridor, Dunkelkammer, WC und Lager Versuchsmaterial); - Anpassungen an den bestehenden +fasif-Anlage und 38-mm-Anlage;

1

Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995, SR 510.51

3698

5.

6.

Anpassungen der Umgebung: Erstellen von betonierten Flächen für zwei überdachte Lager für das Zielmaterial, einer Zufahrt für Gabelstapler und eines Plattenweges für das Personal.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden und veranlasste die öffentliche Auflage (21. Juli bis 20. August 1998) des Projekts. Mit Eingabe vom 14. August hat die Burgergemeinde Strättligen Einsprache gegen das Vorhaben eingereicht.

Der Kanton Bern übermittelte seine Stellungnahme mit derjenigen der Stadt Thun mit Schreiben vom 20. Januar 1999 an die Bewilligungsbehörde. Mit Schreiben vom 18. März 1999 hat die Waldabteilung 3, Thun-Niedersimmental, ihr Prüfergebnis zugestellt. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) reichte daraufhin seine abschliessende Stellungnahme mit Schreiben vom 3. Mai 1999 der Bewilligungsbehörde ein.

II " zieht in Erwägung:

A. Formelle Prüfung

1. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 772.027) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG, SR 570.70) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit .einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (MBV, SR 510.51).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV).

Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Das Projekt betrifft eine Anlage, in welcher hauptsächlich militärische Forschung und Erprobung von Schusswaffen und Munition durchgeführt wird und dient daher überwiegend den Interessen der Landesverteidigung. Beim Ausbau der Anlage handelt es sich somit um ein Vorhaben, das für die militärische Baubewilligungspflicht relevant ist.

Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hat die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Not-

3699

wendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Diese Prüfung hatte ergeben, dass das Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 Bst. b MBV).

b.

Das vorliegende Bauvorhaben wurde dem ordentlichen Bewilligungsverfah· ren unterstellt, zumal das kleine Verfahren nur zur Anwendung kommt bei Bauten und Anlagen, die keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse, namentlich in Bezug auf die Raumordnung, die Umwelt, das äussere Erscheinungsbild und den Betrieb, bewirken, die keine Interessen Dritter berühren und keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) unterliegen (Art. 4 Abs. 2 MB V).

c.

Nach Artikel l der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) unterliegt die Errichtung einer neuen Anlage der UVP, wenn es sich dabei um einen UVP-relevanten'Anlagetyp gemäss Anhang han'delt. Für die Änderung einer bestehenden Anlage besteht eine Prüfungspflicht der Umweltverträglichkeit, wenn die vorgesehene Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft (Art. 2 Abs. l Bst. a UVPV)., Das Vorhaben betrifft keine der im Anhang zur UVPV aufgeführten Anlagetypen. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung war deshalb nicht erforderlich.

B. Materielle Prüfung 1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-; Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Einsprache In ihrer Eingabe vom 14. August 1998 stellt die Burgergemeinde Strättligen fest, dass ihrerseits grundsätzlich keine Einwände gegen das vorgesehene Bauvorhaben bestünden. Es wird aber verlangt, dass ein mindestens 3 m breiter, mit Lastwagen befahrbarer Weg zwischen dem Gebäudekomplex und dem Waldrand erstellt wird, um so den nötigen Abtransport des Holzes aus der angrenzenden, im Eigentum der BG Strättligen stehenden Waldparzelle zu ermöglichen, erstellt werde. Weiter wird um Kontaktnahme zwecks Absprache bezüglich der für den Holzschlag im Bedarfsfalle notwendigen De- bzw. Wiedermontage eines vom Anlageninhaber angebrachten Steinschlagnetzes gebeten.

3700

3. Stellungnahme der Stadt und des Kantons Das Bauinspektorat der Stadt Thun hat keine Einwände gegen das Projekt anzubringen, geht aber davon aus, dass die Anliegen der Waldeigentümerin berücksichtigt werden (siehe Stellungnahme vom 7. September 1998).

Das Amt für Militärverwaltung und -betriebe des Kantons Bern unterstützt ebenfalls die Anträge der Burgergemeinde Strättligen (siehe Stellungnahitìe vom 20. Januar 1999). Zudem wird beantragt, allfällige Bedingungen und Auflagen der kantonalen Gebäudeversicherung seien einzuhalten.

Mit Schreiben vom 18. März 1.999 unterstützt auch das zuständige kantonale Forstorgan (Waldabteilung 3, Thun-Niedersimmental) die Erstellung eines Weges zur Sicherstelluhg der Waldbewirtschaftung.

4. Stellungnahme des Gesuchstellers Mit Schreiben vom 9. März 1999 äussert sich der Gesuchsteller seinerseits zu den Anträgen der Burgergemeinde Strättligen. Mit der Erstellung eines Weges für den Holztransport sei man einverstanden, sofern ein Naturweg ohne besondere Teerung genüge. Anlässlich einer Absprache mit Vertretern der Burgergemeinde hätte man sich auf die Erstellung eines naturbelassenen, gefestigten Weges geeinigt. Diese Arbeiten könnten im Rahmen des Projekts erfolgen.

Zur Absprache betreffend des Steinschlagnetzes führt der Gesuchsteller aus, dass diese bilateral zwischen dem Präsidenten der Burgergemeinde und der Benützerorganisation FA 26 'erfolgen soll. Dieser Punkt habe aber keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden Projekt (SA 100), sondern mit der 500-m-Schiessanlage.

5. Stellungnahme desBUWAL In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 3. Mai 1999 stellt das BUWAL den Antrag, die von der gesamten Schiessanlage SA 100 allein erzeugten Lärmemissionen seien soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei.

6. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a.

Raumordnung:

b:

Mit dem Vorhaben soll eine bereits bestehende Anlage erweitert werden.

Eine Kollision mit der-kommunalen bzw. kantonalen Nutzungs- und Zonenplanung wird nicht geltend gemacht. Aus raumplanerischer Sicht steht dem Begehren daher nichts entgegen.

Wald: Nach Artikel 17 Absatz l des Waldgesetzes (WaG, SR 921.0) sind Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Die Erweiterung der Anlage SA 100 bringt aber neben der bereits bestehenden noch eine zusätzliche Erschwerung der Waldbewirtschaftung mit sich (siehe1 Schreiben der Waldabteilung 3, Thun-Niedersimmefttal, vom 18. März 1999). Indem ein Weg zwischen dem Gebäudekomplex und der Waldparzelle erstellt wird, kann die Bewirtschaftung wesentlich erleichtert und somit die Situation deutlich entschärft werden.

3701

Die Burgergemeinde Strättligen und der Gesuchsteller haben sich auf die Erstellung einer befestigten Naturstrasse, welche aber entgegen dem Vorschlag der Waldabteilung 3 kein Waldareal tangieren soll, geeinigt. Das BUWAL hat auf Grund dieser Sachlage und der Absicht, wonach der bestehende Waldrand nicht tangiert werden soll, keine weiteren Bemerkungen formuliert.

Folglich wird als Auflage verfügt, dass zwischen dem Gebäudekomplex und der Waldparzelle eine mindestens 3 m breite, mit Lastwagen befahrbare (befestigte) Naturstrasse zu erstellen ist. Damit sind die Vorgaben der Waldgesetzgebung erfüllt.

Die Koordination betreffend der temporären Entfernung des Steinschlagnetzes wird gemäss Gesuchsteller bilateral zwischen der Burgergemeinde und der Benützerorganisation FA 26 sichergestellt. Die gewünschte Kontaktnahme ist also bereits erfolgt. Weitere Bemerkungen erübrigen sich demzufolge.

Lärm: Durch den geplanten Ausbau soll der Betrieb der Schiessanlage SA 100 optimiert, d. h. erhöht werden. Ob dies eine wesentliche oder eine unwesentliche Änderung im Sinne der Lärmschutz-Verordnung (LSV) zur Folge haben wird (vgl. Art. 8 Abs. l und 2 LSV.-SR 814.41), braucht im vorliegenden Fall nicht geklärt zu werden. Auf Grund der grossen Distanzen zu den nächsten Gebäuden mît lärmempfindlichen Räumen ist nämlich davon auszugehen, dass der massgebende Immissionsgrenzwert eingehalten wird.

c.

Im Sinne des vorsorglichen Emissionsschutzes sind indessen nach Artikel 8 Absatz l LSV die der veränderten Anlage zuzuordnenden Lärmemissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Eine dem gleichlautenden Antrag des BUWAL entsprechende Auflage wird verfügt.

Feuerpolizei:

d.

Dem kantonalen Antrag, wonach die Auflagen der kantonalen Gebäudeversicherung einzuhalten seien, kann unter Vorbehalt von Artikel 126 Absatz 3 · MG entsprochen und eine entsprechende Auflage verfügt werden.

Demnach kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt: Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden würden im Rahmen der Anhörung und öffentlichen Auflage gewahrt. Die eingegangene Einsprache wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Stadt Thun, der Kanton Bern sowie das BUWAL-stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten und bereinigten Auflagen bzw. Anträgen zu. Es wird keine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht, noch werden der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten.

Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt.

3702

Ili und verfügt demnach; L Bewilligung Das Bauvorhaben der Gruppe Rüstung, Sektion Transport und Zoll/Bauwesen, 3003 Bern, vom 2. Juli 1998 in Sachen Thun (BE), Lärmschutzbauten Wittaumatte, Ausbau Schiessanlage SA 1 0 0 .

.

mit den nachstehenden Unterlagen: Baugesuchsdossier vom Mai 1998 Ergänzende Unterlagen zu Lärm und Walderhaltung vom l. Juli 1998 -

Plangrundlagen: Kartenausschnitt 1:25 000 Übersichtsplan 1:1000 · Plan 172 Grundbuch Grundrisse 1:100 Nr. 4629.AD.2.111 ' Schnitte/Nord-Fassade 1:100 Nr. 4629.AD.2.112 Umgebung/Kanalisation 1:100 Nr.4629.AD.2.113

vom 1. April 1998 vom 23. April 1998 vom 23. April 1998 vom23. April 1998

wird unter Auflagen bewilligt.

2. Einsprache Die Einsprache der Burgergemeinde Strättligen vom 18. Mai 1998 wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

3. Auflagen a.

Zwischen dem Gebäudekomplex und der Waldparzelle der Burgergemeinde Strättligen ist eine mindestens 3 m breite, befestigte Naturstrasse zu erstellen.

b.

Die von der gesamten Schiessanlage SA 100 allein erzeugten Lärmemissionen sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

c.

Die Auflagen der kantonalen Gebäudeversicherung sind im Rahmen von Artikel 126 Absatz 3 MG einzuhalten.

d.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde, der Stadt Thun sowie der Burgergemeinde Strättligen frühzeitig mitzuteilen.

Mit der Ausführung dièses Bauvorhabens darferst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Bst. l MBV).

e.

f.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

4. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

3703

5. Publikation In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung den Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben. .

6. Rechtsmittelbelehrung · ,, a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag,

- · für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureiphen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und dje als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff.

Bundesrechtspflegegesetz.

l. Juni 1999

3704

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

·*

Militärische Baubewilligung im ordentlichen Bewilligungsverfahren nach Artikel 8-19 MBV1

vom I.Juni 1999

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 28. September 1998 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, 3003 Bern betreffend Schiessplatz Hintere Au, Gemeinde Schwellbrunn (AR), Lager- und Unterhaltsräume für Simulationssysteme, I

stelltfest: 1.

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, hatte am 3. März 1998 das Projekt für die Schaffung von Lager- und Unterhaltsräumen für Simulationssysteme auf dem Areal des Schiessplatzes Hintere Au, Gemeinde Schwellbrunn (AR), der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

2.

Mit Entscheid vom 23. März 1998 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens an.

3.

Am 28. September 1998 wurde das Baugesuch des BABHE der Bewilligungsbehörde eingereicht. Ergänzende Unterlagen wurden mit Schreiben vom 6. Oktober 1998 nachgereicht.

Nachdem bereits im Jahre 1997 dem Schiessplatz Hintere Au Simulationsanlagen zugeteilt worden sind, fehlt es bis heute noch an geeigneten Lagerungsmöglichkeiten. Gegenstand dieses Bauvorhabens ist daher die Erstellung einer Baracke (Grundriss ca. 7 mx 10 m) mit provisorischen Lager- und Unterhaltsräumen für diese Simulationssysteme. Zwischen Strassenrand und Baracke soll auf einer Breite von 3 m ein befahrbarer Vorplatz (unversiegelt) erstellt werden. Die Baracke muss wegen dem abschüssigen Gelände auf Pfeiler gestellt werden.

4.

1

' '

5.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden und veranlasste die öffentliche Auflage (27. Oktober bis 26. November 1998) des Projekts. Mit Eingabe vom 24. November 1998 hat der Heimatschutz Appenzell AR (auch im Namen des Schweizer Heimatschutzes) Einsprache gegen das Vorhaben eingereicht. Auf Grund der Ergebnisse der Besprechung vom 10. Dezember 1998 wurde diese mit Schreiben vom 11. Dezember 1998 zurückgezogen.

6.

Der Kanton Appenzell AR übermittelte seine Stellungnahme mit derjenigen der Gemeinde Schwellbrunn mit Schreiben vom 14. Januar 1999 an die BeMilitärische Baubewilligungsverordnimg vom 25. September 1995, SR 510.51 3705

willigungsbehörde. Das Bundesamt für Umwelt", Wald und Landschaft (BUWAL) reichte daraufhin seine abschliessende Stellungnahme mit Schreiben vom 1. März 1999 der Bewilligungsbehörde ein.

II

zieht in Envägung:

A. Formelle Prüfung L Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (MBV, SR 510.51).

· t * Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV).

Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Das Vorhaben soll die Lagerung und der Unterhalt von militärischen Symulationssystemen ermöglichen und dient daher gänzlich den Interessen der Landesverteidigung. Bei der Errichtung der Baracke handelt es sich somit um ein Vorhaben, das für die militärische Baubewilligungspflicht relevant ist.

Demzufolge erachtet sich das VBS für'die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hat die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Diese Prüfung hatte ergeben, dass das Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fallt (Art. l Abs. 2 Bst. c und d MBV).

b.

Das vorliegende Bauvorhaben wurde dem ordentlichen Bewilligungsverfahren unterstellt, zumal das kleine Verfahren nur zur Anwendung kommt bei Bauten und Anlagen, die keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse, namentlich in Bezug auf die Raumordnung, die Umwelt, das äussere Erscheinungsbild und den Betrieb, bewirken, die keine Interessen Dritter berühren und keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) unterliegen (Art. 4 Abs. 2 MBV).

3706

-$

·

c.

Nach Artikel l der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) unterliegt die Errichtung einer neuen Anlage der UVP, wenn es sich dabei um einen UVP-relevanten Anlagetyp gemäss Anhang handelt. Für die Änderung einer bestehenden Anlage besteht eine Prüfungspflicht der Umweltverträglichkeit, wenn die vorgesehene Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft (Art. 2 Abs. l Bst. a UVPV).

Das Vorhaben betrifft zwar die Änderung einer bestehenden Anlage des Anlagetyps Nr. 50.1 des Anhangs zur UVPV. Mit Blick auf die Gesamtheit des Schiessplatzes handelt es sich dabei aber nicht um eine wesentliche Veränderung der bestehenden baulichen und betrieblichen Verhältnisse. Auch die dem geplanten Gebäude zuzurechnenden Umweltbelastungen bzw. -gefährdungen bedeuten keine ins Gewicht fallende Veränderung der bisherigen Situation. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung war deshalb nicht erforderlich.

B. Materielle Prüfung 1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Einsprache Innert der angezeigten Frist vom 27. Oktober bis 26. November 1998 hat der Heimatschutz Appenzell AR (auch im Namen des Schweizer Heimatschutzes) Einsprache gegen 'das Vorhaben eingereicht.

Darin wird die Gestaltung der Baracke kritisiert. Um die Einheitlichkeit des Ortes und das Landschaftsbild nicht zu beeinträchtigen, müsse die neue Baracke mit der gleichen Sorgfalt wie bei den bestehenden Bauten gestaltet werden.- Die Kritik betreffe insbesondere den offenen Betonsockel, die Dachneigung sowie die Dach- und Fassadenmaterialien.

Die Einsprache wurde mit Schreiben vom 11. Dezember 1998 auf Grund folgender, anlässlich der Besprechung vom 10. Dezember 1999 vom Gesuchsteller gemachten Präzisierungen und Zusagen zurückgezogen; Das Vorhaben ist ein Provisorium.

Bei der Baute handelt es sich um eine bestehende Baracke, die nur bis zur Fertigstellung eines definitiven Anbaus (voraussichtlich 2001/2002) an die bereits bestehenden Militäranlagen dienen soll.

Der Standort ist so gewählt, dass das Provisorium die Erstellung des definitiven Bauvorhabens nicht stört.

Das offene Stützfundament der provisorischen Baracke wird in Holz und nicht in Beton ausgeführt.

3707

3. Stellungnahme der Gemeinde and des Kantons Der Gemeinderat Schwellbrunn hat das Vorhaben anlässlich der Sitzung vom 2. Dezember 1998 behandelt (siehe Protokollauszug vom 10. Dezember 1998). Dabei wurde festgestellt, dass gegen das geplante Bauvorhaben nichts einzuwenden sei.

Mit Schreiben vom Î4. Januar 1999 hat die Baudirektion des Kantons Appenzell AR die Ergebnisse der kantonsinternen Vernehmlassung eingereicht. Daraus ergibt sich, dass dem Vorhaben grundsätzlich zugestimmt wird. Die Zustimmung wird aber an folgende Bedingungen geknüpft: Die Baracke wird nur für einige Jahre als Provisorium aufgestellt. Nach der Fertigstellung des Erweiterungsbaus zum Truppengebäude wird die Baracke beseitigt und das Gelände wiederhergestellt.

-

Die Stützkonstruktion erfolgt aus gestalterischen Gründen in Holz.

Für das später vorgesehene definitive Gebäude ist ein Standort zu wählen, welcher die gesetzlichen Waldabstandsvorschriften erfüllt.

4. Stellungnahme des BUWAL In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 1. März 1999 stellt das BUWAL den Antrag, dass die provisorische. Baute anschliessend an der Realisierung einer definitiven Lösung, spätestens jedoch innert einer Frist von 5 Jahren nach Erteilung der Baubewilligung, wieder vollständig zu entfernen und das Gelände sorgfältig wieder herzustellen sei.

5. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a. Raumordnung/Nutzungsinteressen: Das Bauvorhaben befindet sich gemäss kommunalen Zonenplan in der Landwirtschaftszone. In seiner Stellungnahme verweist das kantonale Planungsamt auf Artikel 24 Absatz l des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700), wonach ausserhalb der Bauzone zonenfremde Bauten nur bewilligt werden können, wenn der Zweck der Bauten einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Die Bestimmungen der Artikel 126 ff. des MUUärgesetzes (MG, SR 510.10) bilden Jex specialis und gehen den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes vor. Demzufolge sind für Bauten, Anlagen und Tätigkeiten, die der Landesverteidigung dienen, keine kantonalen Bewilligungen und Nutzungspläne erforderlich (Art. 126 Abs. 2 MG), und das vorliegende militärische Bauvorhaben bedarf auch keiner Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone gestützt auf Artikel 24 RPG.

Sowohl die Staridortgebundenheit wie auch das Bedürfnis des Vorhabens gelten auf Grund der Zweckbestimmung als nachgewiesen (vgl. auch Stellungnahme des kantonalen Planungsamtes vom 7. Januar 1999). Die planungsrechtlichen Voraussetzungen sind somit erfüllt..

b.

3708

Natur- und Landschaft: Der Heimatschutz Appenzell AR kritisierte in seiner Einsprache vom 24. November die Gestaltung der geplanten Baracke. Auch das kantonale Planungsamt sowie das BUWAL stellten fest, dass das Vorhaben den Anforderungen von Artikel 3 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG,

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.

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c.

SR457), wonach sich Bauten-und Anlagen bestmöglich in das heimatliche Landschaftsbild einzufügen haben, nur bedingt zu genügen vermag.

Anlässlich der Besprechung vom 10. Dezember 1999 hat der Gesuchsteller bestätigt, dass es sich bei der geplanten Baracke nur um ein Provisorium handelt, welches bis zur Realisierung der eigentlichen Lagerräume als Übergangslösung aufgestellt werden soll. Dies sei notwendig, da die Simulationssystème bereits ausgelieferfworden seien und keine geeigneten Lagermöglichkeiten bestünden.

Auf Grund der Präzisierungen des Gesuchstellers haben alle Beteiligten dem Bau der Baracke als Provisorium zugestimmt, vorausgesetzt, dass die Stützkonstruktion aus Holz erstellt und dass mittels einer entsprechenden Auflage sichergestellt werde, dass die Baracke zu gegebener Zeit wieder entfernt und das Gelände wiederhergestellt werde (vgl, oben 2. bis 4.).

· Die obenerwähnten, aus Sicht des Natur- und Heimatschutz begründeten Anträge, dessen Berücksichtigung zudem vom Gesuchsteller zugesichert worden ist, werden folglich als Auflagen in die Bewilligung integriert.

Wald: Nach Artikel 17 Absatz l des Waldgesetzes (WaG, SR 921.0) sind Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Die geplante Baracke soll einen Waldabstand von 9 m aufweisen. Die kantonalen Vorschriften schreiben einen Mindestabstand von 12 m vor.

Gestützt auf den provisorischen Charakter der Baute haben sowohl der Kanton wie das BUWAL dem Vorhaben zugestimmt. Den Beurteilungen der Fachstellen entsprechend ist ,aus forstlicher Sicht daher nichts gegen das Projekt einzuwenden.

Das spätere, definitive Projekt für die Erstellung der Lager- und Unterhaltsräume wird zu gegebener Zeit in einem neuen Verfahren geprüft, Auflagen betreffend den Waldabstand (siehe Stellungnahme- des Oberforstamtes Appenzell AR vom 21. Dezember 1998), welche das spätere Projekt betreffen, sind folglich nicht an dieser Stelle "anzuordnen. Immerhin 'kann darauf hingewiesen werden, dass Artikel 17 Absatz l WaG einzuhalten sein wird. Da es sich bei den Vorschriften betreffend Waldabstand um kantonales Recht handelt, werden diese im Rahmen von Artikel 126 Ab'satz 3 MG (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 MBV) zu berücksichtigen sein.

Demnach kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt: Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung und öffentlichen Auflage gewahrt. Die eingegangene Einsprache wurde zurückgezogen. Die Gemeinde Schwellbrunn, der Kanton Appenzell AR sowie das BUWAL stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten und bereinigten Auflagen bzw. Anträgen zu. Es wird keine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht, noch werden der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten.

3709

Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt.

III .

itnd verfügt demnach: L Bewilligung Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, 3003 Bern, vom 28. September 1998 in Sachen Schiessplatz Hintere Au, Gemeinde Schwellbrunn (AR), Lager- und Unterhaltsräume für Simulationssysteme mit den nachstehenden Unterlagen: -

-

Projekt und Kostenvoranschlag vom 15. September 1998 (inkl. Begründung und Kurzbeschrieb) Ergänzung des Kurzbeschriebes vom 5. Oktober 1998

Plangrundlagen: Kartenausschnitt l :25 000 Situation 1:2000 Situation / Schnitt / Grundrisse 1:500/1:100 Grundriss Baracke Typ I A-3 l :50 Ansichten / Schnitt

Blatt 1094 Nr. 425/2

vom 25. November 1997

Nr. 425/3

vom 25. November 1997

wird unter Auflagen bewilligt.

2. Auflagen a.

Die provisorische Baracke ist anschliessend an die Realisierung einer definitiven Lösung, spätestens jedoch innert einer Frist von 5 Jahren nach Erteilung der Baubewilligung, wieder vollständig zu entfernen und das Gelände sorgfältig wiederherzustellen.

b.

Das offene Stützfundament der provisorischen Baracke ist in Holz und nicht . in Beton auszuführen.

d.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Gemeinde Schwellbrunn frühzeitig mitzuteilen.

e.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Bst. l MBV).

f.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsver-.

'fahren an.

. 3. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

3710

·*

4. Publikation In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung den Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5. Rechtsmittelbelehrung a. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs.. 4 MBV).

b.

c.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die-Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde; für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes Über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110} unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen; bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, für andere Parteien an dem der Publikation im BundesblatL folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff.

Bundesrechtspflegegesetz.

1. Juni 1999

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

3711

Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV1 vom 1. Juni 199?

Das Eidgenössische Departement för Verteidigung, Bevölkerungsschatz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 28. Januar 1999 des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten (BAB), PM Verteidigungsbauten Zentralschweiz, Amstutzstrasse 3, 6011 Kriens betreffend Gemeinde Menzingen (ZG), Tankgraben T 3650.01, Ersatz Holzbohlenbrücke durch Betonbrücke,

.1 stellt fest: 1.

Das Bundesamt für Armeematerial und Bauten (BAB), PM Verteidigungsbauten Zentralschweiz, hatte am 28. Januar 1999 das Projekt für den Ersatz der Holzbohlenbrücke, Gemeinde Menzingen (ZG), der militärischen Baubewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

2.

Daraufhin ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines kleinen Bewilügungsverfahrens an.

3.

Die bereits eingereichten Baugesuchsunterlagen wurden mit Schreiben vom I.April 1999 ergänzt.

4.

Das geplante Vorhaben betrifft eine militärischen Sperre (Tankgraben T 3650.01) auf dem Gemeindegebiet Menzingen. Die Gemeindestrasse im Gebiet Fürschwand überquert den bestehenden Tankgraben mittels einer Stahlträgerbrücke mit Holzbohlenabdeckung. Diese Sperre hat keine militärische Bedeutung mehr. Um den Brückenunterhalt einzusparen war vorerst die . Teilliquidation des Hindernisses (Abbruch der Brücke und anschliessende Dammschüttung) geplant. Da die Sperre aber in das Verzeichnis der militärischen Denkmäler von nationaler Bedeutung aufgenommen werden sollte (das entsprechende Inventar betreffend den Kanton Zug ist bereinigt und wird nächstens publiziert), wurde anstelle der Aufschüttung der Ersatz der bestehenden Brücke durch eïne feingliedrige Betonbrücke projektiert.

Die neue Brücke soll eine Zwischenabstützung aufweisen. Für die Bauausführung soll eine provisorische Umfahrung mit dem bestehenden Brückenmaterial erstellt werden. Diese soll nach der Erstellung der neuen Brücke, entfernt und das Terrain wiederhergestellt werden.

5.

1

3712

Ih der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden.

Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995, SR 510.51

Die Gemeinde Menzingen wie auch der Kanton Zug übermittelten ihre Stellungnahmen mit Schreiben vom 13. April 1999 an die Bewilligungsbehörde. Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) reichte ihr Prüfergebnis mit Schreiben vom 21. April 1999 der Bewilligungsbehörde ein.

II zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung

L Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 1,26 Absatz l des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (Art. 129 Abs. l MG).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV).

Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Das Vorhaben betrifft den Unterhalt einer militärischen Einrichtung, die zwar nicht mehr genutzt wird, deren Instandstellung aber aus Gründen der Historié (Objekt des Inventars der militärischen Denkmälern von nationaler Bedeutung; siehe Baugesuch, Schreiben der ADAB vom 7. September 1998) sowie der Werkeigentümerhaftung, verlangt wird. Insofern hat auch keine Umnutzung in einen zivilen Zweck stattgefunden. Es rechtfertigt sich namentlich auch unter dem Aspekt von Artikel 3 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451) dieses Bundesvorhaben unter dem militärischen Baubewilligungsverfahren zu behandeln (Art. l Abs. l in Verbindung mit Art. 2 Abs. l e contrario MBV), Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Es wurde festgestellt, dass das zu diesem Zwecke eingereichte Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. l in Verbindung mit Art. 2 Abs. l e contrario MBV).

3713

b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass der Ersatz der Holzbohlenbrücke keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellt.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01") war nicht in Betracht zu ziehen, da es sich nicht um eine wesentliche Änderung einer bestehenden, UVP-pflichtigen Anlage im Sinne von Artikel 2 Absatz l der Verordnung über die UmweltverträgUchkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) handelte. Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden.

B. Materielle Prüfung 1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es .der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Stellungnahmen von Kanton und Gemeinde Die Gemeinde Menzingen meldet in ihrem Schreiben vom 13. April 1999 keine Vorbehalte gegen das Vorhaben an. Sie wünscht nur, dass ihr die Nutzlast der neuen Brücke schriftlich mitgeteilt werde.

Der Kanton Zug stellt in seiner Stellungnahme vom 13. April 1999 folgende Anträge: Das Abbruchmaterial der alten Brücke muss fachgerecht entsorgt werden.

Die provisorische Umfahrung wird mit dem heute bestehenden Brückenmaterial erstellt. Die Wiese muss nach ausgeführten Bauarbeiten wieder begrünt werden.

Der angrenzende Wald als auch der unter der Brücke fliessende Bach dürfen durch die Bauarbeiten nicht beeinträchtigt werden.

- Die Kronen der Panzergrabenmauem dürfen für das Provisorium nicht verändert (z. B. angefräst) werden.

- 3. Stellungnahme der ENHK Mit Schreiben vom 21. April 1999 stimmt die ENHK dem Vorhaben aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes zu.

4. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a. Raumordnung: Das Projekt sieht den Ersatz einer bestehenden durch eine neue Brücke vor und beinhaltet daher keine weitergehenden räum- oder nutzungsrelevanten · Massnahmen. Eine Kollision mit der kommunalen bzw. kantonalen Nut3714

zungs- und Zonenplanung wird denn auch nicht geltend gemacht. Aus raumplanerischer Sicht steht dem Begehren daher nichts entgegen.

b.

Natur- und Landschaftsschutz / Denkmalpflege: · Das Vorhaben befindet sich gemäss kantonalem Richtplan im Landschaftsschutzgebiet Nr. 21 «Höhronenkette» sowie innerhalb des im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung verzeichneten Schutzgebietes «Glaziallandschaft zwischen Lorzentobel und Sihl mit Höhronenkette» (BLN-Objekt 1307; siehe Anhang zur Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler [VBLN, SR 451.11]). Gemäss Artikel 7 NHG ist somit das Projekt durch die ENHK zu begutachten.

Gemäss Artikel 6 Absatz l NHG wird mit der Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass dieses in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung verdient. Ein Abweichen von diesem Gebot ist im Einzelfall möglich, wenn bestimmte gleich- oder höherwerüge Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung vorliegen, die mit dem Schutz der Landschaft in Konflikt stehen (Art. 6 Abs. 2 NHG).

Das vorliegende Vorhaben berücksichtigt bereits die Gegebenheiten der empfindlichen Landschaft. Es handelt sich insbesondere nicht um ein neues landschaftliches Element, sondern um die Ersetzung oder Totalsanierung ei. ner bestehenden Brücke. Im Hinblick auf die Bedeutung der Panzersperre «Fürschwand» (vgl. Schreiben der ADAB vom 7. September 1998) wurde diese Lösung unter Einbezug der zuständigen Fachstellen durch den Projektverantwortlichen dem Abbruch der Brücke mit anschliessender Aufschüttung des Grabens vorgezogen.

Den Schlussfolgerungen der ENHK und der kantonalen Fachstelle folgend kann festgestellt werden, dass auf Grund des Vorhabens keine Beeinträchtigung des BLN-Objektes zu erwarten ist. Entsprechend dem Antrag des Kantons Zug ist aber sicherzustellen, dass die von der provisorischen Umfahrung betroffene Wiese nach Abschluss der Bauarbeiten wieder begrünt wird (Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes). Dieser Antrag wird als Auflage in die Bewilligung integriert.

Der Kanton Zug beantragt zudem, dass die Kronen des Panzergrabens für das Provisorium nicht verändert werden dürfen. Gemäss Aussagen des Gesuchstellers ist eine kleinere, temporäre Beeinträchtigung der Krone des Panzergrabens auf Grund der Trägerlängen der bestehenden Brücke, welche als provisorischer Übergang verwendet
werden soll, nicht zu verhindern (die Mauer muss leicht angespitzt werden). Die Beeinträchtigungen könnten aber rückgängig gemacht werden, so dass diese nach einiger Zeit kaum mehr sichtbar sein würden.

Die geschilderte Beeinträchtigung des Panzergrabens kann auf Grund ihres lediglich temporären und punktuellen Charakters hingenommen werden. Die Kronen des Panzergrabens sind aber möglichst unverändert zu belassen. Die für die Erstellung des provisorischen Überganges notwendigen Veränderungen sind anschliessend wieder rückgängig zu machen. Entsprechende Auflagen werden in die Bewilligung aufgenommen. Der kantonale Antrag kann somit in abgeänderter Form berücksichtigt werden.

-3715

Demzufolge stehen dem Vorhaben als Ganzes keine überwiegenden Interessen des Natur- und Heimatschutzes entgegen.

d.

Abfalle: Gemäss Artikel 9 der technischen Verordnung über Abfälle (TVA, SR 814.600) sind Bauabfälle zu trennen und sachgerecht zu entsorgen. Der Gesuchsteller ist gehalten, die Abfälle, soweit betrieblich möglich, auf der Baustelle zu trennen (übliche Abfall-Trennsysteme). Die Abfalle dürfen nur auf einer dafür vorgesehenen, bewilligten Deponie entsorgt werden. Sonderabfälle sind gemäss den Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS, SR 814.610) zu behandeln.

' Zur Sicherstellung der gesetzeskonformen Behandlung der Bauabfalle werden folglich entsprechende Auflagen verfügt. Der Gesuchsteller hat insbesondere sicherzustellen, dass das beauftragte Bauunternehmen einen entsprechenden Entsorgungsnachweis erbringt.

e.

Diverses: Der kantonale Antrag, wonach der angrenzende Wald als auch der unter der Brücke fliessende Bach durch die Bauarbeiten nicht beeinträchtigt werden dürfen, kann auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ohne Schwierigkeiten und ohne weitergehenden Schutzmassnahmen eingehalten werden (der Bach fliesst nur am äussersten Rand des Grabens vorbei). Eine entsprechende Auflage wird in die Bewilligung aufgenommen.

Der Antrag der Gemeinde Menzingen, wonach ihr die Nutzlast der neuen Brücke schriftlich mitzuteilen sei, wird ebenfalls als Auflage verfügt.

Nach erfolgter Prüfung liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach in concreto anwendbare Vorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt sind: Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Es wird keine Verletzung kommunaler, kantonaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht.

Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden -wurden im Rahmen des Anhörungsverfahrens gewahrt. Die Gemeinde Menzingen, der Kanton Zug und die ENHK halten der Realisierung des Projekts keine grundsätzlichen . Einwände entgegen, sondern stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten und bereinigten Auflagen bzw. Anträgen zu.

III und verfügt demnach; 1. Bewilligung Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten, Projektmanagement Verteidigungsbauten Zentralschweiz, Amstutzstrasse 3, 6011 Kriens, vom 28. Januar 1999

3716

*

in Sachen Gemeinde Menzingen (ZG), Tankgraben T 3650.01, Ersatz Holzbohlenbriicke durch Betonbrücke mit den nachstehenden Unterlagen: Baugesuch vom 28. Januar 1999 Schreiben der ADAB vom 7. September 1998 Plangrundlagen: Kartenausschnitt 1:25 000 Situation 1:100/ Grundriss'und Schnitte 1:50, vom 17. Dezember 1998 wird unter Auflagen bewilligt.

2. Auflagen a. Die von der provisorischen Umfahrung betroffene Wiese ist nach Abschluss der Bauarbeiten wieder zu begrünen (Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes).

b. Die Kronen des Panzergrabens sind möglichst unverändert zu belassen. Die für die Erstellung des provisorischen Überganges notwendigen Veränderungen sind nach dessen Entfernung wieder rückgängig zu machen.

c. Die Trennung und Entsorgung der Abfälle hat gemäss den Vorschriften der Technischen Verordnung über Abfalle zu erfolgen. Der ausführende Unternehmer hat gegenüber dem projektverantwortlichen Auftraggeber .einen Nachweis über die gesetzeskonforme Entsorgung der anfallenden Bauabfälle zu erbringen.

d.

Der angrenzende Wald als auch der unter der Brücke fliessende Bach dürfen durch die Bauarbeiten nicht beeinträchtigt werden.

e.

Die Nutzlast der neuen Brücke ist der Gemeinde Menzingen schriftlich mitzuteilen.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Gemeinde Menzingen frühzeitig mitzuteilen.

f.

g.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l . MBV).

.

h. " Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3. Verfahrenskosten · Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Publikation In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung den Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

3717

J. Rechtstnîttelbelehrung a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.11G) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist'zu laufen; bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung

folgenden Tag, · für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

e.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff.

OG.

l. Juni 1999

3718

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) -

Müller Martini, Druckverarbeitungs-Systeme AG, 4800 Zofingen Kubische Grossinsel . bis 2 M 4. Juli 1999 bis 6. Juli 2002 (Erneuerung)

-

Lüchinger + Schmid AG, 8302 Kloten Leuchterei, Sortiererei, Verpackerei, Bereitstellung bis 10 M, bis 20 F, bis 3 J 30. August 1999 bis 31. August 2002 (Erneuerung)

-

Diamed AG, 1785 Cressier Abfüllung, Etikettierung und Verpackung der ID-Produktion 4 M, 20 F 3. Mai 1999 bis 4. Mai 2002 (Erneuerung)

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) -

Doetsch Grether AG, 4132 Muttenz l ' Produktion

bis 10 M, bis 30 F 30. August 1999 bis 31. August 2002 (Erneuerung) Müller Martini, Druckverarbeitungs-Systeme AG, 4800 Zofingen Fertigung bis 60 M 5. Juli 1999 bis 6. Juli 2002 (Erneuerung)

B. Braun Medical AG, 6203 Sempach-Station Montage von medizinischen Artikeln, Herstellung von Operationssets 6F30. August 1999 bis 31. August 2002 (Erneuerung) VAG Verbundstein AG, 8196 Wil SG Steinfertigungsanlage bis 8 M 19. Juli 1999 bis 20. Juli 2002 (Erneuerung) ZZ Ziegeleien, Elementwerk Istighofen, 8575 Bürglen

CEMFOR-Betonwarenwerk in Istighofen 16 M 21. Juni 1999 bis 22. Juni 2002 (Erneuerung)

3719

-

Romer's Hausbäckerei AG, 8717 Benken SG Produktion 120 M oder F, 2 J 7. Juni 1999 bis 9. Juni 2000 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

AVD Goldach, 9403 Goldach verschiedene Betriebsteile bis 80 M oder F, bis 10 J 10. Mai 1999 bis 12. August 2000 (Änderung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) -

Ernst Schweizer AG, 8908 Hedingen Profilbearbeitungszentrum 2M 28. Juni 1999 bis l Juli 2000 Oerlikon Stationär-Batterien AG, Aesch BL, 4147 Aesch BL Giesserei bis 5 M 5. Juli 1999 bis 8. Juli 2000

-

Tinova AG, 6235 Winikon Kunststoffspritzerei bis 11 M 13. Juni 1999 bis 15. Juni 2002 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Müller Martini, Druckverarbeitungs-Systeme AG, 4800 Zofingen Kubische Grossinsel bis 4 M 4. Juli 1999 bis 6. Juli 2002 (Erneuerung) Müller Martini, Druckverarbeitungs-Systeme AG, 4800 Zofingen Kubische Grossinsel bis 2M

4. Juli 1999 bis 6. Juli 2002 (Erneuerung) -

RPP Verpackungen AG, 4852 Rothrist-Station Druckerei + Weiterverarbeitung bis 8 M 2. August 1999 bis 5. August 2000 '

-

Romer's Hausbäckerei AG, 8717 Benken SG Produktion bis 12 M 6.Juni 1999 bis 9. Juni 2000 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

3720

Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) -

Tinova AG, 6235 Winikon Kunststoffspritzerei 3M 13. Juni 1999 bis 15. Juni 2002 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Müller Martini, Druckverarbeitungs-Systeme AG, 4800 Zofingen Kubische Grossinsel bis 2 M 4. Juli 1999 bis 6. Juli 2002 (Erneuerung)

-

Habasit AG, 4153 Reinach Werkstätten und Nebenbetriebe (Revisionen) bis 20 M 8. August 1999 bis 4. August 2001 (Erneuerung)

-

HabasitAG, 4225 Brislach Werkstätten und Nebenbetriebe (Revisionen) bis 7 M 8. August 1999 bis 4.August 2001 (Erneuerung)

Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) Ed. Geistlich Söhne, AG für chemische Industrie, 6110 Wolhusen Kollagenproduktion 4M 1.Juni 1999 bis 3 1.Mai 2000 -

H. Weidmann AG, 8640 Rapperswil SG Kunststoffpresswerk und -spritzwerk bis 15 M .

,

31. Mai 1999 bis 12. Dezember 1999 (Änderung) -

AVD Goldach, 9403 Goldach · .

verschiedene Betriebsteile bis 60 M, l F 10. Mai 1999 bis 12. August 2000

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)

Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 0313222945/2950) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

3721

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs.2ArG) Iowa AG Bäckerei Aargau, 5722 Gränichen Bäckerei und Packerei sowie Vorarbeiten von Tiefkühlprodukten bis 20 J 19. April 1999 bis 21. April 2001 (Änderung/Erneuerung) Ronda AG, 4415 Lausen Erodieranlage bis 5 M 14. Juni 1999 bis 12. Januar 2002 (Änderung) -

Huber & Suhner AG, 8330 Pfäffikon Kabelherstellung 2M 5. Juli 1999 bis 7. Juli 2002 (Erneuerung)

-

INOFLEX AG, 8570 Weinfelden Teilefertigung, Laseranlage bis 15 M 14. Juni 1999 bis 15. Juni 2002 (Erneuerung)

-

Baumann Federn AG, 8630 Rüü ZH Fabrikation und Veredlung von Federn, Flachteilen und Spannringen in

Ermenswil SG 80 M oder F 7. Juni 1999 bis 8. Juni 2002 (Erneuerung) -

Jansen AG, 9463 Oberriet SG verschiedene Betriebsteile bis 200 M oder F

7. Juni 1999 bis 8. Juni 2002 (Erneuerung) -

Georg Fischer Wavin AG, 8200 Schaffhausen Werk für Kunststoffprodukte

bis 60 M oder F 3. Mai 1999 bis 6, Mai 2000 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Air-Fröhlich AG für Energierückgewinnung, 9323 Steinach Produktion 15M,20F 21. Juni 1999 bis 22. Juni 2002 (Erneuerung) 3722

-

Donatsch Söhne AG, 7302 Landquart Produktion bis 25 M 21. Juni 1999 bis 22. Juni 2002 (Erneuerung)

-

Hartchrom AG, 9323 Steinach Galvanik und mech. Fertigung in den Werken I, II und IV bis 30 M 24. Mai 1999 bis 25. Mai 2002 (Erneuerung)

Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. l ArG) Jowa AG Bäckerei Aargau, 5722 Gränichen Bäckerei und Konditorei, einschliesslich Tiefkühlabteilung, Packerei, Spedition und Werstatt bis 640 M oder F 19. April 1999 bis 21. April 2001 (Änderung/Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG " .

-

Klinger AG Egliswil, 5704 Egliswil Polystrat / Graphit-Laminat bis 6 M 28. Juni 1999 bis I.Juli 2000

'

.

Metallveredlung Kopp AG, 5430 Wettingen Galvanik

bis 4 M oder F 26. Juli 1999 bis 27. Juli 2002 (Erneuerung) -

Ronda AG, 4415 Lausen Produktion bis 90 M oder F 14. Juni 1999 bis 12. Januar 2002 (Änderung)

-

Huber &Suhner AG, 8330 Pfäffikon Kabelherstellung bis 120 M, bis 10 F 5. Juli 1999 bis 7. Juli 2002 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Chocolat Bernrain AG, 8280 Kreuzungen ganzer Produktionsbetrieb

24 M,30 F 19. April 1999 bis 23. Oktober 1999 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

Wild und Kupfer AG, 8716 Schmerikon Produktionsabteilung 10M 14. Juni 1999 bis 15. Juni 2002 (Erneuerung) 3723

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) Jowa AG Bäckerei Aargau, 5722 Gränichen Bäckerei und Konditorei, einschliesslich Tiefkühlabteilung, Packerei, Spedition und Werkstatt bis 170 M 19. April 1999 bis 21. April 2001 (Änderung/Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Jowa AG Bäckerei Aargau, 5722 Gränichen Bäckerei, Konditorei, Packerei und Spedition bis 190 M oder F (nur an Feiertagen) 19. April 1999 bis 21. April 2001 (Änderung/Erneuerung) -

Klinger AG Egliswil, 5704 Egliswil Polystrat / Graphit-Laminat bis 3 M 28. Juni 1999 bis 1. Juli 2000 ABB Semiconductors AG, 5600 Lenzburg Halbleiter-Fabrikation bis 30 M

6. Juni 1999 bis 7. Oktober 2000 (Erneuerung/Änderung) Ronda AG, 4415 Lausen Platinenfabrikation bis 6 M 14. Juni 1999. bis 15. Juli 2000 -

Toni AG, 8021 Zürich Mozzarella-Produktion bis 11 M 15. März 1999 bis 19. März 2000

-

Jansen AG, 9463 Oberriet.SG Stahlröhren- und Kunststoffwerk bis 28 M 6. Juni 1999 bis 8. Juni 2002 (Erneuerung)

-

Donatsch Söhne AG, 7302 Landquart Produktion

bis 10 M 20. Juni 1999 bis 22. Juni 2002 (Erneuerung) -

3724

Hartchrom AG, 9323 Steinach Galvanik und mech. Fertigung in den Werken I, II und IV bis 10 M 23. Mai 1999 bis 25. Mai 2002 (Erneuerung)

-

Frifag Märwil AG, 9562 Märwil Schlachterei und Fleischverarbeitung 16 M 3. Mai 1999 bis 6. Mai 2000 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) -

-Jowa AG Bäckerei Aargau, 5722 Gränichen Bäckerei, Konditorei, Packerei und Spedition bis 190 M oder F 17. Mai 1999 bis 21. April 2001 (Erneuerung/Änderung)

- * ABB Semiconductors AG, 5600 Lenzburg Halbleiter-Produktion bis 20 M 6! Juni 1999 bis 7. Oktober 2000 (Erneuerung) -

Toni AG, 8021 Zürich Mozzarella-Produktion bis 11 M 15. März 1999 bis 19. März 2000

-

Huber & Suhner AG, 8330 Pfäffikon Kabelherstellung

2M 5. Juli 1999 bis 7. Juli 2002 (Erneuerung) Ununterbrochener Betrieb

Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. l ArG) -

Sarnatech Spritzguss AG, 6234 Triengen Kunststoffspritzerei 12M 6. Juni 1999 bis 8. Juni 2002 (Erneuerung)

-

Georg Fischer Wavin AG, 8200 Schaffhausen .

Werk für Kunststoffprodukte bis 48 M 2. Mai 1999 bis 6. Mai 2000 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Nussbaum & Guhl AG, 9548 Matzingen Dosenproduktion bis 18 M 6. Juni 1999 bis 8. Juni 2002 (Erneuerung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) 3725

Rechtsmittel Gegen diese Verfugung kann nach Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff, VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erh'oben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 3222945/2950) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

l. Juni 1999

Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit

Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

3726

50303

.

Polisseur/Polisseuse Polisseur/Polisseuse Politore/Politrice

Polisseur/Polisseuse A

Règlement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung vom 18. Dezember 1998

.

Lehrplan für den beruflichen Unterricht Vom 18. Dezember 1998

Inkrafttreten 1.Januar 1999

Der Text dieses Reglementes und des Lehrplans wird nicht im Bundesblatt veröffentlicht. Separatdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

1.Juni 1999

'

Bundeskanzlei

10357

zu 1999-41

3727

30002

Säger/Sägerin Scieur/Scieusc Scgantino/Segantlna

Säger/Sägerin

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung vom 25. Januar 1999

Lehrplan

für den beruflichen Unterricht vom 25. Januar 1999

Inkrafttreten Rückwirkend auf den 1. Januar 1999 Der Text dieses Réglementes und des Lehrplans wird nicht im Bundesblatt veröffentlicht. Separatdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

l. Juni 1999

Bundeskanzlei

10356

3728

zu 1999-52

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten . Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen

-

Gemeinden Radelfmgen, Seedorf und Wohlen BE, Landumlegung Frieswil und Umgebung, Grundsatzverfügung Projekt-Nr. BE8169 Gemeinde Bad Ragaz SG, Gebäuderationalisierung Rafegen, Projekt-Nr. SG5266 Gemeinde Mosnang SG, Düngeranlage Bergsteig 527, Projekt-Nr. SG5310 Gemeinde Ferden VS, Gemeinschaftsdüngeranlage Finstertellä, Projekt-Nr. VS3976

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 166 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1), Artikel .44 ff. des. Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

·1. Juni 1999

Bundesamt für Landwirtschaft

Abteilung Strukturverbesserungen

3729

Bekanntmachung (Art. 28 des Bundesgesetzes, vom 6. Okt. 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; SR 251) Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung gemäss Artikel 27 des Kartellgesetzes (KG) über die Preisempfehlungen für Getränke in Westschweizer Cafes und Restaurants eröffnet.

Im November 1998 hatten die westschweizerischen kantonalen Verbände der Gastrosuisse (mit Ausnahme des Verbandes des Kantons Neuenburg) ihren Mitgliedern Listen mit empfohlenen Preisen für die Üblicherweise im Gastgewerbe servierte Getränke zugestellt.

Die Vorabklärung des Sekretariates hat ergeben, dass Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 5 KG bestehen. Die von den betreffenden Verbänden abgegebenen Empfehlungen führten zu einer allgemeinen Preiserhöhung der in Restaurants lind Tea-Rooms servierten Getränke, welche weit über die Erhöhung der MwSt hinausgeht. Die Empfehlungen stellen daher eventuell unzulässige Preisabsprachen dar.

In der Untersuchung wird insbesondere die Frage geklärt, ob die im Zusammenhang mit den Empfehlungen beobachtete Erhöhung des Preisniveaus von Getränken bedeutet, dass es sich bei den Empfehlungen tatsächlich um eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 KG handelt. Die Untersuchung richtet sich gegen die Verbände, welche die Empfehlungen abgegeben haben: GastroFribourg, GastroValais, GastroJùra, la Société vaudoise des cafetiers, restaurateurs et hôteliers und la Société des cafetiers, restaurateurs et hôteliers de Genève.

Innerhalb von 30 Tagen - Fristenlaufbeginn ist der Zeitpunkt dieser Publikation steht es Dritten offen', sich durch Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Gemäss Artikel 43 Absatz' l Buchstaben a-c KG können sich folgende Dritte anmelden: a.

Personen, die auf Grund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;

b.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch, Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;

c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statuten. gemäss dem Konsumentenschutz widmen.

Entsprechende Anmeldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Effingerstrasse 27, 3003 Bern. Telefon: 031 / 322 20 40, Telefax: 031/322 20 53.

1. Juni 1999

3730

Sekretariat der Wettbewerbskommission

Bekanntmachung BAHN 2000 - Ausbaustrecke (ABS) Derendingen-Inkwil (exkl.)

(Hinweis auf die öffentliche Planauflage im Sinne von Art. 109 Abs. 3 EntG) Für die Einzelheiten der Publikation wird auf die Bekanntmachung im Amtsblatt des Kantons Solothurn verwiesen. · Die Planauflage (gleichzeitig Einsprachefrist) dauert vom 15. Juni bis 14 Juli 1999.

Während dieser Zeit liegt das Dossier bei den betroffenen Gemeinden sowie .beim kantonalen Amt für Raumplanung, Werkhofstrasse 59, 4500 Solothurn, zur Einsichtnahme auf (Öffnungszeiten: Montag-Freitag 8-11.30 und .14^-17 Uhr, oder nach telefonischer Vereinbarung mit der Kanzlei, Tel. Nr. 032/627 25 61) Namens und im Auftrag der betroffenen Einwohnergemeinden (Zuchwil, Luterbach, Derendingen, Subingen, Horriwil, Hüniken, Etziken und Bolken): I.Juni 1999 ·

Der stv. Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission 7. Kreis in Solothurn sig. Roland Walter

3731

Notifikation (Art. 64 und 66 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR und Art. 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB)

Folgendes wird notifiziert: Die Abteilung Funkkonzessionen und Anlagen, Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz, des Bundesamtes für Kommunikation zog am 19. Mai 1999 das nicht den Vorschriften entsprechende Sprechfunkgerät der Marke Kenwood TH-28 E zur Vernichtung ein, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 80 Franken und den Schreibgebühren von 40 Franken.

Dieser Selbstständige Einziehungsbescheid wird hiermit eröffnet. Er kann beim Bundesamt für Kommunikation, Abteilung Funkkonzessionen und Anlagen, Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, eingesehen werden.

Gegen den Selbstständigen Einziehungsbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Bundesamt für Kommunikation, Abteilung 'Funkkonzessionen und Anlagen, Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz, Zukunftstrasse 44,2503 Biel, Einsprache erhoben werden. Diese hat schriftlich zu erfolgen und einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten, Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR). Der Einsprecher kann beantragen, die Einsprache sei direkt als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht zu behandeln (Art. 71 VStrR).

' Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Selbstständige Einziehungsbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Es ergeht hiermit die Aufforderung, den geschuldeten Gesamtbetrag von 120 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Selbstständigen Einziehungsbescheides an das Bundesamt für Kommunikation (Postcheckkonto 25-383-2) zu zahlen.

l. Juni 1999

Bundesamt für Kommunikation

Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz

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Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte Verfügung der Eidgenössischen Forstdirektion

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Gemeinde Diverse BE, Erschliessungsanlagen WH Lawinenschäden Februar 1999, Projekt-Nr. 42U-BE-0000/0007 Gemeinde Furna, Igis, Zizers GR, Erschliessungsanlagen Fumertobel 7. Sektion, Projekt-Nr. 42U-GR-0056/Û004 ·

Rechtsmittel

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Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs. l und 3 WaG; Art: 14 FWG). Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zuenthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bèi der Eidgenössischen Forstdirektion, Papiermühlestrasse 172, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 / 324 78 53 / 324 77 78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

l. Juni 1999

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Eidgenössische Forstdirektion

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Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf der Wegüberführung «Fuchslochstrasse» in der Gemeinde Thal (Überführung über die Bahnlinie Rheineck-Staad bei Bahn-km 60.743) vom I.Juni 1999

Die Geschäftsleitung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgeselzes vom 19, Dezember 19581 sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792 über die Strassensignalisation, verfügt:

1. Das Befahren der im Eigentum der SBB AG stehenden Wegüberführung «Fuchslochstrasse» in der Gemeinde Thal über die Bahnlinie RheineckStaad bei Bahn-km 60.743 ist für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen von mehr als 161 Gesamtgewicht verboten.

2. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsüberwachung den zuständigen Polizeiorganen übertragen.

3. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren3.

l. Juni 1999

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SR 741.01 SR 741.21 SR 172.021

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Schweizerische Bundesbahnen SBB Vorsitzender der Geschäftsleitung: Weibel Generalsekretär: Füglistaler

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf der Überführung Vonwilstrasse in der Gemeinde St. Gallen (Brücke über die Gleisanlagen im Areal des Bahnhofes St. Gallen HB bei Bahn-km 81,543) . · vom 1. Juni 1999

Die Geschäftsleitung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792 über die Strassensignalisation, verfügt: 1.

Das Befahren der im Eigentum der SBB AG stehenden Überführung Vonwilstrasse in der Gemeinde St. Gallen über die Gleisanlagen im Areal des Bahnhofes St. Gallen HB bei Bahn-km 81.543 ist für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen von mehr als 16t Gesamtgewicht verboten.

2.

Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsüberwachung den zuständigen Polizeiorganen übertragen, ·

3.

Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren 3.

l. Juni 1999

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Schweizerische Bundesbahnen SBB Vorsitzender der Geschäftsleitung: Weibel Generalsekretär; Füglistaler

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SR 741.01 SR 741.21 SR 172.021 3735

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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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In

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Jahr

1999

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3

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.06.1999

Date Data Seite

3681-3735

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10 055 095

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