Bundesgesetz über die Anpassung der Bundesgesetzgebung an die Gewährleistung des Redaktionsgeheimnisses

Anhang 5 Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. August 19991, beschliesst: I Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert 1. Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren2 Art. 16 Abs. 3 Aufgehoben 2. Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess3 Art. 42 Abs. 1 Bst. abis (neu) 1

Das Zeugnis kann verweigert werden:

abis. von Personen, gegen die nach Artikel 27bis des Strafgesetzbuches4 für die Verweigerung des Zeugnisses keine Strafen oder prozessualen Massnahmen verhängt werden dürfen; 3. Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege5 Art. 75 Zur Zeugnisverweigerung sind berechtigt: a.

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die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in gerader Linie, die Geschwister, der Schwager und die Schwägerin, der Ehegatte, auch wenn er geschieden ist, und der Verlobte des Beschuldigten, seine Adoptiveltern und Adoptivkinder;

BBl 1999 7922 SR 172.021 SR 273 SR 311.0 SR 312.0

7966

1999-4932

Redaktionsgeheimnis. BG

b.

Personen, gegen die nach Artikel 27bis des Strafgesetzbuches6 für die Verweigerung des Zeugnisses keine Strafen oder prozessualen Massnahmen verhängt werden dürfen.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Sofern das Referendum nicht ergriffen wird, tritt es gleichzeitig mit der Bundesverfassung vom 18. April 1999 in Kraft; andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

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SR 311.0

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