A Bundesbeschluss über die Lärmsanierung der Eisenbahnen

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24septies und 26 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 19991, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

1

Dieser Beschluss regelt in Ergänzung zum Umweltschutzgesetz2 die Lärmsanierung der Eisenbahnen.

2

Der Lärmschutz soll erreicht werden durch: a.

technische Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen von Schienenfahrzeugen;

b.

bauliche Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen;

c.

Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden.

Art. 2

Reihenfolge der Massnahmen

1

Der Lärmschutz soll in erster Linie durch technische Massnahmen an Schienenfahrzeugen erreicht werden.

2

Soweit technische Massnahmen nicht ausreichen, sind bauliche Massnahmen an bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen zu treffen.

3

Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind so weit zu treffen, dass netzweit mindestens zwei Drittel der schädlichem oder lästigem Lärm ausgesetzten Bevölkerung vor diesem Lärm geschützt werden. Das restliche Drittel der Bevölkerung ist durch Schallschutzmassnahmen an Gebäuden zu schützen.

Art. 3

Fristen

Die technischen Massnahmen an Schienenfahrzeugen müssen bis zum 31. Dezember 2009, die baulichen Massnahmen an bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen und 1 2

BBl 1999 4904 SR 814.01

1999-4383

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die Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt sein.

2. Kapitel: Massnahmen 1. Abschnitt: Technische Massnahmen an Schienenfahrzeugen Art. 4

Emissionsbegrenzungen

1

Die Lärmemissionen der Schienenfahrzeuge sind durch technische Massnahmen soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

2

Der Bundesrat legt die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung im Einzelnen fest.

Er berücksichtigt die technische Entwicklung.

Art. 5

Kosten

1

Der Bund stellt den anspruchsberechtigten Fahrzeugeigentümern die zur Deckung der anrechenbaren Kosten der technischen Massnahmen bei in Betrieb stehenden Schienenfahrzeugen benötigten Mittel à fonds perdu zur Verfügung. Die entsprechenden Beiträge können pauschal ausgerichtet werden.

2

Für Fahrzeuge, die vor 2010 oder weniger als zehn Jahre nach der Sanierung aus dem Betrieb genommen werden, werden keine Finanzhilfen ausgerichtet.

2. Abschnitt: Bauliche Massnahmen an bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen Art. 6

Emissionsplan

1

Der Bundesrat erlässt einen Plan, der die bis am 31. Dezember 2015 zu erwartenden Lärmemissionen bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen enthält. Auf Grund dieses Planes werden die baulichen Massnahmen bestimmt.

2

Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass des Planes insbesondere: a.

die erstellte Infrastruktur, die bis am 31. Dezember 2015 in Betrieb sein wird, sowie die Menge und die Zusammensetzung des Verkehrs, die zu diesem Zeitpunkt zu erwarten sind;

b.

die von Schienenfahrzeugen zu erwartenden Lärmemissionen.

Art. 7

Umfang der Massnahmen

1

Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind bauliche Massnahmen so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind.

2

Bauliche Massnahmen, die von Grundeigentümern getroffen worden sind, werden bei der Sanierung berücksichtigt.

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3

4

Die Behörde gewährt Erleichterungen, wenn: a.

die Sanierung unverhältnismässige Kosten verursachen würde;

b.

überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, der Sanierung entgegenstehen.

Der Bundesrat regelt die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten.

Art. 8

Kosten

Der Bund trägt die Kosten der baulichen Massnahmen. Er stellt die benötigten Mittel à fonds perdu zur Verfügung. Die entsprechenden Beiträge können pauschal ausgerichtet werden.

Art. 9

Rückerstattung

Kosten für bauliche Massnahmen, die anspruchsberechtigte Grundeigentümer seit 1985 getroffen haben, sind im Umfang ihrer Berücksichtigung bei der Sanierung zurückzuerstatten.

3. Abschnitt: Schallschutzmassnahmen an Gebäuden Art. 10

Massnahmen und Kosten

1

Können bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen wegen gewährter Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so müssen die Eigentümer von bestehenden Gebäuden die Fenster lärmempfindlicher Räume gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen. Der Bund trägt die Kosten der Massnahmen. Er stellt die benötigten Mittel à fonds perdu zur Verfügung.

2

Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so stellt der Bund denjenigen Eigentümern der bestehenden Gebäude, die die Fenster lärmempfindlicher Räume gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen, 50 Prozent der Kosten à fonds perdu zur Verfügung.

3

Die entsprechenden Beiträge können pauschal gewährt werden.

4

Gebäude gelten als bestehend, wenn die Baubewilligung am 1. Januar 1985 rechtskräftig war.

3. Kapitel: Vollzug Art. 11

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

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Art. 12

Personal

1

Der Bundesrat kann die für den Vollzug dieses Beschlusses notwendigen Stellen beim Bundesamt für Verkehr und beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft ausserhalb der Personalplafonierung nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 19743 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes schaffen.

2

Die Kosten für das Personal werden dem Verpflichtungskredit angelastet.

Art. 13

Verfahren und Zuständigkeit

1

Die Verfahren und Zuständigkeiten richten sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19574.

2

Die Kantone sorgen für den Vollzug der Vorschriften über Schallschutzmassnahmen an Gebäuden.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 14

Übergangsbestimmung

Lärmsanierungsprojekte, die bei Inkrafttreten dieses Beschlusses noch hängig sind, werden nach diesem Beschluss beurteilt.

Art. 15

Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

1

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2015.

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SR 611.010 SR 742.101

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