Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung Gestützt auf Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SR 721.80) und die zugehörige Ausführungsverordnung vom 25. Oktober 1995 (SR 721.821) hat heute das Bundesamt für Wasserwirtschaft dem Kanton Graubünden und der Gemeinde Breil einen Antrag zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags unterbreitet, in welchem die Abgeltung von Einbussen geregelt werden soll, die wegen der aus Natur- und Landschaftsschutzgründen unterbliebenen Wasserkraftnutzung auf dem Gebiet der Gemeinde Breil (Val Frisal) entstanden sind.

Dieser Antrag kann zusammen mit den Gesuchsunterlagen innert 30 Tagen bei folgenden Stellen eingesehen werden: Bundesamt für Wasserwirtschaft, Ländtestrasse 20, 2503 Biel, Tel. 032 328 87 11 Amt für Energie, Rohanstrasse 5, 7001 Chur, Tel. 081 257 36 24 Canzlia communala, 7165 Breil, Tel. 081 941 11 55 Die Einsichtnahme ist möglich während der ordentlichen Arbeitstage jeweils von 10­11 Uhr und von 14­17 Uhr, telefonische Voranmeldung ist erforderlich.

Diese Mitteilung gilt als Eröffnung im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SR 616.1).

29. Juni 1999

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Bundesamt für Wasserwirtschaft

1999-4446