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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Berichtigung

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Wohneigentum für alle» vom 9. Oktober 1998 In der französischen Ausgabe des Bundesblattes erfolgt eine berichtigte Publikation des in der Ausgabe vom 20. Oktober 1998 sowie in den Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung vom 7. Februar 1999 unvollständig wiedergegebenen Bundesbeschlusses.

2. Februar 1999

Bundeskanzlei

763

Vollzug des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1961 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen Der Name, das Sigel und das Zeichen der «International Maritime Satellite Organization» wurden geändert.

Mit Wirkung ab 2. Februar 1999 werden der Name, das Sigel (Inmarsat) und das Zeichen der «International Mobile Satellite Organization», wie nachstehend veröffentlicht, gemäss dem obgenannten Gesetz (SR 232.23) geschützt: a. der Name in englisch: International Mobile Satellite Organization b. das Sigel: Inmarsat c.

das Zeichen

^^

INMARSAT^

2. Februar 1999

764

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

Verfügung im Widerspruchsverfahren 990/1996 Widersprechende/r S-B- Power Tool Company, 4300 West "Peterson Av., Chicago IL, USA, Schweizer Marke Nr. 430 031 (MULTIPRO), Vertreter/in Braun & Partner, Reusstrasse 2,4054 Basel.

gegen Widerspruchsgegner/in Compagnie Européenne de Fonderie dite C. E, F.

S.A.R.L., Sapois, F-88 120 Vagney (France), Internationale Marke Nr. 641 817 (MULTIPRO).

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 18. November 1998 Folgendes verfügt: 1. Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2. Der Widerspruch wird gutgeheissen.

3. Der internationalen Marke Nr. 641 817 (MULTIPRO) wird der Schutz in der Schweiz definitiv verweigert.

4. Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1300 Franken (inklusive Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

2. Februar 1999

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

765

Verfügung im Widerspruchsverfahren 1372/1996 Widersprechende/r Bico Birchler & Co. AG, 8718 Schanis, Schweizer Marke Nr. 340 002 (LIBELLE), Vertreter/in Ute Nugnion, avocate, 14, rue de la Corratene, 1204 Genève.

gegen Widerspruchsgegner/in Libelle-Frottier GmbH, Neuenkirchener Strasse 97, D-33332 Gütersloh. (Allemagne), Internationale Marke Nr. 653 154 (la Libelle, fig.)

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 18. November 1998 Folgendes verfügt: 1. Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2. Der Widerspruch wird gutgeheissen.

3. Der internationalen Marke Nr. 653 154 (la Libelle fig.) wird im Umfang des Widerspruches, nämlich für «draps de lit» ( Kl. 24) und «vêtements de nuit», der Schutz in der Schweiz definitiv verweigert.

4. Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (inklusive Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

2. Februar 1999

766

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

Verfügung im Widerspruchsverfahren 1646/1997 Widersprechende/r ari beach-wear+dessous GmbH, Dr.-August-Stump-Strasse 7-9, D-74731 Walldürn, (Deutschland) internationale Marke Nr. 462901 (Ari), Vertreter/in Hepp, Wenger & Ryffel AG, Friedtalweg 5, 9500 Will.

gegen Widerspruchsgegner/in ARIES spol. s. r. o., Bystricka 29, CZ-41731 Novosedlice (CZ), Internationale Marke Nr. 660 060 (ARIES, fig.)

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 12. Januar 1999 Folgendes verfügt: 1. Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2. Der Widerspruch wird gutgeheissen.

3. Der internationalen Marke Nr. 660 060 wird für folgende Waren der Schutz in der Schweiz definitiv verweigert: Klasse 5: «produits sanitaires».

Klasse 25: «vêtements, lingerie 'de corps, chaussures, souliers, pantoufles, y compris chaussures de sport; vêtements chauffants».

Der avis de refus provisoire vom 11.4. 1997 wird für die übrigen Waren der Internationalen Marke Nr. 660 060 zurückgezogen.

4. Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 2300 Franken (inklusive Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

2. Februar 1999

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

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Entscheid im Widerspruchsverfahren 1575/97 Widersprechende/r Novell Inc., 122 East 1700 South, Provo, Utah 84606, USA, Schweizerische Marke Nr. 339 763 (UNIX), Vertreter/in a.w. Metz & Co. AG, Hottingerstrasse 14, 8024 Zürich gegen Wìderspruchsgegner/in IPC Unipost 100, rue de la Fusée, B-1130 Bruxelles, Internationale Marke Nr. 657 561 (UNEX) Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 22. Januar 1999 folgendes verfügt: 1. Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2. Der Widerspruch Nr. 1575 wird gutgeheissen und der internationalen Marke Nr. 657 561 ,,UNEX" der Schutz in der Schweiz definitiv vo! [umfänglich verweigert.

3. Die provisorische Schutzverweigerung vom 11. Juli 1997 gegenüber der internationalen Marke Nr. 657 561 ,,UNEX" wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in eine definitive Schutzverweigerung umgewandelt.

4. Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 2300 Franken zu bezahlen (Widerspruchsgebühr von Fr. 800.- und Parteikosten von Fr. 1500.-).

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

2. Februar 1999

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Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

Entscheid im Widerspruchsverfahren 2664/98 Widersprechende/r Philip Morris Belgium SA, B-1I70 Bruexelles (Begique), Internationale Marke Nr. R 423 518 (HELIOS), Vertreter/in Zimmerli, Wagner & Partner AG, Löwenstrasse 19, 8001 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in Cita Tabacos de Canarias SA, E-380009 Santa Cruz de Tenerife, Internationale Marke Nr. 682 572 (HELIOS) Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 22. Januar 1999 folgendes verfügt; 1. Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2. Der Widerspruch Nr. 2664 wird gutgeheissen und der internationalen Marke Nr.

682 572 ,,HELIOS" der Schutz in der Schweiz definitiv voHumfUnglich verweigert.

3. Die provisorische Schutzverweigerung vom 6. Mai 1998 gegenüber der internationalen Marke Nr. 682 572 ,,HELIOS" wird nach Abiauf der Rechtsmittelfrist in eine definitive Schutzverweigerung umgewandelt.

4. Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1300 Franken (Widerspruchsgebühr von Fr. 800.- und die Parteikosten von Fr. 500.-) zu bezahlen.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

2. Februar 1999

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

769

Militärische Baubewilligung im ordentlichen Bewilligungsverfahren nach Artikel 8-19 MBV1* vom 2, Februar 1999

Das Eidgenössische Departement ßir Verteidigung, Bevölkerungsschlitz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 24. September bzw. 13. Oktober 1997 des Eidgenössischen Zeughaus und Waffenplatz Herisau-Gossau, 9101 Herisau und des Bundesamtes fìlr Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, 3003 Bern betreffend St. Gallenkappel, Schiessplatz Ricken-Cholloch, Rodung und Ausbau der Ausbildungsinfrastruktur im Stützpunkt l,

I stellt fest: 1.

Das eidgenössische Zeughaus und Waffenplatz Herisau-Gossau hatte am 24.

September 1997 das Projekt für Sicherheits- und Ausbildungsmassnahmen mittels Rodung verschiedener Teilflächen beim Stützpunkt l des Schiessplatzes RickenCholloch, Gemeindegebiet St. Gallenkappel, der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines ordentlichen militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

2.

Das Vorhaben sieht demnach die Rodung verschiedener Teilflächen im Bereich der Stellungen und der Zielhänge des Stützpunkt l des Schiessplatzes RickenCholloch vor. Das ursprüngliche Rodungsgesuch beinhaltete die Rodung von insgesamt 3'426 m2 Waldareal. Das im Verlaufe des Baubewilligungsverfahrens überarbeitete Projekt (siehe unten Ziff. 11} enthält nunmehr die Rodung von 1230 m2 Wald und eine dementsprechende Ersatzaufforstung in der gleichen Gegend.

Das Vorhaben wird damit begründet, dass der bundeseigene Schiessplatz RickenCholloch gemäss dem neuen Ausbildungskonzept (Armee/Ausbildung 95) für die Durchführung von Kompanie-Gefechtsschiessübungen eingerichtet- werden soll.

Durch die Rodung der verschiedenen Flächen soll die Sicherheit erhöht und der Ausbildungsbetrieb optimiert werden.

3.

In der Folge eröffhete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren zum Rodungsprojekt bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden und veranlasste dessen öffentliche Auflage (14. Oktober 1997 bis 13. November 1997). Innert der angezeigten Frist reichte der WWF Schweiz (vertreten durch die Sektion St. Gallen/Appenzell) Einsprache gegen das Rodungsprojekt ein, welche aber mit Schreiben vom 7. September 1998 ohne weitere Begründung zurückgezogen worden ist.

4.

Mittlerweile hatte das Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, am 13. Oktober 1997 das Bauvorhaben betreffend den Ausbau der Aus-

11

Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 510.51

770

bildungsinfrastruktur des Schiessplatzes Ricken-Cholloch der Bewilligungsbehörde eingereicht. Daraufhin wurde ebenfalls die Durchführung eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens angeordnet.

5.

Gegenstand dieses Bauvorhabens ist der Einbau von diversen automatischen Trefferanzeigeanlagen (TAA) in den Zielräumen der Stützpunkte l und 3 des Schiessplatzes Ricken-Cholloch. Die Realisierung dieses Projekts soll ebenfalls, den Vorgaben des neuen Ausbildungskonzepts (Armee/Ausbildung 95) entsprechend, eine effizientere Ausbildung ermöglichen.

In Stützpunkt l ist der Einbau von 18 TAA 82, 2 TAA 83 sowie 2 TAA 83 Doppel vorgesehen. Stützpunkt 3 soll hingegen mit 12 TAA 82 und 6 TAA 83 ausgebaut werden. Der Einbau der TAA 82 soll gemäss dem Normplan des AFB (Schutzkasten aus Betonelementen) erfolgen. Für die TAA 82 müssen die Normplane angepasst werden, da diese für ebene Gelände konzipiert wurden. Für Hangneigungen bis l :3 soll ein talseitiger Abschluss mit Eisenbahnschwellen (90 cm hoch) und Panzerplatten erstellt werden. Hangseitig wird ein direkter Übergang in den 2:3 geneigten Zielhang konzipiert. Bei grösseren Neigungen soll talseits gleich verfahren werden, auf der Hangseite aber ein 90 cm hoher Abschluss mit Eisenbahnschwellen erstellt werden.

6.

In der Folge eröflhete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren zum Projekt betreffend den Ausbau der Ausbildungsinfrastruktur bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden und veranlasste dessen öffentliche Auflage (4. November bis 4. Dezember 1997). Innert der angezeigten Frist sind keine Einsprachen eingegangen.

7.

Der Kanton St. Gallen reichte seine Stellungnahme zum Rodun^sprojekt mit derjenigen der Gemeinde St. Gallenkappel mit Schreiben vom 6. Dezember 1997 der Bewilligungsbehörde ein. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) stellte seinen provisorischen Prüfbericht mit Schreiben vom 27. Juli 1998 der Bewilligungsbehörde zu.

8.

Die Stellungnahme des Kanton St. Gallen betreffend den Ausbau der Ausbildungstnfrastniktur wurde zusammen mit derjenigen der Gemeinde St. Gallenkappe^mit Schreiben vom 22. Januar 1998 der Bewilligungsbehörde übermittelt. Das BUWAL reichte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 23.

April 1998 ein.

9.

Mit Verfügung vom 8. Mai 1998 hat die Entscheidbehörde angeordnet, dass das Teilprojekt betreffend dem Ausbau der Ausbildungsinfrastruktur (Einbau von TAA) im Stützpunkt l, aufgrund des engen räumlichen und sachlichen Zusammenhanges mit dem den gleichen Standort betreffenden Rodungsprojekt zusammengelegt werden soll. Für den Ausbau der Ausbildungsinfrastruktur (Einbau TAA) im Stützpunkt 3 wurde im gleichen Entscheid die Baubewilligung erteilt.

10.

Gegenstand der vorliegenden Verfügung ist somit die Rodung verschiedener Teilflächen und der Einbau von TAA im Stützpunkt l des Schiessplatzes Rikken-Cholloch,

11.

Zur Klärung noch offener Fragen im Zusammenhang mit dem Rodungsprojekt fand am 7. September 1998 unter der Leitung der militärischen Baubewilligungsbehörde eine Bereinigungssitzung inkl. Begehung mit Vertretern des Gesuchstel771

lers, des Kantonsforstamtes und des BUWAL statt. Das gestützt auf die Ergebnisse des Augenscheins überarbeitete Rodungsgesuch wurde daraufhin der Gemeinde St. Gallenkappel, dem Kantonsforstamt und dem BUWAL zur abschliessenden Stellungnahme unterbreitet. Die entsprechenden Bemerkungen wurden mit Schreiben vom 1. bzw. 10. Dezember 1998 und 4. Januar 1999 eingereicht.

II

zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung /. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172,021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (MBV, SR 570.5;).

Die Bewjlligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Durch die Rodung und den Einbau von TAA soll die Sicherheit und die Effizienz des Ausbildungsbetriebes im Stützpunkt l erhöht werden. Das Vorhaben steht somit gänzlich im Interesse der Landesverteidigung. Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hat die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden:

a.

Diese Prüfung hatte ergeben, dass das, der militärischen Ausbildung dienende Vorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 Bst. c MBV).

b.

Das vorliegende Projekt wurde dem ordentlichen Bewilligungsverfahren unterstellt, zumal das kleine Verfahren nur zur Anwendung kommt bei Bauten und Anlagen, die keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse, namentlich in bezug auf die Raumordnung, die Umwelt, das äussere Erscheinungsbild und den Betrieb, bewirken, die keine Interessen Dritter berühren und keiner

772

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) unterliegen (Art. 4 Abs. 2 MBV).

c.

Nach Artikel l der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) unterliegt die Errichtung einer neuen Anlage der UVP, wenn es sich dabei um einen UVP-relevanten Anlagetyp gemäss Anhang handelt. Für die Änderung einer bestehenden Anlage besteht eine Prüfungspflicht der Umweltverträglichkeit, wenn die vorgesehene Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft (Art. 2 Abs. l Bst. a UVPV).

Das Vorhaben betrifft zwar die Änderung einer bestehenden Anlage des Anlagetyps Nr. 50.1 des Anhangs zur UVPV. Mit Blick auf die Gesamtheit des Übungsplatzes handelt es sich dabei aber nicht um eine wesentliche Veränderung der bestehenden baulichen und betrieblichen Verhältnisse. Durch die Rodung und den Einbau von Trefferanzeigeanlagen soll die Effizienz des Übungsplatzes erhöht und eine realistische Ausbildung ermöglicht werden. Gemessen an den bestehenden Infrastrukturen sind diese Veränderungen aber nicht wesentlich und bedeuten auch keine ins Gewicht fallende, bauliche Veränderung der bisherigen Situation.

Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung war deshalb nicht erforderlich.

B. Materielle Prüfung 1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Vorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden.

Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

In der materiellen Prüfung werden die Anträge und Bemerkungen der angehörten Stellen nur soweit wiedergegeben und behandelt, als sich diese auf das überarbeitete Rodungsprojekt und den Einbau der TAA im Stützpunkt l beziehen. Die Anträge, welche den Einbau der TAA im Stützpunkt 3 betreffen, wurden in der Baubewilligung vom 8.

Mai 1998 behandelt.

2. Einsprachen Innert der angezeigten Frist vom 4. November bis 4. Dezember 1997 sind zum Teilprojekt Ausbau der Ausbildungsinfrastruktur im Stützpunkt l keine Einsprachen eingegangen.

Mit Schreiben vom 12. November 1997 hat der WWF Schweiz, vertreten durch die Sektion St. Gallen/Appenzell, fristgerecht Einsprache gegen das Rodungsprojekt erhoben. Die Einsprache wurde aber mit Schreiben 7. September 1998 vollumfänglich zurückgezogen; auf die Teilnahme an der am gleichen Tag angesetzten Einigungsverhandlung wurde verzichtet.

773

3. Stellungnahme der Gemeinde Der Gemeinderat der politischen Gemeinde St. Gallenkappel hat keine Einwände gegen das Rodungs- und Bauvorhaben geäussert (Schreiben vom 1. Dezember 1998). Es wurde einzig der Wunsch geäussert, dass für die Bauarbeiten soweit als möglich Handwerker aus der Gemeinde St. Gallenkappel berücksichtigt werden sollen.

4. Stellungnahme des Kantons Aus den Stellungnahmen des Baudepartementes des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 1997 bzw. 22. Januar 1998 sowie derjenigen des Kantonsforstamtes vom 10. Dezember 1998 ergeben sich folgende Bemerkungen und Anträge: · Es besteht ein dringender Bedarf nach einer Gesamtübersicht über die Ausbaupläne für den Schiessplatz Ricken-Cholloch. Weitere Ausbauten müssten auf ein Gesamtkonzept (Nutzungs- und Schutzkonzept) abgestützt sein.

· Allfällige Eingriffe in Gewässer sind bewilligungspflichtig; in den Projektunterlagen fehlen aber diesbezügliche Angaben.

· Übergänge und neue Waldränder sind sorgfältig landschaftlich und ökologisch einzupassen. Insbesondere dürfen die Rodungen entlang der Bäche nicht vollständig durchgeführt werden; standortgerechte Uferbestockung muss verbleiben bzw. neu angelegt werden.

· Es ist aus den Unterlagen nicht zu entnehmen, wie die Verbindungen der Steuerkabel von den Stützpunkten zur Zielanlage erstellt werden sollen. Diese müssen unterirdisch so angelegt sein, dass sie keine Erosionsprobleme im Gelände verursachen.

· Ebenso ist nicht ersichtlich, wie Kleinlebewesen, welche in die Schächte der TAA fallen, wieder in Freiheit gelangen. Diesem Anliegen ist unbedingt Rechnung zu tragen.

· Das Projekt beinhaltet keine Aussagen oder Hinweise betreffend der Lärmsituation; eine Beurteilung ist somit nicht möglich.

· Der Entwurf zum Sachplan ,,Waffen- und Schiessplätze" und die Begründung des Rodungsgesuchs enthalten hinsichtlich der zukünftigen Belegung des Schiessplatzes widersprüchliche Aussagen, welche zu bereinigen sind.

· Es wird erwartet, dass die ErsatzaufTorstung mit standortgerechten, einheimischen Waldbäumen und Sträuchem (vorwiegend im Bereich des neu angelegten Waldrandes) erfolgt. Das Bepflanzungskonzept ist mit dem zuständigen Kreisoberförster abzusprechen.

· Die Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 des Waldgesetzes (WaG, SR 921.0) zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das reduzierte
Rodungsvorhaben werden als erfüllt betrachtet. Die Rodung kann (im Rahmen des militärischen Baubewilligungsverfahren) unter folgenden Auflagen und Bedingungen bewilligt werden: - Der neue Rodungs- und Aufforstungsplan ist als verbindlich zu erklären.

- Die Rodungsbewilligung ist zweckmässig zu befristen (z.B. bis Ende des Jahres 2000).

- Rodungs- und Aufforstungsarbeiten sind nach den Weisungen des zuständigen Forstdienstes vorzunehmen.

- Die Rodungsfläche ist durch den zuständigen Revierförster, im Gelände gut erkennbar zu markieren.

774

5. Stellungnahme des BVWÂL Das BUWAL stimmt dem aufgrund der Ergebnisse des Augenscheines vom 7. September 1998 überarbeiten Rodungsprojekt vom 13. November 1998 in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 4. Januar 1999 zu, unter der Bedingung, dass die Anträge des Kantonsforstamtes St. Gallen (vom 10. Dezember 1998) berücksichtigt und vollumfänglich umgesetzt werden. Zudem werden folgende Anträge gestellt: · Die Schächte der Trefferanzeigeanlagen sind so zu gestalten, dass sie nicht zu Fallen für Kleinlebewesen werden können,. Andernfalls mit geeigneten Ausstiegshilfen zu versehen.

· Aushubmaterial ist grundsätzlich innerhalb des Zielgeländes weiterzuverwenden (z.B. als Vorkugelfang). Ist dies nicht möglich, muss es auf seinen Schadstoffgehalt untersucht werden und gemäss Mitteilung Nr. 4 zur Verordnung über Schadstoffe im Boden (VSBo, SR 814.12) behandelt werden.

· Hinter den Sturmgewehr-Zielen (TAA 82) sind geeignete Kugelfänge einzubauen: Rund- oder Kantholzstapel, Holzschnitzel- oder Sägemehlauflage (mind. 50 cm tief).

· Gewöhnliches Erdmaterial oder Sand darf nicht als Kugelfangmaterial verwendet werden.

6. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a.

Raumordnung Der Sachplan ,,Waffen- und Schiessplätze" vom 19. August 1998 dient der Sicherstellung der überörtlichen Planung und Grobabstimmung im Bereich der militärischen Ausbildung. Zum Schiessplatz Ricken-Cholloch hält der Sachplan fest, dass die militärische Nutzung gemäss Ausgangslage (Kapazität: 1-2 Einheiten, Belegungsperiode: ganzjährig, Belegungsdauer: 32-50 Wochen) im bisherigen Rahmen weitergeführt wird (siehe Sachplan Ziff. 17.23, S. 234 f.). Der Kanton St.

Gallen stellt in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 1997 fest, dass zwischen der Aussage im Rodungsprojekt, wonach die jährliche Belegung mit Truppen im Steigen begriffen sei, und der Festsetzung im Sachplan-Entwurf ein Widerspruch bestehe. Die Feststellung im Rodungsgesuch widerspricht der Festsetzung im Sachplan jedoch nicht, da die darin festgehaltene Bandbreite (Kapazität bleibt gleich, Belegungsdauer liegt bereits bei 50 Wochen im Jahr) nicht überschritten wird. Es besteht in diesem Zusammenhang, entgegen der Meinung des Kantons St. Gallen, kein Bereinigungsbedarf.

Der Wunsch des Kantons nach einer Gesamtübersicht über die Ausbaupläne für den Schiessplatz Ricken-Cholloch und deren Abstützung auf ein Gesamtkonzept (Nutzungs- und Schutzkonzept) wird ebenfalls vom BUWAL unterstützt. Dieser Antrag braucht im jetzigen Zeitpunkt nicht behandelt zu werden, da in der nächsten Zeit keine Erweiterung des Schiessplatzes vorgesehen ist (vgl. Schreiben des Kantonsforstamtes vom 11. Dezember 1997). Sollte in Zukunft ein Ausbau des Schiessplatzes geplant sein, so wird die militärische Baubewilligungsbehörde im Rahmen der Vorprüfung des Projekts über die Notwendigkeit eines Gesamtkonzeptes zu befinden haben.

775

b.

Natur- und Landschaftsschutz Das Vorhaben befindet sich teilweise innerhalb des im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung verzeichneten Schutzgebietes "Hömli-Bergland" (BLN-Objekt 1420; siehe Anhang zur Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler [VBLN, SR 451.11}).

Gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Natur- und Landschaftschutz (NHG, SR 451) ist somit für das Projekt ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) einzuholen. Die ENHK hat diese obligatorische Begutachtung gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV, SR 451.1) für den vorliegenden Fall dem BUWAL übertragen.

Gemäss Artikel 6 Absatz l NHG wird mit der Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass dieses in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung verdient. Ein Abweichen von diesem Gebot ist im Einzelfall möglich, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung vorliegen, die mit dem Schutz der Landschaft in Konflikt stehen (Art. 6 Abs.

2 NHG).

Die Situation im Stützpunkt l ist mit derjenigen im Stützpunkt 3 vergleichbar.

Auch hier wird der Zielhang bereits heute intensiv militärisch genutzt. Zudem ist das Gelände aus Distanz kaum einsehbar und angesichts der zahlreichen bestehenden militärischen Einrichtungen bereits erheblich belastet. Die Eingriffe für die geplanten TAA sind mehrheitlich punktueller Natur (vgl. Stellungnahme des BUWAL vom 23. April 1998). Die Bundesfachstelle stellt folglich auch im Zusammenhang mit dem vorliegenden Projekt fest, dass kein überwiegendes, der Realisierung entgegenstehendes Interesse besteht. Wie der Kanton St. Gallen ausführt, ist aber im Hinblick auf Artikel 21 Absatz l und 2 NHG zu beachten, dass bei Rodungen entlang der Bäche eine standortgerechte Uferbestockung belassen bzw. neu angelegt wird. Eine entsprechende Auflage wird in die Bewilligung integriert.

Der Antrag des Kantons St. Gallen und des BUWAL, wonach die Schächte so zu gestalten seien, dass sie nicht zu Fallen für Kleinlebewesen werden können, wird gestützt auf das allgemeine Gebot zur bestmöglichen Schonung von Natur und Landschaft (Art. 3 NHG) ebenfalls als
Auflage verfugt (vgl. auch erfa-info 2/98 ,,Schutz der Amphibien bei Bauwerken").

Somit stehen dem Vorhaben als Ganzes keine überwiegenden Interessen des Natur- und Heimatschutzes entgegen.

c.

Wald Das Rodungsprojekt wurde gestützt auf die Ergebnisse des Augenscheines vom 7. September 1998 überarbeitet. Die nunmehr zur Rodung vorgesehene Waldfläche beträgt 1'230 m2.

Gemäss Artikel 5 Absatz 2 WaG darf eine Rodungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen,

776

die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Zusätzlich wird vorausgesetzt, dass - das Werk, für das gerodet werden soll, auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist, - das Werk die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt und - die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führt.

Schliesslich ist dem Natur- und Heimatschutz Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 4 WaG).

In der Begründung zum Rodungsgesuch wird ausgeführt, dass innerhalb des Ausbildungsabschnittes 41 als Teil der Ausbildungsregion 4 (Ostschweiz) der bundeseigene Schiessplatz Ricken-Cholloch nebst dem Waffenplatz Reppischtal die einzige Möglichkeit biete, Verbandsausbildung im scharfen Schuss zu betreiben.

Das Vorhaben soll eine optimale Ausbildung betreffend KompanieGefechtsschiessen, welches für die kombattanten Truppen eines der Schwergewichte im Rahmen der Fortbildungsdienste bildet, ermöglichen. Die vorhandenen Waffenstellungen Hessen sich aufgrund von Bäumen/Sträuchern, welche in die Schusslinien ragen, schon im heutigen Zustand nicht optimal nutzen. Durch die geplante Rodung könne der Betrieb sicherer gestaltet und gleichzeitig optimiert werden.

Die Notwendigkeit der Rodung der im überarbeiteten Projekt verbleibenden 3 Teilflächen, welche unmittelbar zwischen den Stellungsräumen und den Hauptzielhängen liegen, wurde bereits anlässlich des Augenscheines von den Teilnehmern anerkannt (vgl. Protokoll der Bereinigungssitzung und Begehung vom 7. September 1998). Dies wurde in den abschliessenden Stellungnahmen der kantonalen Fachstelle und derjenigen des Bundes bestätigt. Gestützt auf die Ausführungen des Gesuchstellers und der Beurteilung der Fachstellen kann folglich festgestellt werden, dass die Standortgebundenheit sowie ein das Walderhaltungsgebot überwiegendes (militärisches) Interesse vorliegt. Aus raumplanerischer Sicht sind ebenfalls keine Bedenken vorhanden. Schliesslich ist weder eine Gefahrdung der Umwelt noch eine Beeinträchtigung des Natur- und Heimatschutzes zu befürchten (vgl. oben b.).

Gemäss Artikel 7 Absatz l WaG ist für jede Rodung in derselben Gegend mit vorwiegend standortgerechten Arten Realersatz zu leisten. Die im Projekt vorgeschlagene Ersatzaufforstungsfläche befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Rodungsfläche und schliesst an den bestehenden Waldkomplex im Gebiet ,,Weberberg"
an. Die gesetzlich vorgeschriebene Realersatzpflicht kann nach Meinung der Fachstellen, unter Beachtung gewisser Auflagen (Ersatzaufforstung mit standortgerechten, einheimischen Waldbäumen und Sträuchern, Absprechen des Bepflanzungskonzepts mit dem zuständigen Kreisoberförster), damit erfüllt werden. Der Beurteilung des Kantonsforstamtes und des BUWAL folgend ist somit festzuhalten, dass die Voraussetzungen der WiederaufTorstungspflicht erfüllt sind.

Das Rodungsprojekt wurde, wie es Artikel 128 Absatz 2 MG verlangt, dem BUWAL unterbreitet. In seiner Stellungnahme vom 9. Januar 1998 stimmt es der Rodung und der Ersatzaufforstung zu.

777

Demzufolge wird gestützt auf die obigen Erwägungen die Bewilligung für die Rodung von 1*230 m1 Wald auf der im Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft stehenden Parzelle Nr. 599 (Gemeinde St. Gallenkappel) im Rahmen der vorliegenden Verfügung unter folgenden Auflagen erteilt: - Der Rodungs- und Ersatzaufforstungsplan gemass dem überarbeiteten Projekt vom 13. November 1998 ist verbindlich.

- Die Rodungsbewilligung wird auf 2 Jahre befristet (ab Eintritt der Rechtskraft), - Rodungs- und Aufforstungsarbeiten sind nach den Weisungen des zuständigen Forstdienstes vorzunehmen (Ersatzaufforstung mit standortgerechten, einheimischen Waldbäumen und Sträuchern, Absprechen des Bepflanzungskonzepts mit dem zuständigen Kreisoberförster).

- Die Rodungsfiä'che ist durch den zuständigen Revierförster im Gelände gut erkennbar zu markieren.

- Die Ersatzaufforstung hat gleichzeitig, mindestens aber innerhalb eines Jahres nach der Rodung zu erfolgen.

d.

Bodenschutz Wie verschiedene Untersuchungen belegen ist davon auszugehen, dass der Boden des bestehenden Schiessplatzes mit Schadstoffen vorbelastet ist (vgl. den Schlussbericht zur Studie über den Stoffeintrag in Schiessgelände durch die Armee, BUWAL und GS VBS, Januar 1997). Folglich muss ausgehobenes Material gemäss der Mitteilung Nr. 4 zur Verordnung über Schadstoffe im Boden (VSBo, SR 814.12) behandelt werden. Der diesbezügliche Antrag des BUWAL wird daher als Auflage in die Bewilligung integriert.

Nach Artikel 11 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Zudem sieht Artikel 9 und 10 der StoffVerordnung (StoV, SR 814.013) vor, dass mit Gegenständen, wozu vorliegend auch Munition zu zählen ist, so umzugehen ist, dass die Umwelt möglichst wenig belastet wird. Dies bedeutet, dass die Ausgestaltung der Kugelfänge in den Zielhängen derart zu erfolgen hat, dass die Schadstoffverfrachtung aus den Zielhängen wesentlich vermindert werden kann.

Das BUWAL beantragt deshalb, dass hinter den Sturmgewehr-Zielen geeignete Kugelfänge wie Rund- oder Kantholzstapel, Holzschnitzel- oder Sägemehlauflage (mind. 50 cm tief) einzubauen seien. 'Gewöhnliches Erdmaterial oder Sand dürfe nicht als Kugelfangmaterial verwendet werden.

Die vom BUWAL vorgeschlagenen Massnahmen ergeben sich aus der Wegleitung ,,Bodenschutz und Entsorgungsmassnahmen bei 300 m - Schiessanlagen" des BUWAL und des GS VBS, welche die Schadstoffverfrachtung bei 300m-Anlagen vermindern sollen. Eine sinngemässe Anwendung auch auf die hier betroffenen Anlagen erscheint als sinnvoll, da hier ebenfalls mit Sturmgewehren geschossen wird. Die erwähnten Anträge des BUWAL werden daher als Auflagen verfügt.

Als weitere Massnahme zur Reduktion des Stoffeintrages ist der Schiessplatz weiterhin regehnässig und konsequent von herumliegenden Munitionsresten zu säubern (gemass ,,Befehl für Ordnung und Sauberkeit auf den Schiess- und Übungsplätzen und für die Blindgängervemichrung", in der Beilage ,,Rechtliche Erlasse" zu den Reglements Nr. 51.23 und 51.24 ,,Organisation in Kursen bzw.

778

Schulen der Armee [OKA bzw. OSA]"; vgl. auch Kap. 6.2, S. 69 f. des obenerwähnten Schlussberichtes).

e.

Lärm Vorliegend handelt es sich um eine unwesentliche Änderung einer bestehenden Anlage gemäss Artikel 8 Absatz l und e contrario Absatz 3 der LärmschutzVerordnung (LSV, SR 814.41), zumal die geänderten Anlageteile keine wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen erzeugen werden. Im Entscheid vom 19. Dezember 1997 betreffend den Neubau einer Kurzdistanzanlage auf dem Schiessplatz Ricken-Cholloch wurde verfügt, dass ein Lärmgutachten über den ganzen Schiessplatz durch die EMPA zu erarbeiten und der Bewilligungsbehörde einzureichen ist. Aus dem mittlerweile erarbeiteten Untersuchungsbericht vom 26.

November 1998 geht hervor, dass die Aktivitäten im Stützpunkt l als weitgehend unproblematisch einzustufen sind (vgl. S. 5 des Untersuchungsberichtes). Für das vorliegende Verfahren ergeben sich daher keine Einschränkungen (vgl. auch Stellungnahme des BUWAL vom 4. Januar 1999). Allfällige Sanierungsmassnahmen, welche den gesamten Schiessplatz betreffen, sind nach Prüfung der Untersuchungsergebnisse gesondert zu verfügen.

f.

Gewässerschutz, Erosion Wie bereits im vorerwähnten Baubewilligungsentscheid vorn 8. Mai 1998 betreffend den Ausbau im Stützpunkt 3 festgestellt wurde, ist keine Verkabelung von den Stützpunkten zu den Zielanlagen, sondern von jeweils einer TAA 83 mit unmittelbar angrenzenden TAA 82 vorgesehen. Gewässer werden dadurch nicht beeinträchtigt. Hingegen ist darauf zu achten, dass die Verkabelung keine Erosionsprobleme im Gelände verursacht. Insofern wird der Antrag des Kantons berücksichtigt und als Auflage in die Bewilligung aufgenommen.

g.

Diverses Das Submissionswesen ist generell im Bundesgesetz und in der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (BOeB, SR 172,056.1 l VOeB; SR 172.056.1J) geregelt. Die Interessierten haben ihre Mitwirkung in jenem Verfahren geltend zu machen. Die militärische Baubewilligungsbehörde ist in diesem Bereich nicht zuständig. Der entsprechende kommunale Antrag kann deshalb nicht berücksichtigt werden.

Demnach kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt: Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung und öffentlichen Auflage gewahrt. Die Einsprachen des WWF Schweiz wurde zurückgezogen. Die Gemeinde St. Gallenkappel, der Kanton St. Gallen sowie das BUWAL stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten und bereinigten Auflagen bzw.

Anträgen zu. Es wird keine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht, noch werden der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten.

779

Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt.

III

und verfügt demnach: l.

Das Bauvorhaben des Eidgenössischen Zeughauses und Waffenplatz HerisauGossau, Postfach 218,9101 Herisau und des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, 3003 Bern in Sachen Baugesuch vom 24. September 1997 und 13. Oktober 1997 betreffend St. Gallenkappel, Schiessplatz Ricken-Cholloch, Rodung und Ausbau der Ausbildungsinfrastruktur im Stützpunkt l mit den nachstehenden Unterlagen: überarbeitetes Rodungs- und Aufforstungsprojekt: - Rodungsgesuch vom 13. November 1998 inkl. Begründung vom 13. Juni 1997 - Situationsplan 1:25*000 - Rodungs- und Aufforstungsplan 1:2'000 (Koordinaten: Rodung 720'425 / 237'700, Ersatzaufforstung 720'725 /238'000), vom 17. September 1998 Ausbau der Ausbildungsinfrastruktur: - Technischer Bericht (im Projekt und Kostenvoranschlag vom 7. Februar 1998) - Plangrundlagen: Übersicht Stützpunkte, 1:5'000 Anordnung der TAA im Stützpunkt l, l :2'000 Perspektive und Montageplan Betonschutzkasten Sir TAA 69/82 TAA 82 Var. l, Grundriss, Ansicht, Schnitte, 1:50, l :20, Nr. 649/1, vom 13.12.1996 TAA 82 Var. 2, Grundriss, Ansicht, Schnitte, 1:50,1:20, Nr. 649/2, vom 13.12.1996 wird unter Auflagen bewilligt.

2,

Auflagen

a.

Die Ausnahmebewilligung für die Rodung von 1730 m2 Wald auf der Parzelle Nr.

599 der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf dem Gemeindegebiet St. Gallenkappel wird auf 2 Jahre befristet (ab Eintritt der Rechtskraft) erteilt.

b.

Die Rodungs- und Aufforstungsarbeiten sind nach den Weisungen des zuständigen Forstdienstes vorzunehmen. Die Ersatzaufforstung hat mit standortgerechten, einheimischen Waldbäumen und Sträuchern zu erfolgen. Das Bepflanzungskonzept ist mit dem zuständigen Kreisoberförster abzusprechen.

c.

Die Rodungsfläche ist durch den zuständigen Revierförster im Gelände gut erkennbar zu markieren.

780

d.

Die Ersatzaufforstung hat gleichzeitig, mindestens aber innerhalb eines Jahres nach der Rodung zu erfolgen. Der Abschluss der Arbeiten ist der Bewilligungsbehörde zu melden.

e.

Bei den Rodungen entlang der Bäche ist eine standortgerechte Uferbestockung zu belassen bzw. neu anzulegen.

f. " Die Schächte der TAA sind so zu gestalten, dass sie nicht zu Fallen für Kleinlebewesen werden können. Andernfalls sind diese mit geeigneten Ausstiegshilfen zu versehen.

g.

Aushubmaterial ist grundsätzlich innerhalb des Zielgeländes weiterzuverwenden (z.B. als Vorkugelfang). Ist dies nicht möglich, muss es auf seinen Schadstoffgehalt untersucht werden und gemäss Mitteilung Nr. 4 zur VSBo behandelt werden.

h.

Hinter den Sturmgewehr-Zielen sind geeignete Kugelfange einzubauen: Rundoder Kantholzstapel, Holzschnitzel- oder Sägemehlauflage (mînd. 50 cm tief).

Gewöhnliches Erdmaterial oder Sand darf nicht als Kugelfangmaterial verwendet werden.

i.

Der Schiessplatz ist weiterhin regelmässig und konsequent von herumliegenden Munitionsresten zu säubern.

j.

Die vorgesehenen Kabelverbindungen müssen unterirdisch so angelegt sein, dass sie keine Erosionsprobleme im Gelände verursachen.

k.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Gemeinde St. Gallenkappel frühzeitig mitzuteilen.

1.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l MB V).

m.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3.

Verfahrenskosten

Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Publikation

.

In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung den Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5.

Rechtsmittelbelehrung

a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat

781

sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, fìir welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bunäesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: - bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, - für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff, Bundesrechtspflegegesetz.

2. Februar 1999

782

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) Profilpress AG, 5630 Muri AG Produktion bis 2 M 22. Februar 1999 bis 26. Februar 2000 (Erneuerung) FF Druck, Arnold Fricker AG Frick, 5070 Frick Druckerei

bis 4 M oder F 5. April 1999 bis 6. April 2002 (Erneuerung) Temmentec AG, 3454 Sumiswald Abfüll- und Kartoniermaschine bis 7 M oder F 12. April 1999 bis 13. April 2002 (Erneuerung/Änderung) Kisag AG, 4512 Bellach

Stahlhülsenproduktion IM 4. April 1999 bis 6. April 2002 (Erneuerung)

Diversey Lever AG, 9542 Münchwilen Chemische Fabrik bis 50 M oder F 6. März 1999 bis 9. März 2002 (Erneuerung) Bezema AG, 9462 Montlingen ' Fabrikation und Spedition bis 10 M 8. März 1999 bis 9. März 2002 (Erneuerung) Mischler Gemüse AG, 3216 Ried bei Kerzers Verarbeitung und Verpackung von Gemüsen 10 M oder F 15. Februar 1999 bis 16. Februar 2002 (Erneuerung) Kundt & Co. AG, 8353 Eigg Strickerei 2 M, 10 F 15. März 1999 bis 16. März 2000 (Erneuerung)

783

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) Kaved AG, 6460 Altdorf Schindler-Abteilung bis 20 M oder F 29. Juni 1999 bis 3. Juni 2000 (Änderung/Erneuerung) Connex AG, 6260 Reiden Abteilung Produktion 4M 22. März 1999 bis 23. März 2002 (Erneuerung) Stämpfli & Cie AG, 3001 Bern Bogenoffsetdruck inkl. Druckvorstüfe und Buchbinderei bis 86 M, bis 48 F. bis 6 J 4. Januar 1999 bis 5. Januar 2002 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Ferroflex AG, 4852 Rothrist Station Lagerabteilung 8 M, 2 F · 19. April 1999 bis 20. April 2002 (Erneuerung) Benkert GMBH, 5630 Muri AG Abteilung Perforation 4M

4. Januar 1999 bis 8. Januar 2000 Simplex AG, Bern, 3052 Zollikofen Endlos-Rotationsdruck (Formulardruck) in Münchenbuchsee 20 M 15. März 1999 bis 16. März 2002 (Erneuerung) Merkur Druck AG Langenthal, 4900 Langenthal Druck und Ausrüsten 2J 4. Januar 1999 bis 8. Januar 2000 Toni AG, 3072 Ostermundigen Glace-Mischerei und -Produktion bis 50 M, bis 60 F 4. Januar 1999 bis 4. November 2000 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Profilpress AG, 5630 Muri AG Produktion bis 12 M 22. Februar 1999 bis 26. Februar 2000 (Erneuerung) 784

Profilpress AG, 5630 Muri AG Stanz- & Biegezentrum lM 21. Februar 1999 bis 23. Februar 2002 (Erneuerung) Georg Utz AG, 5620 Bremgarten AG Kunststoffspritzgusswerk bis 15 M 10. Januar 1999 bis 12. Januar 2002 (Erneuerung/Änderung) .

AG, 5600 Lenzburg GMT-Herstellung- und Verarbeitung inkl. Hilfsprozess bis 30 M 4. Januar 1999 bis 8. Januar 2000 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Schoeller-Textil AG, 9475 Sevelen verschiedene Betriebsteile 40 M oder F 10. Januar 1999 bis 12. Januar 2002 (Änderung/Erneuerung) Kraftwerke Hinterrhein AG, 7430 Thusis Kraftwerkzentrale Sils im Domleschg 2M 11. Januar 1999 bis, auf weiteres (Änderung) Lico GmbH, 7537 Müstair Pressanlage 6 M, 2 F 1. Februar 1999 bis 5. Februar 2000 Meyer Druck AG Jona, 8640 Rapperswil SG verschiedene Betriebsteile 48 M oder F 29. März 1999 bis 30. März 2002 (Erneuerung) OVD Kinegram AG, 6301 Zug Folienproduktion bis 8 M 18. Januar 1999 bis 22. Januar 2000 Global Tech AG, 8413 Neftenbach Bohrwerke 6M 1. Februar 1999 bis 5. Februar 2000

785

Schoeller-Textil AG, 9475 Sevelen verschiedene Betriebsteile 55 M 10. Januar 1999 bis 12. Januar 2002 (Änderung/Erneuerung) Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) Profilpress AG, 5630 Muri AG Stanz- & Biegezentrum l M 21. Februar 1999 bis 23. Februar 2002 (Erneuerung) Georg Utz AG, 5620 Bremgarten AG Kunststoffspritzgusswerk bis IO M 10. Januar 1999 bis 12. Januar 2002 (Erneuerung/Änderung) Symalit AG, 5600 Lenzburg GMT-Herstellung- und Verarbeitung inkl. Hilfsprozess bis 15 M 4. Januar 1999 bis 8. Januar 2000 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Kisag AG, 4512 Bellach Stahlhülsenproduktion IM 4. April 1999 bis 6. April 2002 (Erneuerung) Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) SwissFlock, Inc., Claremont, Branch Emmenbrücke. 6020 Emmenbrücke Produktion Flock 40 M 18. Januar 1999 bis 19. Januar 2002 Mühlemann AG, 4562 Biberist Kunststoffspritzerei, Montage, Qualitätssicherung und Werkzeugunterhalt bis 15 M 10. Januar 1999 bis 6. Januar 2001 Erneuerung/Änderung) Kraftwerke Hinterrhein AG, 7430 Thusis Kraftwerkzentrale Sils im Domleschg 6M 11. Januar 1999 bis auf weiteres (Änderung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)

786

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) Gezolan AG, 6252 Dagmersellen Gummigranulatherstellung 3M 12. April 1999 bis 13. April 2002 (Erneuerung) Kaved AG, 6460 AltdorF Schindler-Abteilung bis 10 M 28. Juni 1999 bis 3. Juni 2000 Profilpress AG, 5630 Muri AG Stanz & Biegezentrum IM 21. Februar 1999 bis 23. Februar 2002 (Erneuerung) Georg Utz AG, 5620 Bremgarten AG Kunststoff- Spritzgusswerk bis 20 M 10. Januar 1999 bis 12. Januar 2002 (Erneuerung/Änderung) ABB Kraftwerke AG, Baden, 5401 Baden Coating Shop KWTO bis 13 M l. Februar 1999 bis 5. Februar 2000 Papierfabrik Biberist AG, 4562 Biberist SO Papierfabrikation inkl. Nebenprozesse bis 21 J 1. März 1999 bis 4. März 2000 Symalit AG, 5600 Lenzburg GMT-Herstellung- und Verarbeitung inkl. Hilfsprozess bis 60 M 4. Januar 1999 bis 8. Januar 2000 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Kisag AG, 4512 Bellach Stahlhülsenproduktion 2M 4. April 1999 bis 6. April 2002 (Erneuerung) Kisag AG, 4512 Bellach Stahlhülsenproduktion IM 4. April 1999 bis 6. April 2002 (Erneuerung)

787

Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Ge.suchsunterlagen nehmen.

2. Februar 1999

Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit Arbeitnehmerschutz und ArbeHsrecht

788

Expo.Ol: Schifffahrts-Konzession des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 28. Juli 1998

Mit Schreiben vom 18. Dezember 1998 ersuchte der Verein Expo.Ol um eine wesentliche Abänderung der ihm am 28. Juli 1998 erteilten und in der Folge angefochtenen SchifffahrtsKonzession. Das UVEK beabsichtigt, gestützt auf dieses Ersuchen die Verfügung vom 28. Juli 1998 in Wiedererwägung zu ziehen.

Jedermann, der nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) bzw. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 45Ï) Parteistellung besitzt, kann nach telefonischer Voranmeldung in das Abänderungsgesuch und die ihm zugrundeliegenden Unterlagen Einsicht nehmen. Die Unterlagen liegen vom 3. Februar bis und mit 4. März 1999 Öffentlich auf beim UVEK, Kanzlei GS UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Tel. 031 322 55 12, sowie auf den Ämtern für Öffentlichen Verkehr der Kantone Bern, Freiburg, Neuenburg und Waadt. Allfällige Eingaben sind innert der Auflagefrist schriftlich ans UVEK zu richten.

2. Februar 1999

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

789

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1999

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1

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04

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.02.1999

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