Neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT), Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahn-Grossprojekte Festlegung des Verfahrens betreffend Zimmerberg-Basistunnel (Teil 2) Auflageprojekt 1999 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-kation (UVEK) hat mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 1999 für den Zimmerberg-Basistunnel (Teil 2) / Auflageprojekt 1999 der AlpTransit Gotthard AG das kombinierte Plangenehmigungsverfahren festgelegt.

Gegen diese Zwischenverfügung kann im Falle eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils binnen 10 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen. Eine allfällige Vertreterin oder ein allfälliger Vertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann während der Rechtsmittelfrist beim Bundesamt für Verkehr (BAV), Sektion Baubewilligungen und Recht, Neuengass-Passage 2, 3011 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel.

031 322 58 38) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

29. Juni 1999

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Leuenberger

1999-4516

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