Bundesbeschluss über die Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Zolltarifgesetzes1 und auf Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 19742 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten, nach Einsicht in den Bericht vom 25. August 1999 3 über zolltarifarische Massnahmen im 1. Halbjahr 1999, beschliesst:

Art. 1 Es werden genehmigt:

1 2 3 4 5 6 7 8 9

a.

die Verordnung vom 7. Dezember 19984 über die Änderung des Zolltarifs im Anhang zum Zolltarifgesetz: ­ die Zollansätze nach Anhang 1 (Beilage 1);

b.

die Verordnung vom 14. Dezember 19985 über die Zollabgaben für bestimmte Erzeugnisse im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft im Jahre 1999 (Beilage 2);

c.

die Verordnung vom 7. Dezember 19986 über Zollansätze für Hunde- und Katzenfutter und die Verteilung des Zollkontingentes im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft (Beilage 3);

d.

die Verordnung vom 30. April 19997 über die Anwendung der WTOSonderschutzklausel im Bereich Schweinefleisch (Beilage 4);

e.

die Änderung vom 25. November 19988 der Verordnung vom 18. Oktober 19959 über die Berechnung der beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (Beilage 5);

SR 632.10 SR 632.111.72 BBl 1999 8879 AS 1999 314 AS 1999 593 AS 1999 75 SR 632.249.163; AS 1999 1660 AS 1999 1653 SR 632.111.722

8896

1999-4294

Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen

f.

die Änderung vom 14. April 199910 der Verordnung vom 18. Oktober 199511 über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten (Beilage 6);

g.

die Änderung vom 25. November 199812 der Verordnung vom 18. Oktober 199513 über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten (Beilage 7).

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

10 11 12 13

AS 1999 1517 SR 632.111.723 AS 1999 1655 SR 632.111.723

8897

Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen

Beilage 1

Verordnung über die Änderung des Zolltarifs im Anhang zum Zolltarifgesetz und von Erlassen im Zusammenhang mit dieser Änderung des Generaltarifs vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198614, verordnet:

Art. 1

Änderung des Zolltarifs

Die Tarifnummern und Texte im Anhang 1 (Teil 1a) zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 werden wie folgt geändert: Kapitel 11 Die Tarif-Nr. 1104.3080 erhält folgende Fassung: Tarif Nr.

Bezeichnung der Ware

Generaltarif Fr./100 kg brutto

...

­ ­ ­ von Brotgetreide ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken ­ ­ ­ ­ andere ...

3081 3089

152.30 152.30

Der Gebrauchszollansatz der Tarifnummer 1104.3081 beträgt Fr. 21.50 je 100 Kilogramm brutto.

Kapitel 19 Die Tarif-Nrn. 1905.9011/9020 erhalten folgende Fassung: Tarif Nr.

Bezeichnung der Ware

Generaltarif Fr./100 kg brutto

...

­ ­ ­ ­ Paniermehl ­ ­ ­ ­ ­ zu Futterzwecken

9021

14

SR 632.10

8898

154.50

Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen

Tarif Nr.

Bezeichnung der Ware

Generaltarif Fr./100 kg brutto

9025

­ ­ ­ ­ ­ anderes

9029

­ ­ ­ ­ andere

9031

­ ­ ­ in Aufmachungen für den Einzelverkauf: ­ ­ ­ ­ Mazzen

9032

­ ­ ­ ­ Paniermehl

9039

­ ­ ­ ­ andere

9040

­ ­ Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren ...

1.­ + bT max. 154.50 1.­ + bT max. 127.60 15.­ + bT max. 175.­ 15.­ + bT max. 166.80 15.­ + bT max. 140.­ 6.67

Der Gebrauchszollansatz der Tarifnummer 1905.9021 beträgt Fr. 11.­ je 100 Kilogramm brutto.

Kapitel 23 Die Tarif-Nr. 2303.1019 erhält folgende Fassung: Tarif Nr.

Bezeichnung der Ware

Generaltarif Fr./100 kg brutto

...

­ ­ ­ andere ­ ­ ­ ­ mit einem auf die Trockensubstanz berechneten Proteingehalt von nicht mehr als 30 Gewichtsprozent ­ ­ ­ ­ andere ...

1012 1018

46.17 46.17

Die Gebrauchszollansätze der Tarifnummern 2303.1012 und 2303.1018 betragen Fr. 25.­ beziehungsweise Fr. 17.­ je 100 Kilogramm brutto.

Art. 2

Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Futtermitteln, Mahlhafer, Mahlgerste und Essmais Änderung des Zolltarifs

Die Verordnung vom 6. Juli 198315 über die Pflichtlagerhaltung von Futtermitteln, Mahlhafer, Mahlgerste und Essmais wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 4 4

Im Reisenden- und Grenzverkehr ist für Waren für den privaten Bedarf keine Bewilligung erforderlich.

15

SR 531.215.17

8899

Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen

Anhang Tarifnummer

Warenbezeichnung

Die Tarif-Nr. 1104.3080 wird ersetzt durch: ­ ­ ­ von Brotgetreide, zu Futterzwecken Die Tarif-Nr. 1905.9011 wird ersetzt durch: ­ ­ ­ Paniermehl, zu Futterzwecken Die Tarif-Nr. 2303.1019 wird ersetzt durch: ­ ­ andere: ­ ­ ­ mit einem auf die Trockensubstanz berechneten Proteingehalt von nicht mehr als 30 Gewichtsprozent ­ ­ andere

3081 9021 1012 1018

Art. 3

Berechnung der beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten

Die Verordnung vom 18. Oktober 199516 über die Berechnung der beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten wird wie folgt geändert: Anhang 1 (Art. 1) bisherige Tarifnummern

neue Tarifnummern

1905.9011 9012 9013 9014 9019

1905.9025 9029 9031 9032 9039

Anhang 2 (Art. 3) bisherige Tarifnummern

neue Tarifnummern

1905.9011 9012 9013 9014 9019

1905.9025 9029 9031 9032 9039

Art. 4

Taraverordnung

Der Anhang der Taraverordnung vom 4. November 198717 wird wie folgt geändert: Tarif-Nrn. 1905.9011/9019 ersetzen durch Tarif-Nrn. 1905.9021/9039.

Tarif-Nr. 1905.9020 ersetzen durch Tarif-Nr. 1905.9040.

16 17

SR 632.111.722 SR 632.13

8900

Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen

Art. 5

Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen

Die Verordnung vom 27. Juni 199518 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen (ausgenommen EG und EFTA) wird wie folgt geändert: Anhang 2 (Art. 1) bisherige Tarifnummern

neue Tarifnummern

1905.1010/9019

1905.1010/9039

Art. 6

Zollansätze für Waren im Verkehr mit der EFTA und den EG

Die Freihandelsverordnung vom 18. Oktober 198919 wird wie folgt geändert: Anhang 1 (Art. 1) Tarifnummer

Zollansatz Fr. je 100 kg brutto EG

EFTA

1302.2019 2029

436.80 13.--

bisherige Tarifnummern

neue Tarifnummern

1905.1010/9019 1905.9020

1905.1010/9039 1905.9040

Die Tarif-Nrn. 3502.1110/1190 und 1910/2000 erhalten folgende Fassung: Tarifnummer

3502.1110 1190 1910 1990 2000

18 19

Zollansatz Fr. je 100 kg brutto EG

EFTA

55 55a 56 56a 56

175.­ 1630.­ frei 370.­ frei

SR 632.319 SR 632.421.0

8901

Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen

Die Fussnoten 55 und 56 erhalten folgende Fassung: 55 55a 56 56a

ex 3502.1110: ungeniessbar oder ungeniessbar gemacht ex 3502.1190: ungeniessbar oder ungeniessbar gemacht ex 3502.1910/2000: ungeniessbar oder ungeniessbar gemacht ex 3502.1990: ungeniessbar oder ungeniessbar gemacht

Art. 7

175.­ 1630.­ frei 370.­

Präferenz-Zollansätze zu Gunsten der Entwicklungsländer

Die Zollpräferenzenverordnung vom 29. Januar 199720 wird wie folgt geändert: Anhang 1 (Art. 1) Bisherige Tarifnummern

neue Tarifnummern

1905.1010/9019 1905.9020

1905.1010/9039 1905.9040

Art. 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

7. Dezember 1998

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

10132

Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

20

SR 632.911

8902

Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen

Beilage 2

Verordnung über die Zollabgaben für bestimmte Erzeugnisse im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft im Jahre 1999 vom 14. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a des Zolltarifgesetzes21, verordnet:

Art. 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die im Jahre 1999 getätigten Einfuhren der in Artikel 2 aufgeführten Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft haben.

Art. 2

Zollkontingente

Die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse ist innerhalb der nachstehenden Zollkontingente zollfrei: Zolltarifnummer22 Bezeichnung der Ware

Mengen

0505.1090

11 t netto

2202.1000 2202.9090 2402.2020 2403.1000

Art. 3

Federn der zu Füllzwecken verwendeten Art und Daunen, andere als roh, gewaschen Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert Andere nichtalkoholische Getränke Zigaretten, Tabak enthaltend, im Stückgewicht von nicht mehr als 1,35 g Rauchtabak, auch mit beliebigem Gehalt an Tabakersatzstoffen

32 Millionen l 12 Millionen l 220 t netto 90 t netto

Einfuhrzölle

Bei der Einfuhr werden die Zölle nach Anhang 1 des Zolltarifgesetzes (Generaltarif) erhoben.

SR 632.422.0 21 SR 632.10 22 SR 632.10 Anhang

8903

Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen

Art. 4

Zuteilung der Zollkontingentsanteile

1

Die Vollzugsbehörde nach Artikel 8 teilt die Zollkontingentsanteile auf Gesuch hin zu. Massgeblich ist die Reihenfolge des Eingangs der Gesuche.

2

Gesuche, die am Tag der Ausschöpfung eines Zollkontingents eintreffen, werden entsprechend ihrem Anteil an der gesamten an diesem Tag beantragten Menge berücksichtigt.

Art. 5

Gesuchseinreichung

Die Gesuche sind schriftlich, unter Beilage der Originale der Zollquittungen und der Zolldeklarationskopien, bei der Vollzugsbehörde einzureichen.

Art. 6

Zollrückerstattung

Die Eidgenössische Zollverwaltung erstattet den Inhabern eines Zollkontingentsanteils die Einfuhrzölle, sofern sie ihr nach der Zuteilung des Zollkontingentsanteils die Zuteilungsverfügung, die Zollquittungen und die notwendigen Ursprungsnachweise vorlegen.

Art. 7

Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit

Es gelten die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 vom 19. Dezember 199623 zum Abkommen vom 22. Juli 197224 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Art. 8

Vollzug

Mit dem Vollzug dieser Verordnung sind beauftragt: a.

hinsichtlich der Tabakwaren der Zolltarifnummern 2402.2020 und 2403.1000: die Oberzolldirektion;

b.

hinsichtlich der übrigen Waren: das Bundesamt für Landwirtschaft.

Art. 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 199925 in Kraft.

14. Dezember 1998

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

23 24 25

SR 0.632.401.3 SR 0.632.401 In Kraft gesetzt durch Präsidialverfügung vom 19. Januar 1999.

8904

Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen

Beilage 3

Verordnung über die Verteilung des Zollkontingents Hunde- und Katzenfutter im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes26 und auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes27, verordnet:

Art. 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Einfuhren von Hunde- und Katzenfutter des Zollkontingents Nr. 32 aus der Europäischen Gemeinschaft (EG).

Art. 2

Einfuhrzölle

1

Bei der Einfuhr von Hunde- und Katzenfutter werden die Zölle nach Anhang 1 des Zolltarifgesetzes (Generaltarif)28 erhoben.

2

Die Zölle nach Absatz 1 werden den Zollkontingentanteilsinhabern auf Gesuch hin von der Eidgenössischen Zollverwaltung zurückerstattet, sofern ihr innert 60 Tagen nach der Zuteilung des Zollkontingentsanteils die Zuteilungsverfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft (Bundesamt), die Zollausweise und die notwendigen Ursprungszeugnisse (Ausfuhrlizenz AGREX der EG) vorgelegt werden.

Art. 3

Zuteilung der Zollkontingentsanteile

1

Die Zollkontingentsanteile werden in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim Bundesamt zugeteilt.

2

Am Tag der Ausschöpfung des Zollkontingents wird die Restmenge proportional auf die an diesem Tag eingegangenen Bewilligungsgesuche zugeteilt.

SR 916.011.5 26 SR 632.10 27 SR 910.1; AS 1998 3033 28 SR 632.10 Anhang

8905

Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen

Art. 4

Gesuche

1

Gesuche um Zollkontingentsanteile müssen beim Bundesamt schriftlich und unter Beilage der Zollausweise eingereicht werden.

2

Dem Gesuch muss die entsprechende Ausfuhrlizenz AGREX der EG beigelegt werden.

3

Mit der Ausfuhrlizenz AGREX der EG ist nachzuweisen, dass alle zur Fabrikation verwendeten Getreide, Zucker, Melassen, Milchprodukte und landwirtschaftlichen Erzeugnisse des Kapitels 3 des Zolltarifs sowie alles Fleisch vollständig in der EG erzeugt worden sind und dass für die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse reduzierte oder keine Exporterstattungen der EG ausgerichtet wurden.

4

Die zollmeldepflichtige Person hat die Ausfuhrlizenz AGREX in der Zolldeklaration zu vermerken und dem Zollamt vorzulegen.

Art. 5

Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht die Eidgenössische Zollverwaltung betraut ist.

Art. 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

7. Dezember 1998

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

10089

Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

8906

Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen

Beilage 4

Verordnung über die Anwendung der WTO-Sonderschutzklausel im Bereich Schweinefleisch vom 30. April 1999

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Zolltarifgesetzes29, verordnet:

Art. 1

Anwendung der Sonderschutzklausel

Die Sonderschutzklausel nach Artikel 5 des Anhangs 1A.3 des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Agrarabkommen30) wird auf den der Generaleinfuhrbewilligungspflicht unterstellten Einfuhren von Erzeugnissen der folgenden Tarifnummern und mit den folgenden Referenzpreisen angewendet: Tarifnummer

Referenzpreis (Fr./100 kg Eigenmasse)

0203.1299 0203.1999 0203.2999 0209.0019 0210.1199 0210.1299 0210.1999

350 506 585 50 1800 500 1900

Art. 2 1

Zusatzzölle

Die Ansätze für den Zusatzzoll berechnen sich wie folgt:

Differenz zwischen Referenzpreis und dem Warenwert franko Schweizergrenze

Zusatzzoll

mehr als 10% bis 40% mehr als 40% bis 60% mehr als 60% bis 75% mehr als 75%

30% der Differenz, die 10% übersteigt, zuzüglich 50% der Differenz, die 40% übersteigt, zuzüglich 70% der Differenz, die 60% übersteigt, zuzüglich 90% der Differenz, die 75% übersteigt.

SR 632.249.163 29 SR 632.10 30 SR 0.632.20

8907

Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen

2

Von den Zusatzzöllen gehen keine zweckgebundenen Anteile in den Fleischfonds31.

Art. 3 1

Zollabfertigung

Der Zusatzzoll berechnet sich nach dem Bruttogewicht.

2

Der Warenwert franko Schweizergrenze ist bei der Zollabfertigung mit geeigneten Unterlagen zu belegen.

Art. 4

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft und gilt längstens bis zum 31. Dezember 1999.

30. April 1999

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement:

10573

Couchepin

31

Nach Artikel 50 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1)

8908

Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen

Beilage 5

Verordnung über die Berechnung der beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten Änderung vom 25. November 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 18. Oktober 199532 über die Berechnung der beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 1 1

Der bewegliche Teilbetrag wird, unter Vorbehalt entgegengesetzter internationaler Verpflichtungen, jährlich aufgrund des Unterschiedes zwischen den massgebenden in- und ausländischen Grundstoffpreisen und der nach Artikel 3 zu berücksichtigenden Grundstoffmengen festgesetzt, sofern nicht wesentliche Preisänderungen kürzere Fristen bedingen. Zu diesem Zweck übermittelt das Bundesamt für Landwirtschaft der Eidgenössischen Zollverwaltung am 12. Tag jeden Quartals die ausländischen Grundstoffpreise nach Artikel 7.

Art. 5 Aufgehoben Art. 7

Massgebende ausländische Grundstoffpreise

1

Als ausländische Grundstoffpreise für Vollmilchpulver, Magermilchpulver, Butter, Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste und Mais gelten die repräsentativen Preise der EG für diese Grundstoffe, abzüglich der EG-Grundbeträge, die für die Berechnung der EG-Agrarteilbeträge beim Import von Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs angewendet werden. Liegt der EG-Grundbetrag über dem Ansatz im Gemeinsamen Zolltarif, wird der letztere angewandt.

32

SR 632.111.722

8909

Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen

2

Als ausländischer Grundstoffpreis für Weichweizenmehl gilt der nach Absatz 1 ermittelte ausländische Grundstoffpreis für Weichweizen, multipliziert mit dem technischen Ausbeutefaktor.

3

Bei Frischkartoffeln gilt als ausländischer Grundstoffpreis der Durchschnitt der nächsten Terminnotierungen für Industriekartoffeln an europäischen Börsen.

4

Die ausländischen Grundstoffpreise nach den Absätzen 1­3 werden vom Bundesamt für Landwirtschaft im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesstellen ermittelt. Es informiert die interessierten Kreise über die angewandte Methode.

5

Die Umrechnung der in nationalen Währungen festgelegten repräsentativen Preise nach den Absätzen 1 und 3 in Schweizer Franken erfolgt nach den von der Schweizerischen Nationalbank publizierten mittleren Devisenkursen. Die Umrechnung der im Amtsblatt der EG in Rechnungseinheiten festgelegten EG-Grundbeträge nach Absatz 1 in Schweizer Franken erfolgt gemäss dem am zweitletzten Arbeitstag des jeweiligen Monats geltenden und im Amtsblatt der EG veröffentlichten Umrechnungskurs.

II Diese Änderung tritt am 1. Mai 199933 in Kraft.

25. November 1998

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

10040

Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

33

Inkraftsetzung durch Präsidialbeschluss vom 24. Dezember 1998.

8910

Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen

Beilage 6

Verordnung über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten Änderung vom 14. April 1999

Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 18. Oktober 199534 über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 3 3

Das Eidgenössische Finanzdepartement kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement die für Ausfuhrbeiträge verfügbaren Mittel auf Grund des jeweiligen Mittelbedarfs im Vorjahr auf die verschiedenen Grundstoffkategorien aufteilen.

Art. 6 Abs. 1 Bst. a­e

1 Als

34 35 36

inländische Grundstoffpreise gelten:

a.

bei Vollmilchpulver, Rahmpulver und Kondensmilch: die vom Bundesamt für Landwirtschaft ermittelten Preise für jährliche Bezugsmengen ab 30 t Vollmilchpulver zu Lebensmittelzwecken, mit einem Milchfettgehalt von 260 g pro Kilogramm, reduziert um allfällige Abzüge nach Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 197435 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten;

b.

bei Magermilchpulver: der vom Bundesamt für Landwirtschaft ermittelte Preis für jährliche Bezugsmengen ab 30 t Magermilchpulver zu Lebensmittelzwecken;

c.

bei Vollmilch und Rahm: der Zielpreis für Milch nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 7. Dezember 199836 über Zielpreis, Zulagen und Beihilfen im Milchbereich;

d.

bei Magermilch: der vom Bundesamt für Landwirtschaft gemeldete Durchschnittspreis;

SR 632.111.723 SR 632.111.72 SR 942.359.1; AS 1999 1226

8911

Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen

e.

bei Butter: der vom Bundesamt für Landwirtschaft ermittelte durchschnittliche Grosshandelspreis für die verwendete Qualität;

II Die Verordnung vom 18. Oktober 199537 über die Berechnung der beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten wird wie folgt geändert: Art. 6 Bst. a­c Als inländische Grundstoffpreise gelten bei: a.

Vollmilchpulver: der vom Bundesamt für Landwirtschaft ermittelte Preis für jährliche Bezugsmengen ab 30 t Vollmilchpulver zu Lebensmittelzwecken, mit einem Milchfettgehalt von 260 g pro Kilogramm, reduziert um allfällige Abzüge nach Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 197438 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten;

b.

Magermilchpulver: der vom Bundesamt für Landwirtschaft ermittelte Preis für jährliche Bezugsmengen ab 30 t Magermilchpulver zu Lebensmittelzwecken;

c.

Butter: der vom Bundesamt für Landwirtschaft ermittelte durchschnittliche Grosshandelspreis für die verwendete Qualität.

III Diese Änderung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.

14. April 1999

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

10351

Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin

37 38

SR 632.111.722 SR 632.111.72

8912

Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen

Beilage 7

Verordnung über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten Änderung vom 25. November 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 18. Oktober 199539 über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 1 1

Die Ausfuhrbeitragsansätze werden jährlich auf Grund des Unterschiedes zwischen den massgebenden in- und ausländischen Grundstoffpreisen festgesetzt, sofern nicht wesentliche Preisänderungen kürzere Fristen bedingen. Zu diesem Zweck übermittelt das Bundesamt für Landwirtschaft der Eidgenössischen Zollverwaltung am 12. Tag jeden Quartals die ausländischen Grundstoffpreise nach Artikel 7.

Art. 6 Abs. 1 Bst. h

1

Als inländische Grundstoffpreise gelten: h.

Art. 7

bei Keimen von Weizen, Roggen, Mengkorn und Triticale: der vom Bundesamt für Landwirtschaft ermittelte durchschnittliche Nettopreis für Weizenkeime ab Mühle.

Massgebende ausländische Grundstoffpreise

1

Als ausländische Grundstoffpreise für die nachstehenden Grundstoffe gelten die repräsentativen Preise der EG für die entsprechenden Grundstoffe, abzüglich der EG-Grundbeträge, die für die Berechnung der EG-Agrarteilbeträge beim Import von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten schweizerischen Ursprungs für das entsprechende Referenzprodukt angewendet werden:

39

SR 632.111.723

8913

Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen

Grundstoffe

Referenzprodukte

Vollmilchpulver

Milch in Pulverform, granulierte Milch oder Milch in sonstiger fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, mit einem Fettgehalt von 26 Gewichtsprozenten Milch in Pulverform, granulierte Milch oder Milch in sonstiger fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 Gewichtsprozenten Butter mit einem Fettgehalt von 82 Gewichtsprozenten

Magermilchpulver

Butter

2

Als ausländische Grundstoffpreise für die nachstehenden Grundstoffe gelten die repräsentativen Preise der EG für die entsprechenden Referenzprodukte, abzüglich der EG-Grundbeträge, die für die Berechnung der EG-Agrarteilbeträge beim Import von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten schweizerischen Ursprungs für das entsprechende Referenzprodukt angewendet werden. Liegt der EG-Grundbetrag über dem Ansatz im Gemeinsamen Zolltarif, wird der letztere angewandt. Die Preise der Mahlprodukte aus Weich- und Hartweizen sind mit dem technischen Ausbeutefaktor zu multiplizieren.

Grundstoffe

Referenzprodukte

Rahmpulver und Kondensmilch

Milch in Pulverform, granulierte Milch oder Milch in sonstiger fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, mit einem Fettgehalt von 26 Gewichtsprozenten Weichweizen

Mehl und andere Mahlprodukte aus Brotgetreide Hartweizengriess

Hartweizen

3

Weist die bei Vollmilchpulver, Rahmpulver, Kondensmilch und Butter verwendete Qualität einen Milchfettgehalt auf, der vom Fettgehalt des entsprechenden Referenzproduktes um mehr als 1 Gewichtsprozent abweicht, so wird der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte ausländische Grundstoffpreis im Verhältnis der Differenz des Milchfettgehaltes angepasst.

4

Bei Keimen von Weizen, Roggen, Mengkorn und Triticale, die in Form von verarbeiteten Nahrungsmitteln der Zolltarifnummer 1904.10 ausgeführt werden, gilt als ausländischer Grundstoffpreis der durchschnittliche Verkaufspreis ab Mühle in der EG, abzüglich des EG-Agrarteilbetrags bei der Einfuhr von Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs des KN-Codes 1904.1090 multipliziert mit dem technischen Ausbeutefaktor. Bei Keimen von Weizen, Roggen, Mengkorn und Triticale, die in Form von anderen verarbeiteten Nahrungsmitteln der Kapitel 15­22 des Zolltarifs ausgeführt werden, gilt als ausländischer Grundstoffpreis der durchschnittliche Verkaufspreis ab Mühle in der EG, abzüglich des EG-Agrarteilbetrags bei der Einfuhr

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Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen

von Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs des Zusatzcodes 7006 multipliziert mit dem technischen Ausbeutefaktor.

5

Bei Frischvollmilch gilt als ausländischer Grundstoffpreis der in der EG geltende Richtpreis für Frischvollmilch mit 3,7 Prozent Fettgehalt. Bei Frischrahm wird dieser Preis im Verhältnis der Differenz des Milchfettgehaltes angepasst. Bei Frischmagermilch wird der ausländische Grundstoffpreis aufgrund desjenigen für Magermilchpulver berechnet.

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Die ausländischen Grundstoffpreise nach den Absätzen 1, 2 und 4 werden vom Bundesamt für Landwirtschaft im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesstellen ermittelt. Es informiert die interessierten Kreise über die angewandte Methode.

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Die Umrechnung der in nationalen Währungen festgelegten repräsentativen Preise der EG nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 in Schweizer Franken erfolgt nach den von der Schweizerischen Nationalbank publizierten mittleren Devisenkursen. Die Umrechnung der im Amtsblatt der EG in Rechnungseinheiten festgelegten EG-Grundbeträge nach den Absätzen 1 und 2 sowie der EG-Agrarteilbeträge nach Absatz 4 in Schweizer Franken erfolgt nach dem am zweitletzten Arbeitstag des jeweiligen Monats geltenden und im Amtsblatt der EG veröffentlichten Umrechnungskurs.

II Diese Änderung tritt am 1. Mai 199940 in Kraft.

25. November 1998

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

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Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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Inkraftsetzung durch Präsidialbeschluss vom 24. Dezember 1998.

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