Militärische Baubewilligung im ordentlichen Bewilligungsverfahren nach Artikel 8-19 MBV1

vom 28. Dezember 1999

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 11. März 1999 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, 3003 Bern betreffend Waffenplatz Wil bei Stans (NW), Neubau Unterrichts- und Lehrgebäude,

stellt fest: 1.

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, hatte am 20. Januar 1997 das Projekt für den Neubau eines Unterrichts- und Lehrgebäudes auf dem Areal des Waffenplatz Wil bei Stans (NW) der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

2.

Mit Entscheid vom 20. Februar 1997 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens an.

3.

Am 11. März 1999 wurde das Baugesuch des BABHE der Bewilligungsbehörde eingereicht.

4.

Das Vorhaben beinhaltet demnach den Neubau eines Unterrichts- und Lehrgebäudes auf dem Waffenplatz Wil bei Stans. Die im Jahre 1970 erstellte kantonale Kaserne Wil wurde zwar vor 7 Jahren saniert, die Kapazitätsprobleme aufgrund einer unzureichenden Infrastruktur, vor allem im Ausbildungsbereich, konnten indessen bis heute nicht zufriedenstellend gelöst werden. Es entstehen immer wieder Engpässe, weil zuwenig Theorie- und Arbeitsräume für den Unterricht der Truppe zur Verfügung stehen. Zeitgemässe Ausbildungen, insbesondere für die Unteroffiziers- und Rekrutenschulen, finden für den Gefechtsunterricht wesentlich häufiger im Theorieraum statt. Mit dem geplanten Unterrichts- und Lehrgebäude soll die dafür notwendige Infrastruktur bereitgestellt werden.

Der neue, schmale Baukörper soll in der Nordostecke des Kasernenareals quer zur bestehenden Mehrzweckhalle gebaut werden. Der Film-Hörsaal wird als eigenständiger, eingeschossiger Körper aus dem Hauptkörper herausragen und soll nicht unterkellert werden. Der dreigeschossige Hauptkörper wird mit einer Sichtbetonfassade, der Film-Hörsaal wird mit einer Metallfassade versehen.

1

Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995, SR 510.51

1999-6255

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Im Eingangsgeschoss befinden sich der Film-Hörsaal und der Raum für die computerunterstützte Ausbildung. Das Obergeschoss ist den Unterrichtszimmern vorbehalten. Erdgeschoss und 1. Obergeschoss sind für einen grösseren Publikumsverkehr ausgelegt und verfügen über entsprechend dimensionierten Verkehrsflächen und WC-Anlagen. Die Büros, die Kanzlei und die Zimmer sind im 2. Obergeschoss angeordnet. Das Untergeschoss bilden die Lager- und Technikräume sowie der Fitnessraum. Die Vertikalverbindung wird über einen Warenaufzug (mit 1'250kg Tragkraft) sichergestellt.

Die Wärme für die Beheizung des Gebäudes wird aus der bestehenden, kombinierten Holzschnitzel-/Ölheizungsanlage bezogen. Das Grundstück ist verkehrstechnisch erschlossen, ansonsten sind die üblichen Erschliessungsleitungen vorgesehen.

Als Ersatz für die durch den Neubau wegfallende Parkfläche soll im Bereich der ehemaligen Pferdestallungen ein neuer Parkplatz erstellt werden.

Die Bauherrschaft wird vom Kanton Nidwalden, welcher auch Eigentümer der betreffenden Parzelle ist, übernommen. Die Kosten werden gemäss einer Finanzierungsvereinbarung vom Bund und vom Kanton Nidwalden getragen.

5.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden und veranlasste die öffentliche Auflage (30. März bis 11. Mai 1999) des Projekts. Innert der angezeigten Frist sind keine Einsprachen eingegangen.

6.

Der Kanton Nidwalden übermittelte seine Stellungnahme zusammen mit derjenigen der Gemeinde Oberdorf (18. Mai 1999) mit Schreiben vom 21. Mai 1999 an die Bewilligungsbehörde. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) reichte sein Prüfergebnis mit Schreiben vom 29. Juli 1999 ein. Das Bundesamt für Raumplanung (BRP) übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 14. Oktober 1999 an die Bewilligungsbehörde.

7.

Aufgrund der Stellungnahme der Gemeinde Oberdorf vom 18. Mai 1999 wurde in einigen Teilbereichen die Ergänzung bzw. Überarbeitung der Projektunterlagen veranlasst. Nachdem die entsprechenden Unterlagen der Bewilligungsbehörde eingereicht und der Gemeinde weitergeleitet worden waren, nahm die Gemeinde Oberdorf mit Schreiben vom 22. Oktober 1999 abschliessend zum Projekt Stellung.


zieht in Erwägung:

A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

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Nach Artikel 126 Absatz 1 des Militärgesetzes (MG; SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (MBV; SR 510.51).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV).

Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Mit dem geplanten Unterrichts- und Lehrgebäude soll die für die militärische Ausbildung auf dem Waffenplatz Wil bei Stans notwendige Infrastruktur bereitgestellt werden. Beim Neubau handelt es sich somit um ein Vorhaben, das für die militärische Baubewilligungspflicht relevant ist.

Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hat die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Diese Prüfung hatte ergeben, dass das der militärischen Ausbildung dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. 1 Abs. 2 Bst. c MBV).

b.

Das vorliegende Bauvorhaben wurde dem ordentlichen Bewilligungsverfahren unterstellt, zumal das kleine Verfahren nur zur Anwendung kommt bei Bauten und Anlagen, die keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse, namentlich in bezug auf die Raumordnung, die Umwelt, das äussere Erscheinungsbild und den Betrieb, bewirken, die keine Interessen Dritter berühren und keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) unterliegen (Art. 4 Abs. 2 MBV).

c.

Nach Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) unterliegt die Errichtung einer neuen Anlage der UVP, wenn es sich dabei um einen UVP-relevanten Anlagetyp gemäss Anhang handelt. Für die Änderung einer bestehenden Anlage besteht eine Prüfungspflicht der Umweltverträglichkeit, wenn die vorgesehene Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft (Art. 2 Abs. 1 Bst. a UVPV).

Das Vorhaben betrifft zwar die Änderung einer bestehenden Anlage des Anlagetyps Nr. 50.1 des Anhangs zur UVPV. Mit Blick auf die Gesamtheit des Waffenplatzes handelt es sich dabei aber nicht um eine wesentliche Veränderung der bestehenden baulichen und betrieblichen Verhältnisse. Auch die dem geplanten Gebäude zuzurechnenden Umweltbelastungen bzw. gefährdungen bedeuten keine ins Gewicht fallende Veränderung der bisherigen Situation. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung war deshalb nicht erforderlich.

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B. Materielle Prüfung 1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Einsprachen Innert der angezeigten Frist vom 30. März bis 11. Mai 1999 sind keine Einsprachen eingegangen.

3. Stellungnahme der Gemeinde Der Gemeinderat der Gemeinde Oberdorf ist mit der Erstellung des Unterrichts- und Lehrgebäude grundsätzlich einverstanden (Stellungnahme vom 18. Mai 1999). Unter Berücksichtigung der abschliessenden Stellungnahme vom 22. Oktober 1999 ergeben sich aus kommunaler Sicht zusammengefasst folgende Bemerkungen und Anträge: a. Die Bewilligung des Vorhabens sollte grundsätzlich gestützt auf das Baugesuch inklusive Beilagen und Pläne sowie den geltenden Bauvorschriften des Kantons Nidwalden und der Gemeinde Oberdorf erfolgen.

b. Bezüglich Sicherheit bei den Bauten wird speziell auf Artikel 168 BauG sowie § 64 BauV verwiesen.

c. Die Materialwahl, die Farbgestaltung des Daches und der Fassaden sowie die Umgebungsgestaltung hat im Einvernehmen mit dem Gemeinderat zu erfolgen. Die Gestaltung des oberirdischen Parkplatz an exponierter Lage am Dorfeingang bedarf der besonderer Aufmerksamkeit. Die Parkierungsanlage ist gegenüber der Strasse mit geeigneter Bepflanzung zu kaschieren.

d. Die Erstellung des Schnurgerüstes ist dem Grundbuchgeometer rechtzeitig zur Abnahme zu melden (die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten der Bauherrschaft).

e. Die Vollendung des Rohbaues und der Abschluss der Bauarbeiten sind dem Hochbauchef der Gemeinde rechtzeitig zur Abnahme zu melden.

f. Die Kosten für die Nachführung der amtlichen Vermessung gehen zu Lasten der Bauherrschaft.

g. Dem revidierten Grundleitungskonzept vom 14./18. Oktober 1999 wird grundsätzlich zugestimmt. Ausgenommen davon ist im Moment aber der vorgesehene Direktanschluss für das Dachwasser in die Engelberger-Aa gemäss Variante 1. Sollte das kantonale Amt für Umweltschutz diese Variante nicht genehmigen, so müsste die
Versickerungsmulde gemäss Variante 2 realisiert werden. In einem solchen Fall wäre vor Baubeginn noch ein hydrogeologisches Gutachten zu erstellen und der Gemeinde zur Genehmigung einzureichen.

h. Für die Ableitung der Abwasser und die Erhebung der Kanalisationsanschlussgebühr und der jährlichen Betriebsgebühren gelten die Bestimmungen des Gemeindekanalisationsregelements.

i. Die Fertigstellung der Abwasseranlagen ist dem Tiefbauchef der Gemeinde vor dem Eindecken rechtzeitig zur Abnahme zu melden.

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j.

Für sämtliche Werkleitungen sind der Gemeindekanzlei Oberdorf (zuhanden des Tiefbauchefs) nach Abschluss der Bauarbeiten Ausführungspläne im Doppel einzureichen.

k. Das Einleiten von Schmutzwasser aus der Bauinstallation in die Gemeindekanalisation ist nicht gestattet. Für allfällige Schäden oder verursachte Verunreinigungen im Leitungsnetz wird die Bauherrschaft haftbar gemacht.

l. Im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz ist insbesondere Artikel 15 des kommunalen Bau- und Zonenreglements zu beachten.

m. Die Auflagen und Bedingungen der Nidwaldner Fachstelle für Feuerschutz und Elementarschadenverhütung (Begutachtung Nr. 99087 vom 26. April 1999) sind einzuhalten.

n. Der Schallschutz bei neuen Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen hat den Anerkannten Regeln der Baukunde zu entsprechen (Art. 32 der Lärmschutzverordnung; LSV; SR 814.41) Als solche gelten die Mindestanforderungen der SIA-Norm 181.

o. Die Lärmemissionen der neuen haustechnischen Anlagen (Heizungs-, Lüftungsanlagen, usw.) sind so weit zu reduzieren, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die von der/den Anlage/n allein erzeugten Lärmimmissionen den Planungswert nicht überschreiten (Art. 7 LSV). Dies ist bei der allenfalls vorgesehenen Installation einer (Luft-) Wärmepumpe besonders zu beachten.

p. Die Behörden behalten sich ausdrücklich das Recht vor, Kontrollen betreffend die erforderlichen lärm- und schalltechnischen Massnahmen durchzuführen, lärmtechnische Abklärungen anzuordnen und allfällige Massnahmen auch mit nachträglichen Verfügungen sicherzustellen.

q. Die Bauherrschaft ist verantwortlich, dass die Baustellenabfälle entsprechend dem beiliegenden Konzept getrennt gesammelt und nicht unzulässig beseitigt werden. Die dazu notwendigen Einrichtungen (Mulden) sind entsprechend den anfallenden Abfällen zu schaffen. Es dürfen keine Abfälle und überschüssige Baumaterialien verbrannt werden.

4. Stellungnahme des Kantons Das kantonale Amt für Militär hat in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 1999 keine Bemerkungen angeführt.

5. Stellungnahme der Bundesbehörden In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 29. Juli 1999 stellt das BUWAL folgende Anträge: a. Die Parkierungsanlage ist mit einheimischen Heckenpflanzen besser in
die Umgebung zu integrieren.

b. Nicht verschmutztes Abwasser ist oberflächlich über die Schulter und/oder in entsprechend ausgebildeten Versickerungsmulden zur Versickerung zu bringen.

Das BRP hat in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 1999 aus Sicht der Raumplanung des Bundes keine Bemerkungen anzubringen.

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6. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a.

Anwendbares Recht: Vorwegnehmend ist darauf hinzuweisen, dass Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, gemäss Artikel 126 Absatz 2 MG keiner kantonalen bzw. kommunalen Bewilligung bedürfen. Kantonales und kommunales Recht werden bei der Erteilung der Bewilligung soweit berücksichtigt, als dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht erheblich erschwert werden (Art. 126 Abs. 3 MG).

Die Anträge der Gemeinde Oberdorf, die eine kommunale Abnahme- bzw.

Genehmigungspflicht vorsehen, können demzufolge nicht in dieser Form berücksichtigt werden. Sie werden aber dahingehend abgeändert berücksichtigt, dass der Einbezug der betroffenen kommunalen Behörden gewährleistet bleibt. Wo auf die Anwendung kommunaler Bestimmungen verwiesen wird, werden diese unter Vorbehalt von Artikel 126 Absatz 3 MG berücksichtigt.

b.

Raumordnung: Das Vorhaben ist mit dem Sachplan Waffen und Schiessplätze (siehe Objektblatt 07.11 ,,Kantonaler Waffenplatz Wil bei Stans") vereinbar. Aufgrund der Stellungnahmen von Kanton und Gemeinde darf geschlossen werden, dass dieses auch mit der kantonalen Richtplanung und der kantonalen und kommunalen Nutzungsplanung übereinstimmt. Zumal auch die Bundesfachstelle keine entgegenstehenden Bemerkungen geäussert hat, kann festgestellt werden, dass die planungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

c.

Natur- und Landschaft: Gemäss Artikel 3 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451) ist u.a. der Bund dazu verpflichtet, die eigenen Bauvorhaben möglichst naturund landschaftsschonend zu gestalten und entsprechend zu unterhalten.

Im Lichte dieser Bestimmung ist der Antrag des BUWAL, wonach die Parkierungsanlage mit einheimischen Heckensträuchern besser in die Umgebung zu integrieren sei, zweifellos gerechtfertigt. Es ergeht eine entsprechende Auflage.

d.

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Gewässerschutz: ­ Nach Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 11 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) darf die Baubewilligung für das vorliegende Vorhaben nur erteilt werden, wenn das verschmutzte Abwassers in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird.

Das Projekt sieht einen solchen Anschluss vor, so dass sich entsprechende Auflagen erübrigen.

Was das unverschmutzte Abwasser betrifft, so ist dieses versickern zu lassen. Erlauben dies die örtlichen Verhältnisse nicht, so kann die Einleitung das Abwassers in ein oberirdisches Gewässer bewilligt werden (Art. 7 Abs. 2 GSchG). Gemäss revidiertem Grundleitungskonzept vom 14./18. Oktober 1999 wird das Platzwasser der neuen Aussenlächen einer oberflächlichen Versickerung zugeführt. Dasselbe gilt für die neue Parkfläche bei den ehemaligen Rossstallungen. Das Dachwasser des neuen Gebäudes soll entweder in die Engelberger-Aa (Variante 1), oder

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­

e.

in eine neu zu schaffende Versickerungsmulde (Variante 2) eingeleitet werden.

Ausgehend von den zitierten gesetzlichen Bestimmungen steht die Realisierung der Variante 2 im Vordergrund. Folglich wird als Auflage verfügt, dass für die Versickerung des Dachwasser eine Versickerungsgrube vorzusehen ist. Vor Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde ein entsprechendes hydrologisches Gutachten einzureichen. Wie von der Gemeinde Oberdorf beantragt, wird deren Einbezug (und allenfalls der Bundesfachstelle) durch die Bewilligungsbehörde sichergestellt.

Sollte sich herausstellen, dass eine Versickerung aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist, so wird die Bewilligung der Einleitung des Dachwassers in den erwähnten Vorfluter zu erteilen sein.

Die Erhebung von Wasseranschluss- und Abwassergebühren fällt in den kantonalen bzw. kommunalen Zuständigkeitsbereich und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Bewilligungsentscheides (vgl. dazu e contrario Art. 123 Abs. 2 und 3 sowie Art. 126 Abs. 1 MG). Wie die Gemeinde richtigerweise feststellt, sind diesbezüglich die entsprechenden kommunalen Vorschriften und Reglemente anwendbar. Entsprechende kommunale Gebührenverfügungen sind dem Adressaten unter Wahrung seiner Rechtsstellung nach Massgabe des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips zu eröffnen.

Schliesslich können die Anträge der Gemeinde Oberdorf betreffend Abnahme der Abwasserleitungen, Zustellung der Ausführungspläne und Verbot der Einleitung von Schmutzwasser aus der Bauinstallation (siehe oben Ziff. 3. i., j. und k.) im Sinne der obigen Erwägungen unter Ziffer 6. a berücksichtigt und als Auflagen in die Bewilligung integriert werden.

Lärm: Die Gemeinde Oberdorf weist in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 1999 auf die Anforderungen der LSV hin. Der Schallschutz bei neuen Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen hat demnach den anerkannten Regeln der Baukunde zu entsprechen (vgl. Art. 32 LSV). Die Lärmemissionen der neuen haustechnischen Anlagen (Heizungs-, Lüftungsanlagen, usw.) sind zudem soweit zu reduzieren, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die von der/den Anlagen/n allein erzeugten Lärmimmissionen den Planungswert nicht überschreiten (vgl. Art. 7 LSV). Die diesbezüglichen, aus dem Bundesrecht resultierenden Anträge der Gemeinde sind somit zu berücksichtigen und als Auflagen in die Bewilligung aufzunehmen.

Allfällige Kontrollen betreffend den erforderlichen lärm- und schalltechnischen Massnahmen bleiben vorbehalten. Die entsprechende Zuständigkeit liegt vorliegend bei der militärischen Baubewilligungsbehörde (vgl. Art. 41 USG sowie auch Art. 46 Abs. 1 LSV).

f.

Abfälle: Bei der Durchführung von Bau- oder Abbrucharbeiten dürfen Sonderabfälle nicht mit den übrigen Abfällen vermischt werden (vgl. Art. 9 und 10 der 10013

technischen Verordnung über Abfälle, TVA, SR 814.600). Insbesondere ist der Gesuchsteller gehalten, die Abfälle, soweit betrieblich möglich, auf der Baustelle zu trennen (übliche Abfall-Trennsysteme). Die Abfälle dürfen nur auf einer dafür vorgesehenen, bewilligten Deponie entsorgt werden. Sonderabfälle sind gemäss den Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS; SR 814.610) zu behandeln.

Gemäss Baugesuch soll sich die Abfallentsorgung- bzw. ­verwertung nach den Weisungen des Kehrichtverwertungs-Verbandes Nidwalden richten. Mit der Berücksichtigung der erwähnten Weisungen ist die gesetzeskonforme Behandlung der Bauabfälle sichergestellt. Als Auflage wird daher einzig verfügt, dass keine Abfälle und überschüssige Baumaterialien verbrannt werden dürfen. Die Anträge der Gemeinde Oberdorf werden somit berücksichtigt.

g.

Feuerpolizei: Dem Antrag der Gemeinde Oberdorf, wonach die Auflagen und Bedingungen der Nidwaldner Fachstelle für Feuerschutz und Elementarschadenverhütung vom 26. April 1999 einzuhalten seien, kann unter Vorbehalt von Artikel 126 Absatz 3 MG entsprochen werden. Es ergeht eine diesbezügliche Auflage.

h.

Diverses: ­ Der Antrag der Gemeinde betreffend Einbezug bei der Materialwahl, der Farbgestaltung des Daches und der Fassaden sowie der Umgebungsgestaltung (siehe oben Ziff. 3 c.) kann berücksichtigt und als Auflage in die Bewilligung integriert werden. Dasselbe gilt, unter Vorbehalt von Artikel 126 Absatz 3 MG, für die Hinweise der Gemeinde Oberdorf auf verschiedene kommunale Vorschriften (Ziff. 3. a., b. und l.)

­ Die Anträge betreffend Abnahme des Rohbaus und nach Abschluss der Bauarbeiten sowie des Schnurgerüstes (siehe oben Ziffer 3. d. und e.)

werden in abgeänderter Form (vgl. oben Ziff. 6. a.) berücksichtigt.

­ Bezüglich der Kostenpflicht für die Nachführung der amtlichen Vermessung ist festzuhalten, dass für die Ausführung von Arbeiten, welche der Landesverteidigung dienen, keine Gebühren erhoben werden dürfen (vgl. Art. 123 Abs. 3 MG). Es kann diesbezüglich noch präzisiert werden, dass sich dieses Verbot gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf militärische Bauvorhaben als Ganzes und nicht nur auf die Bauausführung (BGE 110 Ib 261) bezieht. Der entsprechende Antrag der Gemeinde Oberdorf (siehe oben Ziff. 3 f.) ist daher abzuweisen.

Demnach kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt: Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung und öffentlichen Auflage gewahrt. Die Gemeinde Oberdorf, der Kanton Nidwalden sowie das BUWAL stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten und bereinigten Auflagen bzw. Anträgen zu. Es wird keine Verletzung

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kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht, noch werden der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten.

Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt.


und verfügt demnach: 1. Bewilligung Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, vom 11. März 1999 in Sachen Waffenplatz Will bei Stans (NW), Neubau Unterrichts- und Lehrgebäude mit den nachstehenden Unterlagen: ­ ­

Projekt mit Kostenvoranschlag vom 11. Januar 1999 Nachweis der erforderlichen Parkplätze vom 10. September 1999 Nachweis der energetischen Massnahmen vom 21. September 1999 Plangrundlagen: Situation 1:1'000 Nr. 1.01 vom 11. Januar 1999 Situation Parkierung 1:1'000 Nr. 1.02 vom 11. Januar 1999 Untergeschoss 1:200 Nr. 1.03 vom 11. Januar 1999 Erdgeschoss 1:200 Nr. 1.04 vom 11. Januar 1999 1. Obergeschoss 1:200 Nr. 1.05 vom 11. Januar 1999 2. Obergeschoss 1:200 Nr. 1.06 vom 11. Januar 1999 Schnitte 1:200 Nr. 1.07 vom 11. Januar 1999 Nordfassade 1:200 Nr. 1.08 vom 11. Januar 1999 Südfassade 1:200 Nr. 1.09 vom 11. Januar 1999 Ostfassade 1:200 Nr. 1.10 vom 11. Januar 1999 Westfassade 1:200 Nr. 1.11 vom 11. Januar 1999 Grundleitungskonzept 1:100 Nr. 1.08 vom 14./18. Oktober 1999

wird unter Auflagen bewilligt.

2. Auflagen a.

Die Parkierungsanlage ist mit einheimischen Heckenpflanzen besser in die Umgebung zu integrieren.

b.

Für die Versickerung des Dachwassers ist in erster Linie eine Versickerungsgrube vorzusehen. Vor Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde ein entsprechendes hydrologisches Gutachten einzureichen. Der Einbezug der Gemeinde (und allenfalls der Bundesfachstelle) wird durch die Bewilligungsbehörde sichergestellt.

c.

Vor dem Eindecken der fertig gestellten Abwasseranlagen ist der Tiefbauchef der Gemeinde einzubeziehen.

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d.

Für sämtliche Werkleitungen sind der Gemeindekanzlei Oberdorf (zuhanden des Tiefbauchefs) nach Abschluss der Bauarbeiten Ausführungspläne im Doppel einzureichen.

e.

Das Einleiten von Schmutzwasser aus der Bauinstallation in die Gemeindekanalisation ist nicht gestattet. Für allfällige Schäden oder verursachte Verunreinigungen im Leitungsnetz haftet die Bauherrschaft.

f.

Der Schallschutz bei neuen Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen hat den Anforderungen nach Artikel 32 und 33 der Lärmschutzverordnung zu entsprechen.

g.

Die Lärmemissionen der neuen haustechnischen Anlagen sind so weit zu beschränken, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die von der/den Anlagen/n allein erzeugten Lärmimmissionen den Planungswert nicht überschreiten. Dies ist bei der allenfalls vorgesehenen Installation einer (Luft-) Wärmepumpe besonders zu beachten.

h.

Die Bauabfälle sind gemäss dem im Baugesuch enthaltenen Konzept zu behandeln. Es dürfen keine Abfälle und überschüssige Baumaterialien verbrannt werden.

i.

Die Auflagen und Bedingungen der Nidwaldner Fachstelle für Feuerschutz und Elementarschadenverhütung vom 26. April 1999 sind im Rahmen von Artikel 126 Absatz 3 MG einzuhalten.

j.

Bei der Materialwahl, der Farbgestaltung des Daches und der Fassaden sowie der Umgebungsgestaltung ist der Gemeinderat Oberdorf einzubeziehen.

Die Gestaltung des oberirdischen Parkplatz an exponierter Lage am Dorfeingang bedarf der besonderer Aufmerksamkeit. Dieser ist gegenüber der Strasse mit geeigneter Bepflanzung zu kaschieren.

k.

Die geltenden Bauvorschriften des Kantons Nidwalden und der Gemeinde Oberdorf, insbesondere Artikel 168 BauG und § 64 BauV (Sicherheit bei Bauten) sowie Artikel 15 des kommunalen Bau- und Zonenreglements (Hochwasserschutz), sind im Rahmen von Artikel 126 Absatz 3 MG zu berücksichtigen.

l.

Bei der Erstellung des Schnurgerüstes ist der Grundbuchgeometer rechtzeitig beizuziehen.

m. Die Vollendung des Rohbaues und der Abschluss der Bauarbeiten sind dem Hochbauchef der Gemeinde Oberdorf rechtzeitig zu melden.

n.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Gemeinde Oberdorf frühzeitig mitzuteilen.

o.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. 1 MBV).

p.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

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3. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Publikation In Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 MBV wird die vorliegende Verfügung den Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5. Rechtsmittelbelehrung a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: ­ bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, ­ für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff.

Bundesrechtspflegegesetz.

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

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