Notifikationen (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG])

Carlos Alberto de Sousa, c/o Dario Dinis Ltd., Largo Frederico Freitas No 18A + 18B, P-2795 Carnaxide / Portugal. Gestützt auf Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über das Verwaltungsstrafrecht eröffnet die Eidgenössische Steuerverwaltung hiermit den folgenden Entscheid: 1.

Carlos Alberto de Sousa schuldet der Eidgenössischen Steuerverwaltung den Betrag von 1'387'599.50 Franken zuzüglich Zins.

2.

Carlos Alberto de Sousa hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung den Bertrag von 1'387'599.50 Franken samt Zins unverzüglich zu überweisen.

3.

Der Entscheid gilt mit dieser Publikation als eröffnet.

4.

Der begründete Entscheid kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingesehen werden.

Einspracherecht Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Die Einsprache ist schriftlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.

23. November 1999

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Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Stempelabgaben und Verrechnungssteuer

1999-5800