Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen

Entwurf

(BG-HAÜ) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Übereinkommens vom 29. Mai 1993 1 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Haager Adoptionsübereinkommen, HAÜ), gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten, gestützt auf die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Mai 19992, beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand Art. 1 1

Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Aufnahme eines Kindes nach dem Haager Adoptionsübereinkommen.

2

Es sieht Massnahmen zum Schutz von Kindern aus dem Ausland vor, die von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz zur Adoption aufgenommen werden.

2. Kapitel: Vollzug des Haager Adoptionsübereinkommens 1. Abschnitt: Zentrale Behörden Art. 2

Zentrale Behörde des Bundes

1

Zentrale Behörde des Bundes ist die vom Bundesrat bezeichnete Verwaltungsstelle.

2

Sie hat die Aufgabe: a.

1 2

die Mitteilungen und Berichte im grenzüberschreitenden Verkehr (Art. 6 Abs. 2, 9 Bst. a, d und e, 13, 15 Abs. 2, 16 Abs. 2, 17, 18, 20 und 21 Abs. 1 Bst. b HAÜ) zu übermitteln und entgegenzunehmen, soweit sie nicht die Zentralen Behörden der Kantone dazu ermächtigt hat; SR 0.211; AS ... (BBl 1999 5855) BBl 1999 5795

1999-4566

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Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen. BG

b.

die Zentralen Behörden der Kantone in Rechtsfragen zu beraten;

c.

die Schweiz gegenüber ausländischen Zentralen Behörden zu vertreten;

d.

allgemeine Weisungen über den Vollzug des Haager Adoptionsübereinkommens zu erlassen;

e.

den Erfahrungsaustausch zwischen den Zentralen Behörden der Kantone, den Adoptionsvermittlungsstellen und den Bundesbehörden sowie die Koordination auf dem Gebiet des Adoptionswesens zu fördern.

Art. 3

Zentrale Behörden der Kantone

1

Zentrale Behörde eines Kantons ist die nach Artikel 316 Absatz 1bis des Zivilgesetzbuches3 (ZGB) bezeichnete Behörde (Art. 6 HAÜ).

2

Soweit Artikel 2 nichts anderes bestimmt, ist sie für die Aufgaben zuständig, die das Haager Adoptionsübereinkommen den Zentralen Behörden zuweist, namentlich für: a.

die Untersuchung und das Erstellen der Berichte über die Eignung der künftigen Adoptiveltern und des Kindes zur Adoption (Art. 9 Bst. a, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 20 HAÜ);

b.

den Entscheid, das Kind den künftigen Adoptiveltern anzuvertrauen, die Zustimmung zum entsprechenden Entscheid der ausländischen Zentralen Behörde sowie die Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens (Art. 17 HAÜ);

c.

den Entscheid über die Rückkehr des Kindes in seinen Heimatstaat (Art. 21 Abs. 1 Bst. c HAÜ);

d.

die Ausstellung der Adoptionsbescheinigung (Art. 23 Abs. 1 HAÜ), wenn die Adoption in der Schweiz ausgesprochen worden ist.

2. Abschnitt: Verfahren Art. 4

Einleitung des Verfahrens

1

Wer ein Kind aus einem Vertragsstaat adoptieren will, muss bei der Zentralen Behörde des Kantons ein Gesuch um Erteilung einer vorläufigen Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes einreichen.

2 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung vom 19. Oktober 19774 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung).

Art. 5

Dossier über die Adoptiveltern

1

Die Zentrale Behörde des Kantons erstellt ein Dossier über die künftigen Adoptiveltern. Es muss namentlich enthalten:

3 4

SR 210 SR 211.222.338

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Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen. BG

a.

die vorläufige Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes;

b.

den Bericht über die künftigen Adoptiveltern (Art. 15 Abs. 1 HAÜ);

c.

die nötigen Übersetzungen.

2

Wird das Dossier von einer Adoptionsvermittlungsstelle vorbereitet, so prüft die Zentrale Behörde des Kantons, ob es vollständig und richtig ist, und veranlasst die nötigen Ergänzungen.

3

Die Zentrale Behörde des Bundes prüft, ob das Dossier vollständig ist, und leitet die erforderlichen Dokumente an die Zentrale Behörde des Heimatstaates des Kindes weiter; stellt sie Mängel fest, so weist sie das Dossier an die Zentrale Behörde des Kantons zur Verbesserung zurück.

Art. 6

Einverständnis der Adoptiveltern

Erhält die Zentrale Behörde des Kantons den Bericht über das Kind sowie den Nachweis, dass die erforderlichen Zustimmungen vorliegen (Art. 16 HAÜ), so vergewissert sie sich, dass die künftigen Adoptiveltern mit der Aufnahme des Kindes einverstanden sind (Art. 17 Bst. a HAÜ). Sie müssen eine entsprechende Erklärung unterzeichnen.

Art. 7

Fortsetzung des Verfahrens

1

Die Zentrale Behörde des Kantons entscheidet nach Massgabe der Artikel 8 und 9, ob das Verfahren fortgesetzt wird (Art. 17 Bst. b und c HAÜ).

2

Sie übermittelt ihren Entscheid zusammen mit der Erklärung der künftigen Adoptiveltern (Art. 6) sowie den nötigen Übersetzungen der Zentralen Behörde des Bundes zwecks Weiterleitung an die Zentrale Behörde des Heimatstaates des Kindes.

3

Die Zentrale Behörde des Kantons benachrichtigt die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz der künftigen Adoptiveltern.

Art. 8

Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens

1

Soll das Kind erst nach seiner Aufnahme in der Schweiz adoptiert werden, so wird das Verfahren fortgesetzt, wenn: a.

die Zentrale Behörde des Kantons als Pflegekinderaufsichtsbehörde den künftigen Adoptiveltern die Aufnahme des betreffenden Kindes nach den entsprechenden Bestimmungen der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 19775 bewilligt; und

b.

die Fremdenpolizei das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zusichert.

2

Soll das Kind vor der Ausreise in seinem Heimatstaat adoptiert werden, so wird das Verfahren fortgesetzt, wenn:

5

SR 211.222.338

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a.

die Zentrale Behörde des Kantons die Adoption im Heimatstaat (Art. 9) bewilligt; und

b.

die Fremdenpolizei das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zusichert, falls die Adoption nicht den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts bewirkt.

3

Soll das Kind in seinem Heimatstaat, aber nach seiner Aufnahme in der Schweiz adoptiert werden, so ist Absatz 1 anwendbar.

Art. 9

1

Bewilligung der Adoption im Heimatstaat

Die Zentrale Behörde des Kantons bewilligt die Adoption im Heimatstaat, wenn: a.

das Kind wenigstens 16 Jahre jünger ist als die Adoptiveltern;

b.

anzunehmen ist, die Adoption diene dem Wohl des Kindes, ohne andere Kinder der Adoptiveltern in unbilliger Weise zurückzusetzen;

c.

die Adoptiveltern die Voraussetzungen nach den Artikeln 264a und 264b des Zivilgesetzbuches6 erfüllen; und

d.

die Zentrale Behörde des Kantons sich vergewissert hat, dass die erforderlichen Zustimmungen vorliegen (Art. 4 Bst. c und d HAÜ).

2

Verlangt der Heimatstaat keine Pflegezeit vor einer Adoption und hatten die Adoptiveltern und das Kind noch keinen persönlichen Kontakt, so bewilligt die Zentrale Behörde des Kantons die Adoption nur unter der Auflage, dass die Adoptiveltern das Kind zuvor besuchen.

Art. 10

Einreise des Kindes

Bewirkt die Adoption im Heimatstaat den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, so stellt die Zentrale Behörde des Bundes ein Dokument aus, das dem Kind die Einreise in die Schweiz erlaubt.

Art. 11

Meldepflicht

1

Die Adoptiveltern müssen die Einreise des Kindes unverzüglich der Zentralen Behörde des Kantons melden.

2

Diese benachrichtigt die Vormundschaftsbehörde, die Zentrale Behörde des Bundes und gegebenenfalls die Fremdenpolizei.

Art. 12

Adoptionsbescheinigung

Ist das Kind in der Schweiz adoptiert worden, so stellt die Zentrale Behörde des Kantons die Adoptionsbescheinigung (Art. 23 Abs. 1 HAÜ) aus.

6

SR 210

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Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen. BG

Art. 13

Adoption von Kindern aus der Schweiz im Ausland

1

Soll ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz im Ausland adoptiert werden, so veranlasst die Zentrale Behörde des Kantons die Untersuchung (Art. 4 und 16 HAÜ).

2

Sie vergewissert sich, dass die künftigen Adoptiveltern mit der Aufnahme des Kindes einverstanden sind (Art. 17 Bst. a HAÜ).

3

Sie trifft den Entscheid über die Fortsetzung des Verfahrens (Art. 17 Bst. b und c HAÜ).

3. Abschnitt: Weitere Bestimmungen Art. 14

Auskunftspflicht

Die zuständigen kantonalen Behörden erteilen der Zentralen Behörde des Bundes auf Verlangen Auskunft über die Verfahren, die sie in Anwendung des Haager Adoptionsübereinkommens durchführen.

Art. 15

Gebühren

1

Die Zentrale Behörde des Bundes erhebt für ihre Dienstleistungen eine Gebühr von den Adoptiveltern.

2

Sie kann von den Adoptiveltern die Bezahlung eines Vorschusses verlangen.

3

Der Bundesrat setzt die Gebühren fest.

Art. 16

Rechtsmittel

1

Verfügungen der Zentralen Behörden der Kantone unterliegen letztinstanzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

2

Die Zentrale Behörde des Bundes ist berechtigt, gegen Verfügungen der Zentralen Behörden der Kantone die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.

3. Kapitel: Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen Art. 17

Beistandschaft bei Adoption vor der Einreise

1

Ist das Kind vor seiner Einreise in die Schweiz adoptiert worden und ist zu erwarten, dass die Adoption in der Schweiz anerkannt wird, so ernennt die Vormundschaftsbehörde dem Kind unverzüglich einen Beistand.

2

Der Beistand unterstützt die Adoptiveltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat. Hat die Adoption die Rechtsbeziehungen des Kindes zu den leiblichen Eltern

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nicht erlöschen lassen, so hilft er ihnen, wenn sie eine Adoption nach schweizerischem Recht anstreben (Art. 27 HAÜ).

3

Der Beistand erstattet der Vormundschaftsbehörde spätestens ein Jahr nach seiner Ernennung Bericht über die Entwicklung des Adoptionsverhältnisses.

4

Die Beistandschaft fällt spätestens 18 Monate nach der Mitteilung der Einreise des Kindes oder, falls keine Mitteilung erfolgt ist, nach ihrer Errichtung von Gesetzes wegen dahin. Vorbehalten bleibt die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen nach den Artikeln 307 ff. des Zivilgesetzbuches7.

Art. 18

Vormundschaft bei Adoption nach der Einreise

Wird das Kind erst nach seiner Einreise in die Schweiz adoptiert oder kann eine im Ausland ausgesprochene Adoption in der Schweiz nicht anerkannt werden, so ernennt ihm die Vormundschaftsbehörde für die Dauer des Pflegeverhältnisses (Art. 264 ZGB8) einen Vormund.

Art. 19

Massnahmen bei Aufnahme ohne Bewilligung

1

Ist ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zum Zweck der späteren Adoption in der Schweiz aufgenommen worden, ohne dass die Voraussetzungen für die Einreise nach Artikel 17 des Haager Adoptionsübereinkommens und Artikel 8 dieses Gesetzes oder nach der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 19779 erfüllt waren, so bringt die Pflegekinderaufsichtsbehörde des Kantons (Art. 316 Abs. 1bis ZGB10) es unverzüglich in einer geeigneten Pflegefamilie oder in einem Heim unter.

2

Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.

3

Die Pflegekinderaufsichtsbehörde ordnet die Rückkehr des Kindes in seinen Heimatstaat an, wenn dies seinem Wohl dient. Bleibt das Kind in der Schweiz, so trifft die vormundschaftliche Behörde die zur Wahrung des Kindeswohls erforderlichen Massnahmen.

Art. 20

Unterhaltspflicht

1

Wer ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland mit oder ohne Zustimmung der zuständigen Behörde zur Adoption in der Schweiz aufnimmt, muss für dessen Unterhalt wie für den eines eigenen Kindes aufkommen. Die Artikel 276 ff.

des Zivilgesetzbuches11 gelten sinngemäss.

2

Ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls die Unterhaltspflicht für die pflichtige Person eine unbillige Belastung, so kann das Gericht sie ermässigen oder aufheben.

3

Die Unterhaltspflicht erlischt, sobald das Kind von Drittpersonen adoptiert worden oder in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist.

7 8 9 10 11

SR 210 SR 210 SR 211.222.338 SR 210 SR 210

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4. Kapitel: Finanzhilfen Art. 21 Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für: a.

die Dokumentation des ausländischen Adoptionsrechts;

b.

wissenschaftliche Studien und Forschungsarbeiten auf dem Gebiet des Adoptionswesens.

5. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 22 1

Aufnahme ohne Bewilligung und Widerhandlung gegen Auflagen

Mit Haft oder mit Busse bis 20 000 Franken wird bestraft, wer: a.

ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens zum Zweck der späteren Adoption in der Schweiz aufnimmt, ohne dass die Bewilligungen nach Artikel 17 des Haager Adoptionsübereinkommens und Artikel 8 dieses Gesetzes vorliegen; oder

b.

ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat zum Zweck der späteren Adoption in der Schweiz aufnimmt, ohne dass die Voraussetzungen für die Einreise nach der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 197712 erfüllt sind.

2

Mit Busse bis 10 000 Franken wird bestraft, wer Auflagen oder Bedingungen zuwiderhandelt, welche die zuständige kantonale Behörde mit den Bewilligungen nach diesem Gesetz oder nach der Pflegekinderverordnung verknüpft hat.

Art. 23

Verschaffen unstatthafter Vermögensvorteile

Wer vorsätzlich den leiblichen Eltern oder anderen Sorgeberechtigten des Kindes, einer Behörde oder am Adoptionsverfahren beteiligten Personen unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile verschafft und damit bewirkt, dass das Kind ihm zum Zweck der Adoption anvertraut wird, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 24

Kinderhandel

1

Wer gegen das Versprechen eines unstatthaften Vermögens- oder eines sonstigen Vorteils an die leiblichen Eltern oder andere Sorgeberechtigte des Kindes, eine Behörde oder am Adoptionsverfahren beteiligte Personen bewirkt, dass ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einer Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz zum Zweck der Adoption anvertraut wird, wird mit Gefängnis bestraft.

12

SR 211.222.338

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2

Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig oder als Mitglied einer Bande oder einer kriminellen Organisation, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren und Busse bis 100 000 Franken.

Art. 25

Zuständigkeit

Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten nach diesem Gesetz obliegen den Kantonen.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 26

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen.

Art. 27

Übergangsbestimmungen

1

Dieses Gesetz gilt für alle hängigen Verfahren, es sei denn, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Haager Adoptionsübereinkommens bereits eine vorläufige Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes erteilt worden ist.

2

Hängige Gesuche um Erteilung einer solchen Bewilligung sind der Zentralen Behörde des Kantons zu überweisen.

Art. 28

1

Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am Tag in Kraft, an dem das Haager Adoptionsübereinkommen für die Schweiz in Kraft tritt.

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Anhang

Änderung bisherigen Rechts 1. Das Bundesrechtspflegegesetz13 wird wie folgt geändert: Art. 44 Bst. e14 Die Berufung ist zulässig in nicht vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten sowie in folgenden Fällen: e.

Entmündigung und Anordnung einer Beistandschaft sowie die Aufhebung dieser Verfügungen (Art. 308, 325, 369­372 und 392­395 ZGB15; Art. 17 des Bundesgesetzes vom ...16 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen);

2. Das Zivilgesetzbuch17 wird wie folgt geändert: Art. 264 Ein Kind darf adoptiert werden, wenn ihm die künftigen Adoptiveltern während wenigstens eines Jahres Pflege und Erziehung erwiesen haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder der Adoptiveltern in unbilliger Weise zurückzusetzen.

Art. 316 Abs. 1bis (neu) 1bis

Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.

10369

13 14

15 16 17

SR 173.110 Gemäss geltender Fassung des OG. Nach der am 1. Jan. 2000 in Kraft tretenden ZGBRevision vom 26. Juni 1998 muss die Anpassung in Art. 44 Bst. d erfolgen; vgl. AS 1999 1145.

SR 210 SR ...; AS ... (BBl 1999 5845) SR 210

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