Zuteilung von Nachtflugkontingenten im Nichtlinienverkehr an gewerbsmässige Unternehmen mit Geschäftsreiseflugzeugen, Kalenderjahr 2000, Flughafen Zürich1 vom 1. November 1999

Gestützt auf Artikel 39 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung vom 23. November 19942 über die Infrastruktur der Luftfahrt und gestützt auf die Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland vom 22. November 19843 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Zuteilung von Nachtflugkontingenten für das Kalenderjahr 2000 an die Unternehmen vorgenommen, die im gewerbsmässigen Nichtlinienverkehr auf dem Flughafen Zürich Geschäftsreiseflugzeuge betreiben.

Rechtsmittel Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren4 zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

1. November 1999

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Auer

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Die Liste der zugeteilten Nachtflugkontingente an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs, die auf dem Flughafen Zürich Geschäftsreiseflugzeuge betreiben, ist beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern, oder bei der Flughafendirektion Zürich (FDZ), 8058 Zürich, erhältlich.

SR 748.131.1 SR AS 1984 1346 SR 172.021

1999-5608

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