Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für eine gerechte Vertretung der Frauen in den Bundesbehörden (Initiative 3. März)» vom 18. Juni 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung der am 21. März 19951 eingereichten Volksinitiative «für eine gerechte Vertretung der Frauen in den Bundesbehörden (Initiative 3. März)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. März 19972, beschliesst:

Art. 1 1

Die Volksinitiative «für eine gerechte Vertretung der Frauen in den Bundesbehörden (Initiative 3. März)» vom 21. März 1995 ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Die Volksinitiative lautet: I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 2, vierter und fünfter Satz (neu) 2 ... In allen Bundesbehörden, namentlich im Nationalrat, im Ständerat, im Bundesrat und im Bundesgericht, ist eine angemessene Vertretung der Frauen unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenheiten jeder Behörde gewährleistet. Das Gesetz sorgt für eine ausgewogene Vertretung der Frauen in den Verwaltungen, insbesondere in der allgemeinen Bundesverwaltung, in den Regiebetrieben und an den Hochschulen.

Art. 73 Abs. 1bis (neu) und 2 Die Differenz zwischen der weiblichen und der männlichen Vertretung in einem Kanton beträgt nicht mehr als eins.

2 Die Bundesgesetzgebung trifft über die Ausführung dieses Artikels die näheren Bestimmungen.

1bis

Art. 80 Abs. 1, zweiter und dritter Satz (neu) und Abs. 2 (neu) ... Jeder Kanton wählt eine Frau und einen Mann. In den geteilten Kantonen wählt jeder Landesteil eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten.

2 Die Ausführungsbestimmungen dieses Artikels sind Sache der kantonalen Gesetzgebung.

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1 2

BBl 1995 III 112 BBl 1997 III 537

1999-4460

5039

Volksinitiative. BB

Art. 95 Die oberste vollziehende und leitende Behörde der Eidgenossenschaft ist ein Bundesrat, welcher aus sieben Mitgliedern besteht; mindestens drei von ihnen sind Frauen.

Art. 107 1 Die Mitglieder des Bundesgerichtes und die Ersatzmitglieder werden von der Bundesversammlung gewählt. Bei der Wahl derselben soll darauf Bedacht genommen werden, dass alle drei Amtssprachen des Bundes vertreten seien. Der Anteil der weiblichen Mitglieder und Ersatzmitglieder beträgt je mindestens 40 Prozent.

2 Das Gesetz bestimmt die Organisation des Bundesgerichtes und seiner Abteilungen, die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder, deren Amtsdauer und Besoldung.

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 20 (neu)3 Die Ausführungsbestimmungen sind innert fünf Jahren nach Annahme der Artikel 73 Absatz 2 und 80 Absatz 2 zu erlassen.

Art. 21 (neu)4 1 Bei der Gesamterneuerungswahl des Bundesrates und bei der Bestätigungswahl des Bundesgerichtes können Mitglieder, die vor der Annahme der geänderten Artikel 95 und 107 in diese Behörden gewählt worden sind, wiedergewählt werden, auch wenn die Anforderungen dieser Artikel nicht erfüllt sind.

2 Bei Ersatzwahlen in den Bundesrat und ins Bundesgericht sind ausschliesslich Frauen wählbar, wenn sie nicht nach Artikel 95 beziehungsweise Artikel 107 vertreten sind.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Nationalrat, 18. Juni 1999

Ständerat, 18. Juni 1999

Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz

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Diese Nummerierung bezieht sich auf die Nummerierung der Übergangsbestimmungen, die zur Zeit der Lancierung der Volksinitiative galt.

Diese Nummerierung bezieht sich auf die Nummerierung der Übergangsbestimmungen, die zur Zeit der Lancierung der Volksinitiative galt.

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