Bundesbeschluss über die Verlängerung des Einsatzes der Armee zum Schutze bedrohter Einrichtungen vom 1. September 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 9 der Bundesverfassung sowie auf Artikel 70 des Militärgesetzes1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 19992, beschliesst:
Art. 1 Die vom Bundesrat am 31. Mai 1999 beschlossene Verlängerung des Assistenzdienstes der Armee zur Erfüllung des Bewachungsdienstes zum Schutze bedrohter Einrichtungen3 wird genehmigt.
Art. 2 Der Einsatz der Armee zur Erfüllung des Bewachungsdienstes im Rahmen der völkerrechtlichen Schutzaufgaben dauert längstens bis zum 30. April 2000.
Art. 3 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 30. August 1999
Nationalrat, 1. September 1999
Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz
Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker
10494
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SR 510.10 BBl 1999 7206 BBl 1999 3131
1999-4664
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