Bundesbeschluss über die Verlängerung des Einsatzes der Armee zum Schutze bedrohter Einrichtungen vom 1. September 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 9 der Bundesverfassung sowie auf Artikel 70 des Militärgesetzes1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 19992, beschliesst:

Art. 1 Die vom Bundesrat am 31. Mai 1999 beschlossene Verlängerung des Assistenzdienstes der Armee zur Erfüllung des Bewachungsdienstes zum Schutze bedrohter Einrichtungen3 wird genehmigt.

Art. 2 Der Einsatz der Armee zur Erfüllung des Bewachungsdienstes im Rahmen der völkerrechtlichen Schutzaufgaben dauert längstens bis zum 30. April 2000.

Art. 3 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 30. August 1999

Nationalrat, 1. September 1999

Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz

Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker

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SR 510.10 BBl 1999 7206 BBl 1999 3131

1999-4664

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