Verfügung betreffend Regelung abweichender Höchstgeschwindigkeiten von Muri bis Thun-Nord, Nationalstrasse N6 vom 5. Juli 2017
Die Nationalstrasse N6 wird von Muri bis Thun-Nord in beide Fahrtrichtungen mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem ausgerüstet, welches es erlaubt im Bedarfsfall die Höchstgeschwindigkeiten herabzusetzen. Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie die Artikel 107 Absatz 1 und 108 Absätze 1, 2 Buchstabe c, 4 und 5 Bst. a der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Die Höchstgeschwindigkeiten auf der Nationalstrasse N6 von Muri bis Thun-Nord (in beide Fahrtrichtungen) werden durch den Einsatz von dynamischen Geschwindigkeitssignalen der jeweiligen Verkehrssituation (z.B. bei Verkehrsüberlastungen, Unter-haltsarbeiten, Ereignissen, etc.) angepasst. Die Steuerung erfolgt verkehrsbelastungsabhängig. Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten werden wie folgt festgesetzt: Fahrtrichtung Interlaken,
100/80 km/h, von km 7.480 bis km 8.100
120/100/80 km/h, von km 8.100 bis km 27.376
Fahrtrichtung Bern,
120/100/80 km/h, von km 28.100 bis km 11.390
Im Ereignisfall kann die Höchstgeschwindigkeit zusätzlich auf 60 km/ herabgesetzt werden.
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SR 741.01 SR 741.21
2017-1864
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BBl 2017
II Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.
18. Juli 2017
Bundesamt für Strassen Der Direktor: Jürg Röthlisberger
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