99.037 Bericht des Bundesrates über die Prüfung der Bundessubventionen, zweiter Teil (Subventionsbericht, 2. Teil) vom 14. April 1999

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen, gestützt auf Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz) einen Bericht über die Prüfung der Bundessubventionen, zweiter Teil (Subventionsbericht, 2. Teil) zur Kenntnisnahme.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

14. April 1999

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin

1999-4634

8013

Übersicht Artikel 5 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG; SR 616.1) verpflichtet den Bundesrat zur periodischen Prüfung der spezialgesetzlichen Subventionsbestimmungen auf ihre Übereinstimmung mit den im 2. Kapitel des SuG festgehaltenen Grundsätzen. Am 25. Juni 1997 hat der Bundesrat den 1. Teil des Berichts über die Prüfung der Bundessubventionen genehmigt. Die Berichterstattung zur Untersuchung der Bundessubventionserlasse im Sinne des Subventionsgesetzes wird mit der Veröffentlichung dieses zweiten Teils abgeschlossen.

Wie bereits der Subventionsbericht vom 25. Juni 1997 gliedert sich der vorliegende Bericht in zwei Teile. Teil I vermittelt die notwendigen subventionsrechtlichen Grundlagen und beinhaltet reichhaltiges Informationsmaterial über das Subventionswesen des Bundes. Teil II sowie die Anhänge 1 bis 3 orientieren über das bei der Prüfung gewählte Vorgehen, fassen die Prüfergebnisse zusammen, erläutern das für die Umsetzung der Korrekturmassnahmen massgebliche Konzept und äussern sich zur Entlastungswirkung der vorgesehenen Massnahmen für den Bundeshaushalt.

Grundlage des Informationsteils bildet eine Subventionsdatenbank, die regelmässig aktualisiert wird. Jede der 660 Rubriken der Datenbank ist über 50 qualitative und quantitative Merkmale definiert. Die wichtigsten verfügbaren Daten werden unter Ziffer 3 des vorliegenden Berichts («Steckbrief der Bundessubventionen») präsentiert.

Der erste Bericht umfasste die Prüfergebnisse von 159 Subventionsrubriken, schwergewichtig aus den Bereichen Strassenverkehr, Bildung und Grundlagenforschung, Aussenbeziehungen und Landwirtschaft. Gegenstand des zweiten Berichts waren 200 weitere Subventionsrubriken, nämlich die Beiträge an die internationalen Organisationen, an die öffentlichen Sozialversicherungen, die Ausgaben im Asylbereich, die Beiträge an die Landwirtschaft (insbesondere die Direktzahlungen) und an die Entwicklungshilfe.

Die Ergebnisse der zweiten Prüfrunde werden unter Ziffer 5 des Berichts ­ zusammengefasst nach den verschiedenen Aufgabengebieten ­ dargestellt und kommentiert. In den Anhängen 1, 2 und 3 findet sich zudem für jede geprüfte Subvention eine nach einheitlichem Schema dargestellte Kurzbeurteilung. Für 85 der 200 in die Überprüfung einbezogenen Subventionsrubriken wird ein Handlungsbedarf geltend gemacht. Die
vorgeschlagenen Massnahmen fallen zu je etwa gleichen Teilen in den Kompetenzbereich der eidgenössischen Räte und des Bundesrates sowie der Verwaltung. Elf Massnahmen werden im Rahmen des Projekts zum Neuen Finanzausgleich behandelt. Das unter Ziffer 63 dargelegte Umsetzungskonzept legt die Verantwortung für die Umsetzung der Massnahmen in die Hände der zuständigen Fachdepartemente und gewährleistet durch ein zentrales Controlling des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) die politische Steuerung durch den Bundesrat.

Ziffer 6 des Berichts orientiert über die wichtigsten Massnahmenkategorien. Zahlenmässig ins Gewicht fallen vor allem Vorschläge für eine vertiefte Überprüfung

8014

der Wirksamkeit und der Aufgaben- und Lastenverteilung zwischen Bund und Kantonen, für Verbesserungen in Vollzug und Kontrolle der Subventionsausrichtung, für die Aufhebung, Reduktion oder Befristung von Subventionen sowie für die Globalisierung oder Pauschalierung von Beiträgen. Die Stossrichtung der Vorschläge deckt sich in weiten Teilen mit den «Grundzügen des Neuen Finanzausgleichs», wobei der dem Subventionsbericht zu Grunde liegende Reformansatz infolge der vorgegebenen Schranken des Verfassungsrechts, aber auch des zu Grunde liegenden Subventionsgesetzes bedeutend weniger weit geht. Da sich die meisten Massnahmen von ihrer Natur her einer frankenmässigen Bezifferung entziehen, erweist sich eine Abschätzung des gesamten Entlastungspotenzials als äusserst problematisch. Im Sinne einer vorsichtigen Schätzung werden die Entlastungswirkungen für den Bundeshaushalt bei konsequenter Umsetzung der Massnahmen langfristig auf gegen hundert Millionen veranschlagt.

Im Sinne einer zusammenfassenden Würdigung darf festgehalten werden, dass die beiden Etappen der Subventionsüberprüfungen ein namhaftes Verbesserungspotenzial zu Tage gefördert haben. Durch die Abschaffung überholter Subventionen, die Reduktion überhöhter Beiträge, die zweckmässige Ausgestaltung komplizierter und wenig zielgerichteter Subventionssysteme und eine stufengerechtere Aufgaben- und Lastenverteilung zwischen Bund und Kantonen lassen sich durchaus spürbare Entlastungen der öffentlichen Haushalte und Verbesserungen der staatlichen Aufgabenerfüllung erzielen.

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Botschaft

Teil I: Grundlagen und Informationen 1

Auftrag, Ziele und Gliederung des Subventionsberichts, 2. Teil

11

Der gesetzliche Auftrag (Art. 5 Subventionsgesetz, SuG)

Das 2. Kapitel des Subventionsgesetzes enthält in den Artikeln 6­10 allgemeine Grundsätze für die zahlreichen Subventionserlasse des Bundes. Adressat dieser Grundsätze sind zur Hauptsache Bundesrat und Verwaltung. Sie müssen die Grundsätze der Artikel 6­10 beachten, wenn sie Recht setzen, beziehungsweise die Rechtsetzung vorbereiten (Vorbereitung, Erlass und Änderung von Finanzhilfe- und Abgeltungsrecht).

Der mit dem 2. Kapitel des SuG geschaffene Rahmen soll indessen nicht nur in neue Erlasse Eingang finden. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass das gesamte Subventionsrecht auf die mit dem SuG geschaffene, gemeinsame Grundlage ausgerichtet wird. Artikel 5 des SuG formuliert deshalb den folgenden Auftrag: Art. 5 SuG

Periodische Prüfung

1

Der Bundesrat prüft periodisch, mindestens alle sechs Jahre, ob die Bestimmungen über Finanzhilfen und Abgeltungen den Grundsätzen dieses Kapitels entsprechen.

2

Der Bundesrat berichtet den eidgenössischen Räten über das Ergebnis der Prüfung.

Er beantragt, wenn nötig, die Änderung oder Aufhebung von Verordnungen. Dabei berücksichtigt er das Interesse der Empfänger von Finanzhilfen und Abgeltungen an einer steten Rechtsentwicklung.

3

Das Eidgenössische Finanzdepartement erarbeitet gemeinsam mit den zuständigen Departementen die erforderlichen Vorlagen und Berichte und stellt dem Bundesrat Antrag.

Absatz 1 umschreibt den allgemeinen Prüfauftrag des Bundesrates und legt die Periodizität fest. Er verlangt den Abgleich der Bestimmungen in den zahlreichen Subventionserlassen mit den Grundsätzen des 2. Kapitels. Damit wird insbesondere der Detaillierungsgrad der Subventionsüberprüfung bestimmt: Gefordert wird nicht etwa eine allgemeine Würdigung ganzer Förderungsbereiche, sondern die detaillierte Prüfung der einzelnen Bestimmungen in den Spezialerlassen auf ihre Übereinstimmung mit dem SuG.

Absatz 2 regelt die Berichterstattungspflicht des Bundesrates. Soweit die Überprüfung Widersprüche zwischen den Subventionserlassen und den Grundsätzen des SuG zu Tage fördert, hat er die notwendigen Korrekturmassnahmen in die Wege zu leiten (Antragstellung an die Bundesversammlung betreffend Änderung oder Aufhebung von Erlassen, Sicherstellung der erforderlichen Korrekturen im eigenen Kompetenzbereich).

8016

Absatz 3 teilt die Federführung für die Subventionsüberprüfung dem EFD zu und verpflichtet dieses zur engen Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Departementen.

12

Die Ziele des Berichts

Neben dem gesetzlich vorgegebenen Prüfauftrag verfolgt der Subventionsbericht auch einen Informationsauftrag.

Der Bundeshaushalt ist ein eigentlicher Transferhaushalt: Rund zwei Drittel der Bundesausgaben entfallen auf Übertragungen an Dritte. Unter Einschluss der Leistungen an die bundeseigenen Anstalten und Betriebe, die Nationalstrassen und die Sozialwerke beanspruchen die Subventionen gegen 60 Prozent des Haushalts. Die Finanzhilfen und Abgeltungen im strikten Sinne des SuG machen immer noch rund einen Drittel des Haushaltsvolumens aus. Angesichts dieses hohen finanziellen Gewichts des Subventionsbereichs soll mit der vorliegenden Berichterstattung die Information ­ über die bisherigen Angaben in den Voranschlags- und Rechnungsbotschaften hinaus ­ wesentlich verbessert werden. Grundlage hierzu bildet eine Subventionsdatenbank, die periodisch aktualisiert wird. Die Datenbank erfasst für 660 Subventionsrubriken über 50 quantitative und qualitative Merkmale (Beispiele: Angaben zum Empfänger, zu Art, Form und Höhe des Beitrags, zur Dauer der Subvention sowie zu ihrer finanziellen Steuerung). Mit dieser vertieften Information sollen für die verantwortlichen Behörden (insbesondere das Parlament) die Grundlagen für eine bewusste und zielgerichtete Ausgestaltung des Subventionsrechtes geschaffen und für die breitere Öffentlichkeit die Transparenz verbessert werden.

Die Zielsetzung des Berichtes im Rahmen des Prüfauftrages ist durch die präzisen Bestimmungen in Artikel 5 SuG weitgehend vorgegeben: Die Überprüfung soll sicherstellen, dass das in zahlreichen Spezialerlassen festgehaltene Subventionsrecht bestmöglich mit den Grundsätzen des 2. Kapitels des SuG in Übereinstimmung gebracht wird. Insbesondere ist zu prüfen, ob die vom Bund ausgerichteten Finanzhilfen und Abgeltungen ­

durch ein Bundesinteresse hinreichend begründet sind,

­

einer sinnvollen Aufgaben- und Lastenverteilung zwischen Bund und Kantonen entsprechen,

­

ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen,

­

einheitlich und gerecht geleistet werden sowie

­

in ihrer Ausgestaltung den finanzpolitischen Erfordernissen Rechnung tragen.

Bereits in seiner Botschaft vom 15. Dezember 1986 zum SuG hat der Bundesrat indessen klar die Grenzen der periodischen Prüfung aufgezeigt. So hat er insbesondere festgehalten, dass die Subventionsüberprüfung nicht mit massiven Sparübungen gleichzusetzen sei. Um entsprechende Befürchtungen zu entkräften, wird denn auch in Artikel 5 Absatz 2 SuG festgehalten, dass bei allfälligen Korrekturen von Subventionsrecht dem Interesse der Beitragsempfänger an einer steten Rechtsentwicklung Rechnung zu tragen ist, womit zum vornherein massive sofortige Entlastungen des Bundeshaushaltes ausgeschlossen sind. Im weiteren darf nicht übersehen werden, dass die Bundessubventionen in den letzten Jahrzehnten ­ gefördert durch den föderalistischen Staatsaufbau wie auch die gesellschaftliche, wirtschaftliche und 8017

ökologische Entwicklung ­ wohl zum mächtigsten Instrument der Bundespolitik geworden sind. In vielen Politikbereichen bilden sie gewissermassen das Grundgerüst der staatlichen Aufgabenerfüllung und sind das Resultat eines in der Regel breit abgestützten demokratischen Meinungsbildungsprozesses.

Auch wenn somit vor übertriebenen Erwartungen an die Subventionsüberprüfung gewarnt werden muss, bildet sie doch ein wichtiges Element des bundesrätlichen Konzepts zur Haushaltssanierung. Durch die Abschaffung überholter Subventionen, die Reduktion überhöhter Beiträge, die zweckmässigere Ausgestaltung komplizierter und wenig zielgerichteter Subventionssysteme und eine stufengerechtere Aufgabenund Lastenverteilung zwischen Bund und Kantonen lassen sich durchaus namhafte Entlastungen der öffentlichen Haushalte und spürbare Verbesserungen der staatlichen Aufgabenerfüllung erzielen.

13

Die Gliederung des Berichts

Der vorliegende Bericht gliedert sich in zwei Hauptteile: In einem Teil I wird ­ mit Blick auf den Bericht vom 25. Juni 1997 bewusst verkürzt ­ auf Grundlagen und Informationen eingegangen, ein Teil II orientiert über die Prüfergebnisse. Beigefügt ist wiederum ein umfangreicher Anhang. Im Einzelnen gliedert sich der Bericht wie folgt: Teil I: Grundlagen und Informationen ­

Ziffer 2 enthält neben der Erläuterung des Subventionsbegriffs, der angewandten Grundsätze und der Beurteilungskriterien Ausführungen zum Subventionscharakter von Beiträgen an internationale Organisationen und an Sozialversicherungen sowie zur Frage der Bagatellsubventionen;

­

Ziffer 3 zeigt und kommentiert die Auswertung der wichtigsten Informationen aus der Datenbank des dem vorliegenden Bericht zu Grunde liegenden Referenzjahres 1997.

Teil II: Prüfergebnisse ­

Ziffer 4 rekapituliert das gewählte etappenweise Verfahren und die dabei verwendeten Kriterien;

­

Ziffer 5 gibt einen nach Aufgabengebieten gegliederten Überblick über die Prüfergebnisse und beinhaltet eine Kommentierung der vorgeschlagenen Massnahmen;

­

Ziffer 6 rekapituliert das gewählte Umsetzungskonzept, gibt einen Grobüberblick über den Stand der Umsetzung der Massnahmen aus dem Subventionsbericht vom 25. Juni 1997 und beinhaltet die Massnahmenliste für die mit dem vorliegenden Bericht beurteilten Subventionsrubriken;

­

Ziffer 7 äussert sich zu dem mit den vorgeschlagenen Massnahmen verbundenen Entlastungspotenzial für den Bundeshaushalt;

­

Die Anhänge 1­3 enthalten für jede geprüfte Subventionsrubrik (insgesamt 200) nach einheitlichem Raster eine Kurzbeurteilung: Anhang 1 für die Finanzhilfen und Abgeltungen, Anhang 2 für die Beiträge an internationale Organisationen (Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge) und Anhang 3 für die Beiträge an internationale Organisationen (nur Pflichtbeiträge).

8018

14

Zur Vorgehensweise

Auch für diesen zweiten Teil des Subventionsberichtes erfolgten die erforderlichen, umfangreichen Arbeiten ­ weiterer Aufbau der Subventionsdatenbank, detaillierte Überprüfung der ausgewählten Subventionen, Auswertung des Datenmaterials und Berichterstattung ­ durch die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) ohne zusätzliche personelle Kapazitäten und ohne verwaltungsexterne Unterstützung.

Die zuständigen Fachämter wurden in die Erarbeitung des Berichtes miteinbezogen.

Sie nahmen in einem ersten Schritt eine eigenständige Beurteilung der festgelegten Subventionen vor und konnten in der Folge zu den von den Diensten der EFV verfassten Kurzbeurteilungen Stellung nehmen. Mit diesem Vorgehen konnte den Vorschriften von Artikel 5 Absatz 3 SuG entsprochen werden.

Nachdem im ersten Subventionsbericht von den im Rechnungsjahr 1995 zur Auszahlung gelangten 405 Subventionspositionen deren 159 geprüft wurden, sind es im vorliegenden Bericht von den im Rechnungsjahr 1997 zur Auszahlung gelangten 410 Subventionspositionen deren 200. Damit konnte in dieser ersten gesamthaften Subventionsüberprüfung nach dem SuG von 1991 eine praktisch lückenlose Analyse vorgenommen werden, wobei zu beachten ist, dass auf Grund des etappierten Vorgehens ausgelaufene oder zusammengefasste Subventionstatbestände nicht mehr oder nur dann geprüft wurden, wenn sie in anderer Form weiterbestehen.

15

Abstimmung mit anderen laufenden Projekten

In Ziffer 15 des Subventionsberichtes vom 25. Juni 1997 ist bereits darauf hingewiesen worden, dass die Subventionsüberprüfung Teil des vom Bundesrat mit der Legislaturplanung 1995­1999 unterbreiteten finanzpolitischen Gesamtkonzeptes bildet und daher auf die übrigen in Arbeit befindlichen Reformprojekte, namentlich auf das Projekt «Neuer Finanzausgleich (NFA)», abgestimmt ist. Das dort Gesagte hat weiterhin Gültigkeit.

Auch mit dem Umsetzungskonzept für die im Rahmen dieses zweiten Teils der Subventionsüberprüfung vorgeschlagenen Massnahmen (vgl. Ziff. 63) kann sichergestellt werden, dass keine Widersprüche zu den Arbeiten am «NFA» entstehen.

2

Subventionsbegriff, Grundsätze und Beurteilungskriterien

21

Vorbemerkungen

Der Subventionsbegriff wurde bereits im Subventionsbericht vom 25. Juni 1997 abgehandelt. Wir verzichten deshalb darauf, die Definition und die Erwägungen von damals zu wiederholen. Die interessierten Leserinnen und Leser finden die entsprechenden Passagen unter Ziffer 21 des erwähnten Berichts. In der Folge wird der Subventionsbegriff um die Charakteristiken der Beiträge an internationale Organisationen, an die Sozialwerke und der Bagatellsubventionen ergänzt.

8019

22

Zum Subventionsbegriff der Beiträge an internationale Organisationen

Das System der Beiträge an die internationalen Organisationen entzieht sich dem schweizerischen Recht und den Steuerungsinstrumenten des Bundes im Subventionswesen, da die Empfänger in der Regel auf Grund ihres völkerrechtlichen Status nicht schweizerischem Recht unterstellt und zudem meistens ausserhalb des schweizerischen Hoheitsgebiets niedergelassen sind.

Wie die Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 zu einem neuen Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen betont, hatte das EFD aus diesem Grund im Rahmen des ersten Entwurfs Leistungen im aussenpolitischen Bereich gänzlich aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeklammert.

Angesichts des Widerstandes gegen diesen Ausschluss und im Bestreben, den Anwendungsbereich des Subventionsgesetzes möglichst weit zu fassen, hatte der Bundesrat diese Leistungen schliesslich doch in das Gesetz aufgenommen. So wurde Folgendes vorgesehen: ­

Das Gesetz soll für alle Finanzhilfen oder Abgeltungen anwendbar sein;

­

Kapitel 2, das die Grundsätze der Erlasse definiert, gilt ohne Einschränkung;

­

dagegen ist Kapitel 3 des Gesetzes betreffend die allgemeinen Bestimmungen über Finanzhilfen und Abgeltungen wegen der Art der Bestimmungen nicht auf Völkerrechtssubjekte und auf im ausländischen Recht begründete Institutionen anwendbar. Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes hält diese Ausnahme ausdrücklich fest.

Laut diesen Bestimmungen fallen die Beiträge an internationale Organisationen unabhängig von ihrer Natur unter Artikel 5 des Subventionsgesetzes und bilden wie alle übrigen Finanzhilfen und Abgeltungen Gegenstand der in dieser Bestimmung geforderten periodischen Prüfung.

Zumal eine Evaluation der Subventionen nur beschränkte Wirkungen zeitigen dürfte, wurde in der ersten Prüfrunde wegen des geringen diesbezüglichen Handlungsspielraumes des Bundes und der demzufolge untergeordneten Priorität beschlossen, die fraglichen Subventionen nicht zu beurteilen.

Im Rahmen des zweiten Prüfungsteils stellte sich erneut die Frage des möglichen Einbezugs der Beiträge an internationale Organisationen in die Evaluation. Selbst wenn die gegenüber den gewöhnlichen Subventionen begrenzten Auswirkungen der Überprüfung von Anfang an absehbar waren ­ zumal das Subventionsgesetz nur eingeschränkte Auflagen für Erlasse zu mutatis mutandis auf diese Subventionsart anwendbaren Finanzhilfen vorsieht ­ wurde beschlossen, sie trotzdem zu berücksichtigen, vor allem um den Subventionsbereich möglichst vollständig abzudecken.

Allerdings musste die Evaluation vereinfacht werden, um sie trotz der relativ zahlreichen Beiträge in kontrollierbaren Grenzen zu halten. Für Pflichtbeiträge an internationale Organisationen beschränkte man sich daher auf den Kurzbeschrieb des Beitragszwecks und des Bundesinteresses. Die übrigen Felder des üblichen Auswertungsformulars (Aufgaben- und Lastenaufteilung, Ausgestaltung, Gesamtbeurteilung und Handlungsbedarf) wurden nicht behandelt, für die Auswertung der freiwilligen Beiträge an internationale Organisationen jedoch ­ die auf Grund ihrer Merkmale Finanzhilfen ähnlicher sind ­ beibehalten.

8020

Als obligatorisch gelten einzig Beiträge des Bundes an internationale Institutionen, zu denen die Schweiz auf Grund einer Vereinbarung oder eines völkerrechtlichen Abkommens gehört. Die zwingende (statutarische) und automatische Beitragshöhe wird in der Regel durch die Anwendung eines von den Mitgliedstaaten vereinbarten Beitragsschlüssels auf den Haushalt der Institution bemessen. Im Grunde stellt der Pflichtbeitrag eine Beteiligung an der Finanzierung des ordentlichen Betriebsbudgets dar. Ausgewertet wurden 51 Pflichtbeiträge.

In 14 Fällen erfasste die Evaluation zudem freiwillige Beiträge, die den Pflichtbeitrag ergänzen und in der gleichen Rubrik verbucht werden. Freiwillige Beiträge und Pflichtbeiträge erreichen ein und denselben Empfänger. Sie unterscheiden sich aber darin, dass erstere grundsätzlich nicht auf einer statutarischen Verpflichtung beruhen, sondern im freien Ermessen des Bundes liegen. Die freiwilligen Beiträge dienen in den meisten Fällen der Unterstützung spezifischer Programme oder Aktionen, die die über das ordentliche Budget finanzierten Massnahmen ergänzen.

In allen anderen Fällen, in denen der Beitrag nicht auf einer statutarischen Verpflichtung beruht (Fehlen eines formellen Beitritts zu einem internationalen Vertrag) und in denen der Bund also einen gewissen Handlungsspielraum hat ­ einen Spielraum, der je nachdem, ob es sich um einen de facto obligatorischen oder einen völlig freiwilligen Beitrag handelt, kleiner oder grösser sein kann ­ wurden die Beiträge für die Überprüfung den Finanzhilfen gleichgestellt und folglich im Anhang 1 behandelt. Dies gilt beispielsweise für die Beteiligung der Schweiz am Verwaltungsaufwand der Vereinten Nationen (Rubrik 201.3600.159) oder für die allgemeinen Beiträge des Eidg. Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) an die internationalen Organisationen (Rubrik 201.3600.001).

Die Prüfergebnisse für Pflichtbeiträge und für gemischte (Pflicht- und freiwillige) Beiträge an internationale Organisationen werden im Rahmen des jeweiligen Aufgabengebietes erläutert und nicht getrennt kommentiert.

23

Zum Subventionsbegriff der Sozialversicherungsleistungen

Im Gegensatz zur Ausnahmeregelung für die Beiträge an internationale Organisationen sieht das Subventionsgesetz für die Beiträge des Bundes an die öffentlichen Sozialversicherungen nicht explizit vor, dass diese den Bestimmungen des 3. Kapitels SuG nicht unterstehen. In der Botschaft zum Subventionsgesetz (Botschaft SuG, Ziff. 213.2) wurde festgehalten, dass Versicherungsleistungen der öffentlichen Sozialversicherungen jedenfalls dann nicht dem Subventionsbegriff unterstehen, wenn sie den Eintritt des versicherten sozialen Risikos (beispielsweise der Invalidität) zum Gegenstand haben. Eine nähere Analyse der Beiträge des Bundes an die verschiedenen Sozialversicherungen zeigt, dass diese weitestgehend an die Mitfinanzierung der Ausgaben dieser Versicherungen für bereits eingetretene soziale Risiken beitragen.

Bei allen untersuchten Sozialwerken wird durch Bundesgesetz ein nach bestimmten Kriterien definierter Bundesbeitrag festgesetzt, der dauernd (AHV, IV, EL, KVG, Familienzulagen Landwirtschaft) oder nach finanzieller Situation der Versicherung (ALV) zu entrichten ist. In keinem der entsprechenden Bundesgesetze wird der Verwendungszweck der Bundesbeiträge im Einzelnen weiter vorgeschrieben. Alle untersuchten Sozialwerke mit Bundesbeiträgen werden durch mehrere Einnahmequellen finanziert. AHV, IV, ALV und Familienzulagen Landwirtschaft aus Lohnprozenten sowie Beiträgen von Bund und Kantonen, die Prämienverbilligungen in 8021

der Krankenversicherung und die EL aus Beiträgen des Bundes und der Kantone.

Die betreffenden Sozialwerke erbringen verschiedenartige Leistungen und es lässt sich auf Grund der Finanzierungsquellen nicht eruieren, welche Leistungen durch welche Beiträge finanziert werden.

Versicherungsleistungen der öffentlichen Sozialversicherungen unterstehen dann nicht dem Subventionsbegriff, wenn sie den Eintritt des versicherten sozialen Risikos zum Gegenstand haben. Renten oder Arbeitslosentaggelder zum Beispiel sind somit keine Subventionen. Hingegen weisen die Beiträge der Sozialversicherungen an die Finanzierung bestimmter Objekte (Beispiel Invalidenwohnheime) oder Organisationen (Beispiel Pro Senectute) Subventionscharakter auf. Weil die Beiträge im Rahmen der öffentlichen Sozialversicherungen durch viele spezialgesetzliche Bestimmungen geregelt werden, kommt das Subventionsgesetz aber nur sehr beschränkt zur Anwendung. Deshalb wird im Rahmen des vorliegenden Berichtes darauf verzichtet, für jedes Sozialwerk den gesamten Leistungskatalog zu untersuchen.

24

Bemerkungen zu Bagatellsubventionen

In der politischen Diskussion, namentlich in Phasen staatlicher Defizite, wird regelmässig und auf allen staatlichen Ebenen das Phänomen der sogenannten Bagatellsubventionen kritisiert. Der Bundesrat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass jede Subvention, unabhängig von ihrer finanziellen Bedeutung, bei ihrer Einführung einem politischen Willen entsprochen hat. Es kann im Rahmen der Subventionsprüfung nach den Kriterien des Subventionsgesetzes deshalb nicht darum gehen, im Stile eines Kraftaktes sämtliche Subventionstatbestände aufzuheben, welche bestimmten Anforderungen, beispielsweise der Anforderung eines Mindestbetrages, nicht entsprechen. Trotzdem soll an dieser Stelle die Problematik näher beleuchtet werden.

Vorerst gilt es festzuhalten, dass weder in den Gesetzen noch in den Verordnungen eine Definition des Begriffs der Bagatellsubvention zu finden ist. Dementsprechend fehlt in den vorhandenen Rechtsgrundlagen auch ein allgemeingültiger Raster für die Prüfung solcher Subventionen.

Ansatzpunkte für die Umschreibung des Begriffs lassen sich aus dem Subventionsgesetz ableiten, welches die Voraussetzungen und Grundsätze für die Gewährung von Subventionen regelt. Demnach handelt es sich bei Bagatellsubventionen um Finanzhilfen und Abgeltungen, welche so bemessen sind, dass sie für den oder die Empfänger nur eine geringe Bedeutung haben und deshalb die angestrebte Wirkung ­ die Förderung oder Erhaltung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe bei den Finanzhilfen, die Milderung oder der Ausgleich von finanziellen Lasten bei den Abgeltungen ­ nicht erreichen. Ein Sonderfall sind dabei die mit Giesskannensubventionen bezeichneten Beiträge, die eine sehr grosse Gruppe von Subventionsempfängern begünstigen, von welchen in der Regel nur ein Teil die Anforderungen des Subventionsgesetzes zu erfüllen vermag.

Im Rahmen der vorliegenden Berichterstattung wurde die Frage geprüft, ob eine klare Identifikation von Bagatellsubventionen möglich ist. Dabei hat sich gezeigt, dass trotz der allgemeinen Kriterien des Subventionsgesetzes weder quantitative noch qualitative Kriterien bestehen, um Bagatellsubventionen zu erkennen und auszuscheiden. Eine rein betragsmässige Definition des Subventionsanspruchs ist auf Grund der unterschiedlichen Finanzkraft der potenziellen Empfänger problematisch.

8022

Ein Beitrag von wenigen Tausend Franken hat zum Beispiel für einen Kleinbauern ein anderes Gewicht als für eine landwirtschaftliche Organisation oder einen Kanton. Zudem wird bei einer rein quantitativen Wertung der Wirkung und dem Nutzen einer Subvention nicht Rechnung getragen.

Aber auch die Ausscheidung von Bagatellsubventionen auf Grund qualitativer Kriterien ist angesichts der Vielfalt der Bundesbeiträge kaum realisierbar. Die verschiedenen Formen der Leistungen sowie die damit verbundenen Auflagen verunmöglichen es, einheitliche Ansatzpunkte für deren Durchforstung zu definieren.

Der Bundesrat vertritt daher die Meinung, dass auch weiterhin im Einzelfall zu prüfen bleibt, ob eine bestimmte Subvention den Kriterien des Subventionsgesetzes zu genügen vermag oder nicht. Bei der Vermutung auf Vorliegen einer Bagatellsubvention soll insbesondere speziell abgeklärt werden, ­

ob dem Interessenten bzw. dem Verpflichteten nicht die vollständige Finanzierung zugemutet werden könnte,

­

ob die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen wirklich ergriffen und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten tatsächlich erschöpft sind,

­

ob die mit der Aufgabe verbundenen Vorteile die finanzielle Belastung nicht ausgleichen,

­

ob die Aufgabe nicht auch ohne die Subvention erfüllt würde.

In diesem Sinne möchte der Bundesrat darauf verzichten, einen besonderen Bericht zur Aufhebung von Bagatellsubventionen zu erarbeiten. Er wird jedoch beim Erlass oder der Änderung von Subventionsbestimmungen vermehrt darauf achten, dass keine neuen Bagatellsubventionen eingeführt und dass weitere bestehende aufgehoben werden.

Im Rahmen der Massnahmenlisten zur ersten Subventionsprüfung können die folgenden Beispiele für die Aufhebung von Bagatellsubventionen angeführt werden: Überprüft wurden im Subventionsbericht, erster Teil, die folgenden Rubriken:

412.3600.001 705.3600.103 725.3600.013

Betrag in Fr.

(1997)

Schweizerische Vereinigung für Landesplanung Gewerbliche Bürgschaftsgenossenschaften: Verwaltungskostenbeiträge Beiträge an Kurse und Tagungen

Überprüft wurden im Subventionsbericht, zweiter Teil, die folgenden Rubriken:

201.3600.152 201.3600.170 327.3600.305

73 500 176 400 3 900 Betrag in Fr.

(1997)

Union der internationalen Vereinigungen, Brüssel Schweizerisches Komitee für Wilton Park Bureau international d'éducation (BIE) Dokumentationsstipendium

3 000 14 700 38 400

8023

3

Steckbrief der Bundessubventionen

31

Aufbau, Inhalt und Anpassungsrhythmus der Subventionsdatenbank

Der zweite Teil des Subventionsberichts stützt sich auf eine Datenbank von 660 Subventionsrubriken, für die seit 1970 jeweils mindestens eine Beitragszahlung geleistet wurde. Die für eine Beurteilung der einzelnen Subventionsleistungen benötigten qualitativen (Bezeichnung der Subvention, Aufgabengebiet usw.) und quantitativen Angaben (gezahlte Beträge) wurden aus dem Rechnungswesen des Bundes übernommen. Unter Abstützung auf die vorhandenen Rechtsgrundlagen sowie mit Hilfe der verantwortlichen Subventionsämter wurden diese Daten mit qualitativen Merkmalen ergänzt.

Für 547 der erwähnten 660 Subventionsrubriken gelangte in einem der vier Referenzjahre (1985, 1990, 1995 und 1997) des vorliegenden Berichts mindestens ein Beitrag zur Auszahlung. 1997 wurden allerdings nur 410 Zahlungen geleistet. Der Unterschied erklärt sich daraus, dass etliche Leistungen in der Form eines einmaligen Beitrages oder aber während einer bestimmten Frist gewährt wurden (Beispiele: Schenkungen, Investitionsprogramm 1997, Sonderhilfen bei Unwetterschäden, befristete Förderungsmassnahmen). In einigen Fällen wurden zudem die Voraussetzungen für eine Beitragszahlung im Jahr 1997 nicht erfüllt (beispielsweise erübrigte sich die einem Dritten zugesagte Defizitdeckung, weil der vorgesehene Fall ­ ein defizitärer Rechnungsabschluss ­ nicht eingetreten ist). Ein weiterer Grund dürfte in der Tatsache liegen, dass im Zeitablauf aus Transparenzgründen oder auf Grund veränderter Rechtsgrundlagen die Rubrizierung gestrafft wurde.

Der Bericht über die Bundessubventionen vom 25. Juni 1997 bildete die erste Etappe unserer Prüfung und enthält eine eingehende Untersuchung von 159 Subventionsrubriken. Die Ergebnisse wurden im Anhang 1 des Berichts vorgestellt. Im Laufe der zweiten Etappe wurden 200 weitere Subventionsrubriken geprüft, darunter 51 Pflichtbeiträge an internationale Organisationen, die teilweise durch freiwillige Beiträge ergänzt werden. Eine Zusammenfassung der Auswertungsergebnisse in Form von Kurzbeurteilungen findet der Leser in den Anhängen: Anhang 1 «Kurzbeurteilungen der überprüften Finanzhilfen und Abgeltungen», Anhang 2 «Kurzbeurteilungen der überprüften Pflichtbeiträge und freiwilligen Beiträge an die internationalen Organisationen» und Anhang 3 «Kurzbeurteilungen der überprüften Pflichtbeiträge an die internationalen
Organisationen».

Die Datenbank beschränkt sich nicht auf Finanzhilfen und Abgeltungen im Sinne des Subventionsgesetzes (rechtlicher Subventionsbegriff), sondern beinhaltet auch Leistungen, welche aus unterschiedlichen Gründen den Subventionen gleichzustellen sind (vgl. hierzu die Ausführungen unter Kapitel 21 des Berichts vom 25. Juni 1997). Dieser statistische Subventionsbegriff schliesst namentlich die Leistungen an die bundeseigenen Unternehmungen und Anstalten, die Nationalstrassen sowie die Sozialversicherungswerke mit ein, wobei letztere 1997 mit über 12 Milliarden Franken (über 45 % des gesamten Subventionsvolumens) sehr stark ins Gewicht fallen.

Die Auswertung und Kommentierung wichtiger Subventionsmerkmale (vgl.

Ziff. 32) erfolgt unter Einbezug dieser subventionsähnlichen Leistungen. Nur noch bedingt vergleichbar sind die Subventionen im rechtlichen Sinne mit den Übertragungen, welche im Rahmen der schweizerischen Finanzstatistik erfasst werden. Die begriffliche Abgrenzung richtet sich hier primär nach den Bedürfnissen der Wirtschaftsstatistik (Abbildung des volkswirtschaftlichen Kreislaufs), weshalb in dieser 8024

Statistik die Kantonsanteile an den Bundeseinnahmen und die Entschädigungen an andere öffentliche Gemeinwesen mitberücksichtigt sind. Diesem Umstand ist bei der Interpretation der Ergebnisse Rechnung zu tragen.

Die Datenbank wird regelmässig aktualisiert. Durch sie ist es möglich, einen Teil der gespeicherten Informationen ­ sofern sie nicht dem Datenschutz unterstehen ­ zugänglich zu machen. So können seit dem 1. Mai 1998 verschiedene Informationen zu über 400 Subventionen, die 1997 Gegenstand einer Zahlung waren, vom InternetSite der Eidgenössischen Finanzverwaltung (www.efv.admin.ch) aus eingesehen werden. Ebenfalls eingesehen werden können die 159 Kurzbeschreibungen der Rubriken, die im ersten Bericht überprüft wurden.

32

Auswertung und Kommentierung wichtiger Subventionsmerkmale

321

Überblick

Die Subventionsausgaben des Bundes sind von vier Milliarden (1970) auf über 27 Milliarden (1997) angewachsen. Das entspricht einer Zunahme von 676 Prozent in diesem Zeitraum. Damit erreichen die Subventionsausgaben das Sechseinhalbfache des Standes von 1970.

Subventionsausgaben im Überblick Tabelle 1 Subventionsausgaben Referenzgrösse

1970

1980

Index Total Subventionsausgaben Soziale Wohlfahrt Verkehr Landwirtschaft und Ernährung Uebrige Aufgabengebiete Referenzgrössen Total Bundesausgaben Anteil der Subventionsausgaben in % Bruttoinlandprodukt Konsumentenpreisindex

1990

Index

1997

Index

Mittleres jährliches Wachstum Index (1970/1997)

4'021

100

9'777

243

17'211

428

27'196

676

7.3%

1'273 1'206 761 781

100 100 100 100

3'387 2'599 1'522 2'269

266 216 200 290

6'456 4'433 2'483 3'840

507 368 326 492

12'346 6'492 3'707 4'652

970 538 487 595

8.8% 6.4% 6.0% 6.8%

7'956 50.5%

100

17'816 54.9%

224

31'616 54.4%

397

44'122 61.6%

555

6.6%

355 251

4.8% 3.5%

90'665

100 100

170'300

188 161

313'990

346 225

321'640

Mit einer mittleren jährlichen Zunahme von 7,3 Prozent liegt das Wachstum der Subventionsausgaben deutlich über den vergleichbaren Zuwachsraten des nominellen Bruttoinlandprodukts (4,8 %) und des Konsumentenpreisindexes (3,5 %).

Der Anteil der Subventionsausgaben an den gesamten Ausgaben des Bundes lag 1970 etwas über 50 Prozent. Im Zeitraum von 1975 bis 1992 schwankte der Anteil um 55 Prozent und veränderte sich damit nur geringfügig. Ein sprunghafter Anstieg auf 60 Prozent ist dagegen im Jahr 1993 zu verzeichnen. In den beiden Folgejahren verharrte diese Kennzahl bei rund 58 Prozent. Eine erneute Entwicklung war 1996 und 1997 mit 61 bzw. 62 Prozent zu beobachten.

8025

322

Aufgabengebiete

Die Differenzierung der Ausgaben nach Aufgabengebieten zeigt, dass die Aufwendungen für Kultur und Freizeit (+10,6 %), für die Soziale Wohlfahrt (+8,8 %), für die übrige Volkswirtschaft (+8,4 %) sowie Aufwendungen für die Beziehungen zum Ausland (+7,9 %) überdurchschnittlich zugenommen haben (+7,3 %). Die Subventionsleistungen für Bildung und Grundlagenforschung (+6,8 %), Justiz und Polizei (+6,6 %), Verkehr (+6,4 %) sowie für Landwirtschaft und Ernährung (+6,0 %) liegen etwas unter dem Durchschnitt. Demgegenüber weisen die Subventionsleistungen im Gesundheitswesen (+2,6 %) und in der Landesverteidigung (+0,7 %) nur ein bescheidenes Wachstum auf.

Subventionsausgaben nach Aufgabengebieten Tabelle 2 Aufgabengebiete

1970

1980

1990

1997

Mittleres jährliches Wachstum

Mio. Fr.

Mio. Fr.

Mio. Fr.

(1970/1997)

Mio. Fr.

Total

4'021 100.0%

9'777 100.0%

27'197 100.0%

7.3%

Soziale Wohlfahrt

1'273

31.7%

3'387

34.6%

6'456

37.5%

12'346

45.4%

8.8%

Verkehr

1'206

30.0%

2'599

26.6%

4'433

25.8%

6'492

23.9%

6.4%

Landwirtschaft und Ernährung

761

18.9%

1'522

15.6%

2'483

14.4%

3'707

13.6%

6.0%

Bildung und Grundlagenforschung

290

7.2%

812

8.3%

1'316

7.6%

1'705

6.3%

6.8%

Beziehungen zum Ausland

185

4.6%

464

4.7%

1'155

6.7%

1'457

5.4%

7.9%

Umwelt und Raumordnung

83

2.1%

321

3.3%

400

2.3%

569

2.1%

7.4%

Uebrige Volkswirtschaft

34

0.8%

324

3.3%

445

2.6%

301

1.1%

8.4%

Kultur und Freizeit

17

0.4%

55

0.6%

141

0.8%

260

1.0%

10.6%

Justiz, Polizei

17'212 100.0%

28

0.7%

71

0.7%

105

0.6%

159

0.6%

6.6%

132

3.3%

203

2.1%

252

1.5%

161

0.6%

0.7%

Gesundheit

13

0.3%

16

0.2%

20

0.1%

26

0.1%

2.6%

Allgemeine Verwaltung

0

0.0%

3

0.0%

6

0.0%

14

0.1%

16.8%

Landesverteidigung

Ein Blick auf die Bedeutung, welche den einzelnen Aufgabenbereichen zukommt, zeigt, dass beinahe vier Fünftel der Subventionsausgaben auf die Bereiche Soziale Wohlfahrt (Anteil 1997: 45,4 %), Verkehr (23,9 %) sowie Landwirtschaft und Ernährung (13,6 %) entfallen.

Werden die Subventionen in den Bereichen Bildung und Grundlagenforschung (6,3 %) sowie Beziehungen zum Ausland (5,4 %) mitgezählt, so sind fast 95 Prozent der Subventionsausgaben erklärt. Ein Vergleich mit 1970 zeigt, dass die Soziale Wohlfahrt an Bedeutung gewonnen hat (von 31,7 % auf 45,4 %), während in der gleichen Zeitspanne die Subventionsausgaben für den Verkehrsbereich anteilsmässig an Gewicht verloren haben (von 30 % auf 23,9 %). Einen Rückgang verzeichnen ebenfalls die Bereiche Landwirtschaft und Ernährung (von 18,9 % auf 13,6 %) sowie insbesondere die Landesverteidigung (1970 3,3 % gegenüber 1997 0,6 %).

8026

Subventionsausgaben nach Aufgabengebieten Grafik 1

323

Beitragsformen

1997 wurden an die 85 Prozent der Subventionsleistungen als à fonds perduBeiträge gewährt. Die in der Regel nur bedingt rückzahlbaren Darlehen machen zehn Prozent des gesamten Subventionsvolumens aus. Im Gegensatz dazu fallen die Beteiligungen und die Defizitdeckungen betrags- und anteilsmässig kaum ins Gewicht; sie weisen jährliche Schwankungen auf, welche auf Einzelereignisse zurückzuführen sind.

Subventionsausgaben nach Beitragsformen Tabelle 3 Beitragsform

1970

1980

1990

1997

Mio. Fr.

Mio. Fr.

Mio. Fr.

Mio. Fr.

Total

4'022

100.0%

9'777

100.0%

17'212

100.0%

27'196

Beiträge à fonds perdu

3'324

82.6%

7'845

80.2%

15'295

88.9%

23'029

84.6%

253

6.3%

348

3.6%

403

2.3%

2'765

10.2%

Darlehen Beteiligungen

100.0%

5

0.1%

3

0.0%

7

0.0%

38

0.1%

Defizitdeckungen

276

6.9%

1'379

14.1%

1'060

6.2%

777

2.9%

Übrige *

164

4.1%

202

2.1%

447

2.6%

587

2.2%

* Bürgschaften, vergünstigte Sach-/Dienstleistungen, sonstige Beitragsformen

8027

324

Empfängerkategorien

Die Gliederung nach Empfängerkategorien (siehe Grafik 2) macht deutlich, dass 1997 über 85 Prozent der Gesamtsubventionen an bundeseigene Sozialwerke (34,3 %), Kantone (34,1 %), private Institutionen (8,2 %) sowie bundeseigene Unternehmungen (8,6 %) ausbezahlt wurden. Verglichen mit 1970 wurden 1997 weniger Subventionsleistungen über die Kantone abgewickelt (Rückgang von 46,3 % auf 34,1 %). Ein vollkommen anderes Bild ergibt sich bezüglich der Leistungen an die bundeseigenen Sozialwerke, deren Anteil sich zwischen 1970 und 1997 fast verdoppelt hat (von 17,9 % auf 34,3 %). Gleiches gilt für die bundeseigenen Unternehmungen, die 1970 noch praktisch ohne Subventionen auskamen. In der Zeitspanne zwischen 1970 und 1980 erfolgte dann aber ein rasanter Anstieg auf einen Anteil von beinahe zwölf Prozent ­ zurückzuführen auf die verschlechterte Finanzlage der SBB. In den Folgejahren pendelte sich der Anteil der bundeseigenen Unternehmungen am gesamten Subventionsfluss auf hohem Niveau ein.

Subventionsausgaben nach Empfängerkategorien Grafik 2

325

Beitragsarten

1997 wurden 32,8 Prozent der Subventionszahlungen als Finanzhilfen, 19,2 Prozent als Abgeltungen gewährt. Der Rest entfiel auf die übrigen Beitragsleistungen (48,0 %), welche die Beitragszahlungen an die internationalen Organisationen, deren Besonderheiten unter Ziffer 22 dieses Berichts dargestellt wurden, die Beiträge an die öffentlichen Sozialversicherungen (vgl. Ziff. 23), an die laufenden Aufwendungen für die Nationalstrassen und die Abgeltungen an den Regionalverkehr umfassen. Die Anteile der einzelnen Beitragsarten am Total veränderten sich im Ver8028

lauf der Zeit nur wenig. In den vergangenen Jahren ergab sich eine leichte Verlagerung hin zu den übrigen Beitragsleistungen, während die Finanzhilfen und Abgeltungen etwas an Bedeutung einbüssten.

Subventionsausgaben nach Beitragsarten Tabelle 4 Beitragsart

1970 Mio. Fr.

1980 Mio. Fr.

1990 Mio. Fr.

1997 Mio. Fr.

Total

4'022

100.0%

9'776

100.0%

17'212

100.0%

27'197

100.0%

Finanzhilfen Abgeltungen Übrige Beitragsleistungen

1'603 872 1'547

39.8% 21.7% 38.5%

3'517 2'037 4'222

36.0% 20.8% 43.2%

6'320 3'068 7'824

36.7% 17.8% 45.5%

8'919 5'229 13'049

32.8% 19.2% 48.0%

326

Kreditvorbehalt

Bei etwas über einem Drittel der 1997 zur Auszahlung gelangten Beträge macht (betragsmässig knapp ein Fünftel der gesamten Subventionsausgaben) die Rechtsgrundlage die Subventionsleistung von der Bewilligung eines entsprechenden Zahlungskredites im Rahmen des Finanzvoranschlags abhängig: Beiträge werden nur «im Rahmen der bewilligten Kredite» gewährt. Einem Kreditvorbehalt unterworfen sind so gewichtige Leistungen wie die Sachinvestitionsbeiträge im Rahmen der Hochschulförderung, die Beiträge an die Neu- und Erweiterungsbauten für die berufliche Ausbildung sowie die Beiträge für Waldpflege und Bewirtschaftungsmassnahmen. Wo auf Grund des Kreditvorbehaltes oder in einer im Spezialgesetz verankerten Kann-Bestimmung Handlungsspielraum besteht, erstellen die zuständigen Departemente im Falle von Gesuchsüberhängen ­ die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche übersteigen die verfügbaren Kreditmittel ­ eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Auf Grund einer Prioritätenordnung werden u. a. die vorgenannten Investitionsbeiträge für die Hochschulförderung sowie für den Bau der Hauptstrassen (Mehrjahresprogramm) ausgerichtet.

Subventionen mit/ohne Kreditvorbehalt Tabelle 5 Ausbezahlte Beiträge (1997) Kreditvorbehalt

Anzahl Fälle

Betrag in Mio. Franken

Total

410

100.0%

27'197

100.0%

Ja Nein

141 269

34.4% 65.6%

5'149 22'048

18.9% 81.1%

Die Mehrzahl der Subventionstatbestände ist allerdings an keinen Kreditvorbehalt gebunden. Sofern die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und durch Gesetz oder Staatsvertrag ein Rechtsanspruch begründet wird, muss einem Gesuch entsprochen werden. Dies gilt namentlich für die Pflichtbeiträge an internationale Organisationen, die Rückerstattungen von Fürsorgeauslagen der Kantone für Asylbewer8029

ber, die Beiträge an die Sozialversicherungen, die vom Bund zu tragenden Kosten aus Butter- und Käseverwertung sowie die Leistungen an die SBB und konzessionierte Transportunternehmungen. Wo sich der Bund von der gesetzlich verankerten Leistungspflicht entlasten will, ist eine entsprechende Änderung der Rechtsgrundlage erforderlich. In diesen Fällen ist somit der Handlungsspielraum von Bundesrat und Parlament bei der Kreditbewilligung im Rahmen des Budgets entsprechend eingeschränkt.

327

Alter der Subvention (Datum der ersten Rechtsgrundlage)

Im Jahr 1997 wurden für 27,2 Milliarden Franken Subventionszahlungen geleistet, welche in 410 Zahlungskrediten eingestellt waren. Die Auswertung dieser Kreditpositionen nach dem Datum der Verabschiedung der ersten Rechtsgrundlage, auf welche sie sich abstützen, beziehungsweise nach dem Jahr, in dem eine Beitragsleistung erstmals erfolgte, ergibt folgendes Bild: Subventionsausgaben nach dem Zeitpunkt der Verabschiedung der ersten Rechtsgrundlage Tabelle 6 Ausbezahlte Beiträge (1997) Zeitpunkt der Verabschiedung der ersten Rechtsgrundlage

Anzahl der Zahlungskredite (Rubriken)

Betrag in Mio. Franken

Total

410

100.0%

27'197

100.0%

bis 1945 1946­1955 1956­1965 1966­1975 1976­1985 1986­1995 1996­1997

46 47 55 58 77 115 12

11.2% 11.5% 13.4% 14.1% 18.8% 28.1% 2.9%

5'074 1'418 8'297 1'789 4'386 5'911 322

18.7% 5.2% 30.5% 6.6% 16.1% 21.7% 1.2%

Etwas über 20 Prozent der heutigen Zahlungskredite stützen sich auf eine Rechtsgrundlage ab, welche vor 1956 geschaffen wurde. Betragsmässig ist ihr Anteil ungefähr gleich stark. In diese Kategorie fällt insbesondere die Leistung des Bundes an die AHV im Umfang von 4,4 Milliarden Franken.

Vor allem in Bezug auf den Leistungsumfang stechen die zwischen 1956 und 1965 neu geschaffenen Subventionstatbestände hervor. Mehr als ein Drittel der 1997 ausgezahlten Beiträge fusst auf Rechtserlassen aus dieser Zeitspanne, worunter Leistungen des Bundes an die IV (3009 Mio., einschliesslich der Ergänzungsleistungen), Ausgaben für Bau und Unterhalt der Nationalstrassen (1679 Mio.) sowie Abgeltungen für den Regionalverkehr (1251 Mio.). Obwohl sie von der Anzahl her gesehen die mit Abstand grösste Gruppe darstellen, fallen die Subventionen auf Grund von zwischen 1986 und 1995 beschlossenen Rechtsgrundlagen relativ gesehen weniger stark ins Gewicht. Immerhin machten sie doch rund 22 Prozent der gesamten Subventionszahlungen 1997 aus. Zu dieser Gruppe gehören insbesondere Leistungen an den Infrastrukturaufwand der SBB (1504 Mio.), Beiträge an die Kantone zur Herabsetzung der Krankenkassenprämien einkommenschwacher Personen (1487 Mio.), 8030

ergänzende Direktzahlungen (857 Mio.) und Öko-Beiträge in der Landwirtschaft (647 Mio.) sowie die Ausgaben zu Gunsten von Bahn 2000 (370 Mio.). Zu den Subventionen mit jüngst verabschiedeter Rechtsgrundlage zählen insbesondere die Infrastrukturinvestitionen für den Grundbedarf der SBB (240 Mio.), die Sofortmassnahmen zur Entlastung des Rindfleischmarktes im Zusammenhang mit dem Rinderwahnsinn BSE (40 Mio.) sowie Subventionen an die Expo 2001 (20 Mio.).

328

Kreditsteuerung

Für über 80 Prozent der 1997 geleisteten Subventionszahlungen existiert keine mehrjährige Kreditsteuerung. Damit verfügen Bundesrat und eidgenössische Räte bei der betragsmässigen Festlegung der Beiträge im Rahmen des jeweiligen Finanzvoranschlags über einen Handlungsspielraum.

Die Instrumente der mehrjährigen Kreditsteuerung ­ Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen ­ gelangten nur in einem von fünf Fällen zur Anwendung. Vergleichsweise am häufigsten ist dabei die Steuerung über einen Rahmenkredit, welcher dem Bundesrat bei der Mittelzuteilung den erforderlichen Handlungsspielraum belässt. Von den 36 Zahlungskrediten, welche nach Massgabe eines entsprechenden Rahmenkredits festgelegt werden, sind insbesondere die Leistungen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit zu erwähnen. 19 Zahlungskredite werden über einen Gesamtkredit gesteuert, welcher mehrere, von den eidgenössischen Räten einzeln spezifizierte Verpflichtungskredite umfasst. Gering ist auch die Zahl der Zahlungskredite, denen jährliche Kreditzusicherungen zu Grunde liegen (18 Fälle). Zunehmend an Gewicht gewinnt demgegenüber das Instrument des Zahlungsrahmens, mit welchem für eine mehrjährige Zeitspanne ein Höchstbetrag für Zahlungskredite fixiert wird.

Subventionen nach der Art der Kreditsteuerung Grafik 3 Total Rubriken 1997 : 410

8031

329

Beitragshöhe

Der Durchschnittsbetrag der 410 Subventionsrubriken liegt bei 66,4 Millionen Franken. Er übertrifft somit bei weitem den Medianwert von 2,8 Millionen Franken, d. h. jenen Betrag, welcher die Rubriken in zwei Hälften teilt. Diese statistischen Kennzahlen stehen für eine stark asymmetrische Verteilung der einzelnen Beiträge bzw. weisen auf sehr grosse Unterschiede bezüglich der Beitragshöhe hin.

Die 10 wichtigsten und die 10 unbedeutensten Subventionen (1997) Tabelle 7 Subventionen

Aufgabengebiet

Betrag in Franken

Leistung des Bundes an die AHV Leistung des Bundes an die IV Darlehen Arbeitslosenversicherung (AlV) Infrastrukturleistungen an die SBB Beiträge an die Kantone zur Verbilligung der Krankenkassenprämien Einkommensschwacher Nationalstrassen, Bau Abgeltung Regionalverkehr Ergänzende Direktzahlungen Rückerstattung von Fürsorgeauslagen für Asylbewerber Oeko-Beiträge

Soziale Wohlfahrt Soziale Wohlfahrt Soziale Wohlfahrt Verkehr Soziale Wohlfahrt

4'384'413'000 2'869'576'000 1'950'000'000 1'504'300'000 1'487'069'468

Verkehr Verkehr Landwirtschaft und Ernährung Soziale Wohlfahrt Landwirtschaft und Ernährung

1'434'164'724 1'251'000'000 856'800'096 677'781'296 646'800'000

Union der internationalen Vereinigungen, Brüssel Beiträge an Kurse und Tagungen Internationales Jute-Übereinkommen Internationales Büro des ständigen Schiedsgerichtshofes, Den Haag Internationale humanitäre Ermittlungskommission Internationale Union zur Bekämpfung des Krebses, Genf Zentrale Verwaltungsstelle für die soziale Sicherheit der Rheinschiffer, Strassburg Einführungskurse des Zivildienstes Diplomatischer und konsularischer Schutz Schweizerisches Komitee für Wilton Park

Beziehungen zum Ausland Umwelt und Raumordnung Beziehungen zum Ausland Justiz, Polizei

3'000 3'900 5'958 8'690

Beziehungen zum Ausland Gesundheit Verkehr

9'000 9'200 9'300

Soziale Wohlfahrt Soziale Wohlfahrt Beziehungen zum Ausland

9'989 11'460 14'700

Teil II: Prüfergebnisse 4

Etappenweises Vorgehen

Im Rahmen der Vorarbeiten zum Subventionsbericht Anfang 1997 zeigte sich bald einmal, dass eine gleichzeitige, flächendeckende Überprüfung aller 405 im Jahr 1995 ausgerichteter Subventionen vom Arbeitsumfang her nicht bewältigt werden konnte. Deshalb wurde ein Vorgehen in zwei Etappen beschlossen: Die erste Prüfrunde 1997 mündete in der Veröffentlichung des Berichts des Bundesrates vom 25. Juni 1997 über die Prüfung der Bundessubventionen (erster Teil), die zweite Runde bildet Gegenstand des vorliegenden Berichts (zweiter Teil).

8032

41

Erste Etappe

Für den ersten Teil des Subventionsberichtes wurden insgesamt 159 Subventionen untersucht. Diese verursachten 1995 Ausgaben von 6,9 Milliarden Franken oder rund 29 Prozent aller in diesem Jahr ausgerichteten Finanzhilfen und Abgeltungen.

1997 wiesen die Gesamtausgaben für diese Subventionen einen leichten Rückgang auf (­141 Mio.) und betrugen damit 25 Prozent der gesamten Subventionszahlungen.

Nicht behandelt wurden in der ersten Etappe:

42

­

Subventionen, deren Rechtsgrundlage jünger als das Subventionsgesetz ist oder in den letzten Jahren einer massgeblichen Revision unterzogen wurde.

Beispiel hierfür ist die Eisenbahnreform, Bau und Finanzierung der Infrastrukturen des öffentlichen Verkehrs, Landwirtschaftspolitik, das Waldgesetz und das Natur- und Heimatschutzgesetz,

­

bereits abgelaufene oder demnächst auslaufende Subventionen,

­

Beiträge an internationale Organisationen,

­

Beiträge an die Sozialwerke; dies zum einen in Berücksichtigung der erst kürzlich abgeschlossenen Reformen (10. AHV-Revision, neues Krankenversicherungsgesetz) und der laufenden Abklärungen über die Finanzierungen und Leistungen der Sozialwerke (Interdepartementale Arbeitsgruppe Finanzierungsperspektiven der Sozialversicherungen) sowie zum anderen auf Grund der Tatsache, dass Versicherungsleistungen nicht unter den Subventionsbegriff des SuG fallen.

Zweite Etappe

Im Rahmen der Arbeiten zum zweiten Prüfungsteil wurden 200 weitere Subventionen geprüft, darunter diejenigen, die in der ersten Etappe weggelassen wurden, so die Beiträge an die internationalen Organisationen, an die Sozialwerke, die Aufwendungen im Asylbereich, die Beiträge an die Landwirtschaft (namentlich die Direktzahlungen) sowie die Beiträge an die Entwicklungshilfe.

Die 200 im vorliegenden Bericht geprüften Subventionen verursachten 1997 Ausgaben von 16,2 Milliarden Franken, was rund 59 Prozent der gesamten Finanzhilfen und Abgeltungen oder rund 37 Prozent ders Gesamtausgaben des Bundes entspricht.

Die detaillierten Prüfergebnisse sind in den Anhängen 1 bis 3 in der Form einer Kurzbeurteilung pro Subventionsposten dargestellt. Anhang 1 umfasst die Artikel zu Finanzhilfen und Abgeltungen, Anhang 2 enthält die an internationale Organisationen in Form von Pflicht- und freiwilligen Beiträgen ausgerichteten Subventionen, Anhang 3 ist den Pflichtbeiträgen gewidmet. Nachfolgend unter Ziffer 5 erfolgt eine Zusammenfassung der Prüfergebnisse nach den wichtigsten Aufgabengebieten des Bundes. Dabei wird jeweils einleitend über die Entwicklung und das Gesamtvolumen der Subventionen im jeweiligen Aufgabengebiet orientiert. Daran schliesst ein ausführlicher Kommentar zu den überprüften Subventionsrubriken an. Prüfschwerpunkte bilden dabei auf Grund der vorangehend begründeten Kriterien die Beziehungen zum Ausland (vor allem der Bereich internationale Organisationen), Soziale Wohlfahrt (vor allem AHV und IV) und andere Subventionen mit jüngst revidierter Rechtsgrundlage (Landwirtschaft, Asyl, Wald, Verkehr usw.).

8033

Die Untersuchung der Bundessubventionen beruht auf der institutionellen Struktur der Rubriken von 1997. Mittlerweile eingetretene Änderungen werden daher nicht berücksichtigt. Für von solchen Veränderungen betroffene Subventionen wird in den Anhängen 1 bis 3 jeweils auch die neue Rubriknummer angegeben.

43

Überblick über die geprüften Subventionen

Zusammenfassende Darstellung der geprüften Subventionen Tabelle 8 Überprüfung

Total

1995

1997

Anzahl Ausgaben Subventionen in Mio. Fr.

Anzahl Ausgaben Subventionen in Mio. Fr.

439

­ mit einer Auszahlung ­ ohne Auszahlung

1. Etappe

159

­ mit einer Auszahlung ­ ohne Auszahlung

2. Etappe

23'459

100.0%

406 33

200 168 32

Keine

80

­ mit einer Auszahlung

80

27'197

100.0%

6'737

24.8%

16'153

59.4%

4'307

15.8%

410 14

6'878

29.3%

158 1

­ mit einer Auszahlung ­ ohne Auszahlung

424

159 155 4

11'104

47.3%

200 190 10

5'477

23.4%

65 65

359 der 410 Subventionen, für welche 1997 eine Auszahlung erfolgte, wurden im Laufe der beiden Etappen geprüft. Diese Subventionen verursachten im Berichtsjahr Ausgaben von insgesamt 22,9 Milliarden Franken, was etwas weniger als 85 Prozent der Gesamtzahlungen des Bundes für Finanzhilfen, Abgeltungen und Beiträge an internationale Organisationen entspricht.

Schliesslich wurden 65 Subventionen nicht einer detaillierten Prüfung unterzogen (Basis: Jahr 1997). Auf eine Untersuchung wurde aus folgenden Gründen verzichtet: ­

Subventionen mit kürzlich geschaffener Rechtsgrundlage (Beispiel: Starthilfe an das Sekretariat der «International Association of Insurance Supervisors» IAIS),

­

Subventionen für gegenwärtig verwirklichte Infrastrukturvorhaben (Beispiel: Bau der Alpentransversale),

­

bereits abgelaufene oder demnächst auslaufende Subventionen (Beispiel: die Sondermassnahmen für die Weiterbildung),

­

Subventionen in der Form eines einmaligen, zeitlich befristeten Beitrags (Beispiele: Investitionsprogramm 1997, Beiträge an Ausstellungen).

8034

5

Prüfergebnisse nach Aufgabengebieten

Die Entwicklung der Bundessubventionen nach Aufgabengebieten im Zeitraum 1970 bis 1995 bildete bereits Gegenstand einer detaillierten Darstellung unter Ziffer 6 des Subventionsberichts vom 25. Juni 1997. Der vorliegende Bericht beschränkt sich daher auf Anmerkungen zur Ausgabenentwicklung seit 1995. An der vorherigen Entwicklung interessierte Leser verweisen wir auf den ersten Bericht.

501

Soziale Wohlfahrt

501.1

Entwicklung der Bundessubventionen im Bereich Soziale Wohlfahrt

Die Soziale Wohlfahrt umfasst die Leistungen des Bundes an die AHV, die IV (inkl.

Ergänzungsleistungen AHV/IV), die Krankenversicherung sowie die Arbeitslosenentschädigung. Dazu kommen die Aufwendungen für die Fürsorge (insbesondere Asyl- und Flüchtlingsbereich) und den Sozialen Wohnungsbau.

Die Gesamtaufwendungen des Bundes für die Soziale Wohlfahrt beliefen sich im Jahr 1997 auf 12 864 Millionen. Davon entfielen 12 346 Millionen oder rund 96 Prozent auf Bundesbeiträge. Im Vergleich zu den Gesamtausgaben des Bundes belief sich der Anteil der Sozialen Wohlfahrt an den Ausgaben des Bundes auf 29,2 Prozent. 1995 waren es noch 23,3 Prozent.

Die Ausgaben in diesem Sektor sind seit 1995 von 10 212 auf 12 864 Millionen gestiegen, was einer jährlichen Wachstumsrate von 12,2 Prozent entspricht. Die Ursachen sind insbesondere in der Entwicklung der Arbeitslosenversicherung, der Fürsorge und der Invalidenversicherung zu suchen. An die Arbeitslosenversicherung leistete der Bund 1995 dank ausgeglichener Rechnung der Versicherung keine Beiträge. Die hohe Arbeitslosigkeit liess die Versicherung jedoch wieder defizitär werden, weshalb sie Darlehen beanspruchen musste. Der à fonds perdu-Beitrag wurde 1996 wieder eingeführt. Auch ohne Berücksichtigung des Sonderfaktors Arbeitslo8035

senversicherung belief sich die jährliche Ausgabensteigerung der Sozialen Wohlfahrt 1995­1997 auf überdurchschnittliche 3,2 Prozent. Die Fürsorge verzeichnete aufgrund des Zustroms von Asylsuchenden eine Wachstumsrate von 12,2 Prozent, die Invalidenversicherung auf Grund der Zunahme der Rentenbezügerinnen und -bezüger eine solche von 9 Prozent.

501.2

Wichtigste Rechtsgrundlagen

Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 (SR 142.31); Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (ZDG; SR 824.0); Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10); Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1985 über den Beitrag des Bundes und der Kantone an die Finanzierung der AHV (SR 831.100.2); Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20); Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30); Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10); Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0); Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues (SR 842); Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (SR 843); Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1).

Seit 1995, dem Referenzjahr des ersten Subventionsberichtes, sind folgende wichtige Revisionen verabschiedet worden: ­

Asylgesetz: Änderung vom 26. Juni 1998 (AS 1998 1582);

­

4. IV-Revision, erster Teil: Botschaft vom 25. Juni 1997 (BBl 1997 IV 149) und Bundesbeschluss vom 10. Oktober 1997 über die Verlagerung von Mitteln des Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung in die Invalidenversicherung (BBl 1997 IV 811);

­

3. EL-Revision: Änderung des ELG vom 20. Juni 1997 (AS 1997 2952); Botschaft vom 20. November 1996 über die 3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (BBl 1997 I 1197);

­

Teilrevision Krankenversicherungsgesetz: Botschaft vom 21. September 1998 (BBl 1999 793);

­

Arbeitslosenversicherungsgesetz: Änderung vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273), Berichtigung vom 18. Dezember 1996 (AS 1997 806).

8036

501.3

Auswahl der überprüften Subventionen

Aufgabengebiete

Total (1997)

davon überprüft (1997)

Anzahl

Anzahl Betrag

Betrag Subven-

Subven(1000 Franken)

tionen Soziale Wohlfahrt ­ Altersversicherung

(1000 Franken) tionen

42

12'345'828

29

69%

12'127'667

98%

2

4'684'530

2

100%

4'684'530

100% 100%

­ Invalidenversicherung

2

3'009'304

2

100%

3'009'304

­ Krankenversicherung

2

1'537'069

1

50%

1'487'069

97%

­ Arbeitslosenversicherung

3

1'973'153

2

67%

1'972'640

100%

5

175'902

2

40%

15'402

9%

28

965'870

20

71%

958'722

99%

­ Sozialer Wohnungsbau ­ Fürsorge

Die Soziale Wohlfahrt bildete keinen Schwerpunkt in der ersten Prüfrunde. Überprüft wurden nur der Soziale Wohnungsbau sowie ausgewählte Gebiete der Fürsorge (Auslandschweizerhilfe, Arbeitsnachweis und Dachverbände der Familienorganisationen).

Für die Überprüfung der Beiträge an AHV, IV, die Ergänzungsleistungen und die Beiträge an die Prämienverbilligungen bei der Krankenversicherung sollten zuerst die Ergebnisse der IDA FiSo 2 (Interdepartementale Arbeitsgruppe «Finanzierungsperspektiven der Sozialversicherungen»), die weitere Entwicklung des «NFA» und die damit einhergehenden Entscheide für die zukünftige Entwicklung abgewartet werden.

Die Arbeiten im Rahmen IDA FiSo 2 wurden abgeschlossen und damit eine Grundlage für anstehende Revisionen wichtiger Sozialwerke gelegt. Revisionen in AHV, IV und Krankenversicherung wurden in Gang gesetzt, jene der Ergänzungsleistungen bereits abgeschlossen. Zum NFA wurde 1999 die Vernehmlassung eröffnet.

501.4

Prüfergebnisse

501.41

Sozialversicherungen

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) richtet Geldleistungen und individuelle Leistungen an Altersrentner/innen, Waisen und Witwen aus und trägt damit zum sozialen Frieden und zur Existenzsicherung bei. Aus Geldern der Versicherung werden auch Beiträge an Institutionen und Organisationen geleistet, welche Beratungen und Kurse für Altersrentnerinnen und Altersrentner anbieten. Der Bund richtet Beiträge an die AHV in Höhe von 17 Prozent ihrer Ausgaben aus. Die Ausgaben der AHV und damit auch der Bundesanteil steigen mit der Zunahme der Rentnerinnen und Rentner (demographische Entwicklung). Die Einnahmen stagnierten zwischenzeitlich auf Grund der Wirtschaftslage und der Abnahme der Personen im Erwerbsprozess. Um die Lücke zwischen Einnahmen und Ausgaben zu verringern, wird seit 1. 1. 1999 ein zusätzliches Mehrwertsteuerprozent für die AHV erhoben, an dem der Bund im Ausmass seiner Beteiligung an der Finanzierung der 8037

AHV partizipiert. Mit der 11. AHV-Revision wird über die weitere Anhebung der Mehrwertsteuer für die AHV (2003: 0,5 %; 2007: 1 %) und die Anpassung der Leistungen an gesellschaftliche Veränderungen (Frauenrentenalter 65, Flexibilisierung des Rentenalters, Angleichung Witwen- an Witwerrente) zu befinden sein. Die AHV bildet Bestandteil des Projektes NFA, welches eine möglichst konsequente Aufgabenentflechtung zwischen Bund und Kantonen anstrebt. Der Bund übernimmt die Finanzierung der individuellen Leistungen der AHV, die Kantone finanzieren neu die kollektiven Leistungen. Der Finanzierungsanteil der Kantone an den Ausgaben der AHV (3 %) wird aufgehoben. Die vorgesehenen Korrekturen der Finanzierung, der Leistungen und der Strukturen vermögen den auf Grund der demographischen Entwicklung nach 2010 entstehenden Mehrbedarf nicht wesentlich zu vermindern.

Die Invalidenversicherung (IV) trägt mit individuellen Geldleistungen zur Existenzsicherung von behinderten Menschen bei. Die Versicherung leistet auch Beiträge an Institutionen und Organisationen. Der Bund richtet Beiträge an die IV in Höhe von 37,5 Prozent ihrer Ausgaben aus. Der in der IV mit der Zunahme der Rentnerinnen und Rentner einhergehende Kostenanstieg basiert auf der steigenden Lebenserwartung der Behinderten, der demographischen Entwicklung (höheres Invaliditätsrisiko älterer Menschen) sowie der Abnahme der Wiedereingliederungen. Mit der 4. IVRevision (1. Teil), gegen die das Referendum ergriffen wurde, sind daher Einsparungen (Streichung Viertelsrente, Zusatzrente) und eine bessere Kostensteuerung vorgesehen. Zusätzlich wurde 1998 ein Kapitaltransfer von der Erwerbsersatzordnung zur IV vollzogen. Die IV bildet Bestandteil des Projektes NFA, in welchem eine Aufgabenentflechtung zwischen Bund und Kantonen vorgesehen wird. Der Bund übernimmt die Finanzierung der individuellen Leistungen der IV, die Kantone finanzieren neu die Objekthilfen und die kollektiven Leistungen. Die Finanzierung der Kantone an den Ausgaben der IV (12,5 %) wird aufgehoben.

Die bedarfsabhängigen, steuerfinanzierten Ergänzungsleistungen (EL) bilden einen integralen Bestandteil der staatlichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Sie tragen zur Existenzsicherung der Rentnerinnen und Rentner der AHV und IV bei. Der Bund beteiligt sich im Ausmass von rund 25
Prozent der Ausgaben an der Finanzierung der EL. Die EL gewähren auf Antrag Geldleistungen. Mit der 3. ELRevision vom 20. Juni 1997 wurde die Informationspflicht eingeführt, was zur verstärkten Beanspruchung der EL führen dürfte. Im Rahmen des NFA wird eine Aufgabenentflechtung zwischen Bund und Kantonen vorgesehen. Der Bund finanziert die Grundleistungen der EL, die Kantone übernehmen im Bereich der Pflegeheime die über den Grundbedarf hinaus entstehenden Zusatzkosten (damit tragen Bund und Kantone je 50 % der Ausgaben für die EL). Im Zusammenhang mit der Einführung der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung mussten weniger Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden. Die Ausgaben der EL und damit die Beiträge des Bundes dürften mit der Zunahme der AHV- und IV-Rentner/innen aber wieder ansteigen.

Die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (KV) bildet das sozialpolitische Korrektiv im geltenden Kopfprämiensystem der obligatorischen Krankenversicherung, mit welchem Personen mit tiefem Einkommen überdurchschnittlich belastet werden. Der Bund trägt insgesamt zwei Drittel der Prämienverbilligungen, die Kantone einen Drittel. Das durch den Bund zur Verfügung gestellte, durch die Kantone wahlweise abrufbare und durch eigene Beiträge zu ergänzende Prämienverbilligungsvolumen wird in Abhängigkeit der Entwicklung der Gesundheitskosten (Grundversicherung) und mit Rücksicht auf die Finanzlage des Bundeshaushaltes 8038

festgelegt. Um die Prämienverbilligungsbeiträge mittelfristig stabilisieren zu können, gilt es insbesondere die Kostendämpfung im Gesundheitswesen voranzutreiben.

Erste Elemente sind in der Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) enthalten. Diese enthält aber auch ergänzende Bestimmungen zur Ausgestaltung der Prämienverbilligungssysteme durch die Kantone, welche zu einer höheren Ausschüttung von Prämienverbilligungsbeiträgen führen sollen. Die Krankenversicherung bildet Bestandteil des NFA, der für diesen Bereich weiterhin ein Verbundsystem mit Finanzierungsbeteiligung der Kantone vorsieht.

Der Bund unterstützt die Arbeitslosenversicherung (ALV) bei ausserordentlichen Verhältnissen mit einem à fonds perdu-Beitrag von 5 Prozent der Ausgaben und gewährt bei negativen Rechnungsabschlüssen Darlehen in der Höhe der Hälfte des Defizites. Die Ausgaben der Versicherung sind hoch, wenn die konjunkturelle Lage angespannt ist. Die Stagnation der Lohnsumme und damit der Einnahmen setzt die Versicherung zusätzlich unter Druck. Für die Zukunft ist eine Sockelarbeitslosigkeit nicht auszuschliessen, welche die Rückzahlung der Darlehen ohne ausserordentliche Einnahmen der Arbeitslosenversicherung erschweren dürfte. Im Rahmen des Stabilisierungsprogramms 1998 (BBl 1999 4) werden daher erste Leistungskorrekturen sowie die befristete Weiterführung und Ausweitung der ausserordentlichen Finanzierungsmassnahmen vorgesehen. Eine Botschaft zur Revision des AVIG, mit welcher der zukünftige Finanzierungsrahmen und die entsprechende Ausgestaltung der Versicherung festzulegen sein wird, soll bis Ende 2000 vorgelegt werden.

Überprüft wurden die folgenden Rubriken: 318.3600.001 318.3600.002 318.3600.003 318.3600.004 318.3600.053 705.3600.204 705.4200.201

501.42

Leistung des Bundes an die AHV Ergänzungsleistungen zur AHV Leistung des Bundes an die IV Ergänzungsleistungen zur IV Beiträge an die Kantone zur Verbilligung der Krankenkassenprämien Einkommensschwacher Leistung des Bundes an die AlV Darlehen Arbeitslosenversicherung (AlV)

(vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1)

Förderung des Wohnungsbaus

Die Ausgaben des Bundes für die Förderung des Wohnungsbaus haben ihre gesetzliche Grundlage im Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus vom 19. März 1965 (Rubrik 725.3600.001). Die darin verankerten Massnahmen sind zeitlich befristet. Für den Bund sollten voraussichtlich im Jahr 2002 die letzten Zahlungen anfallen.

Die Beteiligung des Bundes an der SAPOMP Wohnbau AG muss im Zusammenhang mit der Bewältigung der gesamten Verlustproblematik im Wohnbaubereich gesehen werden. Die SAPOMP AG, welche sich vollständig im Besitz des Bundes befindet, übernimmt vom Bund geförderte Liegenschaften mit gefährdeter Finanzierung, welche Gefahr laufen, unter ihrem Wert die Hand zu wechseln. Sie verwaltet diese so lange, bis eine Wiederveräusserung Aussicht auf die Abwendung von Bürgschaftsverlusten bietet. Ein im Auftrag der Eidg. Finanzverwaltung erstelltes externes Gutachten (Dezember 1998) kam zum Schluss, dass der Einsatz der SAPOMP AG aus rein betriebswirtschaftlichen Gründen zwar nicht zwingend, aber aus gesamtwirtschaftlichen Überlegungen zweckmässig ist, sofern Gewähr für eine profes8039

sionelle und auf klaren Richtlinien beruhende Geschäftstätigkeit besteht. Die Aufgaben, Kompetenzen und Kriterien der Geschäftspolitik müssen deshalb durch den Bund in einem klarem Leistungsauftrag festgehalten werden.

Überprüft wurden die folgenden Rubriken: 725.3600.001 725.4200.003

501.43

Förderung des Wohnungsbaues Beteiligung SAPOMP Wohnbau AG

(vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1)

Fürsorge

Bereich der Opferhilfe Im Bereich der Opferhilfe gewährt der Bund den Kantonen Subventionen für den Aufbau der Beratungsstellen (Aufbauhilfe) und für die Ausbildung der in den Beratungsstellen tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Ausbildungshilfe). Die betragsmässig gewichtigere Aufbauhilfe war bis Ende 1998 befristet. Ein auf Gesetzesstufe zu starr festgeschriebener Verteilschlüssel bezüglich der Aufbauhilfe führte dazu, dass den unterschiedlichen Einführungszeitplänen der Kantone nicht genügend Rechnung getragen und die Aufbauhilfe entsprechend nicht bedarfsgerecht ausgerichtet werden konnte. Ursprünglich ging man davon aus, dass der Bund mit dieser Subvention einen Drittel der Kosten der Kantone für die Einrichtung der Beratungsstellen trägt. Kantone, bei denen es diesbezüglich zu Verzögerungen kam, erhielten wegen des starren Verteilschlüssels Mittel, die sie (noch) nicht (vollständig) einsetzten. Die finanziellen Eigenleistungen einiger Kantone waren entsprechend zu gering. Diese Kantone können die erhaltenen Mittel nachträglich vollständig einsetzen und entsprechend dem ursprünglich vorgesehenen Finanzierungsschlüssel mit eigenen Mitteln aufstocken.

Asyl und Flüchtlingsbereich Im Asyl- und Flüchtlingsbereich werden die betragsmässig grössten Beiträge für die Fürsorge ausgerichtet. Für Asylbewerber/innen und vorläufig Aufgenommene werden mit diesen Abgeltungen die Aufwendungen der Kantone rückvergütet, für anerkannte Flüchtlinge diejenigen der Hilfswerke. Die Gesamthöhe dieser Abgeltungen wird hauptsächlich bestimmt durch die Anzahl der anwesenden Personen des Asylbereichs und den Bedürftigkeitsgrad dieser Personengruppe, also die Anzahl der fürsorgeabhängigen Personen sowie die Höhe der entsprechenden Pauschalen.

Aus den verschiedenen unten genannten Ausgabenrubriken werden diverse Pauschalen für die Fürsorge und Betreuung der Asylbewerber und Flüchtlinge (differenziert nach: Unterstützung, Unterbringung in Kollektivunterkünften bzw. Individualunterkünften, Betreuungskostenpauschale) sowie für sonstige Aufwendungen der Kantone und Hilfswerke (wie Verwaltungskostenpauschalen, Betriebskostenpauschale für Asylbewerber in Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft) ausgerichtet. Für die Bereitstellung von Unterkünften für Asylbewerber besteht für die Kantone die Möglichkeit, beim Bund Mittel im
Sinne einer Vorfinanzierung anzubegehren.

Die Abgeltungen im Asylbereich werden nach Möglichkeit in Form von Pauschalen ausgerichtet, deren Höhe sich an kostengünstigen Lösungen zu orientieren hat. Dies, um bei den vollziehenden Kantonen und Hilfswerken Handlungsspielräume und ökonomische Anreize zu schaffen und um den Vollzugs- und Verwaltungsaufwand zu senken.

8040

Zur Förderung von freiwilligen Ausreisen werden Beiträge an Rückkehrende zur Wiedereingliederung in ihrer Heimat ausgerichtet. Im Rahmen des erfolgreichen Rückkehrhilfe-Programms für geflüchtete Personen aus Bosnien wurde die individuelle Wiedereingliederungshilfe durch eine Strukturhilfekomponente zu Gunsten der Bevölkerung vor Ort ergänzt.

Da die Migrationsproblematik nur durch internationale Kooperation gelöst bzw. entschärft werden kann, engagiert sich die Schweiz im Rahmen verschiedener Organisationen auf internationaler Ebene.

Die Kosten im Asylbereich sind in den letzten Jahren stark angestiegen. Dies ist insbesondere eine Folge der zunehmenden Zahl der anwesenden Personen. Im Rahmen der Totalrevision des Asylgesetzes werden verschiedene grundlegende Neuerungen eingeführt. So wird zur Vermeidung von Parallel-Fürsorgestrukturen die Fürsorgezuständigkeit auch für anerkannte Flüchtlinge von den Hilfswerken an die Kantone übergehen. Wegen solcher bevorstehender grundlegender Änderungen wird bei mehreren Ausgabenrubriken auf eine vertiefte Beurteilung verzichtet. Diese Rubriken werden kurz beschrieben, jedoch nicht ausführlich beurteilt. Sie sind im Anhang 1 zu finden.

Bereich des Zivildienstes Die drei Subventionen im Bereich des Zivildienstes bildeten Gegenstand der Untersuchung. Das Zivildienstgesetz ist allerdings erst am 1. Oktober 1996 in Kraft getreten, so dass noch nicht genügend Erfahrungen vorliegen und eine Neuuntersuchung verfrüht erscheint. Die Ausrichtung von Finanzhilfen des Bundes an die Einsatzbetriebe zur Unterstützung von Umwelt- und Naturschutzprojekten erfolgte erst ab dem 1. Januar 1998. Die Struktur soll den Einsatzbetrieben ermöglichen, Zivildienstpflichtige im Umweltbereich zu beschäftigen.

Abgeltungen des Bundes als Kostenbeitrag an die Einführungskurse im Zivildienst werden nur geleistet, wenn die Information durch Dritte übernommen wird und ihr Einsatz besondere Kosten verursacht, oder falls dafür spezifische Infrastrukturen oder besondere Kenntnisse erforderlich sind. Die Gewährung dieser Beiträge soll verhindern, dass Einsatzbetriebe aus Kostengründen von der Einstellung von Personal absehen.

Ausserdem unterstützt der Bund Zivildienstpflichtige, die sich wegen der Erfüllung des Zivildienstes in finanziellen Schwierigkeiten befinden und ihren Unterhalt nicht mehr
bestreiten können. In solchen Fällen übernimmt der Bund Unterstützungskosten in Form von Darlehen an die Kantone. Die Übernahme ist allerdings zeitlich begrenzt und betrifft nur tatsächlich ausgerichtete Leistungen. Die Empfänger der Unterstützung haben die Beträge anschliessend dem Bund zurückzuerstatten.

Überprüft wurden die folgenden Rubriken: 318.3600.104 402.3600.005 415.3600.001 415.3600.002 415.3600.003

Elementarschadenfonds und gemeinnützige Institutionen Beiträge an Verbrechensopfer Asylbewerber: Pauschalbeiträge an Kantone für Verwaltungsaufwand Asylbewerber: Pauschalbeiträge an die Befragungskosten Flüchtlinge: Beiträge an Fürsorgeleistungen

(vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1)

8041

415.3600.004 415.3600.005 415.3600.006 415.3600.007 415.3600.008 415.3600.009 415.3600.010 415.3600.011 415.4600.001 701.3600.001 705.3600.203 705.3600.401 705.3600.601 705.3600.602 705.3600.603

Flüchtlinge: Beiträge an die Betreuungskosten (vgl. Anhang 1) der Hilfswerke Flüchtlinge: Beiträge an die Verwaltungskosten (vgl. Anhang 1) der Schweiz. Zentralstelle für Flüchtlingshilfe (SFH) (vgl. Anhang 1) Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe für Asylbewerber und Flüchtlinge Ausbildung des in den Flüchtlingszentren be(vgl. Anhang 1) schäftigten Personals Intensivierung der internationalen Zusammenar- (vgl. Anhang 2) beit und der Forschung im Asyl- und Flüchtlingsbereich (vgl. Anhang 1) Betriebskosten Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft Rückerstattung von Fürsorgeauslagen für Asyl- (vgl. Anhang 1) bewerber Abgeltung an Kantone für kantonale Ent(vgl. Anhang 1) scheidvorbereiter Finanzierung von Unterkünften für Asylbe(vgl. Anhang 1) werber Konsumenteninformation (vgl. Anhang 1) Informationssystem für die Arbeitsvermittlung (vgl. Anhang 1) und Arbeitsmarktstatistik Internationale Arbeitsorganisation (ILO), Genf (vgl. Anhang 2) Entschädigungen an Einsatzbetriebe (vgl. Anhang 1) Einführungskurse des Zivildienstes (vgl. Anhang 1) Rückvergütung von Sozialhilfen für Härtefälle (vgl. Anhang 1)

502

Verkehr

502.1

Entwicklung der Bundessubventionen im Bereich Verkehr

8042

Die Verkehrssubventionen nahmen im Laufe der beiden Berichtsjahre (1996 und 1997) um 678 Millionen zu, was verglichen mit 1995 ein jährliches Wachstum um 5,7 Prozent ausmacht. Die beiden Hauptbereiche der staatlichen Intervention (Strassen und öffentlicher Verkehr) verzeichneten eine gegenläufige Entwicklung.

Zwischen 1995 und 1997 legten die Subventionen im öffentlichen Verkehr um 877 Millionen zu und erreichten damit ein jährliches Wachstum von 14 Prozent.

Diese Entwicklung erklärt sich grösstenteils (rund 590 Mio.) aus der Integration der SBB-Darlehen zur Deckung des Infrastrukturgrundbedarfs sowie der Darlehen im Rahmen von Bahn 2000 in die Finanzrechnung des Bundes. Eine weitere Erklärung bietet das Inkrafttreten der Neuregelung zur Subventionierung des Regionalverkehrs vor allem mit der künftigen Abgeltungsleistung an die Post.

Die Strassenbeiträge verzeichneten mit einem jährlichen Rückgang von durchschnittlich 3,6 Prozent zwischen 1995 und 1997 (insgesamt rund 200 Millionen) eine entgegengesetzte Entwicklung. Die Hauptursachen liegen in der günstigen Konjunktur, dank welcher Bauaufträge für Nationalstrassen zu interessanten Bedingungen vergeben werden konnten, sowie im Rückstand verschiedener Hauptstrassenprojekte, da die Kantone wegen der angespannten Finanzlage die Verwirklichung einiger Grossprojekte verschoben.

502.2

Wichtigste Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG; SR 725.116.2); Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11); Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101); Bundesgesetz vom 23. Juni 1944 über die Schweizerischen Bundesbahnen (BS 7 195), seit 1. Januar 1999 ersetzt durch das Bundesgesetz vom 20. März 1998 (SBBG; SR 742.31); Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (LFG; SR 748.0); Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40).

Seit 1995, dem Referenzjahr des ersten Subventionsberichtes, ist folgende wichtige Revision verabschiedet worden: Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG; SR 742.31).

8043

502.3

Auswahl der überprüften Subventionen

Aufgabengebiete

Total (1997)

davon überprüft (1997)

Anzahl

Anzahl Betrag

Betrag

Subven-

Subven(1000 Franken)

tionen

(1000 Franken) tionen

Verkehr

45

6'492'221

13

29%

32'270

0%

­ Öffentlicher Verkehr

11

3'811'332

2

18%

76

0%

­ Strassen

19

2'569'081

2

11%

3'175

0%

­ Schiffahrt, Luftfahrt

10

25'907

6

60%

13'529

52%

5

85'901

3

60%

15'490

18%

­ Nachrichtenübermittlung, Raumfahrt

Die Strassensubventionen wurden im Subventionsbericht vom 25. Juni 1997 weitestgehend untersucht. Der vorliegende Bericht prüft zwei neue Subventionen, die sich auf die Frage der Bundesinterventionen bei Naturkatastrophen beziehen.

Im Bericht vom Juni 1997 wurden im öffentlichen Verkehrsbereich alle Subventionen unter die Lupe genommen, die nicht direkt von grundlegenden Änderungen der Rechtsgrundlagen betroffen sind. Zwischenzeitlich fanden in diesem Bereich tiefgreifende Veränderungen statt. Die erste Etappe der Eisenbahnreform ist am 1. Januar 1999 in Kraft getreten. Der Bau der Alpentransversale und die Finanzierung der grossen Eisenbahninfrastrukturen wurden grundlegend überarbeitet. Daher wäre es verfrüht, diese neuen Subventionen im vorliegenden Bericht zu behandeln. Dagegen ermöglichte die Berücksichtigung der Beiträge an internationale Organisationen die eingehende Untersuchung von zwei sehr bescheidenen Subventionen.

Im Bereich der Schifffahrt befassten wir uns im Wesentlichen mit den Beiträgen an internationale Organisationen. Das RTVG ist bereits seit einigen Jahren in Kraft, so dass die beiden wichtigsten mit diesem Gesetz im Fernmeldebereich eingeführten Subventionen ausgewertet werden konnten.

502.4

Prüfergebnisse

502.41

Öffentlicher Verkehr

Im Bereich des öffentlichen Verkehrs werden die Subventionen der Eisenbahn wie auch den Unternehmungen, die ihre Leistungen auf der Strasse erbringen, ausbezahlt.

Wie oben erwähnt wurden Subventionsbeiträge innerhalb von laufenden Reformen vom Prüfbereich ausgeschlossen. Davon betroffen sind insbesondere Leistungen an die SBB sowie Zahlungen für die Eisenbahngrossprojekte. Ausserdem wurden im Subventionsbericht vom 25. Juni 1997 bereits die Beiträge an den Güterverkehr (Rubrik 802.3600.002 Abgeltung Huckepackverkehr; Rubrik 802.4200.202 Investitionen kombinierter Verkehr, Darlehen; Rubrik 802.4600.401 Anschlussgeleise; Rubrik 802.4600.402 Investitionen kombinierter Verkehr), an den Autoverlad

8044

(Rubrik 802.3600.202) wie auch an die technischen Verbesserungen und die Umstellung des Verkehrsbetriebes (Rubrik 802.4600.101) behandelt.

Deshalb widmeten wir uns hauptsächlich den ständigen internationalen Organisationen im öffentlichen Verkehr, an denen sich die Schweiz beteiligt. Das Bundesamt für Verkehr richtet diesbezügliche Subventionen nur an das Zentralamt für den Internationalen Eisenbahnverkehr aus. Sitz der Organisation ist Bern. Die Pflichtbeteiligung der Schweiz wird nach den vom Zentralamt registrierten Linienkilometern ermittelt. Sie entspricht rund 2,5 Prozent des Betriebsaufwandes des Zentralamtes (1997: 76 000 Franken).

Überprüft wurden die folgenden Rubriken: 802.3600.301 802.4600.102

502.42

Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr, Bern Hilfe bei Naturschäden

(vgl. Anhang 3) (vgl. Anhang 1)

Strassen

Im Strassenbereich sind die beiden Rubriken, Übrige Strassen, Unwetterschäden, untersucht worden. Im Rahmen der Unwetter 1987, betroffen waren vor allem die Kantone Bern, Uri, Schwyz, Graubünden, Tessin und Wallis, sowie der Unwetter 1993, betroffen waren die Kantone Wallis und Tessin, leistete der Bund Beiträge an die Instandstellung der Strassen. Bei den National- und Hauptstrassen liefen diese Zahlungen über die entsprechenden Rubriken. Für diejenigen Strassen, die vom Bund sonst nicht subventioniert werden, die «Übrigen Strassen», wurden zu diesem Zweck neue Rubriken geschaffen.

Überprüft wurden die folgenden Rubriken: 806.4600.004 806.4600.011

502.43

Übrige Strassen, Unwetterschäden 1987 Übrige Strassen, Unwetterschäden VS/TI 1993

(vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1)

Luftfahrt

Das Luftfahrtgesetz sieht zwar nach wie vor die Möglichkeit der Subventionsgewährung an Flughäfen in Form von rückzahlbaren, jedoch zinsvergünstigten Darlehen vor, aber die letzten vom Parlament bewilligten Verpflichtungskredite stammen aus dem Jahr 1990 und wurden daher weder im Bericht vom Juni 1995 noch im vorliegenden Bericht behandelt.

Der Bund leistet in diesem Bereich Beiträge an die Finanzierung von Sicherheitsmassnahmen an Bord schweizerischer Flugzeuge oder auf dem Boden (z. B. Überwachung des Boarding in schweizerische Flugzeuge auf potenziell gefährlichen ausländischen Flughäfen). Die Aufgaben werden in der Regel von dazu entsandten Kantonspolizisten wahrgenommen.

Für diese Subvention schlagen wir gemäss dem Grundsatz des Subventionsgesetzes eine auf zehn Jahre befristete Geltungsdauer vor, so dass sich das Parlament regelmässig zu einer möglichen Verlängerung äussern kann.

Der Luftfahrtbereich wird von mehreren ständigen internationalen Organisationen geregelt. Die Schweiz ist in dieses System eingebunden und leistet Pflichtbeiträge an 8045

den Betriebsaufwand. Die wichtigste Organisation ist die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (OACI). Der Bundesbeitrag an den Betriebsaufwand wird nach dem schweizerischen Bruttoinlandprodukt und nach dem Anteil der schweizerischen Zivilluftfahrt bemessen. Nach diesem Schlüssel wird auch die Beteiligung der Schweiz an die Europäische Zivilluftfahrtkonferenz (CEAC), die bei drei Prozent des Betriebsbudgets liegt, ermittelt.

Überprüft wurden die folgenden Rubriken: 803.3600.001 803.3600.002 803.3600.005

502.44

Flugsicherungsdienst Nordatlantik Internationale Zivilluftfahrt-Organisationen Sicherheitsmassnahmen

(vgl. Anhang 3) (vgl. Anhang 3) (vgl. Anhang 1)

See- und Flussschifffahrt

Hier handelt es sich um drei Fälle von Pflichtbeiträgen an den Haushalt der Organisationen; Hauptziel ist die Deckung der Verwaltungskosten.

Als einzige Flussschifffahrtverbindung zum Meer bildet der Rhein noch heute eine Handelsstrasse für den schweizerischen Warentransport. Daher erscheint die Beteiligung der Schweiz an der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, welche die Einhaltung der wesentlichen Prinzipien der Rheinschifffahrt (Navigationsfreiheit, Zollfreiheit usw.) überwacht, sowie am Verwaltungszentrum für die soziale Sicherheit der Rheinschiffer nach wie vor berechtigt. Beim Verwaltungszentrum für die soziale Sicherheit der Rheinschiffer handelt es sich um eine Unterabteilung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, welche die Befolgung des Übereinkommens über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer gewährleisten soll. Das Übereinkommen garantiert den Rheinschiffern und ihren Familien Gleichbehandlung im Sozialversicherungsbereich (AHV, IV, Arbeitslosenversicherung usw.) sowie das Erbringen der Leistungen, falls sie in einem anderen als dem zuständigen Vertragsstaat wohnen.

Die IMO ihrerseits verfolgt das Ziel, die Sicherheit zur See zu verbessern und die Meeresverschmutzung zu bekämpfen. Durch die Mitwirkung in der IMO achtet die Schweiz darauf, dass unter schweizerischer Flagge fahrende Schiffe die Vorschriften über die Sicherheit zur See sowie über die Verhütung der Meeresverschmutzung befolgen.

Überprüft wurden die folgenden Rubriken: 201.3600.350 201.3600.351 318.3600.105

502.45

Rheinzentralkommission, Strassburg Internationale Seeschifffahrtsorganisation, London (OMI) Zentrale Verwaltungsstelle für die soziale Sicherheit der Rheinschiffer, Strassburg

(vgl. Anhang 3) (vgl. Anhang 3) (vgl. Anhang 3)

Kommunikation

Bei den Beiträgen an lokale und regionale Rundfunkveranstalter sowie an Programmschaffende und die Medienforschung handelt es sich um Subventionen, die seit 1992 ausgerichtet werden. Lokale und regionale Radio- und TV-Veranstalter können ausnahmsweise einen Anteil am Ertrag der Radio und TV-Gebühren erhal8046

ten, wenn in ihrem Versorgungsgebiet keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind und an ihrem Programm ein öffentliches Interesse besteht.

Der Bund erhebt sodann eine Konzessionsabgabe bei den Veranstaltern von Radiound Fernsehprogrammen und Weiterverbreitern, die vorab für die Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden sowie für die Förderung der Medienforschung (elektronische Medien) verwendet wird.

Der Bund leistet verschiedene Beiträge an internationale Organisationen im Fernmelde- und audiovisuellen Bereich. Das Hauptgewicht entfällt mit rund fünf Millionen auf die Union internationale des télécommunications (UIT). Darin enthalten sind der Pflichtbeitrag und ein freiwilliger Beitrag.

Überprüft wurden die folgenden Rubriken: 808.3600.003 808.3600.004 808.3600.005

Ausbildung Programmschaffender und Medien- (vgl. Anhang 1) forschung Lokale und regionale Rundfunkveranstalter (vgl. Anhang 1) Beiträge an internationale Organisationen (vgl. Anhang 2)

503

Landwirtschaft und Ernährung

503.1

Entwicklung der Bundessubventionen im Bereich Landwirtschaft und Ernährung

Die Gesamtaufwendungen des Bundes für Landwirtschaft und Ernährung betrugen im Jahre 1997 insgesamt 3922 Millionen. Davon entfielen 3707 Millionen oder 94,5 Prozent auf Subventionszahlungen. Die Beiträge nahmen zwischen 1995 und 1997 um insgesamt 380 Millionen zu, was einem Wachstum gegenüber 1995 von insgesamt 11,4 Prozent entspricht.

Hinter dem Ausgabenwachstum stehen zwei gegensätzliche Tendenzen. So sanken zwischen 1995 und 1997 die Aufwendungen für die Preis- und Absatzsicherung um insgesamt 176 Millionen (­6,6 % pro Jahr). Gleichzeitig stiegen aber die Ausgaben für die Direktzahlungen um 558 Millionen oder über 15 Prozent jährlich. Diese 8047

Entwicklung widerspiegelt die mit der ersten Etappe der Agrarreform eingeleitete Verlagerung der Einkommenssicherung von der Preis- und Absatzstützung zu den Direktzahlungen. Zudem wurden die im Jahr 1993 eingeführten ökologisch orientierten Direktzahlungen weiter stark ausgebaut.

503.2

Wichtigste Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (AS 1953 1073); seit dem 1. Januar 1999 gilt das neue Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998; Bundesgesetz vom 21. Dezember 1960 über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte (AS 1961 263); ist mit der Inkraftsetzung des neuen Landwirtschaftsgesetzes auf den 1. Januar 1999 aufgehoben worden; Milchwirtschaftsbeschluss 1988 vom 16. Dezember 1988 (AS 1989 504); ist mit der Inkraftsetzung des neuen Landwirtschaftsgesetzes auf den 1. Mai 1999 aufgehoben worden; Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 (SR 680); mit der Inkraftsetzung des neuen Landwirtschaftsgesetzes sind die betroffenen Artikel auf den 1. Januar 1999 aufgehoben worden; Bundesbeschluss vom 23. Juni 1989 über die inländische Zuckerwirtschaft (Zuckerbeschluss; AS 1989 1904); ist mit der Inkraftsetzung des neuen Landwirtschaftsgesetzes auf den 1. Januar 1999 aufgehoben worden; Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG; SR 836.1); Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40).

Seit 1995, dem Referenzjahr des ersten Subventionsberichtes, ist folgende wichtige Revision verabschiedet worden: Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1).

8048

503.3

Auswahl der überprüften Subventionen

Aufgabengebiete

Total (1997)

davon überprüft (1997)

Anzahl

Anzahl Betrag

Betrag

Subven-

Subven(1000 Franken)

tionen

(1000 Franken) tionen

Landwirtschaft und Ernährung

47

3'706'731

17

36%

2'298'067

­ Preis- und Absatzsicherung

20

1'159'255

6

30%

432'433

62% 37%

­ Direktzahlungen und

10

2'377'112

5

50%

1'858'835

78%

11

123'738

4

36%

1'186

1%

6

46'626

2

33%

5'613

12%

soziale Massnahmen ­ Verbesserung der Produktionsgrundlagen ­ Forschung und Beratung, Verwaltung

Im Rahmen des ersten Subventionsberichtes vom 25. Juni 1997 sind 19 Rubriken untersucht worden. Die meisten davon werden auch mit dem neuen Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 weitergeführt. Es betraf dies vor allem folgende Aufgabenbereiche: Forschung/Beratung, Massnahmen zur Verbesserung der Produktionsgrundlagen (u. a. Tierzucht, Meliorationen, Investitionskredite) sowie Direktzahlungen und soziale Massnahmen (u. a. Kostenbeiträge an die Viehhalter im Berggebiet, Betriebshilfe).

Im vorliegenden Bericht wurde der Schwerpunkt der Analyse auf jene Ausgabenrubriken gelegt, die mit dem neuen Landwirtschaftsgesetz vom Ansatz her neu ausgerichtet werden. Es betrifft dies hauptsächlich Massnahmen bei der Preis- und Absatzsicherung (Milchsektor, Pflanzenbau) und den Direktzahlungen.

503.4

Prüfergebnisse

Am 29. April 1998 haben die eidgenössischen Räte das neue Landwirtschaftsgesetz als Kernstück der Agrarpolitik 2002 verabschiedet. Dieses sieht keine Preis- und Absatzgarantien mehr vor. Die Produktesubventionen werden stark abgebaut und die Produktepreise bilden sich künftig vermehrt nach Angebot und Nachfrage.

Gleichzeitig wird die ökologische Ausrichtung der schweizerischen Landwirtschaft weiter gestärkt.

Der Bundesrat hat das neue Landwirtschaftsgesetz auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt. Damit verbunden ist auch eine Neugewichtung der eingesetzten Bundesmittel. Beim Grossteil der untersuchten Rubriken drängt sich wegen der erst im letzten Jahr verabschiedeten Gesetzesrevision kein Handlungsbedarf auf.

8049

503.41

Preis- und Absatzsicherung

Mit der Agrarpolitik 2002 ergeben sich bei der Marktstützung die grössten Veränderungen. Ab 1999 werden sämtliche Preis- und Absatzgarantien aufgehoben. Die Preise werden künftig vorab durch den Markt bestimmt. Einen Schwerpunkt der Abbaumassnahmen bildet die Reduktion der Aufwendungen für den Milchsektor.

Im Rahmen des neuen Landwirtschaftsgesetzes ist die gesamte Preis- und Absatzstützung vom Gesetzgeber in neue Bahnen gelenkt worden. Bei den meisten untersuchten Rubriken wird wegen dieser veränderten Situation deshalb kein Handlungsbedarf ausgewiesen. Einzig bei der Förderung der Obstverwertung (Rubrik 707.3600.170) wird vorgeschlagen, den in den Vollzug mitinvolvierten Organisationen klare Ziele in Form eines Leistungsauftrags vorzugeben.

Überprüft wurden die folgenden Rubriken: 701.3600.301 707.3600.101 707.3600.162 707.3600.164 707.3600.170 707.3600.171

503.42

Zuschüsse für Inlandeier Butterverwertung Verwertung der Ölsaatenernte Verarbeitung von Zuckerrüben Förderung der Obstverwertung Förderung der Kartoffelverwertung

(vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1)

Direktzahlungen und soziale Massnahmen

Das mit diesem Bericht untersuchte Direktzahlungssystem wird mit dem neuen Landwirtschaftsgesetz komplett umgebaut. Neu wird zwischen allgemeinen und ökologischen Direktzahlungen unterschieden. Die allgemeinen Direktzahlungen gelten gemeinwirtschaftliche Leistungen der Landwirtschaft, wie die Versorgungssicherheit, die Kulturlandschaftspflege und die dezentrale Besiedelung, ab. Die Beiträge werden sowohl auf die Fläche als auch auf die Tiere bezogen ausbezahlt. Im Einzelnen werden Flächenbeiträge und Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere (Rindvieh, Pferde, Schafe und Ziegen) ausgerichtet. Im Berg- und Hügelgebiet gibt es zusätzliche Beiträge für die Tierhaltung und für die Bewirtschaftung der Hänge. Damit wird den erschwerenden Produktionsbedingungen in diesen Gebieten Rechnung getragen. Die ökologischen Direktzahlungen teilen sich auf in die Ökobeiträge und die Sömmerungsbeiträge, die für eine den natürlichen Bedingungen angepasste Alpbewirtschaftung ausgerichtet werden. Die Ökobeiträge gelten besondere Leistungen im Bereich der Ökologie und der Nutztierhaltung ab.

Landwirte, die in Zukunft Direktzahlungen erhalten wollen, müssen den ökologischen Leistungsnachweis erbringen. Die Landwirte müssen eine tiergerechte Haltung nachweisen, auf den Betrieben Flächen für den ökologischen Ausgleich ausscheiden, eine ausgeglichene Düngerbilanz vorweisen, eine Fruchtfolge einhalten, den Boden vor Erosion, Verdichtungen und Düngerabschwemmungen schützen sowie die Pflanzenbehandlungsmittel gezielt anwenden.

Wegen der mit dem neuen Landwirtschaftsgesetz verbundenen Neuausrichtung des Direktzahlungssystems ergibt sich beim Grossteil der untersuchten Rubriken kein Handlungsbedarf. Zuerst müssen minimale Erfahrungen bei der Umsetzung der neuen Gesetzesbestimmungen gesammelt werden, bevor Aussagen über die Wirksamkeit der verschiedenen neuen Subventionsgefässe gemacht werden können.

8050

Eine besondere Bedeutung haben bei den sozialen Massnahmen die Familienzulagen in der Landwirtschaft (Rubrik 318.3600.101). Ihr Zweck besteht darin, für jedes Kind landwirtschaftlicher Arbeitnehmer bzw. einkommensschwacher Kleinbauern eine Zulage auszurichten. Die Zulagen stellen einen bedeutenden Teil des Familienbudgets der Empfänger dar. Im Rahmen des NFA wird geprüft, ob der Bereich der Familienzulagen in die alleinige Kompetenz des Bundes überführt werden soll. Eine parlamentarische Initiative strebt zudem eine Bundeslösung für die Familienzulagen an. Damit würde das gesamte Familienzulagensystem, inkl. der Familienzulagen an die Landwirtschaft, neu organisiert.

Überprüft wurden die folgenden Rubriken: 318.3600.101 707.3600.166 707.3600.209 707.3600.210 707.3600.211

503.43

Familienzulagen in der Landwirtschaft Lenkungsmassnahmen im Pflanzenbau Preiszulage auf verkäster Milch Öko-Beiträge Ergänzende Direktzahlungen

(vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1)

Verbesserung der Produktionsgrundlagen

Im Rahmen der Ausgaben des Bundes für die Verbesserung der Produktionsgrundlagen sind vier Rubriken untersucht worden. Zwei davon betreffen Beiträge an internationale Organisationen im Bereich des Pflanzenschutzes und der Bekämpfung von Tierseuchen. Bei diesen Bundesausgaben handelt es sich um Mitgliederbeiträge (Pflicht). Die Mitgliedschaft der Schweiz in diesen Organisationen ist grundsätzlich zweckmässig.

Die Ausgaben für die obstbaulichen Massnahmen (Rubrik 707.3600.011) haben zum Zweck, die Obstproduktion an die Absatzmöglichkeiten anzupassen sowie die Erhebung der notwendigen statistischen Daten zu ermöglichen. Im Rahmen des neuen Landwirtschaftsgesetzes kann nur noch die Erhebung der statistischen Grundlagendaten unterstützt werden. Es ist zu prüfen, ob die Erhebung dieser Daten über das Bundesamt für Statistik nicht sachgemässer wäre.

Bei den Beiträgen an die Tiergesundheitsdienste (Rubrik 720.3600.003) kommt die Überprüfung zum Schluss, dass die Wirksamkeit der eingesetzten Bundesgelder für die einzelnen Tiergesundheitsdienste über verbindliche Leistungsaufträge noch verbessert werden kann.

Überprüft wurden die folgenden Rubriken: 707.3600.011 707.3600.502 720.3600.002 720.3600.003

503.44

Obstbauliche Massnahmen Internationale Organisation für Pflanzenschutz, Zürich Beiträge an internationale Institutionen Beiträge an die Tiergesundheitsdienste

(vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 3) (vgl. Anhang 3) (vgl. Anhang 1)

Forschung und Beratung

Im Zentrum der untersuchten Aufwendungen für die Beratung stehen die Subventionen an den Milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienst (Rubrik 707.3600.006). Mit diesem Bundesbeitrag soll eine möglichst hochstehende Milch8051

qualität sichergestellt werden. Der Bund trägt nur einen Teil der Gesamtkosten. Die Kantone und Direktbetroffenen übernehmen die restlichen Kosten. Im Rahmen der Neuordnung des Finanzausgleichs wird das Engagement des Bundes in diesem Aufgabenbereich überprüft.

Mit Beiträgen an Forschungsvorhaben im Bereich der Tierseuchenbekämpfung (Rubrik 720.3600.001) werden wissenschaftliche Erkenntnisse beschafft, welche als Grundlage für den Erlass von Gesetzen und Verordnungen Verwendung finden. Der Nutzen der eingesetzten Subventionen ist nicht bestritten. Dennoch soll eine bessere Abgrenzung zwischen der Auftragsforschung (31er Rubrik) und den Forschungsbeiträgen (36er Rubrik) geprüft werden.

Überprüft wurden die folgenden Rubriken: 707.3600.006 720.3600.001

Milchwirtschaftlicher Inspektions- und Beratungsdienst Forschungsbeiträge

(vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1)

504

Bildung und Grundlagenforschung

504.1

Entwicklung der Bundessubventionen im Bereich Bildung und Grundlagenforschung

Die Subventionen im Bereich Bildung und Grundlagenforschung umfassen die Beiträge des Bundes zur Förderung der kantonalen Hochschulen, die Beiträge zur Förderung der Grundlagenforschung und diejenigen an die Berufsbildung. Ebenfalls enthalten sind die wenig ins Gewicht fallenden Beiträge an die Volks- und Mittelschulen sowie andere kleinere Subventionen, die keinem der drei grossen Teilgebiete zugeordnet werden können.

Der gesamte Hochschulbereich ist in einer Phase der Neustrukturierung sowohl auf kantonaler wie auch auf Bundesebene. Neue kantonale Universitätsgesetze verleihen den Universitäten mehr Selbstbestimmung. Die ETH werden ab dem 1. Januar 2000 mit einem Leistungsauftrag geführt und bilden ab diesem Zeitpunkt einen eigenen Rechnungskreis. Auch die Förderung der kantonalen Universitäten durch den Bund soll neu geregelt werden. Voraussichtlich ab 2000 wird sie gestützt auf ein revi8052

diertes Hochschulförderungsgesetz (neu: Universitätsförderungsgesetz, UFG) erfolgen, welches den Räten zusammen mit den Kreditbegehren für die Beitragsperiode 2000­2003 unterbreitet wird (Botschaft vom 25. Nov. 1998). Ziel des UFG sind einerseits die Verstärkung der gesamtschweizerischen Koordination unter Miteinbezug der beiden ETH sowie der Fachhochschulen, andererseits Effizienzsteigerungen durch verstärkten Wettbewerb unter den zunehmend autonomen Universitäten. Insbesondere ist vorgesehen, die Grundbeiträge an die einzelnen Institutionen inskünftig teilweise erfolgsorientiert zu bemessen.

Bei der Forschungsförderung des Bundes wird zwischen Grundlagenforschung und angewandter Forschung unterschieden, wenn auch die Aufteilung nicht immer eindeutig ist. Die angewandte Forschung wird ihren spezifischen Anwendungsbereichen zugeordnet (z. B. Verkehr, Energie, Landwirtschaft usw.) und wird deshalb daselbst abgehandelt. Die Schweizer Beiträge an die internationalen Forschungsorganisationen erscheinen mit einer Ausnahme unter der Grundlagenforschung; nur die Mittel für die fakultativen Tätigkeiten der ESA gelten als angewandte Forschung.

In der Berufsbildung gingen die Ausgaben des Bundes von 1996 bis 1997 leicht zurück. Der Rückgang ist einerseits eine Konsequenz der Einsparungen der Kantone in diesem Bereich. Da der Bundesbeitrag sich in Prozenten des beitragsberechtigten Aufwandes bemisst, haben Minderausgaben der Kantone unweigerlich direkte Konsequenzen auf die Höhe der Subvention. Andererseits steht er in Zusammenhang mit dem verzögerten Start des Aufbaus der Fachhochschulen (zumeist Umwandlungen von Höheren Fachschulen); dieser wird im Zeitraum von 1998 bis 2003 für den Bund einen Mehraufwand von rund 600 Millionen Franken mit sich bringen. Mit den Fachhochschulen zeichnen sich im Bildungsbereich wichtige strukturelle Änderungen ab. Weil die Fachhochschulen dem Hochschulbereich zuzurechnen sind, wird deren Bundessubventionierung mit einer entsprechenden Mittelverschiebung von der Berufsbildung weg in den Hochschulbereich verbunden sein. Es ist geplant, die Fachhochschulen in einem späteren Zeitpunkt in ein umfassendes Hochschulförderungsgesetz des Bundes einzubinden, damit die gesamtschweizerische Koordination in diesem Bereich sichergestellt werden kann.

Die markante, einmalige Ausgabenspitze im Bereich der Volks- und Mittelschulen im Jahre 1995 (rund 70 Mio.) ist eine Folge des Investitionsbonus, der insbesondere auch Schulhausbauten einschloss.

504.2

Wichtigste Rechtsgrundlagen

BG vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen technischen Hochschulen (ETHGesetz; SR 414.110); BG vom 22. März 1991 über die Hochschulförderung (Hochschulförderungsgesetz; HFG; SR 414.20); BG vom 7. Oktober 1983 über die Forschung (Forschungsgesetz; FG; SR 420.1).

8053

504.3

Auswahl der überprüften Subventionen

Aufgabengebiete

Total (1997)

davon überprüft (1997)

Anzahl

Anzahl Betrag

Betrag

Subven-

Subven(1000 Franken)

tionen

Bildung und

(1000 Franken) tionen

68

1'704'770

24

35%

­ Hochschulen

13

­ Grundlagenforschung

23

­ Berufsausbildung

22

521'564

­ Allgemeinbildende Schulen

10

46'136

351'775

21%

560'332

3

23%

17'593

3%

576'738

13

57%

306'900

53%

4

18%

12'895

2%

4

40%

14'387

31%

Grundlagenforschung

und Übriges Bildungswesen

Von den insgesamt 68 Subventionen im Bereich Bildung und Forschung wird im vorliegenden Bericht knapp ein Drittel geprüft; sie entsprechen 21 Prozent der unter diesem Titel ausgerichteten Bundesmittel. Da sämtliche internationalen Forschungsorganisationen, wie z. B. CERN und ESA, aber auch die Direktzahlungen an Schweizer Teilnehmer von EU-Forschungsprojekten Bestandteil dieses zweiten Teils des Subventionsberichtes sind, nimmt die Forschung mit 53 Prozent gegenüber dem ersten Bericht den bedeutendsten Anteil ein.

504.4

Prüfergebnisse

504.41

Hochschulen

Im Subventionsbericht vom 25. Juni 1997 wurden die finanziell bedeutendsten Subventionen des Hochschulbereichs bereits geprüft. Ausgeklammert wurden die gestützt auf das ETH-Gesetz ausgerichteten Subventionen sowie das Sonderprogramm Nachwuchsförderung, das auf Artikel 12 des Hochschulförderungsgesetzes (HFG) basiert.

Das Sonderprogramm Nachwuchsförderung wurde auf das akademische Jahr 1992/93 im Hinblick auf die zahlreichen bevorstehenden Emeritierungen lanciert. Es stellt ein wichtiges Instrument zur Sicherung von qualifiziertem Nachwuchs für den akademischen Lehrkörper und zur Frauenförderung in diesem Bereich dar. Ausserordentliche Beiträge sind zu befristen, weshalb der Bundesrat in seiner Botschaft vom 25. November 1998 über die Förderung von Bildung, Forschung und Technologie in den Jahren 2000­2003 das Auslaufen des Programms auf Ende des akademischen Jahres 2003/04 vorschlägt. Danach sollen die wesentlichen Impulse für die akademische Nachwuchsförderung (mit Bundesmitteln) vom Schweizerischen Nationalfonds ausgehen, dessen ordentlicher Beitrag zu diesem Zweck aufgestockt wird.

Die Stipendien und Darlehen des ETH-Bereichs werden subsidiär zu den kantonalen Stipendien ausgerichtet und sind zum Teil speziell für die Weiterbildung vorgesehen. Im Rahmen des Projektes NFA ist die Abschaffung der über den Bund ausge-

8054

richteten Ausbildungsbeihilfen (mit Ausnahme der Stipendien an ausländische Studierende in der Schweiz) vorgesehen.

Mit der Subventionierung des studentischen Wohnens soll die Wohnsituation der Studierenden an den beiden ETH durch Zurverfügungstellung von Wohnraum verbessert werden. Der ETH-Rat entscheidet auf Antrag der Stiftungsräte der «Stiftung für studentisches Wohnen» oder der «Fondation Maison pour étudiants» über die konkreten Projekte. Neben einer grundsätzlichen Bedarfsabklärung ist auch zu prüfen, ob nicht eine Marktöffnung für weitere Anbieter stattfinden sollte.

Überprüft wurden die folgenden Rubriken: 327.3600.015 329.3600.001 329.3600.002

504.42

Sonderprogramm Nachwuchsförderung Stipendien Studentisches Wohnen

(vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1)

Grundlagenforschung

Bei den untersuchten Subventionen handelt es sich in erster Linie um die Beiträge an internationale Forschungsorganisationen respektive Forschungsprogramme. In diesen Organisationen und Programmen wird die Forschungszusammenarbeit zwischen mehreren Ländern oder sogar Kontinenten gefördert, weshalb die Mitgliedschaft respektive die Teilnahme auch aus dem integrationspolitischen Blickwinkel wichtig ist. Schweizer Forschende erhalten dadurch Zugang zu den Forschungsergebnissen von anderen Forschenden. Die Bundesbeiträge basieren i. d. R. auf völkerrechtlichen Verträgen. Der Bundesrat hat auf der Grundlage von Artikel 16 des Forschungsgesetzes (im Rahmen der bewilligten Kredite) die Möglichkeit, Abkommen über die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit abzuschliessen.

Die Schweiz ist einer der Sitzstaaten des CERN, dem Europäischen Laboratorium für Teilchenphysik, das 1953 gegründet wurde. Sie hat deshalb ein besonderes Interesse daran, dass die neue grosse Hadronen-Kollisionsmaschine (LHC), die sich im Bau befindet und welche die Zukunft des CERN sichern soll, ein Erfolg wird.

Das CERN steht weltweit an der Spitze der Laboratorien für Hochenergiephysik und ist deshalb auch ein interessanter Arbeitgeber für Teilchenphysiker.

Die Europäische Weltraumorganisation ESA ist die Nachfolgeorganisation der Europäischen Organisation für Raumforschung (ESRO), deren Mitglied die Schweiz bereits 1963 wurde. Das Programm der ESA setzt sich aus obligatorischen und fakultativen Tätigkeiten zusammen; der Anteil der Bundesmittel an das Basisprogramm wird der Grundlagenforschung, die restlichen Bundesmittel werden der angewandten Forschung zugerechnet. Ihre Beteiligung ist für die Schweiz auch aus wirtschaftlicher Sicht interessant, fliessen doch 75 bis 80 Prozent der Schweizer Beiträge in Form von Aufträgen an die Schweizer Industrie zurück.

Die Schweiz ist seit 1981 Mitglied der europäischen Sternwarte (ESO). Der Zweck der ESO ist der Bau, die Ausrüstung und der Betrieb eines auf der südlichen Erdhalbkugel gelegenen astronomischen Observatoriums und die Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der astronomischen Forschung. Im Jahr 2001 sollte der Bau des weltgrössten Teleskops VLT (Very Large Teleskop) abgeschlossen sein.

Durch die Mitgliedschaft wird den Schweizer Forschenden der Zugang zu den Teleskopen der ESO eröffnet.

8055

Die Schweiz arbeitet seit 1979 mit der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) auf der Basis eines unbefristeten Spezialabkommens zusammen. Seit 1983 entwickelt EURATOM die Forschungsanlage Joint European Torus (JET), welche die modernste thermonukleare Fusionsanlage betreibt. Der EURATOMBeitrag wird seit 1995 über die Rubrik «Europäische technologische F+E-Zusammenarbeit» (Rubrik 327.3600.304) finanziert. Dieser Beitrag enthält auch 80 Prozent des JET-Budgets. Die restlichen 20 Prozent werden mit dem Assoziationsbeitrag JET bezahlt (Rubrik 327.3600.302).

Die Schweiz ist seit 1988 Mitglied der europäischen Synchrotron-Strahlungsanlage (ESRF), die den Forschenden Röntgenstrahlen von einer bisher unerreichten Energie, Intensität und Genauigkeit zur Verfügung stellt. Die Schweiz beteiligt sich mit dem Mindestbeitrag von 4 Prozent am ESRF-Budget.

Die Schweiz ist Kooperationspartner am Institut Max von Laue-Paul Langevin (ILL), welches eine Neutronenquelle für Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Festkörperphysik, der Materialwissenschaften, der Chemie, der Biologie sowie der Kern- und Grundlagenphysik betreibt. Der Bundesrat hat mit dem ILL, gestützt auf Artikel 16 des Forschungsgesetzes, ein Abkommen abgeschlossen. Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem Nutzungsbeitrag zusammen. Nach Inbetriebnahme der Neutronenquelle des Paul Scherrer Instituts (SINQ) sollte sich eine Verschiebung der Experimente an die SINQ ergeben, weshalb der Nutzungsbeitrag ans ILL in der Zukunft sinken müsste.

Im vorliegenden Subventionsbericht werden auch die Direktbeiträge an die Forschenden des EU-Forschungsrahmenprogramms, die Beiträge an die Schwerpunktprogramme des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) und an die Nationalen Wörterbücher geprüft.

Solange das bilaterale Abkommen mit der EU noch nicht in Kraft ist, unterstützt der Bund die Schweizer Projektteilnehmer an den Rahmenprogrammen der EU mit Direktzahlungen. Der Bundesbeitrag wird gestützt auf Artikel 16 des Forschungsgesetzes ausgerichtet. Die Teilnahme der Schweizer Forschenden wird durch das Rahmenabkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EG aus dem Jahr 1986 ermöglicht. Nach der Annahme der Projekte durch die EU werden die Projektteilnehmer vom Bund nach Kriterien unterstützt, die denen der EU
entsprechen. Dennoch erwachsen den Schweizer Forschenden gewisse Nachteile, da sie keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Rahmenprogramme nehmen können, nicht in den Programm-Management-Komitees Einsitz haben und auch keinen garantierten Zugang zu Forschungsergebnissen anderer Projekte bekommen. Nach dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens wird der Bund der EU den Mitgliederbeitrag bezahlen, welche ihrerseits die Projektteilnehmer bezahlen wird.

Die Schwerpunktprogramme (SPP) des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) wurden auf der Grundlage von Artikel 16 Absatz 5 im Jahr 1992 eingeführt. Neben den SPP des SNF wurden gleichzeitig die SPP des ETH-Rates lanciert. Bei letzteren handelt es sich aber nicht um Subventionen, weshalb sie nicht Gegenstand dieses Berichtes sind. Der Bundesrat beantragt dem Parlament mit der Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Technologie in den Jahren 2000­2003 vom 25. November 1998 das Auslaufen der SPP und die Einführung von Nationalen Forschungsschwerpunkten (NFS), welche den festgestellten Schwachpunkten der SPP Rechnung tragen sollen. Die SPP des SNF sollen deshalb, mit Ausnahme des erst

8056

1996 lancierten «Demain la Suisse», in der kommenden Beitragsperiode rasch auslaufen.

Die vier Nationalen Wörterbücher werden zum Teil bereits seit dem 19. Jahrhundert unterstützt. Seit Inkrafttreten des Forschungsgesetzes bildet dieses die rechtliche Grundlage. Die Subvention wird der Schweizerischen Akademie für Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW) ausgerichtet, welche das Projekt vom Schweizerischen Nationalfonds übernommen hat. Es wird vorgeschlagen, dass die Wörterbücher evaluiert werden, dass die Effizienz und die Produktivität der Redaktion überprüft und eine Befristung der Bundesunterstützung vorgesehen wird. Die Befristung bei Finanzhilfen sollte gemäss Artikel 7 des Subventionsgesetzes vorgesehen werden und macht in Anbetracht der langen Dauer der Bundesunterstützung durchaus Sinn. Weiter ist zu prüfen, ob sich nicht die Kantone oder andere Dritte finanziell beteiligen sollten.

Überprüft wurden die folgenden Rubriken: 201.3600.302 201.3600.303 201.3600.304 201.3600.305 201.3600.306 310.3600.403 327.3600.116 327.3600.117 327.3600.302 327.3600.303 327.3600.304 327.3600.312 703.3600.401

504.43

Europäisches Laboratorium für Teilchenphysik CERN Europäische Molekularbiologie Internationale Kommission zur wissenschaftlichen Erforschung des Mittelmeeres (CIESM) Europäische Weltraumorganisation (ESA), Paris ESO, Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre Erdwissenschaftliche Landesuntersuchung Schwerpunktprogramme des Schweiz. Nationalfonds Nationale Wörterbücher Assoziationsvertrag JET Europäisches Laboratorium für SynchrotronStrahlung und Institut von Laue Langevin Europäische technologische F+E-Zusammenarbeit Human Frontier Science Program EUREKA-Sekretariat

(vgl. Anhang 3) (vgl. Anhang 3) (vgl. Anhang 3) (vgl. Anhang 2) (vgl. Anhang 3) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 3) (vgl. Anhang 3) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 3) (vgl. Anhang 3)

Berufsbildung

Wie im Subventionsbericht vom 25. Juni 1997 festgestellt worden ist, befindet sich der Berufsbildungsbereich im Wandel. Die Berufsbildungspolitik des Bundes muss dem Rechnung tragen. Im ersten Halbjahr 1999 wird deshalb ein revidiertes Berufsbildungsgesetz in die Vernehmlassung gehen. Mit einem Inkrafttreten ist nicht vor dem Jahr 2003 zu rechnen. Im Rahmen dieser Revision wird auch die Steuerung des Bundesbeitrags an die forstliche Berufsbildung zu regeln sein.

In der Luftfahrt fördert der Bund die Vorausbildung für den Zugang zum Beruf des Linien- oder Militärpiloten. Dazu wurde der Aero-Club der Schweiz mit der administrativen Kursleitung beauftragt. Mit Ausnahme bestimmter, von den Studierenden bestrittener Kosten decken die Subventionen den gesamten Kursaufwand ab.

8057

Im Bereich der Ausbildung von Seeleuten, eine Bagatellsubvention, wurden die während der Ausbildungszeit geleisteten Beiträge an die Wohnungs- und Lebensunterhaltskosten, an Schulgebühren, Schulmaterial sowie Kranken- und Unfallversicherungsprämien überprüft.

Überprüft wurden die folgenden Rubriken: 201.3600.501 310.3600.401 707.3600.005 803.3600.004

504.44

Ausbildung von Seeleuten Berufliche Ausbildung Internationales Studienzentrum für landwirtschaftliches Bildungswesen (CIEA) Übrige fliegerische Ausbildung Dritter

(vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1)

Allgemeinbildende Schulen und andere Aufgaben im Zusammenhang mit Ausbildung

Die Schweiz kann sich an den europäischen Bildungsprogrammen seit dem akademischen Jahr 1995/96 nicht mehr offiziell beteiligen. Im Rahmen einer sogenannten stillen Partnerschaft ist gegenwärtig eine Beteiligung an verschiedenen Programmen möglich. Eine vollumfängliche Beteiligung der Schweiz an den EU-Bildungsprogrammen ist ein Ziel des Bundesrates. Auch bei einem Abkommen bleibt die Schweiz für die Ausgestaltung ihres Bildungs- und Berufsbildungssystems zuständig.

Überprüft wurden die folgenden Rubriken: 201.3600.151 201.3600.300 327.3600.305 327.3600.309

8058

Büro für internationale Matura, Genf UNESCO, Paris Bureau international d'éducation (BIE) Dokumentationsstipendium EG-Programme zur Förderung der Bildung und Mobilität

(vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 3) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1)

505

Beziehungen zum Ausland

505.1

Entwicklung der Bundessubventionen im Bereich Beziehungen zum Ausland

Die Subventionszahlungen im Bereich der Beziehungen zum Ausland umfassen die Leistungen für die Entwicklungshilfe und die Ausgaben für die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen der Schweiz mit dem Ausland.

1997 beliefen sich die Bundesausgaben für die Beziehungen zum Ausland auf insgesamt 2042 Millionen Franken, was 4,6 Prozent der Gesamtaufwendungen des Bundes entspricht. 72 Prozent aller Ausgaben für diesen Bereich wurden über Subventionen abgewickelt, was 1460 Millionen Franken entspricht. Davon entfielen 1997 89 Prozent auf die Entwicklungs- und Osthilfe, wobei alle Leistungen in Form von Subventionen erfolgten. Der Anteil der Subventionen für Aussenbeziehungen am gesamten Subventionsvolumen des Bundes beträgt 5,4 Prozent.

Die Gesamtausgaben für die Beziehungen zum Ausland blieben seit 1995 stabil und verzeichneten 1997 sogar einen leichten Rückgang. Beeinflusst wurde diese Entwicklung in erster Linie durch eine leichte Abnahme der Entwicklungshilfeleistungen, vor allem durch die Ausgabenkürzung für wirtschafts- und handelspolitische Massnahmen zu Gunsten der Entwicklungsländer. Die Stagnation des Entwicklungshilfevolumens (in Prozenten des BSP ausgedrückt), die bereits ab den 90erJahren begonnen hatte, setzte sich also fort.

Im Bereich der politischen Beziehungen ist seit Anfang der 90er-Jahre eine relativ deutliche Zunahme der Subventionen zu beobachten. Die Beiträge an Aktionen zur Friedenserhaltung und Sicherheit weisen sogar eine markante Beschleunigung auf.

Ausserdem wurden weiterhin Massnahmen ergriffen, um die Rolle der Schweiz und insbesondere Genfs als Gastgeberin für internationale Organisationen zu stärken.

Die Subventionen für die wirtschaftlichen Beziehungen verzeichnen seit 1995 einen Rückgang. Hauptursachen sind die hohen Zahlungen an die EFTA ­ einmaliger Beitrag von elf Millionen an den Pensionsfonds der Organisation im Jahr 1995 ­ sowie die Reduzierung des an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) ausgerichteten Jahresbeitrags.

8059

505.2

Wichtigste Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über eine Finanzhilfe an die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung (OSEC; SR 946.15); Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0); Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods (SR 979.1); Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (BBl 1995 II 451).

505.3

Auswahl der überprüften Subventionen

Aufgabengebiete

Total (1997)

davon überprüft (1997)

Anzahl Subventionen

Anzahl Subventionen

Beziehungen zum Ausland ­ Entwicklungshilfe ­ Politische Beziehungen ­ Wirtschaftliche Beziehungen

Betrag (1000 Franken) 72 24 34 14

1'455'784 1'121'797 203'522 130'465

Betrag (1000 Franken) 45 16 17 12

63% 67% 50% 86%

689'408 628'245 28'334 32'829

47% 56% 14% 25%

Im Rahmen der ersten Subventionsüberprüfung wurden nur 25 Prozent der Subventionen im Bereich der Beziehungen zum Ausland evaluiert. Auf die geprüften Subventionen entfallen allerdings fast 50 Prozent der einschlägigen jährlichen Zahlungen.

Im Bereich der Beziehungen zum Ausland wurden während der zweiten Prüfrunde 45 Beiträge evaluiert, was etwas über 60 Prozent der Subventionen dieses Bereichs entspricht. Die geprüften Subventionen beanspruchten 1997 indessen 47 Prozent der Zahlungen. Rechnet man die 18 in der ersten Prüfrunde untersuchten Subventionen hinzu, so wurden insgesamt beinahe 90 Prozent der Beiträge im Bereich der Beziehungen zum Ausland geprüft.

505.4

Prüfergebnisse

505.41

Entwicklungs- und Osthilfe

Die Entwicklungshilfe und die Osthilfe sind sehr ähnlich aufgebaut. Wie im ersten Bericht werden deshalb die beiden Bereiche nachfolgend gemeinsam behandelt, obwohl die Osthilfe statistisch den «Politischen Beziehungen» (technische Zusammenarbeit) beziehungsweise den «Wirtschaftlichen Beziehungen» (Finanzhilfen) zugeordnet wird.

8060

Zielsetzungen und Umfang der Leistungen der Entwicklungs- und der Osthilfe wurden im ersten Bericht detailliert dargestellt, so dass wir im Rahmen des zweiten Berichts von einer Behandlung absehen.

In der ersten Prüfrunde wurde für die technische Zusammenarbeit vor allem der Grossteil der bilateralen Hilfe (Hilfe an spezifische Aktionen und Projekte, auf die rund 45 Prozent der gesamten Entwicklungshilfe entfallen) untersucht. Im Bereich der bilateralen Hilfe blieben noch die Leistungen der humanitären Hilfe, die wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen der Entwicklungszusammenarbeit, d. h. Finanzhilfeschenkungen, sowie die Entschuldungsmassnahmen zu prüfen. Die zweite Prüfrunde befasste sich vorrangig mit der multilateralen Hilfe, also mit den allgemeinen Beiträgen an internationale Organisationen (z. B. UNO-Unterorgane) und mit den Beiträgen an die Bretton Woods-Institutionen.

Die Gründe für den Beitritt der Schweiz zu den Institutionen von Bretton Woods werden in der Botschaft vom 15. Mai 1991 erläutert (BBl 1991 II 1153).

Die ab 1995 festgelegten strategischen Leitlinien und Ausrichtungen für die Entwicklungs- und Osthilfe sind in den folgenden Dokumenten enthalten: ­

Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 1995 über die Beteiligung der Schweiz an der Kapitalerhöhung der regionalen Entwicklungsbanken (BBl 1995 III 1105);

­

Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 1996 über die Weiterführung der Finanzierung und über die Neuausrichtung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (BBl 1996 III 725);

­

Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über die Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft (BBl 1997 I 1309);

­

Botschaft des Bundesrates vom 19. August 1998 über die Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS (in Beratung bei den eidgenössischen Räten);

­

Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 1998 über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zu Gunsten von Entwicklungsländern (in Beratung bei den eidgenössischen Räten).

Das Kapitel technische Zusammenarbeit der Entwicklungs- und Osthilfe fällt grundsätzlich in den Kompetenzbereich des EDA/DEZA; für die Finanzhilfe ist das EVD/BAWI zuständig. Allerdings kann die klare Abgrenzung der Kompetenzen, Instrumente und Aktivitäten in der Praxis in zahlreichen Gebieten nicht vollzogen werden, da es sich um gemeinsame Verantwortungen handelt und die Departemente sich ergänzen.

Mit dem Ziel ­

die Aktionsgebiete der beiden Departemente besser abzugrenzen und Doppelspurigkeiten zu vermeiden,

­

die für den Einsatz der Instrumente erforderliche Flexibilität (vor allem in der Osthilfe) zu steigern,

­

die Zusammenarbeit der beiden zuständigen Ämter zu vertiefen und zu verbessern,

8061

wurden die beiden Departemente/Ämter gemäss dem im Rahmen der Regierungsund Verwaltungsreform verabschiedeten BRB vom 29. Oktober 1997 beauftragt, die Koordinierung auszubauen, sich nach den neuen Kompetenzaufteilungsregeln für die bilaterale und multilaterale Hilfe zu richten und die getroffenen Massnahmen bis Ende 1999 zu evaluieren.

Zahlreiche Ausführungen aus der ersten Prüfrunde zu den betreffenden Budgetrubriken werden auch vom oben erwähnten Auftrag abgedeckt; wir werden sie daher nicht wiederholen. Aus der Prüfung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen und besonders der Finanzhilfeschenkungen geht hervor, dass das Bewilligungsverfahren im allgemeinen angemessen ist. Auch die Wirksamkeit der Leistungen ist zufriedenstellend, soweit die in den meisten Fällen üblichen nachträglichen Auswertungen eine solche Feststellung überhaupt zulassen. Auf Grund der vorgängigen Evaluationen, wie sie die EFV vornimmt, zeigt sich hingegen die Notwendigkeit einer verstärkten Risikoanalyse der Empfängerländer. Eine solche Systematisierung sollte es erlauben, Verluste und Zielabweichungen, die mit der Situation des Empfängers zusammenhängen, zu verringern. Um in der humanitären Hilfe die schweizerischen Beitragskosten an das IKRK-Sitzbudget einzudämmen, ist anzustreben, dass die Organisation von den aktuellen Gebern des Gebietsbudgets eine Beitragserhöhung an das Sitzbudget verlangt, wobei diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Operationen vor Ort stehen muss.

Überprüft wurden die folgenden Rubriken: 202.3600.001 202.3600.005 202.3600.006 202.3600.201 202.3600.202 202.3600.203 202.3600.204 202.3600.205 202.3600.401 202.4200.002 202.4200.003 316.3600.070 703.3600.301 703.3600.310 703.3600.351 703.3600.352

8062

Allgemeine Beiträge an internationale Organisationen Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) Palästina und regionale Entwicklung Finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen Nahrungsmittelhilfe mit Milchprodukten Nahrungsmittelhilfe mit Getreide Internationales Komitee vom Roten Kreuz, Genf OIM, Internationale Organisation für Migrationen Umweltprogramme Regionale Entwicklungsbanken, Beteiligungen Beteiligung an der Weltbank Weltgesundheitsorganisation Finanzhilfeschenkungen Entschuldungsmassnahmen z. G. ärmerer Entwicklungsländer im Rahmen der 700-Jahr-Feier Internationales konsultatives Baumwollkomitee, Washington Organisation der UNO für die industrielle Entwicklung (UNIDO), Wien

(vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 3) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 3) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 2) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 3) (vgl. Anhang 3)

505.42

Politische Beziehungen

Von den 17 geprüften Subventionen dieser Untergruppe weisen 13 keinen besonderen Handlungsbedarf aus. Drei Subventionen sollten mit Blick auf die Streichung vertieft geprüft und eine Subvention einer Rubrik der Gruppe 31 zugeordnet werden, da es sich um einen Beitrag an den Betriebsaufwand handelt (Kommission in Korea). Beiträge an internationale Institutionen wurden im ersten Bericht nicht geprüft.

Der zweite Teil des Berichts enthält dagegen auch die Evaluation von acht Beiträgen an internationale Organisationen (jährliche Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge).

Wie bereits im ersten Teil des Subventionsberichtes betreffen die 17 neuen überprüften Subventionen dieser Untergruppe praktisch ausschliesslich die Beteiligung der Schweiz an internationalen Organisationen oder Projekte und Aktionen in einem der fünf aussenpolitischen Prioritätsbereiche (Wahrung und Förderung von Sicherheit und Frieden, Förderung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaat, Förderung der Wohlfahrt, Abbau sozialer Gegensätze, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen), wie sie im Bericht vom 29. November 1993 über die Aussenpolitik der Schweiz in den 90er-Jahren definiert werden (BBl 1994 I 153).

Alle evaluierten Subventionen gehören klar ins Gebiet der Aussenpolitik und damit in die Zuständigkeit des Bundes. Grundsätzlich werden sie ohne Zusatzleistung anderer öffentlicher Gemeinwesen gewährt. Das heisst aber nicht, dass der Bund in jedem Fall die Gesamtkosten einer Massnahme übernimmt. Sein Anteil kann von Fall zu Fall stark variieren. Meistens handelt es sich um einen beschränkten Beitrag an Aufwendungen Dritter.

Gemäss Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung bedarf die Mitwirkung der Schweiz in einer internationalen Organisation der Gutheissung durch die eidgenössischen Räte, während die übrigen Subventionen im Bereich der politischen Beziehungen mehrheitlich auf einem Entscheid des Bundesrates beruhen; der Bundesrat wiederum stützt sich für diese Entscheide auf seine verfassungsmässige Kompetenz in der Aussenpolitik (Art. 102 Ziff. 8).

Auf das generelle Problem der fehlenden Rechtsgrundlage wurde bereits im Subventionsbericht vom 25. Juni 1997 hingewiesen. Gegenwärtig wird im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJDP)
abgeklärt, ob die Gewährung von freiwilligen Beiträgen im Rahmen der Aussenpolitik künftig in einem Rahmengesetz geregelt werden soll. Diese Arbeiten sind noch nicht abgeschlossen.

Letztlich fällt das Urteil in diesem Bereich im Grossen und Ganzen positiv aus. Die Evaluation der geprüften Subventionen lässt keinen grundlegenden Korrekturbedarf ersehen. Die vier notwendigen Massnahmen fordern in drei Fällen die Streichung der Subvention und in einem Fall (Kommission in Korea) eine Verschiebung in die Gruppe 31.

Vier der acht Beiträge an internationale Organisationen umfassen neben dem Pflichtteil einen freiwilligen Teil. Gegenstand eines Streichungsvorschlags bildet die seit 1990 auf der Grundlage des Postulats Petitpierre an den Europarat ausgerichtete Leistung zur Vorwegnahme einer wegen der zahlreichen neuen Aufgaben des Europarats (Folter, Dialog Nord-Süd, Umweltschutz) und vor allem wegen der Öffnung zum Osten absehbaren Beitragserhöhung. Die Erhöhung des ordentlichen Budgets, welcher der freiwillige Beitrag vorgreifen sollte, ist inzwischen weitgehend eingetreten und rechtfertigt daher die Beibehaltung des Zusatzbeitrages nicht mehr. Die 8063

übrigen Beiträge an internationale Organisationen erfordern keine besonderen Massnahmen.

Gegenstand eines Streichungsvorschlags bilden auch die Bagatellsubventionen, die an die Union der internationalen Vereinigungen in Brüssel als symbolische Unterstützung für zwei Veröffentlichungen und an das Schweizerische Komitee für Wilton Park für die Beteiligung der Schweiz an den Konferenzen und Kursen in Wilton Park geleistet werden. Der Betrag der beiden Subventionen ist gering, und eine Streichung würde für den Bund nur unerhebliche Einsparungen herbeiführen. Im Fall der Union der internationalen Vereinigungen müsste der Bund die Veröffentlichungen zu einem leicht höheren Verkaufspreis erstehen, wobei die zu bezahlende Differenz unter der gegenwärtigen Subventionsleistung liegt. Die Abschaffung des Beitrags an Wilton Park erscheint insofern gerechtfertigt, als der Bund sich grundsätzlich auf die Kostenübernahme der Beteiligung schweizerischer Vertreter an Kursen und Seminaren des angesehenen Instituts beschränken sollte.

Die Überprüfung der Sach- und Dienstleistungen des Bundes an die Kommission in Korea, die im Rahmen der Zusammenarbeit im «Neutral Nations Supervisory Commission for Korea» seit 1953 den Waffenstillstand überwacht, zeigte, dass in Wirklichkeit der Betriebsaufwand (Gehaltszahlungen, Entschädigungen, Ausrüstungen) übernommen und keine Subvention im Sinne von Artikel 3 des Subventionsgesetzes geleistet werden. Daher ist abzuklären, ob die fragliche Aufwendung nicht als Betriebsaufwand des EDA eingestuft und dementsprechend einer Rubrik der Gruppe 31 zugeschrieben werden sollte.

Insgesamt ergab sich aus der Prüfung der fraglichen Subventionen in diesem Bereich kein grundlegender Korrekturbedarf. Das Urteil fällt letztlich zufriedenstellend aus. In den meisten Fällen bildet die Subvention eine flexible, angemessene, wirksame und wirtschaftliche Unterstützungsmassnahme.

Überprüft wurden die folgenden Rubriken: 201.3600.105 201.3600.152 201.3600.156 201.3600.159 201.3600.161 201.3600.164 201.3600.168 201.3600.170 201.3600.171 201.3600.172 201.3600.173 201.3600.174 201.3600.175 201.3600.357

8064

Internationale humanitäre Ermittlungskommission Union der internationalen Vereinigungen, Brüssel Europarat, Strassburg Beteiligung der Schweiz an den Verwaltungskosten der Vereinten Nationen Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Kommission in Korea Audiovisuelles EUREKA Schweizerisches Komitee für Wilton Park Schweizerische Friedensstiftung Vorbereitende Kommission für das Verbot chemischer Waffen FIPOI; Zentrum William Rappard (CWR) Beteiligung der Schweiz an der frankophonen Zusammenarbeit Vorbereitende Kommission für das vollständige Verbot der Kernversuche Internationales Ausstellungsbüro (BIE), Paris

(vgl. Anhang 3) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 2) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 2) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 3) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 2) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 2) (vgl. Anhang 3) (vgl. Anhang 3)

201.3600.362 201.3600.364 201.4200.001

505.43

Internationales Rotkreuz- und RothalbmondMuseum, Genf Swiss Taiwan Trading Group Darlehen für Autokäufe und Ausrüstung

(vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1)

Wirtschaftliche Beziehungen

Von den zwölf geprüften Subventionen in diesem Bereich betreffen neun die Ausrichtung eines Pflichtbeitrags an eine internationale Organisation, darunter insbesondere: Welthandelsorganisation (WTO), Europäisches Freihandelsabkommen (EFTA), Europäische Energiecharta, Organisation der Vereinten Nationen für Landwirtschaft und Ernährung (FAO). Die WTO und die EFTA fördern in erster Linie die möglichst weitgehende Handelsliberalisierung; die Energiecharta soll den Wirtschaftsaufschwung der östlichen Länder vorantreiben und die Energieversorgung der OECD-Länder gewährleisten, während die FAO die Qualität der Landwirtschaftsprodukte und ihre Verteilung verbessert. Die Jahresbeiträge an diese Organisationen werden bei der Budgeterstellung festgelegt und nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel bemessen.

Die fünf geprüften internationalen Übereinkommen (Kaffee-, Kakao-, Zuckerübereinkommen, Übereinkommen über Tropenhölzer, über Jute) wollen den Handel mit diesen Produkten fördern. Die Geltungsdauer der Übereinkommen ist auf drei bis fünf Jahre befristet. Die Zahlungen von einigen zehntausend Franken stellen Bagatellsubventionen dar und werden als schweizerischer Jahresbeitrag an das Verwaltungsbudget dieser Organisationen ausgerichtet. Die Beteiligung der Schweiz an den Kaffee-, Kakao- und Zuckerübereinkommen ­ wichtige Verbrauchsgüter in der Schweiz ­ ermöglicht die Wahrnehmung der schweizerischen Wirtschafts- und Handelsinteressen in diesen Institutionen. Der Beitritt der Schweiz zu den Übereinkommen über Tropenhölzer und Jute dagegen ist eher im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit zu sehen.

Keine der drei geprüften Finanzhilfen in dieser Untergruppe ­ Beitrag an die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung, an die Darlehen für die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und die Mitgliedszahlung an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ­ erfordert besondere Massnahmen. Als einzige Exportförderungsstelle auf parastaatlicher oder staatlicher Ebene sollte die OSEC gerade im Interesse unserer kleinen und mittleren Unternehmen beibehalten werden.

Überprüft wurden die folgenden Rubriken: 703.3600.001 703.3600.102 703.3600.103 703.3600.106 703.3600.201 703.3600.202 703.3600.203 703.3600.206 703.3600.207

Schweizerische Zentrale für Handelsförderung Welthandelsorganisation (WTO) Europäische Freihandelsassoziation (EFTA), Genf Europäische Energiecharta Internationales Kaffee-Übereinkommen Internationales Kakao-Übereinkommen Internationales Zucker-Übereinkommen Internationales Tropenholz-Übereinkommen Internationales Jute-Übereinkommen

(vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 3) (vgl. Anhang 3) (vgl. Anhang 3) (vgl. Anhang 3) (vgl. Anhang 3) (vgl. Anhang 3) (vgl. Anhang 3) (vgl. Anhang 3)

8065

703.4200.250 703.4200.401 707.3600.301

Zusammenarbeit mit osteuropäischen Staaten, Darlehen Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (BERD), Beteiligung Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), Rom

(vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 3)

506

Umwelt und Raumordnung

506.1

Entwicklung der Bundessubventionen im Bereich Umwelt und Raumordnung

Das Aufgabengebiet Umwelt und Raumordnung umfasst eine Vielzahl von Einzelmassnahmen. Finanziell besonders ins Gewicht fallen die Leistungen des Bundes an den Umwelt- und Naturschutz, die Gewässerverbauungen, die Lawinenverbauungen sowie die Investitionshilfe für Berggebiete.

Die Gesamtaufwendungen des Bundes für den Bereich Umwelt und Raumordnung beliefen sich im Jahr 1997 auf 682 Millionen. Davon entfielen 555 Millionen oder rund 81 Prozent auf Subventionszahlungen. Im Vergleich zu den Gesamtausgaben beläuft sich der Anteil des Bereichs Umwelt und Raumordnung an den Ausgaben des Bundes 1997 wie bereits 1995 auf 1,5 Prozent.

Die Ausgaben in diesem Sektor sind seit 1995 von 590 auf 682 Millionen gestiegen, was einer jährlichen Wachstumsrate von 7,5 Prozent entspricht. Dieses überdurchschnittliche Wachstum kann fast ausschliesslich auf die hohen Verluste aus Garantieverpflichtungen im Rahmen der Wohneigentumsförderung zurückgeführt werden.

8066

506.2

Wichtigste Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451); Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700); Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100); Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG; SR 721.80); Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01); Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz; GSchG; SR 814.20); Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (SR 843); Bundesgesetz vom 28. Juni 1974 über Investitionshilfe für Berggebiete (AS 1975 392), ab dem 1. Januar 1998 gilt das neue Investitionshilfegesetz; Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (SR 921.0).

Gesetzliche Grundlagen für die BUWAL-Rubriken 310.3600.501-5031:

1

UNEP: ­ Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht; BB vom 30. September 1987 (SR 0.814.02) ­ Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen; BB vom 6. Dezember 1988 (SR 0.814.021) ­ Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung; BRB vom 13. März 1989 (SR 0.814.05) ­ Übereinkommen vom 3. März 1973 über den Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Konvention, CITES); BB vom 11. Juni 1974 (SR 0.453) ­ Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Bonner Konvention); BB vom 14. Dezember 1994 UNESCO: ­ Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar); BB vom 19. Juni 1975 (SR 0.451.45) ­ Übereinkommen vom 23. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt; BB vom 19. Juni 1975 (SR 0.451.41) ECE-UNO: ­ Übereinkommen vom 13. November 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (Genf); BB vom 17. März 1983 (SR 0.814.32)

8067

Seit 1995, dem Referenzjahr des Subventionsberichtes vom 25. Juni 1997, sind folgende Revisionen verabschiedet worden: Wasserrechtsgesetz (SR 721.80): Änderung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 13. Dezember 1996 (AS 1997 991); Umweltschutzgesetz (SR 814.01): Änderungen des USG vom 21. Dezember 1995 (AS 1997 1155) und vom 21. Juni 1997 (AS 1997 2243); Gewässerschutzgesetz (SR 814.20): Änderungen des GSchG vom 20. Juni 1997 (AS 1997 2243) und vom 29. April 1998 (AS 1998 3033); Investitionshilfegesetz: Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG; SR 901.1).

506.3

Auswahl der überprüften Subventionen

Aufgabengebiete

Umwelt und Raumordnung ­ Umwelt- und Naturschutz ­ Gewässerverbauungen ­ Lawinenverbauungen ­ Wasserversorgung

Total (1997)

davon überprüft (1997)

Anzahl Subventionen

Anzahl Subventionen

Betrag (1000 Franken) 33 16 5 2 10

569'013 294'259 56'228 56'102 162'424

Betrag (1000 Franken) 13 6 3 1 3

39% 38% 60% 50% 30%

270'797 63'774 1'966 51'502 153'555

48% 22% 3% 92% 95%

Weitere: ­ Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Bern); BB vom 11. Dezember 1980 (SR 0.455); ­ Internationale Union für den Naturschutz (IUCN); BRB zum Beitritt vom 11. Januar 1949 ­ Abkommen vom 16. November 1962 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend den Schutz der Gewässer des Genfersees gegen Verunreinigung; BB vom 17. September 1963 (SR 0814.281); ­ Übereinkommen vom 28. September 1961 über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung; BB vom 28. September 1961 (SR 0814.283); ­ Abkommen vom 20. April 1972 zwischen der Schweiz und Italien über den Schutz der schweizerisch-italienischen Gewässer gegen Verunreinigung; BB vom 26. Juni 1973 (SR 0814.285); ­ Vereinbarung vom 29. April 1963 über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung; BB vom 19. September 1977 (SR 0814.284.1) ­ Zusatzvereinbarung vom 3. Dezember 1976 zu der in Bern am 29. April 1963 unterzeichneten Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung; BB vom 19. September 1977 (SR 0.814.284.1) ­ Übereinkommen vom 1. September 1993 über den Schutz der Meeres-Umwelt des Nordostatlantiks (OSPAR); BB vom 10. März 1994 ­ Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 12. Juni 1992; BB vom 23. September 1993 (SR 0.814.01) ­ Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Biologische Vielfalt vom 12. Juni 1992; BB vom 28. September 1994

8068

In der ersten Prüfrunde sind 18 von 33 Rubriken untersucht worden. Es betraf dies vor allem den Bereich Umwelt- und Naturschutz sowie Raumordnung. Im vorliegenden Bericht werden schwergewichtig die Beiträge an internationale Organisationen und Projekte, die Beiträge an Schutzbauten (Lawinenverbauungen), die Investitionshilfen für Berggebiete und die neue Rubrik betreffend die Abgeltung von Wassernutzungseinbussen analysiert.

506.4

Prüfergebnisse

506.41

Natur- und Umweltschutz

Die Beiträge der Schweiz an internationale Kommissionen und Organisationen, an multilaterale Umweltfonds und an die Bearbeitung von globalen Umweltproblemen dienen dem Ziel der Verbesserung der globalen Umweltsituation. Die Schweiz ist Teil der internationalen Staatengemeinschaft und hat verschiedenste Konventionen im Umweltbereich ratifiziert. Diese verpflichten sie zu Leistungen an internationale Organisationen und Fonds. Darüber hinaus unterstützt die Schweiz konkrete Projekte und Aktivitäten zur Förderung bindender Umweltschutzvereinbarungen. Die Beiträge im Bereich des internationalen Umweltschutzes sind alle neueren Datums.

Als Land mit hohen Umweltschutzstandards hat die Schweiz auch aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit ein Interesse daran, andere Staaten zur Verschärfung ihrer Umweltschutzbestimmungen zu bewegen. Die Subventionen setzen sich zusammen aus in Konventionen festgelegten Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen. Die Überprüfung gilt in erster Linie dem Einsatz der freiwilligen Beiträge.

Seit der Revision des Umweltschutzgesetzes vom 21. Dezember 1995 (AS 1997 1155) hat der Bund die Möglichkeit, gezielt Umweltschutztechnologien zu fördern.

Ziel ist die Förderung und Entwicklung von Anlagen und Verfahren, mit denen die Umweltbelastung im öffentlichen Interesse vermindert werden kann. Die Subventionsnehmer werden verpflichtet, die staatliche Unterstützung (Starthilfe) zurückzuerstatten, wenn mit den neuen technischen Verfahren kommerzielle Erfolge erzielt werden können. Die Evaluation der neuen Massnahmen ist fünf Jahre nach ihrer Einführung (2002) vorgesehen.

Natur- und Landschaftsschutz: Die Ausgaben für diesen Bereich sollen mithelfen, Natur und Landschaft sowie die einheimische Tier- und Pflanzenwelt zu schützen.

Es handelt sich dabei um eine gemeinsame, flächendeckende Verbundaufgabe von Bund und Kantonen. Diese Aufgabenteilung hat sich grundsätzlich bewährt, wobei die administrative Abwicklung verbessert werden muss. Im Rahmen des NFA ist diese Frage geprüft worden. Der Neue Finanzausgleich sieht vor, dass Natur- und Landschaftsschutz eine Verbundaufgabe bleibt. Die Subventionssätze, die Bedeutung der Objekte sowie die Finanzkraft der Kantone sind als Elemente zu streichen.

Neu sollen Globalsubventionen eingeführt und die gemeinsamen Aktionsprogramme mit
Leistungsvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen geregelt werden.

Wasserkrafteinbussen: Seit 1995 wird Gemeinwesen, die wegen schützenswerten Landschaften von nationaler Bedeutung auf den Bau von Wasserkraftwerken verzichten, ein Teil der erlittenen Einnahmeneinbussen entschädigt. Finanziert wird die Entschädigung seit dem 1. Mai 1997 aus einem Anteil an den von den Kantonen erhobenen Wasserzinsen (max. 5 Mio.). Bisher werden nur im Fall «Greina» Beiträge ausgerichtet, 1999 werden jedoch zusätzliche Entschädigungsfälle hinzukommen.

8069

Überprüft wurden die folgenden Rubriken: 310.3600.501 310.3600.502 310.3600.503 310.4600.003 310.4600.201 804.3600.001

506.42

Internationale Kommissionen und Organisationen Globale Umweltprobleme Multilaterale Umweltfonds Umweltschutztechnologien Natur- und Landschaftsschutz Wasserkrafteinbussen

(vgl. Anhang 2) (vgl. Anhang 2) (vgl. Anhang 3) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1)

Gewässerregulierung

Internationale Rheinregulierung: Mit Staatsvertrag von 1954 verpflichteten sich Österreich und die Schweiz, die Hochwassersicherheit im Rheintal, von der Illmündung bis zum Bodensee, gemeinsam zu gewährleisten, dies insbesondere mittels Bau von Hochwasserschutz-Werken. Abgesehen vom Mündungsbereich des Rheins in den Bodensee sowie den im Staatsvertrag vorgeschriebenen Arbeiten am Alten Rhein sind die Werke praktisch vollständig erbaut. Bei der Überprüfung der Dammstabilität hat sich gezeigt, dass alte Dämme auf längeren Abschnitten Schwachstellen aufweisen und vor der Übergabe in die Unterhaltspflicht der Vertragsstaaten saniert werden müssen. Es geht darum, diese Arbeiten raschmöglichst durchzuführen und die Aktivitäten auf den Unterhalt zu konzentrieren.

Langenseeregulierung: Der Hochwasserschutz rund um den Langensee (Lago Maggiore) bedingt die Zusammenarbeit der Schweiz und Italiens. Zur besseren Kenntnis der Möglichkeiten des Hochwasserschutzes beim Lago Maggiore (Abflussmengen, Absenkung des Seespiegels) und zur Erarbeitung der technischen Grundlagen für die Lösungserarbeitung lässt der Bund entsprechende Voruntersuchungen erstellen.

Überprüft wurden die folgenden Rubriken: 804.4600.003 804.4600.008 804.4600.013

506.43

Internationale Rheinregulierung (Illmündung/Bodensee) Langenseeregulierung Sonderhilfe Unwetterschäden VS/TI 1993

(vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1)

Lawinenverbauungen

Mit den Ausgaben für den Schutz vor Naturereignissen werden die Erstellung von Schutzbauten, die Schaffung von Schutzwald sowie die Anfertigung von Gefahrenkarten unterstützt. Es handelt sich um eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen, wobei der Bund je nach Finanzkraft zwischen zehn und 70 Prozent der Kosten trägt. Im Rahmen des NFA wird die Aufgabenteilung geprüft. Der Bund beschränkt sich demnach auf die strategische Führungsrolle, während die Kantone mehr operationelle Verantwortung übernehmen.

Überprüft wurde die folgende Rubrik: 310.4600.101

8070

Schutz vor Naturereignissen

(vgl. Anhang 1)

506.44

Raumplanung

Die Raumordnung umfasst die Aufwendungen für die Raumplanung, die Investitionshilfe für Berggebiete sowie den allgemeinen Wohnungsbau.

Mit dem vorliegenden Prüfbericht sind die Beiträge des Bundes im Rahmen des Investitionshilfegesetzes untersucht worden. Die Bundesbeiträge haben grundsätzlich zur Stärkung der Eigenständigkeit des Berggebietes und zu einer Festigung des regionalen Denkens und Handelns beigetragen. Vor allem aus verwaltungsökonomischen Gründen haben aber die eidgenössischen Räte am 21. März 1997 mit der Verabschiedung des revidierten Investitionshilfegesetzes eine Neuorientierung der Regionalpolitik beschlossen. Wegen der erst kürzlich verabschiedeten Gesetzesvorlage kann deshalb in der vorliegenden Subventionsüberprüfung nur ein geringer Handlungsbedarf festgestellt werden. Bei den Beiträgen für die Erarbeitung regionaler Entwicklungskonzepte (Rubrik 705.3600.302) wird vorgeschlagen, die vermehrte finanzielle Einbindung der Regionen und Kantone zu prüfen. Zudem soll evaluiert werden, ob weitere Einlagen in den Investitionshilfefonds (705.4600.301) nach Ablauf des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 1991 im Jahr 2005 noch notwendig sind.

Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Wohnbauförderung hat der Bund Bürgschaften und Garantieverpflichtungen zur Verbilligung der Mietzinse und zur Förderung des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum gewährt. Bei eintretendem Schadenfall muss der Bund diese Garantieverpflichtungen einlösen (725.3600.014). Wegen der Immobilienkrise der letzten Jahre ist für den Bund künftig mit weiteren erheblichen Aufwendungen zu rechnen. Die Überprüfung kommt deshalb zum Schluss, dass die Wohnbau- und Eigentumsförderungspolitik grundsätzlich neu ausgerichtet werden muss und ein separates Massnahmenpaket zur Bewältigung der Verluste und Zahlungsrisiken aus dem Vollzug des WEG notwendig ist. Ausserdem wird im Rahmen des NFA vorgeschlagen, dass sich der Bund integral aus der Wohnbauförderung zurückzieht.

Überprüft wurden die folgenden Rubriken: 705.3600.302 705.4600.301 725.3600.014

Erarbeitung regionaler Entwicklungskonzepte Investitionshilfe für Berggebiete Verluste aus Garantieverpflichtungen

(vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1)

8071

507

Justiz und Polizei

507.1

Entwicklung der Bundessubventionen im Bereich Justiz und Polizei

Die Subventionen im Aufgabengebiet Justiz und Polizei beinhalten Bundesbeiträge im Bereich Straf- und Massnahmenvollzug, bei der Rechtsaufsicht und im Polizeibereich. Sie erreichten im Jahr 1997 einen Gesamtbetrag von gut 159 Millionen Franken. 107 Millionen davon (67%) entfielen auf den Straf- und Massnahmenvollzug, knapp 14 Millionen (9%) auf den Polizeibereich und 38 Millionen (24%) auf die Rechtsaufsicht.

Im Rahmen des ersten Subventionsberichts vom 25. Juni 1997 wurde die Entwicklung in den Jahren 1970 bis 1995 beschrieben. Dabei wurde erwähnt, dass die Gesamtaufwendungen des Bundes für Subventionen in diesem Aufgabengebiet im genannten Zeitraum von 28 auf 159 Millionen angestiegen sind. Hauptfaktoren der Erhöhung waren die steigenden Aufwendungen für den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die anfangs der Siebzigerjahre eingeführten Sicherheitsmassnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt.

Von 1995 bis 1997 stieg die Gesamtsumme der ausgerichteten Subventionen im Aufgabengebiet Justiz und Polizei um zwölf Millionen an, wobei in allen drei Bereichen Strafvollzug, Rechtsaufsicht und Polizei bei verschiedenen Rubriken Ausgabenerhöhungen zu verzeichnen sind. Die Sicherheitsmassnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt wurden seit dem Subventionsbericht vom 25. Juni 1997 einem anderen Aufgabengebiet (Verkehr/Luftfahrt) zugeordnet, was die oben erwähnte Erhöhung kompensiert.

Die Ausgaben im Bereich Straf- und Massnahmenvollzug stiegen im Zeitraum 1995 bis 1997 von 100 auf 107 Millionen an, insbesondere wegen Erhöhungen bei den Betriebsbeiträgen an Erziehungseinrichtungen (von 68 auf 72 Mio.) sowie bei den Baubeiträgen an Strafvollzugs- und Erziehungseinrichtungen (von rund 22 auf 27 Mio.).

Auch bei der Rechtsaufsicht sind zwischen 1995 und 1997 Ausgabensteigerungen zu verzeichnen, und zwar von rund 35 auf 38 Millionen. Dies insbesondere, weil ab 8072

dem Jahr 1996 neu die Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen an das Institut für Geistiges Eigentum (rund 2,5 Mio.) ausgerichtet wurde, und im Jahr 1997 die erste Zahlung im Zusammenhang mit dem Ausbau des Instituts für Rechtsvergleichung geleistet werden musste (2 Mio.). Zudem wurde im selben Jahr die erste Tranche einer befristeten Starthilfe (1997­1999) an die International Association of Insurance Supervisors (IAIS) im Betrag von 150 000 Franken ausgerichtet.

Im Polizeibereich stiegen zwischen 1995 und 1997 die Ausgaben von elf auf knapp 14 Millionen, insbesondere durch Erhöhungen im Bereich der ausserordentlichen Schutzaufgaben der Kantone und Städte (von 9 auf 11,5 Mio.).

507.2

Wichtigste Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG; SR 172.010.31), Art. 15; BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20); Rechtsgrundlagen für die Beiträge an internationale Organisationen: Siehe entsprechende Rubrik im Anhang 3.

507.3

Auswahl der überprüften Subventionen

Aufgabengebiete

Total (1997) Anzahl Subventionen

Justiz, Polizei ­ Strafvollzug ­ Polizei ­ Rechtsaufsicht

davon überprüft (1997)

Anzahl Betrag Subven(1000 Franken) tionen 15 4 3 8

159'043 107'079 13'812 38'152

Betrag (1000 Franken) 5 1 1 3

33% 25% 33% 38%

10'679 7'110 929 2'640

7% 7% 7% 7%

Im Aufgabengebiet Strafvollzug wurden die Baubeiträge im Rahmen der Zwangsmassnahmen untersucht. Zusammen mit den im ersten Teil des Berichts untersuchten Bausubventionen für Straf- und Massnahmenvollzugs- sowie Erziehungseinrichtungen, der Beiträge an Modellversuche und der Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen sind somit alle Subventionen im Bereich Strafvollzug untersucht worden.

Im Aufgabengebiet Polizei wurde der Pflichtbeitrag an die Internationale kriminalpolizeiliche Organisation geprüft, der als einzige Subvention nicht im ersten Bericht untersucht wurde. Die Subvention für Sicherheitsmassnahmen in der Zivilluftfahrt wurde im Bereich der Luftfahrt des Aufgabengebiets Verkehr ausgewertet.

Im Aufgabengebiet Rechtsaufsicht wurden drei neue Subventionsrubriken geprüft: der Pflichtbeitrag an das Internationale Büro des ständigen Schiedsgerichtshofes, Den Haag, die Abgeltung an das Schweizerische Institut für geistiges Eigentum

8073

(IGE) für seine gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die Beiträge an die internationalen Organisationen.

507.4

Prüfergebnisse

507.41

Strafvollzug

Der Bund trägt als Folge des Bundesgesetzes über die Zwangsmassnahmen die Kosten für die ersten 300 Plätze der neu zu schaffenden Einrichtungen für den Vollzug der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft. Zu diesem Zweck wurde ein Verpflichtungskredit von 45 Millionen Franken bewilligt. Bis Ende 1997 waren sieben Einrichtungen mit 182 Plätzen in Betrieb, wovon der Neubau des Flughafengefängnisses Kloten 2 mit 108 Plätzen und Baukosten von gut 21 Millionen die grösste Einheit ist. Zwei weitere Objekte waren zu diesem Zeitpunkt im Bau. Vier weitere Einrichtungen sind für 1999 und 2000 geplant.

Überprüft wurde die folgende Rubrik: 402.4600.002

507.42

Baubeiträge für die Zwangsmassnahmen

(vgl. Anhang 1)

Polizei

Interpol ist für die Schweiz die zentrale Organisation für die internationale Polizeizusammenarbeit. Da Verbrechen und Verbrecherorganisationen nicht an den Landesgrenzen Halt machen, ist eine internationale Koordination und Zusammenarbeit der Polizeibehörden zur Verbrechensbekämpfung sehr wichtig. Interpol ist für die Schweiz insbesondere darum von grosser Bedeutung, da unser Land bei der europäischen Zusammenarbeit im Rahmen der Europol und von Schengen vorläufig noch ausgeschlossen ist.

Überprüft wurde die folgende Rubrik: 403.3600.004

507.43

Internationale kriminalpolizeiliche Organisation, (vgl. Anhang 3) Lyon

Rechtsaufsicht

Aufgabe des Internationalen Büros des ständigen Schiedsgerichtshofes in Den Haag ist die Förderung der friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten, einschliesslich Interventionen bei schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten in den zwischenstaatlichen Beziehungen. Die Konvention vom 18. Oktober 1907 wurde von der Schweiz mit Bundesbeschluss vom 4. April 1910 ratifiziert.

Seit der Umwandlung des ehemaligen Bundesamts für Geistiges Eigentum in das selbstständige Institut für Geistiges Eigentum im Jahr 1996 bezahlt der Bund dem Institut eine Abgeltung für Aufgaben, welche dieses zu Gunsten des Bundes erfüllt (Vorbereitung von Erlassen, Vertretung der Schweiz auf internationaler Ebene usw.). Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen, werden mit der jährlichen Leistungs-

8074

vereinbarung EJPD-IGE festgelegt. Die entsprechende Abgeltung beläuft sich auf rund 2,5 Millionen und wird mit dem Budget im Sinne eines Kostendachs festgelegt.

Die Beiträge an internationale Organisationen beinhalten neben Mitgliederbeiträgen (an Organisationen zur Angleichung/Harmonisierung des Rechts, beispielsweise in den Bereichen Zivilstandsrecht, Handelsrecht) auch eine freiwillige Zahlung von 50 000 Franken an Aktionen zur Vereinheitlichung des internationalen Handelsrechts im Rahmen der UNCITRAL. Dadurch wird die Rechtslage für Schweizer Investoren (v. a. in Drittweltländern) verbessert.

Überprüft wurden die folgenden Rubriken: 201.3600.100 401.3600.001 402.3600.004

Internationales Büro des ständigen Schiedsge(vgl. Anhang 3) richtshofes, Den Haag Abgeltung für gemeinwirtschaftliche Leistungen (vgl. Anhang 1) des IGE Beiträge an internationale Organisationen (vgl. Anhang 2)

508

Kultur und Freizeit

508.1

Entwicklung der Bundessubventionen im Bereich Kultur und Freizeit

Der Subventionsbereich Kultur und Freizeit umfasst die Kulturförderung, die Denkmalpflege und den Heimatschutz, den Sport, die Fuss- und Wanderwege sowie die Massenmedien.

Die Ausgaben des Bundes für Kultur und Freizeit betrugen im Jahre 1997 total 427 Millionen oder fast ein Prozent der Gesamtausgaben. Davon sind rund 260 Millionen oder 61 Prozent Subventionen. Der Anteil dieser Bundesbeiträge an den Gesamtsubventionen beträgt weniger als ein Prozent.

Die Beitragsleistungen des Bundes verzeichneten ab 1996 eine bedeutende Veränderung. Dies ist vor allem auf die erstmalige Abgeltung des Bundes von jährlich rund 90 Millionen Franken für die Verbilligung der Zeitungstransporte zurückzuführen.

8075

Sukzessive wachsen auch die Mittel für die Kulturförderung an. Die seit 1981 der Stiftung Pro Helvetia gewährte Finanzhilfe erreichte einen durchschnittlichen Betrag von jährlich rund 28 Millionen. Für Aktivitäten im Rahmen des Jubiläums 1998 und für die Durchführung der EXPO.01 wurden zudem erstmals Sonderbeiträge gewährt.

Für die Filmförderung und die Förderung der beiden Landessprachen Italienisch und Rätoromanisch sind ferner höhere finanzielle Mittel bewilligt worden. Die Bundesbeiträge für die Denkmalpflege und für den Heimatschutz erreichten im Jahre 1997 noch eine Höhe von total 38 Millionen oder rund zehn Millionen weniger als im 1995.

Mehrausgaben weist der Sport aus, namentlich wegen dem Ausbau des nationalen Jugend- und Sportzentrums Tenero.

508.2

Wichtigste Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (SR 151); Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.0), Änderung vom 16. Dezember 1994; Bundesgesetz vom 18. Dezember 1992 betreffend die Schweizerische Landesbibliothek (SR 432.21); Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Finanzhilfen für die Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache und Kultur (SR 441.3); Bundesgesetz vom 28. September 1962 über das Filmwesen (SR 443.1); Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (SR 446.1); Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 betreffend die Stiftung «Zukunft für Schweizer Fahrende» (SR 449.1); Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451); Postverkehrsgesetz (PVG) vom 2. Oktober 1924 ( BS 7 754;), Art. 10 in Kraft bis 31. Dezember 1997; ab dem 1. Januar 1998 gilt das Postgesetz vom 30. April 1997, Art. 15 Abs. 2.

Seit 1995, dem Referenzjahr des Subventionsberichtes vom 25. Juni 1997, ist folgende Revision verabschiedet worden: Postgesetz vom 30. April 1997 (PG; SR 783.0), Art. 15 Abs. 2.

8076

508.3

Auswahl der überprüften Subventionen

Aufgabengebiete

Total (1997) Anzahl Subventionen

KulturundFreizeit ­ Kulturförderung ­ Denkmalpflege, Heimatschutz ­ Sport, Wanderwege ­ Massenmedien

davonüberprüft (1997)

Anzahl Betrag Subven(1000Franken) tionen 38 28 3 6 1

260'418 115'445 39'658 15'155 90'160

Betrag (1000 Franken) 19 13 2 3 1

50% 46% 67% 50% 100%

153'328 24'827 37'458 883 90'160

59% 22% 94% 6% 100%

Überprüft wurden aus dem Unteraufgabenbereich Kulturförderung 13 Subventionen, die beiden Bundesbeiträge Denkmalpflege und Heimatschutz, die Abgeltung für Zeitungstransporte sowie die drei Rubriken aus dem Bereich Sport sowie Fuss- und Wanderwege.

508.4

Prüfergebnisse

508.41

Kulturförderung

Einige der überprüften Bundesbeiträge beruhen auf einem jährlichen Budgetbeschluss. Es fehlt eine eigentliche gesetzliche Grundlage. Die Beitragsgewährung stützt sich indessen auf eine stillschweigende oder gewohnheitsrechtliche Kompetenz. Die zur Revision vorgeschlagene Bundesverfassung enthält nun eine Kulturförderungskompetenz des Bundes, die sich auf jene Bereiche beschränkt, die von gesamtschweizerischem Interesse sind. Sie umfasst die Pflege des kulturellen Erbes, das aktuelle Kulturschaffen sowie die Kulturvermittlung. Ohne Finanzhilfe könnten die betroffenen kulturellen Dachorganisationen ihre Dienstleistungen im nationalen Interesse nicht mehr sicherstellen. Sie streben eine Qualitätsverbesserung und eine Breitenwirkung an. Nutzen und Wirksamkeit der verschiedenen Förderungsmassnahmen können nicht oder dann nur schwer beurteilt werden. Demzufolge sind die Bundesbeiträge künftig an eine Leistungsvereinbarung zu binden.

Seit Inkrafttreten des Gleichstellungsgesetzes im Jahre 1996 leistet der Bund Beiträge für verschiedene Förderprogramme und Beratungsstellen. Damit soll einerseits die Informations- und Sensibilisierungsarbeit gefördert und Anreiz für private und öffentliche Organisationen geschaffen werden, um die Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Erste Erfahrungen zeigen, dass diese Bundeshilfe wertvolle Impulse bei der Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter im Berufsleben auslösen konnte. Eine geplante externe Evaluation wird Aufschluss darüber geben, inwieweit der Zweck erfüllt werden konnte.

Zu überprüfen sind der Betriebsbeitrag an Swiss Institute New York bezüglich Gesetzmässigkeit und Abgrenzung zu anderen Stellen, die sich für die kulturelle Präsenz der Schweiz einsetzen sowie die finanzielle Unterstützung an die Buchverlagsverbände.

8077

Der Bund unterstützt mit einem jährlichen Beitrag Projekte der Denkmalpflege und des Heimatschutzes von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung. Der Beitragssatz beträgt 15 bis maximal 45 Prozent der subventionsberechtigten Kosten. Die Denkmalpflege und der Heimatschutz werden aus zweckgebundenen Strassenverkehrsmitteln und aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert. Ab dem Jahr 2000 werden Denkmalpflege und Heimatschutz harmonisiert und auf eine Kreditrubrik zusammengelegt. Die Erhaltung von schützenswerten Ortsbildern, historischen Stätten und Kulturdenkmälern ist von gesamtschweizerischem Interesse, weshalb der Bund eine besondere Verantwortung trägt. Seit der Anwendung der Prioritätenordnung vom 29. Juni 1994 konnte der Gesuchsüberhang reduziert werden. Es bestehen indessen noch verhältnismässig beachtliche Altlasten aus früheren Jahren. Die Prioritäten werden jährlich gemeinsam mit den Kantonen festgelegt und auf die verfügbaren Mittel abgestimmt. Die Förderung der Denkmalpflege und des Heimatschutzes ist eine typische Verbundaufgabe, wofür der Bund subsidiär Finanzhilfe leistet. Die Aufgabenteilung wird im Rahmen des NFA geprüft. Vorgeschlagen wird eine Teilentflechtung. Der Bund zieht sich aus der Finanzierung von schützenswerten Objekten regionaler und lokaler Bedeutung zurück, übernimmt jedoch die Finanzierung der Objekte nationaler Bedeutung zu 100 Prozent. Die Kantone bleiben für den Vollzug zuständig.

Überprüft wurden die folgenden Rubriken: 201.3600.353 303.3600.001 306.3600.002 306.3600.003 306.3600.051 306.3600.052 306.3600.105 306.3600.109 306.3600.112 306.3600.113 306.3600.115 306.3600.303 306.3600.351

508.42

Weltkulturgütererhaltung Förderprogramme und Beratungsstellen Unterstützung kultureller Organisationen Swiss Institute New York Förderung von Kultur und Sprache im Tessin Förderung von Kultur und Sprache in Graubünden Buchausstellungen im Ausland Unterstützung der Fahrenden Jugendsessionen Beteiligung der Schweiz an EU-Programmen MEDIA Stiftung «Zukunft für Schweizer Fahrende» Zusammenarbeit mit externen Institutionen Gedenkmünzen; Verwendung des Prägegewinns

(vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1)

Denkmalpflege, Heimatschutz

Überprüft wurden die folgenden Rubriken: 306.3600.251 306.3600.252

8078

Denkmalpflege Heimatschutz

(vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1)

508.43

Sport, Fuss- und Wanderwege

Fuss- und Wanderwege: Die Aufgabe der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft «Recht für Fussgänger» (ARF) und der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Wanderwege (SAW) ist die Mithilfe bei der Planung, die Anlage und die Erhaltung der Fuss- und Wanderwege in der Schweiz. Der Bund beauftragt die beiden privaten Fachorganisationen mit der Abklärung von grundsätzlichen Fragen und Problemen und unterstützt sie im Gegenzug mit Beiträgen. Im Rahmen des NFA wird die Aufgabenteilung geprüft. Vorgeschlagen wird eine Kantonalisierung.

Seit 1939 unterstützt der Bund die körperliche Leistungsfähigkeit und Einsatztauglichkeit der Grenzwächter mittels eines geringen Beitrages an die bestehenden Sportvereine des Zollpersonals.

Überprüft wurden die folgenden Rubriken: 310.3600.201 323.3600.203 606.3600.005

508.44

Fuss- und Wanderwege Internationale Sportanlässe Vereine des Zollpersonals

(vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1)

Massenmedien

Zur Erhaltung einer vielfältigen Presse gewährt die Post Vorzugspreise für abonnierte Zeitungen, vor allem für die Regional- und Lokalpresse, sowie für abonnierte Zeitschriften. Die Vorzugstaxen werden nach Massgabe der Erscheinungshäufigkeit, des Gewichtes, der Auflagen, des Formates und des Anteils an redaktionellem Text festgelegt. Die der Post durch die Verbilligung der Zeitungstaxen entstehenden ungedeckten Kosten werden vom Bund seit 1996 abgegolten. Die Abgeltung beträgt gestützt auf das sogenannte Drittelsmodell (Basis 1991) jährlich rund 90 Millionen.

Die damalige Unterdeckung von 270 Millionen wurde mit je einem Drittel auf die Verleger, die Post und den Bund aufgeteilt. Bei dieser Subvention handelt es sich um eine typische Giesskannensubvention. Alle Zeitungen und Zeitschriften, die die festgelegten Kriterien erfüllen, werden begünstigt, unabhängig davon, ob sie es nötig haben oder nicht. Dieser Mitteleinsatz ist ineffizient. Wenn der Bund die notleidende Lokal- und Regionalpresse unterstützen soll, müsste das mit gezielten Beiträgen erfolgen. Auf diese Weise könnte mit bedeutend weniger Mitteln mehr erreicht werden. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass diese Giesskannensubvention so rasch wie möglich durch eine effizientere Lösung zu ersetzen ist. Er wird die laufenden Arbeiten der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates zur Frage eines Verfassungsartikels zur Presseförderung in seine Überlegungen einbeziehen.

Überprüft wurde die folgende Rubrik: 807.3600.001

Abgeltung GWL Zeitungstransporte

(vgl. Anhang 1)

8079

509

Übrige Volkswirtschaft

509.1

Entwicklung der Bundessubventionen im Bereich übrige Volkswirtschaft

Der Aufgabenbereich «Übrige Volkswirtschaft» setzt sich zusammen aus den Bereichen Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei, Tourismus, Industrie, Gewerbe und Handel sowie Energie.

Die Ausgaben dieses Aufgabengebietes betrugen 1997 fast 650 Millionen oder knapp 1,5 Prozent der Gesamtausgaben des Bundes. Davon sind rund 300 Millionen oder rund 46 Prozent Subventionen.

Bis 1991 wurden im Energiebereich kaum Subventionen ausgerichtet. In der Volksabstimmung vom 23. September 1990 wurde der Energieartikel in der BV (Art. 24octies BV) angenommen. Damit erhielt der Bund die Kompetenz für eine wirksame und zukunftsgerichtete Energiepolitik sowie den Auftrag für konkrete Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien. Am 14. Dezember 1990 wurde der Energienutzungsbeschluss (ENB) verabschiedet, der auf den 1. Mai 1991 in Kraft getreten ist. Zusammen mit dem Aktionsprogramm Energie 2000, das vom Bundesrat im Februar 1991 genehmigt worden ist, werden die Ziele des Energieartikels konkretisiert. Sie sollen durch freiwillige Massnahmen, Vorschriften und Fördermassnahmen erreicht werden. Ab 1992 wurden für Information und Beratung, Aus- und Weiterbildung, Förderung der Abwärmenutzung, der Nutzung erneuerbarer Energien sowie Pilot- und Demonstrationsanlagen jährlich zwischen 30 und 45 Millionen Bundesbeiträge ausgerichtet.

509.2

Wichtigste Rechtsgrundlagen

Bundesbeschluss vom 8. März 1995 über die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Kantonen und Regionen im Rahmen der Gemeinschaftsiniative INTERREG II in den Jahren 1995­1999 (SR 616.91);

8080

Bundesgesetz vom 21. Dezember 1955 über die Schweizerische Verkehrszentrale (SR 935.21); Bundesgesetz vom 26. September 1958 über die Exportrisikogarantie (SR 946.11); Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (SR 819.1); Bundesbeschluss vom 12. Februar 1949 über die Förderung der Heimarbeit (SR 822.32); Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz; WaG; SR 921.0); Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0); Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1995 zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete (SR 951.93); Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1995 über die Teilnahme an internationalen Informations-, Vermittlungs- und Beratungsprogrammen zu Gunsten kleiner und mittlerer Unternehmen (SR 951.971); Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1995 zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz (SR 951.972); BB vom 21. September 1995 über einen Rahmenkredit zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz (SR 951.972); Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1990 für eine sparsame und rationelle Energienutzung (Energienutzungsbeschluss, ENB, AS 1991 1018), befristet bis 31. Dezember 1998, abgelöst durch das Energiegesetz vom 26. Juni 1998.

Seit 1995, dem Referenzjahr des Subventionsberichtes vom 25. Juni 1997, ist folgende Revision verabschiedet worden: Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0), in Kraft getreten auf den 1. Januar 1999.

509.3

Auswahl der überprüften Subventionen

Aufgabengebiete

Übrige Volkswirtschaft ­ Forstwirtschaft ­ Tourismus, Jagd und Fischerei ­ Industrie, Gewerbe, Handel ­ Energie

Total (1997)

davon überprüft (1997)

Anzahl Subventionen

Anzahl Subventionen

Betrag (1000 Franken) 35 5 7 16 7

293'343 124'556 42'030 92'268 34'489

Betrag (1000 Franken) 23 5 4 9 5

66% 100% 57% 56% 71%

203'450 124'556 34'822 11'425 32'647

69% 100% 83% 12% 95%

Es sind 24 Rubriken geprüft worden, die insgesamt fast 70 Prozent der geleisteten Bundesbeiträge im Jahre 1997 umfassen, wobei die Forstwirtschaft den grössten Teil beansprucht.

8081

509.4

Prüfergebnisse

509.41

Forstwirtschaft

Am 1. Januar 1993 hat das Bundesgesetz über den Wald (WaG) die alte Forstpolizeigesetzgebung abgelöst. Ziel der neuen Forstpolitik ist die Walderhaltung, der Schutz des Waldes als naturnahe Lebensgemeinschaft, die Erfüllung der Waldfunktionen (Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktionen) sowie die Sicherstellung des Schutzes von Menschenleben und erheblichen Sachwerten vor Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag. Die Waldpolitik ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen. Die Kantone sind verantwortlich für den Vollzug des Waldgesetzes, wobei sie der Bund finanziell unterstützt. Je nach Subventionstatbestand werden Finanzhilfen oder Abgeltungen ausgerichtet.

Der Bereich Wald bildet Bestandteil des Projektes NFA. In diesem wird vorgeschlagen, dass die Waldpolitik in Zukunft eine Verbundaufgabe bleiben, aber administrativ vereinfacht werden soll. Der Bund soll sich auf die strategische Führungsrolle beschränken, während die Kantone mehr operationelle Verantwortung übernehmen.

Mit der neuen forstlichen Subventionspolitik (effor2) wird die projetkweise Subventionierung durch eine programmbezogene Förderung ersetzt.

Im Rahmen der untersuchten Rubriken des vorliegenden Subventionsberichtes wird bei den Beiträgen für Bewirtschaftungsmassnahmen (Rubrik 310.3600.101), für Investitionskredite (310.4200.101) sowie Strukturverbesserungen und Erschliessungsanlagen (Rubrik 310.4600.102) beim Handlungsbedarf auf die Arbeiten zum Neuen Finanzausgleich sowie zum Projekt effor2 verwiesen. Zusätzlich wird bei den Beiträgen für Investitionskredite an die Forstwirtschaft eine Evaluation des Instrumentes und der Umsetzung der notwendigen Massnahmen vorgeschlagen.

Mit den Beiträgen an den Wald- und Holzforschungsfonds (Rubrik 310.3600.102) soll die Forschung und Entwicklung im Bereich Waldwirtschaft gefördert werden.

Die Analyse hat gezeigt, dass Koordinationsbedarf zu den allgemeinen Forschungskrediten des Bundes besteht.

Die Vereinigungen zur Walderhaltung (Rubrik 310.3600.104) übernehmen Aufgaben im Interesse der Walderhaltung. Obwohl der administrative Aufwand für den Bund nur gering ist, muss künftig die Aufgabenerfüllung konsequent und regelmässig evaluiert werden. Der Bundesbeitrag ist deshalb zu befristen. Zudem ist zu prüfen, ob sich die Vereinigungen finanziell nicht stärker an den Gesamtkosten beteiligen könnten.

Überprüft wurden die folgenden Rubriken: 310.3600.101 310.3600.102 310.3600.104 310.4200.101 310.4600.102

8082

Waldpflege und Bewirtschaftungsmassnahmen (inkl. Forstliches Vermehrungsgut) Wald- und Holzforschungsfonds Vereinigungen zur Walderhaltung Investitionskredite an die Forstwirtschaft Strukturverbesserungen und Erschliessungsanlagen

(vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1)

509.42

Tourismus, Jagd und Fischerei

Seit 1918 unterstützt der Bund die nationale Tourismusorganisation Schweiz Tourismus (ST), wobei sein finanzieller Beitrag rund zwei Drittel des Gesamtbudgets der ST ausmacht. Die Finanzhilfe des Bundes hat eine deutliche Lenkungswirkung, sie bezweckt die Förderung der Nachfrage für das Reise- und Tourismusland Schweiz und die gezielte Pflege der Marke Schweiz im Ausland. ST erfüllt als öffentlichrechtliche Anstalt stellvertretend für den Bund eine wichtige Koordinationsund PR-Aufgabe und leistet somit spezifische Dienstleistungen für die Tourismusbranche. Die finanzielle Unterstützung der ST wird über einen vierjährigen Zahlungsrahmen gesteuert. Für die Periode 1995­1999 standen der ST rund 169 Millionen Franken zur Verfügung. Im Hinblick auf die neue Beitragsperiode ist mit der ST ein gezielter Leistungsauftrag abzuschliessen. Zudem ist die private Tourismusbranche zur besseren Zusammenarbeit mit ST und zu grösserem finanziellem Engagement anzuhalten.

Dem Schweizerischen Tourismusverband wird seit ein paar Jahren ein regelmässiger Beitrag gewährt. Es handelt sich hier um eine Bagatellsubvention, deren Effizienz als eher gering eingestuft werden muss, so dass die Aufhebung dieser Beitragsleistung beantragt wird.

Überprüft wurden die folgenden Rubriken: 310.3600.301 705.3600.101 705.3600.102 705.3600.402

509.43

Förderungsmassnahmen nach Fischereigesetz Schweiz. Verkehrszentrale Dokumentations- und Beratungsstelle des Schweiz. Tourismusverbandes Weltorganisation für Tourismus

(vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 3)

Industrie, Gewerbe, Handel

Erstmals im Jahre 1997 gewährte der Bund verschiedenen professionellen Fachorganisationen, wie SUVA und Büro für Unfallverhütung, einen Beitrag für erbrachte Vollzugsleistungen im Rahmen der Sicherstellung der Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten. Es handelt sich hier um eine relativ neue Aufgabe, wofür die Vollzugsorganisation noch im Auf- und Ausbau begriffen ist. Die Wahrnehmung einer eigentlichen Bundesaufgabe durch private Fachorganisationen ist sinnvoll. Es bleibt zu überprüfen, wie wirksam der Auftrag vollzogen wird.

Der Bund unterstützt subsidiär die Heimarbeit, sofern diese von sozialer oder staatspolitischer Bedeutung ist und vor allem die Existenzverhältnisse der Berggebietsbevölkerung zu heben vermag. Als Bindeglied spielt vorab die Schweizerische Zentralstelle für Heimarbeit in Zürich eine wichtige Koordinationsaufgabe, die für ihre Tätigkeit vom Bund einen Beitrag erhält. Auch hier gilt es, die Ausgestaltung und Wirksamkeit der Bundeshilfe zu überprüfen.

Zur Stärkung der wirtschaftlich bedrohten Regionen verfügt der Bund über mehrere Förderungsinstrumente. Mit Blick auf die regionalen Strukturschwächen, die mit der Rezession von 1975/76 offenkundig wurden, ist der Bundesbeschluss über Finanzierungsbeihilfen geschaffen worden. Dieser Bundesbeschluss bezweckte die Förderung von Innovations- und Diversifikationsvorhaben sowie die Ansiedlung neuer Betriebe und Unternehmensgründungen. Er ermöglichte eine einzelbetriebliche För-

8083

derung mittels Bürgschaften zur Sicherung von Investitionskrediten, Zinskostenbeiträgen für Investitionskredite und Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer. Im Jahre 1984 wurde der Bundesbeschluss revidiert und dabei insbesondere um das Instrument der Förderung der Informationsstellen für Innovationsvorhaben erweitert. Mit einem neuen Förderungserlass im Jahre 1995 ist das bisherige Instrumentarium ausgeweitet worden. Die beschlossenen Massnahmen bezwecken die Stärkung der regionalen Wirtschaftsstrukturen und der Standortattraktivität, wiederum mittels Bürgschaften zur Sicherung von Investitionskrediten und Steuererleichterungen und mittels direkten Beiträgen für die Förderung der Information und Werbung für den Wirtschaftsstandort Schweiz im Ausland sowie für Informations-, Vermittlungs- und Beratungsdienste zu Gunsten kleiner und mittlerer Unternehmen.

Der Bund hat mit diesen Förderungsinstrumenten einen wesentlichen Impuls zur Stärkung der Konkurrenzfähigkeit, zur Steigerung der Innovation und Diversifikation geleistet. Mit der Standortpromotion verfügt der Bund über ein angebotförderndes Instrument, das er gesamtschweizerisch und branchenübergreifend einsetzen kann. Es wird Aufgabe des Bundes sein, die Effizienz der verschiedenen Massnahmen und die Effektivität als Gesamtes zu überprüfen.

Im Jahre 1995 hat sich der Bund entschieden, an der Europäischen Gemeinschaftsinitiative INTERREG II mitzumachen. Diese relativ neue Bundeshilfe bezweckt die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von Grenzregionen und grenzüberschreitenden Regionen sowie die Mikrointegration mit Regionen der Nachbarländer. Projektträger sind Kantone, Regionen, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder auch Private sowie Partner der Grenzregionen. Aus EU-Mitteln wird die Kofinanzierung von beitragsberechtigten Vorhaben sichergestellt. Der Anteil des Bundes beträgt maximal 50 Prozent der ausgewiesenen Projektkosten. Die Bundeshilfe wird mittels eines Rahmenkredites für die Periode 1995­1999 gesteuert. Der Bundesbeschluss sieht eine Evaluation vor. Auf Grund einer vorgenommenen Evaluation, welche eine positive Bilanz zieht, soll die Aktion weitergeführt werden und die Schweiz sich auch künftig an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Europa beteiligen. Mit dem Nachfolgeprogramm INTERREG III soll für die Jahre
2000­2006 die Weiterführung der Bundeshilfe sichergestellt werden.

Überprüft wurden die folgenden Rubriken: 703.3600.002 703.4200.001 705.3600.111 705.3600.202 705.3600.303 705.3600.304 705.3600.305 705.3600.350 705.3600.351

8084

Investitionsrisikogarantie Vorschüsse an die Exportrisikogarantie Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) Heimarbeitsbeschaffung Finanzierungsbeihilfen für wirtschaftlich bedrohte Regionen INTERREG II, Beteiligung an Projekten Interreg II, flankierende Massnahmen Information über den Unternehmensstandort Schweiz Internationale Informationsprogramme für KMU's

(vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1)

509.44

Energie

Im Energiebereich wurden fünf Rubriken beurteilt. Die Beiträge an die Internationale Atom-Energie-Agentur in Wien (IAEA) und die vier mit dem Energienutzungsbeschluss 1991 eingeführten Subventionen.

An die IAEA leistet der Bund neben dem Mitgliederbeitrag noch zwei freiwillige Beiträge. Dabei handelt es sich um den Beitrag an den Fonds für technische Hilfe und Zusammenarbeit und den Beitrag an das Hilfsprogramm Osteuropa. Für den Fonds ist noch eine Rechtsgrundlage zu schaffen.

Das Schwergewicht bei den Bundesbeiträgen liegt bei der Nutzung erneuerbarer Energien und den Pilot- und Demonstrationsanlagen. Im ENB wurde festgehalten, dass nach einer fünfjährigen Beobachtungszeit die Wirksamkeit der Massnahmen untersucht werden soll. Die Ergebnisse zeigten, dass die angestrebten Ziele (Energieeinsparung, Verlagerung zur erneuerbaren Energie) unterschiedlich erreicht wurden. Bei gewissen Subventionen wurde festgestellt, dass ein grosser Teil der subventionierten Projekte (z. B. Wärmepumpen) auch ohne Bundesbeiträge realisiert worden wären. Sodann zeigte sich, dass das Kosten-/Nutzenverhältnis bei den objektbezogenen Beiträgen (Nutzung erneuerbarer Energien, Abwärmenutzung) eher ungünstig war, da insbesondere die Kleinsubventionen mit relativ grossem administrativem Aufwand verbunden waren. Den Erkenntnissen aus dieser Evaluation ist im Energiegesetz weitgehend Rechnung getragen worden. So sollen für die Förderung der erneuerbaren Energie und der Abwärmenutzung inskünftig anstelle der Beiträge an Einzelprojekte, Globalbeiträge an die Kantone ausgerichtet werden. Neben den Bundesbeiträgen, die zwischen rund 30 und 45 Millionen pro Jahr beanspruchten, sind im Eigenbereich des Bundesamtes für Energie weitere 35 bis 55 Millionen jährlich eingestellt. Darunter fallen: Energieforschung, Kommissionen und Honorare, Information, Ausbildung und Beratung sowie bundeseigene Aktivitäten im Förderbereich. Damit standen für den Energiebereich 1992 bis 1997 jährlich zwischen 80 und 90 Millionen zur Verfügung.

Überprüft wurden die folgenden Rubriken: 805.3600.001 805.3600.004 805.4600.001 805.4600.002 805.4600.003

Internationale Atomenergieagentur, Wien Energieberatung Abwärmenutzung Nutzung erneuerbarer Energien Pilot- und Demonstrationsanlagen

(vgl. Anhang 2) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1)

8085

510

Gesundheit

510.1

Entwicklung der Bundessubventionen im Bereich Gesundheit

Das Aufgabengebiet Gesundheit teilt sich in drei Teilgebiete auf. Auf den wichtigsten Bereich entfallen die Ausgaben für Prävention und Krankheitsbekämpfung. Dazu zählt insbesondere die AIDS-Forschung, der Kampf gegen Alkohol- und Tabakmissbrauch sowie gegen Krankheiten wie Rheumatismus und Tuberkulose. Zum zweiten Gebiet gehört mit der Lebensmittelkontrolle nur eine Subvention. Der dritte Bereich «Übrige Gesundheitsausgaben» umfasst die Unterstützung der Nationalen Referenzzentren sowie die Strahlenbekämpfung.

Die Ausgaben des Bundes im Gesundheitswesen erreichten 1997 einen Betrag von knapp 168 Millionen Franken oder weniger als vier Promille der Gesamtausgaben.

Im Vergleich zu 1995 haben diese Ausgaben vor allem wegen der starken Beitragskürzung an HIV-infizierte Hämophile und AIDS-Kranke um rund vier Prozent abgenommen. Mit insgesamt 25,8 Millionen Franken beträgt der Anteil der Bundessubventionen im Gesundheitswesen etwas über 15 Prozent, gemessen an den gesamten Subventionen liegt der Anteil unter einem Promille.

510.2

Wichtigste Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose (SR 818.102); Bundesgesetz vom 22. Juni 1962 über Bundesbeiträge an die Bekämpfung der rheumatischen Krankheiten (SR 818.21); Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG; SR 814.50); Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über die Forschung (FG; SR 420.1); Bundesgesetz vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (SR 818.101); Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG; SR 817.0).

8086

510.3

Auswahl der überprüften Subventionen

Aufgabengebiete

Total (1997)

davon überprüft (1997)

Anzahl Subventionen

Anzahl Subventionen

Gesundheit ­ Prävention und Krankheits­ bekämpfung ­ Lebensmittelkontrolle ­ Übriges Gesundheitswesen

Betrag (1000 Franken)

Betrag (1000 Franken)

15 10

25'815 21'707

12 7

80% 70%

15'248 11'140

59% 51%

1 4

392 3'716

1 4

100% 100%

392 3'716

100% 100%

Von den 14 im Jahr 1995 erfassten Subventionen wurden nur zwei beurteilt: der Beitrag an die Infrastrukturaufwendungen in der Krebsforschung und die Finanzhilfen an die beiden Stiftungen für Alkoholforschung und Gesundheitsförderung.

Die beiden Subventionen zählen zu den wichtigsten dieses Bereichs und gehören zur Untergruppe «Prävention und Krankheitsbekämpfung».

Im Rahmen des vorliegenden Berichts sind alle 1997 existierenden Subventionen dieses Bereichs, die 1995 nicht untersucht wurden, überprüft worden. So wurden zwölf von 15 Subventionen evaluiert, wovon sieben der Untergruppe «Prävention und Krankheitsbekämpfung», eine der Gruppe «Lebensmittelkontrolle» und vier der Gruppe «übrige Gesundheitsausgaben» zugeordnet werden. Mit diesem zweiten Bericht ist die Evaluation der Subventionen dieses Bereichs vollständig.

510.4

Prüfergebnisse

510.41

Prävention und Krankheitsbekämpfung

Von den sieben evaluierten Subventionen dieser Untergruppe betreffen drei die Unterstützung der nationalen (Schweizerische Krebsliga, Schweizerische Rheumaliga, Schweizerische Vereinigung gegen Tuberkulose), regionalen oder sogar lokalen Ligen. Im Allgemeinen handelt es sich um Anreizsubventionen von relativ beschränkter Bedeutung zur Förderung der Aktivitäten dieser privaten Organisationen.

Die Hilfen betragen für die Schweizerische Vereinigung gegen Tuberkulose und für die Schweizerische Rheumaliga maximal 25 Prozent der Ausgaben, für die Schweizerische Krebsliga deutlich weniger (6 %).

Die Prüfung der drei Fälle ergab, dass die Subvention sich rechtfertigt und das gesetzte Ziel erreicht. Allerdings liesse sich die Ausrichtungsart durch eine direktere Verknüpfung mit den erbrachten Leistungen verbessern. Daher wurde empfohlen, die Subventionsgewährung mit einem Leistungsauftrag zu verbinden. Für die Subvention an die Schweizerische Krebsliga wird die Schaffung einer Rechtsgrundlage vorgeschlagen, da sie nur auf einem Dekret des EDI, das keine ausreichende Basis darstellt, beruht.

8087

Die Botschaft vom 25. November 1998 über die Förderung von Bildung, Forschung und Technologie in den Jahren 2000­2003 sieht vor, dass die Finanzierung der AIDS-Forschung ab dem Jahr 2000 dem Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung zufällt. Aus diesem Grund verzichten wir auf die Empfehlung besonderer Massnahmen zu den Subventionen für die AIDSForschung, da im nächsten Budgetjahr das BAG nicht mehr dafür zuständig ist.

Besondere Massnahmen sind weder für die Hilfe an die Weiterbildungsprogramme im Gesundheitswesen, welche als Anreizsubvention die Schaffung eines Ausbildungsangebots auf Universitäts- oder Post-Universitätsstufe fördern soll und welche der Bund ab 2001 einstellen dürfte, noch für den Jahresbeitrag an den Fonds der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, über welche die Schweiz an einem entscheidenden Instrument in der internationalen Drogenbekämpfungsstrategie, dem Programm der Vereinten Nationen für die internationale Drogenkontrolle (UNPIDC), mitarbeiten kann.

Angesichts der geringen Beitragshöhe und der Tatsache, dass der Bund selbst nicht Mitglied der Internationalen Union zur Bekämpfung des Krebses ist und ihre Politik nicht direkt beeinflussen kann, wurde vorgeschlagen, die diesbezügliche über die Schweizerische Krebsliga ausgerichtete Subvention abzuschaffen.

Überprüft wurden die folgenden Rubriken: 316.3600.001 316.3600.003 316.3600.008 316.3600.010 316.3600.015 316.3600.071 316.3600.074

510.42

Tuberkulose und andere Lungenerkrankungen Rheumatische Krankheiten Krebsbekämpfung AIDS-Forschung Weiterbildungsprogramme Public Health Internationale Union zur Bekämpfung des Krebses, Genf UNO-Fonds gegen Suchtmittelmissbrauch

(vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1)

Lebensmittelkontrolle

Nach Artikel 12 des BG über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände kann der Bund die Öffentlichkeitsarbeit und die Forschung anderer Institutionen im ernährungswissenschaftlichen Bereich unterstützen. Auf dieser Grundlage leistet der Bund eine Betriebsaufwandpauschale von etwas über 40 Prozent an die Schweizerische Gesellschaft für Ernährung. Da diese Subvention auf einer Kann-Vorschrift beruht und da sich ihre Wirksamkeit schwer ermitteln lässt, wird vorgeschlagen, eine etwaige Aufhebung oder mindestens eine mögliche Bindung an einen Leistungsauftrag zu erwägen.

Untersucht wurde die folgende Rubrik: 316.3600.014

8088

Schweiz. Vereinigung für Ernährung

(vgl. Anhang 1)

510.43

Übrige Gesundheitsausgaben

Die vier Subventionen dieses Bereichs wurden einer Prüfung unterzogen.

Zwei Subventionen betreffen den Strahlenschutz. Der Beitrag an die Aus- und Weiterbildung im Strahlenschutz wurde 1996 zum letzten Mal ausgerichtet. Die Subvention beruht auf dem Bundesgesetz vom 22. März 1991 und ist als Starthilfe in Form eines Betriebskostenzuschusses angelegt. Ziel ist die Förderung einer neuen Ausbildung auf dem Gebiet des Strahlenschutzes. Zumal in diesem Sektor jedoch offenbar kein besonderer Unterstützungsbedarf existiert, soll die Streichung der Bagatellsubvention erwogen werden.

Kein besonderer Handlungsbedarf besteht für die Subvention des schweizerischen Radon-Programms, gemäss welchem der Bund kantonale Massnahmenkampagnen zur Erstellung eines Plans der Regionen mit erhöhter Konzentration sowie Informationskampagnen unterstützt und zur Finanzierung von Immobiliensanierungsprojekten beisteuert. Es handelt sich um eine zeitlich befristete Subvention: zehn Jahre für die Erstellung des schweizerischen Plans, 20 Jahre für die Durchführung des Sanierungsprogramms.

Mit der Abgeltung an die Nationalen Referenzzentren für Leistungen in den Bereichen Diagnose, Erfassung und Forschung zur Krankheits- oder Infektionsübertragung (AIDS, Rinderwahnsinn, Tollwut, übertragbare Blutinfektionen, Tuberkulose) greift der Bund auf bereits existierende Infrastrukturen zurück und erspart sich höhere Aufwendungen, die eine direkte Aufgabenerfüllung bedeuten würde. Das auf einen Leistungsauftrag gestützte Pauschal-Abgeltungssystem wird als zufriedenstellend bewertet. Gefordert wird allerdings eine bessere Leistungsevaluation durch die Einführung von Indikatoren.

Überprüft wurden die folgenden Rubriken: 316.3600.005 316.3600.006 316.3600.013 414.3600.003

Aus- und Weiterbildung im Strahlenschutz Radon-Programm Schweiz Nationale Zentren Beiträge an internationale Organisationen

(vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 1) (vgl. Anhang 2)

6

Massnahmen, Umsetzungskonzept

61

Überblick über den Stand der Umsetzung der Massnahmen aus dem Subventionsbericht, erster Teil

Im Rahmen des ersten Teils der Subventionsüberprüfung (Subventionsbericht vom 25. Juni 1997) ist bei 136 der 159 überprüften Subventionsrubriken ein Handlungsbedarf mit insgesamt 245 Einzelmassnahmen festgestellt worden. Um die sachgerechte Umsetzung dieser Massnahmen zu gewährleisten, ist das Eidg. Finanzdepartement beauftragt worden, ein zentrales Controlling durchzuführen und dem Bundesrat periodisch Bericht zu erstatten.

Der Bundesrat hat am 28. Januar 1998 Kenntnis vom 1. Controlling-Bericht genommen. Mit der Berichterstattung ist über Stand, Fortgang und Ergebnisse der Umsetzung orientiert worden. In der Gesamtbeurteilung ist festgehalten worden, dass

8089

­

die Departemente insgesamt den ersten Schritt des ihnen erteilten Umsetzungsauftrags mit Schwerpunkt Konzeption und Planung fristgerecht, vollständig und inhaltlich ausreichend erfüllt haben,

­

der vorgelegte Umsetzungsterminplan realistisch ist und vorsieht, dass ab dem Jahr 2000 rund 95 Prozent aller im heutigen Zeitpunkt terminierten Massnahmen in Kraft sind,

­

für die Steuerung der Gesamtumsetzung zur Zeit kein zusätzlicher Handlungsbedarf auf Stufe Bundesrat besteht,

­

die Sparwirkung des Pakets bis ins Jahr 2001 deutlich unter 100 Millionen pro Jahr bleibt. Ein Sechstel aller Massnahmen bleibt ohne quantifizierbare Sparwirkung.

Zur Gewährleistung einer fortlaufenden Kontrolle hat das Eidgenössische Finanzdepartement einen zweiten Bericht über das Controlling erarbeitet, der für jede Einzelmassnahme detailliert über den Umsetzungsstand Ende 1998 informiert. Dabei kann rund ein Viertel aller Massnahmen als realisiert bezeichnet werden. Festgestellt wurde zudem, dass 90 Prozent aller Massnahmen ihre Wirkung erst ab dem Jahr 2000 entfalten werden und dass die Einsparungen bis ins Jahr 2001 im Jahresmittel deutlich unter 100 Millionen liegen dürften.

62

Überblick über die Massnahmen aus der zweiten Prüfrunde, Umsetzungskonzept

Aus der Prüfung im ersten Teil des Subventionsberichts ergab sich ein recht umfassender Handlungsbedarf. Die Ergebnisse im zweiten Berichtsteil fallen etwas bescheidener aus. Auf Grund der Beurteilungen in den Anhängen 1 bis 3 weisen 85 von 200 geprüften Subventionsrubriken einen Handlungsbedarf aus. Der Unterschied zur ersten Prüfrunde erklärt sich vor allem damit, dass die zweite Runde 51 als Beiträge an internationale Organisationen geleistete Subventionen ­ automatische und zwingende Beiträge mit geringem Handlungsspielraum ­ umfasste, ferner Sozialversicherungsbeiträge und Subventionen, deren Rechtsgrundlage in den letzten Jahren grundlegend revidiert wurde.

Die 200 untersuchten Subventionsrubriken entsprechen einem Subventionsvolumen von 16,2 Milliarden (Referenzjahr: 1997), diejenigen Rubriken mit Handlungsbedarf einem Subventionsvolumen von 13,0 Milliarden. Die Höhe des Betrags erklärt sich aus der Einbeziehung der Bundesbeiträge an die AHV und IV (insgesamt 7,7 Mia. mit den Ergänzungsleistungen).

Unter Ziffer 63 findet sich eine umfassende Aufstellung sämtlicher vorgeschlagener Korrekturmassnahmen mit Angabe der betreffenden Subventionsrubrik, einem Kurzbeschrieb der Massnahme, der Bezeichnung der massgeblichen Instanz (Bundesversammlung, Bundesrat, Departement oder Verwaltung) und der Rechtsetzungsstufe. Zusätzlich wird vermerkt, ob die Massnahmen mit Auswirkungen auf die Kantone verbunden sind und/oder einen Bezug zum NFA aufweisen. Bei einigen Subventionsrubriken findet sich zudem der Hinweis darauf, ob allfällige Revisionsarbeiten laufen oder entsprechende Vorlagen dem Parlament bereits zugeleitet wurden. Eine Auswertung der vorgesehenen Massnahmen nach der Rechtsetzungsstufe ergibt folgendes Bild:

8090

Rechtssetzungsstufe

Anzahl

Umfang der

Massnahmen betroffenen Subventionen 1997 (in Mio. Fr.)

Total

85

12'962

Kompetenz Parlament (BG, BB)

17

9'480

Kompetenz Bundesrat (V, Weisungen)

19

781

Kompetenz Departement (V, Weisungen)

0

­-

Kompetenz Verwaltung (Praxisänderung)

38

542

Nicht spezifizierter Verweis auf Überprufung im Rahmen

11

2'160

des Projektes NFA

Ausgehend von dieser Struktur der Massnahmen wird die Umsetzung am Kriterium der dezentralen Verantwortung der Fachdepartemente für die Inangriffnahme und den Vollzug der notwendigen Korrekturen und Revisionen ausgerichtet. Das zentrale Controlling der Umsetzung wird durch das EFD zuhanden des Bundesrates gewährleistet.

Im Einzelnen ergibt sich damit das folgende Umsetzungskonzept: ­

Massnahmen im Kompetenzbereich von Bundesrat, Departement oder Verwaltung: Die zuständigen Fachdepartemente werden beauftragt, dem Bundesrat bis spätestens Ende 1999 die notwendigen Anträge zu unterbreiten.

Gleichzeitig legen sie Rechenschaft über die im eigenen Kompetenzbereich vollzogenen Massnahmen ab.

­

Übrige Massnahmen im Kompetenzbereich des Parlaments: Die zuständigen Fachdepartemente werden beauftragt, für die notwendigen Änderungen auf Gesetzesstufe verbindliche Fahrpläne zu erarbeiten und diese dem Bundesrat bis spätestens Ende 1999 vorzulegen. Der Bundesrat wird auf dieser Grundlage Aufträge zur Erarbeitung der Gesetzesentwürfe und der notwendigen Botschaften erteilen.

Mit diesem Vorgehen wird wie im Rahmen des 1. Teils des Subventionsberichtes ein wirksames zentrales Controlling sichergestellt. Ende 1999 werden sämtliche notwendigen Angaben über die zeitliche und materielle Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen vorliegen.

8091

63

Massnahmenliste

Departement / Dienststelle / Rubrik

Massnahme Kurzbeschrieb

Massgebliche Instanz / Rechtsstufe

EDA Generalsekretariat (GS) 201.3600.152 ­ Aufhebung dieser BagatellsubvenUnion der internationalen tion auf den 1.1.2000.

Vereinigungen, Brüssel 201.3600.156 ­ Prüfen der Aufhebung des seit 1990 Europarat, Strassburg auf Grund des Postulats Petitpierre gewährten freiwilligen Beitrags auf den 1.1.2001.

201.3600.164 ­ Prüfen, ob diese Ausgaben nicht in Kommission in Korea der Sachgruppe 31 (Funktionsausgaben) rubriziert werden sollten.

201.3600.170 ­ Aufhebung der Subvention Schweizerisches Komitee (Bagatellsubvention).

für Wilton Park 201.3600.305 ­ Prüfen, ob die fakultativen TätigEuropäische Weltraumkeiten inskünftig über Verpflichtungsorganisation (ESA), Paris kredite zu steuern sind.

(Ab 1998: 326.3600.005)

BR/BRB BR/BRB

Verwaltung BR/BRB Verwaltung

Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) 202.3600.204 Internationales Komitee vom Roten Kreuz, Genf

202.3600.401 Umweltprogramme

­ Dafür sorgen, dass das IKRK die Verwaltung Spender an das Gebietsbudget dazu bewegen kann, ihre Beiträge an das Sitzbudget so zu erhöhen, dass sie administrativ in einem angemessenen Verhältnis zu den Operationen vor Ort stehen.

Verwaltung ­ Beitrag zur besseren Koordination der Geldgeber auf internationaler Ebene leisten und die eigenen Unterstützungsmassnahmen besser aufeinander abstimmen.

­ Wo immer möglich systematisches Erfassen des Kosten-NutzenVerhältnisses.

­ Systematische und präventive Risikoanalyse des Empfängerlandes.

EDI Bundesamt für Kultur (BAK) 306.3600.003 Swiss Institute New York

8092

­ Überprüfung, ob und wie diese P/Botschaft Unterstützungsleistung auf eine SuGkonforme gesetzliche Basis gestellt werden könnte.

Kt1 NFA2

Departement / Dienststelle / Rubrik

Massnahme Kurzbeschrieb

Massgebliche Instanz / Rechtsstufe

­ Überprüfung der Wirksamkeit der BR/BRB Finanzhilfe: Verzicht oder Weiterführung im Rahmen eines Gesamtkonzepts für die Förderung des Buchund Verlagswesens in der Schweiz.

306.3600.112 ­ Evtl. Prüfung einer Leistungsvereinba- Verwaltung Jugendsessionen rung mit dem Beitragsempfänger sowie Erschliessung zusätzlicher Finanzierungsquellen.

306.3600.113 ­ Einführung von LeistungsvereinbaVerwaltung Beteiligung der Schweiz an rungen für die Unterstützung von EU-Programmen MEDIA Einzelprojekten.

306.3600.115 ­ Nach Ablauf der fünfjährigen BeiVerwaltung Stiftung «Zukunft für tragsperiode ist die Wirksamkeit Schweizer Fahrende» dieser Bundeshilfe auszuweisen.

306.3600.251 ­ Überprüfung im Rahmen des Projekts Denkmalpflege Neuer Finanzausgleich.

306.3600.252 ­ Überprüfung im Rahmen des Projekts Heimatschutz Neuer Finanzausgleich.

Kt1 NFA2

306.3600.105 Buchausstellungen im Ausland

NFA NFA

Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) ­ ab 1998 im UVEK 310.3600.101 ­ Implementation und Auswertung Waldpflege und des Pilotprojektes effor2: Umstellung Bewirtschaftungsmassnahm von projektbezogenen Subventionieen (inkl. Forstliches rungen auf die Subventionierung über Vermehrungsgut) Leistungsverträge und Globalbudget.

(Ab 1998: 810.3600.101) Zusätzlich ­ Überprüfung im Rahmen des Projekts Neuer Finanzausgleich.

310.3600.102 ­ Befristung auf 10 Jahre.

Wald- und ­ Koordination mit den ForschungsHolzforschungsfonds und Bildungskrediten des Bundes.

(Ab 1998: 810.3600.102) ­ Zusammenschluss in einem einzigen Subventionsgefäss prüfen.

310.3600.104 ­ Befristung der Unterstützung.

Vereinigungen zur Wald- ­ Überprüfung der Beitragsvorausseterhaltung zung und einer stärkeren finanziellen (Ab 1998: 810.3600.104) Beteiligung der Vereinigungen.

­ Übergang zu pauschalen Beiträgen.

310.3600.201 ­ Überprüfung im Rahmen des Projekts Fuss- und Wanderwege Neuer Finanzausgleich.

(Ab 1998: 810.3600.201) 310.3600.301 ­ Überprüfung im Rahmen des Projekts Förderungsmassnahmen Neuer Finanzausgleich.

nach Fischereigesetz (Ab 1998: 810.3600.301)

Verwaltung

NFA

P/SR 921.1 Verwaltung

P/SR 921.1 Verwaltung

NFA NFA

8093

Departement / Dienststelle / Rubrik

310.3600.401 Berufliche Ausbildung (Ab 1998: 810.3600.401)

310.3600.403 Erdwissenschaftliche Landesuntersuchung (Ab 1998: 309.3600.403) 310.3600.501 Internationale Kommissionen und Organisationen (Ab 1998: 810.3600.501)

Massnahme Kurzbeschrieb

Massgebliche Instanz / Rechtsstufe

­ Regelung der Steuerung dieses Bun- P/SR 412.10 desbeitrages im Rahmen des neuen Berufsbildungsgesetzes.

Zusätzlich ­ Überprüfung im Rahmen des Projekts Neuer Finanzausgleich.

­ Befristung auf 10 Jahre.

P/SR 420.1

­ Erarbeitung eines Konzeptes für die Verwaltung multilaterale Hilfe der Schweiz im Bereich des Umweltschutzes mit Zielen, Kriterien, zeitlichen Befristungen, Budgetrahmen und Controlling.

­ Prüfung der Beschränkung auf obligatorische Beiträge.

310.3600.502 ­ Realisierung eines Konzeptes für die Verwaltung Globale Umweltprobleme Beiträge der Schweiz im Bereich des (Ab 1998: 810.3600.502) Umweltschutzes mit Zielen, Kriterien, zeitlichen Befristungen, Budgetrahmen und Controlling.

­ Prüfung der Beschränkung auf obligatorische Beiträge.

310.4200.101 ­ Überprüfung der Zweckmässigkeit P/SR 921.0 Investitionskredite an die der Investitionskredite an die ForstForstwirtschaft wirtschaft.

(Ab 1998: 810.4200.101) Zusätzlich ­ Überprüfung im Rahmen des Projekts Neuer Finanzausgleich.

310.4600.101 ­ Überprüfung im Rahmen des Projekts Schutz vor Neuer Finanzausgleich.

Naturereignissen (Ab 1998: 810.4600.101) 310.4600.102 ­ Implementation und Auswertung Verwaltung Strukturverbesserungen und des Pilotprojektes effor2: Umstellung Erschliessungsanlagen von projektbezogenen Subventionie(Ab 1998: 810.4600.102) rungen auf die Subventionierung über Leistungsverträge und Globalbudget.

­ Befristung der Unterstützung.

P/SR 921.0 Zusätzlich ­ Überprüfung im Rahmen des Projekts Neuer Finanzausgleich.

310.4600.201 ­ Überprüfung im Rahmen des Projekts Natur- und Neuer Finanzausgleich.

Landschaftsschutz (Ab 1998: 810.4600.201)

8094

Kt1 NFA2

NFA

Kt NFA

NFA

NFA

NFA

Departement / Dienststelle / Rubrik

Massnahme Kurzbeschrieb

Massgebliche Instanz / Rechtsstufe

Kt1 NFA2

Bundesamt für Gesundheit (BAG) 316.3600.001 Tuberkulose und andere Lungenerkrankungen

­ Die Leistungen, die unterstützt BR/BRB werden, müssen in einem Leistungsauftrag neu festgelegt werden.

­ Die Subvention sollte als Pauschale bezahlt werden.

Verwaltung 316.3600.003 ­ Prüfen, ob die Subvention nicht an Rheumatische Krankheiten eine gleich hohe Beteiligung der Kantone geknüpft werden kann.

­ Prüfen, ob auf diese Subvention, die Verwaltung sich auf die Verordnung vom 2.12.1985 über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten stützt, nicht verzichtet werden kann und ob sie künftig nicht als Forschungsbeitrag im Rahmen eines Nationalfondsprogramms ausgestaltet werden sollte.

­ Gewährung der Subvention an einen BR/BRB Leistungsauftrag knüpfen.

316.3600.005 ­ Aufhebung der Subvention BR/BRB Aus- und Weiterbildung im (Bagatellsubvention).

Strahlenschutz 316.3600.008 ­ Schaffen einer gesetzlichen Grundla- P/neues Gesetz Krebsbekämpfung ge für die Gewährung der Subvention.

­ Prüfen, ob die Gewährung der SubBR/BRB vention an einen Leistungsauftrag geknüpft werden kann.

­ Übertragung dieser Aufgabe ab dem Verwaltung 316.3600.010 AIDS-Forschung Jahr 2000 an den Nationalfonds.

316.3600.013 ­ Allenfalls Verbesserung der Evalua- Verwaltung Nationale Zentren tion durch die Einführung von Kriterien.

316.3600.014 ­ Aufhebung dieser Subvention.

BR/BRB Schweiz. Vereinigung für ­ Im Fall der Weiterführung ist zu prüErnährung fen, ob die Gewährung der Subvention an einen Leistungsauftrag geknüpft werden kann.

316.3600.071 ­ Aufhebung dieser Subvention.

BR/BRB Internationale Union zur Bekämpfung des Krebses, Genf Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) 318.3600.001 ­ Zusatzfinanzierung über MWSt.

Leistung des Bundes an die ­ Anpassung der Leistungen an gesellAHV schaftliche Veränderungen.

­ Erarbeitung einer Gesamtkonzeption zu Einnahmen und Leistungen der AHV.

­ Überprüfung der Finanzhilfen an

P/SR 831.10

Revision initialisiert Verwaltung

8095

Departement / Dienststelle / Rubrik

Massnahme Kurzbeschrieb

Massgebliche Instanz / Rechtsstufe

Institutionen. Effizienzsteigerung durch Abschluss von Leistungsverträgen. Stabilisierung der Ausgaben.

Zusätzlich ­ Überprüfung im Rahmen des Projekts Neuer Finanzausgleich.

318.3600.002 ­ Überprüfung im Rahmen des Projekts Ergänzungsleistungen zur Neuer Finanzausgleich.

AHV P/SR 831.20 318.3600.003 ­ Gewährleistung einer einheitlichen Leistung des Bundes an Gesetzesanwendung durch den IVdie IV Stellen zur Seite gestellte ärztliche Dienste mit Untersuchungskompetenz.

Verwaltung ­ Erarbeitung Gesamtkonzeption zu Finanzierung und Leistungen der IV.

­ Förderung der Wiedereingliederung von Rentenbezüger/innen in den Erwerbsprozess.

­ Überprüfung der Beiträge der Versicherung an Organisationen und Institutionen. Verbesserung des Mitteleinsatzes durch den Abschluss von Leistungsverträgen.

Zusätzlich ­ Überprüfung im Rahmen des Projekts Neuer Finanzausgleich.

318.3600.004 ­ Überprüfung im Rahmen des Projekts Ergänzungsleistungen Neuer Finanzausgleich.

zur IV 318.3600.053 ­ Überprüfung im Rahmen des Projekts Beiträge an die Kantone Neuer Finanzausgleich.

zur Verbilligung der Krankenkassenprämien Einkommensschwacher 318.3600.101 ­ Überprüfung im Rahmen des Projekts Familienzulagen in der Neuer Finanzausgleich.

Landwirtschaft 318.3600.104 ­ Auflösung mit Inkrafttreten von P/neues Gesetz Elementarschadenfonds Art. 35 Abs. 5 BV (Verwendung der Botschaft und gemeinnützige Spielbankenabgabe für die Finanzie- verabschiedet Institutionen rung des Bundesbeitrages an die AHV).

Eidgenössische Sportschule Magglingen (ESSM) 323.3600.203 ­ Beibehaltung der Ausgestaltung und Verwaltung Internationale Sportanlässe der Subventionierungsverfahren. Das VBS soll aber Kriterien festlegen, auf (Ab 1998: 504.3600.003) deren Grundlage die Subventionen zielgerichteter eingesetzt werden können.

8096

Kt1 NFA2

NFA

NFA

NFA

NFA NFA

NFA

Departement / Dienststelle / Rubrik

Massnahme Kurzbeschrieb

Massgebliche Instanz / Rechtsstufe

Kt1 NFA2

Bundesamt für Bildung und Wissenschaft (BBW) 327.3600.015 Sonderprogramm Nachwuchsförderung

­ Auf Grund von qualitativen Kriterien sollen im gesamtschweizerischen Wettbewerb die Personen gefördert werden, die den fachspezifischen Nachwuchsbedürfnissen am besten entsprechen.

327.3600.116 ­ In Anbetracht der vorgesehenen Schwerpunktprogramme Dauer von 8­10 Jahren und der Eindes Schweiz. Nationalfonds führung der Nationale Forschungsschwerpunkte (NFS), sind die geeigneten Massnahmen einzuleiten, damit die SPP termingerecht abgeschlossen werden können (einzig das «Demain la Suisse» wird noch bis zum Ende der kommenden Beitragsperiode laufen).

327.3600.117 ­ Berücksichtigung dieser Aufgabe im Nationale Wörterbücher Rahmen des Leistungsauftrags an die SAGW.

­ Vermehrte Finanzierung durch Kantone bzw. andere Dritte prüfen.

­ Überprüfung der Effizienz und der Produktivität der Redaktion und Einführung eines Controlling.

­ Erstellung eines Zeitplans für die Fertigstellung der einzelnen Nationalen Wörterbücher und einen entsprechenden Finanzierungsplan zuhanden des Bundesrates bis Ende 2000.

327.3600.305 ­ Aufhebung der Kreditrubrik auf das Bureau international Jahr 2000.

d'éducation (BIE) Dokumentationsstipendium 327.3600.309 ­ Ausarbeiten einheitlicher Kriterien EG-Programme zur für die Mittelvergabe.

Förderung der Bildung und ­ Leistungsauftrag an die SZfH: Mobilität Vergabe der finanziellen Mittel aus diesem Kredit nur für die im Leistungsauftrag definierten Aufgaben.

Verwaltung

Verwaltung

Verwaltung

Verwaltung

Verwaltung

Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat) 329.3600.001 Stipendien

329.3600.002 Studentisches Wohnen

­ Überprüfung des Nutzens der SubVerwaltung vention; eventuell Ausbau der Ausbildungsdarlehen.

Zusätzlich ­ Überprüfung im Rahmen des Projekts Neuer Finanzausgleich.

­ Bedarfsüberprüfung.

Verwaltung ­ Überprüfung der beiden Stiftungen (insb. Finanzierungsstruktur) sowie

NFA

8097

Departement / Dienststelle / Rubrik

Massnahme Kurzbeschrieb

Massgebliche Instanz / Rechtsstufe

von deren Monopolstellung. Eventuell «Marktöffnung» der Subventionierung (kostengünstige Lösungen).

­ Konkretisierung der Subventionsvoraussetzungen und -bemessung in Ausführungsbestimmungen.

EJPD Bundesamt für Justiz (BJ) 402.4600.002 Baubeiträge für die Zwangsmassnahmen

­ Überprüfung, ob der Bund die Initial- Verwaltung hilfe weiterführen oder sich teilweise bzw. vollständig aus diesem Bereich zurückziehen soll.

Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) 415.3600.005 ­ Überprüfung der Subvention aufBR/SR 142.311 Flüchtlinge: Beiträge an grund der geänderten Aufgabe der die Verwaltungskosten der Hilfswerke.

Schweiz. Zentralstelle für Flüchtlingshilfe (SFH) 415.3600.006 ­ Weiterhin Budgetierung im Sinne Verwaltung Rückkehr- und einer optimalen Kosten-/NutzenWiedereingliederungshilfe Abwägung.

für Asylbewerber und ­ Prüfung einer allfälligen Verschiebung Flüchtlinge der Strukturhilfe-Komponente im Sinne einer transparenten Budgetierung vom BFF- ins DEZA/AZO-Budget.

415.3600.010 ­ Ausdehnung der Pauschalierung und BR/SR 142.312 Rückerstattung von damit Verstärkung der Sparanreize Fürsorgeauslagen für sowie Vereinfachung des AbrechAsylbewerber nungsverfahrens.

EFD Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) 606.3600.005 ­ Prüfung der Umrubrizierung in eine Vereine des Zollpersonals Ausgabenrubrik der Sachgruppe 31.

Verwaltung

EVD Generalsekretariat 701.3600.001 Konsumenteninformation (Ab 1998: 705.3600.250)

­ Revision der geltenden Verordnung BR/BRB unter Berücksichtigung der Einführung von Leistungsaufträgen mit den Subventionsempfängern.

Bundesamt für Aussenwirtschaft (BAWI) 703.3600.301 Finanzhilfeschenkungen

8098

­ Systematische und vorbeugende Ana- Verwaltung lyse der allgemeinen Risiken eines Landes.

Kt1 NFA2

Departement / Dienststelle / Rubrik

Massnahme Kurzbeschrieb

Massgebliche Instanz / Rechtsstufe

Kt1 NFA2

­ Verstärkte Koordination mit den Projekten der technischen Zusammenarbeit der DEZA im Hinblick auf eine Verbesserung der Komplementarität dieser beiden Instrumente.

Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA) 705.3600.101 ­ Überprüfung, ob ST in der neuen Schweiz. Verkehrszentrale Beitragsperiode mittels eines Leistungsauftrages zu führen ist.

­ Überprüfung, ob ST seine Dienstleistungen noch effizienter und kundenbewusster ausrichten könnte.

705.3600.102 ­ Prüfung der Wirksamkeit dieser BaDokumentations- und gatellsubvention mittels Einführung Beratungsstelle des einer Leistungsvereinbarung.

Schweiz.

­ Erschliessung höherer FinanzierungsTourismusverbandes quellen bei der Tourismuswirtschaft und bei den direkten Nutzniessern.

705.3600.202 ­ Überprüfung der Ausgestaltung und Heimarbeitsbeschaffung Wirksamkeit der Bundeshilfe.

705.3600.204 ­ Leistungskorrekturen ALV sowie ­ Leistung des Bundes an befristet ­ Weiterführung und Ausdie AlV bau der ausserordentlichen Finanzierungsmassnahmen ­ Revision AVIG mit Überprüfung und Neugestaltung von Finanzierung und Leistungen (ab 2003/2004).

705.3600.302 ­ Prüfung der vermehrten finanziellen Erarbeitung regionaler Einbindung von Regionen und KanEntwicklungskonzepte tonen.

705.3600.303 ­ Nachweis von Nutzen und WirksamFinanzierungsbeihilfen für keit der bisherigen Instrumente.

wirtschaftlich bedrohte Regionen 705.3600.304 ­ Ausrichtung der künftigen BundesINTERREG II, Beteiligung beteiligung auf die in der Schlussan Projekten evaluation festgehaltenen Verbesserungen.

­ Überprüfung der Einführung von globalen Leistungsvereinbarungen mit den betroffenen Kantonsgruppen und eventuell die Schaffung kantonsübergreifender INTERREG-Fonds sowie einer interkantonalen Koordinationsstelle, die mit dem Vollzug betraut würde.

705.3600.305 ­ vgl. Beurteilung bei Hauptrubrik Interreg II, flankierende 705.3600.304 Massnahmen

BR/BRB Verwaltung Verwaltung Verwaltung Verwaltung P/SR 837.0 Botschaft verabschiedet P/SR 837.0 Verwaltung

Kt

Verwaltung

Verwaltung

Verwaltung

Verwaltung

8099

Departement / Dienststelle / Rubrik

Massnahme Kurzbeschrieb

705.3600.350 Information über den Unternehmensstandort Schweiz

­ Prüfung der Umrubrizierung in eine Ausgabenrubrik der Sachgruppe 31.

­ Überprüfung der Wirksamkeit des Engagements des Bundes.

705.3600.351 ­ Überprüfung der Wirksamkeit, evenInternationale Informatuell auch der Ausgestaltung auftionsprogramme für KMU's grund einer Leistungsvereinbarung.

705.4200.201 ­ Leistungskorrekturen ALV sowie ­ Darlehen Arbeitslosenverbefristet ­ Weiterführung und Aussicherung (AlV) bau der ausserordentlichen Finanzierungsmassnahmen.

­ Revision AVIG mit Überprüfung und Neugestaltung von Finanzierung und Leistungen (ab 2003/2004).

705.4600.301 ­ Überprüfung der weiteren Politik Investitionshilfe für (u. a. weitere Einlagen in den InvesBerggebiete titionshilfefonds) nach Ablauf des Bundesbeschlusses vom 3.10.1991 (2005)

Massgebliche Instanz / Rechtsstufe

Verwaltung

Verwaltung BR/BRB P/ SR 837.0 Botschaft verabschiedet P/SR 837.0 BR

Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) 707.3600.005 ­ Aufhebung dieser Rubrik und InteVerwaltung Internationales gration in die Sachausgaben Studienzentrum für (31er Rubrik).

landwirtschaftliches Bildungswesen (CIEA) (Ab 1999: 708.3602.101) 707.3600.006 ­ Überprüfung im Rahmen des Projekts Milchwirtschaftlicher Neuer Finanzausgleich.

Inspektions- und Beratungsdienst (Ab 1999: 720.3600.007) 707.3600.011 ­ Prüfen der Frage, ob die Erhebung Verwaltung Obstbauliche Massnahmen der statistischen Grundlagen nicht (Ab 1999: 708.3603.101) sachgemässer durch das Bundesamt für Statistik erfolgen sollte.

707.3600.170 ­ Erstellen eines Leistungsauftrages für Verwaltung Förderung der die mitwirkenden Organisationen.

Obstverwertung (Ab 1999: 708.3605.241) Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) 720.3600.001 Forschungsbeiträge 720.3600.003 Beiträge an die Tiergesundheitsdienste

8100

­ Überprüfung einer besseren Abgrenzung zwischen Auftragsforschung (31er Rubrik) und Kostenbeiträgen (36er Rubrik).

­ Prüfen, ob die Gewährung der Subvention an einen Leistungsauftrag geknüpft werden soll.

Kt1 NFA2

Verwaltung

BR/BRB

NFA

Departement / Dienststelle / Rubrik

Massnahme Kurzbeschrieb

Massgebliche Instanz / Rechtsstufe

Kt1 NFA2

Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) 725.3600.001 Förderung des Wohnungsbaues 725.3600.014 Verluste aus Garantieverpflichtungen

725.4200.003 Beteiligung SAPOMP Wohnbau AG

­ Aufhebung dieser Subventionierung bereits beschlossen.

BR/SR 842

­ Grundsätzliche Überprüfung der P/SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungspolitik.

­ Unterbreitung eines separaten Mass- P/Botschaft nahmenpakets zur Bewältigung der verabschiedet Verluste und Zahlungsrisiken aus dem Vollzug des WEG.

Zusätzlich ­ Überprüfung im Rahmen des Projekts Neuer Finanzausgleich.

NFA

­ Festhalten der Aufgaben, Kompeten- Verwaltung zen und weiterer Kriterien der Geschäftspolitik in einem verbindlichen Leistungsauftrag.

UVEK Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) 803.3600.004 ­ Befristung der Finanzhilfe auf Übrige fliegerische 10 Jahre.

Ausbildung Dritter 803.3600.005 ­ Befristung der Finanzhilfe auf Sicherheitsmassnahmen 10 Jahre.

P/SR 748.0 P/SR 748.0

Bundesamt für Wasserwirtschaft (BWW) Verwaltung 804.4600.003 ­ Vorantreiben des Abschlusses der Internationale Arbeiten.

Rheinregulierung ­ Konzentration der Aktivitäten auf den (Illmündung / Bodensee) Unterhalt.

­ Prüfen, ob Ziel und Zweck des Staatsvertrags von 1954 unverändert Geltung haben.

804.4600.008 ­ Überprüfung der Nachhaltigkeit des Verwaltung Langenseeregulierung Gesamtprojektes. Keine Regulierung um jeden Preis.

­ Möglichkeit im Auge behalten, dass die Schweiz eigene Lösungen suchen muss (kein Staatsvertrag mit Italien).

804.4600.013 ­ Prüfen des Verzichts auf SondererVerwaltung Sonderhilfe lasse bei zukünftigen UnwetterschäUnwetterschäden VS/TI den. Abdeckung von Schäden im 1993 Rahmen der geltenden Gesetzgebung.

Zusätzlich ­ Überprüfung im Rahmen des Projekts Neuer Finanzausgleich.

NFA

8101

Departement / Dienststelle / Rubrik

Massnahme Kurzbeschrieb

Massgebliche Instanz / Rechtsstufe

Kt1 NFA2

Bundesamt für Energie (BFE) 805.3600.001 ­ Schaffung einer Rechtsgrundlage für Internationale den Beitrag an den Fonds für techniAtomenergieagentur, Wien sche Hilfe und Zusammenarbeit.

BR/BRB

Die Schweizerische Post (POST) 807.3600.001 ­ Ersetzen der Giesskannensubvention P/neues Gesetz Abgeltung GWL Zeitungsdurch eine effizientere Lösung, die transporte mit weniger Mitteln gezielt die notleidende Lokal- und Regionalpresse unterstützt.

Legende: Massgebliche Rechtsetzungsstufe 1 Kt: 2 NFA:

7

Parlament (P), Bundesrat (BR), Departement (Dpt) oder Verwaltung Bundesratsbeschluss (BRB) Massnahmen mit Auswirkungen auf die Kantone Neuer Finanzausgleich

Entlastungspotenzial

Wie bereits dargelegt, ist die Subventionsüberprüfung nicht mit einem Sparprogramm gleichzusetzen. Angesichts der nach wie vor prekären Situation der Bundesfinanzen und im Hinblick auf das Haushaltsziel 2001 ist die Frage nach den Entlastungswirkungen der vorgesehenen Massnahmen dennoch von erstrangigem Interesse.

Die folgende Tabelle enthält eine qualitative Auswertung der vorgeschlagenen Massnahmen (jede Subvention kann mehrere Massnahmen umfassen): Relatives Gewicht der verschiedenen Massnahmenkategorien

8102

Die verschiedenen Massnahmenkategorien sind für eine frankenmässige Bezifferung ihrer Entlastungswirkungen unterschiedlich geeignet. Während die Einsparung aus einer Subventionsstreichung oder -reduktion problemlos angegeben werden kann, entziehen sich verschiedene andere Kategorien (z. B. Verbesserung bei Kontrolle und Vollzug, vertiefte Wirksamkeitsüberprüfung, Verstärkung der finanzpolitischen Steuerung) einer einigermassen verlässlichen Quantifizierung. Für die Mehrheit der Massnahmen können keine Angaben zum Entlastungspotenzial gemacht werden.

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Zeithorizonte für die Verwirklichung der Massnahmen sehr unterschiedlich sind (von einigen Monaten bis zu mehreren Jahren). Eine schlichte Addition der bezifferbaren Entlastungen vermittelt deshalb ein irreführendes Bild.

Aus all diesen Gründen verzichten wir im heutigen Zeitpunkt wie bereits für die Massnahmen des ersten Berichts auf eine (schein)genaue Quantifizierung des Entlastungspotenzials und beschränken uns auf die Feststellung, dass eine konsequente Umsetzung der Massnahmen den Bundeshaushalt langfristig um rund 100 Millionen entlasten könnte. In Kenntnis der konkreten Umsetzungspläne sollte diese grobe Schätzung verfeinert werden können.

Erläuterungen zu den Anhängen 1 bis 3 1

Kopfzeile

Rubriknummern und -bezeichnungen Sie entsprechen der Darstellung im Voranschlag 1997.

Finanzhilfe Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.

Abgeltung Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben oder öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.

Pflichtbeitrag und freiwilliger Beitrag Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge an internationale Organisationen sind teilweise dem Subventionsgesetz unterstellte Subventionen. Sie haben zwingenden (statutarischen) und automatischen Charakter. Im Allgemeinen wird die Höhe durch die Anwendung eines von den Mitgliedsstaaten vereinbarten Aufteilungsschlüssels auf den Institutionshaushalt ermittelt.

Übrige Beitragsleistung Sie umfasst Bundesleistungen, die ihrer Natur nach Abgeltungen oder Finanzhilfen darstellen, dem Subventionsgesetz aber deshalb nicht unterstehen, weil sie an Emp8103

fänger ausgerichtet werden, die nicht oder zumindest nicht klar ausserhalb der Bundesverwaltung stehen (z. B. Leistungen an die Sozialversicherungswerke, an die SBB und an den Nationalstrassenbau).

Beitragsformen Es werden unterschieden: a.

Beiträge à fonds perdu (z. B. Grundbeiträge an Hochschulkantone und anerkannte Hochschulinstitutionen).

b.

Darlehen (z. B. Darlehen an Träger und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus).

c.

Defizitdeckung (z. B. Übernahme des Betriebsverlustes des Internationalen Konferenzzentrums von Genf).

d.

Vergünstigung von Sach- und Dienstleistungen (z. B. Weiterbildungskurse an Berufs- und Hochschulen; Abgabe von Broschüren).

c.

Andere Formen (in den meisten Fällen handelt es sich um Mitglieder- und Kostenbeiträge).

2

Die näheren Bezeichnungen

Erstempfänger Der Erstempfänger ist die Zahladresse; ihm wird der Bundesbeitrag ausbezahlt. Der Erstempfänger kann mit dem Subventionsbegünstigten identisch sein, braucht es aber nicht.

Zweitempfänger In gewissen Subventionsbereichen leitet der Erstempfänger (z. B. Kanton) die ihm zugekommenen Gelder ganz oder teilweise sogenannten Zweitempfängern weiter (z. B. Gemeinden). Sind auch sie nicht oder nur teilweise die Subventionsbegünstigten, werden die Gelder ein zweites Mal weitergeleitet: z. B. an Landwirte oder Hauseigentümer.

Rechtsgrundlage Genannt werden die wichtigsten der der jeweiligen Subvention zu Grunde liegenden Rechtserlasse (mit Angabe der Fundstellen in der Systematischen Rechtssammlung SR).

Aufgabengebiet Jede Subvention wird analog der Haushaltsgliederung des Bundes einem Aufgabengebiet zugeordnet (z. B. Verkehr ­ Strassen).

Beitragssatz Hier finden sich Angaben zur Subventionshöhe beziehungsweise zu ihren massgebenden Bestimmungsgrössen.

a.

8104

F = Fallweise Festsetzung nach Massgabe festgelegter Bestimmungsfaktoren (z. B.: Fläche, Beschaffenheit des Geländes).

b.

3

VA = Voranschlag Die Höhe der Subvention richtet sich nach dem mit dem Voranschlag vom Parlament beschlossenen Zahlungskredit.

Kurzbeschrieb und Beurteilung

Kurzbeschrieb Es wird skizziert, was mit dieser Subvention gefördert bzw. erreicht werden soll.

Überdies wird ihre Funktionsweise erläutert: Welche Voraussetzungen (für eine Beitragszahlung) müssen erfüllt sein? Welche Faktoren bestimmen die Beitragshöhe?

Bundesinteresse Kurze Darlegung der aus Bundessicht massgeblichen Ziele der Aufgabenerfüllung: Inwieweit liegt ein nationales Interesse vor? Hinweise auf allfällige internationale Verpflichtungen.

Aufgaben und Lastenverteilung Sind die Subventionsempfänger Kantone, wird geprüft, ob die bestehende Lastenverteilung zwischen Bund und Kantonen sinnvoll und zweckmässig ist.

Bei Beitragszahlungen an Dritte wird gefragt, ob der Subventionsempfänger die zumutbaren Eigenleistungen und Selbsthilfemassnahmen erbringt.

Ausgestaltung Wichtige Aspekte der Ausgestaltung der Subvention werden dargelegt und beurteilt.

Zu erwähnen sind insbesondere: ­

die Zweckmässigkeit und Effizienz der Aufgabenerfüllung

­

die Angemessenheit der Subventionshöhe wie auch der Eigenleistung und Selbsthilfemassnahmen des Subventionsempfängers

­

die Möglichkeiten der pauschalen oder globalen Festlegung der Subventionsleistung

­

die Befristung.

Gesamtbeurteilung Die wesentlichen Erkenntnisse aus der Überprüfung werden zusammengefasst und zu einer Gesamtbeurteilung verdichtet.

Handlungsbedarf Hat die Detailanalyse Handlungsbedarf ergeben, werden die sich aufdrängenden Massnahmen genannt.

10465

8105

Anhang 1

Kurzbeurteilungen der überprüften Finanzhilfen und Abgeltungen

Unterteilt nach: Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Eidgenössische Departement des Innern (EDI) Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

8106

201.3600.151

Büro für internationale Matura, Genf

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Büro für internationale Matura, Genf

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BV Art. 102, Ziff. 8 (SR 101) BRB vom 27. 3. 1996 betreffend die Erneuerung des Beitrages der Schweiz an das Büro für internationale Matura (BIM), Genf

Aufgabengebiet:

Bildung und Grundlagenforschung ­ Allgemeinbildende Schulen Jahrespauschale, die vom Bundesrat für einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren festgelegt wird.

Das BIM ist eine auf Europa ausgerichtete Nichtregierungsorganisation.

Die internationale Matura wurde 1967 von der internationalen Schule Genf im Hinblick auf die Internationale Gemeinschaft geschaffen. Das BIM verfügt über Regionalbüros in mehreren Ländern und hat zum Ziel, eine Prüfung zu fördern und anzubieten, die auf der ganzen Welt zur höheren Ausbildung befähigt. Es betreibt auch Forschung in diesem wie auch in anderen mit Ausbildung verbundenen Bereichen.

Das BIM ist ein internationales pädagogisches Laboratorium, dessen Erfahrungen für die Reformverantwortlichen in den Mitgliedländern der Internationalen Matura nützlich sind.

Eine aussenpolitische Angelegenheit und damit Sache des Bundes.

Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

5.

6.

in 1000 Fr.

50 50 50 49

Seit 1977 bezahlt die Schweiz einen Jahresbeitrag. Der Betrag wird vom Bundesrat für zwei bis drei Jahre festgesetzt.

Gesamtbeurteilung: Das BIM richtet sich vor allem an junge Leute, deren Eltern aus beruflichen Gründen international mobil sein und ihren Wohnort immer wieder in andere Länder verlegen müssen. Wer einen Abschluss des BIM hat, soll seine Studien auf einer von ihrem Herkunftsland oder einem anderen Land anerkannten Grundlage fortsetzen können.

Handlungsbedarf: Keiner.

8107

201.3600.152

Union der internationalen Vereinigungen, Brüssel

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Generalsekretariat der Union der internationalen Vereinigungen, Brüssel

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger:

­

Rechtsgrundlage:

BV, Art. 102, Ziff. 8; BRB vom 17. 10. 1958 betreffend die Union der internationalen Vereinigungen, Brüssel

Aufgabengebiet:

Beziehungen zum Ausland ­ Politische Beziehungen

Beitragssatz: 1.

2.

3.

4.

5.

6.

in 1000 Fr.

2 2 3 3

Freiwilliger, über das Budget zugesicherter Beitrag Kurzbeschrieb: Symbolische Unterstützung der Union. Diese publiziert das «Yearbook of International Organizations» (Sammlung, Analyse und Archivierung von Daten zu rund 30 000 staatlichen oder halbstaatlichen Institutionen) und die «Encyclopedia of World Problems and Human Potential» (12 000 «globale Probleme», über die die Organisationen diskutieren und für die sie Strategien erarbeiten).

Bundesinteresse: Die Veröffentlichungen der Union, namentlich das «Yearbook of International Organizations», bilden für die Bundesverwaltung eine Informationsquelle und ein unerlässliches Arbeitsinstrument. Der Bund hat ein Interesse daran, dass diese einzigartigen Werke weiter produziert werden.

Aufgaben- und Die Finanzhilfe wird an einen Empfänger im Ausland ausbezahlt. Diese Lastenverteilung: Aufgabe gehört zur Aussenpolitik und ist damit Sache des Bundes.

Ausgestaltung: Der Beitrag des Bundes ist eine moralische Unterstützung für die Union, die auf Subventionen und Zuwendungen ihrer Mitglieder angewiesen ist, weil der Verkauf der Publikationen deren Kosten nicht deckt.

Gesamtbeurteilung: Bagatellsubvention, mit der die Arbeit der Union, die für die Verwaltung von grosser Bedeutung ist, mehr moralisch als materiell unterstützt wird.

Handlungsbedarf: Aufhebung dieser Bagatellsubvention auf den 1. 1. 2000 und Beschaffung der Publikationen zum Verkaufspreis durch die interessierten Ämter.

8108

201.3600.159

Beteiligung der Schweiz an den Verwaltungskosten der Vereinten Nationen

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Vereinte Nationen, New York

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

2 138 3 898 5 020 5 357

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BV, Art. 102, Ziff. 8, BRB vom 27. 6. 1990 betreffend die Beteiligung der Schweiz an den Verwaltungskosten der Vereinten Nationen: Einführung einer Pauschale Aufgabengebiet: Beziehungen zum Ausland ­ Politische Beziehungen Beitragssatz: 30% des Beitrages, den die Schweiz als Mitglied der UNO bezahlen müsste. Für 1998­1999 ist dieser Satz auf 1,215% festgesetzt.

1. Kurzbeschrieb: Freiwilliger (de facto allerdings obligatorischer), als Pauschale ausgerichteter Beitrag an das Budget der UNO.

2. Bundesinteresse: Dieser Beitrag ermöglicht es der Schweiz, obwohl nicht UNO-Mitglied, voll an bestimmten Organen und Kommissionen teilzunehmen, die über das normale Budget finanziert werden und in die sie gewählt wurde.

3. Aufgaben- und Die Beziehungen zur UNO gehören zur Aussenpolitik und sind damit Lastenverteilung: Sache des Bundes, der dafür voll aufkommt.

4. Ausgestaltung: Dank dem Beitrag hat die Schweiz Beobachterstatus und kann sich, obwohl sie nicht UNO-Mitglied ist, mit den gleichen Rechten wie die Vollmitglieder beteiligen. Der Beitrag ist Ausdruck des Engagements der Schweiz für die Kerntätigkeit der UNO (Mitarbeit in den Organen und Programmen) und ihrer Beteiligung als Mitglied in Organen und Kommissionen wie der IJK, der ECE/UNO, der CND und der CSD. Der Beitrag entspricht 30% des Betrages, den die Schweiz als Vollmitglied der UNO bezahlen müsste (Satz für 1998­1999: 1,215%).

5. Gesamtbeurteilung: Durch die Bezahlung des Pauschalbeitrages erhält die Schweiz als Nichtmitglied die Möglichkeit, sich aktiv im Rahmen der Mutterorganisation zu beteiligen. Angesichts der weltweiten Bedeutung dieser Organisation, die seit dem Ende des kalten Krieges noch gestiegen ist, und der Tatsache, dass der UNO-Beitritt zu den strategischen Zielen der schweizerischen Aussenpolitik gehört, hat die Schweiz ein offensichtliches Interesse an dieser Beteiligung.

6. Handlungsbedarf: Keiner.

8109

201.3600.164

Kommission in Korea

Finanzhilfe Vergünstigte Sach/Dienstleistungen

Erstempfänger:

Schweizer Vertretung in Korea

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

in 1000 Fr.

627 694 789 785

­ BV Art. 102, Ziff. 8 (SR 101) BRB vom 7. 7. 1953 betreffend die Schweizerische Waffenstillstandskommission für Korea Aufgabengebiet: Beziehungen zum Ausland ­ Politische Beziehungen Beitragssatz: Vollständige Übernahme der Auslagen der Kommission 1. Kurzbeschrieb: Die Kommission überwacht den Waffenstillstand zwischen Nord- und Südkorea im Rahmen der «Neutral Nations Supervisory Commission for Corea» (NNSC).

2. Bundesinteresse: Schweizer Politik der «Guten Dienste» und Förderung des Friedens in einem noch von tiefen Gegensätzen geprägten Gebiet der Welt.

3. Aufgaben- und Die Schweiz ist eines der vier Mitgliedländer der NNSC. Gegenwärtig sind Lastenverteilung: nur noch drei Mitglieder aktiv (Schweiz, Schweden und Polen). Die Aufgaben verteilen sich auf das EDA (Delegationschef) und auf das VBS (andere Mitglieder der Delegation).

4. Ausgestaltung: Bezahlung der Löhne, der Entschädigungen und der Ausrüstung der Schweizer Mitglieder der Kommission.

5. Gesamtbeurteilung: Der schweizerische Beitrag zum Waffenstillstand in Korea stösst international auf breite Anerkennung. Der Waffenstillstandsvertrag ist bisher das einzige rechtliche Instrument, das den Frieden in Korea sicherstellt. Die NNSC ist Bestandteil dieses Vertrags. Die schweizerische Teilnahme daran wurde 1953 beschlossen und wird regelmässig überprüft.

6. Handlungsbedarf: Mit dem Beitrag werden nicht Dritte unterstützt, sondern Betriebskosten bezahlt (Löhne, Entschädigungen und Ausrüstung). Damit handelt es sich nicht um eine Subvention im Sinne von Artikel 3 des Subventionsgesetzes.

Deshalb ist zu prüfen, ob diese Ausgaben nicht in der Gruppe 31 des EDA verbucht werden sollte.

8110

201.3600.170

Schweizerisches Komitee für Wilton Park

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Schweizerisches Komitee für Wilton Park

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

14 0 15 15

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BV Art. 102, Ziff. 8 (SR 101); BRB vom 1. 7. 1992 betreffend jährlicher Betrag an das Schweizerische Komitee Wilton Park Aufgabengebiet: Beziehungen zum Ausland ­ Politische Beziehungen Beitragssatz: Pauschalbeitrag 1. Kurzbeschrieb: Mit dem Beitrag an das Schweizerische Komitee für Wilton Park kann dieses die Kosten von Schweizerinnen und Schweizern, die an von ihm organisierten Kursen und Konferenzen teilnehmen und für die Kosten nicht aufkommen können, übernehmen. So können qualifizierte Personen, vor allem Assistentinnen und Assistenten und Doktorandinnen und Doktoranden, an den hochstehenden Seminaren in Wilton Park teilnehmen.

2. Bundesinteresse: Die Kurse und Seminare in Wilton Park werden von einem Institut unter der Ägide des Foreign Office organisiert. Sie behandeln politische und wirtschaftliche Themen von internationaler Tragweite. Der bescheidene Beitrag für das Komitee für Wilton Park stellt sicher, dass Hochschulen und Industrie unseres Landes an diesen hochstehenden und begehrten Kursen teilnehmen können. Dadurch können auch Schweizerinnen und Schweizer mit hochrangigen Persönlichkeiten der britischen Aussenpolitik in Kontakt kommen.

3. Aufgaben- und In Wilton Park werden zur Hauptsache internationale Fragen und damit Lastenverteilung: Fragen der Aussenpolitik behandelt. Somit ist diese Aufgabe Sache des Bundes.

4. Ausgestaltung: Die Subvention wird als Pauschalbeitrag ausgerichtet. Deren Verwendung wird von einem Vertreter des EDA, der dem Komitee angehört, überwacht.

Das Subventionsziel, nämlich die Sicherstellung einer schweizerischen Beteiligung an diesen Kursen, wird administrativ einfach und effizient erreicht.

5. Gesamtbeurteilung: Bagatellsubvention, deren Betrag seit dem letzten Bundesbeschluss 1992 um mehr als ein Drittel gesenkt wurde. Der Beitrag an das Komitee scheint angesichts der Summe mehr symbolisch als wirklich für die Erreichung des Zieles unerlässlich. Der Bund sollte sich eigentlich darauf beschränken können, die Kurs- und Seminarkosten seiner Vertreterinnen und Vertreter zu finanzieren.

6. Handlungsbedarf: Prüfen, ob sich der Bund hier ganz zurückziehen kann.

8111

201.3600.171

Schweizerische Friedensstiftung

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Schweizerische Friedensstiftung

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BV Art. 102, Ziff. 8 (SR101) BRB vom 26.3. 1997 betreffend einen Beitrag an die Friedensstiftung gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Bst. c des Bundesgesetzes vom 7.10. 1983 über die Forschung (SR 420.10) Beziehungen zum Ausland ­ Politische Beziehungen Pauschalbeitrag Die Schweizerische Friedensstiftung wurde am 18. August 1988 gegründet und hat ihren Sitz in Bern. Die Stiftung will sich durch Forschung, Projekte und Kommunikation an der Erarbeitung der Friedens- und Sicherheitspolitik unseres Landes beteiligen.

Erhaltung und Förderung von Sicherheit und Frieden durch nationale und internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Friedensförderung.

Aufgabe der Aussenpolitik und damit Sache des Bundes.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

5.

6.

in 1000 Fr.

0 0 0 122

Der jährliche Beitrag des Bundes zu Gunsten der Stiftung wird mit Bundesratsbeschluss in der Regel für drei Jahre festgelegt. Die Pauschale wird je zur Hälfte vom EDA und vom BBW finanziert. Die Stiftung wird aber auch von Seiten der Kantone und der Privatwirtschaft unterstützt.

Gesamtbeurteilung: Die Schweiz hat keinen Einfluss auf die Verwendung der Gelder. Sie werden denn auch für sehr unterschiedliche Forschung und entsprechend wenig zielgerichtet eingesetzt.

Handlungsbedarf: Keiner.

8112

201.3600.173

FIPOI; Zentrum William Rappard (CWR)

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Immobilienstiftung für die Internationalen Organisationen (FIPOI), Genf

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

0 0 280 784

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Welthandelsorganisation (WTO) BB vom 6. 10. 1995 über die Übernahme der Kosten für den baulichen Unterhalt des Centre William Rappard (BBl 1995 IV 555) Aufgabengebiet: Beziehungen zum Ausland ­ Politische Beziehungen Beitragssatz: Höchstens eine Million 1. Kurzbeschrieb: Der Bund übernimmt die Kosten für den baulichen Unterhalt des Centre William Rappard (CWR), in dem die Welthandelsorganisation ihren Sitz errichtet hat. Der Bund hat diese Aufgabe der FIPOI übertragen, kommt aber für deren Kosten auf.

2. Bundesinteresse: Die Übernahme der Unterhaltskosten durch den Bund ist eines der Elemente des Vertrages zwischen dem Bund und der WTO, mit dem diese ausserordentlich wichtige Organisation in Genf gehalten werden soll. Dank diesem Vertrag konnte denn auch deren Wegzug, der für Genf als Gaststadt der weltweit wichtigsten internationalen Organisationen ein äusserst schwerer Schlag bedeutet hätte, verhindert werden. Würde der Bund von dieser Verpflichtung zurücktreten, so würde er einseitig einen internationalen Vertrag ändern, was für das internationale Genf schwere Folgen haben könnte.

3. Aufgaben- und Die Politik der Schweiz als Gastland für internationale Organisationen Lastenverteilung: gehört zur Aussenpolitik und ist damit Sache des Bundes. Der Kanton Genf trägt aber ebenfalls einen grossen Teil der Kosten, die die Beherbergung Internationaler Organisationen auf seinem Gebiet verursachen. Im Rahmen des mit der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Infrastrukturvertrags hat er sich namentlich verpflichtet, den am wenigsten entwickelten Ländern eine «Maison universelle» zur Verfügung zu stellen sowie ein Parkhaus bauen zu lassen, in dem der WTO 400 Plätze kostenlos zur Verfügung stehen werden. Der Kanton Genf hat bezüglich der Parzellen, auf denen das CWR und der neue Konferenzsaal der WTO stehen, auf die Baurechtszinsen verzichtet.

4. Ausgestaltung: Der Subventionsbetrag wird auf Grund der langfristigen Planung, die die FIPOI im Einvernehmen mit der WTO vornimmt, ins Budget eingestellt.

Der der FIPOI ausbezahlte Betrag entspricht den tatsächlichen Unterhaltskosten des CWR, die der Stiftung während des Jahres anfallen.

Die Sektion «Sitzstaat» des EDA prüft, ob diese Kosten begründet sind. Sie tätigt die Zahlungen auf Vorweisen der bereits bezahlten oder während des Jahres zu bezahlenden
Rechnungen. Die Eidgenössische Finanzkontrolle überprüft die Jahresrechnung der FIPOI. Die Verwaltung dieser Subvention ist einfach, die notwendige Kontrolle über deren Verwendung sichergestellt, und das Ziel wird ohne übermässigen Verwaltungsaufwand erreicht.

5. Gesamtbeurteilung: Die Subvention ist im Infrastrukturvertrag zwischen dem Bund und der WTO verankert worden, um dieser Organisation günstige Bedingungen anzubieten. Sie ist Teil eines Ganzen, das nicht vor Ablauf des entsprechenden BB, also nicht vor dem 31. Dezember 2000, in Frage gestellt werden kann.

6. Handlungsbedarf: Keiner.

8113

201.3600.353

Weltkulturgütererhaltung

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kulturorganisationen

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BV, Art. 102 Ziff. 8 (SR 101) BRB vom 18. 12. 1996 betreffend die Beteiligung der Schweiz an der Erhaltung von Weltkulturgütern Kultur und Freizeit ­ Kulturförderung Fixbetrag Finanzielle Unterstützung für Organisationen und Institutionen, die sich in Projekten zur Restaurierung von Weltkulturgütern betätigen. Es ist eine zielgerichtete und befristete Hilfe, die sich auf einen BRB stützt. 1997­ 1999 kommt die Mission von Santa Ana in Bolivien in den Genuss dieser Finanzhilfe.

Beitrag zur Erhaltung des Weltkulturerbes.

Spezialaufgabe auf internationaler Ebene und damit Sache des Bundes.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

3.

4.

5.

6.

Bundesinteresse: Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

in 1000 Fr.

0 300 0 364

Der Bundesrat muss regelmässig zu den Projekten, die während einer gewissen Zeit unterstützt werden sollen, Stellung nehmen. Auf Grund des BRB richtet dann der Bund den entsprechenden Pauschalbeitrag aus, dessen Höchstbetrag jedes Jahr festgelegt wird. Den Fortschritt der Arbeiten überwacht die diplomatische Vertretung im jeweiligen Land.

Gesamtbeurteilung: Die Subvention erlaubt es, mit beschränkten Mitteln und auf einfache Art und Weise Projekte zur Restaurierung von international bedeutenden Kulturgütern zu unterstützen. So leistet die Schweiz einen beschränkten, aber sinnvollen Beitrag an die Erhaltung des Weltkulturerbes.

Handlungsbedarf: Keiner.

8114

201.3600.362

Internationales Rotkreuz- und RothalbmondMuseum, Genf

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Internationales Rotkreuz- und RothalbmondMuseum (IRRM), Genf

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

0 0 1 100 1 078

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BB vom 10. 10. 1997 betreffend eine Finanzhilfe an das Internationale Rotkreuzund Rothalbmond- Museum (IRRM) in den Jahren 1998­2001 Aufgabengebiet: Beziehungen zum Ausland ­ Politische Beziehungen Beitragssatz: Mit BB für vier Jahre festgelegter Betriebskostenbeitrag 1. Kurzbeschrieb: Das IRRM ist eine privatrechtliche Stiftung und steht unter der Aufsicht des Bundes. Das Museum ist ein lebendiger Ort, an dem Ideen, Bilder und Symbole genutzt werden, um die Phantasie und das Bewusstsein der Besucherinnen und Besucher anzuregen. Insbesondere will das Museum den jungen Leuten die Dimension der humanitären Aktion und die Freude am Engagement vermitteln, die internationale Bewegung des Roten Kreuzes bekannter machen, Zuwendungen anziehen und von der humanitären Geschichte Genfs, der Schweiz und der Internationalen Staatengemeinschaft zeugen.

2. Bundesinteresse: Das IRRM ist ein Spiegel des kontinuierlichen Engagements der Schweiz im Bereich der humanitären Hilfe.

3. Aufgaben- und Diese Subvention ist nur Sache des Bundes und zieht deshalb für die Lastenverteilung: Kantone und Gemeinden keinerlei Ausgaben nach sich, ausser für Genf.

Die Bundessubvention ist an die Ausrichtung eines Beitrags von Seiten des Kantons und des IKRK gebunden.

4. Ausgestaltung: Der Beitrag wird seit 1991 gewährt. Er ist Gegenstand eines auf vier Jahre befristeten Bundesbeschlusses. Der Bund ist mit zwei Personen im Stiftungsrat des IRRM vertreten und kann so die Verwendung der Mittel überwachen. Der Betrag stützt sich auf ein minimales Betriebsbudget, das heisst auf ein Budget, das sich auf das beschränkt, was zur Aufrechterhaltung der wesentlichen Tätigkeiten dieser Institution unbedingt nötig ist. Die Befristung des Bundesbeschlusses auf vier Jahre erlaubt es, diese Subvention regelmässig auf ihre Begründetheit und auf die Angemessenheit des Betrages hin zu überprüfen.

5. Gesamtbeurteilung: Diese ausserordentliche Finanzhilfe wird dem IRRM nicht gewährt, weil es ein Museum ist, sondern weil es als Instrument der humanitären Politik das Engagement unseres Landes für die Rot-Kreuz-Bewegung und die Genfer Konventionen widerspiegelt.

6. Handlungsbedarf: Keiner.

8115

201.3600.364

Swiss Taiwan Trading Group

Abgeltung Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Swiss Taiwan Trading Group (STTG)

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BV, Art. 102, Ziff. 8 (SR 101) BRB vom 9. 6. 1992 und vom 25. 6. 1997 betreffend eine Abgeltung an die Swiss Taiwan Trading Group für erbrachte Dienstleistungen Beziehungen zum Ausland ­ Politische Beziehungen Übernahme von 90% der Betriebskosten des Büros der STTG in Taipeh Da zwischen dem Bund und Taiwan keine offiziellen Beziehungen bestehen, hat die Swiss Taiwan Trading Group den Auftrag erhalten, verschiedene Repräsentationsaufgaben im Namen der Schweiz wahrzunehmen. Dieser Vertrag wurde am 2. Oktober 1992 geschlossen und trat am 1. Januar 1993 in Kraft. Die Aufgaben, die sich daraus ergeben, werden vom Trade Office of Swiss Industries (TOSI), dem Büro der STTG in Taipeh erfüllt, in dem ein schweizerischer Konsularbeamter mitarbeitet.

Sicherstellung der Vertretung und Wahrnehmung der Wirtschafts-, Handels- und Tourismusinteressen der Schweiz in Taiwan, da die Schweiz keine offizielle Vertretung in diesem Land hat.

Aufgabe der Aussenpolitik und damit Sache des Bundes.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

5.

6.

in 1000 Fr.

0 0 540 820

Übernahme von 90% der Ausgaben des TOSI. Die Gebühren für konsularische Tätigkeiten werden dem Bund vollständig überwiesen. Für die restlichen 10% kommt das TOSI selbst auf, soweit es sich nicht um konsularische Aufgaben handelt. Diese werden vom Bund vollumfänglich übernommen.

Gesamtbeurteilung: Die Abgeltung entspricht der Höhe der effektiven Ausgaben, die durch die Erfüllung der vertraglich festgelegten Aufgaben entstehen. Eine Pauschale wäre nicht zweckmässig, da sich die Teuerungsrate und der Frankenkurs als Faktoren, die sich auf die Ausgaben auswirken, kaum präzise voraussagen lassen. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung Taiwans für die Schweiz, muss die gegenwärtige Lösung mit dem STTG als Ersatz für eine offizielle Vertretung aufrechterhalten werden.

Handlungsbedarf: Keiner.

8116

201.3600.501

Ausbildung von Seeleuten

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Schweizerisches Seeschifffahrtsamt

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BG vom 23. 9. 1953 über die Seeschifffahrt unter Schweizerflagge (SR 747.30, Art. 62) V vom 7. 4. 1976 über die Förderung der beruflichen Ausbildung schweizerischer Kapitäne und Seeleute (SR 747.341.2) Bildung und Grundlagenforschung ­ Berufsausbildung Ein Drittel der Ausbildungskosten Beitrag an die Ausbildungskosten schweizerischer Seeleute, die eine Berufsausbildung erworben haben, nautischer Offizier, Funkoffizier, technischer Offizier oder Kapitän werden wollen und eine vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt anerkannte Offiziersprüfung abgelegt haben.

Förderung der Ausbildung von Schweizer Seeleuten, um den schweizerischen Charakter unserer Flotte und langfristig die Qualität der schweizerischen Hochseeinfrastruktur sicherzustellen.

Ausschliessliche Aufgabe des Bundes.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

5.

6.

in 1000 Fr.

54 10 29 15

Die Subvention wird als Beitrag an die Kosten ausgerichtet, die während der Ausbildungszeit für Kost, Logis, Schulgelder, Schulmaterial sowie durch die Prämien für Kranken- und Unfallversicherung entstehen. Der Beitrag wird ausbezahlt, sobald die Prüfung bestanden ist. Vorschüsse können gewährt werden. Der Subventionsempfänger verpflichtet sich, innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Prüfung während mindestens drei Jahren auf Schweizer Schiffen zu dienen.

Gesamtbeurteilung: Es handelt sich um eine Bagatellsubvention eher symbolischer Art, die den Willen der Schweiz, einen Beitrag zur Ausbildung von Hochseeleuten zu leisten, ausdrückt. Die Förderung der beruflichen Ausbildung von Kapitänen und Seeleuten wurde bisher als positives Zeichen an die Adresse der Schweizer Reeder und Seeleute für die Entwicklung der Schweizer Seefahrt gewertet. Diese Subvention rechtfertigt sich vor allem aus Gründen der Sicherheit im Kriegsfall und der Sicherstellung der Versorgung.

Handlungsbedarf: Keiner.

8117

201.4200.001

Darlehen für Autokäufe und Ausrüstung

Finanzhilfe Darlehen

in 1000 Fr.

Eidgenössische Beamte im Aussendienst und Beträge Militärattachés 1 553 1985 2 093 1990 1 775 1995 1 473 1997 Zweitempfänger: ­ Rechtsgrundlage: Beamtenordnung (3) (BO*) vom 29. 12. 1964 (SR 172.221.103) Aufgabengebiet: Beziehungen zum Ausland ­ Politische Beziehungen Beitragssatz: Für den Kauf von Apparaten und für die Einrichtungskosten können Darlehen bis maximal 75% der berücksichtigten Kosten, höchstens aber Fr. 10 000.­ bzw. Fr.

22 000.­ gewährt werden. Für den Kauf von Automobilen und für die Ausrüstungskosten beschränken sich die Darlehen auf die in Artikel 7.11, Absatz 1, bzw. 7.12 Absatz 3, des Ausführungsreglements IV zur BO 3 festgesetzten Beträge.

1. Kurzbeschrieb: Gewährung von Darlehen an Beamtinnen und Beamte im Aussendienst, denen Einrichtungs- oder Ausrüstungskosten entstehen. Diese Darlehen werden nur für den Kauf von Automobilen oder für Ausgaben im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Wohnung gewährt.

2. Bundesinteresse: Das ins Ausland transferierte Personal soll zu Vorzugsbedingungen Darlehen erhalten, damit es sich am neuen Dienstort einrichten und die Auslagen auf mehrere Jahre verteilen kann.

3. Aufgaben- und Diese Mittel werden nur Beamtinnen und Beamten des Bundes und Lastenverteilung: Militärattachés gewährt, die ins Ausland versetzt werden.

4. Ausgestaltung: Das Darlehen wird auf begründetes Gesuch hin gewährt und beläuft sich auf die oben erwähnten Beträge. Die Darlehen für den Autokauf werden zum gleichen Zins vergütet wie die Darlehen der Sparkasse des Bundespersonals. Die verschiedenen Darlehen müssen innerhalb von vier Jahren zurückbezahlt werden. Die Gewährung des Darlehens hängt teilweise von der Funktion ab, die der Beamte oder die Beamtin im Aussendienst bekleidet.

5. Gesamtbeurteilung: Diese Massnahme gehört in den Bereich der Personalpolitik des Bundes.

Damit sollen Beamtinnen und Beamten, die ins Ausland versetzt werden und hohe Einrichtungskosten auf sich nehmen müssen, entlastet werden.

Sie ist budgetneutral ­ die Einnahmen (Zinsen und Amortisation) decken mehr oder weniger die Kosten, die durch die Gewährung entstehen ­ und steht deshalb nicht zur Diskussion.

6. Handlungsbedarf: Keiner.

Erstempfänger:

8118

202.3600.001

Allgemeine Beiträge an internationale Organisationen

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Unterorganisationen der UNO und andere internationale Entwicklungsorganisationen

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Bevölkerung der Entwicklungsländer (EL) BG vom 19. 3. 1976 (SR 974.0) über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe V vom 12. 12. 1977 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe BB vom 15. 12. 1994 (BBl 1995 I 3) über den aktuellen Rahmenkredit Beziehungen zum Ausland ­ Entwicklungshilfe Höhe je nach Beitrag Beitrag à fonds perdu zu Gunsten der Unterorganisationen der UNO (UNDP, UNICEF, FNUAP, WHO) und anderer internationaler Entwicklungsorganisationen und -fonds (FAD, FasD).

Nationales und aussenpolitisches Interesse an einer Beteiligung an den internationalen Bemühungen für eine Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung der EL.

Dieser Bereich ist Sache des Bundes.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb: 2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

5.

6.

in 1000 Fr.

65 611 178 956 171 302 165 939

Freiwillige Beiträge im Rahmen einer von den Geberländern ausgehandelten Lastenverteilung («Burden-sharing»).

Das «Burden-sharing» ist strikter bei den Entwicklungsfonds. Es führt zu einer festen Verpflichtung über drei oder vier Jahre.

Verhandelt wird in der Regel über den Gesamtbetrag der Verpflichtungen und über den Prozentsatz jedes Geberlandes.

Gesamtbeurteilung: Der Einfluss, den ein kleines Land nehmen kann, hängt von der Stichhaltigkeit seiner Argumente und von seiner Mitwirkung ab. Die Schweiz hat sich einen Platz geschaffen und verteidigt ihn mit Überzeugung.

Allgemein funktionieren die internationalen Organisationen offensichtlich besser als früher, die einen sehr gut, die anderen mittelmässig, und Dritte unbefriedigend. Die DEZA setzt ihre Anstrengungen fort, die Zusammenarbeitspolitiken und das gute Funktionieren der internationalen Organisationen, die vom Bund unterstützt werden, zu verbessern.

Handlungsbedarf: Keiner.

8119

202.3600.006

Palästina und regionale Entwicklung

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Palästinensische Behörden, lokale NRO, Internationale Organisationen, die in Palästina und in der Region tätig sind

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Bevölkerung der betroffenen Gebiete BG vom 19. 3. 1976 (SR 974.0) über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe V vom 12. 12. 1977 (SR 974.1) über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe BB vom 15. 12. 1994 (BBl 1995 I 3) über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe Beziehungen zum Ausland ­ Entwicklungshilfe Spezifischer Betrag für jede Unterstützungsaktion Unterstützung für die Bildung einer palästinensischen staatlichenStruktur, die Erstellung von Infrastrukturen und für die Verbesserung der Lage der Bevölkerung.

Nationales und aussenpolitisches Interesse an der Verbesserung der Lebensbedingungen und der Errichtung eines palästinensischen Staates im Rahmen der Umsetzung des Osloer Abkommens.

Aufgabe, die Sache des Bundes ist.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

5.

6.

in 1000 Fr.

0 0 4 000 5 874

Beiträge in Form von direkten oder vermittelten Programmen und Projekten im Umfang von 10 000 bis 5­8 Millionen Franken.

Jeder Beitrag ist Gegenstand eines Vertrags, der verschiedene Bedingungen festlegt.

Hauptbedingung ist, wo immer möglich, dass die Empfänger selber einen Beitrag leisten.

Zeitlich begrenzte Engagements (2­3 Jahre).

Jeder Beitrag über 5 Mio wird von der EFV überprüft.

Gesamtbeurteilung: Die Ausgaben für diese Unterstützungstätigkeit werden ab 1999 in die Rubrik 202.36000.002 «Bestimmte Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit» der DEZA integriert. Diese Rubrik wurde bereits im Rahmen des Subventionsberichts vom 25. Juni 1997 überprüft.

Handlungsbedarf: Keiner.

8120

202.3600.201

Finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen

Erstempfänger:

in 1000 Fr.

Internationale Organisationen für humanitäre Beträge Hilfe (HCR, FAO, IKRK, Rot-Kreuz75 246 1985 Organisationen) und schweizerische NRO 92 931 1990 141 467 1995 121 150 1997 Bevölkerung der Dritten Welt und Osteuropa BG vom 19. 3. 1976 (SR 974.0) über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe V vom 12. 12. 1977 (SR 974.1) über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe BB vom 3. 6. 1997 (BBl 1997 III 953) über den aktuellen Rahmenkredit Beziehungen zum Ausland ­ Entwicklungshilfe Spezifischer Betrag für jeden Beitrag bzw.

für jede Unterstützungsmassnahme Beiträge und Aktionen zur humanitären Hilfe über internationale Organisationen, Rot-Kreuz-Organisationen und schweizerische NRO, die erste Hilfe leisten und mithelfen, das durch Armut, Katastrophen, Konflikte und Kriege erzeugte Elend zu lindern.

Einsätze des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps (SKH).

Nationales und aussenpolitisches Interesse, sich an den internationalen Anstrengungen zur Unterstützung der Ärmsten nach den Grundsätzen der Solidarität und der humanitären Tradition zu beteiligen.

Im Wesentlichen Aufgabe des Bundes.

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

5.

6.

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Beiträge in Form von Unterstützungen für Programme und Projekte.

Relativ kurz- oder mittelfristig gewährte Beiträge, da eine Aktion eine andere ablöst.

Diese Art von Hilfe setzt grosse Flexibilität voraus, die notwendigen Vorkehrungen müssen rasch getroffen werden können.

Gesamtbeurteilung: Gegenwärtig ist diese punktuelle Hilfe zufriedenstellend.

Die extreme Armut gibt längerfristig jedoch Probleme auf; sie übersteigt die Kapazitäten der humanitären Hilfe. Die Grundbedingungen für die Entwicklungszusammenarbeit sind jedoch nicht erfüllt. Übergangslösungen werden ins Auge gefasst.

Handlungsbedarf: Keiner.

8121

202.3600.202

Nahrungsmittelhilfe mit Milchprodukten

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Welternährungsprogramm der UNO (FAO), Rot-Kreuz-Organisationen, schweizerische NRO, andere internationale Organisationen

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger:

Schulen, Gesundheitszentren, Flüchtlingslager BG vom 19. 3. 1976 (SR 974.0) über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe V vom 12. 12. 1977 (SR 974.1) über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe BB vom 3. 6. 1997 (BBl 1997 III 953) über den aktuellen Rahmenkredit Beziehungen zum Ausland ­ Entwicklungshilfe Spezifischer Betrag für jede Unterstützungsmassnahme Beiträge in Form von Schweizer Milchprodukten. Diese werden Personen und Gemeinschaften abgegeben, die in Folge von Notsituationen, einer Katastrophe, von Konflikten oder Kriegen bedürftig sind.

Innen- und aussenpolitisches Interesse, internationale Solidarität und humanitäre Tradition.

Im Wesentlichen Aufgabe des Bundes.

Rechtsgrundlage:

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

5.

6.

in 1000 Fr.

36 819 27 966 22 999 17 622

Diese Hilfe ist direkt, spontan und wird sofort geleistet.

Jede Aktion ist Gegenstand einer separaten Einschätzung.

Diese Hilfe kann auch Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit begleiten.

Ein Drittel des Kredits wird internationalen Organisationen für Beiträge an Programme zur Verfügung gestellt.

Gesamtbeurteilung: Die gegenwärtige Ausgestaltung erscheint zufriedenstellend.

Da die schweizerischen Milchprodukte der DEZA zu einem Preis in Rechnung gestellt werden, der heute den Preisen auf den internationalen Märkten sehr nahe kommt, kann man auch nicht mehr von verkappter Subvention an die schweizerische Landwirtschaft sprechen.

Handlungsbedarf: Keiner.

8122

202.3600.203

Nahrungsmittelhilfe mit Getreide

Erstempfänger:

in 1000 Fr.

Flüchtlingslager, Programm «Food for work» Beträge 18 743 1985 20 021 1990 19 678 1995 14 700 1997 Not leidende Bevölkerung BG vom 19. 3. 1976 (SR 974.0) über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe V vom 12. 12. 1977 (SR 974.1) über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe BB vom 3. 6. 1997 (BBl 1997 III 953) über den aktuellen Rahmenkredit Beziehungen zum Ausland ­ Entwicklungshilfe Spezifischer Betrag für jede Unterstützungsmassnahme Beiträge in Form von Getreideprodukten an Drittweltländer, die an Nahrungsmittelknappheit leiden, von einer Flüchtlingswelle oder von notleidenden Opfern betroffen sind. Die Getreideprodukte werden oft in Nachbarstaaten gekauft.

Innen- und aussenpolitisches Interesse, internationale Solidarität und humanitäre Tradition.

Im Wesentlichen Aufgabe des Bundes.

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

5.

6.

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Diese Hilfe ist direkt, spontan und wird sofort geleistet.

Jede Aktion wird separat überprüft.

Diese Art von Hilfe kann auch eine Aktion der Entwicklungszusammenarbeit begleiten.

Rund die Hälfte des Betrags wird den internationalen Organisationen für Beiträge an Programme zur Verfügung gestellt.

Gesamtbeurteilung: Die gegenwärtige Ausgestaltung wird als zufriedenstellend erachtet.

Handlungsbedarf: Keiner.

8123

202.3600.204

Internationales Komitee vom Roten Kreuz, Genf

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Internationales Komitee vom Roten Kreuz (IKRK)

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Not leidende Bevölkerung Allgemeine Kompetenz des Bundesrates im Bereich der internationalen Beziehungen nach BV Art. 102, Ziff. 8; BB vom 1. 12. 1997 (BBl 1998 I 99) über die Finanzhilfe des Bundes an das Sitzbudget des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz 1998­2001 Beziehungen zum Ausland ­ Entwicklungshilfe Mit BB festgesetzter Jahresbeitrag Jahresbeitrag à fonds perdu zu Gunsten des IKRK, dessen Aufgabe es ist: ­ Not leidenden Personen, Kriegsgefangenen, Opfern von Konflikten, Flüchtlingen und vertriebenen Menschen zu helfen; ­ die Familienzusammenführung zu fördern; ­ das internationale Völkerrecht zu fördern.

Im Zentrum der schweizerischen Aussenpolitik steht die Solidarität. Es ist denn auch Tradition, dass die Schweiz bei Notlagen im Ausland hilft, und damit zum Schutz von Leben, zur Bewahrung von Würde und Freiheit des Einzelnen oder bestimmter Bevölkerungsgruppen beiträgt.

Im Wesentlichen Aufgabe des Bundes.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

5.

6.

in 1000 Fr.

18 000 50 000 60 000 65 000

Die Unterstützung der Schweiz nahm ihren Anfang im Jahre 1931.

Nach einer «ungeschriebenen» Regel übernimmt die Schweiz als Gastland rund die Hälfte des Sitzbudgets der Organisation. In den letzten Jahren lag dieser Satz in Bezug auf das IKRK bei durchschnittlich 40­45%.

Gesamtbeurteilung: Die Rolle und die Tätigkeit des IKRK sind weltweit einhellig anerkannt.

Die Organisation muss sich ergänzende Finanzquellen erschliessen, um ihre umfangreichen Aufgaben bewältigen zu können. Vor allem muss sie neue Wege entwickeln, um die Zuwendungen der heutigen Donatoren zu konsolidieren, und Strategien erarbeiten, um neue Mittel zu beschaffen und somit die Finanzquellen zu diversifizieren.

Handlungsbedarf: Der schweizerische Beitrag an das Sitzbudget soll im Rahmen gehalten werden. Deshalb muss die DEZA dafür sorgen, dass das IKRK die Spender an das Gebietsbudget dazu bewegen kann, ihre Beiträge an das Sitzbudget so zu erhöhen, dass sie administrativ in einem angemessenen Verhältnis zu den spektakuläreren Operationen vor Ort stehen.

8124

202.3600.401

Umweltprogramme

Übrige Beitragsleistung Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Internationale Organisationen und Regierungen der Drittweltländer

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Bevölkerung der Drittweltländer BG vom 19. 3. 1976 (SR 974.0) über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe V vom 12. 12. 1977 (SR 974.01) über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe BB vom 13. 3. 1991 (BBl 1991 I 1374) über die Rahmenkredite zur Finanzierung von Entschuldungsmassnahmen zu Gunsten ärmerer Entwicklungsländer und Umweltprogrammen und -projekten von globaler Bedeutung BB vom 15. 12. 1994 (BBl 1995 I 3) über den Rahmenkredit für die technische Zusammenarbeit Beziehungen zum Ausland ­ Entwicklungshilfe Spezifischer Beitrag für jede Unterstützungsmassnahme Unterstützung von Projekten regionaler und weltweiter Bedeutung im Umweltbereich mit dem Ziel, die Qualität der Umwelt zu verbessern oder deren Zerstörung zu verhindern.

Innen- und aussenpolitisches Interesse, sich an den internationalen Bemühungen zur Verbesserung der Umweltsituation zu beteiligen. Der Beschluss für einen Rahmenkredit von 1991 hat dem Willen des Volkes, zur 700-Jahr-Feier ein Zeichen zu setzen, entsprochen.

Im Wesentlichen Aufgabe des Bundes.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

5.

in 1000 Fr.

0 0 20 317 18 622

Beiträge in Form von Programmen und Projekten.

Jeder Beitrag ist Gegenstand eines Vertrags, der verschiedene Bedingungen festlegt.

Hauptbedingung ist, wo immer möglich, dass die Empfänger selber einen Beitrag leisten.

Dauernde methodische Anstrengungen (Planung, Nachkontrolle, Evaluation).

Jeder Beitrag von über 5 Mio wird von der EFV überprüft.

Gesamtbeurteilung: Die meisten Drittweltländer werden sich seit dem Gipfel von Rio zunehmend über die Bedeutung des Umweltschutzes bewusst.

Die Ausgestaltung dieser Unterstützung ist zufriedenstellend.

Die Überprüfungen (ex ante) der EFV ergeben folgende Notwendigkeit: ­ Die Koordination der Geldgeber ist international zu verstärken.

­ Die Koordination unter den von der Gewährung der Unterstützung betroffenen Ämter ist zu verstärken.

8125

6.

Handlungsbedarf:

8126

­ Punktuell ist das Kosten-Nutzen-Verhältnis stärker zu gewichten.

­ Die Risikoanalyse ist für die Empfängerländer auszubauen.

Die Bundesämter (DEZA, BAWI und BUWAL) müssen einen Beitrag zur besseren Koordination der Geldgeber auf internationaler Ebene leisten und ihre eigenen Unterstützungsmassnahmen besser aufeinander abstimmen.

Systematisches Erfassen des Kosten-Nutzen-Verhältnisses, wo immer möglich, so dass sich die Ziele mit dem geringsten Aufwand erreichen lassen beziehungsweise mit den vorhandenen Mitteln ein Maximum herausgeholt werden kann.

Systematische und präventive Risikoanalyse des Empfängerlandes, damit Verluste und Fehlentwicklungen weitestgehend verhindert werden können.

202.4200.002

Regionale Entwicklungsbanken, Beteiligungen

Finanzhilfe Beteiligungen

Erstempfänger:

Regionale Entwicklungsbanken

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Bevölkerung der Entwicklungsländer (EL) BG vom 19. 3. 1976 (SR 974.0) über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe V vom 12. 12. 1977 (SR 974.01) über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe BB vom 19. 12. 1995 (BBl 1996 I 289) über die Beteiligung der Schweiz an der Kapitalerhöhung der Interamerikanischen, der Asiatischen und der Afrikanischen Entwicklungsbank sowie der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft und der Multilateralen Investitionsgarantie-Agentur (MIGA) Beziehungen zum Ausland ­ Entwicklungshilfe Spezifisch für jede Kapitalerhöhung Die regionalen Banken haben zum Ziel, die Entwicklung in den EL zu fördern. Wie die Weltbank verfügen sie über zwei «Kreditkassen»: ­ die eine für Kredite, die zu marktnahen Bedingungen gewährt werden ­ die andere für gelegentliche Kredite zu Gunsten der ärmsten Länder Die MIGA fördert die privaten Investitionen in den EL und den Schwellenländern des Ostens.

Innen- und aussenpolitisches Interesse, sich an den internationalen Anstrengungen zur Verbesserung der Lebensbedingungen in den Ländern der Dritten Welt zu beteiligen.

Ausschliesslich Sache des Bundes.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

in 1000 Fr.

7 970 5 647 925 2 800

Die von der Schweiz gezeichnete Kapitalbeteiligung stützt sich auf Verhandlungen mit jeder einzelnen Bank.

8127

5.

6.

Gesamtbeurteilung: Die erwähnten Institute haben ihre Verwaltungen in den vergangenen Jahren einer tiefgreifenden Reform unterzogen.

Die gegenwärtige Krise, die deutlich gemacht hat, dass eine fast ausschliesslich auf Wirtschaftswachstum und den Fluss privaten Kapitals abgestellte Entwicklung nicht von Dauer sein kann, erhöht die Bedeutung der regionalen Banken.

Um so notwendiger ist es, dass die Politiken der wichtigsten regionalen Banken verbessert werden, die nicht nur wirtschaftliche, sondern auch gesellschaftliche und institutionelle Entwicklungsprogramme unterstützen und den Ländern ihrer Region helfen müssen, eine bessere Regierungsführung zu erreichen. In nächster Zeit ist mit weiteren Kapitalerhöhungen zu rechnen, an der sich auch die Schweiz beteiligen sollte.

Das BAWI und die DEZA sind gemeinsam für die Weiterführung der Beteiligung der Schweiz verantwortlich. Mit dem BRB vom 20. 10. 1997, der im Rahmen der Regierungs- und Verwaltungsreform gefasst wurde, haben sie den Auftrag erhalten, ihre Kompetenzen und ihre Tätigkeiten besser aufeinander abzustimmen und bis Ende 1999 die getroffenen Massnahmen zu evaluieren.

Handlungsbedarf: Keiner.

8128

202.4200.003

Beteiligung an der Weltbank

Finanzhilfe Beteiligungen

Erstempfänger:

Weltbank (WB)

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Bevölkerung der Entwicklungsländer (EL) BG vom 4. 10. 1991 (SR 979.1) über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods; BB vom 4. 10. 1991 (BBl 1991 III 1596) über den Beitritt der Schweiz zu den Institutionen von Bretton Woods); BB vom 15. 12. 1994 (BBl 1995 I 3) über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe Beziehungen zum Ausland ­ Entwicklungshilfe Spezifisch für jede Kapitalerhöhung Die WB, auch Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD) genannt, hat im Wesentlichen zum Ziel, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt in den Entwicklungsländern zu fördern, indem sie Kapital, das sie in den Industrieländern mobilisiert hat, in die EL transferiert.

Sie gewährt in erster Linie Darlehen an die am weitesten fortgeschrittenen Entwicklungsländer. Diese Darlehen haben einen Tilgungsaufschub von in der Regel fünf Jahren und sind innerhalb von maximal 15 Jahren zurückzubezahlen. Sie werden nur Regierungen gewährt oder müssen von diesen garantiert werden.

Die WB wird tätig, wo die kommerziellen Banken das Risiko als zu hoch einschätzen und deshalb keine Gelder zur Verfügung stellen wollen oder nur Kredite in unzureichender Höhe gewähren.

Innen- und aussenpolitisches Interesse, sich an den internationalen Anstrengungen zur Verbesserung der Lebensbedingungen in den EL zu beteiligen.

Ausschliesslich Sache des Bundes.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

5.

in 1000 Fr.

0 0 60 285 5 080

Die Kapitalbeteiligung, die die Schweiz unterzeichnen kann (1,7%), ist grundsätzlich abhängig von ihrer Beteiligung am IWF. Diese hinwiederum hängt von der Einschätzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Schweiz ab und wird regelmässig revidiert.

Zu Beginn finanzierte die WB vor allem Projekte. Heute hat sie die unterschiedlichsten Aufgaben: Sie gehen von der Gewährung finanzieller Mittel für die Lancierung neuer Hilfsaktionen über die systematische Sammlung und Analyse der Grunddaten bis zur Förderung des Dialogs über die Entwicklungspolitiken.

Gesamtbeurteilung: Die Resultate der von der WB unterstützten Projekte und Programme sind auf der operationellen Ebene ermutigend.

Wie der IWF muss auch die WB effizientere Arten der Intervention und der Unterstützung suchen und die in Funktion der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Lagen angestrebten Politiken besser mit den Mitgliedländern abstimmen.

8129

Angesichts der gegenwärtigen Krise ist die Rolle der WB wie auch diejenige des IWF zu stärken.

6.

Handlungsbedarf:

8130

Das BAWI und die DEZA sind gemeinsam für die Weiterführung der Beteiligung der Schweiz verantwortlich. Mit dem BRB vom 20. 10. 1997, der im Rahmen der Regierungs- und Verwaltungsreform gefasst wurde, haben sie den Auftrag erhalten, ihre Kompetenzen und ihre Tätigkeiten besser aufeinander abzustimmen und bis Ende 1999 die getroffenen Massnahmen zu evaluieren.

Keiner.

303.3600.001

Förderprogramme und Beratungsstellen

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Frauen, private und öffentliche Organisationen: Frauenorganisationen, AbeitgeberInnen- und ArbeitnehmerInnenorganisationen, Berufsverbände usw.

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

0 0 0 2 156

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BG vom 24. 3. 1995 (SR 151) über die Gleichstellung von Frau und Mann (GIG, Art. 14 und 15) sowie V vom 22. 5. 1996 (SR 151.51) über die Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz Aufgabengebiet: Kultur und Freizeit ­ Kulturförderung Beitragssatz: Kostenbeitrag für Projekte und an Beratungsstellen auf Grund eines Budgets 1. Kurzbeschrieb: Mit der fakultativen Finanzhilfe soll ein Anreiz für private und öffentliche Organisationen geschaffen werden, um die Chancengleichheit von Frau und Mann zu fördern. Zudem soll die Vermittelbarkeit von Frauen auf dem Arbeitsmarkt verbessert und die Informations- und Sensibilisierungsarbeit zu Fragen der Gleichstellung im Erwerbsleben gefördert werden.

2. Bundesinteresse: Seit Inkrafttreten des GIG im Jahre 1996 leistet der Bund Förderungsbeiträge. Die schrittweise Verwirklichung von mehr Gleichstellung von Frau und Mann ist von nationalem Interesse, weil der Bund gezielt und effizient auch innovative Projekte initieren kann.

3. Aufgaben- und Kein Kanton verfügt über einen Kredit zur Finanzierung von Lastenverteilung: Förderungsprogrammen und Beratungsstellen.

4. Ausgestaltung: Trägerschaften von Förderungsprogrammen stellen dem EBG auf Grund bestimmter Richtlinien ein Beitragsgesuch zu. Mit Kostenbeiträgen in der Höhe von 5000 bis 250 000 Franken werden einzelne Projekte in den Bereichen wie Gleichstellung am Arbeitsplatz, Vereinbarkeit von sozialen Aufgaben und Erwerbsleben, Berufswahl, Aus- und Weiterbildung, Information- und Sensibilisierung, usw. unterstützt. Es werden vor allem Projekte finanziell gefördert, die einen starken Praxisbezug und eine Langzeitwirkung ausweisen können, in Betrieben und Organisationen gut verankert sind sowie experimentellen Charakter haben. Die einzelnen Gesuche werden gemeinsam mit externen ExpertInnen geprüft. Mit den diversen Trägerschaften zusammen wird auch nach anderen Finanzierungsmöglichkeiten gesucht.

5. Gesamtbeurteilung: Der Zweck dieser relativ neuen Bundeshilfe ist klar definiert. Erste Erfahrungen zeigen, dass die Bundeshilfe bereits wertvolle Impulse bei der Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter im Berufsleben auslösen konnte. Wertungsdaten liegen noch keine vor. Die interne Evaluation ist ein wichtiger Bestandteil der Verwaltung der Finanzhilfen.

Eine externe Evaluation ist geplant.

6. Handlungsbedarf: Keiner.

8131

306.3600.002

Unterstützung kultureller Organisationen

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

in 1000 Fr.

Gesamtschweizerisch tätige Verbände von Beträge Kulturschaffenden in den Bereichen Bildende 1985 540 Kunst, Film, Literatur, Musik, Tanz und 4 840 1990 Theater 3 812 1995 3 246 1997 Zweitempfänger: ­ Rechtsgrundlage: Budgetbeschluss, Richtlinien des EDI vom 20. 1. 1992 (BBl 1992 I 1273) Aufgabengebiet: Kultur und Freizeit ­ Kulturförderung Beitragssatz: Voranschlag 1. Kurzbeschrieb: Die Unterstützung gilt kulturellen Organisationen, definiert als Verbände von Kulturschaffenden, die in gesamtschweizerischem Interesse tätig sind.

Auf Grund der revidierten Departementsrichtlinie gibt es künftig zwei verschiedene Subventionsempfängergruppen: Verbände von professionellen Kunstschaffenden i. e. S. und Verbände kulturell tätiger Laien (Breiten- bzw. Volkskultur).

2. Bundesinteresse: Die vom Bund unterstützten kulturellen Organisationen erfüllen zu Gunsten ihrer Mitglieder vielfältige Aufgaben, vor allem im Sinne der Selbsthilfe und der Absicherung gegenüber den Risiken künstlerischer Tätigkeit.

Ihre Tätigkeit erfolgt daher auch im Bundesinteresse.

3. Aufgaben- und Da es sich bei den Beitragsempfängern um nationale Organisationen Lastenverteilung: handelt, lässt sich die Unterstützungsaufgabe nicht an die Kantone weitergeben. Wünschbar wäre indessen, dass die Kantone die Arbeit von spezifischen Organisationen finanziell unterstützen würden.

4. Ausgestaltung: Die Zusprache erfolgt in Form von Jahresfinanzhilfen und wird in jedem Einzelfall vom EDI verfügt. Die Beitragsbemessung erfolgt auf Grund bestimmter Kriterien wie Art und Bedeutung der Tätigkeit, Struktur und Grösse der Organisation, zumutbare Eigenleistungen und Beiträge Dritter, Verhältnis zwischen den zur Verfügung stehenden Mitteln und der Anzahl gesuchstellender Organisationen. Überprüft wird jährlich der Leistungsausweis der Subventionsempfänger. Die Finanzhilfen dürfen im Einzelfall höchstens das Doppelte der Eigenleistungen und der Beiträge Dritter ausmachen. Das BAK hat im Sinne der Optimierung des Mitteleinsatzes eine Revision der geltenden EDI-Richtlinien vorgenommen.

5. Gesamtbeurteilung: Die Finanzhilfen des Bundes sind für die Empfängerorganisationen von entscheidender Bedeutung. Sie erfüllen als Anlaufstellen, Agenturen und Informationsdrehscheiben für die Kulturschaffenden eine wertvolle Aufgabe im nationalen
Interesse. Die Beitragsrichtlinien ermöglichen grundsätzlich eine effiziente Unterstützung einer vielfältigen Verbandstätigkeit von kulturellen Organisationen in der Schweiz. Die staatliche Hilfe, als Hilfe zur Selbsthilfe ist bedeutungsvoll und lebenswichtig. Die plafonierten Mittel bedingen eine noch strengere Selektionierung mit einer gezielten Prioritätenordnung und gegebenenfalls mittels spezifischen Leistungsvereinbarungen.

6. Handlungsbedarf: Keiner.

Erstempfänger:

8132

306.3600.003

Swiss Institute New York

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Swiss Institute New York

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

0 0 301 295

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage: Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

3.

4.

5.

6.

­ Budgetbeschluss Kultur und Freizeit ­ Kulturförderung Voranschlag Sicherstellung der kulturellen Präsenz der Schweiz in einer der wichtigsten Kunstmetropolen der Welt. Mit einem jährlichen Beitrag sichert der Bund der privaten Trägerschaft die Betriebsbasis. Der Verein sichert sich weitere Mittel durch Fundraising und sucht für einzelne Projekte ­ in erster Linie Ausstellungen, Konzerte, Dichterlesungen, usw. ­ gezielte Unterstützung von Sponsoren und Pro Helvetia.

Bundesinteresse: Im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten ermöglicht diese jährliche Unterstützung den Betrieb eines wichtigen Aussenpostens unserer Kultur in den USA. Das Swiss Institute leistet damit einen wichtigen Beitrag; es zeigt eine kreative, phantasievolle Schweiz als Gegengewicht zum negativen Image, das dort von uns gezeichnet wurde.

Aufgaben- und Der festgelegte Bundesbeitrag entspricht 40% des Betriebsbudgets, weitere Lastenverteilung: 10% steuert Pro Helvetia projektbezogen bei.

Ausgestaltung: Jährlicher, pauschaler Betriebsbeitrag.

Gesamtbeurteilung: Das Institut erzielt generell mit seinen Dienstleistungen eine gute Wirkung, weil zentral gelegen und weil dadurch viel Goodwil aufgebaut werden konnte.

Handlungsbedarf: Evtl. prüfen, ob und wie diese Unterstützungsleistung auf eine SuGkonforme gesetzliche Basis gestellt werden könnte. Dies könnte im Zusammenhang mit einer grundsätzlichen Überprüfung der Wahrnehmung der kulturellen Präsenz der Schweiz im Ausland geschehen.

8133

306.3600.051

Förderung von Kultur und Sprache im Tessin Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kanton Tessin

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

1 800 2 000 2 375 2 328

­ BG vom 24. Juni 1983 über Beiträge an die Kantone Graubünden und Tessin zur Förderung ihrer Kultur und Sprache (SR 441.3), BG vom 5. Oktober 1995 über Finanzhilfen für die Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache und Kultur; VO vom 26. Juni 1996 (SR 441.31) Aufgabengebiet: Kultur und Freizeit ­ Kulturförderung Beitragssatz: 25­90% je nach Massnahme 1. Kurzbeschrieb: Der Bund kann im Rahmen der vom Parlament bewilligten Kredite eine Finanzhilfe gewähren für die Erhaltung der italienischen Kultur und Sprache, namentlich für Forschungsprojekte, Publikationen, Kulturvorhaben und für das Osservatorio linguistico della Svizzera italiana.

2. Bundesinteresse: Die Förderung und Erhaltung der italienischen Sprache und Kultur im Kanton Tessin ist aus staatspolitischen Gründen von nationaler Bedeutung.

Dadurch kann die Vielfalt der Schweiz aufrechterhalten werden.

3. Aufgaben- und Angesichts der Eigenleistung des Kantons für die Kulturförderung ist die Lastenverteilung: Bundesunterstützung relativ gering und dennoch für die Finanzierung besonderer Projekte, vor allem im Bereich der Sprachförderung, von Bedeutung. Die Finanzhilfe ist abhängig von einer angemessenen Eigenleistung des Kantons; sie beträgt 25% der Gesamtkosten eines Projektes.

4. Ausgestaltung: Die Finanzhilfe richtet sich nach ihrem sprach- und kulturerhaltenden oder sprach- oder kulturfördernden Wirken, nach ihrer Breitenwirkung und Innovativität. Das BAK führt Koordinationssitzungen durch, wobei Programm, Budget und Ergebnis der einzelnen Förderungsmassnahmen geprüft werden. Sie beträgt 25­75% der ungedeckten Kosten bei allgemeinen Massnahmen sowie für die Förderung der Verlagstätigkeit; 50­90% für die Unterstützung von Organisationen.

5. Gesamtbeurteilung: Die finanzielle Unterstützung unter dem Titel der Erhaltung und Förderung der dritten Landessprache und der Kultur ist angemessen und sinnvoll.

6. Handlungsbedarf: Keiner.

8134

306.3600.052

Förderung von Kultur und Sprache in Graubünden

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kanton Graubünden

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

3 000 3 000 3 750 4 655

Zweitempfänger:

Sprachorganisation Lia Rumantscha und Pro Grigioni Italiano sowie die Agentur da Novitads Rumantscha (ANR) Rechtsgrundlage: BG vom 24. 6. 1983 über Beiträge an die Kantone Graubünden und Tessin zur Förderung ihrer Kultur und Sprache (SR 441.3), BG vom 5. 10. 1995 über Finanzhilfen für die Erhaltung und Förderung der rätoromanischen Sprachen und Kultur; VO vom 26. 6. 1996 (SR 441.31) Aufgabengebiet: Kultur und Freizeit ­ Kulturförderung Beitragssatz: 25­90% je nach Massnahme 1. Kurzbeschrieb: Die Bundeshilfe dient zur Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache im Kanton Graubünden. Damit werden allgemeine Massnahmen für einen konsequenten Gebrauch des Rätoromanischen als Amtssprache, sprachfördernde Massnahmen des Kantons im Bildungs- und Übersetzungswesen, Tätigkeiten einzelner Sprachorganisationen sowie die rätoromanische Nachrichtenagentur ANR unterstützt.

2. Bundesinteresse: Der Sprachenartikel in der Bundesverfassung anerkennt das Rätoromanische als Landessprache und teilweise als Amtssprache des Bundes. Die Erhaltung der vierten Landessprache ist von nationaler Bedeutung, weshalb der Bund jährlich einen Beitrag gewährt.

3. Aufgaben- und Der Kanton erbringt ebenfalls eine Eigenleistung zur spezifischen SprachLastenverteilung: erhaltung und zur Förderung der rätoromanischen und italienischen Kultur im Graubünden. Sie beträgt 25% der Gesamtkosten.

4. Ausgestaltung: Die Finanzhilfe des Bundes wird zum Teil als Betriebsbeitrag an die Sprachorganisationen und an die rätoromanische Nachrichtenagentur verwendet. Das BAK führt jährlich eine Koordinationssitzung mit Vertretern des Kantons Graubünden durch, zudem ist es im Stiftungsrat der ANR vertreten. Die Bundeshilfen an den Kanton betragen 25­75% der ungedeckten Kosten für allgemeine Massnahmen sowie für die Förderung der Verlagstätigkeit und für die Förderung der rätoromanischen Presse; 50­ 90% für die Unterstützung von Organisationen.

5. Gesamtbeurteilung: Die gewährte Finanzhilfe richtet sich nach der sprachpolitischen Dringlichkeit, Breitenwirkung, Innovativität und nach der sprach- und kulturerhaltenden sowie sprach- und kulturfördernden Wirkung der jeweiligen Massnahme. Sie ist angemessen und zweckmässig.

6. Handlungsbedarf: Keiner.

8135

306.3600.105

Buchausstellungen im Ausland

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Buchverlegerverbände der deutschen, französischen und italienischen Schweiz

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage: Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

­ Budgetbeschluss.

Kultur und Freizeit ­ Kulturförderung Voranschlag Der Bund unterstützt seit 1990 die Pflege der kulturellen Präsenz im Ausland und den kulturellen nationalen und internationalen Austausch.

Von nationalem Interesse ist die Präsenz des Schweizer Buches an den international bedeutenden Buchausstellungen (vorab Frankfurter Buchmesse). Die Finanzierung von Gemeinschaftsständen ist indessen Aufgabe der einzelnen Buchverlage bzw. ihrer Dachorganisationen.

Die Kantone gewähren keine direkte finanzielle Unterstützung.

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

5.

6.

in 1000 Fr.

0 700 703 1 607

Die Bemessung der jährlichen Pauschalbeiträge erfolgt durch Ermessen auf Grund der ausgewiesenen Kosten und proportional zur Grösse des jeweiligen Verlegerverbandes.

Gesamtbeurteilung: Bedürfnis und Wirkung dieser regelmässigen Bundesunterstützung sind kritisch zu hinterfragen. Die Auswirkungen einer allfälligen Streichung können zwar als relativ gering eingestuft werden, sie würde jedoch insbesondere kleinere Verlage treffen.

Handlungsbedarf: Überprüfung der Wirksamkeit der Finanzhilfe: Verzicht oder Weiterführung im Rahmen eines Gesamtkonzepts für die Förderung des Buch- und Verlagswesens in der Schweiz.

8136

306.3600.109

Unterstützung der Fahrenden

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Radgenossenschaft der Landstrasse

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

0 165 228 225

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ Budgetbeschluss. Verfügung des EDI gemäss Art. 6 und 7 des Subventionsgesetzes Aufgabengebiet: Kultur und Freizeit ­ Kulturförderung Beitragssatz: Voranschlag 1. Kurzbeschrieb: Der Bund leistet einen Kostenbeitrag an die 1975 gegründete Radgenossenschaft der Landstrasse zwecks Sicherstellung eines vielfältigen Selbsthilfe-Dienstleistungsangebotes. Damit bewahrt er die Interessen einer gefährdeten kulturellen Minderheit in der Schweiz durch eine staatlich unabhängige, von den Fahrenden selbst bestimmten Organisation.

2. Bundesinteresse: Die Beitragsempfängerin leistet eine überregionale Tätigkeit von nationaler Bedeutung; sie kann sich nur zu einem kleinen Teil aus Genossenschaftsbeiträgen und privaten Spenden finanzieren. Die Radgenossenschaft nimmt eine Aufgabe wahr, die ansonsten der Bund zu erbringen hätte.

3. Aufgaben- und Die Kantone mit Ausnahme des Kantons Zürich (6%), Sitz der Lastenverteilung: Geschäftsstelle, gewähren keine Unterstützung.

4. Ausgestaltung: Jährlicher Pauschalbeitrag für die Mitfinanzierung des Betriebs der Geschäftsstelle mit dem Auftrag, Dienstleistungen für hilfesuchende Fahrende zu erbringen und mit anderen Fahrenden-Organisationen zusammenzuarbeiten. Der Bund deckt rund 85% des Gesamtaufwandes der Radgenossenschaft (RG). Die jährliche Zusprache erfolgt nach Massgabe der in Budget und Arbeitsprogramm der RG ausgewiesenen Bedürfnisse.

5. Gesamtbeurteilung: Ziel und Wirksamkeit werden mit dieser Finanzhilfe angemessen erreicht.

Die Unterstützung der nationalen Dachorganisation der Fahrenden ist von politischer Bedeutung.

6. Handlungsbedarf: Keiner.

8137

306.3600.112

Jugendsessionen

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger:

in 1000 Fr.

0 0 155 152

Organisationskomitee der Sessionen des Jugendparlamentes Rechtsgrundlage: BG vom 6. 10. 1989 und VO vom 10. 12. 1990 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz) (SR 446.1) Aufgabengebiet: Kultur und Freizeit ­ Kulturförderung Beitragssatz: Voranschlag 1. Kurzbeschrieb: Seit 1993 leistet der Bund einen Beitrag zur Durchführung von Jugendsessionen, die praktische Anschauung eines demokratischen Entscheidungsprozesses bezwecken.

2. Bundesinteresse: Diese Ausgabe ist politisch gesehen opportun. Nicht zuletzt zeigt das eidgenössische Parlament ein besonderes Interesse an der parlamentarischen Arbeit der Jugend. Damit kann die Mitsprache im politischen Entscheidungsprozess geübt werden.

3. Aufgaben- und Die Kantone beteiligen sich finanziell nur unwesentlicht an diesen Lastenverteilung: Aktivitäten.

4. Ausgestaltung: Der Pauschalbeitrag des Bundes deckt rund 80% der jährlichen Kosten der Trägerorganisation für die Durchführung einer jährlichen Jugendsession; rund 8% übernehmen die Kantone, die restlichen 12% werden mittels Found raising / Sponsoring finanziert. Nicht einberechnet sind die bedeutenden ehrenamtlichen Tätigkeiten der Jugendlichen.

5. Gesamtbeurteilung: Nutzen und Wirksamkeit dieser Finanzhilfe können nicht gemessen werden. Ein wichtiger Indikator ist jedoch das grosse Interesse, auf das die Jugendsession bei den Jugendlichen stösst. Von jährlich ca. 600 Anmeldungen können jeweils nur 200 Jugendliche berücksichtigt werden.

In dieser Aktivität steckt ein gewisses Entwicklungspotential, das in Verbindung mit den zuständigen Verwaltungsstellen, der Eidgenössischen Kommission für Jugendfragen und der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände noch effizienter genutzt werden könnte. Auf Grund eines Postulates soll auf Grundlage der Erfahrungen der Jugendsessionen die Einführung eines institutionalisierten Jugendparlamentes geprüft werden.

6. Handlungsbedarf: Evtl. Prüfung einer Leistungsvereinbarung mit dem Beitragsempfänger sowie Erschliessung zusätzlicher Finanzierungsquellen.

8138

306.3600.113

Beteiligung der Schweiz an EU-Programmen Finanzhilfe MEDIA Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Verschiedene Filmproduzenten, -verleiher, Kinos und Institutionen der Filmkultur und der Aus- und Weiterbildung

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

0 0 3 500 1 960

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BG über das Filmwesen (SR 443.1) vom 28. 9. 1962; BRB vom 15. 6. 1992 betreffend Mitwirkung im Förderungsprogramm MEDIA der EG; Filmverordnung vom 24. 6. 1992 (SR 443.11) Aufgabengebiet: Kultur und Freizeit ­ Kulturförderung Beitragssatz: Voranschlag 1. Kurzbeschrieb: Ursprünglich bezweckte die Bundeshilfe die Mitwirkung an MEDIAFörderungsprogrammen der EG. Infolge Verwerfung des EWR-Vertrages kann sich die Schweiz aber nicht am MEDIA-Programm beteiligen, so dass die bewilligten Mittel für sogenannte Überbrückungsmassnahmen nach MEDIA-Regeln eingesetzt werden. Damit kann die Schweizer Filmszene den Anschluss an die Europäische Entwicklung einigermassen aufrechterhalten.

2. Bundesinteresse: Die Filmförderung ist verfassungskonform; die Filmkultur sollte europafähig sein, weshalb ein nationales Interesse ausgewiesen ist.

3. Aufgaben- und Die Kantone leisten keine Unterstützung, hingegen beteiligen sich die Lastenverteilung: Hersteller mit einem eigenen, massgeblichen Beitrag.

4. Ausgestaltung: Die Beteiligung des Bundes an einzelnen Filmprojekten beträgt höchstens 50% des vom Gesuchsteller getätigten Aufwandes.

5. Gesamtbeurteilung: Die unterstützten Massnahmen und Projekte sind grösstenteils sinnvoll und entsprechen den Richtlinien für die Umsetzung. Es wird versucht, ein Maximum an Wirksamkeit zu erzielen.

6. Handlungsbedarf: Evtl. Einführung von Leistungsvereinbarungen für die Unterstützung von Einzelprojekten.

8139

306.3600.115

Stiftung «Zukunft für Schweizer Fahrende»

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Stiftung «Zukunft für Schweizer Fahrende»

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

in 1000 Fr.

0 0 0 1 035

­ BG vom 7. 10. 1994 betreffend die Stiftung «Zukunft für Schweizer Fahrende» Aufgabengebiet: Kultur und Freizeit ­ Kulturförderung Beitragssatz: Voranschlag 1. Kurzbeschrieb: Der Bund leistet einen Kostenbeitrag an die Stiftung, welche die Sicherung und Verbesserung der Lebenssituation und die Wahrung des kulturellen Selbstverständnisses der Fahrenden Bevölkerung in der Schweiz zum Ziele hat.

2. Bundesinteresse: Der Bund anerkennt durch die Gründung der Stiftung seine Mitverantwortung für die Lebenssituation einer kulturellen Minderheit.

3. Aufgaben- und Diese Aufgabe ist wegen ihrer politischen Bedeutung Bundessache; sie Lastenverteilung: erhält von den Kantonen keine Beiträge. Die Stiftung müsste versuchen, zusätzliche Mittel von den Kantonen und von Privaten zu erhalten.

4. Ausgestaltung: Mit BG hat das Parlament einen Rahmenkredit von insgesamt 750 000 Franken für fünf Jahre sowie 1 Million Franken als Stiftungskapital bewilligt. Die Stiftungsaufsicht liegt beim EDI.

5. Gesamtbeurteilung: Der Bund gewährt der Stiftung einen jährlichen Pauschalbeitrag. Diese Finanzhilfe ist angemessen. Die Wirksamkeit kann noch nicht beurteilt werden.

6. Handlungsbedarf: Nach Ablauf der fünfjährigen Beitragsperiode ist die Wirksamkeit dieser Bundeshilfe auszuweisen. Das BAK hat deshalb entsprechende Massnahmen vorzusehen.

8140

306.3600.251

Denkmalpflege

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kantone, Gemeinden, Private

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

30 374 38 000 28 989 25 416

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BG vom 1. 7. 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451); VO vom 16. 1. 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1); Prioritätenverordnung für die Denkmalpflege vom 29. 6. 1994 (SR 445.16) Aufgabengebiet: Kultur und Freizeit ­ Denkmalpflege, Heimatschutz Beitragssatz: 10­45% 1. Kurzbeschrieb: Mit dem jährlichen Zahlungskredit ­ gesteuert durch einen Jahreszusicherungskredit ­ kann der Bund die Erhaltung, den Erwerb, die Pflege, die Erforschung und Dokumentation von schützenswerten Ortsbildern, geschichtlichen Stätten oder Kulturdenkmälern von lokaler, regionaler und nationaler Bedeutung unterstützen. Der Bund unterstützt zudem Vereinigungen von gesamtschweizerischer Bedeutung mit Betriebsbeiträgen, Forschungsvorhaben, die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten sowie die Öffentlichkeitsarbeit. Er kann Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung erwerben oder sichern. Er erstellt Inventare mit Objekten von nationaler Bedeutung. Ab dem Jahr 2000 werden Denkmalpflege und Heimatschutz harmonisiert, was die Zusammenlegung der beiden Kreditrubriken zur Folge hat.

2. Bundesinteresse: Der Bund hat vor allem ein erhebliches Interesse an der Pflege und Erhaltung einer vielfältigen schweizerischen Kulturlandschaft mit ihren Kulturobjekten.

3. Aufgaben- und Die Förderung der Denkmalpflege ist eine typische Verbundaufgabe, wofür Lastenverteilung: der Bund subsidiär finanzielle Hilfe leistet. Die Aufgabenteilung wird im Rahmen der Reform des Finanzausgleiches einer vertieften Prüfung unterzogen.

4. Ausgestaltung: Der Bund gewährt Beiträge bis maximal 35%; in Ausnahmefällen, sofern die unerlässliche Massnahme nicht mit dem tieferen Ansatz finanziert werden kann, wird der Beitrag auf höchstens 45% erhöht. Die Gesuche um Finanzhilfe erfolgen durch die Kantone, welche eine ihrer Finanzkraft entsprechenden Leistung erbringen müssen. Die Denkmalpflege wird aus zweckgebundenen Strassenverkehrsmitteln und aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert.

5. Gesamtbeurteilung: Die Erhaltung von schützenswerten Ortsbildern, historischen Stätten und Kulturdenkmälern ist von gesamtschweizerischem Interesse, weshalb der Bund eine besondere Verantwortung trägt. Seit der Anwendung der Prioritätenordnung konnte der Gesuchsüberhang reduziert werden. Es bestehen indessen noch verhältnismässig beachtliche Altlasten aus
früheren Jahren, die sich auf Grund mangelnder finanzieller Mittel sukzessive angehäuft haben. In diesen pendenten Geschäften sind dauernde Grundlasten für bedeutende Denkmäler enthalten, welche die Denkmalpflege jährlich mit einem Grundstock von Forderungen belasten.

Seit einigen Jahren werden die Prioritäten der Geschäfte gemeinsam mit

8141

6.

Handlungsbedarf:

8142

den Kantonen jährlich neu festgelegt und die verfügbaren Mittel gezielt freigegeben. Das Zusammenwirken von Bund und Kantonen ist für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe notwendig.

Überprüfung im Rahmen des Projektes Neuer Finanzausgleich.

306.3600.252

Heimatschutz

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kantone, Gemeinden, Private

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

4 202 11 930 14 583 12 041

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BG vom 1. 7. 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451/Stand 1. 2. 1996); VO vom 16. 1. 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1).

Prioritätenordnung 1993 Aufgabengebiet: Kultur und Freizeit ­ Denkmalpflege, Heimatschutz Beitragssatz: 10­45% 1. Kurzbeschrieb: Mit einem jährlichen Zahlungskredit ­ gesteuert durch einen Jahreszusicherungskredit ­ kann der Bund die Erhaltung, den Erwerb, die Pflege, die Erforschung und Dokumentation von schützenswerten Ortsbildern, geschichtlichen Stätten oder Kulturdenkmälern von lokaler, regionaler und nationaler Bedeutung unterstützen. Der Bund unterstützt zudem Vereinigungen von gesamtschweizerischen Bedeutung mit Betriebsbeiträgen, Forschungsvorhaben, die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten sowie die Öffentlichkeitsarbeit. Er kann Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung erwerben oder sichern. Er erstellt Inventare mit Objekten von nationaler Bedeutung.

Ab dem Jahr 2000 werden Heimatschutz und Denkmalpflege harmonisiert, was die Zusammenlegung der beiden Kreditrubriken zur Folge hat.

2. Bundesinteresse: Der Bund hat vor allem ein erhebliches Interesse an der Pflege und Erhaltung einer vielfältigen schweizerischen Kulturlandschaft mit ihren Kulturobjekten.

3. Aufgaben- und Die Förderung des Heimatschutzes ist eine typische Verbundaufgabe, wofür der Lastenverteilung: Bund subsidiäre finanzielle Hilfe leistet. Die Aufgabenteilung wird im Rahmen der Reform des Finanzausgleiches einer eingehenden Prüfung unterzogen.

4. Ausgestaltung: Der Bund gewährt Beiträge bis maximal 35%; in Ausnahmefällen, sofern die unerlässliche Massnahme nicht mit dem tieferen Ansatz finanziert werden kann, wird der Beitrag auf höchstens 45% erhöht. Die Gesuche um Finanzhilfe erfolgen durch die Kantone, die eine ihrer Finanzkraft entsprechenden Leistung erbringen müssen. Der Heimatschutz wird aus zweckgebundenen Strassenverkehrsmitteln und aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert.

5. Gesamtbeurteilung: Die Erhaltung von schützenswerten Ortsbildern, historischen Stätten und Kulturdenkmälern ist von gesamschweizerischem Interesse, weshalb dem Bund eine besondere Verantwortung zukommt. Seit der Anwendung der Prioritätenordnung konnte der Gesuchsüberhang reduziert werden. Es bestehen indessen noch verhältnismässig beachtliche Altlasten aus früheren Jahren, die sich
auf Grund mangelnder finanzieller Mittel sukzessive angehäuft haben. In diesen pendenten Geschäften sind dauernde Grundlasten für bedeutende Denkmäler enthalten, welche die Denkmalpflege järhrlich mit einem Grundstock von Forderungen belasten.

Seit einigen Jahren werden die Prioritäten der Geschäfte gemeinsam mit den Kantonen jährlich festgelegt und die verfügbaren Mittel gezielt freigegeben. Das Zusammenwirken von Bund und Kantonen ist für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe notwendig.

6. Handlungsbedarf: Überprüfung im Rahmen des Projektes Neuer Finanzausgleich.

8143

306.3600.303

Zusammenarbeit mit externen Institutionen

Abgeltung Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

mehrere Institutionen, vorab MEMORIAV

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BG vom 18. 12. 1992 betreffend die Schweizerische Landesbibliothek (SR 432.21) Kultur und Freizeit ­ Kulturförderung Voranschlag Der Bund unterstützt die Archivierung des audiovisuellen Kulturgutes und gewährt seit 1997 dem im Jahre 1995 gegründeten Trägerverein MEMORIAV (Verein zur Erhaltung des audiovisuellen Kulturgutes in der Schweiz) einen jährlichen Kostenbeitrag.

Der Bund ist an der Erhaltung des audiovisuellen Kulturgutes, insbesondere an erhaltenswerten Filmen, Fotos, Tonträgern, Videobändern von gesamtschweizerischer Bedeutung interessiert.

Die Kantone können fakultativ Beiträge an das MEMORIAV leisten.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

5.

6.

in 1000 Fr.

0 0 0 254

Der Bund leistet über das BAK, das BAR und das BAKOM einen jährlich gleich hohen Fixbeitrag.

Gesamtbeurteilung: Die Unterstützung ist erst vor kurzem angelaufen. Die finanziellen Mitteln werden gezielt für Erhaltungsmassnahmen eingesetzt. MEMORIAV legt im Rahmen des Geschäftsberichtes Rechenschaft ab über die Verwendung dieser Bundesmittel.

Handlungsbedarf: Keiner.

8144

306.3600.351

Gedenkmünzen; Verwendung des Prägegewinns

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kulturelle Organisationen

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

3 060 3 500 4 000 6 550

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ Budgetbeschluss. V vom 26. 6. 1991 über die Ausgabe von Gedenkmünzen Aufgabengebiet: Kultur und Freizeit ­ Kulturförderung Beitragssatz: Maximal 65% der unterstützten Projekte 1. Kurzbeschrieb: Es handelt sich um eine Sondereinnahme, die aus Gewinnen von Gedenkmünzen für kulturelle Projekte von nationaler Bedeutung eingesetzt wird.

2. Bundesinteresse: Dieser Beitrag ist von zentraler Bedeutung für eine den sich wandelnden Bedürfnissen des kulturellen Lebens angemessene flexible Kulturförderung durch den Bund. Damit kann der Bund kulturpolitisch wichtige Akzente setzen, Impulse geben und im Verbund mit Privaten, Städten und Kantonen vielfältige Vorhaben mitunterstützen.

3. Aufgaben- und Da der Bund das Münzmonopol besitzt, geht der Prägegewinn Lastenverteilung: ausschliesslich an den Bund.

4. Ausgestaltung: Der Bundesrat beschliesst über die Verwendung der jährlichen Mittel auf Antrag des EDI und des EFD. Das BAK ist zuständig für die Evaluation der eingereichten Projekte. Der Beitrag des Bundes beschränkt sich grösstenteils auf maximal 65%. Um sicherzustellen, dass die jährlich zur Verfügung stehende Beitragssumme nicht höher ist als der netto realisierte Prägegewinn, wird die Schaffung einer internen Richtlinie über die Festlegung und die Verwendung geprüft.

5. Gesamtbeurteilung: Unterstützt werden in erster Linie Projekte, die ohne Beteiligung des Bundes kaum realisiert werden könnten. Die Beiträge des Bundes sind grundsätzlich einmalig.

6. Handlungsbedarf: Keiner.

8145

310.3600.101 ab 1998: 810.3600.101

Waldpflege und Bewirtschaftungsmassnahmen (inkl. Forstliches Vermehrungsgut)

Abgeltung Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kantone

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

in 1000 Fr.

28 494 139 947 88 462 89 218

Waldeigentümer BG vom 4. 10. 1991 über den Wald (SR 921.0), Art. 26, 37 und 38 Aufgabengebiet: Übrige Volkswirtschaft ­ Forstwirtschaft Beitragssatz: 10­70% bei Abgeltungen für Pflegeobjekte in Wäldern mit Schutzfunktionen; 10­50% für Finanzhilfen; 10­50% bei Abgeltungen für Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden 1. Kurzbeschrieb: Mit den Beiträgen dieser Rubrik werden gezielte Pflegemassnahmen unterstützt, die der Erhaltung aller Funktionen des Waldes dienen. Es werden insbesondere unterstützt: Pflegemassnahmen zum Schutz gegen Naturgefahren, Massnahmen zur Förderung der Holzproduktion unter Berücksichtigung des Naturschutzes, Massnahmen zur Verhütung und Behebung von ausserordentlichen Waldschäden, Unterhalt von Waldreservaten, Erstellung von forstlichen Planungsgrundlagen, Förderung der Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut, befristete Massnahmen der Wald- und Holzwirtschaft für Werbung und Absatzförderung bei ungewöhnlichem Holzanfall.

2. Bundesinteresse: Diese Subvention hat zum Zweck, den Wald in seiner Fläche zu erhalten und als naturnahe Lebensgemeinschaft zu schützen. Sie soll dazu beitragen, dass durch die Pflege der Schutzwälder Menschen und Sachwerte vor Naturgefahren geschützt werden.

3. Aufgaben- und Ein afp-Beitrag der Kantone wird ­ in Abhängigkeit von Projektart und Lastenverteilung: Finanzkraft ­ zwingend vorausgesetzt, damit ein Bundesbeitrag ausgerichtet wird. Die Bandbreite des Kantonsbeitrags reicht von 4% bis zu 90%. Falls Nutzniesser vorhanden sind und diese nicht bereits in die Projektfinanzierung integriert sind, haben sie sich gemäss den ihnen entstehenden Vorteilen zu beteiligen.

4. Ausgestaltung: Beim Grossteil der Subventionen in dieser Rubrik handelt es sich um Abgeltungen (Waldpflege), welche nach genehmigten Pauschalansätzen oder nach Aufwand entrichtet werden. Beiträge für Planungsgrundlagen, Waldreservate und Waldschäden sind nicht an Projekte gebunden und werden global an die Kantone ausgerichtet. In der Projektverfügung bzw.

bei der Genehmigung des Jahresprogrammes wird ein Kreditvorbehalt bezüglich der Verfügbarkeit der finanziellen Mittel angebracht.

Die Rubrik wird über einen Jahreszusicherungskredit sowie einen Zahlungsrahmen gesteuert. Von den Kantonen werden Mehrjahresprogramme verlangt, damit die Bedürfnisse erfasst werden können. Die
zur Verfügung stehenden Mittel können den ausgewiesenen Bedarf abdecken.

5. Gesamtbeurteilung: Die ausgerichteten Bundesbeiträge bewirken eine Verbesserung des Waldzustandes und tragen zur Funktionserfüllung des Schweizer Waldes bei. Für die Waldeigentümer ist die Subvention entscheidend für die Bereitstellung der von der Allgemeinheit nachgefragten Leistung.

8146

6.

Handlungsbedarf:

Damit wird v. a. im Berggebiet Lebensraum und Existenzsicherung gewährleistet.

Der Mitteleinsatz ist grundsätzlich effizient und zielgerichtet. Eine noch stärkere Pauschalisierung im Bereich der Waldpflege könnte zur Senkung der Kosten beitragen. Der Vollzug kennt eine hohe Regelungsdichte.

Überprüfung im Rahmen des Projektes Neuer Finanzausgleich.

Implementation und Auswertung des Pilotprojektes effor2: Vereinfachung der Regelungen, Umstellung von projektbezogenen Subventionierungen auf die Subventionierung über Leistungsverträge und Globalbudget.

8147

310.3600.102 ab 1998: 810.3600.102 Erstempfänger:

Zweitempfänger:

Wald- und Holzforschungsfonds

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Wald- und Holzforschungsfonds

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

90 100 350 343

Hochschulen, Fachschulen, Verbände, Privatfirmen, Einzelpersonen Rechtsgrundlage: BG vom 4. 10. 1991 über den Wald (SR 921.0), Art. 31 Waldverordnung vom 30. 11. 1992 (SR 921.01), Art. 52 Aufgabengebiet: Übrige Volkswirtschaft ­ Forstwirtschaft Beitragssatz: Fallweise. Projektbezogene Beiträge in Abhängigkeit der verfügbaren Mittel 1. Kurzbeschrieb: Der Fonds ist ein Gemeinschaftswerk von Bund und Kantonen. Sein Zweck besteht in der Förderung der Forschung und Entwicklung im Bereich der Wald- und Holzwirtschaft (Holzproduktion und Holzverwendung) sowie in der Umsetzung und Kommunikation des erarbeiteten Wissens. Eine wichtige Funktion ist auch die Koordination der Forschungsaufgaben.

Beiträge werden projektbezogen bewilligt auf Grund von Projektgesuchen durch ein unabhängiges Expertengremium. Es wird auf angemessene Eigenleistungen der Gesuchsteller bzw. Drittfinanzierung geachtet.

2. Bundesinteresse: Verwendung des Holzes als einheimischer Rohstoff- und Energieträger (nachhaltige Nutzung einer natürlichen Ressource). Das erarbeitete Wissen kann überregional angewendet werden, wodurch sich Vorteile für die gesamtschweizerische Wald- und Holzwirtschaft ergeben.

3. Aufgaben- und Die Kantone beteiligen sich mit einem jährlichen Beitrag von 200 000 Lastenverteilung: Franken; eine angemessene Eigenleistung bzw. Drittfinanzierung der Begünstigten ist Voraussetzung.

4. Ausgestaltung: Bund und Kantone zahlen je einen jährlichen, pauschalen afp-Beitrag in den Fonds (Bund 2/3). Die Beiträge aus dem Fonds werden durch ein Kuratorium von Fall zu Fall festgelegt (gemäss dem Geschäftsreglement).

Die Begünstigten haben in der Regel eine Eigenleistung in der Höhe von 30 bis 50% zu erbringen. Die Subvention ist zeitlich nicht befristet.

5. Gesamtbeurteilung: Der Fonds unterstützt Vorhaben, die die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Wald- und Holzwirtschaft fördern sollen. Die Beitragsleistungen sind eine Starthilfe und lösen Selbsthilfe und finanzielle Beteiligungen Dritter aus. Ohne finanzielle Beteiligung des Bundes würden sich die Kantone vermutlich aus der Finanzierung dieses Fonds zurückziehen.

Es entstehen für den Bund relativ geringe administrative Aufwendungen.

Die Subvention ist nicht befristet, sie wird gesteuert über den jährlichen Zahlungskredit.

Koordinationsbedarf zu den allgemeinen
Forschungs- und Ausbildungskrediten des Bundes.

6. Handlungsbedarf: Befristung auf 10 Jahre mit anschliessender Evaluation.

Koordination mit den Forschungs- und Bildungskrediten des Bundes.

8148

310.3600.104 ab 1998: 810.3600.104

Vereinigungen zur Walderhaltung

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Vereinigungen gesamtschweizerischer Bedeutung; regionale oder kantonale Vereinigungen bei besonderen Aufgaben, namentlich im Berggebiet

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

0 0 470 505

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BG vom 4. 10. 1991 über den Wald (SR 921.0), Art. 32 Aufgabengebiet: Übrige Volkswirtschaft ­ Forstwirtschaft Beitragssatz: Fallweise, je nach Auftrag (zwischen 50% und 100%) 1. Kurzbeschrieb: Vereinigungen vorab mit gesamtschweizerischer Bedeutung (z. B.

LIGNUM, Schweiz. Forstverein) werden direkt mit der Erfüllung von Aufgaben im Interesse der Walderhaltung betraut. Es werden in erster Linie Aufgaben wie Beratung, Erhebungen, Information der Öffentlichkeit usw.

übertragen.

Wenn bestimmte Aufträge im Auftragsverhältnis abgewickelt werden, übernimmt der Bund die gesamten Kosten. Die Auflagen an die Begünstigten werden in einem Vertrag festgehalten.

2. Bundesinteresse: Entlastung der Verwaltung von Tätigkeiten, die auch von privaten Vereinigungen erbracht werden können. Der Bund kann sich auf die Kontrolle der Tätigkeiten beschränken und die Kräfte auf die allein vom Staat zu übernehmenden Aufgaben konzentrieren.

3. Aufgaben- und Finanzhilfen an Vereinigungen von gesamtschweizerischer Bedeutung Lastenverteilung: werden unabhängig von einer finanziellen Beteiligung der Kantone geleistet.

4. Ausgestaltung: Mittels Vertrag werden bestimmte Aufgaben (Beratung, Information usw.)

an Vereinigungen gesamtschweizerischer Bedeutung übertragen. Die finanzielle Beteiligung des Bundes beläuft sich auf höchstens 50% der anfallenden Kosten, wenn verschiedene Kreise an der Erfüllung der Aufgabe interessiert sind. Für bestimmte Aufträge übernimmt der Bund die gesamten Kosten. Die Beitragshöhe richtet sich nach der Wichtigkeit des Auftrags.

Unterstützt wird die Erfüllung bestimmter Aufgaben, nicht die Vereinigung als solche. Verwaltungsintern werden die grösseren Aufträge einer vierjährigen Planung unterstellt.

5. Gesamtbeurteilung: Ergebnisorientierte Subvention. Die Bundesbeiträge scheinen sich nach den ersten Erfahrungen zu bewähren. Der administrative Aufwand für die Bundesverwaltung ist gering. Die Zielerreichung und Aufgabenerfüllung muss inskünftig konsequent und regelmässig evaluiert werden.

6. Handlungsbedarf: Konsequente Befristung der Unterstützung.

Periodische Überprüfung der Beitragsvoraussetzung und einer evtl.

stärkeren finanziellen Beteiligung der Vereinigungen.

Übergang zu pauschalen Beiträgen.

8149

310.3600.201 ab 1998: 810.3600.201

Fuss- und Wanderwege

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

in 1000 Fr.

­ Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Beträge «Recht für Fussgänger» (ARF), Zürich 180 1985 (ca. 0,12 Mio jährlich) 500 1990 ­ Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für 496 1995 Wanderwege / Schweizer Wanderwege (SAW), Riehen (ca. 0,28 Mio/jährlich) 486 1997 Zweitempfänger: ­ Rechtsgrundlage: BG über Fuss- und Wanderwege (FWG; SR 704) vom 4. 10. 1985, Art. 8 und 12 Aufgabengebiet: Kultur und Freizeit ­ Wanderwege Beitragssatz: Voranschlag 1. Kurzbeschrieb: Der Bund unterstützt private Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung für deren Mithilfe bei der Planung, Anlage und Erhaltung der Fuss- und Wanderwege in der Schweiz. Mit der Beratung, der Grundlagenarbeit und der Unterstützung des Vollzugs des Bundesgesetzes über die Fuss- und Wanderwege dieser Fachorganisationen soll ein attraktives und sicheres Fuss- und Wanderwegnetz von gleichartig hoher Qualität in der ganzen Schweiz sichergestellt werden.

2. Bundesinteresse: Im Namen der Volksgesundheit, der Lebensqualität und des Tourismus unterstützt der Bund seit 1987 die Sicherung der Qualität und der Flächendeckung des Netzes der Fuss- und Wanderwege in der Schweiz. Er zieht dafür private Fachorganisationen mit dem entsprechenden Fachwissen bei.

3. Aufgaben- und Der Bund ist zuständig für die Definition von Grundsätzen für die FussLastenverteilung: und Wanderwegnetze. Die Kantone sind für die Anlage und Erhaltung der Fuss- und Wanderwegnetze zuständig, können aber bei diesen Tätigkeiten durch den Bund insbesondere bei allgemeinen Vollzugsaufgaben beraten werden. Die relevanten Fachorganisationen ARF und SAW sind bei der Planung, der Anlage und der Erhaltung der Wege beizuziehen. Die beiden Organisationen werden teilweise auch von den Kantonen unterstützt. Die Bundesbeiträge an SAW und ARF werden für die Behandlung von grundsätzlichen Fragen und allgemein anstehenden Problemen ausgerichtet.

4. Ausgestaltung: Die beiden Fachorganisationen ARF und SAW erhalten für ihre Mitwirkung am Vollzug des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege Pauschalbeiträge. Diese werden jährlich überprüft. Die Pauschalen wurden 1989 neu festgesetzt und wurden seither nicht mehr erhöht. Die zu erbringenden Leistungen sind bisher generell bezeichnet. Es ist jedoch vorgesehen, in Zukunft Leistungsvereinbarungen abzuschliessen.

5. Gesamtbeurteilung:
Mit den Beiträgen des Bundes an die beiden relevanten Fachorganisationen unterstützt er die Planung und die Koordination im Bereich der Fuss- und Wanderwege und trägt damit zur Verbesserung der Einheitlichkeit des Vollzugs der Bundesgesetzgebung bei. Die Leistungen der SAW und ARF weisen eine hohe Qualität auf und tragen zu sicheren und attraktiven Wegnetzen bei. Bei einem Rückzug des Bundes aus der Finanzierung könnte er den beiden privaten Organisationen keine Aufträge mehr erteilen.

6. Handlungsbedarf: Es ist denkbar, dass die 26 Kantone oder eine gemeinsame Instanz aller Kantone anstelle des Bundes die Beiträge übernehmen. Die beiden überwiesenen Postulate Semadeni (98.3108) und Onken (98.3130) hingegen verlangen, dass der Bund die gesamtschweizerisch übergeordneten Aufgaben weiterhin wahrnehmen soll. Die Bundessubventionen an die beiden privaten Fachorganisationen werden im Rahmen der Neuordnung des Finanzausgleichs überprüft.

Erstempfänger:

8150

310.3600.301 ab 1998: 810.3600.301

Förderungsmassnahmen nach Fischereigesetz Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kantone und Institutionen, auf Grund konkreter Projekte

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

904 675 679 666

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage: Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

3.

4.

5.

6.

­ Bundesgesetz vom 21. 6. 1991 über die Fischerei (SR 923.0), Art. 12 Übrige Volkswirtschaft ­ Jagd und Fischerei 25­40% Der Bund leistet Finanzhilfen an Projekte, welche die Förderung der Artenvielfalt in den Gewässern zum Ziel haben. Die Projekte müssen zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Lebensräume für Wassertiere beitragen, die Erforschung der Artenvielfalt, des Bestandes verschiedener Tiere und deren Lebensräume zum Ziel haben oder zur Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt in den Gewässern beitragen.

Mit den Bundesbeiträgen werden Revitalisierungen unterstützt und die angewandte Forschung in diesem Bereich gefördert.

Bundesinteresse: Das Bundesinteresse liegt im Schutz und der Wiederherstellung der Artenvielfalt in den schweizerischen Gewässern. Das natürliche Gleichgewicht soll aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden. Die Bundesbeiträge ermöglichen es, im Bereich des Artenschutzes und der Lebensraumverbesserung Impulse zu geben und Schwerpunkte zu setzen.

Aufgaben- und Der Bund leistet Beiträge seit Inkrafttreten des Fischereigesetzes von 1971 Lastenverteilung: (1. 7. 1972). Im Rahmen der Revision des Fischereigesetzes vom 21. Juni 1991 wurden die früheren Unterstützungen für die Jungfisch-Einsätze und die Förderung des Fischabsatzes gestrichen wodurch sich der Aufwand für Förderungsmassnahmen um einen Viertel verringerte. Die Finanzhilfen des Bundes betragen in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Empfänger 20­40%. Für Finanzhilfen an Dritte wird in der Regel ein Beitrag des Kantons entsprechend seiner Finanzkraft vorausgesetzt. Der Beitragssatz des Kantons beträgt daher im Normalfall zwischen 25 und 75% bei eigenen Projekten und maximal 50% bei Projekten von Dritten. Diese werden nicht selten durch Beiträge von Gemeinden, Fischereiorganisationen, Stiftungen oder dem Lotteriefonds ergänzt.

Ausgestaltung: Die Subventionsgesuche werden beim Fachamt eingereicht (BUWAL) und Beiträge von diesem zugesichert. Insbesondere bei Revitalisierungen und angewandter Forschung können Projekte, die aus der Sicht des Bundes (für fischereilichen Artenschutz) besonders wichtig sind, bevorzugt gefördert werden. Die Kontrolle der Verwendung der Bundesbeiträge wird durch Schlussberichte, Schlussabrechnungen und bei längeren Projekten auch
Zwischenberichte sichergestellt.

Gesamtbeurteilung: Mit der Unterstützung von Massnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt (Revitalisierungen) sollen alte Sünden im Bereich der Nutzung korrigiert werden. Für technische Eingriffe in die Natur bestehen Verhaltensvorschriften und gilt das Verursacherprinzip. Um die Verbesserung der Artenvielfalt und die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des natürlichen Lebensraumes gesamtschweizerisch sicherzustellen, ist die Möglichkeit des Bundes, zielgerichtete Projekte, Forschung und Information zu unterstützen von grosser Bedeutung.

Allerdings sollte die Unterstützung von Projekten in Abhängigkeit der verfügbaren Mittel auf Grund eines nationalen Konzeptes und einer Gesamtstrategie erfolgen.

Handlungsbedarf: Überprüfung im Rahmen des Neuen Finanzausgleichs.

8151

310.3600.401 ab 1998: 810.3600.401

Berufliche Ausbildung

Abgeltung Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kantone, Schweizerische forstliche Verbände, forstliche Institutionen

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger:

in 1000 Fr.

1 466 2 582 11 402 8 773

Kantone, Gemeinden, Verbände, Institutionen, Teilnehmer Rechtsgrundlage: Bundesgesetz vom 4. 10. 1991 über den Wald (SR 921.0), Art. 39 Bundesgesetz vom 19. 4. 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10), Art. 63 und 64 Aufgabengebiet: Bildung und Grundlagenforschung ­ Berufsausbildung Beitragssatz: Fallweise, je nach Finanzkraft der Kantone und Art der Bildung (Fort- oder Berufsbildung) zwischen 20 und 67% der anerkannten Kosten 1. Kurzbeschrieb: Mit dem Bundesbeitrag wird die forstliche Aus-, Fort- und Weiterbildung gefördert. Der A-fonds-perdu-Beitrag wird in Abhängigkeit der Finanzkraft der Kantone und nach Wichtigkeit der Kurse respektive der Veranstaltung festgelegt. In erster Priorität werden die obligatorischen Grundausbildungskurse unterstützt, in zweiter Priorität die anderen Fortund Weiterbildungsveranstaltungen.

2. Bundesinteresse: Erhaltung und Verbesserung der Ausbildung/Weiterbildung durch Anpassung an den technischen Fortschritt und Aneignung von neuem Wissen. Verbesserung der Arbeitssicherheit.

3. Aufgaben- und Der Bund leistet nur Finanzhilfe, wenn sich der Kanton auch in irgendeiner Lastenverteilung: Form beteiligt. Die meisten Kantone übernehmen direkt einen Teil der nicht vom Bund bezahlten Kosten. Bei Weiterbildungsveranstaltungen beteiligen sich auch die Kursteilnehmer.

4. Ausgestaltung: Je nach Art der Aus- bzw. Fortbildung zahlt der Bund die folgenden Beiträge: 20­50% der anerkannten Kosten gemäss Richtlinien für nicht forstlich ausgebildetes Personal und für die Fortbildung der Forstingenieure; 42­67% der anerkannten Kosten für die obligatorischen Einführungskurse für Lehrlinge (Lehrstellenbeschluss); 22­47% der anerkannten Kosten für Veranstaltungen der Ausbildung für das Forstpersonal.

Die Rubrik wird über einen jährlichen Zahlungskredit gesteuert. Bei der Subventionszusicherung wird ein Kreditvorbehalt angebracht.

5. Gesamtbeurteilung: Die Beiträge des Bundes für die Grundausbildung werden zielorientiert eingesetzt. Bei der Weiterbildung sollten mehr verbindliche Ziele formuliert werden. Auch eine Systematik der Weiterbildung sollte angestrebt werden. Die Abstufung der Subvention nach der Finanzkraft widerspricht den Grundsätzen des NFA. Die Art und der Inhalt der Veranstaltung müsste mehr Gewicht für die Ausrichtung des Bundesbeitrages erhalten.

6. Handlungsbedarf:
Gemäss den bundesrätlichen Vorgaben wird der Kredit für die forstliche Berufsbildung bereits ab 1999 dem BBT übertragen. Mit dem neuen Berufsbildungsgesetz ist die Frage der Steuerung dieses Bundesbeitrages zu regeln.

Überprüfung im Rahmen des Projektes Neuer Finanzausgleich.

8152

310.3600.403 ab 1998: 309.3600.403

Erdwissenschaftliche Landesuntersuchung

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Erdwissenschaftliche Kommissionen der Schweiz. Akademie für Naturwissenschaften

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

1 450 443 442 433

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ Bundesgesetz vom 7. 10. 1983 über die Forschung (Forschungsgesetz, FG; SR 420.1), Art. 5 Bst. a Ziff. 2, Art. 9 Bst. d und f BRB vom 5. 2. 1975 Aufgabengebiet: Bildung und Grundlagenforschung ­ Grundlagenforschung Beitragssatz: Voranschlag 1. Kurzbeschrieb: Mit dem Bundesbeitrag wird die Erstellung von geophysikalischen (Schwere, Radioaktivität, Magnetismus) sowie geotechnischen und hydrogeologischen Karten der Schweiz unterstützt. Der Bund schliesst jährlich mit den Erdwissenschaftlichen Kommissionen eine Vereinbarung über das Arbeitsprogramm ab.

2. Bundesinteresse: Bundesweite Erfassung von geophysikalischen und geotechnischen Daten.

Erfüllung von nationalen Aufgaben bei der erdwissenschaftlichen Aufnahme der Schweiz durch die Geotechnische, Geophysikalische und Geologische Kommission der Schweizerischen Akademie für Naturwissenschaften.

3. Aufgaben- und Zur Hauptsache Bundesaufgabe. Ein geringer Teil der Kosten für die Lastenverteilung: Durchführung der verschiedenen Projekte wird durch die Hochschulen getragen.

4. Ausgestaltung: Der Bund zahlt den Beitrag an die erdwissenschaftlichen Kommissionen der Schweiz. Akademie für Naturwissenschaften, welche damit Aufträge an Hochschulen für die Erarbeitung von geophysikalischen und geotechnischen Grundlagendaten vergibt. Der Beitrag wird auf Grund eines jährlich festzulegenden Arbeitsprogramms mittels einer Vereinbarung festgelegt. Der Bund ist in den Erdwissenschaftlichen Kommissionen vertreten.

Die Rubrik wird über einen Zahlungskredit gesteuert.

5. Gesamtbeurteilung: In den Erdwissenschaftlichen Kommissionen sind Experten aus der ganzen Schweiz vertreten. Damit ist Gewähr gegeben, dass die notwendige Koordination gewährleistet und auch das fachliche Wissen vorhanden ist.

Die Bundesmittel werden grundsätzlich effizient eingesetzt. Die Kontrolle über die zweckmässige Verwendung der Beiträge wird durch das zuständige Bundesamt sichergestellt.

6. Handlungsbedarf: Befristung auf 10 Jahre.

8153

310.4200.101 ab 1998: 810.4200.101 Erstempfänger:

Zweitempfänger:

Investitionskredite an die Forstwirtschaft

Finanzhilfe Darlehen

Kantone

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

5 456 9 662 7 396 7 490

Waldbesitzer, Forstbetriebe, Unternehmungen die im Auftragsverhältnis gewerbemässig Wälder pflegen und nutzen Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. 10. 1991 (SR 921.0), Art. 40 Verordnung über den Wald (WaV) vom 30. 11. 1992 (SR 921.1), Art. 60 ff Aufgabengebiet: Übrige Volkswirtschaft ­ Forstwirtschaft Beitragssatz: Befristete, in der Regel unverzinsliche Darlehen 1. Kurzbeschrieb: Mit dem Bundesbeitrag werden Massnahmen gefördert, die der Verbesserung der Betriebsstrukturen und des Unternehmerangebotes, der Förderung des Holzabsatzes und der Entwicklung und Verbreitung rationeller Arbeitsverfahren dienen. Die Kredite werden global an die Kantone ausbezahlt, welche die Bundesgelder verwalten und bewirtschaften. Rückzahlungen sind erneut für Investitionskredite einzusetzen. Die Investitionskredite sind auf 20 Jahre befristete und unverzinsliche Darlehen.

2. Bundesinteresse: Verbesserung der Grundlagen öffentlicher Forstbetriebe und privater Waldeigentümer in Berggebieten oder in Gebieten mit besonderen topographischen oder geologischen Schwierigkeiten.

3. Aufgaben- und Bundesaufgabe, Kantone übernehmen die Verwaltung der Kredite. Da die Lastenverteilung: Investitionskredite subsidiären Charakter haben, werden nur Restkosten gedeckt, nachdem alle übrigen Finanzierungsquellen ausgeschöpft worden sind.

Bei Baukrediten, bei der Finanzierung von forstlichen Fahrzeugen sowie bei Hochbauten ist eine minimale 20%-Eigenfinanzierung Voraussetzung.

4. Ausgestaltung: Globaldarlehen auf Antrag des Kantons. Unverzinslich und auf 20 Jahre befristet. Die einzelnen Darlehensgesuche werden durch den Kanton bearbeitet und verfügt. Investitionskredite werden gewährt als Baukredite bis zu 80% der Baukosten, zur Finanzierung von Restkosten aus Subventionsprojekten, zur Anschaffung forstlicher Fahrzeuge, Maschinen und Geräte bis zu 80% der Kosten und zur Erstellung forstbetrieblicher Anlagen bis zu 80% der Kosten.

Die Rubrik wird über einen Jahreszusicherungskredit gesteuert.

5. Gesamtbeurteilung: Die Investitionskredite haben subsidiären Charakter und sind grundsätzlich befristet. In der Praxis laufen die Darlehensprojekte zwischen 7 und 10 Jahren. Alternative zu den à fonds perdu-Beiträgen. Die Ziele sind projektund kantonsbezogen erreicht. Verschiedene Zielsetzungen sind bis zum heutigen
Zeitpunkt nur teilweise oder nicht erreicht (z. B. Eigenwirtschaftlichkeit). Vollzug (Delegation an Kantone) und Ausgestaltung (global) sind sinnvoll angelegt.

6. Handlungsbedarf: Überprüfung im Rahmen des Projektes Neuer Finanzausgleich.

Evaluation des Instrumentes und Umsetzung der nötigen Massnahmen.

8154

310.4600.003 ab 1998: 810.4600.003

Umweltschutztechnologien

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Private Unternehmen

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

0 0 0 721

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ Bundesgesetz vom 7. 10. 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01), Art. 49 Abs. 3 Aufgabengebiet: Umwelt und Raumordnung ­ Umweltschutz Beitragssatz: Bis 50% 1. Kurzbeschrieb: Finanzhilfen zur Förderung der Entwicklung von Anlagen und Verfahren, mit denen die Umweltbelastung im öffentllichen Interesse vermindert werden kann. Durch Unterstützung von Pilotanlagen sollen vielversprechende neue Umweltschutztechnologien Marktreife erlangen.

Bei kommerziellem Erfolg eines Verfahrens oder einer Anlage sind die Subventionen zurückzuerstatten.

2. Bundesinteresse: Das Bundesinteresse liegt in der Verminderung der Umweltbelastung und der Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch die Unterstützung von Umwelttechnologien.

3. Aufgaben- und Der Bund leistet seit 1. 7. 1997 à fonds perdu-Beiträge an private Lastenverteilung: Unternehmungen und Institutionen, welche neue Verfahren entwickeln oder Anlagen zur Verminderung der Umweltbelastung bauen, in der Regel bis zu 50% der Kosten. Die Kantone beteiligen sich nur in Ausnahmefällen an der Subventionierung der Umwelttechnologien. Bei einer kommerziellen Verwertung der Entwicklungsergebnisse müssen die Bundesbeiträge nach Massgabe der realisierten Erträge zurückerstattet werden.

4. Ausgestaltung: Die Unternehmen oder Institutionen reichen die Subventionsgesuche beim Fachamt (BUWAL) ein, welches diese nach einem festgelegten Kriterienkatalog prüft. Die Kriterien sind die Relevanz des Umweltproblems, der Zielbeitrag des Projekts und die Steigerung der Marktchancen durch die Unterstützung durch den Bund. Das Fachamt schliesst mit den Subventionsnehmern Verträge ab.

Der Bundesrat überprüft im Rhythmus von 5 Jahren die Wirkung der Förderungsmassnahme und erstattet den eidgenössischen Räten Bericht.

5. Gesamtbeurteilung: Die Förderung von Umwelttechnologien befindet sich im Aufbau. Eine Beurteilung ihrer Wirkung ist noch nicht möglich. Ziel muss es sein, Projekte mit rellen Marktchancen zu fördern. Nur bei breitem Einsatz der neuen Verfahren in der Wirtschaft kann die Umweltbelastung nachhaltig vermindert werden. Dadurch sollten auch eine Mehrzahl der Bundesbeiträge rückerstattet werden können. Von grosser Bedeutung ist die Auswahl der förderungsberechtigten Verfahren und Anlagen.

6. Handlungsbedarf: Zum jetzigen Zeitpunkt und bis zur ersten Evaluation besteht kein Handlungsbedarf.

8155

310.4600.101 ab 1998: 810.4600.101 Erstempfänger:

Schutz vor Naturereignissen

Abgeltung Beitrag à fonds perdu

Kantone

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger:

Kantone, Gemeinden, Körperschaften, Private Bundesgesetz vom 4. 10. 1991 über den Wald (SR 921.0), Art. 36 Umwelt und Raumordnung ­ Lawinenverbauungen 10­70% Der Bund leistet Beiträge an Massnahmen, die zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen mittels Gesetz angeordnet werden: ­ Erstellung und Wiederherstellung von Schutzbauten und -anlagen ­ Schaffung von Schutzwald (inkl. Jungwaldpflege) ­ Erstellung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten, Einrichtung und Betrieb von Messstellen sowie Aufbau von Frühwarnsystemen zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen.

Der Schutz vor Naturereignissen soll mittels raumplanerischen, organisatorischen, technischen und Aufforstungsmassnahmen verbessert werden.

Der Bund richtete bereits unter dem Forstpolizeigesetz von 1902 Beiträge an Schutzbauten aus (Wildbäche, Lawinen, usw.), damals mit dem Hauptziel der Walderhaltung. Nach neuem Waldgesetz steht seit 1991 die gesamtheitliche Sicht des Schutzes vor Naturgefahren im Vordergrund. Es soll ein gesamtschweizerisch minimal gültiger, vergleichbarer Sicherheitsstandard beim Schutz von Menschen und Sachwerten vor Naturgefahren (Lawinen, Steinschlag, Felssturz, Rutschungen, Murgängen und Erosion) geschaffen werden.

Der Bund leistet nach Massgabe der Finanzkraft der Kantone einen à fonds perdu-Beitrag an die Schutzmassnahmen in der Höhe von 10­70% der Kosten. Der Beitrag der Kantone beträgt je nach Finanzkraft des Kantons zwischen 10 und 50%. Die durch Gemeinden und weitere Betroffene zu finanzierenden Restkosten liegen je nach Interessenlage der Begünstigten bei 2 bis 30%.

Die Schutzmassnahmen zeichnen sich durch umfassende Vollzugsrichtlinien und ein zweistufiges Genehmigungsverfahren aus: Im Bereiche der Früherkennung von Naturgefahren unterbreiten die kantonalen Forstdienste der Eidg. Forstdirektion Jahresprogramme. Diese geben Aufschluss über die im laufenden Jahr geplanten Vorhaben beim Gefahrenkataster, bei der Gefahrenkarte und bei den Frühwarnsystemen.

Mit einer jährlichen Verfügung der Eidg. Forstdirektion werden den Kantonen mittels Globalkredit die benötigten Mittel zur Verfügung gestellt.

Die Mittelzuteilung an die Kantone erfolgt nach Kriterien der Eidg.

Forstdirektion.

Im Bereich Abwehr von Naturgefahren mit Hilfe von technischen Bauten, wie Lawinenverbauungen,
prüft die Eidg. Forstdirektion das Subventionsgesuch auf der Basis von Vorstudien und Vorprojekten, die den Sach-, Zeit- und Finanzplan beinhalten. Den kantonalen Forstdiensten

Rechtsgrundlage: Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung:

4.

Ausgestaltung:

8156

in 1000 Fr.

30 256 96 000 54 983 51 502

5.

6.

wird ein jährlicher Betrag zugeteilt, welcher sich an der Bedarfsanmeldung der Kantone, der Belastung durch laufende Projekte, Katastrophen u. a. m.

orientiert.

Die Finanzierung von Naturgefahrenprojekten wird unter den beteiligten Bundesämtern abgesprochen. Mitbeteiligt sind insbesondere das Bundesamt für Wasserwirtschaft, das Amt für Strassenbau, die Bahnen und in selteneren Fällen das BAV.

Mit Hilfe von Risiko- und Kostenwirksamkeitsanalysen wird der Erfolg der zu realisierenden Massnahmen überprüft. Die Kontrolle des Projektablaufs erfolgt neu auch durch Leistungsvereinbarungen, durch Vorstudien- und Vorprojektgenehmigung sowie durch Stichprobenkontrollen im finanziellen und im fachlichen Bereich (Qualitätssicherung).

Gesamtbeurteilung: Zur Zeit sind noch nicht alle Vollzugsaufgaben der neuen Waldgesetzgebung umgesetzt. Dies gilt insbesondere für die Abwehr von Naturgefahren entlang von Verkehrswegen ausserhalb des Waldes und die dazugehörende Erfolgskontrolle. Die Art und Weise der Zielerreichung und die Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden bei den Bemühungen zur Zielerreichung müssen noch besser aufeinander abgestimmt werden. Laufende Versuche sollen aufzeigen, wie die Bundesmittel im Rahmen von Programmen, die Leistungsvereinbarungen beinhalten, effizienter und kostenwirksamer eingesetzt werden können. Die Beurteilung der Wirksamkeit von Massnahmen bedarf zudem einer systematischen Erfolgskontrolle, welche in Zukunft dem Bund als Steuerungsinstrument dienen wird. Ziel ist es, Leistungsvereinbarungen zu treffen, die ein höchstmögliches Mass an Zielerreichung gewährleisten und deren Erfolg anhand weniger aussagekräftiger Indikatoren überprüfbar ist.

Die hohen Beitragssätze mit einem Maximum von 70% bei der Naturgefahrenabwehr sollen es ermöglichen, mit relativ kostengünstigen Massnahmen das Ziel der Prävention zu erreichen.

Handlungsbedarf: Überprüfung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Rahmen des Neuen Finanzausgleichs. Die Aufgabe des Bundes sollte sich auf die strategische Ebene beschränken, d.h. auf die Verantwortung für Rahmenbedingungen, Qualitätssicherung und Controlling.

8157

310.4600.102 ab 1998: 810.4600.102

Strukturverbesserungen und Erschliessungsanlagen

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kantone

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

in 1000 Fr.

26 926 37 999 16 445 27 000

Projektträger Bundesgesetz vom 4. 10. 1991 über den Wald (SR 921.0), Art. 38 Abs. 2 Aufgabengebiet: Übrige Volkswirtschaft ­ Forstwirtschaft Beitragssatz: Zwischen 10 und 50%, in Abhängigkeit von der Finanzkraft der Kantone 1. Kurzbeschrieb: Der Bundesbeitrag hat zum Zweck, die Waldpflege zu fördern.

Insbesondere werden Kredite gewährt für die Erstellung von Erschliessungsanlagen, den Aufbau von Strukturen für eine effiziente Bewirtschaftung, eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Waldbesitzern und eine optimale Vermarktung der Walderzeugnisse. Die Finanzhilfen werden pauschal oder nach Aufwand ausgerichtet.

2. Bundesinteresse: Verbesserung der Strukturen der Waldwirtschaft (Bewirtschaftungsstrukturen), Abdeckung der für die Sicherung der Waldfunktion erforderlichen Erschliessungsbedürfnisse. Durch seinen finanziellen Beitrag sichert der Bund einen minimalen Qualitätsstandard bei der Sicherstellung der von der Öffentlichkeit verlangten Waldfunktionen.

3. Aufgaben- und Ein afp-Beitrag der Kantone ist zwingende Voraussetzung zur Auslösung Lastenverteilung: eines Bundesbeitrages.

Grundsätzlich trägt der Subventionsempfänger die Restkosten der Investition. Auch verpflichtet er sich, das Werk dauernd zu unterhalten und keine Zweckentfremdung vorzunehmen.

Falls Nutzniesser vorhanden sind und diese nicht bereits in die Projektfinanzierung integriert sind, so haben sich diese entsprechend ihrer Interessen zu beteiligen.

4. Ausgestaltung: Der kantonale Antrag wird in einem zweistufigen Genehmigungsverfahren (Vorstudie und Vorprojekt) beurteilt. Die Subventionszusicherung erfolgt auf Stufe Vorprojekt, die Subventionsberechnung erfolgt gemäss Subventionstabelle Nr. 2, Anhang der WaV.

Die Rubrik wird über einen Jahreszusicherungskredit gesteuert. Ein Kreditvorbehalt wird angebracht.

5. Gesamtbeurteilung: Die eingesetzten Bundesbeiträge tragen insgesamt zur Walderhaltung und Waldpflege bei. Ein gewisser Verpflichtungsüberhang konnte mit verschiedenen Massnahmen abgebaut werden (nur sehr beschränkte Neuverpflichtungen, Erfassung der künftigen Bedürfnisse, Priorisierungen).

Die Regelungsdichte ist eher zu hoch; eine Vereinfachung ist grundsätzlich vorgesehen und wird zur Zeit getestet (Pilotprojekt effor2 ­ globale Subventionierung auf der Basis von Leistungsverträgen).

6. Handlungsbedarf: Implementation
und Auswertung des Pilotprojektes effor2: Vereinfachung der Regelungen, Umstellung von projektbezogenen Subventionierungen auf die Subventionierung über Leistungsverträge und Globalbudget.

Befristung, regelmässige Evaluation der Massnahme.

Überprüfung im Rahmen des Projektes Neuer Finanzausgleich.

8158

310.4600.201 ab 1998: 810.4600.201

Natur- und Landschaftsschutz

Abgeltung Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kantone

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

4 202 14 100 37 500 37 800

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Kantone, Gemeinden, Private BG vom 1. 7. 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451); VO über den Naturund Heimatschutz vom 16. 1. 1991 (SR 451.1) Aufgabengebiet: Umwelt und Raumordnung ­ Naturschutz Beitragssatz: Biotope, Moorlandschaften (Art. 18 d, 23 c NHG): nationale Bedeutung: 60­90% (Abgeltung) regionale/lokale Bed.: 20­50% (Abgeltung) 10­35% für kant. Projekte zur Erhaltung schützenswerter Landschaften (Art. 13 NHG, Finanzhilfe) 1. Kurzbeschrieb: Mit den Bundesbeiträgen sollen Natur und Landschaft, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt und ihr natürlicher Lebensraum geschützt werden.

Es werden Finanzhilfen und Abgeltungen für die Erarbeitung von Bundesinventaren und Grundlagen sowie den Schutz der entsprechenden Objekte ausgerichtet. Zudem werden die Kantone und Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung bei der Umsetzung der Massnahmen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz unterstützt.

2. Bundesinteresse: Schutz von Natur und Landschaft.

3. Aufgaben- und Natur- und Landschaftsschutz ist eine gemeinsame, flächendeckende Lastenverteilung: Verbundaufgabe von Bund und Kantonen. Der Bund bezeichnet die Objekte von nationaler Bedeutung mittels Inventaren und legt in den zugehörigen Inventarverordnungen die Schutzziele fest. Die Kantone bezeichnen die Objekte von regionaler und kantonaler Bedeutung. Sie sorgen für Schutz und Unterhalt aller Objekte (auch der nationalen) sowie für den ökologischen Ausgleich in den intensiv genutzten Gebieten.

4. Ausgestaltung: Der Bund subventioniert die von den Kantonen getroffenen Massnahmen.

Der Bundesbeitrag wird einzelprojektweise ermittelt. Die Bemessung des Beitragssatzes richtet sich nach der Bedeutung des Objektes (national, regional, lokal), der Finanzkraft der Kantone (finanzschwach, mittelstark, finanzstark) sowie der Belastung des Kantons durch den Natur- und Landschaftsschutz. Je nach Massnahme handelt es sich um Finanzhilfen oder Abgeltungen.

Der Bundesbeitrag wird über einen Jahreszusicherungskredit gesteuert. Die Beiträge werden den Kantonen global für den Schutz der verschiedenen Objekte überwiesen.

5. Gesamtbeurteilung: Mit den eingesetzten Mitteln konnte der unbestritten notwendige Schutz von Natur und Landschaft erreicht werden. Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen hat sich grundsätzlich bewährt.

Die administrative
Abwicklung respektive die Umsetzung sollten allerdings verbessert werden. Die individuelle Behandlung jedes einzelnen Gesuchs widerspricht dem Grundsatz der Subsidiarität.

8159

6.

Handlungsbedarf:

8160

Überprüfung im Rahmen des Projektes Neuer Finanzausgleich. Der NFA sieht vor, dass Natur- und Landschaftsschutz eine Verbundaufgabe bleiben.

Die Subventionssätze, die Bedeutung der Objekte sowie die Finanzkraft der Kantone sind als Elemente zu streichen. Neu sollen Globalsubventionen eingeführt und die gemeinsamen Aktionsprogramme sowie die Leistungsvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen geregelt werden.

316.3600.001

Tuberkulose und andere Lungenerkrankungen

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Schweizerische Vereinigung gegen Tuberkulose und kantonale und lokale Vereinigungen

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

1 307 908 634 576

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BG vom 13. 6. 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose (SR 818.102) V vom 2. 12. 1985 über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten (SR 818.161) Aufgabengebiet: Gesundheit ­ Krankheitsbekämpfung Beitragssatz: 18,75­25% der Ausgaben (Löhne und Material) der Liga für ihre Massnahmen gegen die Tuberkulose 1. Kurzbeschrieb: Unterstützung privater Einrichtungen (Dachorganisationen und ihre Mitglieder = kantonale und kommunale Vereinigungen), die gegen die Tuberkulose kämpfen und namentlich gegen eine Wiederverbreitung dieser Krankheit, weil sich im Zusammenhang mit zunehmenden Migrationsbewegungen vermehrt Resistenzen gegen Antibiotika entwickeln.

2. Bundesinteresse: Der Bund übernimmt einen Teil der Ausgaben ­ höchstens 25% ­ der verschiedenen Vereinigungen im Bereich der Tuberkulose. Ohne diese Unterstützung würden die Aktivitäten dieser Einrichtungen in quantitativer wie auch in qualitativer Hinsicht zurückgehen, weil sie nicht gewinnbringend sind.

3. Aufgaben- und Der Bund übernimmt maximal 25% der Ausgaben. Neben der Lastenverteilung: Koordination ist die Förderung dieser Vereinigungen seine Aufgabe. Die Kantone leisten mindestens so grosse Beiträge wie der Bund. Ihre Aufgabe ist es, die Aufgaben, die sie den Vereinigungen übertragen und die diese im Wesentlichen finanzieren, zu organisieren.

4. Ausgestaltung: Das Ziel der Subvention, nämlich die Krankheit unter Kontrolle zu behalten und eine Wiederverbreitung zu verhindern, ist erreicht. Die Unterstützung des Bundes hat einen Anreizcharakter. Sie ist unerlässlich und zweckmässig.

Es gibt allerdings ein paar Aspekte, die noch nicht optimal sind: ­ die Weisungen werden nicht immer eingehalten und die Massnahmen sind teilweise überholt; ­ die Verwaltungskosten sind zu hoch; ­ die Finanzierung liesse sich vereinfachen (transparentere Grundlagen, besser umschriebene Leistungen); ­ die Organisation von Anti-Tuberukulose-Zentren könnte durch die Errichtung regionaler Kompetenzzentren verbessert werden.

5. Gesamtbeurteilung: Die Subvention erreicht ihr Ziel: Die Krankheit ist einstweilen unter Kontrolle. Angesichts der Gefahr einer erneuten Ausbreitung ist ein Rückzug des Bundes nicht sinnvoll. Es braucht eine Koordination auf nationaler Ebene. Hingegen ist eine Änderung bei den Gewährungsmodalitäten wünschenswert.

6. Handlungsbedarf: Die Leistungen, die unterstützt werden, müssen in einem Leistungsauftrag neu festgelegt werden.

Die Subvention sollte in Form einer Pauschale bezahlt werden.

8161

316.3600.003

Rheumatische Krankheiten

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Schweizerische Rheumaliga

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

in 1000 Fr.

6 337 1 300 1 300 1 176

Kantonale Rheumaligen BG vom 22. 6. 1962 über Bundesbeiträge an die Bekämpfung der rheumatischen Krankheiten (SR 818.21) V vom 2. 12. 1985 über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten (SR 818.161) Aufgabengebiet: Gesundheit ­ Krankheitsbekämpfung Beitragssatz: Höchstens 25% der Ausgaben der Ligen 1. Kurzbeschrieb: Unterstützung der Schweizerischen Rheumaliga und der kantonalen Ligen, die diese chronische und in der Bevölkerung weit verbreitete Krankheit bekämpfen, die zu Arbeitsunfähigkeit führt.

Forschungsförderung im Bereich dieser Krankheit.

2. Bundesinteresse: Die freiwilligen und auf privater Basis unternommenen Anstrengungen im Kampf gegen diese unheilbare, zu Invalidität führende Krankheit, deren Konsequenzen sozial schwer wiegen, werden unterstützt.

3. Aufgaben- und Ligen: Anreizsubvention, die weniger als ein Viertel der laufenden Lastenverteilung: Ausgaben deckt und vor allem die Ausbildungsaufgaben, die diese Ligen übernehmen, unterstützen soll. Die Subvention ist nicht an eine gleich hohe Beteiligung des Kantons geknüpft. Im Wesentlichen werden diese Ligen von privater Seite finanziert (Schenkungen, Legate).

Forschung: Unterstützung von Pilotprojekten und Koordinationsanstrengungen.

4. Ausgestaltung: Ligen: Mit der Subvention sollen die Ligen vor allem einen Impuls erhalten. Sie funktionieren hauptsächlich im Milizsystem und stellen den Grossteil ihrer Finanzierung selber sicher. Der Beitrag des Bundes ist begrenzt.

Die Steuerungsmöglichkeiten über die Subvention sind gering. Die Steuerung wird im Wesentlichen von der Eidgenössischen Kommission für Rheumaerkrankungen vorgenommen. Diese hat den Auftrag, für die Verwaltung und die Ligen gemeinsame Ziele vorzulegen.

Die Subventionen werden auf Grund von besonderen Vorschriften gewährt, und zwar über die Dachorganisation.

Forschung: Die Forschung ist in diesem Bereich nicht stark entwickelt. Die Unterstützung beschränkt sich denn auch bis heute auf einige kleinerer Pilotprojekte, was den geringfügigen Betrag (rund 200 000 Franken pro Jahr) erklärt. Angesichts der Überalterung der Bevölkerung muss man aber damit rechnen, dass die Gelenkprobleme zunehmen und dass nach Lösungen gesucht werden muss, damit die in ihrer Beweglichkeit behinderten Menschen ihre Unabhängigkeit nicht verlieren. Deshalb scheint es notwendig, dass Forscherinnen
und Forscher ausgebildet werden, die für diese zunehmenden Probleme Lösungen finden können. Die Forschung muss sich also weiterentwickeln. Dies sollte aber im Rahmen eines Nationalfondsprojekts geschehen.

5. Gesamtbeurteilung: Mit der Bundessubvention wird im Wesentlichen das Ziel erreicht. Die Gewährung des Beitrages sollte aber direkter an die erbrachte Leistung geknüpft werden.

8162

6.

Handlungsbedarf:

Es ist zu prüfen, ob die Bundessubvention nicht an eine gleich hohe Beitragsleistung der Kantone geknüpft werden könnte.

Die Gewährung der Subvention sollte mit einem Leistungsauftrag verbunden werden, der die zu erreichenden Ziele umschreibt und Kriterien festlegt, damit die Subvention den erbrachten Leistungen angepasst werden kann.

Es ist zu prüfen, ob auf diese Subvention, die sich auf die V vom 2. 12. 1985 über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten stützt, nicht verzichtet werden kann und ob sie künftig nicht als Forschungsbeitrag im Rahmen eines Nationalfondsprogramms ausgestaltet werden sollte.

8163

316.3600.005

Aus- und Weiterbildung im Strahlenschutz

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Schulen und Institutionen, die eine Ausbildung im Strahlenschutz anbieten

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

in 1000 Fr.

52 40 0 0

­ BG vom 22. 3. 1991 über den Strahlenschutz (SR 814.50), Art. 20 Aufgabengebiet: Gesundheit ­ Übriges Gesundheitswesen Beitragssatz: Voranschlag 1. Kurzbeschrieb: Starthilfe in der Form eines Beitrags an die Betriebskosten für Schulen und Institutionen, die eine umfangreiche Ausbildung im Strahlenschutz anbieten.

2. Bundesinteresse: Förderung einer neuen Ausbildung im Bereich des Strahlenschutzes.

3. Aufgaben- und Der Strahlenschutz ist ausschliesslich Aufgabe des Bundes. Damit ist auch Lastenverteilung: die Unterstützung für die Ausbildung Sache des Bundes, es sei denn, sie sei Teil einer Berufsausbildung und hänge deshalb ganz vom Kanton ab.

4. Ausgestaltung: Die Starthilfe wird auf Empfehlung der Eidgenössischen Kommission zur Überwachung der Radioaktivität gewährt. In der Regel wird sie als Beitrag an die Betriebskosten oder an die Reduktion des Schulgeldes ausbezahlt.

Diese Subvention wird nach Überprüfung der vorgeschlagenen Ausbildung und der Abschlussprüfung gesprochen. Der Beitrag bestimmt sich nach dem Umfang der Ausbildung.

Es gibt nur wenige Finanzierungsalternativen, da die Berufsverbände kaum über die nötigen finanziellen Mittel verfügen.

5. Gesamtbeurteilung: Bagatellsubvention. Sie wird seit 1995, als die Beitragskriterien geändert wurden, nicht mehr gewährt.

6. Handlungsbedarf: Da in diesem Bereich kein besonderer Bedarf nach Unterstützung mehr zu bestehen scheint, sollte die Aufhebung dieser Subvention ins Auge gefasst werden.

8164

316.3600.006

Radon-Programm Schweiz

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kantone, Hauseigentümer

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

0 221 516 476

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BG vom 22. 3. 1991 über den Strahlenschutz (SR 814.5) Art. 24 V vom 22. 6. 1994 über den Strahlenschutz, Art. 110 Aufgabengebiet: Gesundheit ­ Übriges Gesundheitswesen Beitragssatz: Messkampagnen der Kantone: 25­30 % Gebäudesanierungen: höchstens 50 % 1. Kurzbeschrieb: Beitrag an die Finanzierung von Messkampagnen der Kantone zur Erstellung von Plänen der Gebiete mit erhöhten Radongaskonzentrationen und zur Durchführung von Informationskampagnen.

Beitrag an die Finanzierung von Projekten zur Sanierung von Liegenschaften.

2. Bundesinteresse: Zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sind zu hohe Radongaskonzentrationen in Wohnhäusern zu vermeiden.

3. Aufgaben- und Messkampagnen der Kantone: Der Bund stellt die Messgeräte (Dosimeter), Lastenverteilung: die Kantone stellen das Personal für die Messungen zur Verfügung. Der Anteil des Bundes an den Gesamtkosten der Messungen wird auf 25 bis 30% geschätzt.

Projekte zur Sanierung von Liegenschaften: Der Bund kommt für die Kosten der eigentlichen Sanierung auf. Darin nicht eingeschlossen sind wertvermehrende Massnahmen. Die Beiträge übersteigen in der Regel 50% der Ausgaben nicht (seltene Ausnahmen: z. B. Kindergärten).

4. Ausgestaltung: Messkampagnen: Die Dosimeter werden jedes Jahr in Absprache mit den Kantonen und aufgrund ihrer Messkapazitäten zugeteilt. Diese Subvention sollte eigentlich nach der Erstellung der Pläne im Jahr 2004 (Art. 117 V) aufgehoben werden.

Sanierungsarbeiten: Dringlichkeit ist gegeben nach Artikel 116 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung für die Räume, in denen die Radongaskonzentration über dem Grenzwert liegt. Die Beteiligung des Bundes an den Arbeiten wird vertraglich festgelegt. Die Subvention deckt höchstens die Hälfte der Sanierungskosten und wird auf Grund der Abrechnung und nach Kontrolle der Arbeiten ausbezahlt. Sie beträgt durchschnittlich pro Fall 5000 Franken. Da die Verordnung für die Vollendung der Sanierungsarbeiten eine Frist von 20 Jahren vorsieht, dürfte diese Subvention im Jahr 2014 auslaufen.

5. Gesamtbeurteilung: Anreizsubvention, mit der innerhalb einer bestimmten Frist konkrete Resultate erzielt werden sollen: Erstellung von Plänen in der gesamten Schweiz (10 Jahre) und Durchführung eines Sanierungsprogramms (20 Jahre). Namentlich dank einer optimalen Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen ist die Zuteilung der Subventionen einfach und wirksam.

Das Kosten-Nutzen-Verhältnis ist entsprechend hoch.

6. Handlungsbedarf: Keiner.

8165

316.3600.008

Krebsbekämpfung

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Schweizerische Krebsliga

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage: Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

2.

3.

4.

5.

6.

in 1000 Fr.

243 270 243 238

­ Dekret des EDI vom 23. 11. 1956 Gesundheit ­ Krankheitsbekämpfung 270 000 Franken (vor linearer Kürzung und Kreditsperre) Kurzbeschrieb: Unterstützung der Schweizerischen Krebsliga für ihre Präventionsmassnahmen.

Bundesinteresse: Förderung der Krebsvorsorge als Teil der prioritären Strategie in der Bekämpfung dieser Krankheit.

Aufgaben- und Die Bundessubvention entspricht nur einem geringen Teil der Kosten, die Lastenverteilung: der Krebsliga entstehen (rund 6%). Der Grossteil der Mittel stammt von privater Seite. Die Subvention ist nicht an Beiträge der Kantone geknüpft.

Ausgestaltung: Pauschale, die auf einem Dekret des EDI beruht.

Die Gewährung dieser Pauschale ist nicht an Bedingungen geknüpft.

Angesichts des beschränkten Betrags handelt es sich eher um eine moralische als um eine finanzielle Unterstützung der Krebsbekämpfung.

Diese kann als Bagatellsubvention gewertet werden.

Die Steuerung der Subvention ist jederzeit möglich, da es keine gesetzlichen Vorschriften gibt.

Gesamtbeurteilung: Mit dieser Subvention kann der Bund die wichtigsten Präventionsaufgaben unterstützen, die die Schweizerische Krebsliga im Rahmen ihrer nationalen Strategie zur Krebsbekämpfung wahrnimmt.

Handlungsbedarf: Prüfen, ob die Gewährung der Subvention an einen Leistungsauftrag geknüpft werden sollte, damit die Mittel gezielter eingesetzt und deren Verwendung besser kontrolliert werden können.

Schaffen einer gesetzlichen Grundlage für die Gewährung der Subvention.

8166

316.3600.010

AIDS-Forschung

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Universitäten, Universitätsspitäler, Forschungsinstitute

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

0 5 597 7 873 7 476

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BB vom 8. 6. 1995 über die Kredite nach Artikel 16 des Forschungsgesetzes für die Jahre 1995­1999, Art. 4, (BBl 1995 III 563) Aufgabengebiet: Gesundheit ­ Krankheitsbekämpfung Beitragssatz: Pauschale, die je nach Fall festgelegt und zwischen 25% und 45% der Kosten deckt.

1. Kurzbeschrieb: Förderung der Forschung mit einem Beitrag zur Finanzierung bestimmter Forschungsprojekte von Universitäten, Universitätsspitälern und Forschungsinstituten (ISREC, sozial- und präventivmedizinische Institute).

Das BAG entscheidet über jeden Beitrag auf Empfehlung der Kommission zur Kontrolle der Aids-Forschung, welche wie eine Kommission des Nationalfonds funktioniert. Die Entscheide werden auf Grund der Qualität, der Machbarkeit und der Nützlichkeit der Projekte getroffen.

2. Bundesinteresse: Die Epidemie bekämpfen, die Behandlung und die Pflege verbessern, die Präventionskampagnen unterstützen und evaluieren, die sozialen und psychologischen Mechanismen erfassen.

3. Aufgaben- und Nationale, sogar internationale Aufgabe angesichts der Gefährlichkeit der Lastenverteilung: Krankheit und deren Weiterverbreitung. Die Finanzierung hängt vom Forschungsprojekt ab und kann sich von Kanton zu Kanton stark unterscheiden. Die Subvention ist nicht an einen Beitrag des Kantons geknüpft.

4. Ausgestaltung: Die Subvention wird auf Grund eines über vier Jahre laufenden Verpflichtungskredits gewährt. Sie wird grundsätzlich als Pauschale ausbezahlt, deren Höhe je nach wissenschaftlicher Qualität des Projekts, nach Machbarkeit und Interesse festgelegt wird. Durchschnittlich liegt sie zwischen 100 000 und 250 000 Franken. Grundsätzlich liegt sie nicht über 300 000 Franken pro Projekt. Der Anteil des Bundes unterscheidet sich nach Projektart: Grundlagenforschung (rund 30%), medizinische Forschung (rund 45%), Sozialforschung (25%). Jedes unterstützte Projekt wird sowohl vom wissenschaftlichen wie auch vom finanziellen Standpunkt aus überprüft. Die Verwendung der Mittel wird streng kontrolliert.

5. Gesamtbeurteilung: Die Subvention erreicht das Ziel: Sie erlaubt eine qualitativ hochstehende und leistungsfähige Forschung. Das Beitragsverfahrenverfahren ist einfach und zweckmässig. Die Kontrolle über die Verwendung der Mittel ist sichergestellt.

6. Handlungsbedarf: Die Botschaft vom 25. 11. 1998 über die Förderung der Ausbildung,
der Forschung und der Technologie sieht vor, dass diese Aufgabe ab dem Jahr 2000 dem Nationalfonds übertragen wird. Ab 2000 soll dieser Budgetposten aus dem Budget des Bundesamtes für Gesundheitswesen (BAG) verschwinden.

8167

316.3600.013

Nationale Zentren

Abgeltung Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kanton Zürich (Nationales Zentrum für Retroviren) Nationale Referenzzentren (Universitäten)

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

in 1000 Fr.

143 1 862 2 609 3 200

­ BG vom 18. 12. 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (SR 818.101), Art. 5 Abs. 3 Aufgabengebiet: Gesundheit ­ Übriges Gesundheitswesen Beitragssatz: Pauschale je nach Leistungsauftrag 1. Kurzbeschrieb: Finanzierung der Leistungen der Zentren im Bereich der Diagnose, der Erfassung und der Forschung im Zusammenhang mit der Verbreitung bestimmter Krankheiten und Infektionen. Diese Leistungen sind im Leistungsauftrag der verschiedenen Laboratorien festgelegt.

Zu den wichtigsten Zentren gehören: das Zentrum für Retroviren (Zürich), für Grippe, für den Rinderwahnsinn, die Tollwut, übertragbare Blutkrankheiten, die Tuberkulose.

2. Bundesinteresse: Diese Zentren sind den nationalen Laboratorien in den anderen Industrieländern gleichzusetzen. Sie leisten einen unerlässlichen Beitrag zur landesweiten Überwachung der übertragbaren Krankheiten.

Sicherheit bei der Diagnose infektiöser Krankheiten, Sicherheit und Qualität der Produkte wie der Blutprodukte, der Impfstoffe und der Invitro-Diagnostica.

3. Aufgaben- und Abgeltung einer nationalen Aufgabe: in der Regel Übernahme der Lastenverteilung: Betriebskosten der Zentren, manchmal auch der Investitionskosten. Der Empfängerkanton beteiligt sich, indem er die Infrastruktur zur Verfügung stellt (Räumlichkeiten, Verwaltung, Instrumente).

4. Ausgestaltung: Pauschale Abgeltung je nach Leistungsauftrag.

Verwendung der Infrastruktur eines Kantons (ZH), von Universitäten und Stätten der angewandten Forschung, die namentlich im Bereich von Aids eine wesentliche Rolle spielt (Synergien).

Langfristige Aufgabe. Eine Einstellung der Hilfe ist deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht ins Auge zu fassen.

Steuerung über den Leistungsauftrag möglich.

Jährliche Evaluation der Abgeltung auf Grund des Jahresberichts.

5. Gesamtbeurteilung: Nationale Aufgabe und damit Aufgabe des Bundes. Das gewählte System ist zweckmässig und viel wirtschaftlicher als ein nationales Laboratorium, für das der Bund ganz aufkommen müsste.

6. Handlungsbedarf: Allenfalls Verbesserung der Evaluation durch die Einführung von messbaren Indikatoren.

8168

316.3600.014

Schweiz. Vereinigung für Ernährung

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Schweiz. Vereinigung für Ernährung

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

0 0 400 392

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BG vom 9. 10. 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) (SR 817.0) Art. 12 Aufgabengebiet: Gesundheit ­ Lebensmittelkontrolle Beitragssatz: Über das Budget festgelegter Jahresbeitrag 1. Kurzbeschrieb: Beitrag an die Betriebskosten der Vereinigung, deren Ziel es ist, ein gesundes Essverhalten zu fördern.

2. Bundesinteresse: Förderung der Volksgesundheit über eine gesunde Ernährung.

Unterstützung eines Partners, der landesweit zu dieser Förderung einen wichtigen Beitrag leistet.

3. Aufgaben- und Die Finanzhilfe des Bundes ist nicht an eine Unterstützung der Kantone Lastenverteilung: gebunden. Sie machte 1997 43% der Ausgaben der Vereinigung aus.

4. Ausgestaltung: Pauschalbeitrag an die Betriebskosten der Vereinigung.

Unbefristete Aufgabe.

Steuerung der Subvention jederzeit möglich. Der Beitrag beruht auf einer Kann-Formulierung.

Die Leistung kann an Hand von Berichten und durch die Vertretung des Bundesamtes für Gesundheitswesen (BAG) im Leitungsausschuss der Vereinigung überprüft werden. Es existieren keine messbaren Indikatoren.

5. Gesamtbeurteilung: Die Vereinigung nimmt auf privater Basis eine Aufgabe wahr, die vorher das BAG selber erfüllte. Das Verhältnis Subvention/Leistung ist zufriedenstellend, obwohl es nach BAG schwierig ist, die Wirksamkeit dieser Subvention abzuschätzen.

6. Handlungsbedarf: Die Abschaffung dieser Subvention ist zu prüfen. Mindestens sollte aber ein Leistungsauftrag eingeführt werden, der es erlaubt, anhand von Kriterien ein zufriedenstellendes Verhältnis zwischen Subvention und erbrachter Leistung sicherzustellen.

8169

316.3600.015

Weiterbildungsprogramme Public Health

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Universitäten von Basel, Bern, Genf und Zürich

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

in 1000 Fr.

0 0 0 784

­ BB vom 11. 12. 1996 über den Voranschlag 1997 Aufgabengebiet: Gesundheit ­ Krankheitsbekämpfung Beitragssatz: Voranschlag 1. Kurzbeschrieb: Beiträge an universitäre Weiterbildungsprogramme für Fachleute im Gesundheitswesen in der Schweiz.

2. Bundesinteresse: Schaffung und Erhaltung eines universitären Ausbildungsprogramms und eines Nachdiplomlehrgangs.

3. Aufgaben- und Mit dem Bundesbeitrag werden drei Programme unterstützt: Lastenverteilung: ­ Diplom für Weiterbildung im Gesundheitswesen (1997 = Fr. 175 000.­) ­ Interuniversitäres Weiterbildungsprogramm «Public Health» (1997 = Fr.

400 000.­) ­ Weiterbildungsprogramm Gesundheitswesen (Management im Gesundheitswesen/MIG) (1997 = Fr. 200 000.­) Die für ein Jahr bereitgestellten Mittel werden einem Treuhänder übergeben. Sie werden von den Programmleitern auf die verschiedenen Vorhaben auf Grund ihres Intresses für die Schweiz aufgeteilt.

Die Kantone steuern die Infrastruktur und das Personal bei. Kursgelder und Sponsoring tragen zudem zur Finanzierung bei.

4. Ausgestaltung: Befristete Anreizsubvention (Ende = Jahr 2000). Ab 2001 soll die Finanzierung ohne Hilfe des Bundes erfolgen. Der Bund wird dann lediglich noch eine Aufsichtsfunktion wahrnehmen.

5. Gesamtbeurteilung: Befristete Starthilfe. Angesichts des Zwecks ist die Ausgestaltung angemessen.

6. Handlungsbedarf: Keiner.

8170

316.3600.071

Internationale Union zur Bekämpfung des Krebses, Genf

Übrige Beitragsleistung Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Schweizerische Krebsliga

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

13 8 9 9

Zweitempfänger:

Internationale Union zur Bekämpfung des Krebses Rechtsgrundlage: BRB vom 21. 7. 1947 betreffend Internationale Union zur Bekämpfung des Krebses Aufgabengebiet: Gesundheit ­ Krankheitsbekämpfung Beitragssatz: 40% des gesamten schweizerischen Beitrags 1. Kurzbeschrieb: Jahresbeitrag an die Internationale Union zur Bekämpfung des Krebses.

Der Beitrag des Bundes entspricht 40% des gesamten schweizerischen Beitrags. Für die restlichen 60% kommt die Schweizerische Krebsliga auf.

2. Bundesinteresse: Unterstützung einer Nichtregierungsorganisation, deren Leistungen für wertvoll gehalten werden: internationale Treffen für Fachleute, Forschungsbeiträge, Veröffentlichungen zur Bekämpfung des Krebses.

3. Aufgaben- und Das Tätigkeitsgebiet der Union ist international. Deshalb gehört deren Lastenverteilung: Unterstützung ins Gebiet der Aussenpolitik und ist somit Sache des Bundes.

4. Ausgestaltung: Angaben zur Festlegung der Höhe des Beitrags fehlen noch.

5. Gesamtbeurteilung: Bagatellsubvention, die aus folgenden Gründen abgeschafft werden sollte: Der Bund ist nicht selber Mitglied der Organisation. Er kann über die Subvention keinen Einfluss auf deren Politik nehmen.

Der Beitrag ist sehr bescheiden und für die Union, die relativ viel Geld hat, nicht unerlässlich.

6. Handlungsbedarf: Abschaffung dieser Subvention.

8171

316.3600.074

UNO-Fonds gegen Suchtmittelmissbrauch

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Programm der Vereinten Nationen zur internationalen Drogenbekämpfung (PNUCID)

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

in 1000 Fr.

180 1 000 900 882

­ BRB vom 28. 6. 1989 betreffend die Beteiligung der Schweiz am Fonds der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Betäubungsmittelmissbrauchs Aufgabengebiet: Gesundheit ­ Krankheitsbekämpfung Beitragssatz: Pauschale 1. Kurzbeschrieb: Jahresbeitrag an das Budget des Programms, das Projekte im Bereich der Drogenprävention, zur Behandlung und Wiedereingliederung von Suchtkranken durchführt. Weitere Aktivitäten liegen im Bereich der Verringerung des Angebots illegaler Drogen, der Schaffung von Gesetzen gegen die Verwendung von Drogen zu missbräuchlichen Zwecken und zur Verhinderung der Geldwäscherei von Geldern die aus den Drogenhandel kommen.

2. Bundesinteresse: Beteiligung an einer Internationalen Organisation zur Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, deren Aktionen weit herum als wirksam anerkannt werden. Diese Beteiligung ist Ausdruck der Solidarität unseres Landes gegenüber den internationalen Anstrengungen im Kampf gegen dieses weltweite Übel. Damit entspricht sie auch den prioritären Zielen unserer Aussenpolitik.

3. Aufgaben- und Die internationalen Beziehungen sind Sache des Bundes. Eine Beteiligung Lastenverteilung: am fraglichen Programm gehört denn auch ausschliesslich zu seinen Aufgaben.

4. Ausgestaltung: Pauschalbeitrag, dessen Verwendung weitgehend vom Bund festgelegt wird, da er bestimmt, welche Projekte und Programme er unterstützen will.

Steuerung der Subvention jederzeit möglich, da es keine gesetzlichen Vorschriften gibt.

Die Kontrolle der Subvention ist sichergestellt; unser Land ist Vollmitglied in der Betäubungsmittelkommission der Vereinten Nationen, dem leitenden Organ für die weltweite Politik gegen den Drogenmissbrauch. Dieses Organ genehmigt die Strategie, die das PNUCID verfolgen muss, und dessen Budget.

5. Gesamtbeurteilung: Die Subvention ist nötig, denn der Bund muss sich an einer internationalen Strategie zur Drogenbekämpfung beteiligen können. Das PNUCID ist hierfür eines der wichtigsten Instrumente.

6. Handlungsbedarf: Keiner.

8172

318.3600.001

Leistung des Bundes an die AHV

Übrige Beitragsleistung Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger:

LeistungsbezügerInnen der AHV (Geldleistungen, Kosten für individuelle Massnahmen, Beiträge an Institutionen und Organisationen).

Bundesbeitrag: BV Art.34quater sowie BG vom 20. 12. 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), Art. 102­104 BB über den Beitrag des Bundes und der Kantone an die Finanzierung der AHV vom 4. 10. 1985 (SR 831.100.2) Finanzhilfen an Institutionen: Art. 101bis AHVG (Pro Senectute, Pro Juventute, BG vom 19. 3. 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.10), Art. 10), Baubeiträge Art. 155 AHVG Zuschüsse an Verwaltungskosten der kantonalen Ausgleichskassen: Art. 69 Abs. 2 AHVG Soziale Wohlfahrt ­ Altersversicherung 17% der jährlichen Ausgaben der AHV Die AHV wird vorwiegend über Erwerbseinkommensprozente, ab 1999 zusätzlich über ein Mehrwertsteuerprozent finanziert. Der Bund leistet einen Beitrag von 17% der jährlichen Ausgaben der Versicherung. Er finanziert diesen aus den Einnahmen aus der Tabaksteuer, der Alkoholsteuer, einem Anteil von 17% am Mehrwertsteuerprozent für die AHV und aus allgemeinen Bundesmitteln.

Die von der Versicherung ausgerichteten Leistungen setzen sich zur Hauptsache wie folgt zusammen (1997): Geldleistungen und individuelle Leistungen 25 478 Millionen Beiträge an Institutionen und Organisationen 228 Millionen Beiträge für Härtefälle 14,5 Mio (Pro Senectute 13,5 Mio, Pro Juventute 1 Mio im Jahr 1997) Zuschüsse an den Verwaltungsaufwand der kantonalen Ausgleichsstellen 4,4 Mio.

Der Bund trägt seit Bestehen der AHV (1948) zu deren Finanzierung bei.

Die Finanzierung mittels Lohnprozenten wird mit Beiträgen der öffentlichen Hand ergänzt, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Versicherten angemessen zu berücksichtigen. Die AHV ist eine Volksversicherung, sie trägt zum sozialen Frieden und zur Existenzsicherung bei. Dies gilt insbesondere für die individuellen Leistungen der AHV (Renten, Hilflosenentschädigung).

Die mit Geldern der AHV subventionierten Institutionen unterstützen die AltersrentnerInnen mit Beratung und Kursen.

Rechtsgrundlage:

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

in 1000 Fr.

2 171 991 3 124 000 4 072 279 4 384 413

8173

3.

4.

5.

6.

Aufgaben- und Lastenverteilung:

Die Aufgaben werden durch die Versicherung wahrgenommen. Die Finanzierung erfolgt zu 20% durch Beiträge der öffentlichen Hand (Bund 17%, Kantone 3%) . Die restlichen Einnahmen stammen aus Lohnprozenten und ab 1. 1. 1999 zusätzlich aus Mehrwertsteuererträgen.

Die Einnahmen aus Zinserträgen des AHV-Fonds spielen eine geringe Rolle. Arbeitnehmer entrichten zusammen mit dem Arbeitgeber einen Beitrag von 8,4% auf ihren Löhnen, Selbstständigerwerbende 7,8% (in bescheideneren Verhältnissen 4,2­7,8%). Der Anteil des Bundes wird u.a.

aus den Erträgen der Tabak- und Alkoholbesteuerung finanziert. Anfangs der siebziger Jahre deckten die zweckgebundenen Finanzierungsquellen den Bundesanteil noch vollumfänglich. Heute bestreiten sie lediglich noch einen Fünftel des Bundesbeitrages, vier Fünftel müssen aus den allgemeinen Bundesmitteln erbracht werden. Zur Diskussion stehen weitere für die AHV zweckgebundene Erhöhungen der Mehrwertsteuer, allenfalls auch Erträge aus einer Energiesteuer.

Ausgestaltung: Die Erträge aus der Tabak- und Alkoholbesteuerung sowie (ab 1999) der Anteil des Bundes von 17% am Mehrwertsteuerprozent fliessen in die Rückstellung des Bundes für die AHV. Der im Rahmen des Voranschlags des Bundes festgesetzte Beitrag wird in 12 Raten an die Zentrale Ausgleichsstelle in Genf überwiesen, welche für die Verwaltung des AHVFonds zuständig ist.

Die Versicherung zahlt Versicherungsleistungen, Beiträge an Institutionen und Organisationen sowie die eigenen Verwaltungskosten. Die Beiträge an die Institutionen sollen in Zukunft aufgrund von Leistungsverträgen ausgerichtet werden.

Die Überwachung der AHV erfolgt durch Revisionsstellen. Die Oberaufsicht liegt beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV).

Gesamtbeurteilung: Die Belastung des Bundes durch den Beitrag an die AHV steigt mit der Ausgabenentwicklung der AHV. Die Finanzierung der Versicherung soll im Rahmen der 11. AHV-Revision mittelfristig (bis 2010) insbesondere mittels zusätzlichen Mehrwertsteuerprozenten sichergestellt werden. Der Bund soll einen prozentual seinem Beitrag an die Ausgaben der AHV entsprechenden Anteil der Mehrwertsteuererträge zur Finanzierung seiner wachsenden Belastung aus dem Beitrag an die AHV erhalten.

Bei den Selbstständigerwerbenden soll zudem auf den reduzierten Beitragssatz verzichtet werden und die sinkende
Beitragsskala abgeschafft werden. Nach 2010 werden auch diese zusätzlichen Mittel angesichts der ungünstigen demographischen Entwicklung nicht genügen, um die Finanzierung der Versicherung sicherzustellen.

Der Grossteil der Ausgaben der AHV sind Versicherungsleistungen (Renten, Hilflosenentschädigungen und Hilfsmittel). Ihr Anstieg ist bedingt durch die zunehmende Zahl von NeurentnerInnen, die steigende Lebenserwartung und Anpassungen an die Teuerungs- und Lohnentwicklung.

Die Beiträge an Institutionen und Organisationen haben den Charakter von Finanzhilfen. Sie sollen im Rahmen der Einführung von Leistungsverträgen auf ihre Berechtigung und auf Effizienzsteigerungsmöglichkeiten untersucht werden.

Handlungsbedarf: In Bezug auf den erwachsenden Finanzierungsmehrbedarf der Versicherung besteht Handlungsbedarf. Die Gesamtkonzeption der AHV muss neu überdacht werden. Die Finanzierung durch Erwerbseinkommensprozente kann kaum noch verstärkt werden. Ein Schritt in die richtige Richtung ist die im Rahmen der 11. AHV-Revision vorgesehene Zusatzfinanzierung über die Mehrwertsteuer.

Bei den Leistungen sind insbesondere die Finanzhilfen an Institutionen zu überprüfen und nach Möglichkeit zu reduzieren. Das Bundesamt schliesst neu mit den Institutionen Leistungsverträge ab, insbesondere um deren Effizienz zu steigern. Gleichzeitig sollte die Höhe der Subventionen mindestens stabilisiert werden.

8174

Im Rahmen der Neuordnung des Finanzausgleichs ist eine Aufgabenentflechtung vorgesehen. Die Kantone sollen von der Mitfinanzierung der individuellen Versicherungsleistungen entlastet werden und im Gegenzug einen Teil der Leistungen an Institutionen und Organisationen von der Versicherung übernehmen. Der Anteil der öffentlichen Hand an den Ausgaben der Versicherung soll vollständig vom Bund getragen werden.

8175

318.3600.002

Ergänzungsleistungen zur AHV

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kantone

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger:

in 1000 Fr.

295 792 259 866 357 547 300 117

RentnerInnen der AHV, welche aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse Anrecht auf EL haben.

Rechtsgrundlage: BG vom 19. 3. 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30), Art. 1 und 9 Aufgabengebiet: Soziale Wohlfahrt ­ Sonstige Sozialversicherungen Beitragssatz: 10­35% der kantonalen EL-Ausgaben, abgestuft nach Finanzkraft der Kantone 1. Kurzbeschrieb: Beitrag des Bundes an die Aufwendungen der Kantone für die Ergänzungsleistungen zur AHV. AHV-RentnerInnen haben, wenn ihr Einkommen (inkl. Vermögensverzehr) unter einer gewissen Limite liegt, Anrecht auf steuerfinanzierte Ergänzungsleistungen. Die Ergänzungsleistungen müssen durch die Berechtigten beim Kanton beantragt werden.

2. Bundesinteresse: Sicherung eines angemessenen Existenzbedarfs für AHV-Rentner/innen (BV, Art. 11 der Übergangsbestimmungen). Die bedarfsabhängig ausgestalteten Ergänzungsleistungen bilden einen integralen Bestandteil der staatlichen Altersvorsorge. Die Existenzsicherung ist wie die Altersversicherung eine Bundesaufgabe. Für die Sicherstellung eines gesamtschweizerischen einheitlichen Leistungsniveaus werden im Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen Eckwerte definiert.

3. Aufgaben- und Der Bund finanziert gesamthaft rund einen Fünftel der EL, die Kantone Lastenverteilung: rund vier Fünftel. Die Beiträge des Bundes an die Kantone werden nach Finanzkraft abgestuft, die effektiven Bundesbeiträge betragen je nach Kanton zwischen 10 und 35%. Die Kantone können die Gemeinden zur Mitfinanzierung der EL beiziehen.

4. Ausgestaltung: Die Höhe der Ergänzungsleistungen wird durch die im ELG fixierten Eckwerte (Bundesanteil, Freibeträge, Lebensbedarf) definiert. Die Lenkungsmöglichkeiten der Kantone sind gering. Die Leistungen sind zielorientiert, da für jeden einzelnen Bezüger der genaue finanzielle Bedarf ermittelt wird und der fehlende Betrag durch EL gedeckt wird (Bedarfsleistungen). Die EL werden durch regelmässige Revisionen des BSV und von Revisionsgesellschaften beaufsichtigt. Das Bundesamt hat für die Gewährung der Leistungen an die EL keinen Ermessensspielraum (ELG Art. 9 Abs. 2).

Beiträge gemäss Art. 10 ELG an Pro Senectute und an Pro Juventute figurieren unter Leistung des Bundes an die AHV (vgl. 318.3600.001), der Beitrag an die Pro Infirmis unter Leistung des
Bundes an die IV (vgl.

318.3600.003).

5. Gesamtbeurteilung: Das Ziel der EL ist die Existenzsicherung. Die nationale Einheitlichkeit wird durch die im ELG definierten Eckwerte sichergestellt. Das Ziel wird insofern nur teilweise erreicht, als nicht alle Berechtigten EL anfordern.

Die Ergänzungsleistungen haben sich aber als zielgerichtetes Instrument zur Existenzsicherung etabliert.

8176

6.

Handlungsbedarf:

Im Rahmen der Diskussion zur Existenzsicherung wird die Verbesserung der Information der möglichen Begünstigten verlangt. Heute werden die Ergänzungsleistungen nur zum Teil beansprucht, weil die Begünstigten manchmal gar nicht wissen, dass sie Anrecht haben. Mit der 3. ELRevision wurden eine Informationspflicht der Kantone eingeführt.

Überprüfung der Aufteilung der Finanzierung der EL auf Bund und Kantone sowie der Ausgestaltung der EL im Rahmen des Projektes Neuer Finanzausgleich.

8177

318.3600.003

Aufgabengebiet:

Übrige Beitragsleistung Beitrag à fonds perdu in 1000 Fr.

Invalidenversicherung Beträge 1 129 000 1985 1 564 000 1990 2 404 748 1995 2 869 576 1997 Begünstigte von Geldleistungen (Renten, Taggelder, Hilflosenentschädigungen), Eingliederungsmassnahmen und Beiträgen (Institutionen und Organisationen).

BG vom 19. 6. 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), Art. 77/78 Beiträge an Institutionen und Organisationen: Art. 73 IVG Werkstätten, Wohnheime, schulische und berufliche Eingliederungsstätten, Art. 74 IVG Beratung und Ausbildung Übernahme der Verwaltungskosten der IV-Stellen, Art. 67 IVG Soziale Wohlfahrt ­ Invalidenversicherung

Beitragssatz:

37,5% der Ausgaben der Versicherung

1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung:

4.

Ausgestaltung:

Die Invalidenversicherung wird finanziert mittels Erwerbseinkommenprozenten, Beiträgen der öffentlichen Hand im Umfang von 50% der Ausgaben und voraussichtlich ab 2003 mit einem Mehrwertsteuerprozent. Der Beitrag des Bundes beträgt 37,5% der jährlichen Ausgaben der Invalidenversicherung.

Die von der Versicherung ausgerichteten Leistungen setzen sich wie folgt zusammen (1997): Geldleistungen und individuelle Leistungen 5956 Mio Beiträge an Institutionen nach Art. 73 IVG (Bau- und Betriebsbeiträge): 1261 Mio Beiträge an Organisationen und Ausbildungsstätten nach Art. 74 IVG (Beratung und Ausbildung von Fachpersonal): 161 Mio Beiträge für Härtefälle an Pro Infirmis gemäss ELG: 11.5 Mio Übernahme des Verwaltungsaufwandes der IV-Stellen 146 Mio. im Jahr 1997.

Der Bund trägt seit Bestehen der IV (1960) zu deren Finanzierung bei. Die IV ist eine Volksversicherung, welche zum sozialen Frieden, der Existenzsicherung und der Fortführung der gewohnten Lebenshaltung von Behinderten beiträgt. Dies gilt insbesondere für die individuellen Leistungen (Renten, Eingliederungsmassnahmen). Die Invalidenvorsorge ist eine Bundesaufgabe, erreicht werden soll die Einheitlichkeit des Leistungsniveaus.

Die Aufgaben werden durch die Versicherung wahrgenommen.

Die Finanzierung erfolgt zu 50% durch Beiträge der öffentlichen Hand (Bund 37,5%, Kantone 12,5%). Die restlichen Einnahmen stammen aus Lohnprozenten und voraussichtlich ab 2003 aus einem zusätzlichen Mehrwertsteuerprozent.

ArbeitnehmerInnen entrichten zusammen mit dem/r ArbeitgeberIn einen Beitrag von 1,4% auf ihrem Lohn; ebenso Selbstständigerwerbende (in bescheideneren Verhältnissen 0,754­1,4%).

Der im Rahmen des Voranschlages des Bundes festgesetzte Beitrag wird in 12 Raten an die Zentrale Ausgleichsstelle in Genf überwiesen, welche die

Erstempfänger:

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

8178

Leistung des Bundes an die IV

318.3600.003

5.

6.

Leistung des Bundes an die IV

Übrige Beitragsleistung Beitrag à fonds perdu Rechnung der IV führt. Die Versicherung zahlt mit diesen und den anderen Einnahmen die Versicherungsleistungen, Beiträge an Institutionen und Organisationen sowie die Verwaltungskosten der IV-Stellen. Die Beiträge an die Organisationen und die Beiträge an Werkstätten und Wohnheime sollen ab 1999 in mehrjährigen Umstellungsetappen aufgrund von Leistungsverträgen ausgerichtet werden.

Gesamtbeurteilung: Die Invalidenversicherung sieht sich mit einer Zunahme der Anzahl RentnerInnen und damit mit einem Kostenanstieg konfrontiert. Für die starke Zunahme der RentnerInnen verantwortlich ist die steigende Lebenserwartung der Behinderten, die Zunahme der Neuinvalidisierungen und die Abnahme der Wiedereingliederungen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass letzteres auch auf eine während der konjunkturell schlechten Lage geringere Bereitschaft, Behinderte einzustellen, zurückzuführen ist. Die Zunahme der Neuberentungen ist schon deshalb absehbar, weil geburtenstarke Jahrgänge in einem Alter sind, in welchem die Invalidisierungswahrscheinlichkeit gross ist. Diese ergibt sich grösstenteils aus der demographischen Entwicklung und der Zunahme der Invalidierungswahrscheinlichkeit mit zunehmendem Alter. Diese beiden Faktoren erklären jedoch nur einen Teil der Zunahme der Neuberentungen, es stellt sich die Frage, ob zwischen der rezessiven wirtschaftlichen Lage der letzten Jahre und den nicht erklärbaren Neuberentungen ein Zusammenhang besteht.

Die steigenden Kosten in der IV verlangen nach Einsparungen und nach zusätzlichen Einnahmen, damit die Rechnung der Invalidenversicherung wieder ausgeglichen abschliesst. Mit der 4. IV-Revision, 1. Teil, sollen Einsparungen (Streichung Viertelsrente, Zusatzrente) und eine bessere Kostensteuerung (Bedarfsplanung für Wohnheime und Werkstätten) erreicht werden. Zudem ist als Zusatzfinanzierung ein Mitteltransfer von der EO zur IV in der Höhe von 2,2 Milliarden Franken erfolgt.

Im Rahmen der 11. AHV-Revision wird eine Zusatzfinanzierung der IV über die Mehrwerststeuer vorgeschlagen. Daneben wird die Aufhebung des reduzierten Satzes für Selbstständigerwerbende in wirtschaftlich bescheideneren Verhältnissen auch in der IV zur Diskussion gestellt.

Handlungsbedarf: Angesichts der Entwicklung von Ausgaben und Einnahmen der IV besteht
Handlungsbedarf. Im Rahmen der 4. IV-Revision können die Probleme nicht gelöst, sondern nur aufgeschoben werden. Das Gesamtkonzept der IV ist neu zu überprüfen. Anzusetzen ist bei der Zunahme der Neuberentungen und der Wiedereingliederung.

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Gesetzesanwendung wird mit der 4.

IV-Revision beabsichtigt, den IV-Stellen ärztliche Stellen mit Untersuchungskompetenz zur Seite zu stellen.

Die Kopplung der IV-Renten an den Erwerbsausfall/die Erwerbsunfähigkeit führt dazu, dass die Wiedereingliederung von Behinderten zu Einsparungen bei der Versicherung (weniger Ausgaben für Renten) führt. Wiedereingliederungsbemühungen sind daher voranzutreiben. Die Beiträge der Versicherung an Organisationen und Institutionen haben den Charakter von Finanzhilfen. In diesem Bereich soll mit dem Instrument der Leistungsaufträge eine Verbesserung des Mitteleinsatzes erreicht werden.

Im Rahmen der Neuordnung des Finanzausgleichs ist eine Aufgabenentflechtung vorgesehen. Die Kantone sollen von der Mitfinanzierung der individuellen Versicherungsleistungen entlastet werden. Im Gegenzug sollen die kollektiven Leistungen der IV weitgehend kantonalisiert werden.

8179

318.3600.004

Ergänzungsleistungen zur IV

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kantone

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger:

in 1000 Fr.

67 672 68 656 127 380 139 728

RentnerInnen der IV, welche auf Grund ihrer Einkommensverhältnisse Anrecht auf EL haben.

Rechtsgrundlage: BG vom 19. 3. 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30), Art. 1 und 9 Aufgabengebiet: Soziale Wohlfahrt ­ Sonstige Sozialversicherungen Beitragssatz: 10­35% der kantonalen EL-Ausgaben, abgestuft nach Finanzkraft der Kantone 1. Kurzbeschrieb: Beitrag des Bundes an die Aufwendungen der Kantone für die Ergänzungsleistungen zur IV. IV-RentnerInnen haben, wenn sie unter einer gewissen Einkommens- und Vermögenslimite liegen, Anrecht auf steuerfinanzierte Ergänzungsleistungen. Die Ergänzungsleistungen müssen durch die Berechtigten beim Kanton beantragt werden.

2. Bundesinteresse: Sicherung eines angemessenen Existenzbedarfs für IV-RentnerInnen (BV, Art. 11 der Übergangsbestimmungen). Die bedarfsabhängig ausgestalteten Ergänzungsleistungen bilden einen integralen Bestandteil der staatlichen Invalidenvorsorge. Vermeidung von Armut. Die Existenzsicherung ist wie die Invalidenversicherung eine Bundesaufgabe. Für die Sicherstellung eines gesamtschweizerischen einheitlichen Leistungsniveaus werden im Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen Eckwerte definiert.

3. Aufgaben- und Der Bund finanziert gesamthaft rund einen Viertel der EL, die Kantone Lastenverteilung: rund drei Viertel. Die Beiträge des Bundes an die Kantone werden nach Finanzkraft abgestuft, so dass die effektiven Bundesbeiträge je nach Kanton zwischen 10 und 35% betragen. Je nach Ausgestaltung der ELFinanzierung durch die Kantone tragen auch die Gemeinden zur Finanzierung der EL bei.

4. Ausgestaltung: Die Höhe der Ergänzungsleistungen wird durch die im ELG fixierten Eckwerte (Bundesanteil, Freibeträge, Lebensbedarf) definiert. Die Lenkungsmöglichkeiten der Kantone sind gering. Die Leistungen sind zielorientiert, da für jeden einzelnen Bezüger der genaue finanzielle Bedarf ermittelt wird und der fehlende Betrag durch EL gedeckt wird (Bedarfsleistungen). Die EL werden durch regelmässige Revisionen des BSV und von Revisionsgesellschaften beaufsichtigt. Das Bundesamt hat für die Gewährung der Leistungen an die EL keinen Ermessensspielraum (ELG Art. 9 Abs. 2).

Beiträge gemäss Art. 10 ELG an Pro Senectute und an Pro Juventute figurieren unter Leistung des Bundes an die AHV
(vgl. 318.3600.001), der Beitrag an die Pro Infirmis unter Leistung des Bundes an die IV (vgl.

318.3600.003).

5. Gesamtbeurteilung: Das Ziel der EL ist die Existenzsicherung. Die nationale Einheitlichkeit wird durch die im ELG definierten Eckwerte sichergestellt. Das Ziel wird insofern nur teilweise erreicht, als nicht alle Berechtigten EL anfordern.

Die Ergänzungsleistungen haben sich aber als zielgerichtetes Instrument zur Existenzsicherung etabliert.

8180

6.

Handlungsbedarf:

Im Rahmen der Diskussion zur Existenzsicherung wird die Verbesserung der Information der möglichen Begünstigten verlangt. Heute werden die Ergänzungsleistungen nur zum Teil beansprucht, weil die Begünstigten manchmal gar nicht wissen, dass sie Anrecht haben. Mit der 3. ELRevision wurden eine Informationspflicht der Kantone eingeführt.

Überprüfung der Aufteilung der Finanzierung der EL auf Bund und Kantone sowie der Ausgestaltung der EL im Rahmen des Projektes Neuer Finanzausgleich.

8181

318.3600.053

Beiträge an die Kantone zur Verbilligung der Krankenkassenprämien Einkommensschwacher

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kantone

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger:

Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), Art. 66 und 106 KVG, Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung 2000­2003 Soziale Wohlfahrt ­ Krankenversicherung ab 1999 66,67% der Prämienverbilligungen (1996: 74%, 1997: 71%, 1998: 69%) Seit Einführung des Krankenversicherungsgesetzes (1. 1. 1996) verbilligt die öffentliche Hand gezielt die Krankenkassenprämien von einkommensschwachen Versicherten. Vorher wurden die Krankenkassenprämien aller Versicherten mittels Subventionen an die Krankenversicherer verbilligt.

Die Prämienverbilligung bildet das zentrale sozialpolitische Korrektiv im geltenden Kopfprämiensystem der obligatorischen Krankenversicherung.

Sie stärkt die Solidarität zwischen Personen mit unterschiedlichem Einkommen.

Nachdem die Prämien immer noch ansteigen, belasten sie die Haushaltsbudgets vieler Familien und Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen übermässig stark.

In der Krankenversicherung sind Bund und Kantone je für einen Teil der Leistungen zuständig. Die Finanzierung der Prämienverbilligungen wird im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel durch Bund und Kantone sichergestellt.

Die Kantone müssen damit insgesamt 50% des Bundesbeitrages zu den Prämienverbilligungen beitragen. Die Kantonsbeteiligung ist nach der Finanzkraft abgestuft. Sie variiert zwischen 6,5 und 133% des Bundesbeitrages.

Die Ausgestaltung der Prämienverbilligungen ist den Kantonen überlassen.

Der Bund legt jedoch die Bandbreite der Beträge fest, welche für die Prämienverbilligung eingesetzt werden muss. Die vom Bundesrat 1998 an das Parlament überwiesene Teilrevision des KVG enthält zudem gewisse Vorschläge an Mindestvorgaben für die Kantone, damit eine minimale sozialstaatliche Einheitlichkeit der Durchführung der Prämienverbilligungen gewahrt werden kann.

Die Beiträge des Bundes für die Jahre 1996­1999 sind in Art. 106 Abs. 3 KVG festgelegt und werden den Kantonen aufgrund ihrer mittleren Wohnbevölkerung, der Finanzkraft und des Prämienindexes zugeteilt. Die Bundesbeiträge sollen gemäss Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenversicherung und der Finanzlage des Bundes festgesetzt werden.

Der Zahlungsrahmen für die Jahre 2000­2003 befindet sich in der parlamentarischen Beratung. In
Abwägung der Kostenentwicklung und der Finanzlage des Bundes schlägt der Bundesrat einen jährlichen Zuwachs des Bundesbeitrages von 1,5% vor.

Der Bundesbeitrag soll ab 2003 nur noch in Berücksichtigung der Wohnbevölkerung und der Finanzkraft der Kantone festgelegt werden.

Rechtsgrundlage:

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung:

4.

Ausgestaltung:

8182

in 1000 Fr.

0 0 0 1 487 069

318.3600.053

5.

6.

Beiträge an die Kantone zur Verbilligung Finanzhilfe der Krankenkassenprämien EinkommensBeitrag à fonds perdu schwacher Der Prämienindex soll ab diesem Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Gesamtheit der Kantone übernimmt 50% des Bundesbeitrages. Die Kantone haben jedoch die Möglichkeit, ihren jeweiligen Anteil um maximal 50% zu kürzen, wenn die Prämienverbilligung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen trotzdem sichergestellt werden kann. In diesen Fällen wird der Bundesbeitrag an den betreffenden Kanton im gleichen Verhältnis gekürzt.

Die Kontrolle der Aufgabenerfüllung erfolgt anhand der von den Kantonen jährlich einzureichenden Abrechnungen mit den entsprechenden Berichten der Kontrollstellen.

Gesamtbeurteilung: Die Prämienverbilligungen bilden Teil des neuen Krankenversicherungssystems. Mit der Einführung der obligatorischen Krankenversicherung (1. 1. 1996) wurde die Finanzierung durch Kopfprämien beibehalten. Die Prämien dürfen jedoch nicht mehr aufgrund der unterschiedlichen Risikofaktoren und nicht mehr nach Alter und Geschlecht abgestuft werden. Zusätzlich wurde als sozialer Ausgleich die Subventionierung der Krankenkassen durch das Instrument der Prämienverbilligung bei einkommensschwachen Personen ersetzt.

Handlungsbedarf: Die Ausgestaltung und Finanzierung der Prämienverbilligungen wird im Rahmen des Neuen Finanzausgleichs überprüft. Zusätzlich zu diesen Abklärungen besteht kein Handlungsbedarf.

8183

318.3600.101

Familienzulagen in der Landwirtschaft

Abgeltung Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kantonale Familienausgleichskassen

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger:

Kleinbauern und landwirtschaftliche Arbeitnehmer BG vom 20. 6. 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG; SR 836.1), Art. 1, 2, 5, 7, 18 und 19 Landwirtschaft und Ernährung ­ Direktzahlungen und soziale Massnahmen 66,6% der durch Arbeitgeberbeiträge nicht gedeckten Kosten. Von den gesamten Kosten rund 60%.

Bund und Kantone richten Beiträge an die Familienzulagen (Kinderzulagen und Haushaltszulagen) an landwirtschaftliche Arbeitnehmer aus, soweit die Beiträge der landwirtschaftlichen Arbeitgeber nicht genügen, um die Leistungen zu finanzieren. Zudem finanziert der Bund die Kinderzulagen an Kleinbauern (unterhalb einer gewissen Einkommensgrenze) zu zwei Dritteln, die Kantone finanzieren einen Drittel.

Das Bundesinteresse besteht in der Erhaltung familialer Strukturen in der Landwirtschaft und der Erhaltung eines funktionierenden Bauernstandes.

Bezweckt wird eine Verbesserung der Existenzbedingungen von Familien mit Kindern in der Landwirtschaft.

Der Bundesrat legt die Höhe der Familienzulagen fest. Das EDI ist mit dem Vollzug des FLG beauftragt. Die kantonalen Familienausgleichskassen sind für die Abklärungen bezüglich der Einkommensgrenzen zuständig und richten die Familien- und Haushaltszulagen aus. Die Finanzierung der Familien- und Haushaltszulagen an die landwirtschaftlichen ArbeitnehmerInnen erfolgt durch Beiträge der landwirtschaftlichen ArbeitgeberInnen im Umfang von 2% der im landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichteten Bar- und Naturallöhne. Die Arbeitgeberbeiträge decken rund 50% der Kosten für die Zulagen an die landwirtschaftlichen ArbeitnehmerInnen; bezogen auf die Totalkosten FLG tragen sie rund 10% bei. Der durch diese Beiträge nicht gedeckte Betrag sowie der Aufwand für die Ausrichtung von Kinderzulagen an die Kleinbauern gehen zu Lasten der öffentlichen Hand. Dieser Teil beträgt rund 90% der gesamten Familienzulagen in der Landwirtschaft. Von diesen Kosten übernehmen der Bund zwei Drittel, die Kantone einen Drittel. In Bezug auf die Gesamtkosten werden mit den Arbeitgeberbeiträgen 10% finanziert, der Bund übernimmt 60%, die Kantone 30% der gesamten Kosten.

Anspruch auf Kinderzulagen nach dem FLG haben haupt- und nebenberufliche Kleinbauern und selbstständige Älpler, deren massgebendes Einkommen Fr. 30 000.­ im Jahr nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze erhöht
sich um Fr. 5000.­ je Kind. Die Kinderzulagen betrugen 1997 im Talgebiet Fr. 155.­ und im Berggebiet Fr. 175.­ pro Kind und Monat (1998: Fr. 160.­ bzw. 180.­). Ab dem dritten Kind sind die Ansätze um jeweils 5 Fr. höher. Landwirtschaftliche Arbeitnehmer erhalten Kinderzulagen in gleicher Höhe und dazu eine monatliche Haushaltungszulage von Fr. 100.­.

Rechtsgrundlage: Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung:

4.

Ausgestaltung:

8184

in 1000 Fr.

56 804 64 000 88 294 100 000

5.

6.

Der Bundesrat passt die Ansätze der Kinderzulagen regelmässig der wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Entwicklung der Ansätze nach den kantonalen Gesetzen über die Familienzulagen an (Art. 2 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 2 FLG). Nach dem Bundesratsbeschluss über die Beiträge der Kantone an die Familienzulagen für landwirtschaftliche ArbeitnehmerInnen und Kleinbauern vom 21. Mai 1954 werden die Beiträge der Kantone nach Massgabe der in den einzelnen Kanton im Vorjahr ausbezahlten Familienzulagen erhoben. Die Aufsicht obliegt dem Bundesamt für Sozialversicherung.

Gesamtbeurteilung: Der sozialpolitisch begründete Zweck der Familienzulagen in der Landwirtschaft ist es, für jedes Kind landwirtschaftlicher Arbeitnehmer bzw. einkommensschwacher Kleinbauern eine Zulage auszurichten. Die Zulagen stellen einen wichtigen Teil des Familienbudgets der Empfänger dar. Mit der Agrarpolitik 2002 und der damit einhergehenden zunehmenden Bedeutung der Direktzahlungen bekräftigt der Bund sein Interesse an der Erhaltung des Bauernstandes.

Die landwirtschaftlichen Arbeitgeber tragen mit einem Beitragssatz von 2% nur einen geringen Teil der Gesamtkosten. Eine Erhöhung des Beitragssatzes würde hingegen die relativ angespannte wirtschaftliche Situation des Bauernstandes weiter verschlechtern.

Handlungsbedarf: Im Rahmen der Neuordnung des Finanzausgleichs wird geprüft, ob der Bereich der Familienzulagen in die alleinige Kompetenz des Bundes überführt werden soll. Auch mit einer parlamentarischen Initiative wird eine Bundeslösung der Familienzulagen angestrebt. Damit würde das gesamte System der Familienzulagen, inkl. der Familienzulagen an die Landwirtschaft, neu organisiert. Auch die Finanzierung wäre vollständig neu zu regeln.

8185

318.3600.104

Elementarschadenfonds und gemeinnützige Institutionen

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Gemeinnützige Fürsorgeinstitutionen

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger:

in 1000 Fr.

2 810 2 368 1 243 1 003

Projekte zur Behebung besonderer Notlagen Behinderter, Betagter, Hinterlassener, Kranker und anderer sozial benachteiligter Personen.

Rechtsgrundlage: Bundesverfassung Art.35, Abs. 5 (alt) (SR 101) Aufgabengebiet: Soziale Wohlfahrt ­ Fürsorge Beitragssatz: Variabel (1­100%) 1. Kurzbeschrieb: Ein Viertel der Roheinnahmen aus dem Spielbetrieb fliesst je zur Hälfte in den Elementarschadensfonds und in den Spielbankenfonds des Bundes.

Diese Gelder muss der Bund gemeinnützigen Fürsorgeinstitutionen und Opfern von Elementarschäden zukommen lassen.

2. Bundesinteresse: Seit dem 20. März 1959 besteht dieser Auftrag aus der Bundesverfassung über die Verwendung der Abgaben der Casinos. Dies verschafft dem Bund die Möglichkeit, Einzelprojekte von nationaler/überregionaler Bedeutung im Bereich gemeinnützige Organisationen, die Fürsorgeleistungen zur Behebung besonderer Notlagen Betagter, Hinterlassener, Invalider, Kranker und anderer sozial benachteiligter Personen erbringen, zu unterstützen.

3. Aufgaben- und Der Spielbankenfonds und der Elementarschadenfonds des Bundes wird Lastenverteilung: aus Abgaben der Casinos geäufnet.

Für die Behandlung der Gesuche ist das EDI zuständig. Für die Höhe der Unterstützung ist die Bedeutung des Projektes, die finanzielle Beteiligung Dritter und die Finanzlage der GesuchsstellerInnen ausschlaggebend.

4. Ausgestaltung: Ein detailliertes Gesuch um einen Beitrag aus dem Elementarschadenfonds muss an das GS EDI eingereicht werden. Im Gesuch müssen die gesuchsstellende Institution vorgestellt (Statuten, Zweck, Jahresbericht, Jahresrechnung) sowie das Projekt umfassend beschrieben und ein Finanzierungsplan für das Projekt vorgelegt werden.

Bei jedem Gesuch werden zuerst die privaten Finanzierungsmöglichkeiten geprüft (Sponsoring, usw.). Meist beschränkt sich der Bundesbeitrag auf die Restfinanzierung bzw. Anschubfinanzierung oder einen angemessenen Beitrag im Verhältnis zu den vorhandenen Mitteln.

Durchschnittliche (einmalige) Beiträge betragen Fr. 50 000.­ bis 100 000.­ 5. Gesamtbeurteilung: Der Spielbankenfonds wird alimentiert aus der Hälfte der Ablieferung der Spielbanken (Casinos); die andere Hälfte wird dem Elementarschadenfonds zugewiesen. Der Mittelzufluss hat in den letzten Jahren stetig abgenommen, da die neu aufgekommenen Spielautomatenbetriebe die herkömmlichen
Casinos konkurrenzieren. Deren Ertrag schöpfen die Kantone ab.

Der Artikel 35 Abs. 5 BV wurde 1993 (Volksabstimmung) geändert, wobei die neue Formulierung noch nicht in Kraft getreten ist. Mit Inkrafttreten des neuen Spielbankengesetzes werden diese Mittel an die AHV gehen, zumindest der Spielbankenfonds wird aufgelöst werden müssen.

8186

6.

Handlungsbedarf:

Mit Inkrafttreten des neuen Art. 35 Abs. 5 BV und der daraus hervorgehenden Verwendung der Spielbankenabgabe für die Finanzierung des Bundesbeitrages an die AHV werden dem Spielbankenfonds und dem Elementarschadenfonds die Mittel entzogen. Die Rubrik 318.3600.104 wird aufzulösen sein.

Diskussion im Rahmen NFA.

8187

323.3600.203 ab 1998: 504.3600.203

Internationale Sportanlässe

Finanzhilfe Defizitdeckung

in 1000 Fr.

Organisatoren von Europa- oder Weltmeister- Beträge schaften oder von Sportveranstaltungen 200 1985 ähnlichen Niveaus 144 1990 1 080 1995 359 1997 Zweitempfänger: Idem Rechtsgrundlage: BG vom 17. 3. 1972 über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.0), Art. 1 Bst. c (geändert am 16. 12. 1994, AS 1995 1458, BBl 1994 V 132); V vom 21. 10. 1987 über die Förderung von Turnen und Sport (Art. 31) Aufgabengebiet: Kultur und Freizeit ­ Sport Beitragssatz: Beschränkte Deckung allfälliger Defizite 1. Kurzbeschrieb: Gestützt auf einen Bundesratsbeschluss vom 28. Februar 1973 hat sich der Bund seit 1974 verpflichtet, allfällige Defizite, die durch die Organisation von Europa- oder Weltmeisterschaften in der Schweiz entstehen, bis zu einem gewissen Mass zu übernehmen; die entsprechende Rechtsgrundlage wurde erst am 16. 12. 1994 geschaffen und trat am 1. 6. 1995 in Kraft.

Im Hinblick auf die Organisation der Olympischen Winterspiele «Sion 2006» hat sich der Bund zudem verpflichtet, verschiedene Finanzhilfen im Umfang von insgesamt 60 Millionen Franken auszurichten. Sie umfassen insbesondere eine Defizitgarantie bis zu einem Drittel des Defizits, höchstens aber 30 Millionen (BB vom 16. 3. 1998 über Beiträge und Leistungen des Bundes an die Olympischen Winterspiele 2006, BBl 1998 1480).

2. Bundesinteresse: Förderung der Organisation internationaler Sportanlässe in der Schweiz mit dem Ziel, die Ausstrahlung der Schweiz in der Welt zu stärken; Entwicklung des Spitzensports in den in der Schweiz weit verbreiteten Sportarten; Ermöglichen der Organisation von weniger medienträchtigen Veranstaltungen wie Jugend- und Behindertenanlässe.

3. Aufgaben- und Der Bundesbeitrag wird nur ausbezahlt, wenn sich der oder die betroffenen Lastenverteilung: Kantone mit einer Subvention beteiligen, die mindestens doppelt so hoch ist wie diejenige des Bundes (Art. 10 Abs. 3 des BG über die Förderung von Turnen und Sport).

4. Ausgestaltung: Der Organisator reicht dem BASPO ein vollständiges Dossier (Organisation, Budget usw.) ein. Nach Prüfung des Dossiers und Rücksprache mit dem Gesuchsteller unterbreitet das BASPO der Eidgenössischen Sportkommission (ESK) einen Antrag. Diese gibt gestützt darauf dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) eine Empfehlung ab. Das VBS entscheidet
gemeinsam mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung über die Gewährung der Defizitgarantie. Bisher beliefen sich die tatsächlich übernommenen Kosten auf 2000 (Minimum) bis 2 Millionen Franken (Maximum). Diese Art von Subventionierung beruht auf einer KannBestimmung. Der Bund bleibt also frei, die Unterstützung zu gewähren oder nicht. (Art. 10 Abs. 2 des BG über die Förderung von Turnen und Sport).

5. Gesamtbeurteilung: Diese Garantie für allfällige Defizite in der Form einer Finanzhilfe hat es seit 1974 erlaubt, in der Schweiz eine grosse Zahl von Sportveranstaltungen abzuwickeln, von denen mindestens ein Teil (Behindertenwettkämpfe, Junioren-Welt- oder Europameisterschaften) ohne diese Sicherheit nicht hätten durchgeführt werden können. Dennoch könnte der Bund künftig zielgerichteter nur Veranstaltungen subventionieren, die offensichtlich nicht von privaten Sponsoren Erstempfänger:

8188

6.

Handlungsbedarf:

unterstützt werden, und diejenigen, die für unser Land von grossem Interesse sind. Das VBS ist daran, Rahmenbedingungen auszuarbeiten, damit die Bundesfinanzhilfen mehr in diesem Sinn gewährt werden.

Beibehaltung der Ausgestaltung und der Subventionierungsverfahren. Das VBS soll aber Kriterien festlegen, auf deren Grundlage die Subventionen zielgerichteter eingesetzt werden können.

8189

327.3600.015

Sonderprogramm Nachwuchsförderung

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Hochschulkantone und Kanton Luzern

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger:

Akadem. Nachwuchsleute auf Assistenz-/ Oberassistenzstellen und Assistenzprofessuren BG vom 22. 3. 1991 über die Hochschulförderung (HFG), Art. 12 (SR 420.20); BB vom 30. 1. 92 und BBÄnderung vom 23. 6. 95 (SR 414.204); V des EDI vom 17. 3. 92 und V-Änderung vom 4. 9. 95 (SR 414.204.1) Bildung und Grundlagenforschung ­ Hochschulen Finanzierung der Personalkosten Zweck: Der akademischen Nachwuchs an den kantonalen Hochschulen soll gefördert werden.

Der Frauenanteil (Frauenquote: 1/3 der über diese Massnahme finanzierten Stellen) im Lehrkörper soll nachhaltig gefördert werden.

Die Betreuungsverhältnisse sollen verbessert werden.

Die Mobilität und Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen sollen verbessert werden.

Die Zuteilung der Mittel für das nächste akademische Jahr erfolgt auf Grund der Anzahl der ErstabsolventInnen je Hochschule und den Eingaben der Hochschulträger an die Hochschulkonferenz (SHK). Die Gruppe für Wissenschaft und Forschung verfügt auf Antrag der SHK die Beiträge an die Trägerkantone. Die Besetzung der Stellen erfolgt durch die Hochschulen.

4-jähriger Verpflichtungskredit mit jährlichen Zahlungskrediten.

Gesamtschweizerisches Interesse an einer koordinierten, qualitativ und quantitativ hochstehenden, akademischen Nachwuchsförderung, insbesondere im Hinblick auf die zahlreichen Emeritierungen. Die Subvention wird seit dem akademischen Jahr 1992/93 ausgerichtet. Es handelt sich um ein befristetes Programm zur Erreichung dieses Ziels.

Die Hochschulträger stellen die Infrastruktur für die Stellen zur Verfügung, wobei sich der Bund via Hochschulförderungsbeiträge finanziell auch beteiligt.

Die Hochschulträger finanzieren andere Assistenzstellen, die nicht innerhalb des Programms geschaffen wurden. (Die übrigen Kantone beteiligen sich via interkantonaler Universitätsvereinbarung).

Die Wirksamkeit der Massnahme lässt sich nur schwer bewerten, da nicht festgestellt werden kann, wie sich die Situation der Nachwuchskräfte und insbesondere des Frauenanteils ohne das Sonderprogramm entwickelt hätte.

Mehrfachziele können Zielkonflikte ergeben.

Das jetzige System erlaubt dem Bund nur eine geringe Einflussnahme.

Der Bundesrat beantragt dem Parlament mit der Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Technologie in den Jahren 2000­

Rechtsgrundlage:

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung:

4.

Ausgestaltung:

8190

in 1000 Fr.

0 0 15 526 15 747

5.

6.

2003 eine Weiterführung des Programms, aber ein Auslaufen nach dem akademischen Jahr 2003/04. Danach soll der Schweiz. Nationalfonds, der bereits heute ein solches Programm betreibt, und der gemäss erwähnter Botschaft ab dem Jahr 2000 zusätzliche Bundesmittel für ein neues Nachwuchsförderungsprogramm (SNF-Förderungsprofessuren) erhalten soll, die wesentlichen Impulse in der Nachwuchsförderung setzen.

Gesamtbeurteilung: Wichtiges Instrument zur Sicherung von qualifiziertem Nachwuchs für den akademischen Lehrkörper und zur Frauenförderung in diesem Bereich.

Rund 20% der ehemalig Geförderten haben inzwischen eine Professur an einer in- oder ausländischen Universität übernommen (darunter gleich viele Frauen wie Männer). Die Programmevaluation hat gezeigt, dass die vorgegebene Frauenquote gesamtschweizerisch konstant übertroffen wird.

Eine gesamtschweizerische Bedarfsabklärung (z.B. auf Stufe SHK) in Bezug auf Nachwuchsmangel findet zu wenig statt, da die finanziellen Mittel aufGrund des Bedarfs der einzelnen Hochschulen vergeben werden.

Es steht also die Stellenbesetzung vom Standpunkt der Universitäten im Vordergrund.

Bei Beiträgen nach HFG Art. 12 handelt es sich um ausserordentliche Beiträge, die nur für eine begrenzte Zeit ausgerichtet werden können. Die Bundesunterstützung ist deshalb zu befristen. Der Bundesrat terminiert das Programm in der Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Technologie in den Jahren 2000­2003 auf Ende des akademischen Jahres 2003/04.

Handlungsbedarf: Aufgrund von qualitativen Kriterien sollen im gesamtschweizerischen Wettbewerb die Personen gefördert werden, die den fachspezifischen Nachwuchsbedürfnissen am besten entsprechen.

8191

327.3600.116

Schwerpunktprogramme des Schweiz.

Nationalfonds

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Schweizerischer Nationalfonds (SNF)

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Forschende BG vom 7. 10. 1983 (SR 420.1) über die Forschung, Art. 16 Abs. 5 Bildung und Grundlagenforschung ­ Grundlagenforschung Jährliche Beiträge aus 4-jährigem Zahlungsrahmen Stärkung des Forschungsplatzes Schweiz in Schlüsselbereichen. Förderung der interdisziplinären Bearbeitung von Problemen und der Zusammenarbeit unter den Forschenden verschiedener Forschungsinstitutionen sowie Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Bereichen der Forschung und der Anwendung.

Einrichtung von Netzwerken an den Hochschulen und Aufbau von lokalen Kompetenzzentren, welche nach Abschluss der Programme in die Hochschulen integriert werden sollen.

Die Expertengruppe eines Programms erstellt einen Ausführungsplan, der Inhalt, Zielsetzung und Projektabläufe skizziert. Die auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung eingegangenen Forschungsprojekte werden durch die Expertengruppe unter dem Gesichtspunkt ihrer wissenschaftlichen Qualität und ihres Beitrags zum Gesamtprogramm evaluiert. Danach erfolgt im Falle der Genehmigung die Mittelzuteilung.

Jede Expertengruppe wird durch eine Programmleitung unterstützt. Die Gesamtverantwortung für die Programme liegt bei der GWF, welche auch die Ausführungspläne genehmigt. Das Bundesamt für Bildung und Wissenschaft (BBW) ist in den Expertengruppen vertreten.

3 Schwerpunktprogramme (SPP) wurden 1992 lanciert: «Umwelt», «Biotechnologie» sowie «Informations- und Kommunikationsstrukturen».

Das SPP «Demain la Suisse» begann 1996.

Jährliche Beiträge aus 4-jährigem Zahlungsrahmen.

Forschungsförderung als Bundesaufgabe. Langfristiges Projekt zur Förderung v. a. der orientierten Forschung.

Die Subvention wird seit 1992 ausgerichtet.

Die Kantone stellen die Infrastruktur an kantonalen Institutionen zur Verfügung, wobei sich der Bund z. B. via Hochschulförderungsbeiträge indirekt auch beteiligt.

Es werden Drittmittel aus Industrie und Verwaltung eingeworben.

Die Themenwahl richtet sich an den «Zielen der Forschungspolitik des Bundes» aus, welche der SWR zuhanden des Bundesrates ausarbeitet.

Die einzelnen Programme sind für 8­10 Jahre konzipiert. Danach soll die Finanzierung abgeschlossen sein oder mit ordentlichen Mitteln erfolgen.

Da aus der Projektbeteiligung bei den EU-Forschungsrahmenprogrammen beträchtliche Mittel an die Schweizer Forschungsinstitutionen fliessen,
wurden ab 1996 bei den SPP Kompensationen vorgenommen. Die SPP beziehen sich allerdings v. a. auf spezifisch schweizerische Fragestellungen unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung:

4.

Ausgestaltung:

8192

in 1000 Fr.

0 0 33 457 36 840

327.3600.116

5.

6.

Schwerpunktprogramme des Schweiz.

Nationalfonds

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Pauschalbeitrag an den SNF, welcher die Mittel verwaltet.

Der Bundesrat beantragt dem Parlament mit der Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Technologie in den Jahren 2000­ 2003 vom 25. November 1998 eine modifizierte Weiterführung unter dem Namen «Nationale Forschungsschwerpunkte» (NFS), die den Schwachpunkten der SPP Rechnung trägt. Einzig das SPP «Demain la Suisse», welches sich noch im Aufbau/Ausbau befindet, soll bis Ende der kommenden Beitragsperiode weitergeführt werden, die anderen SPP sollen rasch auslaufen.

Gesamtbeurteilung: Die SPP haben sich als wichtiges Instrument der Forschungsförderung etabliert.

Die langfristige Verankerung der gebildeten Schwerpunkte und Kompetenzzentren an den Hochschulen und in der Industrie ist nicht befriedigend gewährleistet.

Handlungsbedarf: In Anbetracht der vorgesehenen Dauer von 8­10 Jahren und der Einführung der NFS, sind die geeigneten Massnahmen einzuleiten, damit die SPP termingerecht abgeschlossen werden können (einzig «Demain la Suisse» wird noch bis zum Ende der kommenden Beitragsperiode laufen).

8193

327.3600.117

Nationale Wörterbücher

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Schweiz. Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften SAGW

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger:

in 1000 Fr.

0 0 0 3 440

Verein für das schweizerdeutsche Wörterbuch; Glossaire des patois de la Suisse romande; Vocabolario dei dialetti della Svizzera italiana; Dicziunari rumantsch grischun Rechtsgrundlage: Die Wörterbücher werden seit Ende des 19. Jahrhunderts durch den Bund unterstützt.

Seit In-Kraft-Treten des Forschungsgesetzes ist dieses rechtliche Grundlage (Bundesgesetz vom 7. 10. 1983 (SR 420.1), Art. 9 Bst. f) Aufgabengebiet: Bildung und Grundlagenforschung ­ Grundlagenforschung Beitragssatz: Pauschalbeitrag (Salärkosten der Mitarbeitenden) (bis 1995 wurde der Beitrag vom SNF ausgerichtet) 1. Kurzbeschrieb: Herausgabe der 4 nationalen Wörterbücher.

Nach Transfer des Projekts vom SNF an die SAGW im Jahr 1996, hat diese eine Kommission mit der wissenschaftlichen und administrativen Führung beauftragt.

Jährliche Beiträge aus 4-jährigem Zahlungsrahmen an die SAGW.

2. Bundesinteresse: Forschungsförderung als Bundesaufgabe. Beitrag zur Erhaltung der sprachlichen und kulturellen Vielfalt in der Schweiz.

3. Aufgaben- und Die Kantone beteiligen sich im Umfang von 10­25% der Gesamtausgaben.

Lastenverteilung: Dritte in einem nur sehr bescheidenen Ausmass.

4. Ausgestaltung: Die Subvention wird pauschal an die SAGW ausgerichtet. Jährliche Berichterstattung im Rahmen des Jahresberichts der SAGW. Der Jahresbericht 1997 lässt Zweifel über die Effizienz der Redaktion aufkommen: Die Steigerung der Produktivität, die volle Ausnützung der technischen Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung und die Erstellung von verbindlichen Planungen werden gefordert.

Der Bundesrat beantragt dem Parlament mit der Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Technologie in den Jahren 2000­ 2003 eine Weiterführung für die nächste Beitragsperiode.

Relativ kleine Lenkungsmöglichkeit des Bundes.

5. Gesamtbeurteilung: Wissenschaftliches Langzeitprojekt unter der Leitung der SAGW. Keine Befristung der Aufgabe vorgesehen.

6. Handlungsbedarf: Berücksichtigung dieser Aufgabe im Rahmen des Leistungsauftrags an die SAGW.

Prüfen, ob nicht vermehrt Kantone bzw. andere Dritte zur Mitfinanzierung motiviert werden können.

Überprüfen der Effizienz und der Produktivität der Redaktion (Erstellung von verbindlichen Planungen, Ausnützung der technischen Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung, Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Wörterbüchern, zwischen diesen und den Hochschulen;

8194

Abbau von Doppelspurigkeiten): Einführung Controlling.

Das zuständige Fachamt wird dem Bundesrat bis Ende 2000 einen verbindlichen Zeitplan für die Fertigstellung der einzelnen Nationalen Wörterbücher vorlegen sowei einen entsprechenden Finanzierungsplan unterbreiten.

8195

327.3600.304

Europäische technologische F+EZusammenarbeit

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Öffentlich-rechtliche Anstalten, private Firmen

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BG vom 7. 10. 1983 (SR 420.1) über die Forschung, Art. 16 Abs. 3 Bst. a, Rahmenabkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EG vom 8. 6. 1986 (SR 0.420.518) Bildung und Grundlagenforschung ­ Grundlagenforschung Private Firmen: 50% der anrechenbaren Kosten gemäss Unterstützungskriterien des Bundesamts für Bildung und Wissenschaft (BBW). Übrige (öffentl.-rechtl. Anstalten ohne Vollkostenrechnung) 100% der anrechenbaren Kosten gemäss BBWUnterstützungskriterien. Ab 1995 inkl.

EURATOM- und JET (ohne Assoziationsbeitrag).

Dieser Beitrag ist für die integrale Beteiligung der Schweiz an den Forschungsrahmenprogrammen (FRP) der EU, für das Fusionsprogramm, für andere Forschungsprogramme der EU und für Begleitmassnahmen vorgesehen.

Bis zu einem Abkommen: der Bund bezahlt Direktbeiträge an die Schweizer TeilnehmerInnen der von Brüssel akzeptierten Projekte. Diese projektweise Beteiligung wird durch das Rahmenabkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ermöglicht. Die BBWUnterstützungskriterien entsprechen denen der EU, d.h. es erwachsen den Forschenden keine finanziellen Nachteile durch das System der Direktzahlungen.

Schweizer Forschende müssen mindestens 2 europäische Projektpartner finden, damit sie in Brüssel ein Projekt einreichen können. Nach Annahme des Projekts durch die EU (ca. 30% der eingereichten Gesuche), kann beim Bund ein Beitragsgesuch eingereicht werden. Für jedes unterstützte Forschungsprojekt wird zwischen dem Forschenden und dem Bund ein Vertrag, bzw. bei Bundesstellen eine Vereinbarung abgeschlossen.

Mit einem integralen Abkommen wird der Bund die auf Grund eines fixen Verteilschlüssels (Verhältnis der BIP) berechneten Jahrestranchen an die EU bezahlen, welche danach die Mittel an die Forschenden bezahlt.

Steuerung über Verpflichtungskredit (Gesamtkredit) mit jährlichen Zahlungskrediten.

Verwendung der Mittel 1997 in Mio. Fr. (in %): ETH-Bereich: 26.4 (26.9%) Kantonale Universitäten: 20.1 (20.5%) Forschungsanstalten Bund: 1.0 (1.0%) Gross-Industrie: 14.1 (14.3%) KMU: 12.0 (12.2%)

Aufgabengebiet: Beitragssatz:

1.

Kurzschrieb:

8196

in 1000 Fr.

0 6 762 67 333 98 292

2.

3.

4.

5.

Andere: 6.1 (6.2%) Fusionsprogramm: 11.6 (11.8%) Andere Programme: 3.4 (3.5%) Begleitmassnahmen: 3.5 (3.6%) Total 98.2 (100%) Bundesinteresse: Forschungsförderung als Bundesaufgabe. Integrationspolitischer Aspekt: Zugang von Schweizer Forschenden zu den europäischen Forschungsnetzwerken. Verstärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und Schaffung von Arbeitsplätzen.

Aufgaben- und Der Bund zahlt die Zusatzkosten, die dem Forschenden durch ein Projekt Lastenverteilung: entstehen; den Kantonen erwachsen bei Projekten ihrer Forschungsinstitutionen i. d. R. keine Kosten.

Private Firmen bezahlen mindestens 50% der durch das Projekt anfallenden Kosten.

Ausgestaltung: Ausgabenorientiertes Beitragssystem, hoher Unterstützungsgrad. Geringer Steuerungsgrad durch den Bund.

Das BBW kontrolliert, dass die Kosten des Schweizer Projektteilnehmers die durchschnittlichen Kosten der übrigen Projektpartner nicht übersteigen (Vorgabe des BBW, damit keine Projekte möglich sind, bei denen der Bund den Hauptteil bezahlt).

Bei Projektkosten, die höher als 1 Mio. Fr. sind, wird eine externe Evaluation durchgeführt.

Vor Auszahlung der Schlussabrechnung muss gemäss Vertrag ein detaillierter Schlussbericht abgeliefert und vom BBW genehmigt werden.

Alle Schlussabrechnungen werden von einem (amtsinternen) Revisor geprüft. Können Kosten nicht eindeutig dem Projekt zugeordnet werden, werden keine Beiträge ausbezahlt bzw. werden bereits ausbezahlte Beiträge zurückgefordert.

Gesamtbeurteilung: Die Direktzahlungen haben zwar sehr stark zugenommen, der Geamtbetrag liegt aber immer noch deutlich unter dem, der bei einem Abkommen mit der EU bezahlt werden wird. Der Schweiz erwachsen ohne Abkommen gewisse Nachteile: So kann sie keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Rahmenprogramme nehmen. Ausserdem können Schweizer nicht in Programm-Management-Komitees Einsitz nehmen, können nicht Projektkoordinatoren werden, müssen 2 europäische Partner finden (den Forschenden aus vollbeteiligten Ländern genügt 1 Partner) und die Projektteilnehmer haben keinen garantierten Zugang zu den Forschungsergebnissen anderer Projekte.

Mit dem jetzigen Übergangssystem kann sichergestellt werden, dass die Forschenden im europäischen Raum nicht isoliert werden.

Das gegenwärtige Evaluations-, Finanzierungs- und Kontrollsystem weist sowohl Stärken
wie auch Schwächen auf: Da die EU nicht für die Projektkosten aufkommen muss, ist nicht sichergestellt, dass sie die finanziellen Aspekte intensiv prüft. Das BBW übernimmt i. d. R. die Evaluationsergebnisse aus Brüssel und die Finanzangaben der Projektverträge als Obergrenze für die Beitragsberechnung. Es prüft die Finanzeingaben des Schweizer Partners nach EU-Kriterien. Sehr grosse Projekte und solche bei denen Zweifel an der EU-Evaluation bestehen, werden in der Schweiz nochmals wissenschaftlich überprüft.

Ob wirklich nur Projektkosten abgegolten werden, kann vom BBW nur im Rahmen seiner Revision geprüft werden.

Die Projektfortschritte werden durch Experten der EU jährlich überprüft, wobei der Schweizer Partner voll in die Zwischenevaluation eingebunden ist.

8197

6.

Handlungsbedarf:

8198

Die Schlussberichte werden zwar auch in der Schweiz eingereicht, aber eine Prüfung der Forschungsinhalte bzw. -resultate ist dem BBW nicht möglich.

Das Fachamt führt mit den Unterstützungskriterien, den Evaluationen und den Revisionen alle ihm möglichen Massnahmen zur Verminderung der Mängel durch.

Keiner.

327.3600.305

Bureau international d'éducation (BIE) Dokumentationsstipendium

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

StipendiatInnen am BIE

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

0 32 40 38

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BV vom 29. 5. 1874 (SR 101), Art. 8, 27, 85 und 102 Aufgabengebiet: Bildung und Grundlagenforschung ­ Übriges Bildungswesen Beitragssatz: 2 Stipendien (entspricht den Beiträgen, die StipendiatInnen anderer Ländern erhalten) 1. Kurzbeschrieb: 2 DokumentalistInnen aus Entwicklungsländern erhalten für die Dauer eines akademischen Jahres je ein Stipendium für ein Nachdiplomstudium am BIE in Genf.

Der Beitrag stützt sich direkt auf die Verfassung. Keine formelle Rechtsgrundlage.

2. Bundesinteresse: Das BIE in Genf ist ein Bildungsdokumentationszentrum der UNESCO.

Mit den Stipendien wird Entwicklungshilfe im Bereich der Dokumentation geleistet.

Bildungspolitisch kleines Interesse der Schweiz.

3. Aufgaben- und Der Bund hat dem BIE über verschiedene Rubriken Projektbeiträge Lastenverteilung: gewährt. Er bezahlt via UNESCO-Beitrag auch einen Beitrag ans BIE.

4. Ausgestaltung: Die KandidatInnen werden vom BIE ausgewählt und dem Bundesamt für Bildung und Wissenschaft (BBW) vorgeschlagen. Das BBW richtet die Beiträge direkt aus.

Der BIE-Rat fordert von der Schweiz einen Standortbeitrag. Sollte dieser Beitrag nicht ausgerichtet werden, wird das BIE seinen Standort ins Ausland verlegen. Das EDI überprüft eine mögliche Erhaltung der Institution in Genf.

5. Gesamtbeurteilung: Bagatellsubvention, für die kein gesamtschweizerisches bildungspolitisches Interesse nachgewiesen werden kann. Für die StipendiatInnen aber von grossem Interesse, da der Studienaufenthalt sonst oft nicht möglich wäre.

6. Handlungsbedarf: Aufhebung der Kreditrubrik auf das Jahr 2000.

8199

327.3600.309

EG-Programme zur Förderung der Bildung und Mobilität

Erstempfänger:

in 1000 Fr.

­ Schweizer Institutionen/Organisationen Beträge des Bildungs-, Berufsbildungs- und Ju0 1985 gendbereichs; SZfH; Private 0 1990 ­ Europäische Hochschulinstitute (jährlicher 7 179 Institutsbeitrag, Stipendien für Schweizer 1995 Studierende), Sommeruniversität Freiburg 1997 7 985 z. T. Stipendiaten BB vom 22. 3. 1991 (SR 414.51) über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und der Mobilitätsförderung und Änderung vom 16. 12. 1994.

Bildung und Grundlagenforschung ­ Übriges Bildungswesen Kein fixer Beitragssatz: von Projekt abhängig Dieser Beitrag ist für die integrale Beteiligung der Schweiz an den Bildungsprogrammen der EU, für die europäischen Hochschulinstitutionen und für Begleitmassnahmen im Inland vorgesehen. Die 3 grossen Bildungsprogramme der EU sind: LEONARDO DA VINCI: berufliche Bildung, inkl. frühere COMETTAktivitäten (Zusammenarbeit Hochschulen­Wirtschaft auf dem Gebiet der Technologie) SOKRATES: allg. Bildung inkl. ERASMUS (Mobilität der Studierenden und ProfessorInnen, Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen) JUGEND FÜR EUROPA III: ausserschulische Jugendaktivitäten Die Schweiz ist an den EU-Bildungsprogrammen seit dem akademischen Jahr 1995/96 nicht mehr offiziell beteiligt. Obschon es im Bildungsbereich kein Rahmenabkommen mit der EU gibt, kann die Schweiz als Übergangsmassnahme im Rahmen einer stillen Partnerschaft an gewissen Bildungsprogrammen teilnehmen (direkte Finanzierung der Schweizer Organisationen/-Institutionen).

Das Bundesamt hat der Schweizerischen Zentralstelle für Hochschulwesen (SZfH) die Aufgaben im Zusammenhang mit ERASMUS (ERASMUSBüro) und die Anerkennungsfragen (Swiss ENIC, NARIC), der EPFL die Aufgaben im Zusammenhang mit einzelnen LEONARDO-Bereichen, der EDK die Aufgaben im Zusammenhang mit der Schulbildung (COMENIUS, SOKRATES) delegiert.

Mit einem Abkommen wird der Bund die auf Grund eines fixen Verteilschlüssels (Verhältnis der BIP) berechneten Jahrestranchen an die EU bezahlen, welche danach die Mittel an die Bildungsinstitutionen/organisationen bezahlt.

Steuerung über Verpflichtungskredit (Gesamtkredit) mit jährlichen Zahlungskrediten.

Förderung einer koordinierten Bildungspolitik in Europa. Zugang zum europäischen Bildungsraum und Teilnahme an der europäischen Bildungspolitik.

Ausser dem Bundesamt für Bildung und
Wissenschaft (BBW) sind auch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) und das Bundesamt für Kultur (BAK) teilweise administrativ beteiligt. Enge Kontakte mit der EDK.

Für die Bemessung der Beiträge werden i.d. R. die Kriterien der EU angewendet. Es gibt jedoch keine fixen Unterstützungskriterien des Bundes

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung:

4.

Ausgestaltung:

8200

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

5.

6.

(Ausnahme: ERASMUS-Stipendien).

Das BBW kontrolliert, dass die Kosten des Schweizer Projektteilnehmers die durchschnittlichen Kosten der übrigen Projektpartner nicht übersteigen (Vorgabe des BBW, damit keine Projekte möglich sind, bei denen der Bund den Hauptteil bezahlt).

Vor Auszahlung der Schlussabrechnung muss gemäss Vertrag/Vereinbarung ein detaillierter Schlussbericht abgeliefert und vom BBW genehmigt werden.

Die Schlussabrechnungen werden von einem (amtsinternen) Revisor geprüft.

Gesamtbeurteilung: Ohne Abkommen ist dies die einzige Form der Beteiligung, die für Schweizer TeilnehmerInnen möglich ist. Grosses Interesse des Bundes, aber auch der TeilnehmerInnen, dass mindestens diese Form der Beteiligung möglich bleibt.

Die Direktzahlungen haben zwar sehr stark zugenommen, liegen aber immer noch deutlich unter denen, die bei einem Abkommen mit der EU bezahlt werden müssten.

Handlungsbedarf: Ausarbeiten einheitlicher Kriterien für die Mittelvergabe.

Leistungsauftrag an die SZfH: Vergabe der finanziellen Mittel aus diesem Kredit nur für die im Leistungsauftrag definierten Aufgaben.

8201

329.3600.001

Stipendien

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Stipendiaten im Bereich Weiterbildung. Die Stipendien werden über die beiden ETH in Zürich und Lausanne ausgerichtet. Der ETHRat überweist diesen die notwendigen Mittel (Zahlungstranchen) auf Grund des Bedarfs.

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BG vom 4. 10. 1991 über die ETH (SR 414.110), Art. 11 Abs. 2 V ETH-Bereich vom 13. 1. 1993 (SR 414.110.3), Art. 6 Abs. 2 Bst. c V ETH vom 13. 1. 1993 (SR 414.131), Art. 14 V ETH-Stipendien vom 14. 9. 1995 (SR 414.154) Bildung und Grundlagenforschung ­ Hochschulen Monatliche Höchstbeträge im Einzelfall (unter Berücksichtigung anderer Finanzierungsquellen): Stipendium für Studierende Fr. 1450 Doktoratsstipendium Fr. 1900 Nachdiplomstipendium Fr. 1900 Stipendien des ETH-Bereichs werden in der Regel subsidiär als Ergänzung zu anderen externen Finanzierungsquellen ausgerichtet. Es gibt Stipendien für Studierende im Hinblick auf den Erwerb eines ETH-Diploms oder eines Eidgenössischen Diploms an einer ETH, sodann Doktoratsstipendien und Nachdiplomstipendien. Die Doktoratsstipendien werden ausnahmsweise und vorübergehend gewährt, wenn ein Doktorand oder eine Doktorandin über keine Anstellung verfügt. Nachdiplomstipendien werden an Studierende ausgerichtet, die ihr Studium als Vollpensum absolvieren.

Massgebliche Kriterien sind nebst den finanziellen Verhältnissen: ­ die fachliche Qualifikation der gesuchstellenden Person ­ die Ergebnisse der Vordiplom- und Promotionsprüfungen ­ eine befürwortende Stellungnahme des Leiters der Doktorarbeit ­ eine befürwortende Stellungnahme der für das Nachdiplomstudium verantwortlichen Person, wenn dieses nach einem Jahr noch nicht abgeschlossen wurde.

Förderung der Fort- und Weiterbildung sowie der Umschulung.

Übergeordnetes Bundesinteresse ist die Konkurrenzfähigkeit der Schweiz im internationalen Umfeld.

Das Stipendienwesen ist grundsätzlich Sache der Kantone. Der Bund kann jedoch eigene Massnahmen in diesem Bereich ergreifen (BV Art. 27quater Abs. 2). Die Stipendien im ETH-Bereich werden subsidiär (in Ergänzung zu kantonalen Ausbildungsbeihilfen) ausgerichtet.

Die Stipendien werden auf Gesuch hin jeweils für ein Jahr oder bei kürzeren Studien für die entsprechende Dauer gewährt. Über die Gesuche entscheiden an der ETH Zürich der Rektor, an der ETH Lausanne der akademische Direktor. Der Betrag wird in jedem Einzelfall mit einer Verfügung

Aufgabengebiet: Beitragssatz:

1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung:

4.

Ausgestaltung:

8202

in 1000 Fr.

0 0 700 646

5.

6.

bestimmt. Die Stipendien können monatlich, semesterweise oder jährlich ausbezahlt werden.

In besonderen Fällen können statt Stipendien zinslose Darlehen gewährt werden; in Härtefällen auch zusätzlich zu einem ETH-Stipendium.

Gesamtbeurteilung: Da die Stipendienordnungen der Kantone sehr unterschiedlich sind, ist es durchaus sinnvoll, in Ergänzung Bundesstipendien an minderbemittelte Studierende auszurichten. Dies bedeutet allerdings eine Besserstellung der Studierenden des ETH-Bereichs gegenüber denjenigen an kantonalen Universitäten.

Solange keine gesamtschweizerische Harmonisierung im Stipendienbereich stattgefunden hat, sind die Bundesstipendien im ETH-Bereich aufrechtzuerhalten. Da die gesetzliche Grundlage auch die Ausrichtung von Ausbildungsdarlehen gestattet, ist ein Ausbau dieser Ausbildungsbeihilfen zu prüfen.

Handlungsbedarf: Überprüfung des Nutzens der Subvention; eventuell Ausbau der Ausbildungsdarlehen.

Im Rahmen des Projektes Neuer Finanzausgleich ist die Abschaffung der über den Bund ausgerichteten Ausbildungsbeihilfen vorgesehen. Im Gegenzug sollen die kantonalen Stipendienordnungen harmonisiert werden.

Solange keine Harmonisierung stattgefunden hat, ist es gerechtfertigt, die subsidiären Stipendien und Darlehen an den Bundeshochschulen aufrechtzuerhalten.

8203

329.3600.002

Studentisches Wohnen

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Stiftung für studentisches Wohnen, Zürich Fondation Maison pour étudiants, Lausanne

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

in 1000 Fr.

0 2 000 3 825 1 200

Studierende BG vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (SR 414.110), Artikel 11 Absatz 1 Aufgabengebiet: Bildung und Grundlagenforschung ­ Hochschulen Beitragssatz: Kein Beitragssatz. Fester Betrag an einzelne Projekte (rund 28% der Projektkosten).

1. Kurzbeschrieb: Die Subvention bezweckt die Verbesserung der Wohnsituation der Studierenden der beiden ETH durch Zurverfügungstellung von Wohnraum für Studierende zu angemessenen Bedingungen. Der Bund leistet auf Gesuch der beiden Stiftungen hin à fonds perdu-Beiträge an konkrete, ausführungsreife Bauprojekte. Der Bund und die beiden Kantone Waadt und Zürich teilen sich in die Finanzierung der nicht anderweitig gedeckten Kosten der Vorhaben (rund 55%). Die Stadt Zürich ihrerseits gewährt zinslose unbefristete Darlehen.

Die «Stiftung für studentisches Wohnen» wurde am 28. 1. 1987 errichtet (Anfangskapital 400 000 Franken); Stifter sind die Studentische Wohngenossenschaft Zürich, Kanton und Stadt Zürich sowie die Eidgenossenschaft. Die Stifter haben im Stiftungsrat je zwei Vertreter.

Die «Fondation Maisons pour étudiants» wurde am 1. 6. 1961 errichtet (Anfangskapital 100 000 Franken); Stifter waren der Kanton Waadt, die Gemeinde Lausanne und die Uni Lausanne.

2. Bundesinteresse: Der Bund als Hochschulträger hat Interesse daran, dass die Studierenden eine angemessene Unterkunft finden. Der erstellte Wohnraum steht insbesondere auch Studierenden der beiden ETH zur Verfügung.

3. Aufgaben- und Der Bund und die beiden Kantone Zürich und Waadt teilen sich in die Lastenverteilung: Finanzierung der nicht anderweitig finanzierten Kosten der Vorhaben (rund 55%; Anteil Bund damit rund 28%). Die Stadt Zürich ihrerseits gewährt zinslose unbefristete Darlehen.

4. Ausgestaltung: Im Rahmen der «Massnahmen zur Verbesserung der Wohnsituation der Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschulen in den Jahren 1992­1995» bewilligten die Räte für Investitionsbeiträge an die beiden Stiftungen einen vierjährigen Verpflichtungskredit von 20 Mio.

Franken. Seit 1996 wird diese Aufgabe über jährliche Zahlungskredite gesteuert.

Über die einzelnen Beiträge an konkrete, ausführungsreife Projekte entscheidet auf Antrag der Stiftungsräte der ETH-Rat. Basis für die Subventionsberechnung ist der jeweilige Kostenvoranschlag.

5. Gesamtbeurteilung:
Die ausgabenorientierte Subvention wird einzelfallorientiert ausgerichtet.

Klare Beitragsrichtlinien fehlen. Die beiden Stiftungen haben Monopolstellung zur Errichtung von bundessubventioniertem Wohnraum für Studierende der beiden ETH. Trotz mehrjährigen Verpflichtungen stehen nur jährliche Zahlungskredite zur Verfügung.

8204

6.

Handlungsbedarf:

Bedarfsüberprüfung.

Überprüfung der beiden Stiftungen (insb. Finanzierungsstruktur) sowie von deren Monopolstellung. Eventuell «Marktöffnung» der Subventionierung (kostengünstige Lösungen).

Konkretisierung der Subventionsvoraussetzungen und -bemessung in Ausführungsbestimmungen.

8205

401.3600.001

Abgeltung für gemeinwirtschaftliche Leistungen des IGE

Abgeltung Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (IGE)

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BG über Statut und Aufgaben des Eidg.

Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG), Art. 15 (SR 172.010.31) Justiz, Polizei ­ Rechtsaufsicht Abgeltung gemäss Leistungsvereinbarung EJPD-IGE mit im Rahmen des Budgets bestimmtem Kostendach Der Bund bezahlt dem IGE zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen einen jeweils mit dem Budget zu bestimmenden Betrag. Dieser liegt seit der Gründung des IGE im Jahre 1996 bei rund 2,5 Millionen. Das IGE nimmt dafür Aufgaben im Interesse des Bundes (s. unten) wahr.

Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden mit der jährlichen Leistungsvereinbarung EJPD-IGE festgelegt. Die Abgeltung wird durch das mit dem Budget bestimmte Kostendach begrenzt.

Die Aufgaben des ehemaligen Bundesamtes für geistiges Eigentum (BAGE) sind mit der rechtlichen Verselbstständigung gemäss IGEG an das IGE übergegangen.

Das IGE nimmt dafür auf dem Gebiet des geistigen Eigentums insbesondere die folgenden Aufgaben wahr (Art. 2 IGEG): ­ Vorbereitung von Erlassen ­ Beratung des Bundesrates und der übrigen Bundesbehörden ­ Vertretung der Schweiz im Rahmen von internationalen Organisationen und Übereinkommen ­ Beteiligung an der technischen Zusammenarbeit Darüber hinaus kann der Bundesrat dem IGE weitere Aufgaben zuweisen.

Das IGE nimmt vorwiegend hoheitliche Aufgaben des Bundes wahr; es kann zudem freie Dienstleistungen erbringen. Für die hoheitliche Tätigkeit als Registerbehörde auf dem Gebiet der gewerblichen Schutzrechte erhebt das IGE Gebühren, welche in der vom Bundesrat zu genehmigenden Gebührenverordnung festgelegt und von den privaten Verursacher bezahlt werden.

Für seine ebenfalls hoheitlichen gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu Gunsten des Bundes erhält das IGE eine Abgeltung. Die Höhe dieser Abgeltung wird vom Parlament mit dem Budget festgelegt.

Das IGE bildet aus den Gebühreneinnahmen und den Entgelten aus freien Dienstleistungen eine angemessene Reserve.

Der Betrag der Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen des IGE berechnet sich nach den im Anhang zur Leistungsvereinbarung festgelegten Bedingungen; er wird durch das mit dem Budget bestimmten Kostendach begrenzt. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen des IGE zu Gunsten des Bundes sind gemäss Botschaft zum IGEG kostendeckend abzugelten.

Wegen des Kostendachs konnten diese Leistungen indessen bisher nicht vollständig abgegolten werden.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung:

4.

Ausgestaltung:

8206

in 1000 Fr.

0 0 0 2 426

401.3600.001 5.

6.

Abgeltung für gemeinwirtschaftliche Leistungen des IGE

Abgeltung Beitrag à fonds perdu

Gesamtbeurteilung: Die Abgeltung wird entsprechend der gesetzlichen Vorgabe ausgerichtet, wobei die Höhe mit dem Budget entsprechend den jeweiligen Erfordernissen und gemäss Leistungsvereinbarung festgelegt wird.

Handlungsbedarf: Keiner.

8207

402.3600.005

Beiträge an Verbrechensopfer

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kantone, Kursanbieter

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BG vom 4. 10. 1991 (SR 312.5) über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG); Art. 18 Abs. 1 (Ausbildungshilfe), Abs. 2 (Aufbauhilfe) VO v. 18. 11. 1992 (SR 312.51) über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHV) Soziale Wohlfahrt ­ Fürsorge Aufbauhilfe: 1/3 Ausbildungshilfe 2/3 (50% ab 1999) Der Bund gewährt den Kantonen bis Ende 1998 eine Subvention zum Aufbau der Opferhilfeinstitutionen (Aufbauhilfe) sowie auch über diesen Zeitpunkt hinaus eine Ausbildungshilfe, um spezifische Kurse für MitarbeiterInnen der Opferhilfe organisieren und anbieten zu können.

Laut Opferhilfegesetz müssen die Kantone Institutionen schaffen, an die sich Betroffene (Opfer von Straftaten bzw. Angehörige von Opfern wenden können. Der Bund hat ein Interesse daran, dass entsprechende Leistungen der Kantone rasch bereitgestellt werden.

Das in der Opferhilfe tätige Personal muss aus- bzw. weitergebildet werden. Es besteht ein Interesse an einem Angebot an Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten in allen wichtigen Sprachgebieten sowie an einem Erfahrungsaustausch im Rahmen der Kurse.

Aufbauhilfe: Ursprünglich ist davon ausgegangen worden, dass der Bund zeitlich befristet 1/3 der Kosten für den Aufbau der Opferhilfe-Institutionen trägt. Bei verschiedenen Kantonen verzögerte sich der Aufbau der Opferhilfe-Institutionen. Die Bundessubvention wurde in diesen Fällen zwar auf Grund der gesetzlichen Regelung ausbezahlt, jedoch (noch) nicht vollständig verwendet. Die finanzielle Eigenleistung in diesen Kantonen war entsprechend zu gering. Das zuständige Bundesamt geht nun davon aus, dass Kantone, bei denen es zu Verzögerungen kam, nachträglich den vorgesehenen Anteil an den Aufbau der Opferhilfe beitragen.

Ausbildungshilfe : Der Bund trägt mit rund 2/3 der Kosten für Ausbildungskurse einen vergleichsweise grossen Anteil an den Ausbildungsanstrengungen, die Kantone tragen idie Restkosten (1/3) über die Kurskosten. Das Bundesamt hat 1999 den Beitragssatz auf 50% reduziert.

Bezüglich der Höhe des Betrags ist die (1998 ausgelaufene) Aufbauhilfe wesentlich bedeutender (4­5 Millionen) als die Ausbildungshilfe (< 1 Mio.).

Bei der Aufbauhilfe wurde der für diesen Zweck budgetierte Betrag gemäss einem auf Gesetzesstufe fixierten Verteilschlüssel (gem. Finanzkraft und Bevölkerungszahl) auf die Kantone verteilt. Dieser starre Verteilmechanismus
führte dazu, dass die Mittel nicht überall bedarfsgerecht ausgerichtet werden konnten und dass Kantone, deren Anstrengungen bezüglich Aufbau der Opferhilfe anfänglich zu wünschen übrig liess, trotzdem in den Genuss der gesamten Subvention des Bundes kam. Da die Aufbauhilfe ohnehin bis Ende 1998 befristet ist, wurde darauf

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung:

4.

Ausgestaltung:

8208

in 1000 Fr.

0 0 5 369 4 574

5.

6.

verzichtet, das OHG diesbezüglich zu revidieren. Um die dem Zweck entsprechende Verwendung der Bundessubvention trotzdem sicherzustellen, hat das zuständige Amt einen Rückforderungsvorbehalt in die Zusicherungsverfügungen aufgenommen.

Die Ausbildungshilfe wurde bisher an Ausbildungsveranstaltungen in der Deutschschweiz, der Westschweiz und im Tessin gewährt. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist geplant, künftig Pauschalen pro TeilnehmerIn auszurichten. Um die Umstellung auf die Pauschalen zu erleichtern, die inskünftig nur noch die Hälfte der Kosten decken sollen, wurden bereits anfangs 1999 die Beitragssätze gesenkt.

Gesamtbeurteilung: Das Ziel, rasch Einrichtungen für die Beratung von Opfer von Verbrechen bereitzustellen, wurde im Grossen und Ganzen erreicht. Mit dem starren Verteilschlüssel, nach dem die Aufbauhilfe ausgerichtet wurde, konnte den unterschiedlichen finanziellen Bedürfnissen und dem unterschiedlichen Umsetzungsrhythmus der Kantone nicht gebührend Rechnung getragen werden.

Mit der Ausbildungshilfe wird eine kantonsübergreifende Aus- und Weiterbildung und damit eine Angleichung des Beratungsqualität erreicht.

Der Bund trägt ab 1999 die Hälfte der Ausbildungskosten des Personals.

Für die Hilfe an die Opfer des Attentats von Luxor wurden die 1999 und 2000 für die Opferhilfe vorgesehenen Mittel im Sinne einer ausserordentlichen Finanzhilfe um je 1 Million erhöht.

Handlungsbedarf: Aufbauhilfe: Keiner, da die Subvention Ende 1998 ohnehin ausgelaufen ist.

Ausbildungshilfe: Ende 1999/anfangs 2000 wird der dritte Bericht des Bundesamts für Justiz an den Bundesrat über den Vollzug und die Wirksamkeit der Opferhilfe (1993­1998) erscheinen. Er wird sich auch zur Notwendigkeit einer Revision des Opferhilfegesetzes äussern. In die allfälligen entsprechenden Gesetzgebungsarbeiten werden auch die Erfahrung mit der Pauschalierung der Opferhilfe einbezogen werden können.

8209

402.4600.002

Baubeiträge für die Zwangsmassnahmen

Abgeltung Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kantone

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

in 1000 Fr.

0 0 8 062 7 110

­ BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20) BG vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (AS 1995 146) Aufgabengebiet: Justiz, Polizei ­ Strafvollzug Beitragssatz: 100% (max. 45 Mio.) für die ersten rund 300 Haftplätze 1. Kurzbeschrieb: Das BG über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht sieht die Möglichkeit zur Verhängung einer Vorbereitungs- und einer Ausschaffungshaft vor.

Dies u. a.für die Sicherstellung der Ausschaffung von oft illegal eingereisten Ausländern nach Beschaffung der Identitätspapiere.

Für die Schaffung der entsprechenden Einrichtungen für den Vollzug dieser Administrativhaft hat das Parlament einen Verpflichtungskredit von 45 Mio. bewilligt, um die ersten 300 Plätze bereitzustellen.

Im Rahmen einer Umfrage des EJPD wurden von den Kantonen bis im Herbst 1996 13 Projekte mit rund 280 Plätzen angemeldet. Bis Ende 1998 waren sieben Einrichtungen in Betrieb, zwei weitere befanden sich im Bau.

Vier Objekte sind für 1999 und 2000 geplant.

2. Bundesinteresse: Der Bund hat ein Interesse daran, dass die Asyl- und Ausländergesetzgebung vollzogen werden kann. Das BG über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht soll den Vollzug von Wegweisungen und Ausschaffungen von Personen aus dem Asylbereich (für die der Bund zuständig ist) und aus dem Ausländerbereich (die in den Verantwortungsbereich der Kantone fallen) ermöglichen. Die Kantone haben also auch ein Interesse an diesen Einrichtungen für den Vollzug von Administrativmassnahmen.

3. Aufgaben- und Der Bund übernimmt 100% der Kosten für die ersten rund 300 Haftplätze Lastenverteilung: (max. 45 Mio.). Die Kantone übernehmen den nicht anrechenbaren Teil der Baukosten sowie die Betriebskosten für die Personen aus dem Ausländerbereich. Der Bund trägt zuätzlich anteilsmässig die Betriebskosten für Personen aus dem Asylbereich (Pauschale).

4. Ausgestaltung: Eine provisorische Zusicherung erfolgt auf Gesuch hin in der Projektphase und nach dem Kostenvoranschlag analog dem Verfahren im Straf und Massnahmenvollzug.

Das zuständige Bundesamt nimmt bereits in der Vorprojektphase Einfluss auf das Vorhaben zwecks Reduktion der Kosten.

Es bestehen zahlreiche Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um in den Genuss der Subvention zu gelangen (Durchsetzen von Bundesgerichtsentscheiden, von Standards
internationaler Vereinbarungen, wie EMRK, Antifolterkonvention).

Die defintive Zusicherung und die Schlusszahlung (bis 80% Vorschuss) erfolgen aufgrund der Schlussabrechnung.

5. Gesamtbeurteilung: Der Bund hat die Baukosten für die ersten 300 Plätze für den Vollzug der Administrativhaft, die sich aus dem Vollzug des BG ergeben,

8210

6.

Handlungsbedarf:

übernommen. Dies im Sinne einer Initialhilfe zur Schaffung der ersten 300 Plätze.

Wegen höherer Anforderungen des Bundesgerichts an das Raumprogramm (für soziale Kontakte der Insassen) sowie wegen steigender Bedürfnisse an die Sicherheit fallen die Kosten pro Haftplatz höher aus als ursprünglich veranschlagt.

Da sich ein höherer Bedarf an entsprechenden Vollzugsplätzen abzeichnet als ursprünglich angenommen, wird die Frage geprüft werden müssen, ob der Bund die Initialhilfe weiterführen oder ob er sich teilweise bzw.

vollständig aus diesem Bereich zurückziehen will.

8211

415.3600.001

Asylbewerber: Pauschalbeiträge an Kantone für Verwaltungsaufwand

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kantone

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

in 1000 Fr.

0 35 268 26 171 25 378

­ AsylG vom 5. 10. 1979, Änderung vom 22. 6. 1990, Art. 20b Abs. 2bis (SR 142.31) AsylV2 vom 22. 5. 1991, Änderung vom 26. 10. 1994, Art. 32 Abs. 2 Bst. b und vom 25. 11. 1996, Art. 32 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 (SR 142.312) Aufgabengebiet: Soziale Wohlfahrt ­ Fürsorge Beitragssatz: Pauschale von Fr. 1200 pro zugewiesenem/r Asylbewerber/in 1. Kurzbeschrieb: Der Bund zahlt den Kantonen einen Pauschalbeitrag an die Verwaltungskosten, insbesondere für die Aufwendungen der Fürsorge- und Fremdenpolizeibehörden. Die Pauschale von derzeit 1200 Franken wird für die den Kantonen im Kalenderjahr neu zugewiesenen Asylsuchenden auf Grund des Personenregistratursystems AUPER ausgerichtet.

2. Bundesinteresse: Der Vollzug des Asylgesetzes erfolgt zum grossen Teil durch die Kantone.

Aufgrund der verfassungsmässigen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, haben die Kantone die Kosten aus dem Vollzug von Bundesrecht grundsätzlich selber zu tragen. Dennoch richtet der Bund den Kantonen in Abweichung von diesem Grundsatz gestützt auf die gesetzliche Grundlage einen Beitrag für diese Aufgabenerfüllung aus.

Die Kantone haben einen gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung, wobei der Bundesrat die Höhe festlegt.

3. Aufgaben- und Es handelt sich um einen Beitrag seitens des Bundes und nicht um eine Lastenverteilung: Vollkostenabgeltung. Entsprechend haben die Kantone allfällige ungedeckte Kosten aus der Erfüllung dieser Aufgabe selber zu tragen.

Die Pauschale wurde im Rahmen von Sparmassnahmen bereits mehrmals gekürzt. Die Kantone waren in der Folge gezwungen, die kantonsinterne Ablauforganisation zu überprüfen und gegebenenfalls zu optimieren.

4. Ausgestaltung: Bei der Ausrichtung wird auf die jährlich neu zugeteilten Asylbewerber abgestellt, da vor allem bei Neuzugängen Verwaltungsaufwendungen anfallen. Die Pauschale wird demzufolge für die den Kantonen im Kalenderjahr neu zugewiesenen Asylsuchenden auf Grund des Personenregistratursystems AUPER ausgerichtet.

Der Bundesrat hat die Höhe der Pauschalen in der AsylV2 auf Fr. 1200 pro neuem Asylbewerber festgelegt.

Es handelt sich um ein einfaches, transparentes und pauschales Abgeltungssystem mit einer einmaligen Ausrichtung pro Jahr. Die Subvention verursacht einen geringen Verwaltungsaufwand für den Bund.

5. Gesamtbeurteilung: Die Ausrichtung der Pauschale steht
eigentlich im Widerspruch zum Grundsatz, wonach die Kantone die Kosten aus dem Vollzug von Bundesrecht selber zu tragen haben. Indessen wird dieser Beitrag auf Grund der in diesem Falle bestehenden gesetzlichen Verpflichtung ausgerichtet. Auch im neuen AsylG ist eine entsprechende Regelung für die weitere Ausrichtung des Beitrages vorgesehen.

6. Handlungsbedarf: Keiner.

8212

415.3600.002

Asylbewerber: Pauschalbeiträge an die Befragungskosten

Abgeltung Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH)

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

0 4 035 2 109 3 392

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Hilfswerke und deren Angestellte AsylG vom 5. 10. 1979, Änderung vom 22. 6. 1990, Art. 15a Abs. 1 und 6 (SR 142.31) AsylV2 vom 22. 5. 1991, Änderung vom 25. 11. 1996, Art. 8 Abs. 2 (SR 142.312) Aufgabengebiet: Soziale Wohlfahrt ­ Fürsorge Beitragssatz: Pauschale von derzeit Fr. 232.­ pro Befragung 1. Kurzbeschrieb: Mit der Asylgesetzrevision auf den 1. 1. 1988 wurde ein neues Asylverfahren eingeführt. Dieses sieht u. a. vor, dass bei der Befragung der Gesuchsteller im Kanton und beim BFF ­ sofern diese zustimmen ­ die Vertreter der anerkannten Flüchtlingsorganisationen anwesend sein können. Die Hilfswerkvertretung beobachtet die Anhörung und kann Fragen zur Erhellung des Sachverhaltes stellen lassen. Sie hat jedoch keine Parteirechte. Im weiteren bestätigt sie ihre Mitwirkung im Protokoll. Sie kann Einwendungen anmelden und weitere Abklärungen anregen.

Die Hilfswerke werden für die Entsendung eines Vertreters zur Anhörung über die Asylgründe mit einem Pauschalbeitrag entschädigt. Diese Pauschale wird entsprechend dem Teuerungsausgleich, wie er dem Bundespersonal gewährt wird, angepasst.

Im neuen AsylG wird die entsprechende Praxis weitergeführt.

2. Bundesinteresse: Die zuständigen Behörden des Bundes gewährleisten ein faires und rechtsstaatlich einwandfreies Asylverfahren. Eine unabhängige Überprüfung des Entscheides durch die Asylrekurskommission ist zudem gewährleistet.

Durch die Anwesenheit der Hilfswerkvertretung soll die Legitimität des Asylentscheides des BFF gestärkt werden. Dadurch kann eventuell auch die Zahl kostspieliger Rekurse vermindert werden. Der Bund ist daran interessiert, dass die Asylentscheide seiner Behörden auf breite Akzeptanz stossen und dass die Bevölkerung weiterhin von der Fairness und der Rechtsstaatlichkeit dieser Entscheide überzeugt ist Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine Pauschale pro Anhörung mit Hilfswerkvertretung, wobei die Höhe vom Bundesrat festgelegt wird.

3. Aufgaben- und Der Bund trägt die Kosten für die Hilfswerkvertretung bei Befragungen Lastenverteilung: alleine.

4. Ausgestaltung: Pro Befragung, bei der ein/e HilfswerkvertreterIn anwesend ist, wird eine Pauschale von rund Fr. 230.­ ausgerichtet.

Der administrative Aufwand mit der Pauschale pro Befragung ist für den Bund klein.

5. Gesamtbeurteilung: Der Bund gewährleistet ein rechtsstaatlich
einwandfreies und faires Asylverfahren. Die Anwesenheit der HilfswerkvertreterInnen bei der Befragung stärkt die Legitimität und Akzeptanz des Asylverfahrens und wirkt so unbegründeten Rekursen entgegen.

6. Handlungsbedarf: Keiner.

8213

415.3600.003

Flüchtlinge: Beiträge an Fürsorgeleistungen

Abgeltung Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Hilfswerke

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Flüchtlinge AsylG vom 5. 10. 1979, Änderung vom 22. 6. 1990, Art. 31­33, 35, 37 (SR 142.31) AsylV2 vom 22. 5. 1991, Änderung vom 24. 11. 1993, Art. 44, 48, 51­53 (SR 142.312) Soziale Wohlfahrt ­ Fürsorge Vollkostenabgeltung Der Bund gewährleistet die Fürsorge für Flüchtlinge grundsätzlich bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Die Fürsorge für anerkannte Flüchtlinge wird von den Hilfswerken im Auftrag des Bundes und nach dessen Weisungen ausgerichtet, wobei die Kosten durch den Bund abgegolten werden. Die Kriterien zur Ausrichtung der Fürsorgeleistungen richten sich grundsätzlich nach den SKOS-Richtlinien.

Nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung gehen die Flüchtlinge in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Kantone über. In speziellen Fällen bleibt die Fürsorgezuständigkeit für einzelne Flüchtlinge (Betagte, Invalide) auch nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung beim Bund.

­ ­

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

3.

4.

5.

6.

in 1000 Fr.

109 690 26 660 139 199 154 281

Bundesinteresse: Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung: ­ Gesamtbeurteilung: Nach dem neuen Asylgesetz vom 26. Juni 1998 wird die Zuständigkeit für die Betreuung und die Ausrichtung der Fürsorge von anerkannten Flüchtlingen von den Hilfswerken an die Kantone übergehen. Wegen dieser grundsätzlichen Änderung wird hier auf eine weitergehende Beurteilung verzichtet.

Handlungsbedarf: Keiner.

8214

415.3600.004

Flüchtlinge: Beiträge an die Betreuungskosten der Hilfswerke

Abgeltung Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Hilfswerke

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ AsylG vom 5. 10. 1979, Änderung vom 22. 6. 1990, Art. 34 Abs. 1 Bst. a (SR 142.31) AsylV2 vom 22. 5. 1991, Art. 54 (SR 142.31) Soziale Wohlfahrt ­ Fürsorge 90% der Kosten (Pauschalsätze) Der Bund entschädigt die Hilfswerke für die im Auftrag und nach Weisung des Bundes mit der Betreuung der Flüchtlinge im Zusammenhang stehenden Struktur-, Verwaltungs- und Personalkosten.

Beitragskriterien für die Abgeltung der Betreuungskosten (Personalkosten) sind die Anzahl Fälle und die Fallpauschale, die sich nach der Anzahl Fälle berechnet. Für die Abgeltung der Infrastrukturkosten werden Sockelbeiträge ausgerichtet, die sich nach der Anzahl der zu betreuenden Fälle errechnen (degressive Abstufung). Für den Overheadkostenanteil der Hilfswerkleitungen werden 20% der Gesamtabrechnung vergütet. Die Beiträge an die Betreuungskosten der Hilfswerke erreichen insgesamt einen Kostendeckungsgrad von 90% .

­ ­

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

3.

4.

5.

6.

in 1000 Fr.

10 626 7 360 19 089 27 228

Bundesinteresse: Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung: ­ Gesamtbeurteilung: Nach dem neuen Asylgesetz vom 26. Juni 1998 wird die Zuständigkeit für die Betreuung und die Ausrichtung der Fürsorge von anerkannten Flüchtlingen von den Hilfswerken an die Kantone übergehen. Wegen dieser grundsätzlichen Änderung wird hier auf eine weitergehende Beurteilung verzichtet.

Handlungsbedarf: Keiner, da der Vollzug mit dem neuen AsylG grundsätzlich ändert.

8215

415.3600.005

Flüchtlinge: Beiträge an die Finanzhilfe Verwaltungskosten der Schweiz. Zentralstelle Beitrag à fonds perdu für Flüchtlingshilfe (SFH)

Erstempfänger:

Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH)

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ AsylG vom 5. 10. 1979, Änderung vom 22. 6. 1990, Art. 34 Abs. 1 Bst. b (SR 142.31) AsylV2 vom 22. 5. 1991, Art. 55 (SR 142.312) Soziale Wohlfahrt ­ Fürsorge

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung:

4.

Ausgestaltung:

8216

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

260 615 1 609 1 427

Pauschal 138 000.­ pro bewilligte Stelle (11.75 Stellen).

Der Bund zahlt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) für jede der vom Departement (EJPD) bewilligten 11,75 Personalstellen einen jährlichen Pauschalbeitrag an die Personal- und Arbeitsplatzkosten.

Die SFH stellt als Dachorganisation die gesamtschweizerische Koordination der schweizerischen Hilfswerke sicher. Während die einzelnen Hilfswerke mit der konkreten Fürsorge für die anerkannten Flüchtlinge betraut sind, übernimmt die SFH die Führungs- und Koordinationsaufgaben. Weitere Aufgaben der SFH sind z. B. die Grundlagenarbeit zu fürsorgerechtlichen Themen.

Die SFH vertritt die Interessen ihrer Mitgliedorganisationen gegenüber dem Bund sowie der Öffentlichkeit und stellt die Verbindung zwischen Behörden und Hilfswerken her.

Die Hilfswerke sind gemäss geltendem Asylgesetz zuständig für die Betreuung und die Ausrichtung der Fürsorgeleistungen an anerkannte Flüchtlinge. Diese Aufgaben wird mit In-Kraft-Treten des neuen Asylgesetzes vom 26. 7. 1998 entfallen bzw. an die Kantone übergehen.

Der Bund ist aber weiterhin an einem guten Verhältnis zu den Hilfswerken interessiert. Diese sind über die Hilfwerkvetreter bei AsylbewerberAnhörungen weiterhin in das Asylverfahren einbezogen sowie Partner bei der Berabeitung asylrelevanter Themen.

Der Bund trägt auf Grund der gesetzlichen Regelung (Kann-Bestimmung) die Kosten der 11.75 bewilligten Stellen mit der Pauschale von Fr. 138 000 weitestgehend. Diese Pauschale wird entsprechend dem Teuerungsausgleich, wie er dem Bundespersonal gewährt wird, angepasst.

Die Hilfswerke tragen allfällige ungedeckte Personal- und Arbeitsplatzkosten der Dachorganisation SFH.

Einfaches Beitragsverfahren mit minimalem administrativem Aufwand: Anzahl Stellen x Pauschalbetrag

5.

6.

Gesamtbeurteilung: Die Finanzhilfe an die Dachorganistion der schweizerischen Hilfswerke für die Koordinationsaufgabe im Asylbereich wird aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung ausgerichtet. Das Verfahren ist einfach.

Durch den Übergang der Fürsorge- und Betreuungszuständigkeit zugunsten anerkannter Flüchtlinge von den Hilfswerken an die Kantone ändert sich der Aufgabenbereich der Hilfswerke. Eine Überprüfung der Subvention angesichts dieser neuen Situation erscheint angezeigt.

Handlungsbedarf: Neubeurteilung der Subvention aufgrund der geänderten Aufgabe der Hilfswerke im Asylbereich.

8217

415.3600.006

Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe für Finanzhilfe Asylbewerber und Flüchtlinge Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

in 1000 Fr.

Beträge Rückkehrberatungsstellen 0 1985 Kursveranstalter in der Schweiz 0 1990 Koordinationsbüro IOM, Bern 2 024 DEZA als für die Umsetzung im Ausland 1995 zuständige Behörde 44 631 1997 ­ FREPO der Kantone zur Ausrichtung von individuellen Rückkehrhilfen über die DEZA im Ausland: ­ Zurückkehrende Einzelpersonen (indiv.

Rückkehrhilfe) ­ Bevölkerung in den Rückkehrregionen (Strukturhilfe) ­ AsylbewerberInnen, die an den Programmen teilnehmen.

AsylG vom 5. 10. 1979, Änderung vom 22. 6. 1990, Art. 18e Abs 2, Art. 33 Abs 2 und Art 48 (SR 142.31) AsylV2 vom 22. 5. 1991, Änderung vom 24. 11. 1993, Art. 9a, 9b und 52 (SR 142.312) Soziale Wohlfahrt ­ Fürsorge versch. Beiträge an versch. Empfänger Seit 1994 setzt das BFF im Rahmen eines Pilotprojektes Massnahmen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr von Asylbewerbern, vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlingen um. Die Mehrzahl der Massnahmen laufen seit 1997. Diese umfassen namentlich die Subventionierung eines kantonalen Rückkehrberatungsnetzes (Information über RückkehrhilfeAktivitäten), Ausbildungsprogramme in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit sowie Fachtagungen, länderspezifische Rückkehrprogramme sowie individuelle finanzielle Rückkehrhilfen zwecks Erleichterung und Unterstützung der Rückkehr und Wiedereingliederung.

Die individuelle Rückkehrhilfe ist als reines Anreizsystem ausgestaltet.

Sowohl die Rückkehrberatung als auch die Ausbildungsprogramme können die Ausreise nicht erzwingen, jedoch den Entscheidprozess positiv beeinflussen.

Als Schwerpunktaktivität stand bisher die Umsetzung des länderspezifischen Rückkehr- und Wiedereingliederungsprogrammes für Kriegsvertriebene aus Bosnien im Vordergrund, welche in Zusammenarbeit mit der DEZA sowie der IOM stattfindet. Neben den an die Rückkehrer ausgerichteten individuellen Wiedereingliederungshilfen werden im Bosnienprogramm auch Beiträge in analoger Höhe in Infrastruktur- und Wohnbauprojekten investiert. Ziel der Strukturhilfe ist es, die Besserstellung der Rückkehrer gegenüber den während des Krieges in Bosnien verbliebenen Personen zu mindern und damit ihre Akzeptanz bei der lokalen Bevölkerung und den Behörden zu erhöhen.

Zudem werden die diesbezüglichen Aktivitäten von IOM und UNHCR unterstützt.

Der Bund gilt den Kantonen die (Fürsorge-) Leistungen zugunsten von Asylbewerbern und vorläufig Aufgenommenen ab, den Hilfswerken die Leistungen für Flüchtlinge. Die Kosten sind mit der Zahl der anwesenden

Zweitempfänger:

Rechtsgrundlage:

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

8218

­ ­ ­ ­

3.

4.

5.

6.

fürsorgeabhängigen Personen des Asylbereichs stark angewachsen. Wenn die geflüchteten Personen in ihre Heimat zurückkehren können, dann ist dies nicht zuletzt aus persönlichen Gründen zu begrüssen. Zudem entfallen für diese Personen die Fürsorgekosten.

Aufgaben- und Der Bund trägt die Kosten weitgehend, profitiert aber auch von den Lastenverteilung: finanziellen Entlastungen, wenn die Personen in ihre Heimat zurückkehren können.

Ausgestaltung: - Die Rückkehrhilfe-Programme im Inland sollen die Remigrationsfähigkeit der Betroffenen erhalten und insbesondere darauf abzielen, den Teilnehmern Kenntnisse zu vermitteln, die seine beruflichen Chancen im Herkunftsstaat verbessern können oder spezifisch auf seine Wiedereingliederung ausgerichtet sind. Die Programme werden in der Regel von Hilfswerken oder kantonalen Organisationen konzipiert und durchgeführt, stehen aber immer unter der Aufsicht des kantonalen Asylkoordinators und bedürfen der Zustimmung des KIGA. Die Programme werden auf Gesuch hin mit einer indexierten Pauschalen von CHF 24.64 pro Teilnehmer/Tag subventioniert und dauern im Minimum 6 Monate, im Maximum 12 Monate.

­ Die Rückkehrberatungsstellen werden mittels Pauschalen finanziert, deren Höhe sich an der Anzahl der dem jeweiligen Kanton gemäss Verteilschlüssel von Artikel 9 AsylV1 zugewiesenen Asylbewerber orientiert.

Im Minimum erhalten die Kantone eine Pauschale, welche einer halben Stelle (CHF 45 000 + 10% Verwaltungsaufwand) entspricht. Die Entrichtung der Pauschalen an die Rückkehrberatungsstellen bzw. an die Projektträger von Ausbildungsprogrammen setzen die Erfüllung des Leistungsauftrages oder die Durchführung des vom BFF genehmigten Ausbildungsprojektes voraus.

­ Die Zahlungen der individuellen Finanzhilfen an die Rückkehrer (individuelle Rückkehrhilfe und länderspezifische Rückkehrhilfeprogramme) sind direkt an die Ausreise der Begünstigten gekoppelt und werden nur erbracht, wenn das bezweckte Ergebnis (die selbständige und pflichtgemässe Ausreise) eintritt. Die Gesuche werden einzeln geprüft und die Gewährung der Leistungen von der Situation des Betroffenen (Vermögensverhältnisse) und seinem Verhalten während seines Aufenthaltes in der Schweiz abhängig gemacht.

­ Die Strukturhilfebeiträge für Massnamen im Herkunftsland werden nur in dem Umfang freigegeben als auch tatsächlich
Rückkehren stattfinden; die Umsetzung der Projekte geschieht durch die DEZA.

Gesamtbeurteilung: Die Mehrheit der Massnahmen laufen erst seit 1997. Das Rückkehrhilfeprogramm Bosnien ist erfolgreich verlaufen (grosse Zahl von Rückkehrenden) und hat eine breite Akzeptanz bei den Betroffenen, der schweizerischen Öffentlichkeit, dem Parlament, Internationalen Organisationen (UNHCR) und im Ausland gefunden.

Ob bzw. in welchem Umfang die Geflüchteten auch ohne Leistungen im Rahmen der Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe ausgereist wären, kann nicht beurteilt werden. Dass eine ohnehin geplante Ausreise vorverlegt wird, wenn entsprechende Anreize bestehen, erscheint plausibel.

Ob die mit der früheren Ausreise verbundenen Einsparungen die ausgerichteten Wiedereingliederungshilfen aufwiegen, kann nicht zuverlässig abgeschätzt werden.

Im neuen AsylG sind die für die Rückkehrhilfe massgeblichen Bestimmungen der geltenden AsylV2 auf Gesetzestufe verankert worden.

Handlungsbedarf: Weiterhin Budgetierung im Sinne einer optimalen Kosten-/NutzenAbwägung.

Die Verschiebung der Strukturhilfe-Komponente im Sinne einer transparenten Budgetierung vom BFF- ins DEZA/AZO-Budget muss geprüft werden.

8219

415.3600.007

Ausbildung des in den Flüchtlingszentren beschäftigten Personals

Abgeltung Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Private (Firmen)

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

in 1000 Fr.

0 0 262 697

­ AsylG vom 5. 10. 1979, Änderung vom 20. 6. 1990, Art. 20a (SR 142.31) AsylV2 vom 22. 5. 1991, Änderung vom 24. 11. 1993, Art. 11 Abs 4 (SR 142.312).

Aufgabengebiet: Soziale Wohlfahrt ­ Fürsorge Beitragssatz: Pauschalierter Vollkostenbeitrag 1. Kurzbeschrieb: Mit dieser Abgeltung wird die Aus- und Weiterbildung des kantonalen Zentrenleiter und des Betreuungspersonals finanziert. Damit soll der reibungslose und effiziente Betrieb der Zentren für Asylbewerber und der kommunalen Instanzen sowie die korrekte und landesweit einheitliche Anwendung der rechtlichen Grundlagen und der Weisungen BFFgewährleistet werden.

Die Aus- und Weiterbildung ist nicht zuletzt wegen der sich laufend ändernden Rahmenbedingungen und der Zusammensetzung der zu betreuenden Personen wichtig.

2. Bundesinteresse: Der Bund ist interessiert an einer landesweit weitgehend einheiltichen Behandlung der auf die Kantone verteilten Asylbewerber und Schutzsuchenden. Dies auch wenn die Strukturen entsprechend der föderalistischen Staatsordnung unterschiedlich organisiert sind. Zudem wird damit ein Erfahrungsaustausch gefördert.

Ein effizienter Betrieb der Zentren spart Kosten für die öffentliche Hand; eine gute Betreuung und Zentrumsführung, eine konsequente Haltung auch gegenüber problematischen (renitenten, straffälligen) «Kunden» vermindert allfällige Probleme mit der Bevölkerung. Damit wird die Akzeptanz und das Verständnis für die Asylfrage gefördert.

3. Aufgaben- und Der Bund trägt die Kosten für diese Form der Aus- und Weiterbildung Lastenverteilung: vollständig.

4. Ausgestaltung: Für die Aus- und Weiterbildung der Zentrenleiter und des Betreuungspersonals budgetiert das BFF 1.5% der erwarteten Personalkosten (1997: 90.3 Mio. Franken). Hiervon werden 0.5% den Kantonen pauschal über die Rubrik 415.3600.010 (Asylbewerberfürsorge) ausbezahlt. Das übrige Prozent ­ die in dieser Rubrik eingestellten Mittel ­ wird gestützt auf das vom BFF erarbeitete Aus- und Fortbildungskonzept eingesetzt. Massgebend ist also die Zahl der budgetierten Betreuerstellen.

5. Gesamtbeurteilung: Durch eine gute Aus- und Weiterbildung des Betreuungspersonals in Asylbewereberzentren können diese BetreuerInnen besser auf wechselnde Rahmenbedingungen und auf Probleme reagieren und damit die Akzeptanz dieser Zentren in der Nachbarschaft und in der
Bevölkerung gewährleisten.

Zudem kann ein landesweit weitgehend einheitlicher Betreuungsstandard gefördert werden. Entsprechend ist auch eine enge Koordination zwischen den Ausbildungsleistungen des BFF und der Kantone sicherzustellen.

6. Handlungsbedarf: Keiner.

8220

415.3600.009

Betriebskosten Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft

Abgeltung Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kantone

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ AsylV 2 vom 22. 5. 1991, Änderung vom 24. 11. 1993, Art. 9 Abs. 1 Bst. d (SR 142.312) in Verbindung mit dem Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 18. 3. 1994, Art. 14e in Kraft seit 1. 2. 1995 (AS 1995 146)

Aufgabengebiet:

Soziale Wohlfahrt ­ Fürsorge

Beitragssatz:

Tagespauschale von Fr. 100.­ pro Inhaftiertem Asylbewerber Für Personen aus dem Asylbereich, die in den kantonalen Einrichtungen für den Vollzug der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft einsitzen, bezahlt der Bund eine Tagespauschale von Fr. 100 an die Betriebskosten.

Die Ausschaffungs- und Vorbereitungshaft soll einen konsequenten Vollzug von Wegweisungen gewährleisten. Die durchschnittliche Haftdauer hängt vom Verhalten des betroffenen Heimatstaates ab, der die Papiere auszustellen hat. Die Kantone machen von der Möglichkeit der Anordnung von Zwangsmassnahmen unterschiedlich Gebrauch. Die Anwendung der als «kann»-Artikel formulierten Bestimmungen steht in der Kompetenz der Kantone.

Der Bund ist für die Personen aus dem Asylbereich zuständig, die Kantone für die übrigen Ausländer. Wenn der Bund die Betriebskosten nicht übernehmen würde, bestünde in den Kantonen wohl ein finanzpolitischer Druck, Zwangamassnahmen für Personen des Asylbereichs nicht konsequent zu vollziehen. Durch den Vollzug von Wegweisungen sollen letztendlich die Asylentscheide durchgesetzt werden. Ein Nichtvollzug einer Wegweisung zieht meist hohe Fürsorgekosten nach sich.

Der Bund hat sein Interesse am Vollzug des Bundesgesetzes Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht auch insofern unterstrichen, als er die Kosten für die ersten 300 Haftplätze vollständig übernimmt.

Die Haftkosten können den Inhaftierten nicht in Rechnung gestellt werden.

Der Bund trägt neben den Baukosten für die ersten 300 Haftplätze auch die Betriebskosten für die Personen aus dem Asylbereich (pauschal), für die er zuständig ist. Die Kantone tragen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes für diejenigen Personen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen (übrige Ausländer) sowie allfällige, über die Bundespauschale hinausgehenden Restkosten für Personen aus dem Asylbereich.

Die Pauschale von Fr. 100 wird pro Inhaftiertem pro Tag an die Kantone ausgerichtet. Die Kantone melden dem Bund den Vollzug.

Das Ausrichtungsverfahren ist bereits pauschaliert und damit einfach.

1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung:

4.

Ausgestaltung:

in 1000 Fr.

0 0 968 3 200

8221

5.

6.

Gesamtbeurteilung: Die Abgeltung wird in einem einfachen Verfahren ausgerichtet.

Der Vollzug im Asylbereich soll nach den Vorschlägen einer Arbeitsgruppe von Bund und Kantonen ausgebaut und nach der Reorganistation effizienter ausgestaltet werden: U. a. soll ein Controlling-Instrumentarium aufgebaut werden. Zudem wird der Bund im Vollzugsbereich künftig eine verbesserte Koordination gewährleisten.

Handlungsbedarf: Keiner.

8222

415.3600.010

Rückerstattung von Fürsorgeauslagen für Asylbewerber

Abgeltung Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kantone

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ AsylG vom 5. 10. 1979, Änderungen vom 22. 6. 1990 und 16. 12. 1994, Art. 18e, 20a und 20b (SR 142.31) ANAG vom 26. 3. 1931, Änderungen vom 22. 6. 1990 und 16. 12. 1994, Art. 14b und 14c (SR 142.20) AsylV2 vom 22. 5. 1991, Änderungen vom 24. 11. 1993 und 26. 10. 1994, Art. 9 10 ff, 11, 12, 14­31, 34 und 35 (SR 142.312) Soziale Wohlfahrt ­ Fürsorge Pauschalen, die auf der Basis von kostengünstigen Lösungen die Kosten decken sollte.

Der Bund vergütet den Kantonen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen die während des Asylverfahrens bzw. der Dauer der vorläufigen Aufnahme entstandenen Fürsorgeauslagen für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene bis längstens zu dem Tag, an dem die Wegweisung zu vollziehen ist. Die Vergütung erfolgt wenn möglich pauschal. Die einzelnen Abgeltungs-Komponenten dieser Rubrik sind: ­ Unterstützungskosten ­ Unterbringungskosten ­ Ausreisekosten ­ Beschäftigungsprogramme ­ Gesundheitskosten ­ Grenzsanitarische Untersuchungen (bis 1997) ­ Betreuungskosten.

Fürsorgeleistungen werden von den Kantonen und nur an voll- oder teilunterstützungsbedürftige Asylsuchende ausgerichtet.

Die Erstattung der von den Kantonen an die Asylsuchenden ausgerichteten Fürsorgeleistungen erfolgt zum grossen Teil pauschal auf der Basis von kostengünstigen Lösungen. Diejenigen Kosten, die nicht mittels Pauschalbeträgen abgegolten werden (z.B. Gesundheitskosten) erstattet der Bund den Kantonen effektiv, so dass die Kantone grundsätzlich keine Eigenleistungen zu erbringen haben. Die Pauschalierung soll in Zukunft noch verstärkt werden.

Die Abgeltung, die aus dieser Budgetrubrik geleistet werden, bewegen sich in einer Höhe von mehreren hundert Millionen Franken. Um neueren Entwicklungen und Tendenzen im Asylbereich Rechnung zu tragen (z.B.

Familiengrössen und auch aufgrund des finanzpolitischen Erfordernisses, die Kosten im Asylbereich zu begrenzen, wird zur Zeit diskutiert, einzelne dieser ausgerichteten Pauschalen zu senken.

Die Höhe der Abgeltungen hängt von der Anzahl der zu unterstützenden Personen, vom Grad der Bedürftigkeit bzw. Erwerbstätigkeit (Wirtschaftslage) und von der Höhe der (pauschalierten) Abgeltung ab.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

in 1000 Fr.

0 272 921 522 978 677 781

8223

2.

3.

4.

5.

6.

Bundesinteresse:

Die Kantone verfügen über Fürsorgestrukturen. Der Bund verteilt die Asylsuchenden auf die Kantone, wo diese bis zum Asylentscheid oder bis zur Ausreise versorgt werden. Das schweizerische Asylwesen basiert auf dieser Zusammenarbeit der Kantone mit dem Bund.

Um zusätzliche parallele Fürsorgestrukturen zu vermeiden, wurde mit der Asylgesetzrevision beschlossen, künftig auch die anerkannten Flüchtlinge ins kantonale Fürsorgewesen zu integrieren.

Aufgaben- und Bund und Kantone arbeiten im Asylbereich zusammen. Die Kantone Lastenverteilung: sorgen nach der Verteilung durch den Bund und bis zum Entscheid durch den Bund bzw. zum Vollzug durch den Kanton für die Asylsuchenden. Der Bund gilt den Kantonen die Kosten weitgehend mittels Pauschalen ab.

Ausgestaltung: Erstattung von verschiedenen Kostenelementen entweder mit Pauschalen oder gemäss den effektiv angefallenen Kosten. Die Kantone haben gesetzlich Anspruch auf die Kostenerstattung. Die Pauschalierung soll für die Zukunft auf weitere Kostenarten ausgedehnt werden.

Gesamtbeurteilung: Trotz bereits eingeleiteter Spar- und Optimierungsmassnahmen sowie trotz der fortgeschrittenen Pauschalierung wird auf Grund der starken Kostensteigerungen der letzten Jahre im Bereich der Asylfürsorge eine weitgehende Überprüfung der Aufgaben- und Lastenverteilung, des Asylverfahrens sowie des Vollzugs nötig sein.

Allfällige Massnahmen werden auf der Basis des vom Parlament verabschiedeten neuen Asylgesetzes sowie der parlamentarischen Forderungen nach Einsparungen (Motion Stabilisierungsprogramm) sowie im Rahmen des Völkerrechts entwickelt werden müssen.

Die Höhe der Pauschalen werden im Rahmen der Revision der Asylverordnungen überprüft.

Handlungsbedarf: Ausdehnung der Pauschalierung und damit Verstärkung der Sparanreize sowie Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens.

8224

415.3600.011

Abgeltung an Kantone für kantonale Entscheidvorbereiter

Abgeltung Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kantone

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

0 0 692 705

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ AsylG vom 5. 10. 1979, Änderung vom 22. 6. 1990, Art. 15 Abs.4 (SR 142.31) AsylV 2 vom 22. 5. 1991, Art. 4.

(SR 142.312) Aufgabengebiet: Soziale Wohlfahrt ­ Fürsorge Beitragssatz: Vollkostenabgeltung mit zusätzlicher Verwaltungspauschale 1. Kurzbeschrieb: Der Bund vergütet den Kantonen für die Vorbereitung von Asylentscheiden die nach kantonaler Besoldung anfallenden Kosten für Beamte, soweit sie Stellenprozente für die Vorbereitung von Asylentscheiden betreffen. Die Befragung durch kantonale Beamten war eingeführt worden, um eine Verfahrensbeschleunigung bzw. Vermeidung von Verzögerungen im Asylverfahren zu erreichen. Zusätzlich zu den Personalkosten wird eine besondere Verwaltungskostenpauschale in der Höhe von 40% der Personalkosten zur Abgeltung der zusätzlich benötigten personellen, räumlichen und betrieblichen Infrastruktur ausgerichtet. Im weiteren übernimmt der Bund die Kosten für die Beschaffung, die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Wartung von Informationssystemen sowie die Datenübertragung, soweit sie für die Vorbereitung von Asylentscheiden notwendig sind.

2. Bundesinteresse: Das Interesse des Bundes an dieser Verfahrensvariante ist auf Grund der gemachten Erfahrungen gering.

Das BFF hat entschieden, die Entscheidvorbereitung durch die Kantone u. a. aus betriebswirtschaftlichen Gründen auf dem heutigen Stand einzufrieren. Demzufolge werden keine neuen EntscheidvorbereiterInnen mehr angestellt. Per 1. 1. 1998 sind jedoch nur noch die Kantone Genf und Graubünden in diese Verfahrensvariante einbezogen.

3. Aufgaben- und Der Bund trägt sämtliche Personalkosten (nach kantonaler Lastenverteilung: Besoldungsordnung und soweit Stellenprozente für die Vorbereitung der Asylentscheide eingesetzt wurden) und richtet zusätzlich noch eine Verwaltungspauschale von 40% aus.

4. Ausgestaltung: Abgeltung der Vollkosten zuzüglich einer Verwaltungspauschale von 40%.

Einfaches Berechnungs- und Abrechnungsverfahren, jedoch hoher Koordinationsaufwand.

5. Gesamtbeurteilung: Die Entscheidvorbereitung durch die Kantone ist mit den aktuellen Modalitäten nicht befriedigend. Bei erhöhten Gesuchseingängen könnte die Entscheidvorbereitung durch die Kantone unter geänderten Modalitäten jedoch mittel- bis langfristig wieder an Bedeutung zunehmen.

6. Handlungsbedarf: Keiner.

8225

415.4600.001

Finanzierung von Unterkünften für Asylbewerber

Abgeltung Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kantone

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ AsylG vom 5. 10. 1979, Änderung vom 22. 6. 1990, Art. 20b Abs. 2 (SR 142.31) AsylV2 vom 22. 5. 1991, Änderung vom 24. 11. 1993, vom 26.10. 1994 und 25. 11. 1996, 6. Kapitel (SR 142.312).

Soziale Wohlfahrt ­ Fürsorge Vollkostenfinanzierung (anerkannte Kosten) Aufgrund der hohen Asylgesuchseingänge in den Jahren 1990 und 1991 (über 40 000 Gesuche pro Jahr) hatten die Kantone Schwierigkeiten, rechtzeitig kostengünstige Unterkunftsplätze in genügender Anzahl bereitzustellen. Zudem verfügten die Gemeinwesen oft nicht oder nicht rechtzeitig über die entsprechenden finanziellen Mittel (drohende Finanzreferenden).

Deshalb wurde mit der Gesetzesrevision von 1990 die Möglichkeit zur Vorfinanzierung von Asylbewerberunterkünften durch den Bund geschaffen. Entsprechend besteht heute im Sinne einer Bevorschussung und zur Entlastung der Kantons- bzw. Gemeindebudgets die Möglichkeit, die gesamten Baukosten, welche im Rahmen einer besonderen Verfügung über die Finanzierungszusicherung anerkannt worden sind, zu vergüten.

Diese werden später mit den Unterbringungskosten verrechnet .

Auf Grund der heute wiederum stark ansteigenden Asylgesuchszahlen ist mit vermehrten Gesuchen um Finanzierungen von Unterkünften zu rechnen.

An der heute geltenden Regelung wird auch im Rahmen der Gesetzesrevision vollumfänglich festgehalten.

Für die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen sind die Kantone aufgrund der verfassungsmässigen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen zuständig.

Der Bund hat von Gesetzes wegen die Kantone für die Unterbringung von Asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen im Sinne von kostengünstigen Lösungen abzugelten. Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage liegt es im Interesse des Bundes kostengünstige Lösungen zu fördern. Erfahrungsgemäss sind die Durchschnittskosten bei einer Unterbringung in Kollektivunterkünften tiefer als bei einer individuellen Unterbringung (Wohnungen).

Die Kantone sind für den Vollzug verantwortlich, der Bund gilt die effektiven, anerkannten Kosten ab. Die Vorfinanzierung wird bei der Abrechnung der Unterbringungskosten verrechnet.

Das BFF finanziert solche Unterkünfte nur auf Gesuch hin und unter Einhaltung der Grundsätze der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit. Es nimmt seine Lenkungsmöglichkeiten bereits im Rahmen der Projektierung bezüglich Ausgestaltung, Kosten und Belegungskapazität wahr und erlässt jeweils die notwendigen Auflagen.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung:

4.

Ausgestaltung:

8226

in 1000 Fr.

0 0 29 822 7 111

5.

6.

Gesamtbeurteilung: Der Bund trägt die Unterbringungskosten für Asylsuchende und Schutzbedürftige (Pauschale für kostengünstige Lösungen). Durch die Vorfinanzierung fördert und ermöglicht er die Bereitstellung von kostengünstigen Kollektivunterkünften durch Kantone und Gemeinden und damit die Ergreifung von kostengünstigeren Lösungen.

Handlungsbedarf: Keiner.

8227

606.3600.005

Vereine des Zollpersonals

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Sportvereinigungen des Grenzwachtskorps

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage: Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

3.

4.

5.

6.

in 1000 Fr.

10 18 24 38

­ Ermächtigung des EFD vom 13. 12. 1937 Kultur und Freizeit ­ Sport Voranschlag Die Sportvereine erbringen einerseits Leistungen zugunsten der Zollverwaltung in den Bereichen Hundewesen und Schiessen und andererseits bieten sie dem Zollpersonal, insbesondere den Grenzwächtern sinnvolle Trainingsmöglichkeiten in den Bereichen Fitness, Selbstverteidigung und Schwimmen an.

Bundesinteresse: Seit 1939 fördert der Bund die körperliche Leistungsfähigkeit und Einsatztauglichkeit des Grenzwachtpersonals mittels einem kleinen Beitrag an die Sportvereine des Zollpersonals.

Aufgaben- und Es handelt sich hier um eine zollspezifische Aufgabe, welche von den Lastenverteilung: Sportvereinen des Zollpersonals wahrgenommen wird.

Ausgestaltung: Der jährliche Beitrag wird vor allem für die Bereitstellung der notwendigen Trainingsinfrastruktur eingesetzt.

Gesamtbeurteilung: Die Beitragsleistung setzt sich zusammen aus einer direkten Entschädigung für Dienstleistungen, die von den Sportvereinen zugunsten des Zollpersonals erbracht werden, und grösstenteils aus Erträgen für besondere Dienstleistungen des Zollpersonals (Wetterdienst, Wasserstandmessungen, Beobachtungen), die direkt vom Bund vereinnahmt werden. Seit 1997 fliessen diese Mittel nicht mehr direkt den Sportvereinigungen zu, sondern werden vom Zoll als Einnahmen verbucht. Aus diesem Grunde lässt sich auch die Erhöhung der Beitragsleistung ab 1997 erklären.

Handlungsbedarf: Prüfung der Umrubrizierung in eine Ausgabenrubrik der Sachgruppe 31, weil es sich hier um keine eigentliche Finanzhilfe im Sinne des Subventionsgesetzes handelt, sondern um eine gezielte betriebs- und personalpolitische Massnahme.

8228

701.3600.001 ab 1998: 705.3600.250 Erstempfänger:

Konsumenteninformation

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Vier Konsumentenorganisationen: Associazione Consumatrici della Svizzera Italiana, Lugano; FRC: Fédération romande des consommateurs, Lausanne; KF: Konsumentinnenforum Schweiz, Zürich: SKS: Stiftung für Konsumentenschutz, Bern

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

180 400 468 459

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BG über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten vom 5. 10. 1990 (KIG; SR 944.0), V über Finanzhilfen an KO vom 1. 4. 1992 (SR 944.5) und V EVD über die Aufteilung der FH an KO vom 6. 4. 1992. (SR 944.055) Aufgabengebiet: Soziale Wohlfahrt ­ Fürsorge Beitragssatz: Höchstens 50% der anrechenbaren Kosten 1. Kurzbeschrieb: Der Bund kann Konsumentenorganisationen, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischem Interesse ist und die sich dem Konsumentenschutz widmen, im Rahmen der bewilligten Budgetkredite, Finanzhilfe gewähren.

Die Bundesunterstützung bezweckt die Förderung einer objektiven und fachgerechten Information sowie die Durchführung vergleichender Warenund Dienstleistungstests.

2. Bundesinteresse: Die Konsumentenorganisationen nehmen stellvertretend für den Bund eine wichtige Informationsaufgabe an die Konsumenten wahr. Sie erhalten seit 1970 hiefür einen angemessenen Bundesbeitrag 3. Aufgaben- und Die Kantone leisten in der Regel keine Beiträge. ACSI erhält vom Kanton Lastenverteilung: Tessin einen etwa gleich hohen Beitrag. Da sich die Konsumenteniformation prinzipiell nicht auf kantonale Grenzen beschränkt, ist, mit Ausnahme für den Tessin, so ist es in erster Linie Sache des Bundes, auf eine objektive Information hinzuwirken.

4. Ausgestaltung: Der Bund gewährte den vier Organisationen seit 1970 eine eher ausgabenorientierte Pauschalhilfe. Die anrechenbaren Kosten sind in besonderen Richtlinien des EVD festgelegt. Die Bundeshilfe ermöglicht den Konsumentenorganisationen im Interesse der Konsumenten aktiv zu sein; sie bürgt für eine objektive und transparente Marktübersicht.

Entsprechend dem KIG und der V wird der Gesamtbetrag aufgeteilt: 90% an die vier Konsumentenorganisationen und 10% an andere Organisationen.

5. Gesamtbeurteilung: Die Finanzhilfe ist zweckmässig; sie wird zielgerichtet für eine transparente Konsumenteninformation verwendet. Die Finanzhilfe ist aber künftig an eine Leistungsvereinbarung zu binden.

6. Handlungsbedarf: Revision der geltenden Verordnung unter Berücksichtigung der Einführung von Leistungsaufträgen mit den Subventionsempfängern.

8229

701.3600.301 ab 1999: 708.3600.232 Erstempfänger:

Zuschüsse für Inlandeier

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Eierproduzenten, Eiersammelorganisationen, Forschungsstätten

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ Bundesgesetz über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte vom 21. 12. 1960, Art. 3 (SR 942.30) V über die Preisausgleichkasse für Eier vom 11. 4. 61, Art. 3 (SR 942.302) Landwirtschaft und Ernährung ­ Preis- und Absatzsicherung Fallweise Der Bund richtet für Sammel-, Transport- und Vermittlungskosten von Inlandeiern, für Forschungs- und Werbezwecke, für Verbilligungszuschüsse und absatzfördernde Massnahmen Beiträge aus.

Zudem werden seit 1996 an die Eierproduzenten während max. 3 Jahren Umstellungsbeiträge zur Verbilligung der Produktionskosten ausgerichtet (die Umstellungsbeiträge sind an die Einhaltung ökologischer Tierhaltungsformen gekoppelt). Die Finanzierung der Bundesbeiträge erfolgt durch zweckgebundene Zollanteile.

Unterstützung der Inlandeierproduktion, Absatzförderungsmassnahme Ausschliessliche Finanzierung durch den Bund.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

3.

4.

5.

6.

Bundesinteresse: Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

in 1000 Fr.

11 902 16 499 14 449 10 038

Ausrichtung von Beiträgen an Eierfirmen für die Sammel-, Transport- und Vermittlungskosten von Inlandeiern (1 bis 6 Rp pro Ei je nach Betriebsgrösse) sowie von Beiträgen an die Umstellung auf ökologische Tierhaltungsformen (7,5 Franken je Huhn und Jahr). Diese sind befristet bis 31. 12. 2001. Die Ausgaben werden über einen jährlich vom Parlament zu bewilligenden Zahlungskredit gesteuert.

Gesamtbeurteilung: Die Bundesbeiträge haben zur Unterstützung der Inlandeierproduktion beigetragen. Mit dem In-Kraft-Treten des neuen Landwirtschaftsgesetzes und der entsprechenden Ausführungsverordnung auf den 1. 1. 1999 wird die bisherige Preisausgleichskasse für Eier in die Preisausgleichskasse Eier und Eiprodukte überführt. Die Mittel aus zweckgebundenen Zollanteilen sollen für Direktzahlungen zugunsten bäuerlicher Betriebe mit besonders tierfreundlicher Legehennenhaltung, für Sammel- und Sortierkostenbeiträge sowei für die Mitfinanzierung von praxisnahen Forschungsversuchen im Bereich Geflügel eingesetzt werden.

Die Ausgaben werden ab 2000 über einen Zahlungsrahmen gesteuert.

Handlungsbedarf: Keiner, da zuerst minimale Erfahrungen im Rahmen der Umsetzung des neuen Landwirtschaftsgesetzes gesammelt werden müssen.

8230

703.3600.001

Schweizerische Zentrale für Handelsförderung

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Schweizerische Zentrale für Handelsförderung (OSEC) Schweizerische Auslandhandelskammern Nicht gewinnorientierte Organisationen ausserhalb der OSEC

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

9 500 12 200 14 426 12 600

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BG vom 6. 10. 1989 über eine Finanzhilfe an die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung (OSEC) (SR 946.15) Aufgabengebiet: Beziehungen zum Ausland ­ Wirtschaftliche Beziehungen Beitragssatz: Die Finanzhilfe an die OSEC ist beschränkt auf höchstens 45% der Gesamtausgaben dieser Institution.

1. Kurzbeschrieb: Finanzhilfe für die OSEC, die Schweizerischen Auslandhandelskammern und für nicht gewinnorientierte Organisationen ausserhalb der OSEC, damit diese Aktionen zur Förderung der Schweizer Exportwirtschaft unterstützen und damit die OSEC ausserordentliche und unvorhergesehene Förderungsaktionen durchführt. Ziel der Subvention ist es, eine kontinuierliche, auf Nachhaltigkeit ausgerichtete und auf Erfahrung beruhende Exportförderung sicherzustellen, in einem einzigen Betrieb die praktischen Aktivitäten zur Ausfuhrförderung zu vereinen, der Exportindustrie Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen und im Allgemeinen gesamtwirtschaftlichen Interesse Veranstaltungen und Aktionen zu organisieren, die allenfalls auch nicht rentieren.

2. Bundesinteresse: Hauptzweck der OSEC ist es, die Ausfuhr von Schweizer Produkten zu fördern und die wirtschaftlichen Interessen unseres Landes im Ausland zu unterstützen. Ihr Tätigkeitsfeld liegt zwischen der Aussenhandelspolitik, für die das Bundesamt für Aussenwirtschaft zuständig ist, und den Anstrengungen von Seiten der Privatwirtschaft. Das Interesse des Bundes beschränkt sich denn auch auf den Teil der Tätigkeit, der von öffentlichem Nutzen ist.

3. Aufgaben- und Aufgabe der Aussenpolitik und demnach hauptsächlich des Bundes.

Lastenverteilung: Deshalb wird sie auch vom Bund finanziert.

4. Ausgestaltung: Der Beitrag an die OSEC wird auf Grund eines Bundesbeschlusses gewährt. Es handelt sich um einen Zahlungsrahmen für vier Jahre. Der Jahresbeitrag darf 45 Prozent der Gesamtausgaben der OSEC nicht übersteigen. Die OSEC beschränkt sich darauf, dem Exporteur eine Überbrückungshilfe zu gewähren. Sie übernimmt aber nicht die Risiken und überwacht auch nicht die Abwicklung der Geschäfte.

5. Gesamtbeurteilung: In der Schweiz ist die OSEC neben der Exportrisikogarantie (ERG) auf parastaatlicher und staatlicher Ebene die einzige Institution zur Förderung der Exportwirtschaft. Ihre volle Handlungsfähigkeit und ihr gutes Funktionieren müssen deshalb vor allem im
Interesse der kleinen und mittleren Unternehmungen aufrechterhalten werden. Eine angemessene und kontinuierliche Förderung unserer Exportwirtschaft ist denn auch eine vorsorgliche Massnahme. Es ist nämlich viel schwieriger, durch Scheitern verursachte Schäden zu beseitigen als diesen vorzubeugen.

6. Handlungsbedarf: Keiner.

8231

703.3600.002

Investitionsrisikogarantie

Abgeltung Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Geschäftsstelle der Investitionsrisikogarantie (IRG)

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BG vom 20. 3 . 1979 (SR 977.0) über die Investitionsrisikogarantie Übrige Volkswirtschaft ­ Industrie, Gewerbe, Handel Beitrag zur Deckung der Verwaltungskosten der IRG-Geschäftsstelle.

Mit dem Beitrag an die IRG-Geschäftsstelle werden die Verwaltungskosten gedeckt, die ihr durch ihre Tätigkeit im Bereich der Investitionsrisikogarantie anfallen. Die IRG-Geschäftsstelle ist zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Investitionsrisikogarantie. Sie hat zum Zweck, die schweizerische Investitionstätigkeit in den Entwicklungsländern zu fördern.

Die Investitionen der Schweizer Wirtschaft in Entwicklungsländern gehören im internationalen Vergleich (pro Einwohner der Bevölkerung) zu den höchsten. Sie sind nicht nur Zeichen der schweizerischen Präsenz in der Welt; sie erlauben es auch unserer Wirtschaft, sich gegenüber der internationalen Konkurrenz zu behaupten.

Aufgabe der Aussenpolitik und damit ausschliesslich Aufgabe des Bundes.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

5.

6.

in 1000 Fr.

104 69 66 139

Vertrag zwischen dem Bund und dem Verein Schweizer Maschinenindustrieller über den Betrieb einer Geschäftsstelle. Diese vollzieht auf Grund eines Leistungsauftrags das Bundesgesetz über die Investitionsrisikogarantie. Mit dem Beitrag an die IRG-Geschäftsstelle werden deren Verwaltungskosten gedeckt. Der Bund seinerseits erhebt beim Empfänger der Garantie jedes Jahr eine Gebühr. Die vom Bundesrat festgelegte Gebühr deckt die gesamten voraussehbaren Kosten für die Zahlung der Entschädigung und die Verwaltungskosten. Die Gebühr wird auf Grund der gedeckten Risiken, der Garantiesumme und der Garantiedauer festgesetzt.

Gesamtbeurteilung: Die Märkte der Entwicklungsländer sind für die Schweizer Wirtschaft, insbesondere für die Maschinenindustrie, von grosser Bedeutung. Die prekäre wirtschaftliche Situation in den Entwicklungsländern wie auch die politischen Unsicherheiten bergen für die Investitionen in diesen Ländern grosse Risiken. Hinzu kommt noch, das sich die Schweizer Wirtschaft immer grösserem Wettbewerbsdruck der anderen Industrieländer ausgesetzt sieht.

Das vorhandene System ist 100-prozentig selbsttragend, erfüllt den gesetzlichen Zweck vollumfänglich und hat seine Nützlichkeit bewiesen.

Handlungsbedarf: Keiner.

8232

703.3600.301

Finanzhilfeschenkungen

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Regierungen, Gemeinwesen, NRO

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Bevölkerung der Entwicklungsländer (EL) BG vom 19. 3. 1976 (SR 974.0) über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe V vom 12. 12. 1977 (SR 974.01) über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe BB vom 10. 12. 1996 (BBl 1997 I 811) betreffend den aktuellen Rahmenkredit Beziehungen zum Ausland ­ Entwicklungshilfe Spezifischer Betrag für jede Unterstützungsmassnahme Massnahmen zur finanziellen Unterstützung hauptsächlich in der Form von Mischkrediten, Zahlungsbilanz- und Technologietransferhilfen. Sie sollen dazu beitragen: ­ die Anpassungsbemühungen der Entwicklungsländer (EL) zu unterstützen ­ die Integration dieser Länder in den Welthandel zu erleichtern ­ die Produktionskapazitäten und die Infrastrukturen zu entwickeln ­ die Ziele des Wirtschaftswachstums mit denjenigen des Umweltschutzes aufeinander abzustimmen Innen- und aussenpolitisches Interesse, an den internationalen Anstrengungen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung in den EL mitzuwirken.

Bereich der Aussenpolitik und damit fast ausschliesslich Aufgabe des Bundes.

Beiträge in Form von Programmen oder Aktionen/Projekten von Fr.

10 000­15 Mio.

Jeder Beitrag ist Gegenstand eines Vertrags, der verschiedene Bedingungen festlegt.

Hauptbedingung ist, wo immer möglich, dass die Empfänger eine Eigenleistung erbringen Zeitlich begrenzte Engagements/ phasenweise Engagements.

Kontinuierliche methodische Anstrengungen (Planung, Nachkontrolle, Evaluation) Jeder Beitrag über 5 Mio. wird von der EFV überprüft. Um verstärkt auch die Privatindustrie dazu zu bewegen, in den EL zu investieren, werden seit 1997 auch Beteiligungen oder Darlehen an Finanzierungsinstitutionen finanziert; die entsprechenden Ausgaben werden im Budgetposten 703.4200.301 «Darlehen und Beteiligungen im Ausland» aufgeführt.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

in 1000 Fr.

45 613 118 000 120 847 73 874

8233

703.3600.301 5.

6.

Finanzhilfeschenkungen

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Gesamtbeurteilung: Die internen wie die externen Evaluationen (ex post) der umfangreichen Ausgabenposten belegen die allgemeine Wirksamkeit der gewährten Hilfe.

Die Analysen der EFV (ex ante) machen deutlich, dass die Analyse der allgemeinen Risiken in den betreffenden Ländern intensiviert und die Koordination mit den Projekten der technischen Zusammenarbeit der DEZA verstärkt werden müssen.

Handlungsbedarf: Systematische und vorbeugende Analyse der allgemeinen Risiken eines Landes.

Verstärken der Koordination mit den Projekten der technischen Zusammenarbeit der DEZA im Hinblick auf eine Verbesserung der Komplementarität dieser beiden Instrumente.

8234

703.3600.310

Entschuldungsmassnahmen z. G. ärmerer Entwicklungsländer im Rahmen der 700Jahrfeier

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Hoch verschuldete Entwicklungsländer (EL)

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Bevölkerung der hoch verschuldeten EL BG vom 19. 3. 1976 (SR 974.0) über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe V vom 12. 12. 1977 (SR 974.01) über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe BB vom 13. 3. 1991 (BBl 1991 I 1374) über den gegenwärtigen Rahmenkredit, der im Rahmen der 700-Jahrfeier gesprochen wurde Beziehungen zum Ausland ­ Entwicklungshilfe Spezifischer Betrag für jede Unterstützungsmassnahme Zur Entschuldung dienen hauptsächlich folgende Massnahmen: bilateraler Schuldenerlass, die Beteiligung an internationalen Massnahmen zum Rückkauf von Schulden und die Mitfinanzierung multilateraler Schulden.

Mit diesen Massnahmen sollen die Beziehungen eines Landes zum internationalen Finanzsystem normalisiert und die Rahmenbedingungen seiner Wirtschaft verbessert werden.

Innen- und aussenpolitisches Interesse, an den internationalen Anstrengungen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung in den EL mitzuwirken.

Bereich der Aussenpolitik und damit ausschliesslich Aufgabe des Bundes.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

5.

in 1000 Fr.

0 0 15 003 22 300

Die Beiträge der Schweiz sind an folgende fünf Hauptvoraussetzungen geknüpft: ­ armes, hoch verschuldetes Land, wenn möglich bereits im Genuss technischer Zusammenarbeit ­ Verpflichtung des Landes, mittelfristig ein Programm wirtschaftlicher Reformen durchzuführen ­ Schuldenverwaltungssystem mit Sanierungs- und Konsolidierungsprogramm ­ Umfang der Hilfe hat eine spürbare Wirkung auf das Wachstum und die Entwicklung ­ Anstrengungen (in Form eines Diskonts) auf Seiten der Gläubiger Die Entschuldungsmassnahmen bilden ein Element globalerer Umstrukturierungsmassnahmen.

Gesamtbeurteilung: Die Schweiz nimmt bilaterale Entschuldungsmassnahmen sehr selektiv vor.

Sie spielt mit ihrem Engagement für die Entschuldung der EL eine Vorreiterrolle und ist für ihre Aktionen international anerkannt.

Sie unternimmt Anstrengungen zur Förderung flankierender Massnahmen, mit denen die Schuldenverwaltung unterstützt und die möglichst wirksamsten Entschuldungsstrategien entwickelt werden können.

8235

6.

Handlungsbedarf:

8236

In den kommenden Jahren werden die meisten Mittel in die Regelung der multilateralen Schulden fliessen, namentlich im Rahmen der Initiative der Weltbank und des Internationalen Währungsfonds zu Gunsten der hoch verschuldeten armen Länder (HIPC).

Keiner.

703.4200.001

Vorschüsse an die Exportrisikogarantie

Finanzhilfe Darlehen

Erstempfänger:

Geschäftsstelle der Exportrisikogarantie

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BG vom 26. 9. 1958 über die Exportrisikogarantie (SR 946.11) Übrige Volkswirtschaft ­ Industrie, Gewerbe, Handel Fixe und verzinsbare Vorschüsse zur Deckung des Liquiditätsbedarfs der ERG Die ERG ist ein Instrument der Exportförderung. Dank der ERG kann man sich gegen politische Risiken, gegen Transferschwierigkeiten, gegen das Delkredere- und das Fabrikationsrisiko versichern. Das Währungs- oder das Wechselkursrisiko sind durch die ERG nicht abgedeckt. Die ERG unterhält mit dem Empfängerland keine rechtlichen Beziehungen, sie ist nur an den schweizerischen Exporteur gebunden. Die ERG gewährt Garantien für fertige Produkte wie auch für Lieferungen und Dienstleistungen.

Die Exportrisikogarantie (ERG) ist das Hauptinstrument des Bundes zur Förderung des Aussenhandels und zur Erhaltung der Arbeitsplätze. Sie trägt dazu bei, Märkte zu öffnen und dadurch Arbeitsplätze zu schaffen, die bestehenden Arbeitsplätze zu sichern und die Vielfalt der Absatzgebiete zu gewährleisten.

Bereich der Aussenpolitik und damit ausschliessliche Aufgabe des Bundes.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

5.

6.

in 1000 Fr.

195 000 157 000 0 0

Jeder Garantienehmer bezahlt eine Gebühr. Dadurch sollte die ERG finanziell selbstständig sein. Im Falle eines Liquiditätsmangels kann der Bund verzinsliche und rückzahlbare Vorschüsse gewähren. Wenn hingegen der Fonds einen Liquiditätsüberhang aufweist, wird dieser beim Bund angelegt und verzinst.

Gesamtbeurteilung: Die Exportrisikogarantie wurde 1934 eingeführt. Damals sollte sie zur Bekämpfung der Krise beitragen und Arbeitsplätze schaffen. Bestehen bleibt das Ziel, eine Risikogarantie zu gewähren, die Annahmen ausländischer Bestellungen zur erleichtern, mit denen besondere Risiken hinsichtlich Deckung der Forderungen verbunden sind.

Handlungsbedarf: Keiner.

8237

703.4200.250

Zusammenarbeit mit osteuropäischen Staaten, Darlehen

Finanzhilfe Darlehen

Erstempfänger:

Verwaltungen, Gemeinwesen und Organisationen der betreffenden Länder, internationale Organisationen

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

in 1000 Fr.

0 0 2 721 0

Bevölkerung der betreffenden Länder Attention: correction concernant la référence de l'ordonnance.

V vom 6. Mai 1992 (SR 974.11) ­ JP 26. 1. 1999 Aufgabengebiet: Beziehungen zum Ausland ­ Wirtschaftliche Beziehungen Beitragssatz: Spezifischer Betrag für jede Unterstützungsmassnahme 1. Kurzbeschrieb: Massnahmen zur Unterstützung eines nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Wachstums im Einklang mit den Prinzipien der Marktwirtschaft.

Dadurch sollen die wirtschaftliche Stabilität, die Erhöhung der Einkommen, die Verbesserung der Lebensbedingungen für die Bevölkerung gefördert werden, wobei auf Umweltschutz und eine rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen besonders geachtet wird.

2. Bundesinteresse: Nationales aussenpolitisches Interesse: Beteiligung an den Anstrengungen zur Erhöhung der Sicherheit in Europa und zur Förderung der Reformen in den Ländern Osteuropas und deren Integration in Europa.

3. Aufgaben- und Aufgabe der Aussenpolitik und damit fast ausschliesslich Aufgabe des Lastenverteilung: Bundes.

4. Ausgestaltung: Beiträge in Form finanzieller Beteiligungen oder Darlehen.

Für jeden Beitrag werden die Bedingungen vertraglich festgelegt.

Hauptvoraussetzung ist, dass der Empfänger, wo immer möglich, einen Eigenbeitrag leistet.

Jeder Antrag von über 5 Millionen Franken wird von der EFV überprüft.

5. Gesamtbeurteilung: Die Osthilfe ist in der Regel bedürfnisgerecht und die Massnahmen tragen deutlich zum wirtschaftlichen Übergangsprozess bei.

Die Instrumente (Darlehen, Beteiligungen) werden laufend angepasst, damit den Reformfortschritten und der Entwicklung der Bedürfnisse in den verschiedenen Ländern Rechnung getragen werden kann.

Damit die Komplementarität der Finanzhilfen und der technischen Zusammenarbeit jederzeit sichergestellt ist, haben das BAWI und die DEZA mit dem Beschluss, den der Bundesrat am 29.10. 1997 im Rahmen der Reform der Regierungs- und Verwaltungsorganisation getroffen hat, den Auftrag erhalten, ihre Kompetenzen und ihre Aktivitäten besser zu koordinieren und die getroffenen Massnahmen bis Ende 1999 zu evaluieren.

6. Handlungsbedarf: Keiner.

8238

703.4200.401

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (BERD), Beteiligung

Finanzhilfe Beteiligungen

Erstempfänger:

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (BERD)

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Bevölkerung der Länder des Ostens BB vom 12. 12. 1990 (BBl 1991 III 593) über die Finanzierung des Beitritts der Schweiz zur BERD BB vom 17. 6. 1997 (BBl 1997 III 959) über die Beteiligung der Schweiz an der Kapitalerhöhung der BERD Beziehungen zum Ausland ­ Wirtschaftliche Beziehungen Freiwilliger Beitrag am Eigenkapital der Bank von derzeit 2,28% Beteiligung an der BERD, deren Hauptaufgabe es ist, den wirtschaftlichen Übergangsprozess hin zur Marktwirtschaft in den mittel- und osteuropäischen Ländern wie auch in den Ländern der Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS) zu fördern und deren Integration in die Weltwirtschaft zu erleichtern.

Mit den Investitionen der BERD werden vor allem die private Initiative gefördert, die Finanzinstitutionen und das Rechtssystem gestärkt und die für den privaten Sektor unerlässliche Infrastruktur entwickelt.

Aussenpolitisches Interesse: Beteiligung an den Anstrengungen zur Erhöhung der Sicherheit in Europa und zur Förderung der Reformen in den Ländern Osteuropas und deren Integration in Europa. Die Schweiz hat eine ständige Vertretung im Verwaltungsrat dieser Bank.

Aufgabe der Aussenpolitik und damit hauptsächlich Aufgabe des Bundes.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

5.

in 1000 Fr.

0 0 21 074 3 721

Die Geldempfänger der BERD müssen die Grundsätze der pluralistischen Demokratie und der Marktwirtschaft anerkennen.

Die Investitionspolitik befolgt zur Hauptsache folgende Grundsätze: gesunde Rentabilität und positive Wirkung der Projekte auf den Übergangsprozess.

Die Bank arbeitet eng mit anderen internationalen Finanzinstitutionen zusammen, namentlich innerhalb der Weltbank mit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD) und der Internationalen Finanz-Corporation (IFC).

Die wichtigsten Finanzierungsinstrumente sind langfristige Darlehen (verzinst zu den marktüblichen Zinsen und für eine Dauer von fünf bis zehn Jahren), Kapitalbeteiligungen und Garantien.

Bei der Kapitalerhöhung hat die Schweiz ihren ursprünglichen Beitragssatz von 2,28 Prozent aufrecht erhalten (ausgedrückt in Ecu).

Gesamtbeurteilung: Im Vergleich zu anderen internationalen Finanzinstitutionen bietet die BERD zwei grosse Vorzüge: Sie investiert sowohl in den öffentlichen als auch in den privaten Sektor, und sie verfügt über eine ganze Palette flexibler Finanzinstrumente.

Der BERD wurde vorgeworfen, sie erreiche wegen ihrer Effizienzkriterien die kleinen und mittleren Unternehmen zu wenig, weil sie private Projekte

8239

703.4200.401

6.

Handlungsbedarf:

8240

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (BERD), Beteiligung

Finanzhilfe Beteiligungen

von unter 15 Mio. Ecu nicht berücksichtige. Die BERD hat demzufolge neue Instrumente eingeführt, wie die Beteiligungen und Darlehen an Banken und anderen Finanzinstituten sowie die Schaffung von «Risikokapitalfonds».

Die BERD hat in den vergangenen fünf Jahren massgebend zum Übergang zur Marktwirtschaft der einst planwirtschaftlich organisierten Länder beigetragen.

Keiner.

705.3600.101

Schweiz. Verkehrszentrale

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Schweiz Tourismus (ST)

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

18 900 27 000 33 400 33 712

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BG vom 21. Dezember 1955 über die Schweizerische Verkehrszentrale (SR 935.21) und VO vom 22. 11. 1963 ­ Änderung vom 16. 12. 1994 (BBl 1994 V 1134) ­ V über die SVZ vom 1.5. 1995 ­ BB vom 16. 12. 1994 über die finanziellen Leistungen 1995­1999 an die SVZ (BBl 1995 I 18) Aufgabengebiet: Übrige Volkswirtschaft ­ Tourismus Beitragssatz: Voranschlag 1. Kurzbeschrieb: Förderung der Nachfrage für das Reise- und Tourismusland Schweiz.

Gezielte Pflege der Marke Schweiz im Ausland.

2. Bundesinteresse: Seit 1918 unterstützt der Bund diese nationale Tourismusorganisation, wobei sein finanzieller Beitrag rund 2/3 des Gesamtbudgets der ST ausmacht. Der Bundesbeitrag hat eine klare Lenkungswirkung und ist als solcher gerechtfertigt. Der Tourismus ist heute nämlich der drittwichtigste Wirtschaftszweig im Inland und im Export. ST erfüllt als öffentlichrechtlich selbstständige Antstalt stellvertretend für den Bund eine wichtige Koordinations- und PR-Aufgabe und leistet spezifische Dienstleistungen für die Tourismusbranche.

3. Aufgaben- und ST ist weltweit für die Schweiz tätig, so dass diese Aufgabe von nationaler Lastenverteilung: Bedeutung ist, wofür in erster Linie der Bund und nicht die Kantone aufzukommen haben. Dritte, die Dienste der ST in Anspruch nehmen, leisten zudem gewisse Beiträge.

4. Ausgestaltung: Das Parlament legt die Finanzhilfe für eine Periode von jeweils fünf Jahren fest und bewilligt einen Zahlungsrahmen. Die jährliche FH wird als Pauschalbeitrag geleistet. Für die Periode 1995­1999 wurde ein Zahlungsrahmen von höchstens 172 Mio. Franken bewilligt, der infolge der linearen Beitragskürzung und der Kreditsperre auf insgesamt 168,5 Mio.

Franken reduziert wurde.

5. Gesamtbeurteilung: Der Bundesbeitrag ist ein Kostenbeitrag an den Betrieb von ST. Der Vollzug ist einfach. ST arbeitet zielorientiert und kostenbewusst. Diese nationale Tourismusorganisation hat sich auftragsgemäss reorganisiert und neuorientiert. Die Kooperation auf allen Ebenen und die Akzeptanz wird als die grösste Herausforderung ernst genommen. Die private Tourismusbranche dürfte sich noch stärker finanziell engagieren.

6. Handlungsbedarf: Prüfen, ob ST in der neuen Beitragsperiode mittels eines Leistungsauftrages zu führen ist, und ob ST seine Dienstleistungen noch effizienter und kundenbewusster ausrichten könnte. Die private Tourismusbranche sollte ihr Engagement gegenüber ST wesentlich verstärken.

8241

705.3600.102

Dokumentations- und Beratungsstelle des schweiz.Tourismusverbandes

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

in 1000 Fr.

Dokumentations- und Beratungsstelle des Beträge Schweizerischen Tourismusverbandes (STV) 1985 108 120 1990 117 1995 115 1997 Zweitempfänger: ­ Rechtsgrundlage: BRB vom 6. 10. 1976 Aufgabengebiet: Übrige Volkswirtschaft ­ Tourismus Beitragssatz: Voranschlag 1. Kurzbeschrieb: Die Beratungsstelle bietet im Auftrag des STV Tourismusorten und -regionen gezielte überbetriebliche Beratung an und hilft mit bei der Umsetzung von tourismuspolitischen Zielen.

2. Bundesinteresse: Diese Dienstleistung des STV kommt vor allem kleineren Tourismusorten und -regionen zugute. Der Bund leistet seit 1936 einen relativ geringen Beitrag, der seit mehreren Jahren plafoniert ist. Es handelt sich hier um eine typische Kleinstsubvention. Der STV als tourismuspolitische Interessengemeinschaft entlastet durch den Betrieb einer Beratungsstelle die Fachstelle des Bundes.

3. Aufgaben- und Neben dem Bund leisten ebenfalls die Kantone einen Beitrag; der STV Lastenverteilung: finanziert jedoch den grössten Teil der Kosten des Beratungsdienstes mit Mitgliederbeiträgen und sonstigen Einnahmen.

4. Ausgestaltung: Der Bund leistet einen fixen Jahresbeitrag.

5. Gesamtbeurteilung: Mit dem Bundesbeitrag verwirklicht der STV gezielt überbetriebliche Beratung. Der relativ geringe Kostenbeitrag spielt somit für den STV, der bei der Umsetzung der Tourismuspolitik des Bundes eine wesentliche Rolle erfüllt, eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Die Wirksamkeit dieses Kostenbeitrages ist indessen nicht bezifferbar.

6. Handlungsbedarf: Prüfung der Wirksamkeit dieser Bagatellsubvention mittels Einführung einer Leistungsvereinbarung. Erschliessung höherer Finanzierungsquellen bei der Tourismuswirtschaft und bei den direkten Nutzniessern.

Erstempfänger:

8242

705.3600.111

Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG)

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

in 1000 Fr.

Mehrere Fachorganisationen (SUVA, Beträge Beratungsstelle für Unfallverhütung und 0 1985 Beratungsstelle für Unfallverhütung in der 0 1990 Landwirtschaft, Schweiz. Verein des Gasund Wasserfaches, Schweiz. Verein für 0 1995 Schweisstechnik und Schweiz. Verein für 108 1997 technische Inspektionen Zweitempfänger: ­ Rechtsgrundlage: BG über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) vom 19. 3. 1976 mit Änderung vom 18. 6. 1993 (SR 819.1) und STEV vom 12. 6. 1995 (819.11), VO über die Konformitätsbewertung von techn.

Einrichtungen und Geräten vom 12. 6. 1995 (SR 819.115) Aufgabengebiet: Übrige Volkswirtschaft ­ Industrie, Gewerbe, Handel Beitragssatz: Voranschlag 1. Kurzbeschrieb: Sicherstellung der Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten.

2. Bundesinteresse: Generell steht die Verhütung von Unfällen durch die Gewährleistung von sicheren technischen Einrichtungen und Geräten im Vordergrund. Hinzu kommt die Einhaltung des europäischen Rechts. Der Bund überträgt den Vollzug des Gesetzes an sechs Fachorganisationen, die sich mit Unfallbehütung professionell befassen.

3. Aufgaben- und Die Kantone betreiben nur noch die Marktbeobachtung auf eigene Kosten.

Lastenverteilung: Die Fachorganisationen verfügen über ein sehr gutes Know How. Für einen Teil ihrer Dienstleistungen erheben sie Gebühren.

4. Ausgestaltung: Der Bund leistet Betriebsbeiträge an die Fachorganisationen und deckt damit deren ungedeckten Kosten.

5. Gesamtbeurteilung: Neue Aufgabe. Die Vollzugsorganisationen ist im Aufbau begriffen. Die notwendigen Kredite werden auf Grund des ausgewiesenen Bedarfs mit dem Voranschlag bereitgestellt. Die mandatierten Fachorganisationen erstellen jährlich einen Rechenschaftsbericht. Der Vollzug des STEG erfolgt wirkungsvoll durch die einzelnen Fachorganisationen.

6. Handlungsbedarf: Keiner.

Erstempfänger:

8243

705.3600.202

Heimarbeitsbeschaffung

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

5 private Organisationen und Kanton Uri

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

in 1000 Fr.

268 374 399 364

­ BB vom 12. 2. 1949 über die Förderung der Heimarbeit (SR 822.32) und V vom 28. 6. 1949 (SR 822.321). Statuten vom 13. 6. 1985.

Aufgabengebiet: Übrige Volkswirtschaft ­ Industrie, Gewerbe, Handel Beitragssatz: Voranschlag 1. Kurzbeschrieb: Der Bund fördert subsidiär die Heimarbeit, sofern diese von sozialer oder staatspolitischer Bedeutung ist und insbesondere die Existenzverhältnisse der Gebirgsbevölkerung zu heben vermag. Die Schweizerische Zentralstelle für Heimarbeit (SZH) erfüllt hierbei eine wichtige Koordinationsaufgabe.

Der Kanton Uri führt als einziger Kanton ein spezielles Amt für Heimarbeit.

2. Bundesinteresse: Der Bund unterstützt die Heimarbeit wegen besonderem volkswirtschaftlichem und sozialpolitischem Interesse seit Ende der 40-er Jahre. Die Aufgabe ist zum Teil von nationaler, zum Teil auch von regionaler Bedeutung.

3. Aufgaben- und Einzelne Kantone leisten Beiträge an die Schweiz. Zentralstelle für Lastenverteilung: Heimarbeit. Beiträge werden zudem von den Mitgliedern der SZV geleistet.

4. Ausgestaltung: Es handelt sich um eine Kleinsubvention, ohne die jedoch insbesondere die begünstigte Zentralstelle für Heimarbeit nicht arbeiten könnte.

5. Gesamtbeurteilung: Der Bund gewährt der Zentralstelle für Heimarbeit und dem Schweizer Heimatwerk relativ bedeutende Betriebsbeiträge. Eine Sonderstellung nimmt der Kanton Uri ein, welcher jährlich einen beachtlichen Beitrag erhält. Mit den übrigen eher geringen Beiträgen wird nur ein bescheidener Nutzen erzielt.

6. Handlungsbedarf: Überprüfung der Ausgestaltung und Wirksamkeit der Bundeshilfe.

8244

705.3600.203

Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kantone

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

0 0 1 577 1 274

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BG über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) vom 6. 10. 1989 (SR 823.11), V vom 16. 1. 1991 (SR 823.111), V über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik vom 14. 12. 1992 (SR 823.114) Aufgabengebiet: Soziale Wohlfahrt ­ Fürsorge Beitragssatz: Voranschlag 1. Kurzbeschrieb: Schaffung und Betrieb regionaler Arbeitsvermittlungsstellen. Kostenbeitrag an die Kantone für die Anschaffung von Informationssystemen. Auf den Grundlagen der Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik (AVAMDatenbank) ­ die durch die Benutzerstellen in den Kantonen mit den nötigen Daten versorgt und aktualisiert wird ­ kann das BWA die zwei Bundesaufgaben ­ Arbeitsmarktbeobachtung/-statistik und Förderung der interkantonalen Vermittlung ­ effizient und wirtschaftlich wahrnehmen.

2. Bundesinteresse: Es handelt sich hier um eine Aufgabe von nationaler Bedeutung. Ohne AVAM würde jeder Kanton eine eigene Datenbank betreiben, welche die Arbeitsvermittlung über die Kantone hinaus erschweren würde.

3. Aufgaben- und Die Aufgabe wird von Kantonen und Bund gemeinsam wahrgenommen.

Lastenverteilung: Die Kantone alimentieren das gesamtschweizerische System mit wertvollen Arbeitsmarktdaten. Der Bund/BWA stellt mit einem einheitlichen EDVSystem die Verfügbarkeit der Daten und die Transparenz sicher. Die Kantone werden mittels Leistungsaufträge verpflichtet, die gemäss AVG gestellten Aufgaben über AVAM abzuwickeln.

4. Ausgestaltung: Der Bund leistet Beiträge an die Kantone für die Finanzierung der Anschaffung von einheitlichen EDV-Systemen; er bezahlt die für den Aufund Ausbau der AVAM-Stellen erforderlichen Dienstleistungen Dritter und er übernimmt einen Kostenanteil für die Errichtung der «Data Warehouse» ­ eine statistisch-analytische Plattform, mit der dem BWA ein neues, effizientes Gesamtsystem zur Verfügung gestellt wird, welches insbesondere Daten im Bereich der Arbeistmarktbeobachtung liefern soll.

Ein Teil der Kosten wird über den ALV-Fonds finanziert.

5. Gesamtbeurteilung: Das AVAM erfüllt die gesetzten Ziele wirksam und relativ kostengünstig.

Die Aufgabenerfüllung wird laufend mit einem Controlling überwacht. Der Bund hat einen wichtigen Impuls gegeben und bisher die nötige Transparenz und Koordination sichergestellt.

6. Handlungsbedarf: Keiner. Im Rahmen der Revision des AVIG wird bereits geprüft, inwieweit die künftige Finanzierung der AVAM-Infrastruktur über den Ausgleichsfonds (ALV) erfolgen könnte.

8245

705.3600.204

Leistung des Bundes an die ALV

Übrige Beitragsleistung Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Arbeitslosenversicherung

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger:

EmpfängerInnen der Leistungen der ALV: ­ Arbeitslose Personen und Firmen, welche Schlechtwetter- oder Kurzarbeitsentschädigung erhalten ­ AnbieterInnen von arbeitsmarktlichen Massnahmen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0), Art. 90 Abs. 2 und 3 Soziale Wohlfahrt ­ Sonstige Sozialversicherungen 5% der Ausgaben der Versicherung Der Bund gewährt dem ALV-Fonds bei ausserordentlichen Verhältnissen einen àfp-Beitrag von maximal 5% der Ausgaben der ALV. Der Beitrag des Bundes an den ALV-Fonds soll zur Erreichung einer ausgeglichenen Rechnung beitragen oder zumindest die Belastung des Fonds vermindern.

Der à fonds perdu-Beitrag des Bundes an die ALV wurde im Dezember 1996 mittels dringlichen Bundesbeschluss aufgehoben, musste aber Ende 1997 aufgrund des erfolgreichen Referendums gegen diese Massnahme wieder eingeführt und pro rata temporis bezahlt werden. Im Jahr 1996 belief sich die Belastung des Bundes auf 300 Millionen.

Die von der ALV ausgerichteten Leistungen sind folgende (1997, in Mio): ­ Arbeitslosenentschädigungen (inkl. Löhne aus Beschäftigungsprogrammen) 5970 ­ Beiträge an Arbeitgeber (Kurzarbeit-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung) 265 ­ Arbeitsmarktliche Massnahmen und Verwaltungskosten (inkl. RAV, LAM) 1353 ­ Zinsaufwand 148 ­ Diverses 282 Die Arbeitslosenversicherung weist wie keine andere Sozialversicherung dann hohe Ausgaben aus, wenn die konjunkturelle Lage angespannt ist. In dieser Situation gehen ihr auch noch Einnahmen aus Lohnbeiträgen verloren, da die Lohnsumme sinkt. Würden in der Folge die Leistungen gekürzt oder die Lohnbeiträge zu sehr erhöht, senkt dies die Konsumnachfrage und trägt damit nicht zur raschen Bewältigung einer angespannten wirtschaftlichen Lage bei. Damit die Versicherung auch in schwierigen wirtschaftlichen Lagen ihren Funktionen nachkommen und ihre Schuldenlast reduzieren kann, unterstützt der Bund die ALV mit einem àfp-Beitrag.

Die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung erfolgt in erster Linie mittels Lohnprozenten. Das Gesetz sieht bis zu zwei Lohnprozenten vor.

Zur Abtragung der Schulden wird zudem befristet ein ausserordentliches drittes Lohnprozent auf den Löhnen bis zum zweieinhalbfachen des versicherten Verdienstes erhoben. Im Rahmen des Stabilisierungsprogram-

Rechtsgrundlage:

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung:

8246

in 1000 Fr.

0 0 0 22 640

4.

5.

6.

mes 1998 ist die Weiterführung des dritten und die Anhebung des Beitragsplafonds für ein zweites Lohnprozent bis Ende 2003 vorgesehen.

Wenn trotz Einnahmen aus den zwei ordentlichen Lohnprozenten Defizite resultieren oder die Versicherung Schulden aufweist, gewährt der Bund der Versicherung einen à fonds perdu-Beitrag von 5% der Ausgaben. Die Kantone leisten keinen à fonds perdu-Beitrag. Schliesst die Rechnung der ALV trotzdem noch mit Defiziten ab, müssen Bund und Kantone der Versicherung verzinsliche Darlehen je in der Höhe der Hälfte des Defizites gewähren (Siehe Rubrik 705.4200.201).

Ausgestaltung: Bei ausserordentlichen Verhältnissen trägt der Bund 5% der Ausgaben des ALV-Fonds pro Rechnungsjahr. Ausserordentliche Verhältnisse liegen vor, wenn die Einnahmen aus 2 Lohnprozenten die Ausgaben der Versicherung nicht zu decken vermögen oder die Versicherung Schulden aufweist. Die Auszahlung erfolgt quartalsweise auf Grund des Budgets der ALV mit Schlussabrechnung per 31. März jeden Jahres. Beim àfp-Beitrag des Bundes an die Versicherung handelt es sich um einen Pflichtbeitrag, welcher nicht den Charakter einer Subvention gemäss Subventionssgesetz hat.

Gesamtbeurteilung: Grundsätzlich handelt es sich beim àfp-Beitrag des Bundes um ein antizyklisches Instrument. Ist die Arbeitsmarktlage schlecht und die Belastung der Versicherung gross, unterstützt der Bund die Versicherung aus Steuergeldern. Die Finanzierung der Defizite durch Darlehen erfüllt jedoch dieses Ziel ebenfalls. In den letzten Jahren wurde bereits mehrmals ohne Erfolg versucht, den à fonds perdu-Beitrag an die ALV abzuschaffen. Die Ausgestaltung auch der Finanzierung der ALV wird im Rahmen der anstehenden Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erneut diskutiert werden müssen.

Handlungsbedarf: Mit dem Stabilisierungsprogramm 1998 werden einerseits Leistungskorrekturen vorgenommen, andererseits insbesondere die ausserordentlichen Finanzierungsmassnahmen bis spätestens Ende 2003 befristet weitergeführt und ausgebaut. Damit nach dem Wegfall der ausserordentlichen Massnahmen wieder auf ein ordentliches System zurückgekehrt werden kann, in welchem Ausgaben und Einnahmen im Gleichgewicht sind, muss rasch eine umfassende Revision des AVIG an die Hand genommen werden. Im Sommer 2000 soll die entsprechende Botschaft in die Vernehmlassung gehen.

8247

705.3600.302

Erarbeitung regionaler Entwicklungskonzepte

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

in 1000 Fr.

Geschäftsstellen der Berggebietsregionen, Beträge Konferenz der Sekretäre der Schweizerischen 1985 1 321 Bergregionen, Projektträger 2 984 1990 4 641 1995 4 561 1997 Zweitempfänger: ­ Rechtsgrundlage: BG vom 28. 6. 1974 über Investitionshilfe für Berggebiete (SR 901.1), Art. 14 Aufgabengebiet: Umwelt und Raumordnung ­ Raumordnung Beitragssatz: 80% der anrechenbaren Kosten an die Erarbeitung, 30% an die Überarbeitung regionaler Entwicklungskonzepte 1. Kurzbeschrieb: Unterstützung der regionalen Geschäftsstellen bei den Vollzugs-, Beratungs-, Animations- und Promotionsaufgaben im Rahmen der Erarbeitung und der Umsetzung der regionalen Entwicklungskonzepte. Der Bundesbeitrag für die Regionen wird in Abhängigkeit der Aufgabenerfüllung und des Kantonsbeitrags gewährt. Voraussetzung für die Hilfe bildet der Nachweis der Förderungsbedürftigkeit und Entwicklungsfähigkeit.

2. Bundesinteresse: Verbesserung der Existenzbedingungen im Berggebiet. Die Regionen mit ihren Geschäftsstellen sind die Schlüsselfaktoren für eine sachgerechte Umsetzung.

3. Aufgaben- und Die Kantone müssen sich bei der Überarbeitung der Entwicklungskonzepte Lastenverteilung: mit einer mindestens gleich hohen Leistung beteiligen.

4. Ausgestaltung: Der Bund legt jährlich im Rahmen des bewilligten Zahlungskredites fest, welche Beiträge an die regionalen Geschäftsstellen zugesichert und ausbezahlt werden können. Die Beiträge werden aufgrund der von den regionalen Geschäftsstellen erbrachten Leistungen festgesetzt. Sie werden als ausgabenorientierte Pauschale ausbezahlt.

Die Rubrik wird über einen jährlichen Zahlungskredit gesteuert.

5. Gesamtbeurteilung: Die Bildung funktionsfähiger Regionen und die Ausarbeitung bzw. Überarbeitung der Entwicklungskonzepte ist ein ganz wesentlicher Erfolg der Regionalpolitik. Dies führte zu einer Stärkung der politischen Eigenständigkeit des Berggebietes und zu einer Festigung des regionalen Denkens und Handelns. Die Beiträge des Bundes an die Erarbeitung und Umsetzung der Entwicklungskonzepte haben diesen Prozess entscheidend mitgeprägt.

Nicht alle Ziele konnten jedoch in erwünschtem Masse erreicht werden. So können vor allem verwaltungsökonomische Schwächen (schwache Anreize, komplizierter Vollzug, Uneinheitlichkeit) festgestellt werden.

Die Überarbeitung der Entwicklungskonzepte sowie
der Aufbau der Regionen ist weitgehend abgeschlossen.

6. Handlungsbedarf: Mit der am 21.3. 1997 gutgeheissenen Revision des Investitionshilfegesetzes sind die wichtigsten Mängel des alten IHG behoben worden. Die Hauptstossrichtungen sehen nun wie folgt aus: Stärkung der Anreizfunktion durch Schwerpunktbildung und Pauschaldarlehen, Vereinfachung des Vollzugs, Unterstützung von Einzelvorhaben und Infrastrukturprogrammen, Stärkung der Regionen.

Vermehrte finanzielle Einbindung der Regionen und Kantone prüfen.

Erstempfänger:

8248

705.3600.303

Finanzierungsbeihilfen für wirtschaftlich bedrohte Regionen

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Klein- und Mittelunternehmungen (KMU)

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete vom 6. 10. 1995 (SR 951.93) Übrige Volkswirtschaft ­ Industrie, Gewerbe, Handel Voranschlag Stärkung der wirtschaftlich bedrohten Regionen mittels Zinskostenbeiträgen, Steuervergünstigungen und Bürgschaften.

Ausgangspunkt für diesen Subventionstatbestand war der wirtschaftliche Einbruch auf dem Arbeitsmarkt in den zu Ende gehenden siebziger Jahren.

Besonders betroffen waren die Uhrenregionen. Hauptziel der Förderung war deshalb die Innovation und Diversifikation in diesen Gebieten. Das Bundesengagement wurde in der Folge auf weitere Regionen, die vom Strukturwandel besonders betroffen sind, ausgedehnt.

Seit 1979 unterstützt der Bund subsidiär die Wirtschaft in den Regionen, die stark mit Problemen der Umstrukturierung zu kämpfen haben. Der Bund hat ein allgemeines Interesse an einer guten Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage in der ganzen Schweiz, wobei er nicht Strukturerhaltungspolitik betreiben, sondern das wirtschaftliche Leistungsangebot heben möchte.

Die Kantone beteiligen sich mit gleichen Teilen an dieser Förderung.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

5.

6.

in 1000 Fr.

2 321 6 250 6 349 5 001

Die Bundeshilfe wird mittels mehreren Rahmenkrediten gesteuert.

Aufgrund der verschiedenen Bundesbeschlüsse sind für Zinskostenbeiträge insgesamt 80 Millionen Franken und für Bürgschaftsverpflichtungen zur Sicherung der Investitionskredite insgesamt 900 Millionen Franken mit verschiedenen Geltungsfristen bewilligt worden. Dabei werden Finanzhilfen in Form von Bürgschaften (bis 1/3 der Gesamtkosten), in Form von Zinskostenbeiträgen für Investitionskredite von Banken (bis zu 1/4 des geschäftsüblichen Zinses) und Steuererleichterungen gewährt, sofern die Kantone ebenfalls solche leisten. In diesem Förderungsbereich besteht demnach ein Mix von Massnahmen aus mehreren Bundesbeschlüssen, wobei sich aus den jeweiligen Verpflichtungen die jährlichen Auszahlungsbedürfnisse ergeben.

Gesamtbeurteilung: Der Bund hat mit diesem regionalpolitischen Förderungsinstrument einen wesentlichen Impuls zur Stärkung der Konkurrenzfähigkeit, zur Förderung von Innovation und Diversifikation geleistet. Die Bundeshilfe war ursprünglich als Starthilfe gedacht und deshalb zeitlich begrenzt worden.

Das Parlament hat die Massnahme mehrmals verlängert.

Handlungsbedarf: Sofern der BB verlängert werden sollte, sind Nutzen und Wirksamkeit der bisherigen Instrumente zu belegen.

8249

705.3600.304

INTERREG II, Beteiligung an Projekten

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Öffentliche Träger, private Organisationen, Klein- und Mittelbetriebe (Beurteilung betrifft auch Rubrik 705.3600.005 «Flankierende Massnahmen»)

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

in 1000 Fr.

0 0 0 1 804

­ BB vom 8. 3. 1995 über die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Kantonen und Regionen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative INTERREG II in den Jahren 1995­1999 (SR 616.91/BBl 1995 II 464) und entsprechende Verordnung (BBl 1995 I 309) Aufgabengebiet: Übrige Volkswirtschaft ­ Industrie, Gewerbe, Handel Beitragssatz: max. 50% des schweizerischen Anteils 1. Kurzbeschrieb: Diese relativ neue Bundeshilfe bezweckt die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von Grenzregionen und grenzüberschreitenden Regionen sowie die Mikrointegration mit Regionen der Nachbarländer.

Projektträger sind Kantone, Regionen, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder auch Private sowie Partner der Grenzregionen. Aus EU-INTERREGMitteln wird die Kofinanzierung von beitragsberechtigten Vorhaben ­ ohne Erwerbscharakter ­ sichergestellt.

2. Bundesinteresse: Der Bund hat ein erhebliches regionalpolitisches, aber auch integrationspolitisches Interesse an diesem INTERREG-Programm, wofür er nach dem Subsidiaritätsprinzip finanzielle Hilfe leisten kann. Durch die vorgesehene Ausweitung der INTERREG-Aktivitäten wie beispielsweise die transnationale Kooperation oder die interregionale Zusammenarbeit, nimmt das Interesse des Bundes noch zu. Der Bund kann somit auf wirksame Art den grenzüberschreitenden Dialog massgeblich aufrechterhalten, ja sogar ausbauen.

3. Aufgaben- und Die Kantone sind einerseits teilweise selbst Träger, andererseits leisten sie Lastenverteilung: Beiträge an Projekte anderer Trägerschaften. Ein Teil der Projekte sind überkantonale Vorhaben, wo der Bund eine koordinierende Position einnimmt. Aufgrund der geltenden EU-INTERREG-Rahmenbedingungen ist die Mitwirkung des Staates eine conditio sine qua non. Weil das INTERREG-Aktionsprogramm nicht in erster Linie ein lukratives Ziel verfolgt, sind hauptsächlich öffentlich-rechtliche Institutionen oder NonProfitorganisationen Projektinitianten, die die Unterstützung des Bundes beanspruchen. Zur Zeit sind 15 Grenzkantone Programmpartner in den laufenden 5 INTERREG-Programmen.

4. Ausgestaltung: Die Bundeshilfe wird mittels eines Rahmenkredites für 1995-1999 von höchstens 24 Millionen Franken, wovon 2,4 Millionen für flankierende Massnahmen, gesteuert. Ein regionaler grenzüberschreitender Begleitausschuss, in dem die staatlichen Partner vertreten sind, entscheidet
über die Kofinanzierung mit EU-Mitteln. Das BWA hat eine Mitwirkungsmöglichkeit. Keine Finanzhilfen gibt es für Bauprojekte und Vorhaben, die allein Erwerbszwecken dienen. Der Vollzugsmechanismus ist ausgabenorientiert. Der Bund (BWA) nimmt jedoch durch Mitwirkung in den regionalen Ausschüssen sein Lenkungs- und Stimulierungspotential wahr.

5. Gesamtbeurteilung: Das INTERREG-Programm verfolgt prinzipiell langfristige Ziele. Die erste Zwischenevaluation von INTERREG II ergibt positive Resultate. In ver-

8250

6.

Handlungsbedarf:

schiedenen Grenzregionen wurde mittlerweilen etwas bewegt. Allerdings sollte der Vollzug des Beschlusses sowie die Wirksamkeit der Vorhaben noch verbessert werden können. In diesem Sinne sind auch die Schlussfolgerungen des Evaluationsberichtes miteinzubeziehen.

Ausrichtung der künftigen Bundesbeteiligung auf die in der Schlussevaluation festgehaltenen Verbesserungen. Prüfung der Einführung von globalen Leistungsvereinbarungen mit den betroffenen Kantonsgruppen und der Schaffung jeweilliger kantonsübergreifender INTERREG-Fonds sowie einer interkantonalen Koordinationsstelle, die mit dem Vollzug betraut würde.

8251

705.3600.305

Interreg II, flankierende Massnahmen

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

idem 705.3600.304

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage: Aufgabengebiet:

­ ­ Übrige Volkswirtschaft ­ Industrie, Gewerbe, Handel ­ ­ ­ ­

Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb: 2. Bundesinteresse: 3. Aufgaben- und Lastenverteilung: 4. Ausgestaltung: ­ 5. Gesamtbeurteilung: ­ 6. Handlungsbedarf: vgl. Beurteilung bei Hauptrubrik 705.3600.304

8252

in 1000 Fr.

0 0 0 282

705.3600.350

Information über den Unternehmensstandort Schweiz

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Private Institutionen bzw.

Dienstleistungsfirmen

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

0 0 0 2 352

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BB vom 6. 10. 1995 zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz (SR 951.972), BB vom 21. 9. 1995 über einen Rahmenkredit zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz (BBl 1996 II 372) Aufgabengebiet: Übrige Volkswirtschaft ­ Industrie, Gewerbe, Handel Beitragssatz: 100% 1. Kurzbeschrieb: Der Bund fördert die Information über den Unternehmensstandort Schweiz im Ausland. Er kann dazu allein oder gemeinsam mit Kantonen oder Dritten Massnahmen treffen, welche die Ansiedlung neuer Unternehmen in unserem Land zum Ziel haben.

2. Bundesinteresse: Der Bund hat sich zur Verstärkung seines Massnahmenpaketes im Rahmen der marktwirtschaftlichen Erneuerung für ein angebotsförderndes Instrument entschieden. Er bezweckt dabei, die Standortpromotion gesamtschweizerisch zu koordinieren und zu optimieren. Ziel ist die Ansiedlung neuer Unternehmen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze, volkswirtschaftliches Wachstum.

3. Aufgaben- und Der Bund will mit dieser zentral geführten Standortpromotion eine Lastenverteilung: Breitenwirkung erzielen, wofür er eine zentrale Informations- und Kontaktstelle unterhält.

4. Ausgestaltung: Für die Finanzierung der Massnahmen zur Standortinformation hat das Parlament einen Rahmenkredit von höchstens 24 Millionen Franken für eine Laufzeit von zehn Jahren bewilligt. Der Bund kann damit Publikationen herausgeben, sich an Messen und Seminarien beteiligen, eigene Informationsveranstaltungen durchführen, Direktwerbung betreiben und Informationen zugunsten einzelner Betriebe bereitstellen. Der Vollzug soll über bereits bestehende Institutionen, die schweizerische Interessen im Ausland vertreten, sichergestellt werden. Zudem können auch externe Partner eingesetzt werden.

5. Gesamtbeurteilung: Das BWA hat aus verschiedenen, vorab aus organisatorischen Gründen, externe Dienstleistungsspezialisten mit dieser Standortwerbung betraut.

Diese Beauftragten erhalten eine Entschädigung auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung.

6. Handlungsbedarf: Überprüfen, ob eine Umrubrizierung in eine Rubrik der Sachgruppe 31 erfolgen müsste. Zudem Überprüfung der Wirksamkeit des Engagements des Bundes.

8253

705.3600.351

Internationale Informationsprogramme für KMU's

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Private Institutionen wie Schweizerische Zentrale für Handelsförderung

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

EURO Info Centres (EIC) BB vom 6. 10. 1995 über die Teilnahme an internationalen Informations-, Vermittlungsund Beratungsprogrammen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen (SR 951.971).

BB vom 6. 10. 1995 über einen Rahmenkredit (BBl 1996 II 371).

Übrige Volkswirtschaft ­ Industrie, Gewerbe, Handel Voranschlag Der Bund kann an internationalen, insbesondere europäischen Programmen zur Förderung der Information, Vermittlung und Beratung zugunsten kleinerer und mittlerer Unternehmen (KMU) teilnehmen oder geeignete Organisationen beauftragen an solchen Programmen mitzuwirken. Ein wichtiges Programm ist jenes der Euro Info Centres (EIC).

Der gemeinsame Auftritt am internationalen Markt ist von grosser Bedeutung. Nicht jede Branche ist in der Lage, die nötigen Ressourcen hiefür aufzubringen. Dem Bund obliegt deshalb eine wichtige Koordinationsaufgabe, nicht zuletzt im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mitteln.

Der Bund nimmt hiermit eine aussenhandelspolitische Aufgabe wahr.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

5.

6.

in 1000 Fr.

0 0 0 1 376

Für die Leistungen und Beiträge des Bundes für die Beteiligung an internationalen Informations-, Vermittlungs- und Beratungsprogrammen bewilligte das Parlament einen Rahmenkredit von 10 Mio. Franken für eine Laufzeit von fünf Jahren.

Gesamtbeurteilung: Die Zentrale für Handelsförderung, die Wirtschaft und letztlich auch der Bund profitieren von den Synergien aus der Beteiligung an internationalen Programmen. Zudem ist diese Beteiligung auch von einer integrationspolitischen Bedeutung.

Handlungsbedarf: Überprüfung der Wirksamkeit, eventuell auch der Ausgestaltung auf Grund einer Leistungsvereinbarung.

8254

705.3600.601

Entschädigungen an Einsatzbetriebe

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Im Bereich des Umweltschutzes tätige Einsatzbetriebe

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BG vom 9. 10. 1995 über den zivilen Ersatzdienst (ZDG) (SR 824.0), Art. 47 V vom 11. 9. 1996 über den zivilen Ersatzdienst (ZDV) (SR 824.01), Art. 97 Soziale Wohlfahrt ­ Fürsorge Auf Basis der Kosten, die durch Zivildienst leistende Personen verursacht werden, höchstens die Hälfte der Projektkosten Es werden Projekte von allgemeinem Interesse unterstützt, die dem Umwelt- und Naturschutz oder der Landschaftspflege dienen, und vom Einsatzbetrieb allein nicht finanziert werden könnten.

Der Umweltschutz ist einer der wichtigen Bereiche, in denen die Zivildienst leistenden Personen eingesetzt werden. Die natürlichen Lebensgrundlagen können nur dank dem Einsatz öffentlicher Institutionen oder Organisationen ohne wirtschaftlichen Zweck erhalten, unterhalten oder verbessert werden.

Die Kantone leisten keinen Beitrag.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

5.

6.

in 1000 Fr.

0 0 0 0

Der Einsatzbetrieb unterbreitet der Vollzugsstelle ein Gesuch. Dieses enthält einen Projektbeschrieb, ein Budget, den Nachweis, dass alle zumutbaren Massnahmen zur Kostensenkung ergriffen wurden, und einen Finanzierungsplan, der Auskunft über andere Finanzierungsmöglichkeiten sowie den noch ungedeckten Finanzbedarf gibt. Der Einsatzbetrieb erstellt periodisch einen Bericht zuhanden der Vollzugsstelle über die Verwendung der Mittel und den Projektablauf. Der Bund bezahlt die Finanzhilfen erst seit dem 1. Januar 1998 aus.

Gesamtbeurteilung: Das System wurde errichtet, um Zivildienst leistende Personen im Umweltbereich beschäftigen zu können. Damit entspricht es dem weit verbreiteten Wunsch, Zivildienst leistende Personen im Umweltschutz einzusetzen. Die Einsatzbetriebe im Bereich des Umweltschutzes sind kleinere Organisationen, in denen die Arbeitskräfte meist auf Freiwilligkeitsbasis mitarbeiten. Diese Non-profit-Organisationen verfügen praktisch nur über die Mitgliederbeiträge und Schenkungen. Ohne Finanzhilfe können diese Projekte nur schwerlich durchgeführt werden.

Handlungsbedarf: Keiner.

8255

705.3600.602

Einführungskurse des Zivildienstes

Abgeltung Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Einführungskurse, Einsatzbetriebe

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

in 1000 Fr.

0 0 634 10

­ BG vom 6. 10. 1995 über den zivilen Ersatzdienst (ZDG) (SR 824.0), Art. 37 V vom 11. 9. 1996 über den zivilen Ersatzdienst (ZDV) (SR 824.01) Art. 79 und 82 Aufgabengebiet: Soziale Wohlfahrt ­ Fürsorge Beitragssatz: Höchstens die Hälfte der Ausbildungskosten, bis 750 Franken pro Teilnehmer 1. Kurzbeschrieb: Beteiligung an den Kosten für die Einführungskurse der Einsatzbetriebe oder Dritter (die zentral organisierten Kurse des Bundes fallen nicht darunter).

2. Bundesinteresse: Mit den Einführungskursen erhalten die Zivildienst leistenden Personen eine Grundausbildung für ihren Einsatz. Damit wird ihre Motivation gestärkt und die Qualität ihres Einsatzes in den Einsatzzentren von Anfang an sichergestellt.

3. Aufgaben- und Der Vollzug des zivilen Ersatzdienstes ist Aufgabe des Bundes. Die Lastenverteilung: Kantone leisten keinen Beitrag.

4. Ausgestaltung: Der Einsatzbetrieb trägt in der Regel die Kosten der erforderlichen Einführung der bei ihm Zivildienst leistenden Personen. Der Bund kann aber höchstens die Hälfte der Einführungskosten übernehmen, wenn der Einsatzbetrieb nicht in der Lage ist, das erforderliche Sachwissen selbst zu vermitteln, und ihm die finanziellen Mittel für den Beizug eines Sachverständigen fehlen.

5. Gesamtbeurteilung: Es ist sehr wichtig, die Personen in den Zivildienst einzuführen, damit sie ihre Arbeit aufnehmen können, ohne dabei andere zu gefährden. Das Einführungsprogramm wird vom Einsatzbetrieb festgelegt. In der Regel kommt der Einsatzbetrieb selber für die Einführungskosten auf, weil er ein Interesse daran hat. Muss die Einführung aber von Dritten vorgenommen werden, weil dazu eine besondere Infrastruktur oder besondere Kenntnisse vonnöten sind, so ist es wichtig, dass der Bund einen Teil dieser Kosten übernimmt. Nur so lässt sich verhindern, dass der Einsatzbetrieb aus Kostengründen auf den Einsatz von Zivildienst leistenden Personen verzichtet.

Das Zivildienstgesetz ist am 1.Oktober 1996 in Kraft getreten. Die bisherigen Erfahrungen reichen noch nicht aus, um eine allfällige Evaluation des System vornehmen zu können.

6. Handlungsbedarf: Keiner.

8256

705.3600.603

Rückvergütung von Sozialhilfen für Härtefälle

Abgeltung Darlehen

Erstempfänger:

Kantone

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

0 0 25 0

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BG vom 6. 10. 1995 über den zivilen Ersatzdienst (ZDG) (SR 824.0), Art. 26 V vom 11. 9. 1996 über den zivilen Ersatzdienst (ZDV) (SR 824.01) Art. 60 BG vom 24. 6. 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) (SR 851.1) Aufgabengebiet: Soziale Wohlfahrt ­ Fürsorge Beitragssatz: Gesamte Unterstützungskosten, die während des Einsatzes und längstens dreier Monate darüber hinaus anfallen 1. Kurzbeschrieb: Unterstützung von Zivildienst leistenden Personen, die sich wegen dieses Dienstes in einer schwierigen finanziellen Situation befinden und für ihren Lebensunterhalt nicht mehr aufkommen können.

2. Bundesinteresse: Sicherstellung einer guten Durchführung des Zivildienstes, indem bedürftigen Personen, die Zivildienst leisten, ein Existenzminimum garantiert wird.

3. Aufgaben- und Der Bund übernimmt die Unterstützungskosten, die Kantone kommen für Lastenverteilung: die Verwaltungskosten auf.

4. Ausgestaltung: Für die soziale Beratung und Unterstützung sind die lokalen Fürsorgebehörden zuständig, in der Regel sind es diejenigen des Wohnortes. Der Bund erstattet die Fürsorgeleistungen zurück. Die Übernahme der Kosten ist allerdings befristet und betrifft nur Leistungen, die bereits ausbezahlt wurden. Die Vollzugsstelle hat die Aufsicht. Die unterstützte Person muss dem Bund den Betrag rückerstatten, sobald sie keine Hilfe mehr braucht und sie über ein für ihn und seine Familie angemessenen Lebensunterhalt verfügt.

5. Gesamtbeurteilung: Die Finanzhilfe des Bundes erreicht das Ziel. Der Bund schreibt die Dienstpflicht vor, weshalb eine Unterstützung der Personen, die im Zusammenhang mit ihrem Zivildienst in finanzielle Schwierigkeiten geraten, zweckmässig. Dieses System, das sich im Übrigen auf bestehende kantonale und kommunale Infrastrukturen stützt, ist denn auch kostenneutral, da die unterstützten Personen die Finanzhilfen später zurückbezahlen müssen.

6. Handlungsbedarf: Keiner.

8257

705.4200.201

Darlehen Arbeitslosenversicherung (ALV)

Übrige Beitragsleistung Darlehen

Erstempfänger:

Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung (ALV-Fonds)

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger:

EmpfängerInnen der Leistungen der ALV: ­ Arbeitslose Personen und Firmen, welche Schlechtwetter- oder Kurzarbeitsentschädigung erhalten ­ AnbieterInnen von arbeitsmarktlichen Massnahmen Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0), Art. 90 Abs. 5 Soziale Wohlfahrt ­ Sonstige Sozialversicherungen 50% des Defizites Schliesst die Rechnung der Arbeitslosenversicherung (ALV) mit einem Defizit ab, leisten Bund und Kantone zu dessen Finanzierung je zur Hälfte (verzinsliche) Darlehen, um die Zahlungsfähigkeit der ALV sicherzustellen.

Die von der Versicherung ausgerichteten Leistungen setzen wie folgt zusammen (1997, in Mio.): ­ Arbeitslosenentschädigungen (inkl. Löhne aus Beschäftigungsprogrammen) 5970 ­ Beiträge an Arbeitgeber (Kurzarbeit-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung) 265 ­ Arbeitsmarktliche Massnahmen und Verwaltungskosten (inkl. RAV, LAM) 1353 ­ Zinsaufwand 148 ­ Diverses 282 Die Arbeitslosenversicherung weist wie keine andere Sozialversicherung dann hohe Ausgaben aus, wenn die konjunkturelle Lage angespannt ist. In dieser Situation gehen ihr auch noch Einnahmen aus Lohnbeiträgen verloren, da die Lohnsumme sinkt. Würden in der Folge die Leistungen gekürzt oder die Lohnbeiträge stark erhöht, senkt dies die Konsumnachfrage und trägt damit nicht zur raschen Bewältigung einer angespannten wirtschaftlichen Lage bei. Damit die Versicherung auch in schwierigen wirtschaftlichen Lagen ihren Funktionen nachkommen kann, gewährt die öffentliche Hand (Bund und Kantone) Darlehen in Höhe des Defizites.

Die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung erfolgt in erster Linie mittels Lohnprozenten. Das Gesetz sieht bis zu zwei Lohnprozenten vor.

Zur Abtragung der Schulden wird zudem befristet ein ausserordentliches drittes Lohnprozent auf den Löhnen bis zum zweieinhalbfachen des versicherten Verdienstes erhoben. Im Rahmen des Stabilisierungsprogrammes 1998 ist die Weiterführung des dritten und die Anhebung des Beitragsplafonds für ein zweites Lohnprozent bis Ende 2003 vorgesehen. Der Bund leistet zudem bei ausserordentlichen Verhältnissen einen à fonds perduBeitrag von 5% der Ausgaben der Versicherung (cf. Rubrik 705.3600.204).

Rechtsgrundlage:

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung:

8258

in 1000 Fr.

0 0 0 1 950 000

4.

5.

6.

Schliesst die Rechnung der ALV dennoch mit Defiziten ab, gewähren Bund und Kantone der Versicherung verzinsliche Darlehen je in der Höhe der Hälfte des Defizites.

Ausgestaltung: Die Darlehen werden je nach Bedarf der Arbeitslosenversicherung beim Bund in Tranchen von 100 Mio. abgerufen.

Gesamtbeurteilung: Grundsätzlich handelt es sich bei der Gewährung von Darlehen an die Arbeitslosenversicherung um ein antizyklisches wirtschaftspolitisches Instrument. Ist die Arbeitsmarktlage schlecht und die Belastung der Versicherung gross, verhindert die öffentliche Hand mit der Darlehensgewährung, dass die Lohnbeiträge zusätzlich erhöht werden müssen oder die Versicherung zu schlechteren Bedingungen auf dem Kapitalmarkt finanzielle Mittel aufnehmen muss. Das Instrument der Darlehensgewährung setzt voraus, dass die Versicherung bei einer besseren Arbeitsmarktlage in der Lage ist, die Schulden wieder zu tilgen. Die veränderte Arbeitsmarktsituation und die Angleichung der Arbeitslosenzahlen an das internationale Umfeld erschweren es, das Ziel mit den ordentlichen Finanzierungsmechanismen der ALV zu erreichen.

Mit dem Stabilisierungsprogramm 1998 wird daher vorgesehen, die ausserordentlichen Finanzierungsmassnahmen auszubauen und bis spätestens Ende 2003 weiterzuführen, was die teilweise Tilgung der bis heute aufgelaufenen Schulden ermöglicht. Nach dem Wegfall der ausserordentlichen Finanzierung werden jedoch Massnahmen greifen müssen, welche das langfristige finanzielle Gleichgewicht ­ d.h. auch mit zwischenzeitlichen Phasen mit erhöhter Arbeitslosigkeit ­ aufrechtzuerhalten vermögen.

Handlungsbedarf: Die mittelfristige Finanzierung der Arbeitslosenversicherung ist mit den im Stabilisierungsprogramm 1998 vorgesehenen Massnahmen sichergestellt: Ausbau und Weiterführung der ausserordentlichen Massnahmen bis Ende 2003, erste Leistungskorrekturen.

Damit nach dem Wegfall der ausserordentlichen Massnahmen wieder auf ein ordentliches System zurückgekehrt werden kann, in welchem Ausgaben und Einnahmen im Gleichgewicht sind, muss rasch eine umfassende Revision des AVIG an die Hand genommen werden. Im Sommer 2000 soll die entsprechende Botschaft in die Vernehmlassung gehen.

8259

705.4600.301

Investitionshilfe für Berggebiete

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Fonds Investitionshilfe für Berggebiete

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger:

in 1000 Fr.

20 150 56 000 49 650 48 000

Regionen, Gemeinden, öffentlich- und privatrechtliche Körperschaften, Private Rechtsgrundlage: BG vom 28. 6. 1974 über Investitionshilfe für Berggebiete (SR 901.1), BB vom 3. 10. 91 zu weiteren Einlagen in den Fonds für Investitionshilfe an die Berggebiete Aufgabengebiet: Umwelt und Raumordnung ­ Raumordnung Beitragssatz: Gewährung von zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen bis 25% der Gesamtkosten 1. Kurzbeschrieb: Der Bund gewährt Investitionshilfe für Infrastrukturvorhaben und den Erwerb von Land zu Industrie- und Gewerbezwecken. Die Investitionshilfe besteht in der Gewährung, Vermittlung oder Verbürgung von zinsgünstigen Darlehen sowie allenfalls in der Übernahmen von Zinskosten an Gemeinden, öffentlich-rechtliche Körperschaften und für bestimmte Projekte auch an Private. Der Bund äufnet über jährliche Zahlungskredite einen Investitionshilfefonds, welcher im Jahr 2005 mit 1,6 Mia. Franken gespiesen sein wird. Die Rückzahlungen werden dem Fonds gutgeschrieben und können wiederum für Darlehen verwendet werden.

Voraussetzung für die Hilfe sind ein regionaler Entwicklungsträger und ein regionales Entwicklungskonzept.

2. Bundesinteresse: Verbesserung der Existenzbedingungen im Berggebiet. Mit der Investitionshilfe soll eine Angleichung der Lebensbedingungen zwischen wirtschaftlich schwachen und wirtschaftlich starken Gebieten angestrebt werden.

3. Aufgaben- und Die Kantone und allenfalls die Subventionsempfänger müssen eine dem Lastenverteilung: Bund gleichwertige Leistung erbringen.

4. Ausgestaltung: Die Investitionshilfe wird auf Antrag der Kantone mittels eines öffentlichen Vertrags gewährt. Bis Ende 1997 wurden damit rund 6300 Vorhaben mitfinanziert. Die Summe der Darlehen und der mit Zinskostenbeiträgen mitfinanzierten Kredite beträgt rund 2,2 Mia. und die Gesamtkosten dieser Projekte belaufen sich auf fast 15 Mia. Die Eidg. Räte haben am 21. 3. 1997 (Inkraftsetzung 1. 1. 1998) eine Neuorientierung der Regionalpolitik beschlossen.

Die Einlagen in den Investitionshilfefonds basieren auf dem Bundesbeschluss vom 3. 10. 1991 (Zahlungsrahmen) und sollten im Jahr 2005 abgeschlossen werden (Umfang Fonds: 1,6 Mia.) können.

5. Gesamtbeurteilung: Die Bundesbeiträge für Infrastrukturvorhaben tragen insgesamt zur Zielerreichung des IHG bei. Die Ziele, welche mit dem 1974 verabschiedeten Investitionshilfegesetz
angestrebt wurden, konnten allerdings nicht in erwünschtem Masse erreicht werden. Dies war neben den gesetzesspezifischen und verwaltungsökonomischen Schwächen (z. B: zu schwache Anreize, komplizierter Vollzug) ein wesentlicher Grund für die 1997 durchgeführte Revision.

8260

6.

Handlungsbedarf:

Mit der am 21. 3. 1997 gutgeheissenen Revision des Investitionshilfegesetzes sind die wichtigsten Mängel behoben worden. Die Hauptstossrichtungen sehen nun wie folgt aus: Stärkung der Anreizfunktion durch Schwerpunktbildung und Pauschaldarlehen, Vereinfachung des Vollzugs, Unterstützung von Einzelvorhaben und Infrastrukturprogrammen, Stärkung der Regionen.

Nach Ablauf des Bundesbeschlusses vom 3. 10. 1991 zu weiteren Einlagen in den Fonds für Investitionshilfe an die Berggebiete (2005) ist eine Evaluation vorzunehmen und die weitere Politik zu prüfen (u. a. weitere Einlagen in den Investitionshilfefonds).

8261

707.3600.005 ab 1999: 708.3602.101

Internationales Studienzentrum für landwirtschaftliches Bildungswesen (CIEA)

Finanzhilfe Defizitdeckung

Erstempfänger:

Int. Studienzentrum für landwirtschaftliches Bildungswesen (CIEA)

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage: Aufgabengebiet:

in 1000 Fr.

0 0 0 0

­ BRB vom 12. 6. 1973 Bildung und Grundlagenforschung ­ Berufsausbildung Beitragssatz: Defizitgarantie 1. Kurzbeschrieb: Das CIEA ist ein internationales Studienzentrum für das Unterrichtswesen in der Landwirtschaft. Es hat seinen Sitz in Bern. Mit der Leitung des CIEA ist auf Mandatsbasis die Schweiz. Ingenieurschule für Landwirtschaft in Zollikofen betraut. Das CIEA führt Seminare zur Weiterbildung für Lehrkräfte in der Landwirtschaft durch. BLW und DEZA finanzieren gemeinsam die jährlichen Betriebskosten des CIEA.

Im Rahmen dieser Rubrik gewährt der Bund lediglich eine Defizitgarantie, falls ein Ausgabenüberschuss durch die Tätigkeiten des CIEA entsteht.

Letztmals mussten 1994 rund 10 000 Franken bezahlt werden.

2. Bundesinteresse: Aus- und Weiterbildung landwirtschaftlicher Lehrkräfte, internationaler Erfahrungsaustausch.

3. Aufgaben- und Der Bund übernimmt die Deckung nicht vorhersehbarer Defizite. Alle zwei Lastenverteilung: Jahre wird im Voranschlag des Bundes ein Betrag von 30 000 Franken eingestellt.

4. Ausgestaltung: Defizitgarantie, Charakter einer Bagatellsubvention.

5. Gesamtbeurteilung: Die Tätigkeit des internationalen Studienzentrums für das Unterrichtswesen in der Landwirtschaft ist gerade vor dem Hintergrund des internationalen Erfahrungsaustausches und der Entwicklungszusammenarbeit äusserst wertvoll.

Die Finanzierung wird vollständig durch die ordentlichen Budgets von BLW und DEZA wie auch durch die Beiträge der jeweiligen Seminarteilnehmer sichergestellt. Die Führung einer speziellen Rubrik für die Defizitdeckung ist nicht angebracht. Die Kosten müssen vollumfänglich über die bewilligten Zahlungskredite gedeckt werden können.

6. Handlungsbedarf: Aufhebung dieser Rubrik und Integration in die Sachausgaben des Fachamtes.

8262

707.3600.006 ab 1999: 720.3600.007

Milchwirtschaftlicher Inspektions- und Beratungsdienst

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kantonale und kantonsübergreifende milchwirtschaftliche Inspektions- und Beratungsdienste

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

4 715 5 400 5 427 5 029

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ Milchwirtschaftsbeschluss 1988 vom 16. 12. 1988 (SR 916.350.1), Art. 18 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Qualitätssicherung in der Milchwirtschaft (QSMV) (SR 916.351.0) Verordnung vom 24. Januar 1996 über die Qualitätskontrolle und Qualitätsbezahlung der Verkehrsmilch (QKBV) (SR 916.351.2) Verordnung des EVD vom 26. Juni 1996 über die Qualitätssicherung und die Qualitätskontrolle in der Milchwirtschaft (SR 916.351.21) Aufgabengebiet: Landwirtschaft und Ernährung ­ Forschung und Beratung Beitragssatz: Zwischen 20 und 50% 1. Kurzbeschrieb: Mit dem Bundesbeitrag wird die Inspektion der Qualitätssicherung in den Milchproduktions- und Milchverarbeitungsbetrieben unterstützt und die regelmässige Kontrolle der Verkehrsmilch nach Qualitätskriterien gefördert. Zudem werden auch Beiträge an die Beratungstätigkeit geleistet.

Träger des MIBD sind die Kantone und die regionalen milchwirtschaftlichen Organisationen. Der Bund beteiligt sich mit rund einem Drittel an den Aufwendungen.

2. Bundesinteresse: Sicherung der Exportmöglichkeiten durch die Förderung und Wahrung einer hochstehenden Qualität von Milch und Milchprodukten.

Beitrag zum landwirtschaftlichen Einkommen.

3. Aufgaben- und Die MIBD sind kantonal und kantonsübergreifend tätig. Der Bund trägt Lastenverteilung: einen Teil der gesamten Kosten für die Qualitätssicherung. Die restlichen Kosten werden durch die Kantone und die Direktbetrofffenen getragen.

4. Ausgestaltung: Die Rubrik wird über einen jährlichen Zahlungskredit gesteuert. Der Mitteleinsatz erfolgt zweckmässig. Die Kantone wie auch die Direktbetroffenen tragen mit einer angemessenen Eigenleistung an der ganzen Qualitätssicherung und -kontrolle bei. Die Bundesbeiträge werden pauschal festgesetzt.

5. Gesamtbeurteilung: Der vom Bund unterstützte milchwirtschaftliche Inspektions- und Beratungsdienst hat zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle in der Milchwirtschaft beigetragen.

Im Rahmen des neuen Landwirtschaftsgesetzes ab 1. 1. 1999 werden die Tätigkeiten des MIBD grundsätzlich weitergeführt: Inspektion der Betriebe, Qualitätskontrolle der Verkehrsmilch und Beratung. Die Aufwendungen werden infolge struktureller Änderungen (weniger Produktions- und Verarbeitungsbetriebe) insgesamt tendenziell sinken.

6. Handlungsbedarf: Aufgaben- und Kompetenzzuteilung werden im Rahmen des Projektes Neuer Finanzausgleich geprüft.

8263

707.3600.011 ab 1999: 708.3603.101 Erstempfänger:

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Obstbauliche Massnahmen

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Kant. Zentralstellen für Obstbau, bis 1996: Schweiz. Zentralstelle für Obstbau, Institut zur Förderung des biologischen Landbaus (FIBL)

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

0 0 0 576

­ Alkoholgesetz vom 21. 6. 1932, Art. 24, Art. 24quater Abs. 2 (SR 680) Aufgabengebiet: Landwirtschaft und Ernährung ­ Verbesserung der Produktionsgrundlagen Beitragssatz: Fallweise 1. Kurzbeschrieb: Der Bundesbeitrag hat zum Zweck, die Obstproduktion an die Absatzmöglichkeiten anzupassen, die Qualität und die ökologische Produktion zu fördern sowie die Erhebung der notwendigen statistischen Daten zu ermöglichen. In Berücksichtigung des neuen Landwirtschaftsgesetzes wird nur noch die Erhebung von statistischen Grundlagendaten mit Beiträgen unterstützt.

2. Bundesinteresse: Förderung des Tafelobstbaus mittels Beratung und Bildung, Erhebung der zur Umsetzung der Landwirtschaftspolitik notwendigen statistischen Grundlagendaten.

3. Aufgaben- und Der Bund entschädigt nur einen Teil der Kosten, den Rest tragen die Lastenverteilung: Kantone.

4. Ausgestaltung: Die Ausgaben dieser Rubrik werden erst seit 1997 in der Finanzrechnung des Bundes ausgewiesen, weil in diesem Jahr der landwirtschaftliche Teil der Eidg. Alkoholverwaltung in das Bundesamt für Landwirtschaft integriert worden ist. Vorher waren die Ausgaben für obstbauliche Massnahmen Bestandteil der Alkoholrechnung.

Seit 1997 wird ein Pauschalbeitrag an die Kantone bezahlt, der ab 1998 sukzessive reduziert wird. Die Ausgaben werden über einen jährlich vom Parlament zu bewilligenden Zahlungskredit gesteuert.

5. Gesamtbeurteilung: Die obstbaulichen Massnahmen sind notwendig, beschränken sich aber im Rahmen des neuen Landwirtschaftsgesetzes auf die Gewährung von Beiträgen für die Erhebung statistischer Grundlagen. Es müsste geprüft werden, ob diese Aufgabe nicht zweckmässigerweise im Bundesamt für Statistik erfolgen sollte.

6. Handlungsbedarf: Prüfung, ob die Erhebung der statistischen Grundlagen im Bundesamt für Statistik sachgemässer wäre.

8264

707.3600.101 ab 1999: 708.3601.211

Butterverwertung

Finanzhilfe Defizitdeckung

Erstempfänger:

Schweizerische Zentralstelle für Butterverwertung (Butyra)

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger:

Landwirte, Milchproduzenten und Rahmlieferanten Landwirtschaftsgesetz vom 3. 10. 1951 (SR 910.1) Milchwirtschaftsbeschluss 1988 vom 16. 12. 1988 (SR 916.350.1) V über Verbilligungsbeiträge und Abgabepreise für Butter vom 31. 5. 1995 (SR 916.357.3) Landwirtschaft und Ernährung ­ Preis- und Absatzsicherung Defizitdeckung In der Schweiz werden jährlich rund 3 Mio. Tonnen Milch mit einem vom Bundesrat garantierten Milchpreis (1997/98: 87 Rappen pro Kilogramm Milch) produziert. Rund die Hälfte davon wird zu Käse verarbeitet. 35% gehen an die Molkereien und an die Lebensmittelindustrie, die Rahm und Frischmilchprodukte herstellen. 11% der Milch werden zu Butter verarbeitet, die restlichen 4% werden als Milchpulver verkauft.

Der Bundesbeitrag finanziert die nicht gedeckten Aufwendungen der Butyra, welche bei der Butterverwertung entstehen.

Förderung des Absatzes von Butter, Stützung des Milchpreises, Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens.

Bundesaufgabe; ausschliessliche Finanzierung durch den Bund.

Rechtsgrundlage:

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

5.

6.

in 1000 Fr.

264 434 363 481 427 686 313 212

Die Butterfabrikation hat eine ausgesprochene Ausgleichsfunktion. Sie nimmt jene Milchmengen sowie den übriggebliebenen Rahm aus den Käsereien auf, die nicht in vorteilhafteren Prioritäten (Frischmilch, Käse) verwendet werden können. Im Zentrum der Butterverwertung steht die Butyra, eine Genossenschaft des öffentlichen Rechts. Die Butyra hat den Butterimport zu regeln sowie Butter zu festgesetzten Preisen zu übernehmen und zu verwerten.

Der Bund finanziert das Defizit der Butyra. Die Rubrik wird über einen jährlichen Zahlungskredit gesteuert.

Gesamtbeurteilung: Auf dem schweizerischen Markt ist ein kostendeckender Butterabsatz nicht möglich, weshalb für den Bund hohe Verwertungskosten anfallen. Die Bundessubventionen haben aber im alten System zur Erhaltung des landwirtschaftlichen Einkommens beigetragen.

Auf den 1. 5. 1999 wird die Milchmarktordnung im Rahmen des neuen Landwirtschaftsgesetzes (AP 2002) in Kraft gesetzt. Mit der neuen Ordnung fällt die Preis- und Absatzgarantie für die Milchproduzenten weg, der garantierte Milchgrundpreis wird aufgehoben und durch einen Zielpreis ersetzt, die Butyra wird aufgelöst. Ein grosser Teil der Beihilfen wird innert fünf Jahren schrittweise abgebaut. Beihilfen werden in Zukunft für die Butter- und Magermilchverwertung entrichtet.

Handlungsbedarf: Keiner, da zuerst minimale Erfahrungen im Rahmen der Umsetzung des neuen Landwirtschaftsgesetzes gesammelt werden müssen.

8265

707.3600.162 ab 1999: 708.3602.241

Verwertung der Ölsaatenernte

Finanzhilfe Defizitdeckung

Erstempfänger:

Ölwerke

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BG vom 3. 10. 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (SR 910.1), Art. 20 und 120 Ölsaatenverordnung vom 24. 5. 1995 (SR 916.115.11) Landwirtschaft und Ernährung ­ Preis- und Absatzsicherung Defizitdeckung Der Ölsaatenanbau kann in der Schweiz nicht kostendeckend betrieben werden. Die Produzenten erhalten deshalb für 21 000 ha Ölsaaten eine Preis- und Übernahmegarantie des Bundes, wobei die Rapsfläche maximal 16 000 ha betragen darf. Der Bund setzt den Produzentenpreis fest, regelt die Übernahmebedingungen, den Verkauf der Rapsprodukte (Schrot und Speiseöl), die Disposition der Saaten von den Sammelstellen zu den Ölwerken und übernimmt das Verarbeitungsdefizit der Ölwerke.

Landesversorgung: minimaler Selbstversorgungsgrad mit pflanzlichen Ölen und Fetten, ohne Bundesbeitrag würde der Ölsaatenanbau in der Schweiz aufgegeben; Ermöglichung einer vielseitigen landwirtschaftlichen Produktion; Beitrag zum bäuerlichen Einkommen.

Bundesaufgabe, ausschliessliche Finanzierung durch den Bund.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

5.

6.

in 1000 Fr.

25 795 42 600 30 062 39 690

Die Ölsaaten zur Gewinnung von Speiseöl werden in der Schweiz im Auftrag des Bundes von drei Ölwerken (Lipton-Sais, Florin AG und SABO Oleificio) übernommen und verarbeitet. Der Verwertungsverlust wird durch zweckgebundene Zollanteile bzw. allgemeine Bundesmittel finanziert (Defizitdeckung). Die Rubrik wird durch einen jährlichen Zahlungskredit gesteuert.

Gesamtbeurteilung: Ölsaaten werden einerseits aus sicherheitspolitischen Erwägungen zur Verkleinerung der Auslandabhängigkeit bei den pflanzlichen Ölen und Fetten angebaut, andererseits verbessern diese Produkte die Möglichkeiten zur Gestaltung der Fruchtfolge. Ohne Bundesbeitrag wäre eine inländische Ölverarbeitung nicht möglich gewesen, wobei für die Ölwerke zu wenig Anreiz bestand, ihre Kosten zu senken.

Im Rahmen der AP 2002 wird neu ein Flächenbeitrag für Ölsaaten eingeführt. Die Produzenten erhalten eine pauschale Abgeltung für den Anbau auf einer bestimmten Fläche. Die Übernahme-, Transport-, Lagerund Verarbeitungskosten werden nicht mehr vom Bund übernommen. Es besteht ein wirtschaftlicher Anreiz, diese zu reduzieren.

Zur Auslastung der Verarbeitungskapazitäten sollen die Ölwerke weiterhin zollbegünstigt Ölsaaten importieren können. Zudem wird bei den Werken mit Pressverfahren ein Ausgleich für die tiefere Ausbeute bezahlt.

Die Ausgaben werden ab 2000 über einen Zahlungsrahmen gesteuert.

Handlungsbedarf: Keiner, da zuerst minimale Erfahrungen im Rahmen der Umsetzung des neuen Landwirtschaftsgesetzes gesammelt werden müssen.

8266

707.3600.164 ab 1999: 708.3601.241

Verarbeitung von Zuckerrüben

Finanzhilfe Defizitdeckung

Erstempfänger:

Ausgleichsfonds Zucker

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Zuckerfabriken Aarberg und Frauenfeld BB vom 23. 6. 1989 über die inländische Zuckerwirtschaft (SR 916.114.1) V vom 25. 9. 1989 über die inländische Zuckerwirtschaft (SR 916.114.11) Landwirtschaft und Ernährung ­ Preis- und Absatzsicherung Defizitdeckung Die Zuckerproduktion kann in der Schweiz nicht kostendeckend betrieben werden. Zum einen wird der Rübenpreis in Relation zu den übrigen Ackerkulturen festgelegt, zum anderen muss der Zucker zu Importbedingungen verkauft werden. In der Schweiz wird der Zucker von den Fabriken Aarberg und Frauenfeld hergestellt. Das dabei entstehende Defizit wird vom Bund mit jährlichen Beiträgen abgedeckt.

Sicherstellung der Landesversorgung mit Zucker, Ermöglichung einer vielseitigen landwirtschaftlichen Produktion, Aufrechterhaltung der Produktionsbereitschaft und Verarbeitungskapazität, Beitrag zum bäuerlichen Einkommen.

Bundesaufgabe, ausschliessliche Finanzierung durch den Bund.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

5.

6.

in 1000 Fr.

22 879 20 500 16 500 22 008

Die jährliche Defizitabrechnung erfolgt via Ausgleichsfonds Zucker. Daraus wird das Defizit der Zuckerfabriken bezahlt. Die Einnahmen des Ausgleichsfonds bestehen aus den zweckgebundenen Zollabgaben (nach Abzug der Exportrückerstattungen) und den Zinseinnahmen. Der verbleibende Negativsaldo des Ausgleichsfonds wird durch den Bund übernommen. Die Rubrik wird über einen jährlichen Zahlungskredit gesteuert.

Gesamtbeurteilung: Ohne Bundesbeiträge wäre eine schweizerische Zuckerproduktion nicht möglich. Deshalb sollen im Rahmen der AP 2002 der Rübenanbau und die Zuckerproduktion weiterhin ermöglicht werden.

Mit dem neuen Landwirtschaftsgesetz wird auf einen ab 1. 10. 99 gültigen Verarbeitungsauftrag an die Zuckerfabriken Aarberg und Frauenfeld AG (ZAF) mit einer pauschalen Abgeltung für die Produktion einer bestimmten Zuckermenge umgestellt. Die Pauschale wird für vier Jahre im Voraus festgelegt (2000­2003 jährlich 45 Mio.). Das bisherige System der Deckung von Negativdifferenzen wird nicht mehr weitergeführt.

Die pauschale Abgeltung gilt für die Produktion einer bestimmten Zuckermenge. Damit wird die wirtschaftliche Effizienz aller Beteiligten gesteigert.

Die Ausgaben bilden ab 2000 Bestandteil des Zahlungsrahmens «Produktion und Absatz».

Handlungsbedarf: Keiner, da zuerst minimale Erfahrungen im Rahmen der Umsetzung des neuen Landwirtschaftsgesetzes gesammelt werden müssen.

8267

707.3600.166 ab 1999: 708.3600.240

Lenkungsmassnahmen im Pflanzenbau

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kantone

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Landwirte BG vom 3. 10. 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (SR 910.1), Art. 20a (Änderung vom 21. 6. 1991 (AS 1991 2611) VO vom 2. 12. 1991 über Produktionslenkung und extensive Bewirtschaftung im Pflanzenbau (SR 910.17) Landwirtschaft und Ernährung ­ Direktzahlungen und soziale Massnahmen Fallweise: Flächenbeitrag und Anbauprämien Um die Getreideproduktion zu stabilisieren, gewährt der Bund Beiträge an den Ackerbau, für die Stilllegung von Ackerflächen (Grünbrache, ökologische Ausgleichsflächen), für die nachwachsenden Rohstoffe, an die extensive Nutzung landwirtschaftlicher Flächen (Verzicht auf chemische Hilfsstoffe) und als Ausgleich für den Standortnachteil.

Die Beiträge werden je Hektare und Jahr gewährt.

Die steigende Produktion von Brot- und Futtergetreide haben in den 80er Jahren zu einem ständig steigenden Selbstversorgungsgrad geführt. Mit der Produktionslenkung im Pflanzenbau sollen die Getreideproduktion stabilisiert sowie ein standortgerechter und weniger intensiver Ackerbau gefördert werden.

Bundesaufgabe; ausschliessliche Finanzierung durch den Bund.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

5.

6.

in 1000 Fr.

0 0 125 259 129 360

Um einen Bundesbeitrag zu erhalten, muss sich der Landwirt für die Massnahmen mittels Gesuch beim Kanton anmelden. Beitragsfestsetzung je Betrieb. Kontrolle durch den Kanton. Überweisung der Beiträge an die Kantone, welche die Subventionen an die einzelnen Landwirte weiterleiten.

Die Rubrik wird über einen jährlichen Zahlungskredit gesteuert.

Gesamtbeurteilung: Die anvisierten Ziele, insbesondere die Reduktion der Getreidemenge, sind weitgehend erreicht worden. Die Mengenwirkung der Extensivierungs- und Stilllegungsmassnahmen im Pflanzenbau wird im Erntejahr 1997 auf 100 000 bis 120 000 Tonnen geschätzt.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsgesetzes auf den 1. 1. 1999 werden die Massnahmen mehrheitlich weitergeführt. In der AP 2002 werden die Anforderungen für eine naturnahe, umweltschonende Bewirtschaftung zu einer Grundvoraussetzung für den Bezug von allgemeinen Direktzahlungen. Die Extensoprogramme werden in die Ökomassnahmen überführt.

Die Ausgaben werden ab 2000 über einen Zahlungsrahmen gesteuert.

Handlungsbedarf: Keiner, da zuerst minimale Erfahrungen im Rahmen der Umsetzung des neuen Landwirtschaftsgesetzes gesammelt werden müssen.

8268

707.3600.170 ab 1999: 708.3605.241

Förderung der Obstverwertung

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Obstverwertungsbetriebe, Exporthandelsfirmen, verarbeitende Betriebe Konservenkirschen

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Obstproduzenten, Mostereien Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932, Art. 24 (SR 680) Landwirtschaft und Ernährung ­ Preis- und Absatzsicherung Lager- und Kapitalzinskosten, Exportbeiträge Der Absatz und die Verwertung der inländischen Obstproduktion wird mit verschiedenen vom Bund gestützten Massnahmen gefördert. Die wichtigsten bilden die Beiträge an die Lager- und Kapitalzinskosten sowie die Exportbeiträge.

Die Ausgaben dieser Rubrik werden erst seit 1997 in der Finanzrechnung des Bundes ausgewiesen, weil in diesem Jahr der landwirtschaftliche Teil der Eidg. Alkoholverwaltung in das BLW integriert worden ist. Vor 1997 waren die Ausgaben zur Förderung der Obstverwertung Bestandteil der Alkoholrechnung. Sie bewegten sich in der Regel zwischen 20 Mio. und 40 Mio. pro Jahr.

Sicherstellung der brennlosen Obstverwertung (gesundheitspolitische Gründe), Beitrag zum Einkommen der Obstproduzenten.

Bundesaufgabe, ausschliessliche Finanzierung durch den Bund.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

in 1000 Fr.

0 0 0 7 291

Mostobst (bis Ernte 1998) Für die Haltung von bestimmten Reserven erhielten die Mostereien Beiträge an die Lager- und Kapitalzinskosten. Überstieg die Erntemenge an Mostäpfeln 160%, wurden diese zu Konzentrat für den Export verarbeitet.

Für diese wurden Beiträge an die Lager- und Kapitalzinskosten sowie Exportbeiträge geleistet. Basis für die Berechnung der Ansätze bildeten die bis Ernte 1997 vom Bundesrat festgelegten Mostobstpreise sowie eine neutrale Kostenberechnung des Einstandspreises für Kernobstsaftkonzentrat.

Neuerungen ab Ernte 1998: Mostobstpreise unterliegen dem freien Markt Ernte 1999: Wenn die Erntemengen es erlauben, kann sowohl bei den Mostäpfeln wie auch bei den Mostbirnen eine Marktreserve im Ausmass von maximal 50% gemessen an der Normalversorgung des Einzelbetriebes hergestellt werden.

Steinobst Inlandmassnahmen: Wenn die Tagesanfuhren von Kirschen und Zwetschgen den Inlandmarkt übersteigen, bewilligt das BLW Marktentlastungsmassnahmen. Der Beitrag deckt die Gebinde-, Transportund Abwicklungskosten.

8269

5.

6.

Exportmassnahmen: Wenn die Inlandversorgung gewährt ist, d.h. alle Absatzkanäle voll ausgeschöpft sind, kann exportiert werden. Der Beitrag für frische und verarbeitete Kirschen richtet sich nach der Differenz zwischen inländischem und ausländischem Preis. Es handelt sich dabei um einen Pauschalbeitrag.

Gesamtbeurteilung: Ohne Bundesbeiträge wäre eine kostendeckende Obstverwertung nicht möglich. Die Exportbeiträge werden durch das WTO-Abkommen beschränkt.

Der gesundheitspolitische Aspekt tritt mit dem Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsgesetzes auf den 1. 1. 1999 zurück zugunsten von landwirtschaftspolitischen Überlegungen. Im Rahmen der AP 2002 werden weiterhin Lager- und Kapitalzinskosten mitgetragen und Exportbeiträge gewährt.

Den miteinbezogenen Organisationen müssten vermehrt Ziele im Rahmen eines Leistungsauftrages vorgegeben werden (administrative Erleichterungen).

Die Ausgaben werden ab 2000 über einen Zahlungsrahmen gesteuert.

Handlungsbedarf: Erstellen eines Leistungsauftrages für die mitwirkenden Organisationen.

8270

707.3600.171 ab 1999: 708.3603.241

Förderung der Kartoffelverwertung

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

in 1000 Fr.

Kartoffeltrocknungsbetriebe, Beträge Kartoffelhandelsfirmen, Halter von 0 1985 landwirtschaftlichen Nutztieren, Exporteure 0 1990 von kartoffelhaltigen Nahrungsmitteln, Schweizerische Kartoffelkommission, 0 1995 Schweizerischer Saatgut-Produzenten40 194 1997 Verband Zweitempfänger: Kartoffelproduzenten, Saatkartoffelproduzenten Rechtsgrundlage: Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 (SR 680); VO vom 28. 12. 1956 über die Produktion von Saatkartoffeln (SR 916.113.11); VO vom 11. 9. 1974 über die Verwertung der Kartoffelernten (SR 916.113.31) Aufgabengebiet: Landwirtschaft und Ernährung ­ Preis- und Absatzsicherung Beitragssatz: Fallweise 1. Kurzbeschrieb: Der Kartoffelbau zeichnet sich durch hohe Ernteschwankungen aus. Um Preiszusammenbrüche zu verhindern, beteiligt sich der Bund an den Kosten der alkoholfreien Verwertung der Überschussmengen. Zu diesem Zweck gewährt er Finanzhilfen zur Förderung des Absatzes von Speisekartoffeln, zwecks Verfütterung und Verarbeitung zu Trockenprodukten.

Die Ausgaben dieser Rubrik werden erst seit 1997 in der Finanzrechnung des Bundes ausgewiesen, weil in diesem Jahr der landwirtschaftliche Teil der Eidg. Alkoholverwaltung in das BLW integriert worden ist. Vor 1997 waren die Ausgaben zur Förderung der Kartoffelverwertung Bestandteil der Alkoholrechnung. Sie bewegten sich in der Regel immer zwischen 10 Mio.

und 45 Mio. pro Jahr.

2. Bundesinteresse: Landesversorgung mit Kartoffeln sicherstellen, Erhaltung der Produktionsbereitschaft und der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Kartoffelveredlungsindustrie 3. Aufgaben- und Die Produzenten sind verpflichtet, durch Selbsthilfemassnahmen die Lastenverteilung: seltbsttragende Verwertung allfälliger Kartoffelüberschüsse zu erleichtern.

4. Ausgestaltung: Die Rubrik wird über einen jährlichen Zahlungskredit gesteuert. Die Subventionen werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt.

Die Produzenten können unerlesene Kartoffeln, die für den Nahrungmittelsektor keine Verwendung finden, zur Frischverfütterung oder zur Trocknung zu Futtermitteln abliefern. Die den Tierhaltern und den Trocknungsbetrieben ausgerichteten festen Beiträge ermöglichen, dass die Produzenten für diese Kartoffeln gut einen Drittel der für Speisekartoffeln gültigen Preise lösen.

Die Exporteure von Erzeugnissen erhalten einen festen Beitrag
zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den Inland- und Auslandpreisen für die veredelten Kartoffeln.

Für eine im Herbst ausgeschiedene Menge Saatkartoffeln trägt der Bund den Verlust zu 100% beim Export und zu 70% bei der Trocknung.

Die Branche erhält einen pauschalen Beitrag von höchstens 50% der Kosten der Absatzförderung für Speisekartoffeln und Veredlungserzeugnissen.

5. Gesamtbeurteilung: Der Mitteleinsatz scheint die Zielvorgaben zu erreichen. Die Wirksamkeit kommt darin zum Ausdruck, dass die überschüssigen Kartoffeln brennlos verwertet werden, Preiszusammenbrüche verhindert werden, die Kartoffelanbaufläche rückläufig ist und die Finanzhilfen abnehmen.

Erstempfänger:

8271

6.

Handlungsbedarf:

8272

Die Aufwendungen nehmen im Rahmen des neuen Landwirtschaftsgesetzes ab 1. 1. 1999 weiter ab. Es ist geplant, ab Ernte 1999 gestützt auf die Kartoffelverordnung geeignete Branchenorganisationen mit der Förderung der Kartoffelverwertung zu beauftragen und diesen Organisationen jährlich einen Pauschalbeitrag für die Finanzierung der Massnahmen auszurichten (Verwertungsaufträge).

Keiner, da zuerst minimale Erfahrungen im Rahmen der Umsetzung des neuen Landwirtschaftsgesetzes gesammelt werden müssen.

707.3600.209 ab 1999: 708.3601.210

Preiszulage auf verkäster Milch

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Käseproduzenten

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Milchproduzenten, Landwirte Milchwirtschaftsbeschluss 1988 vom 16. 12. 1988 (SR 916.350.1), Art. 16 VO vom 19. 10. 1983 über die Zonenzuteilung und Förderung der Käseproduktion (SR 916.356.11) Landwirtschaft und Ernährung ­ Direktzahlungen und soziale Massnahmen Ausrichtung einer Zulage an die Milchproduzenten von 2 Rp. und an die Käsehersteller von 10. Rp je Kilo verkäste Milch Die Zulage auf der verkästen Milch ist in erster Linie eine Rohstoffverbilligung, um weiterhin ­ in Respektierung der Bestimmungen des WTO-Agrarabkommens ­ im bisherigen Umfang Käse exportieren zu können. Der Rohstoff Milch wird dabei so stark verbilligt, dass der damit hergestellte Käse zu konkurrenzfähigen Preisen exportiert werden kann.

Damit werden indirekt die heutige Milchmenge und die damit verbundenen landwirtschaftlichen Einkommen gestützt.

Förderung der Käsefabrikation. Abbau Ausfuhrbeihilfen bzw. mittelfristig ausfuhrbeihilfenfreie Exporte in die EU. Erhaltung oder allenfalls Steigerung der verkästen Milchmenge. Beitrag zum landwirtschaftlichen Einkommen.

Bundesaufgabe; ausschliessliche Finanzierung durch den Bund.

Aufgabengebiet: Beitragssatz:

1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

5.

in 1000 Fr.

0 42 448 28 633 125 875

Den Milchproduzenten werden 2 Rp. und den Käseherstellern 10 Rp. je Kilo verkäste Milch ausgerichtet. Der Bund zahlt dabei die gesamte Preiszulage an den Käsehersteller aus, welcher den Milchproduzenten die ihnen zustehenden Beträge weiterleitet.

Die Rubrik wird über einen jährlichen Zahlungskredit gesteuert. Die Subvention ist auf 10 Jahre befristet, d. h. bis zum 31. 10. 1999 (ab 1. 5. 1999 ist neues Landwirtschaftsgesetz massgebend).

Gesamtbeurteilung: Die Bundesbeiträge haben mitgeholfen, den Käse für den Export konkurrenzfähiger zu machen und damit die gesamte Milchmenge zu halten.

Mit Blick auf die AP 2002 wurde die Zulage auf der verkästen Milch in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht. In der neuen Milchmarktordnung ab 1. 5. 1999 bildet sie das Kernelement zur Förderung der Käseproduktion. Aus der Sicht der Milchproduzenten stützt sie den Milchpreis. Für die Käsefabrikation soll damit der Rohstoff Milch soweit verbilligt werden, dass Käse ohne Ausfuhrbeihilfen in die EU exportiert werden kann. Die Subvention erhält damit den Charakter einer Produkteverbilligung, weshalb sie ab 1999 unter den Massnahmen für die Preis- und Absatzsicherung ausgewiesen wird. Sie ersetzt gleichzeitig weitgehend die bisherigen differenzierten Inlandverbilligungen.

Der Bundesrat hat am 7. 12. 1998 die Zulage für verkäste Milch vom 1. 5. 1999 bis 30. 4. 2000 auf 12 Rp. und ab dem 1. 5. 2000 auf 20 Rp.

8273

6.

Handlungsbedarf:

8274

festgelegt. Die Zulage wird via Käsehersteller vollumfänglich an die Produzenten ausbezahlt.

Die Ausgaben werden ab 2000 über einen Zahlungsrahmen gesteuert.

Keiner, da zuerst minimale Erfahrungen im Rahmen der Umsetzung des neuen Landwirtschaftsgesetzes gesammelt werden müssen.

707.3600.210 ab 1999: 708.3601.301

Oeko-Beiträge

Abgeltung Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kantone

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

0 0 252 398 646 800

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Landwirte Landwirtschaftsgesetz vom 3. 10. 1951 (SR 910.1) Art. 20a, 31b und 117 Öko-Beitragsverordnung vom 24. 1. 1996 (SR 910.132) Aufgabengebiet: Landwirtschaft und Ernährung ­ Direktzahlungen und soziale Massnahmen Beitragssatz: Fallweise: Flächenbeiträge, Beiträge pro Tier 1. Kurzbeschrieb: Förderung von Produktionsformen, die besonders umweltschonend oder tiergerecht sind, mit Ausgleichsbeiträgen. Namentlich für den ökologischen Ausgleich, den Biologischen Landbau, die Integrierte Produktion, die kontrollierte Freilandhaltung von Nutztieren und besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme. Förderung der Verwendung von landwirtschaftlichen Nutzflächen als ökologische Ausgleichsflächen. Die Bundesbeiträge sind an die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen geknüpft.

2. Bundesinteresse: Ökologisierung der Landwirtschaft, Trennung von Preis- und Einkommenspolitik.

3. Aufgaben- und Bundesaufgabe, ausschliessliche Finanzierung durch den Bund. Die Lastenverteilung: Kantone übernehmen die Kosten für die Administration der Massnahmen und die Kontrolle. In verschiedenen Kantonen werden die Bundesbeiträge durch kantonale Beiträge aufgestockt.

4. Ausgestaltung: Um Ökobeiträge zu erhalten, muss sich der Landwirt für die Massnahmen mittels Gesuch beim Kanton anmelden. Beitragsfestsetzung und Kontrolle durch den Kanton. Überweisung der Beiträge an die Kantone, welche die Subventionen an die einzelnen Landwirte weiterleiten.

Die Rubrik wird über einen jährlichen Zahlungskredit gesteuert.

5. Gesamtbeurteilung: Die Wirksamkeit der unterstützten Massnahmen kann noch nicht endgültig beurteilt werden, da noch keine definitiven Evaluationsergebnisse vorliegen. Erste Tendenzen zeigen jedoch in die richtige Richtung.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsgesetzes auf den 1. 1. 1999 werden die bisherigen Förderprogramme mit Ausnahme der Integrierten Produktion, welche Voraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen wird, verstärkt weitergeführt. Mit den Beiträgen werden freiwillig erbrachte Leistungen honoriert, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen.

Die Ausgaben werden ab 2000 über einen Zahlungsrahmen gesteuert.

6. Handlungsbedarf: Keiner, da zuerst minimale Erfahrungen im Rahmen der Umsetzung des neuen Landwirtschaftsgesetzes gesammelt werden müssen.

8275

707.3600.211 ab 1999: 708.3600.300

Ergänzende Direktzahlungen

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kantone

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

in 1000 Fr.

0 0 794 814 856 800

Landwirte BG über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes vom 3. Oktober 1951 (SR 910.1), Art. 31a und 117 VO über ergänzende Direktzahlungen in der Landwirtschaft vom 26. April 1993 (SR 910.131) Aufgabengebiet: Landwirtschaft und Ernährung ­ Direktzahlungen und soziale Massnahmen Beitragssatz: Betriebs- und Flächenbeiträge 1. Kurzbeschrieb: Mit dem Bundesbeitrag werden die gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Landwirtschaft (Schutz und Pflege der Kulturlandschaft, Erhaltung der Funktionsfähigkeit des ländlichen Raums sowie die Sicherstellung der Nahrungsmittelproduktion und Gesunderhaltung unserer Lebensgrundlagen) abgegolten sowie, in Ergänzung zum Markterlös, ein Beitrag zur Sicherung der bäuerlichen Einkommen geleistet.

Es werden Betriebs- und Flächenbeiträge ausgerichtet, welche an bestimmte Bedingungen geknüpft sind.

2. Bundesinteresse: Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen und Beitrag zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens.

3. Aufgaben- und Bundesaufgabe, ausschliessliche Finanzierung durch den Bund. Die Lastenverteilung: Kantone tragen die Kosten für die Administration der Massnahmen.

4. Ausgestaltung: Beitragsberechtigt sind grundsätzlich natürliche und juristische Personen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb mit mindestens 3 ha anrechenbarer landwirtschftlicher Nutzfläche (LN) auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften. Dabei muss der Betrieb einen Mindestanteil an ökologischen Ausgleichsflächen oder mit nachwachsenden Rohstoffen belegten Flächen aufweisen. Die Zahlungen werden gekürzt oder verweigert bei Verletzung der Tier- und Gewässerschutzbestimmungen.

Zudem gilt eine Alters- und eine Einkommenslimite. Bezugsgrössen sind der Betrieb und die Fläche.

Die ergänzenden Direktzahlungen setzen sich aus einem Betriebsbeitrag, bestehend aus einem Grund- und Zusatzbeitrag für Tierhalter, und einem Flächenbeitrag, bestehend aus einem Basis- und Grünlandbeitrag, zusammen. Der Betriebsbeitrag wird zwischen 3 und 9 ha abgestuft und der Flächenbeitrag ist auf 50 ha begrenzt. Zudem sind der Grund- und der Grünlandbeitrag nach den Zonen des Produktionskatasters differenziert. Da der bodenbewirtschaftende bäuerliche Betrieb im Vordergrund steht, liegt das Schwergewicht der Beiträge bei den flächengebundenen Beiträgen.

Die Rubrik wird
über einen jährlichen Zahlungskredit gesteuert. Der Bundesrat steuert die Beitragssumme über die Beitragssätze.

5. Gesamtbeurteilung: Mit den ergänzenden Direktzahlungen konnte das Ziel, nämlich den Bewirtschaftern von bäuerlichen Betrieben die gemeinwirtschaftlichen Leistungen abzugelten und die Erlöse zu ergänzen, erreicht werden. Die ergänzenden Direktzahlungen stellen heute vom Gesamtbetrag her die bedeutendste Direktzahlungsart zugunsten der Landwirtschaft dar.

8276

6.

Handlungsbedarf:

Mit dem Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsgesetzes auf den 1. 1. 1999 werden die ergänzenden Direktzahlungen unter den allgemeinen Direktzahlungen als Flächenbeiträge weitergeführt. Als wesentliche Neuerung wird dabei der sogenannte ökologische Leistungsnachweis verlangt, welcher grundsätzlich der heutigen Integrierten Produktion entspricht. Hauptzielsetzung ist nach wie vor die Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen.

Die Ausgaben werden ab 2000 über einen Zahlungsrahmen gesteuert.

Keiner, da zuerst minimale Erfahrungen im Rahmen der Umsetzung des neuen Landwirtschaftsgesetzes gesammelt werden müssen.

8277

720.3600.001

Forschungsbeiträge

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Veterinärmedizinische Fakultäten Bern und Zürich sowie die Stiftung 3R

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

in 1000 Fr.

656 1 682 1 639 584

­ Tierseuchengesetz vom 1. 7. 1966 (SR 916.40) und Tierschutzgesetz vom 9. 3. 1978 (SR 455) Aufgabengebiet: Landwirtschaft und Ernährung ­ Forschung und Beratung Beitragssatz: Voranschlag 1. Kurzbeschrieb: Erlangen von wissenschaftlichen Erkenntnissen als Grundlagen für den Erlass von Gesetzen, Verordnungen und Weisungen sowie aktiver Beitrag zur Verminderung von Tierversuchen. Hiefür leistet der Bund Beiträge an Projekte in den Bereichen Tiergesundheit und Fleischhygiene, Tier- und Artenschutz.

2. Bundesinteresse: Der Bund hat ein besonderes Interesse, wissenschafltiche Erkenntnisse zu beschaffen.

3. Aufgaben- und Die Kantone leisten keine Beiträge. Die internationale Zusammenarbeit Lastenverteilung: bedingt eine zentrale Führung.

4. Ausgestaltung: Der Bund zahlt jährlich Beiträge an einzelne Forschungsvorhaben. Die Privatfirma «Interpharma» gewährt zweckgebundene Beiträge.

5. Gesamtbeurteilung: Die Aufgabenerfüllung wird mittels eines Controllings im Bereich Forschung überwacht. Vertreter des BVET begleiten die Projekte und erstellen Zwischenberichte.

6. Handlungsbedarf: Bessere Abgrenzung zwischen Auftragsforschung (31-er Rubrik) und Kostenbeiträgen (36-er Rubrik) prüfen.

8278

720.3600.003

Beiträge an die Tiergesundheitsdienste

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Rinder-, Schweine- und Kleinwiederkäuergesundheitsdienste

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

0 0 306 333

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Tierhalter Tierseuchengesetz vom 1. 7. 1966 (SR 916.40), Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1) Aufgabengebiet: Landwirtschaft und Ernährung ­ Verbesserung der Produktionsgrundlagen Beitragssatz: 40% beim Schweinegesundheitsdienst (SGD) 1. Kurzbeschrieb: Erhaltung gesunder Tierbestände durch präventive Massnahmen.

2. Bundesinteresse: Die generelle Bekämpfung von Tierkrankheiten, insbesondere von Seuchen ist ein nationales Anliegen. Der Bund erlässt Vorschriften über die Organisation und Durchführung von Tiergesundheitsdiensten.

3. Aufgaben- und Diese Aufgabe muss aus Effizienzgründen und wegen der Lastenverteilung: Qualitätssicherung zentral gesteuert werden. Die Kantone leisten ebenfalls Beiträge an die Tiergesundheitsdienste.

4. Ausgestaltung: Es handelt sich hier um eine ausgabenorientierte, unbefristete Subvention.

5. Gesamtbeurteilung: Die einzelnen Tiergesundheitsdienste erbringen eine wertvolle Dienstleistung für den Bund. Die Wirksamkeit könnte allenfalls mittels eines Leistungsauftrages noch verbessert werden.

6. Handlungsbedarf: Prüfen von verbindlichen Leistungsaufträgen. Im Zusammenhang mit dem neuen Landwirtschaftsgesetz sind entsprechende Verordnungsänderungen vorgesehen.

8279

725.3600.001

Förderung des Wohnungsbaues

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kantone

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

in 1000 Fr.

11 214 7 678 2 569 702

Mieter und Bauberechtigte Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965 (SR 842), Art. 6, 7, 13 und 14 Aufgabengebiet: Soziale Wohlfahrt ­ Sozialer Wohnungsbau Beitragssatz: Verbilligung der Mietzinse durch jährliche Beiträge bis zu 2/3% der Gesamtinvestitionen, Bürgschaften, Darlehensgewährung 1. Kurzbeschrieb: Förderung der Bestrebungen zur Erreichung eines angemessenen Angebotes an neuen Wohnungen. Insbesondere sollen neue Wohnungen mit tragbaren Mietzinsen für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen gefördert werden. Die Bundeshilfe besteht in der Verbilligung der Mietzinse, der Übernahme von Bürgschaften und der Kapitalbeschaffung.

2. Bundesinteresse: Wohnbauförderung. Massnahme aus dem Bereich der Sozialen Wohlfahrt.

Verbilligung der Wohnkostenbelastung für bestimmte Bevölkerungskreise.

3. Aufgaben- und Die Bundeshilfe setzt eine mindestens doppelt so hohe Leistung der Lastenverteilung: Kantone gemäss ihrer Finanzkraft voraus. Bürgschaften werden unter der Bedingung gewährt, dass sich der Kanton an allfälligen Verlusten zur Hälfte beteiligt.

4. Ausgestaltung: Die Massnahmen sind zeitlich befristet und sollten um die Jahrtausendwende auslaufen. Die Gesamtaufwendungen des Bundes sind im Gesetz explizit limitiert worden (530 Mio. für die Mietzinsverbilligung, 1 Mia. für Bürgschaftsverpflichtungen und 600 Mio. für die Kapitalbeschaffung).

Die Kantone führen Mietzins- sowie Zweckentfremdungskontrollen durch.

5. Gesamtbeurteilung: Diese Massnahme wurde durch das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 abgelöst.

6. Handlungsbedarf: Definitiver Ausstieg des Bundes aus dieser Subventionierung. Die letzten Engagements sind 1976 eingegangen worden. Voraussichtlich im Jahr 2002 fallen die letzten Zahlungen an.

8280

725.3600.014

Verluste aus Garantieverpflichtungen

Finanzhilfe Bürgschaften

Erstempfänger:

Banken, Eigentümer und Bauträger

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Eigentümer und Bauträger Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (SR 843), Art. 22, 33, 36, 37 und 51 Umwelt und Raumordnung ­ Raumordnung Einlösung von Bürgschaften und Garantieverpflichtungen auf WEGLiegenschaften Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hat der Bund Bürgschaften und Garantieverpflichtungen zur Verbilligung der Mietzinse und zur Förderung des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum gewährt.

Insbesondere wurden die folgenden Massnahmen ergriffen: Massnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Grundlagen des Wohnungsbaus (vorsorglicher Landerwerb, Erschliessungshilfe); Massnahmen zur Förderung von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus (Darlehen und Kapitalbeteiligungen); Finanzierungshilfen und Massnahmen zur Verbilligung der Wohnkosten (Bürgschaften, Grundverbilligung).

Wegen der hartnäckigen Immobilienkrise der letzten Jahre in der Schweiz muss der Bund bei eintretendem Schadenfall diese Garantieverpflichtungen honorieren.

Förderung der Eigentumsbildung und des sozialen Wohnungsbaus. Die Zahlungen sind die Konsequenz aus den WEG-Aktivitäten und der Immobilienkrise.

Massnahme wird vollumfänglich durch Bund finanziert.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

5.

6.

in 1000 Fr.

0 0 1 000 100 994

Verluste entstehen, wenn als Folge der Wertverminderungen bei Zwangsverwertungen Bürgschaften honoriert werden müssen. Für die Deckung dieser Ausfälle müssen jeweils Nachtragskredite bei den eidg.

Räten anbegehrt werden.

Gesamtbeurteilung: Die gesamte Wohnbaupolitik des Bundes ist vor allem wegen der Immobilienkrise und den geänderten Rahmenbedingungen (Leerwohnungsbestand) in den letzten Jahren von hohen Verlusten betroffen. Die Garantieverpflichtungen des Bundes belaufen sich auf über 8 Mia. Franken. Im Bereich der Grundverbilligungsvorschüsse ist in Zukunft mit erheblichen Nachfinanzierungen zu rechnen.

Verluste sind vor allem aus Garantieverpflichtungen entstanden, welche jeweils mit Nachtragskreditbegehren gedeckt werden. Die Lage auf dem Wohnungsmarkt ist nach wie vor prekär und lässt weitere hohe Verluste erwarten.

Handlungsbedarf: Grundsätzliche Überprüfung der Wohnbau- und Eigentumsförderungspolitik und des dazugehörenden Instrumentariums in einem breiteren Zusammenhang und im Hinblick auf die geänderten Rahmenbedingungen (u. a. hoher Leerwohnungsbestand, Wirtschaftslage, tiefe Zinsen).

Erfordernis eines separaten Massnahmenpakets zur Bewältigung der Verluste und Zahlungsrisiken aus dem Vollzug des WEG.

Überprüfung einer allfälligen Aufgabenentflechtung im Rahmen des Projekts Neuer Finanzausgleich.

8281

725.4200.003

Beteiligung SAPOMP Wohnbau AG

Finanzhilfe Beteiligungen

Erstempfänger:

SAPOMP Wohnbau AG

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Darlehensgläubiger und Eigentümer Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. 10. 74 (SR 843) Soziale Wohlfahrt ­ Sozialer Wohnungsbau Die SAPOMP Wohnbau AG ist zu 100% im Besitz des Bundes Der Bund ist alleiniger Aktionär der Sapomp Wohnbau AG. Vor dem Hintergrund der Immobilienkrise der letzten Jahre und den damit für den Bund verbundenen Verlusten trägt die Sapomp zur Minimierung des Verlustrisikos bei Zwangsverwertungen von WEG-Objekten bei. Die Zahlungen des Bundes erhöhen die Eigenkapitalbasis der Sapomp, welche damit und mit zusätzlichen Fremdmitteln notleidende WEG-Liegenschaften übernehmen kann. Innerhalb bestimmter Rahmenbedingungen werden diese Objekte ersteigert und solange im eigenen Portefeuille verwaltet, bis eine Wiederveräusserung Aussicht auf die Abwendung von Bürgschaftsverlusten bietet.

Der Bund ist als Bürge und Darlehensgeber von der aktuellen Immobilienkrise betroffen. Mit der Beteiligung an der Sapomp sollen für den Bund die Verluste aus der Zwangsverwertung von WEG-Objekten minimiert werden.

Massnahme wird vollumfänglich durch Bund finanziert.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

5.

6.

in 1000 Fr.

0 0 0 14 700

Erhöhung des Eigenkapitals über periodische Liberierung von Aktien. Die Ausgaben werden über einen Rahmenkredit gesteuert.

Gesamtbeurteilung: Ein im Auftrag der EFV erstelltes externes Gutachten (Dezember 1998) kam zum Schluss, dass der Einsatz der SAPOMP Wohnbau AG aus rein betriebswirtschaftlichen Gründen zwar nicht zwingend, aber aber aus gesamtwirtschaftlichen Überlegungen zweckmässig ist, sofern Gewähr für eine professionelle und auf klaren Richtlinien beruhende Geschäftstätigkeit besteht. Es wird empfohlen, die Aufgaben, Kompetenzen und weitere Kriterien der Geschäftspolitik durch den Bund in einem verbindlichen Leistungsauftrag festzuhalten.

Handlungsbedarf: Die Führungsstrukturen der SAPOMP AG sind zu verstärken und der bereits eingeleitete Ausbau des Rechnungswesens, des Verwaltungs- und Verwertungsmanagements und des Informationssystems ist weiterzuführen.

Zudem sollten die Schnittstellen zwischen BWO und SAPOMP AG noch genauer definiert, klare Delegationsnormen aufgestellt und die Aufgaben, Kompetenzen und weitere Kriterien der Geschäftspolitik durch den Bund in einem verbindlichen Leistungsauftrag festgehalten werden. Der Bundesrat hat dem BWO mit Beschluss vom 24. 2. 1999 den Auftrag zur Ausarbeitung eines entsprechenden Leistungsmandats erteilt. Im Übrigen werden die laufenden Reorganisationsarbeiten nach den Plänen der SAPOMP AG bis spätestens Mitte 1999 abgeschlossen sein.

8282

802.4600.102

Hilfe bei Naturschäden

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Konzessionierte Transportunternehmungen (KTU)

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

0 8 700 0 0

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ Eisenbahngesetz vom 20. 12. 1957 (SR 742.101), V vom 18. 12. 1995 über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz (Abgeltungsverordnung; SR 742.101.1), Art. 35­37.

Aufgabengebiet: Verkehr ­ Öffentlicher Verkehr Beitragssatz: bis 100% 1. Kurzbeschrieb: Finanzhilfen an die Kosten der Wiederherstellung oder des Ersatzes beschädigter oder zerstörter Anlagen und Fahrzeuge sowie an die Kosten der Räumungsarbeiten der von grossen Naturschäden betroffenen Transportunternehmungen.

2. Bundesinteresse: Übersteigen die Kosten die finanziellen Möglichkeiten der Transportunternehmungen und der beteiligten Kantone, dann Hilfeleistung bei grossen Naturschäden.

3. Aufgaben- und Hängt vom Ausmass der Naturschäden ab. Bundeshilfe kann auf nationaler Lastenverteilung: bis zu regionaler Ebene Bedeutung haben. Sofern die Kosten die finanziellen Möglichkeiten der betroffenen Kantone nicht übersteigen, müssen sich die Kantone gemäss heutiger Praxis grundsätzlich an der Wiederherstellung beteiligen.

4. Ausgestaltung: Beiträge an die anfallenden Kosten, die die finanziellen Möglichkeiten der Transportunternehmungen und der beteiligten Kantone übersteigen, abzüglich der übrigen Leistungen (Bund, übrige öffentliche Hand, öffentliche und private Versicherung).

Bei grossen Naturschäden werden gemäss Praxis bis zu 100% der anrechenbaren Kosten, nach Abzug der übrigen Leistungen, gedeckt. Bei punktuellen kleineren Naturschäden grundsätzlich keine Hilfe.

Lenkungsmassnahmen (Auflagen) werden nach Möglichkeit angewendet.

Geschätzter Mittelbedarf wird jeweils mit dem Rahmenkredit für technische Verbesserungen und Umstellung des Betriebes anbegehrt, deshalb seit Rechnung 1995 auch unter Rubrik 802.4600.101 ausgewiesen.

5. Gesamtbeurteilung: Diese Subvention muss im Gesamtzusammenhang der Bundeshilfen an Umwetterschäden angesehen werden.

6. Handlungsbedarf: Keiner.

8283

803.3600.004

Übrige fliegerische Ausbildung Dritter

Abgeltung Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Aero-Club der Schweiz

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Fliegerischer Nachwuchs Luftfahrtgesetz vom 21. 12. 1948 (SR 748.0), Art. 103a VO des UVEK vom 31. März 1993 über die Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (SR 748.122) Bildung und Grundlagenforschung ­ Berufsausbildung 100% Im Auftrag des Bundes übernimmt der Aero-Club der Schweiz (AeCS) die administrative Leitung der Kurse für fliegerische Vorschulung (FVS), die fliegerische Weiterbildung (FWB) und Vorschulung für FallschirmAufklärer, die Aufklärung über die Möglichkeiten der fliegerischen Laufbahn und die Werbung.

Die nationale Bedeutung der Luftfahrt wird in zwei Sektoren besonders deutlich : in der Luftwaffe und im Luftverkehr. Dabei spielen die Piloten eine besondere Rolle.

Massnahme wird vollumfänglich vom Bund finanziert.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

5.

6.

in 1000 Fr.

0 3 018 3 890 4 107

Die Ausbildung in der Fliegerischen Vorschulung wird vom AeCS administrativ betreut und in den Flugschulen der Privatluftfahrt durchgeführt.

Die Oberaufssicht obliegt einer eidg. Kommission, die aus Vertretern des BAZL, der Luftwaffe, der Swissair und des AeCS zusammengesetzt ist.

Pflichtenheft der AeCS und Kostenanteile an Gemeinkosten sind in einem Vertrag festgehalten.

Die Schüler bezahlen eine bescheidene Einschreibegebühr, einen Teil der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Unterlagen für den theoretischen Unterricht.

Die Abgeltung ist nicht befristet.

Gesamtbeurteilung: Die Delegation der administrativen Leitung der Kurse an den AeCS ist etabliert. Zwar wird die heutige Subvention gestützt auf die effektiven Kosten ausgerichtet. Eine Pauschalierung würde aber keine administrative Einsparung bringen, da der AeCS auf jeden Fall über eine betriebswirtschaftliche Buchhaltung verfügen müsste.

Handlungsbedarf: Befristung auf 10 Jahre.

8284

803.3600.005

Sicherheitsmassnahmen

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Fluggesellschaften, Kantonspolizei

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Fluggesellschaften BG vom 21. 12. 1948 über die Luftfahrt (SR 748.0), Art. 12 V vom 14. 11. 1973 über die Luftfahrt (SR 748.01), Art. 122a­122e Justiz, Polizei ­ Polizei 100% Zur Sicherstellung der Flugsicherheit hat der Bund verschiedene Massnahmen angeordnet. Einige betreffen die Fluggesellschaften, andere die Betreiber der Flughäfen. Der Bund stellt Sicherheitskräfte ein, die in den schweizerischen Flugzeugen die Passagiere kontrollieren und strafbare Handlungen verhindern sollen.

Sicherstellen der Sicherheit in der gewerblichen Luftfahrt im Hinblick auf Verbindungen mit dem Ausland. Verhindern strafbarer Handlungen, um die Sicherheit von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern wie auch ausländischen Personen, die von schweizerischen Fluggesellschaften befördert werden, zu gewährleisten.

Verhindern eines Imageverlusts im Fall eines Attentats.

Der Bund übernimmt die Kosten für die Sicherheitskräfte voll.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

5.

6.

in 1000 Fr.

14 438 15 566 11 763 11 678

Die Sicherheitskräfte werden in den kantonalen Polizeikorps rekrutiert. Die Polizeikorps stellen die rekrutierten Personen dem Bund für eine bestimmte Zeit zur Verfügung. Diese werden für diesen Dienst speziell ausgebildet.

Falls auf ausländischem Boden keine Sicherheitskräfte zur Verfügung stehen, um die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, können dafür spezialisierte Unternehmen eingesetzt werden.

Die Bundesanwaltschaft entscheidet über Ort, Datum und Art des Einsatzes im Einvernehmen mit den Luftfahrtgesellschaften.Vorgängig erstattet sie Meldung an das Bundesamt für Zivilluftfahrt.

Der Bund kommt für die Besoldung (inkl. Soziallasten) der abgeordneten Polizeikräfte auf. Er beteiligt sich an den Kosten der Abteilung für Sicherheit der Swissair, soweit sie mit Führung und Einsatz der Sicherheitskräfte zusammenhängen.

Gesamtbeurteilung: Man kann sich fragen, ob die Verantwortung, den Benutzerinnen und Benutzern sichere Flugverbindungen zu bieten, nicht mehr bei den Fluggesellschaften (sie schlagen Profit aus ihrer Tätigkeit) als beim Bund liegt. Eine Beteiligung des Bundes rechtfertigt sich aber, weil er die Pflicht hat, sowohl seine Bürgerinnen und Bürger als auch das Image unseres Landes zu schützen, das im Fall eines Attentats oder einer Geiselnahme schwer beeinträchtigt werden könnte.

Diese Finanzhilfe ist unbefristet.

Handlungsbedarf: Befristung auf zehn Jahre.

8285

804.3600.001

Wasserkrafteinbussen

Abgeltung Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Gemeinwesen, welches Einbussen an Wasserzinsen erleidet (Gemeinden oder Kantone)

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

in 1000 Fr.

0 0 900 1 189

­ BG vom 22. 12. 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG; SR 721.80), Art. 22 Abs. 3­5 Aufgabengebiet: Umwelt und Raumordnung ­ Naturschutz Beitragssatz: 20­60% der ermittelten Einnahmeneinbusse 1. Kurzbeschrieb: Wird wegen schützenswerten Landschaften von nationaler Bedeutung auf den Bau von Wasserkraftwerken verzichtet, wird seit 1995 den Gemeinwesen ein Teil der erlittenen Einnahmeneinbussen entschädigt. Die Beiträge richten sich nach der Finanzkraft der Gemeinwesen. Diese Ausgleichszahlungen werden seit 1. 5. 1997 aus einem Anteil an den von den Kantonen erhobenen Wasserzinsen finanziert. Dieser Wasserzinsanteil beträgt maximal 1 Fr. pro Kilowatt Bruttoleistung, was rund Fr. 5 Mio. pro Jahr entspricht.

2. Bundesinteresse: Erhaltung und Unterschutzstellung von schützenswerten Landschaften von nationaler Bedeutung. Neues Instrument, welches zu stärkerem Interesse an Schutz führt. Finanzieller Ausgleich in den verschiedenen (Berg)Regionen.

Auflösung des Interessenkonfliktes zwischen Schutz und Nutzung.

3. Aufgaben- und Die Entschädigung für entgangene Nutzungsmöglichkeiten wird durch den Lastenverteilung: Bund festgesetzt und aus den Wasserzinsen finanziert. Damit ergibt sich eine Umverteilung zwischen den Kantonen, welche die Wasserkraft nutzen und jenen, die auf eine Nutzung verzichten. Die Höhe der Ausgleichsbeiträge richtet sich nach der Finanzkraft des anspruchberechtigten Gemeinwesens und liegt bei Kantonen zwischen 20 und 60% der ermittelten Einbusse. Zur Berücksichtigung innerkantonaler Finanzkraftunterschiede werden sie um maximal 10% erhöht oder herabgesetzt. Der Bund wird finanziell solange nicht belastet, als die Summe der Ausgleichszahlungen den gesetzlichen Maximalbetrag aus den Wasserzinsen von 5 Mio. nicht übersteigt.

4. Ausgestaltung: Zur Ermittlung der Einbusse werden berücksichtigt: der entgangene Wasserzins, eine Pauschale für weitere Ausfälle in der Höhe von 50% des entgangenen Wasserzinses sowie die wirtschaftliche Realisierungswahrscheinlichkeit. Das Bundesamt für Wasserwirtschaft entscheidet nach Anhörung der mitinteressierten Bundesstellen und allenfalls der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission über das Gesuch. Die Ausgleichsbeiträge werden durch öffentlichrechtlichen Vertrag mit der Verpflichtung gewährt, dass der Schutz der Landschaft während
40 Jahren zu gewährleisten und der Vollzug der Schutzbestimmungen sicherzustellen ist. Die Ausgleichsbeiträge werden jährlich ausgerichtet. Erhält das Gemeinwesen bereits Beiträge gemäss NHV (SR 451.1) Art. 17, werden diese im Ausgleichsbeitrag angemessen berücksichtigt. Bis Ende 1998 wurde in einem Fall ein Vertrag abgeschlossen (Greina), wofür ein Verpflichtungskredit von 36 Mio.

bewilligt worden ist.

5. Gesamtbeurteilung: Es handelt sich um ein neueres Subventionsinstrument, mit welchem die Auflösung des Interessenkonfliktes zwischen Schutz- und Nutzungsinteressen erreicht werden soll. Es werden politisch erwünschte Anreize zur Stärkung des Schutzes gesetzt. Solange die Einnahmen aus dem Wasser-

8286

6.

Handlungsbedarf:

zinsanteil die Ausgleichszahlungen zu decken vermögen, sind die Ausgaben des Bundes vollständig durch zweckgebundene Einnahmen gedeckt.

Im Moment besteht auf Grund des kurzen Bestehens der Subvention und der geringen Zahl der abzugeltenden Objekte kein Handlungsbedarf. Bei Zunahme der Objekte müsste die Finanzierung überprüft werden.

8287

804.4600.003

Internationale Rheinregulierung (Illmündung / Bodensee)

Abgeltung Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Zentralbüro der Internationalen Rheinregulierung in Rorschach

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger:

in 1000 Fr.

750 1 207 1 828 1 966

In der Schweiz: Kanton St. Gallen In Österreich: Land Vorarlberg Rechtsgrundlage: Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee.

Abgeschlossen in Bern am 10. April 1954 Aufgabengebiet: Umwelt und Raumordnung ­ Gewässerverbauungen Beitragssatz: 80% der Hälfte der Baukosten 1. Kurzbeschrieb: Finanzierung der Erstellung von gemeinsamen Werken (CH/A) zur Gewährleistung der Hochwassersicherheit im Rheintal auf der Strecke Illmündung ­ Bodensee.

2. Bundesinteresse: Hochwasserschutz im Rheintal 3. Aufgaben- und Die Gesamtkosten werden zwischen der Schweiz und Österreich zu je 50% Lastenverteilung: aufgeteilt. An den Anteil der Schweiz leistet der Bund 80%, der Kanton St.

Gallen als Rheinanlieger zahlt 20%.

4. Ausgestaltung: Die Arbeiten werden von der «Gemeinsamen Rheinkommission» in technischer, administrativer und finanzieller Hinsicht betreut, in welcher die Schweiz durch das Bundesamt für Wasserwirtschaft (BWW) vertreten ist. Es erfolgt eine jährliche Überprüfung der Geschäftsführung durch Prüforgane, welche vom Bundesrat gewählt werden.

5. Gesamtbeurteilung: Mit der Subvention kann der Hochwasserschutz am Rhein zwischen der Illmündung und dem Bodensee zweckmässig sichergestellt werden. Der Subventionssatz ist mit 80% höher als im Hochwasserschutz (max. 45%, nach Unwetterereignissen 65%). Im innerschweizerischen Hochwasserschutz beteiligen sich die Kantone demnach mit 35­55% an den Massnahmen.

6. Handlungsbedarf: Vorantreiben des Abschlusses der Arbeiten, so dass die Aktivitäten auf den Unterhalt konzentriert werden können. Prüfen, ob Ziel und Zweck des Staatsvertrags von 1954 unverändert Geltung haben.

8288

804.4600.008

Langenseeregulierung

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

in 1000 Fr.

Ingenieurbüros, an welche Aufträge vergeben Beträge werden 0 1985 65 1990 0 1995 0 1997 Zweitempfänger: ­ Rechtsgrundlage: VO vom 9. 5. 1979 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter, Art. 15 Ziffer 4, Bst. a und e Die zukünftige Grundlage ist in einem Staatsvertrag vorgesehen.

Aufgabengebiet: Umwelt und Raumordnung ­ Gewässerverbauungen Beitragssatz: 100% 1. Kurzbeschrieb: Aufträge an Ingenieurbüros: Technische Abklärungen über die Möglichkeiten einer Absenkung des Seespiegels des Langensees bei Hochwasser und der Verbesserung der Regelung der Abflussmenge. Die Arbeiten sollen auf Grund der Unwetterereignisse 1993 im Tessin und denjenigen vom Oktober 1994 in Norditalien intensiviert werden.

2. Bundesinteresse: Bessere Kenntnisse der Möglichkeiten des Hochwasserschutzes beim Langensee. Entscheidgrundlagen für die Lösungsfindung. Diese technischen Grundlagen sind zudem Voraussetzung für die Verhandlungen mit Italien bezüglich der Ausgestaltung der Massnahmen und der Aufteilung der Kosten. Auf Grund der grenzüberschreitenden Fragestellung, handelt es sich um eine Bundesaufgabe.

3. Aufgaben- und Die Kosten für die Gutachten werden durch den Bund getragen. Der Lastenverteilung: Kanton Tessin übernahm die mit der Organisation der Zusammenkünfte Schweiz-Italien anfallenden (geringen) Kosten.

Die zu ergreifenden Massnahmen und die Aufteilung der Kosten auf Italien und die Schweiz muss noch in einem Staatsvertrag ausgehandelt und festgelegt werden.

4. Ausgestaltung: Das BWW vergibt spezifische Abklärungsmandate an Ingenieurbüros als Vorbereitung für die Ausarbeitung des Staatsvertrages Schweiz-Italien. Die Finanzierung erfolgt pauschal.

5. Gesamtbeurteilung: Der Hochwasserschutz rund um den Langensee bedingt die schweizerischitalienische Zusammenarbeit. Diese ist mit Hindernissen bei der Annäherung der Interessen verbunden. Die Voruntersuchungen sollen die Position der Schweiz beim Abschluss eines Staatsvertrages verbessern.

Massnahmen und Leistungen sollten in möglichst genauer Kenntnis der Situation und Möglichkeiten festgelegt werden. Deshalb sind umfangreiche Voruntersuchungen wichtig. Die Hochwasserereignisse 1993 im Tessin und im Oktober 1994 in Norditalien haben das Interesse an baldigen Lösungen auf beiden Seiten erhöht.

6. Handlungsbedarf: Kritische Überprüfung
der Nachhaltigkeit des Gesamtprojektes. Keine Regulierung um jeden Preis. Auch die Möglichkeit im Auge behalten, dass die Schweiz eigene Lösungen suchen muss.

Erstempfänger:

8289

804.4600.013

Sonderhilfe Unwetterschäden VS/TI 1993

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kantone Wallis und Tessin

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger:

in 1000 Fr.

0 0 10 041 0

Kantone Wallis und Tessin ­ Vom Unwetter betroffene Gemeinden Rechtsgrundlage: BB über die Leistungen des Bundes zur Behebung der Unwetterschäden 1993 in den Kantonen Wallis und Tessin vom 17. Juni 1994 (SR 720.8). Befristung bis Ende 1999.

Aufgabengebiet: Umwelt und Raumordnung ­ Gewässerverbauungen Beitragssatz: Wallis 75% Tessin 71% 1. Kurzbeschrieb: Entlastung der Kantone bei der Behebung von Unwetterschäden im öffentlichen Bereich.

2. Bundesinteresse: Hochwasserschutz. Da nicht alle Kantone in gleichem Ausmass von Hochwasserereignissen betroffen sind, wird durch Bundesbeiträge die Last von solchen ausserordentlichen Ereignissen verteilt.

3. Aufgaben- und Die durch die Unwetter 1993 anfallenden Aufwendungen wurden wie folgt Lastenverteilung: auf Bund und Kantone aufgeteilt: Kt. Wallis: Bund 75%, Kanton 25% Kt. Tessin: Bund 71%, Kanton 29% 4. Ausgestaltung: In erster Linie wurden Abgeltungen gemäss dem geltenden Wasserbaugesetz (ordentlicher Hochwasserschutz mit Zuschlagsmöglichkeit von 20%) ausgerichtet. Für die Bereiche «Übrige Strassen», «Grobräumung», «Interventionen» wurde mit dem separaten Bundesbeschluss die Möglichkeit einer Sonderhilfe geschaffen.

Bedingungen für Bundesbeiträge: Die Bundesleistungen werden auf Grund von Abrechnungen ausgerichtet.

Die getroffenen Massnahmen müssen auf einer zweckmässigen Planung beruhen und die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Wird mit der Wiederinstandstellung ein anderer als der ursprüngliche Zustand herbeigeführt, so ist neben den Abrechnungen eine detaillierte Kostenschätzung für eine fiktive Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich.

5. Gesamtbeurteilung: Die Schadenbehebung auf Grund der Unwetter 1993 ist praktisch abgeschlossen. Die ausserordentliche Subvention ist befristet.

Bei weiteren Unwetterereignissen ist darauf zu achten, dass der Bundesbeitrag wenn immer möglich gestützt auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen ausgerichtet wird. Art. 9 Abs. 3 Wasserbaugesetz sieht bereits ausserordentliche Subventionssätze bei Unwetterereignissen vor. Der maximale Subventionssatz beträgt 65%.

6. Handlungsbedarf: Prüfen des möglichen Verzichtes auf Sondererlasse bei zukünftigen Unwetterschäden (u. a. auch im Rahmen des NFA). Abdeckung solcher Schäden im Rahmen der geltenden Gesetzgebung, allenfalls unter befristeter Anpassung der spezialgesetzlichen Grundlagen bei besonders gravierenden Schadenfällen.

8290

805.3600.004

Energieberatung

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

in der Regel Private

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BB vom 14. 12. 1990 für eine sparsame und rationelle Energienutzung, (ENB; SR 730.0), Art. 8 Abs. 2. V vom 22. 1. 1992 über eine sparsame und rationelle Energienutzung (Energienutzungsverordnung, ENV, SR 730.01). Art. 19 ff Übrige Volkswirtschaft ­ Energie max. 30% Der Bund kann private Organisationen bei ihrer Informations- und Beratungstätigkeit im Bereich des Energiesparens und der Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Aus- und Weiterbildung unterstützen. Er ergänzt damit die Tätigkeit der Kantone und privater Fachleute. In den Jahren 1993 bis 1997 wurden für rund 11 Mio. Beiträge ausgerichtet. Das Schwergewicht entfiel auf Beiträge an Ausstellungen, Aktions- und Informationstage, Broschüren, Anleitungen, Kurse usw. Welche von den unterstützten Organisationen in eigener Regie durchgeführt wurden. Damit sollen die Anliegen des Bundes effizient und gezielt an die Bevölkerung weitergeleitet werden.

Förderung einer sparsamen und rationellen Energienutzung und damit Beitrag zu einer ausreichenden, breitgefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung Bund ergänzt die Tätigkeiten der Kantone und Privaten

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

3.

Aufgaben- und Lastenverteilung: Ausgestaltung:

4.

5.

6.

in 1000 Fr.

0 0 2 035 2 085

Die Unterstützung solcher Massnahmen setzt voraus, dass sie der Energiepolitik von Bund und Kantonen entsprechen. Geprüft wird insbesondere die Wirksamkeit und Qualität der Massnahme und ihr Nutzen für Energie 2000. Gute wirkungsvolle Projekte werden bevorzugt behandelt. Der Bund leistet Beiträge von maximal 30%. Empfänger sind mehrheitlich Organisationen, welche die Orientierung und Sensibilisierung der Oeffentlichkeit über Energiefragen als Ziel verfolgen. Die Beitragsempfänger haben einen Leistungsnachweis zu erbringen.

Gesamtbeurteilung: Aus der Wirksamkeitsuntersuchung geht hervor, dass die Stärken der Energieberatungsstellen in der Qualität des Informationsmaterials und der Beratung gesehen werden. Die Schwächen werden in den Bereichen Kommunikation und Marketing geortet. Die Erkenntnisse aus dieser Untersuchung sind in das auf den 1. 1. 1999 in Kraft getretene Energiegesetz eingeflossen. So soll der Bund inskünftig vor allem für die Information, der Kanton vor allem für die Beratung zuständig sein.

Handlungsbedarf: Keiner.

8291

805.4600.001

Abwärmenutzung

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kantone, Gemeinden, natürliche und juristische Personen

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

in 1000 Fr.

0 0 5 990 4 779

­ BB vom 14. 12. 1990 für eine sparsame und rationelle Energienutzung, (ENB; SR 730.0), befristet bis 31. 12. 98, Art. 11. V vom 22. 1. 1992 über eine sparsame und rationelle Energienutzung (Energienutzungsverordnung), (ENV; SR 730.01). Art. 23 ff. Ab 1. 1. 1999 Energiegesetz Aufgabengebiet: Übrige Volkswirtschaft ­ Energie Beitragssatz: max. 30%, in Ausnahmefällen bis 50% 1. Kurzbeschrieb: Der Bund kann Massnahmen zur Nutzung der Abwärme unterstützen, die insbesondere beim Betrieb von Kraftwerken, Abfallverbrennungs-, Abwasserreinigungs-, Dienstleistungs- und Industrieanlagen anfällt. Von 1992 bis 1997 wurden 60 Projekte mit rund 33 Mio. unterstützt.

2. Bundesinteresse: Förderung einer sparsamen und rationellen Energienutzung und damit Beitrag zu einer ausreichenden, breitgefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung.

3. Aufgaben- und Der Bund beteiligt sich in der Regel mit 30% an den anrechenbaren KosLastenverteilung: ten. In Ausnahmefällen können höhere Beiträge ausgerichtet werden. Die Höhe der Finanzhilfen von Bund, Kantonen und Gemeinden insgesamt dürfen 50% der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen.

4. Ausgestaltung: Als anrechenbare Kosten gelten die nicht amortisierbaren Mehrkosten gegenüber den Kosten für konventionelle Techniken. Voraussetzungen für eine Unterstützung sind unter anderem folgende Kriterien: Massnahme muss der Energiepolitik des Bundes entsprechen und im Rahmen eines Förderprogrammes des Bundes durchgeführt werden, energiewirtschaftlich mindestens örtlich von Bedeutung sein, wichtig für die Einführung einer Technologie, die energiebedingte Luftverunreinigung vermindern oder die rationelle Energieverwendung fördern und ohne Unterstützung nicht wirtschaftlich sein.

5. Gesamtbeurteilung: Der ENB sieht vor, dass nach einer 5-jährigen Beobachtungszeit eine Wirksamkeitsuntersuchung durchgeführt wird. Diese soll aufzeigen, inwieweit die Massnahmen des ENB zur Erreichung der angestrebten Ziele beigetragen haben. Für die Abwärmeanlagen ist keine solche Evaluation durchgeführt worden. Eine BFE-interne Untersuchung hat ergeben, dass mit den subventionierten Projekten pro Jahr 440 000 MWh Abwärme genutzt werden. Das entspricht 37 100 Tonnen fossiler Brennstoffe oder einer Vermeidung von CO2-Ausstoss von 0,3%. Das Energiegesetz das am 1. Januar
1999 in Kraft getreten ist, sieht in diesem Bereich inskünftig Globalbeiträge an Kantone mit eigenem Progammen zur Förderung von Energiesparmassnahmen und Massnahmen zur Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärmnutzung vor.

6. Handlungsbedarf: Keiner.

8292

805.4600.002

Nutzung erneuerbarer Energien

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kantone, Gemeinden, natürliche und juristische Personen (in der Regel natürliche und juristische Personen)

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Aufgabengebiet:

­ BB vom 14. 12. 1990 für eine sparsame und rationelle Energienutzung, (ENB; SR 730.0), befristet bis 31. 12. 1998, Art. 12. V vom 22. 1. 1992 über eine sparsame und rationelle Energienutzung (Energienutzungsverordnung), (ENV; SR 730.01). Art. 23 ff. Ab 1. 1. 1999 Energiegesetz Übrige Volkswirtschaft ­ Energie

Beitragssatz:

max. 30%, in Ausnahmefällen bis 50%

1.

2.

3.

4.

5.

in 1000 Fr.

0 0 13 099 10 675

Kurzbeschrieb:

Der Bund kann Massnahmen zur Nutzung von erneuerbaren Energien unterstützen, soweit sie die energiebedingte Luftverunreinigung oder die Belastung mit Kohlendioxid mindern oder eine rationelle Energieverwendung fördern. In den Jahren 1992 bis 1997 wurden Beiträge von insgesamt rund 93 Mio. ausgerichtet. Gefördert wurden Massnahmen in den Bereichen Sonnenenergie (Photovoltaik, Wärme), Holz, Wärmepumpen, Geothermie, Biomasse, Kleinwasserkraftwerke und Windenergie.

Bundesinteresse: Förderung einer sparsamen und rationellen Energienutzung und damit Beitrag zu einer ausreichenden, breitgefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung.

Aufgaben- und Der Bund beteiligt sich in der Regel mit 30% an den anrechenbaren KosLastenverteilung: ten. In Ausnahmefällen können höhere Beiträge ausgerichtet werden. Die Höhe der Finanzhilfen von Bund, Kantonen und Gemeinden insgesamt dürfen 50% der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen.

Ausgestaltung: Als anrechenbare Kosten gelten die nicht amortisierbaren Mehrkosten gegenüber den Kosten für konventionelle Techniken. Voraussetzungen für eine Unterstützung sind unter anderem folgende Kriterien: Massnahme muss der Energiepolitik des Bundes entsprechen und im Rahmen eines Förderprogrammes des Bundes durchgeführt werden, energiewirtschaftlich mindestens örtlich von Bedeutung sein, wichtig für die Einführung einer Technologie, energiebedingte Luftverunreinigung vermindern oder die rationelle Energieverwendung fördern, ohne Unterstützung nicht wirtschaftlich sein. Die Beiträge liegen je nach Bereich im Durchschnitt zwischen 10% (Holz) und 25% (Photovoltaik).

Gesamtbeurteilung: Der ENB sieht vor, dass nach einer 5-jährigen Beobachtungszeit eine Wirksamkeitsuntersuchung durchgeführt wird. Diese soll aufzeigen, inwieweit die Massnahmen des ENB zur Erreichung der angestrebten Ziele beigetragen haben. Die Untersuchung ergab, dass bei den Wärmepumpen rund 85% der Beitragsempfänger die Anlage auch ohne Beiträge des Bundes erstellt hätten, bei den Solaranlagen sind es 60%, bei den Holzfeuerungsanlagen 50% und bei der Photovoltaik 40%. Dies zeigt die Problematik dieser Subventionen. Es werden zum Teil Anlagen subventioniert, die ohnehin erstellt worden wären. Der administrative Aufwand für die Kleinsubventionen (Ø 12 000 Franken pro Projekt) ist relativ gross. Die Evaluation hat gezeigt, dass Beiträge an Einzelprojekte

8293

6.

Handlungsbedarf:

8294

nicht optimal sind. Im Energiegesetz das am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, sind deshalb nicht mehr objektbezogene Beiträge vorgesehen, sondern Globalbeiträge an Kantone mit eigenen Progammen zur Förderung von Energiesparmassnahmen und Massnahmen zur Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärmenutzung.

Keiner.

805.4600.003

Pilot- und Demonstrationsanlagen

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Kantone, Gemeinden, natürliche und juristische Personen (in der Regel natürliche und juristische Personen)

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

0 0 10 752 9 656

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BB vom 14. 12. 1990 für eine sparsame und rationelle Energienutzung, (ENB; SR 730.0), befristet bis 31. 12. 1998, Art. 10 Abs. 2. V vom 22. 1. 1992 über eine sparsame und rationelle Energienutzung (Energienutzungsverordnung), (ENV, SR 730.01). Art. 22 ff. Ab 1. 1. 1999 Energiegesetz Aufgabengebiet: Übrige Volkswirtschaft ­ Energie Beitragssatz: max. 30%, in Ausnahmefällen bis 50% 1. Kurzbeschrieb: Der Bund kann Pilot- und Demonstrationsanlagen (P+D-Anlagen) unterstützen, namentlich solche zur Nutzung von Sonnenenergie, der Umgebungswärme und der Geothermie. In den Jahren 1992 bis 1997 wurden für rund 70 Mio. Beiträge an P+D-Anlagen ausgerichtet. Das Schwergewicht entfiel auf Projekte im Bereich DIANE (Durchbruch innovativer Anwendungen neuer Energietechniken), Startprogramm Sanierung öffentlicher Gebäude, Elektrofahrzeuge, Wärmepumpen, Holzenergie, Photovoltaik.

2. Bundesinteresse: Förderung einer sparsamen und rationellen Energienutzung und damit Beitrag zu einer ausreichenden, breitgefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung.

3. Aufgaben- und Der Bund beteiligt sich in der Regel mit 30% an den anrechenbaren KosLastenverteilung: ten. In Ausnahmefällen können höhere Beiträge ausgerichtet werden. Die Höhe der Finanzhilfen von Bund, Kantonen und Gemeinden insgesamt dürfen 50% der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen.

4. Ausgestaltung: Als anrechenbare Kosten gelten die nicht amortisierbaren Mehrkosten gegenüber den Kosten für konventionelle Techniken. Mit der Förderung von P+D-Anlagen will man neuen Technologien zu einer beschleunigten Einführung verhelfen. Voraussetzung ist, dass die Anlagen der sparsamen und rationellen Energieverwendung oder der Nutzung erneuerbarer Energien dienen, die Anwendungsmöglichkeiten und die Erfolgswahrscheinlichkeit des Projektes genügend gross sind, das Projekt der Energiepolitik des Bundes entspricht und die gewonnenen Resultate der Öffentlichkeit zugänglich sind und interessierten Kreisen bekannt gemacht werden.

5. Gesamtbeurteilung: Die Evaluation hat ergeben, dass der Zeitraum von fünf Jahren zu kurz ist, um die Wirkung von P+D-Anlagen nachzuweisen. Von rund 20 Projekten, die vom BFE abgelehnt wurden, konnte die Mehrheit mit anderen finanziellen Ressourcen realisiert werden. Das Kosten-/Nutzen-Verhältnis einer
Gesuchseinreichung wird als eher ungünstig betrachtet. Trotzdem empfahlen die Autoren der Untersuchung, die Förderung weiterzuführen.

Diese ermögliche systematische Vergleiche verschiedener Technologien und Anlagen, eine planmässige Information und die gezielte Verbreitung der gewonnenen Erkenntnisse. Sie regen eine Verbesserung der Struktur und Organisation der P+D-Förderung an. Künftig sollen noch vermehrt Schwerpunkte gesetzt werden. Diese Erkenntnisse sind in das Energiegesetz eingeflossen, das auf den 1. 1. 1999 in Kraft getreten ist.

6. Handlungsbedarf: Keiner.

8295

806.4600.004

Übrige Strassen, Unwetterschäden 1987

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Strassenbesitzer (Kantone BE; UR; SZ; GR; TI; VS oder Gemeinden)

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

in 1000 Fr.

0 10 000 3 000 0

­ BB vom 18. 3. 1988 über die Leistungen des Bundes zur Behebung der Unwetterschäden 1987 (SR 725.116.3) Aufgabengebiet: Verkehr ­ Strassen Beitragssatz: 100% für die Gotthardstrasse (UR/TI) und Nufenenstrasse (VS/TI), 75% für die übrigen Strassen 1. Kurzbeschrieb: Entlastung der Kantone bei der Behebung von Unwetterschäden im öffentlichen Bereich.

2. Bundesinteresse: Instandstellung der durch ausserordentliche Unwetter zerstörten Strassen.

Da nicht alle Kantone in gleichem Ausmass von Hochwasserereignissen betroffen sind, wird durch Bundesbeiträge die Last von solchen ausserordentlichen Ereignissen verteilt.

3. Aufgaben- und Der Bund leistete an die Instandstellung der Strassen folgende Beiträge: Lastenverteilung: Gotthardstrasse (UR/TI) und Nufenenstrasse (VS/TI): 100% übrige, dem Motorfahrzeugverkehr geöffnete Strassen: 75% Für die Instandstellung der National- und Hauptstrassen wurden Bundesbeiträge von 100% ausgerichtet. Diese Leistungen sind in den entsprechenden Nationalstrassen- bzw. Hauptstrassenrubriken enthalten.

4. Ausgestaltung: Der Bund beteiligt sich an den Aufwendungen für die Behebung von Schäden die als Folge der ausserordentlichen Unwetter zwischen dem 1.

April und 31. Oktober 1987 an den Strassen entstanden sind, die für den Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind. Der Umfang der Leistungen des Bundes ist unter Ziffer 3 aufgeführt.

5. Gesamtbeurteilung: Die Schadenbehebung der Unwetter 1987 wurde 1996 abgeschlossen.

Bei weiteren Unwetterereignissen ist grundsätzlich darauf zu achten, dass der Bundesbeitrag wenn immer möglich gestützt auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen ausgerichtet wird.

6. Handlungsbedarf: Keiner.

8296

806.4600.011

Übrige Strassen, Unwetterschäden VS/TI 1993

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

in 1000 Fr.

Strassenbesitzer (Kanton oder Gemeinden im Beträge VS und TI) 0 1985 0 1990 11 595 1995 3 175 1997 Zweitempfänger: ­ Rechtsgrundlage: BB vom 17. 6. 1994 über die Leistungen des Bundes zur Behebung der Unwetterschäden 1993 in den Kantonen Wallis und Tessin (SR 720.8), befristet bis 31. 12. 1999 Aufgabengebiet: Verkehr ­ Strassen Beitragssatz: 71% Kanton Tessin, 75% Kanton Wallis 1. Kurzbeschrieb: Der Bund beteiligt sich an den Aufwendungen für die Behebung von Schäden, die als Folge der ausserordentlichen Unwetter im September und Oktober 1993 den Kantonen Wallis (Brig, Simplon-Südseite, Saas- und Mattertal) und Tessin (Region Lago Maggiore sowie verschiedene Seitentäler) und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts entstanden sind.

2. Bundesinteresse: Instandstellung der durch ausserordentliche Unwetter zerstörten Strassen.

Da nicht alle Kantone in gleichem Ausmass von Hochwasserereignissen betroffen sind, wird durch Bundesbeiträge die Last von solchen ausserordentlichen Ereignissen verteilt.

3. Aufgaben- und Für Grobräumungsarbeiten, die Wiederinstandstellung von dem Lastenverteilung: Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen ausserhalb des National- und Hauptstrassennetzes leistete der Bund Beiträge von 75% (VS) bzw. 71% (TI) der anrechenbaren Kosten. Die Beiträge für die Behebung der Schäden am Nationalstrassen- und Hauptstrassennetz wurden über die entsprechenden Rubriken ausbezahlt.

4. Ausgestaltung: In erster Linie wurden Beiträge gemäss der National- und Hauptstrassengesetzgebung gewährt. Für den Bereich «Übrige Strassen», der vom Bund sonst nicht subventioniert wird, wurde mit dem obgenannten Bundesbeschluss eine Rechtsgrundlage für die Sonderhilfe geschaffen. Die Bundesleistungen werden auf Grund von Abrechnungen ausgerichtet. Die getroffenen Massnahmen müssen auf einer zweckmässigen Planung beruhen und die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Wird mit der Wiederinstandstellung ein anderer als der ursprüngliche Zustand herbeigeführt, so ist neben den Abrechnungen eine detaillierte Kostenschätzung für eine fiktive Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich.

5. Gesamtbeurteilung: Die Schadenbehebung aufgrund der Unwetter 1993 ist praktisch abgeschlossen. Die ausserordentliche Subvention ist bis Ende 1999 befristet.

Bei weiteren Unwetterereignissen
ist grundsätzlich darauf zu achten, dass der Bundesbeitrag wenn immer möglich gestützt auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen ausgerichtet wird.

6. Handlungsbedarf: Keiner.

Erstempfänger:

8297

807.3600.001

Abgeltung GWL Zeitungstransporte

Abgeltung Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

PTT-Betriebe (ab 1998: Die Post)

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

in 1000 Fr.

0 0 0 90 160

­ Postverkehrsgesetz (PVG) vom 2. 10. 1924 (SR 783.0), Art. 10 in Kraft bis 31. 12. 1997.

Ab 1. 1. 1998 Postgesetz (PG) vom 30. 4. 1997 (SR 783.0), Art. 15 Abs. 2 Aufgabengebiet: Kultur und Freizeit ­ Massenmedien Beitragssatz: 1/3 der ungedeckten Kosten der Zeitungstransporte (Basis 1991) 1. Kurzbeschrieb: Zur Erhaltung einer vielfältigen Presse gewährt der Bundesrat Vorzugstaxen für abonnierte Zeitungen, vor allem für die Regional- und Lokalpresse, sowie für abonnierte Zeitschriften. Er legt die Vorzugstaxen insbesondere nach Massgabe der Erscheinungshäufigkeit, des Gewichtes, der Auflagen, des Formates und des Anteils an redaktionellem Text fest. Er berücksichtigt zudem, in welchem Umfang die Auflage den PTT-Betrieben zur Beförderung übergeben wird. Der Bund gilt den PTT-Betrieben jährlich die ungedeckten Kosten aus der Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften ab (Regelung gemäss PVG). Diese Regelung ist grundsätzlich vom neuen PG übernommen worden. Neu legt die Post Vorzugspreise fest, die vom UVEK genehmigt werden. Die Subvention wurde 1996 erstmals ausbezahlt.

2. Bundesinteresse: Förderung der Presse- und Meinungsvielfalt.

3. Aufgaben- und Die Finanzierung der ungedeckten Kosten erfolgt gemäss dem sog.

Lastenverteilung: Drittelsmodell : Die Basis hierzu bildet das Defizit der Post beim Zeitungstransport im Jahr 1991 von rund 270 Mio. In der Botschaft zur Änderung des PVG vom 20. 4. 1994 wurde die Lastenverteilung auf die Verleger, den Bund und die Post aufgezeigt. Die Regelung wurde ohne wesentliche Änderungen in das neue PG übernommen. Mittels höherer Transporttaxen (sukzessive Anhebung über mehrere Jahre) tragen die Verleger ihren Teil bei. Die Post senkt ihrererseits das Defizit mit Rationalisierungsmassnahmen, während der Bund die restlichen ungedeckten Kosten in der Höhe von rund 90 Mio. Franken der Post abgilt.

4. Ausgestaltung: Ausgangspunkt für die Berechnung der Höhe der Abgeltung wäre grundsätzlich das Ergebnis der Kosten- und Leistungsrechnung der Post im Bereich der Zeitungstransporte. Da mit der Aufspaltung der PTT-Betriebe und dem Umwandlungsprozess bei der Post auch das Kostenrechnungssystem grundlegend neu organisiert wird, stehen gegenwärtig keine Angaben über die Höhe der ungedecken Kosten zur Verfügung. Die Subvention wird aus diesem Grund auf der Basis des
Drittelsmodells (Anteil Bund 90 Mio.) fortgeschrieben.

5. Gesamtbeurteilung: Bei dieser Subvention handelt es sich um eine typische Giesskannensubvention. Alle Zeitungen und Zeitschriften, die die festgelegten Kriterien erfüllen, werden begünstigt, unabhängig davon, ob sie es nötig haben oder nicht. Dieser Mitteleinsatz ist absolut ineffizient.

Wenn der Bund die notleidende Lokal- und Regionalpresse unterstützen will, müsste das mit gezielten Beiträgen erfolgen. Auf diese Weise könnte mit bedeutend weniger Mittel mehr erreicht werden. Unbefriedigend ist sodann, dass keine aktuellen Angaben über das Ausmass der ungedeckten Kosten vorliegen.

8298

6.

Handlungsbedarf:

Die Giesskannensubvention ist so rasch wie möglich durch eine effizientere Lösung zu ersetzen, die mit weniger Mitteln gezielt die notleidende Lokalund Regionalpresse unterstützt. Die laufenden Arbeiten der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates zur Frage eines Verfassungsartikels zur Presseförderung sind dabei zu berücksichtigen.

8299

808.3600.003

Ausbildung Programmschaffender und Medienforschung

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Verschiedene Organisationen und Personen

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

in 1000 Fr.

0 0 1 845 1 988

­ BG vom 21. 6. 1991 über Radio und Fernsehen, Art. 50 (SR 784.40), in Kraft seit 1. 4. 1992 Aufgabengebiet: Verkehr ­ Nachrichtenübermittlung Beitragssatz: Max. 60­80% 1. Kurzbeschrieb: Der Bund erhebt eine Konzessionsabgabe bei den Veranstaltern von Radiound Fernsehprogrammen und bei den Weiterverbreitern, die vorab für die Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden sowie für die Förderung der Medienforschung (elektronische Medien) zu verwenden ist.

Solche Beiträge wurden 1993 erstmals ausbezahlt. Empfänger sind Institutionen (Universitäten, private Ausbildungsstätten, Unternehmen usw.) aber auch Privatpersonen.

2. Bundesinteresse: Förderung von Ausbildung und Forschung im Bereich der elektronischen Medien.

3. Aufgaben- und Der Beitrag beträgt max. 60­80% der effektiv entstandenen Kosten, wobei Lastenverteilung: pro Gesuch bis max 200 000 Franken ausgerichtet werden.

4. Ausgestaltung: Die eingereichten Budgets der Gesuchsteller bilden die Grundlage für die Berechnung des Bundesbeitrags. Auf Grund der Budgetzahlen wird ein Höchstbetrag an die jeweiligen Kosten zugesichert, wobei die Finanzierungsseite bei der Beurteilung mitberücksichtigt wird. Der definitive Beitrag wird aufgrund der Schlussabrechnung und des Schlussberichts ausgerichtet. Es werden auch Pauschalbeträge gewährt. Da nicht alle Gesuche berücksichtigt werden können, wurden Anforderungskriterien mit einer Prioritätenliste erstellt. Einzelne Empfänger erhalten vom Bund (BWA, BAK) weitere Beiträge. Zur Vermeidung einer Doppelsubventionierung werden die übrigen Bundesbeiträge in Abzug gebracht.

5. Gesamtbeurteilung: Ohne Finanzhilfe würde ein grosser Teil der Weiterbildungsmöglichkeiten nicht angeboten bzw. Forschungsprojekte nicht realisiert.

6. Handlungsbedarf: Keiner.

8300

808.3600.004

Lokale und regionale Rundfunkveranstalter

Finanzhilfe Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Lokale und regionale Veranstalter

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

0 0 7 331 8 157

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BG vom 21. 6. 1991 über Radio und Fernsehen, Art. 17 (SR 784.40), in Kraft seit 1. 4. 1992 Aufgabengebiet: Verkehr ­ Nachrichtenübermittlung Beitragssatz: Im Durchschnitt 17% der Betriebskosten der Veranstalter 1. Kurzbeschrieb: Lokale und regionale Radio- und TV-Veranstalter können ausnahmsweise einen Anteil am Ertrag der Radio- und TV-Gebühren erhalten, wenn in ihrem Versorgungsgebiet keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind und an ihrem Programm ein öffentliches Interesse besteht.

Solche Beiträge an lokale und regionale Veranstalter werden in der Regel als Betriebsbeiträge, ausnahmsweise auch als Investitionsbeiträge gewährt.

Der Zweck dieser Beiträge besteht darin, die Existenz von Programmveranstaltern in Versorgungsgebieten mit bescheidenem Finanzierungspotential (d. h. insbesondere Rand- und Bergregionen) zu sichern sowie die Programmqualität (Berichterstattung im Lokalbereich und kulturelle Sendungen) zu fördern.

2. Bundesinteresse: Bewahrung der föderalistischen Struktur der Medienlandschaft Schweiz.

3. Aufgaben- und Der Bund beteiligt sich im Durchschnitt mit 17% an den Kosten (Radio Lastenverteilung: und TV). Vereinzelt richten auch Kantone oder Gemeinden Beiträge aus.

4. Ausgestaltun Bei den Lokalradios können Veranstalter Beiträge erhalten, die in Gebieten mit weniger als 150 000 Einwohnern tätig sind, oder Veranstalter in g: grösseren Gebieten, wenn sie entweder mehrheitlich in einem IHG-Gebiet senden, ein zweisprachiges Programm anbieten oder weniger als 500 000 Franken Produktionskosten aufweisen. Einfluss auf die Höhe der einzelnen Beiträge haben Standortkriterien (Bevölkerung, Steuerkraft, Verbreitungskosten, Auslandkonkurrenz) und Programmleistungen (Beitrag zur Meinungsbildung und zum kulturellen Leben im Versorgungsgebiet, Eigenproduktionsanteil, Mitwirkung der Zuhörerschaft, Berücksichtigung von Minderheiten).

Beim Lokalfernsehen können Veranstalter Beiträge erhalten, die in Gebieten mit weniger als 250 000 Einwohnern tätig sind und bestimmte Mindestanforderungen an die Programmqualität erfüllen.

Es werden Beiträge bis maximal 25% der Betriebskosten geleistet (werbefreie Veranstalter bis zu 50%) und höchstens im Umfang des Defizits. Die Kriterien für die Beitragsbemessung sind so festgelegt, dass sie Anreiz für die Steigerung der Programmqualität
geben. Dieser Anreiz soll künftig noch verstärkt werden, indem die Programmleistung stärker gewichtet wird als Standortfaktoren.

5. Gesamtbeurteilung: Lokale und regionale Veranstalter steigern die Medienvielfalt. Angesichts der Konzentrationsprozesse insbesondere bei den Printmedien erscheint die Unterstützung lokaler und regionaler Veranstalter unter medienpolitischen Gesichtspunkten als zweckmässig. Die Definition der zu verfolgenden Ziele ist eher allgemein gehalten. Zwischen dem Ziel der Existenssicherung und der angestrebten Erhöhung der Programmqualität besteht ein gewisser

8301

6.

Handlungsbedarf:

8302

Zielkonflikt: Je mehr Qualität ein Programm aufweist, desto höher sind in der Regel die Kosten, ohne dass Aussicht auf namhafte Mehrerträge besteht.

Keiner.

Anhang 2

Kurzbeurteilungen der überprüften Pflichtbeiträge und freiwilligen Beiträge an internationale Organisationen

Unterteilt nach: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (EVD) Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

8303

201.3600.156

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

2 903 4 221 6 296 7 613

Erstempfänger: Zweitempfänger: Rechtsgrundlage: Aufgabengebiet: Beitragssatz:

1.

Kurzbeschrieb: Pflichtbeiträge:

Freiwillige Beiträge:

2.

Bundesinteresse: Pflichtbeiträge:

Freiwillige Beiträge:

8304

Europarat, Strassburg

davon 1985 1990 1995 1997

Pflichtbeiträge 2 864 3 670 5 729 6 951

Beiträge (Pflicht und freiwillig) Beitrag à fonds perdu Freiwillige Beiträge 39 551 567 662

Generalsekretariat des Europarats, Strassburg ­ BB vom 19. 3. 1963 betreffend den Beitritt der Schweiz zur Satzung des Europarats Beziehungen zum Ausland ­ Politische Beziehungen Prozentsatz, der jedes Jahr auf der Grundlage des BIP der Mitgliedländer und deren Bevölkerung festgelegt wird. Dabei werden ein Höchstbeitrag für die starken Beitragszahler und ein Mindestbeitrag für die weniger starken fixiert.

Mit diesem Beitrag werden das ordentliche Budget und das Pensionsbudget (1997 = 2,63%), das ausserordentliche Budget für den Bau des Gebäudes der Menschenrechte (2,29%) sowie die Budgets der Teilübereinkommen, denen die Schweiz beigetreten ist, finanziert. Diese Teilübereinkommen sind: Teilübereinkommen im Sozialbereich und im Gesundheitswesen (3,06%), Pharmakopöe Europea (2,85%), Fonds für soziale Entwicklung (3,36%), Europäische Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Missbrauchs und des illegalen Handels von Drogen- und Betäubungsmittel (2,78%), Teilvertrag über die europäische Kommission für die Demokratie durch Recht (3,14%), Teilvertrag zur Schaffung eines europäischen Zentrums für die lebendigen Sprachen (Graz), Europäischer Jugendfonds (2,68%).

Mit diesen vom Bundesrat gesprochenen Beiträgen werden verschiedene Aktivitäten des Europarates finanziert, die weder über das ordentliche Budget noch über das Budget der Teilverträge finanziert werden. Der grösste Beitrag entspricht 10% des Beitrags an das ordentliche Budget und gründet auf einem Bundesbeschluss vom 12.3.1990, der auf ein Postulat Petitpierre zurückgeht. 1997 machte er 526 000 Franken aus. Die restlichen freiwilligen Beiträge beliefen sich auf rund 136 000 Franken. Damit wurden 1997 namentlich Aktivitäten im Bereich der Menschenrechte, der Jugend, der Kultur (Stipendien) unterstützt. Damit wurden aber auch Auslagen für Fachleute, für Übersetzungen und für Dolmetscherdienste bei Konferenzen gedeckt.

Zweck dieser intergouvernementalen Organisation ist es, sich für die Menschenrechte und für die pluralistische Demokratie einzusetzen, das Bewusstsein für eine kulturelle Identität und deren Stärkung zu fördern, für gesellschaftliche Probleme Lösungen zu suchen, die Lebensqualität zu erhalten sowie die Stabilität der Demokratien zu stärken, indem sie politische, gesetzgeberische und verfassungsmässige Reformen unterstützt.

Die Beteiligung
an dieser Organisation ist für die Schweiz um so wichtiger, als unser Land nicht Mitglied der EU ist.

Mit den freiwilligen Beiträgen kann der Bundesrat gezielt eine bestimmte Anzahl Aktivitäten oder Aktionen des Europarates unterstützen, die er für besonders wichtig hält (Menschenrechte, Jugend, Kultur).

3.

4.

5.

Ausgestaltung: (nur freiwillige Beiträge)

Die umfangreichsten freiwilligen Beiträge (freiwilliger Beitrag, der rund 10% des Beitrags an das ordentliche Budget zur Finanzierung der Tätigkeiten des Europarates entspricht, Beitrag an den Europäischen Jugendfonds) sind wiederkehrende Ausgaben und gründen auf Entscheiden des Bundesrates, die er im Anschluss an parlamentarische Vorstösse getroffen hat (Postulate Petitpierre und Hafner). Die übrigen sind lediglich punktuell und variieren von Jahr zu Jahr, je nach besonderen Aufgaben, die im betreffenden Jahr erledigt werden sollen. (Konferenzen, Seminare, Expertisen usw.).

Gesamtbeurteilung: Der Beitrag, der 10% des Beitrags an das ordentliche Budget entspricht, (nur freiwillige wurde vom Bundesrat im Anschluss an ein Postulat Petitpierre am Beiträge) 12. 3. 1990 beschlossen. Damit sollte die voraussichtliche Erhöhung des Beitrags der Schweiz vorweggenommen werden. Eine Erhöhung war voraussehbar, weil dem EuR in verschiedenen Bereichen neue Aufgaben übertragen wurden (Folter, Nord-Süd-Dialog, Umweltschutz) und weil sich Europa den Ländern des Ostens öffnete, eine Entwicklung, die sich seit 1990 konkretisierte und sich weiter fortsetzt. So mussten sowohl das Budget wie auch die Beitragssätze angepasst werden. Das Budget der Organisation ist in dieser Zeit um 80% angewachsen, während der Beitrag unseres Landes um 5% gestiegen ist. Auch wenn die Erhöhung unseres Beitrags nicht derjenigen des ordentlichen Budgets und auch nicht mehr 10% davon entspricht, sollte man sich angesichts der aufgezeigten Entwicklung überlegen, ob er beibehalten oder abgeschafft werden soll.

Handlungsbedarf: Die Aufhebung des freiwilligen, seit 1990 auf Grund des Postulats (nur freiwillige Petitpierre gewährten Beitrags auf den 1. 1. 2001 prüfen. Die mit der Beiträge) Öffnung dieser Organisation für die Länder Osteuropas verbundene Erhöhung des ordentlichen Budgets ­ und damit auch des schweizerischen Beitrags ­ sollte mit dem freiwilligen Beitrag vorweggenommen werden.

Inzwischen hat sich diese Öffnung weitgehend konkretisiert. Damit lässt sich die Beibehaltung dieses zusätzlichen Beitrags nicht mehr rechtfertigen.

8305

201.3600.161

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

400 500 2 307 2 999

Erstempfänger: Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb: Pflichtbeiträge: Freiwillige Beiträge:

2.

Bundesinteresse: Pflichtbeiträge:

Freiwillige Beiträge:

8306

Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa davon 1985 1990 1995 1997

Pflichtbeiträge 400 500 1 197 1 815

Beiträge (Pflicht und freiwillig) Beitrag à fonds perdu Freiwillige Beiträge 0 0 1 110 1 184

Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa ­ Vergleichsund Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE ­ Beitrag an die OSZE: BV Art. 102 Ziff. 8 (SR 101); BRB vom 25. 6. 1973 betreffend die Beteiligung der Schweiz an der OSZE Freiwilliger Beitrag an den Vergleichs- und Schiedsgerichtshof der OSZE: BB vom 6. 12. 1993 betreffend die Zustimmung zum Schriftwechsel zwischen der Schweiz und dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE in Genf über die Aufwendungen für die Räumlichkeiten sowie für die Ersteinrichtung des Gerichtshofs Beziehungen zum Ausland ­ Politische Beziehungen Organisation: 2,3% des Budgets und 2,65% des Sonderbudgets für Missionen und Projekte Auf Grund des Verteilschlüssels festgesetzter Beitrag an die Betriebskosten des OSZE- Sekretariats sowie zur Finanzierung von Aktionen und Projekten zum Ausbau der Sicherheit und der Zusammenarbeit in Europa.

Gewährung eines einmaligen Beitrags von 550 000 Franken für die Einrichtung des Gerichtshofs. Unbeschränkte Übernahme der Mietkosten und der Kosten in Zusammenhang mit den Räumlichkeiten des Gerichtshofs.

Ausgaben im Zusammenhang mit der schweizerischen Präsidentschaft der OSZE 1996.

Die Förderung von Frieden und Sicherheit gehört zu den fünf prioritären Aufgaben der Schweizer Aussenpolitik. Die OSZE leistet in diesem Gebiet sehr Bedeutendes. Sie ist die einzige Organisation im euro-atlantischen Raum, in dem alle vertretenen Länder die gleichen Rechte haben. Ihre Arbeit im Bereich der Früherkennung, der Präventivdiplomatie und des Wiederaufbaus nach Konflikten ist von grösster Wichtigkeit.

Beiträge an den Schiedsgerichtshof: Als Urheberin der Idee, ein gesamteuropäisches System zur friedlichen Beilegung von Streitfällen zu errichten, hatte die Schweiz ein sehr direktes Interesse daran, dass dieser Gerichtshof, der dieses System vollzieht, auf ihrem Gebiet eingerichtet wurde. Angesichts der starken Konkurrenz, die sich um den Sitz dieses Gerichts bemühte, musste die Schweiz gewisse finanzielle Vorteile gewähren. So übernimmt sie die Mietkosten und die Kosten für die Räumlichkeiten und finanzierte die Ersteinrichtung.

Ausgaben im Zusammenhang mit der OSZE-Präsidentschaft: Mit der Präsidentschaft hat unser Land die Verpflichtungen gegenüber der internationalen Gemeinschaft erfüllt und einen Beitrag zum gesamteuropäischen
Sicherheitssystem geleistet. Die Schweiz hat damit auch gezeigt, wie sehr sie sich für Frieden und Sicherheit einsetzt, und hat damit auch die Erwartungen der anderen Länder in sie als neutrales Land erfüllt.

3.

4.

5.

Ausgestaltung: (nur freiwillige Beiträge)

Schiedsgerichtshof: Dass der Bund die Kosten für Miete und Räumlichkeiten des Gerichtshof aufkommt, ist im Vertrag mit dem Kanton Genf geregelt. Der Betrag für die Miete, einschliesslich Lohn eines Wachmannes, beläuft sich auf 199 992 Franken (November 1994) und wird dem Konsumentenpreisindex laufend angepasst. Die anderen Lasten sind auf 10 800 Franken pro Jahr veranschlagt.

Ausgaben im Zusammenhang mit der OSZE-Präsidentschaft: Sie betrugen insgesamt 4,2 Millionen Franken. Damit wurden vor allem freiwillige Beiträge finanziert (Wahlen in Bosnien und andere kleinere Unterstützungen ). Der Rest fiel für Sachausgaben an (Reisespesen, Barauslagen, Repräsentation usw.).

Gesamtbeurteilung: Beitrag an den Schiedsgerichtshof: Die Übernahme der Kosten für Miete (nur freiwillige und Räumlichkeiten ist Voraussetzung dafür, dass der Gerichtshof in der Beiträge) Schweiz bleibt. Es handelt sich um einen Beitrag im Rahmen unserer Gastlandpolitik und wird von nun an aus dem dafür vorgesehenen Kredit des EDA ausgerichtet. Der Verzicht auf diesen Beitrag würde die Anwesenheit des Gerichtshofs auf Schweizer Boden in Frage stellen und wäre deshalb nicht sinnvoll.

Ausgaben im Zusammenhang mit der OSZE-Präsidentschaft: Die Schweiz hatte 1996 den OSZE-Vorsitz. Damit verbunden entstanden in den Jahren 1995­97 Ausgaben. Es handelt sich um eine befristete Funktion, die wahrzunehmen die Schweiz wahrscheinlich erst in vielen Jahren wieder Gelegenheit hat.

Handlungsbedarf: Beitrag an den Schiedsgerichtshof: Keiner.

(nur freiwillige Ausgaben im Zusammenhang mit der OSZE-Präsidentschaft: Keiner.

Beiträge)

8307

201.3600.172

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

0 0 474 1 575

Erstempfänger: Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Vorbereitende Kommission für das Verbot chemischer Waffen davon 1985 1990 1995 1997

Pflichtbeiträge 0 0 474 1 140

Beiträge (Pflicht und freiwillig) Beitrag à fonds perdu Freiwillige Beiträge 0 0 0 435

Organisation für das Verbot chemischer Waffen ­ BB vom 7. 10. 1994 betreffend das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen BB vom 7. 10. 1994 über den Vollzug des Chemiewaffenübereinkommens Aufgabengebiet: Beziehungen zum Ausland ­ Politische Beziehungen Beitragssatz: Pflichtbeitrag und freiwilliger Beitrag, die auf der Grundlage eines Verteilschlüssels errechnet werden 1. Kurzbeschrieb: Beitrag an die Vorbereitende Kommission für das Verbot chemischer Pflichtbeiträge: Waffen. Diese hat die Aufgabe, den Vollzug des ersten Übereinkommens über die umfassende Abrüstung, das eine ganze Kategorie von Massenvernichtungswaffen überprüfbar verbietet. Der Beitrag der Schweiz wird auf Grund des von der UNO verwendeten Verteilschlüssels berechnet.

Freiwillige Beiträge: Bis 31. 12. 1997 hat die Schweiz die Organisation eines Ausbildungsprogramms für internationale Chemiewaffensinspektoren mit einem einmaligen Beitrag unterstützt.

2. Bundesinteresse: Für die Schweiz, die selber keine Massenvernichtungsmittel besitzt, ist das Pflichtbeiträge: Chemiewaffenübereinkommen neben dem Atomsperrvertrag das sicherheitspolitisch bedeutsamste multilaterale Abrüstungsabkommen.

Freiwillige Mit der Schaffung eines Ausbildungsprogramms für internationale Beiträge: Chemiewaffeninspektoren hat die Schweiz einen konkreten Beitrag im Hinblick auf die völlige Abschaffung von Chemiewaffen geleistet.

3. Ausgestaltung: Die Kosten für die Organisation eines Ausbildungsprogramms wurden in (nur freiwillige Form einer mit BRB festgelegten Pauschale abgegolten. Es handelt sich um Beiträge) einen einmaligen Beitrag, der keine weiteren Ausgaben nach sich zieht.

4. Gesamtbeurteilung: Mit dem schweizerischen Beitrag konnten Abrüstungsaktivitäten (nur freiwillige unterstützt werden, die voll im Einklang mit den schweizerischen Beiträge) Bestrebungen stehen. Jeder freiwillige Beitrag der Schweiz an diese Organisation muss der Genehmigung des Bundesrates unterbreitet werden.

Dessen Zweckmässigkeit kann somit regelmässig überprüft werden.

5. Handlungsbedarf: Keiner.

(nur freiwillige Beiträge)

8308

201.3600.174

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

0 133 488 4 696

Erstempfänger: Zweitempfänger: Rechtsgrundlage: Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb: Pflichtbeiträge:

Freiwillige Beiträge: 2.

3.

4.

5.

Bundesinteresse: Pflichtbeiträge:

Freiwillige Beiträge: Ausgestaltung: (nur freiwillige Beiträge) Gesamtbeurteilung: (nur freiwillige Beiträge) Handlungsbedarf: (nur freiwillige Beiträge)

Beteiligung der Schweiz an der frankophonen Zusammenarbeit davon 1985 1990 1995 1997

Pflichtbeiträge 0 0 0 4 216

Beiträge (Pflicht und freiwillig) Beitrag à fonds perdu Freiwillige Beiträge 0 133 488 480

Agence de coopération culturelle et technique (ACCT) Bevölkerung der französischsprachigen Entwicklungsländer Bundesbeschluss vom 21. 12. 1995 (BBl 1996 I 259) über den Beitritt der Schweiz zur Agence de coopération culturelle et technique Beziehungen zum Ausland ­ Politische Beziehungen Der Beitragssatz hängt ab vom Bruttoinlandprodukt.

Die ACCT pflegt die multilaterale Zusammenarbeit in Bereichen wie Sprache, Kultur, Kommunikation, Unterstützung des Rechtsstaats, Erziehung und Bildung.

Der Anteil der Schweiz macht rund 10,7% der gesamten statutarischen Beiträge aus. Die statutarischen Beiträge entsprechen etwa 40% der Gesamteinnahmen der ACCT.

Die Einnahmen bestehen aus freiwilligen Beiträgen für die Programme der Organisation.

Die Beteiligung der Schweiz ist im Einklang mit den Zielen, die der Bundesrat für die Aussenpolitik der 90er Jahre festgelegt hat, namentlich der Erhöhung des Wohlstandes in den französischsprachigen Entwicklungsländern, der Förderung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte.

Idem Punktuelle Unterstützung ausgewählter Programme in Übereinstimmung mit den Prioritäten der Aussenpolitik.

Angesichts der aussenpolitischen Ziele des Bundesrates kann die Beteiligung der Schweiz an der frankophonen Zusammenarbeit der Schweiz und ihrem Image im internationalen Umfeld nur Vorteile bringen.

Keiner.

8309

201.3600.305 ab 1998: 326.3600.305 Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

29 500 76 904 110 810 113 351

Erstempfänger: Zweitempfänger: Rechtsgrundlage: Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb: Pflichtbeiträge:

Freiwillige Beiträge:

2.

Bundesinteresse: Pflichtbeiträge:

Freiwillige Beiträge:

8310

Europäische Weltraumorganisation (ESA), Paris davon 1985 1990 1995 1997

Pflichtbeiträge 10 325 26 916 34 498 41 800

Beiträge (Pflicht und freiwillig) Beitrag à fonds perdu Freiwillige Beiträge 19 175 49 988 76 312 71 551

ESA. Die ESA ist die Nachfolgeorganisation der ESRO, deren Mitglied die Schweiz seit 1963 ist.

­ Übereinkommen vom 30. Mai 1975 zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation (ESA), von der Schweiz ratifiziert am 19. November 1976, in Kraft getreten am 30. Oktober 1980 (SR 0.425.09) Bildung und Grundlagenforschung ­ Grundlagenforschung 4% für die obligatorischen Tätigkeiten (Grundlage Nettovolkseinkommen); Anteil der Schweiz am Gesamtbudget ca. 2,9%.

Die ESA bezweckt die Sicherstellung der Zusammenarbeit europäischer Staaten auf dem Gebiet der Weltraumforschung und -technologie für ausschliesslich friedliche Zwecke im Hinblick auf deren wissenschaftliche Nutzung und für operationelle Anwendungssysteme. Sie plant die europäischen Raumfahrtprogramme und führt diese auch durch.

Ein Anteil des Schweizer Beitrages (1997 rund 37%) ist für die obligatorischen Tätigkeiten, an denen alle Mitgliedstaaten teilnehmen.

Diese umfassen Ausbildung, Dokumentation, Untersuchung künftiger Vorhaben und technologische Forschungsarbeit sowie insbesondere die Ausarbeitung und Durchführung eines wissenschaftlichen Programmes, das Satelliten und andere Weltraumsysteme umfasst. Der Beitragsschlüssel für die obligatorischen Tätigkeiten wird auf der Grundlage des durchschnittlichen Volkseinkommens jedes Mitgliedstaates während der letzten drei Jahre, für die Statistiken verfügbar sind, errechnet.

An den fakultativen Tätigkeiten nehmen gemäss Konvention alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme derjenigen teil, die förmlich erklären, an einer Teilnahme nicht interessiert zu sein. In der Praxis wurde das "optingout"-Verfahren durch positive Beteiligungsentscheide ersetzt. Die Programme im Rahmen der fakultativen Tätigkeiten umfassen insbesondere den Entwurf, die Entwicklung, den Bau, den Start, das Einbringen in die Umlaufbahn und die Kontrolle von Satelliten und anderen Weltraumsystemen, die Entwicklung und den Betrieb von Starteinrichtungen und Raumtransportsystemen. Der Beitragsschlüssel für ein fakultatives Programm errechnet sich grundsätzlich wie derjenige für die obligatorischen Tätigkeiten, allerdings gibt es auch höhere sowie reduzierte Sätze je nach Interessenlage. Die Beteiligung darf nicht tiefer sein als der Rückfluss an Mitteln in den jeweiligen Mitgliedstaat.

Wissenschaftliches und ökonomisches Interesse. 75
bis 80% der Schweizer Beiträge fliessen in Form von Aufträgen an die Schweizer Industrie zurück.

Für Europa insgesamt ist die Weltraumforschung von grosser Bedeutung zur Erhaltung der globalen Wettbewerbsfähigkeit in Wissenschaft und Industrie.

­

3.

4.

5.

Ausgestaltung: (nur freiwillige Beiträge)

Der Anteil der Schweiz an den fakultativen Tätigkeiten entsprach im Jahr 1997 rund 63% der insgesamt an die ESA geleisteten Bundesmittel. Die Teilnahme an fakultativen Programmen ist zwar freiwillig, hat sich ein Staat jedoch einmal dazu entschlossen, so ist er zur Entrichtung seines Anteils an den Programmkosten verpflichtet. Eine Kündigung ist nur bei einer Kostenüberschreitung um mehr als 20% möglich. Über die Teilnahme an fakultativen Tätigkeiten entscheidet der Bundesrat.

Gesamtbeurteilung: Das finanzielle Engagement der Schweiz im Rahmen der ESA lässt sich (nur freiwillige ausschliesslich über die Teilnahme an den fakultativen Tätigkeiten steuern.

Beiträge) Sobald sich ein Staat allerdings zur Teilnahme verpflichtet hat, muss er seinen Anteil an den Programmkosten übernehmen. Da es sich bei den fakultativen Tätigkeiten um mehrjährige Programme handelt, ist die Steuerung des Schweizer Beitrags über jährliche Zahlungskredite fragwürdig.

Handlungsbedarf: Für den ESA-Beitrag der Schweiz bewilligt das Parlament jährliche (nur freiwillige Zahlungskredite. Insbesondere mit den fakultativen Programmen werden Beiträge) allerdings jeweils mehrjährige Verpflichtungen eingegangen; aus diesen Gründen ist zu prüfen, ob die fakultativen Tätigkeiten inskünftig über Verpflichtungskredite zu steuern sind.

8311

310.3600.501 ab 1998: 810.3600.501 Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

0 3 271 7 574 6 577

Erstempfänger: Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb: Pflichtbeiträge:

Freiwillige Beiträge: 2.

Bundesinteresse: Pflichtbeiträge:

Freiwillige Beiträge:

3.

Ausgestaltung: (nur freiwillige Beiträge)

8312

Internationale Kommissionen und Organisationen davon 1985 1990 1995 1997

Pflichtbeiträge 0 3 107 7 194 6 248

Beiträge (Pflicht und freiwillig) Beitrag à fonds perdu Freiwillige Beiträge 0 164 380 329

Internationale Kommissionen und Organisationen ­ BV Art. 102 Abs. 1 Ziffer 8 (SR 101) vgl. auch Ausführungen im Subventionsbericht, 2. Teil, Kapitel Umwelt und Raumordnung Umwelt und Raumordnung ­ Umweltschutz Voranschlag Beiträge an Konventionen (Ramsar Konvention/Feuchtgebiete, Basler Konvention/gefährliche Abfälle, Genfer Konvention/Luftreinhaltung, Bonner Konvention/wandernde wildlebende Tiere, Wiener Konvention/Ozonschicht, usw.), internationale Organisationen (OECD, UNEP, ECE-UNO, Europarat, usw.) und die Gewässerschutzkommissionen (Rhein, Genfersee, Bodensee, TessinerSeen).

Unterstützung spezifischer umweltrelevanter Arbeiten internationaler Organisationen; Teilnahme an Verhandlungen über internationale Vereinbarungen auf nationaler und internationaler Ebene. Durchführung von Minister- und Expertentreffen.

Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist eines der fünf aussenpolitischen Ziele der Schweiz (vgl. Bericht über die Aussenpolitik der Schweiz in den 90er Jahren) und damit fester Bestandteil einer der Nachhaltigkeit verpflichteten, auf Existenzsicherung im weitesten Sinne angelegten Gesamtpolitik. Das Parlament hat insbesondere mit der Ratifikation von internationalen Übereinkommen und Konventionen diese für die Interessen der Schweiz wichtige aussenpolitische Domänen unterstützt.

Als Land mit hohen Umweltschutzstandards hat die Schweiz aus Gründen der internationalen Wettbewerbsfähigkeit ein Interesse an der Förderung international harmonisierter bindender Umweltschutzvereinbarungen und wirksamer Vollzugskontrollen. Auch stellt die Schweiz damit ihre Solidarität mit den Entwicklungsländern und den Staaten Mittel- und Osteuropas sowie ihr Know-how im Umweltbereich unter Beweis.

Die freiwilligen, ausserordentlichen Beiträge betragen rund 5% der gesamten Ausgaben. Sie stützen sich insbesondere auf politische Ereignisse und werden auf Grund der Empfehlung des Bundesamtes ausgerichtet.

4.

Gesamtbeurteilung: Das zur schweizerischen Aussenpolitik gehörende Ziel des Schutzes der (nur freiwillige Lebensgrundlagen entspringt der (wissenschaftlichen) Erkenntnis, dass die Beiträge) grossen Umweltprobleme heute nicht mehr nur auf nationaler Ebene gelöst werden können und mithin im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit unsere nationalen Interessen und Positionen, wie sie von Bundesrat und Parlament festgelegt werden, am besten verteidigt werden können. Die Rahmenbedingungen (Nichtmitgliedschaft in der EU und in der UNO) erschweren der Schweiz eine effiziente Interessenvertretung und verlangen eine kluge Politik und einen relativ hohen Einsatz.

Im Bereich der freiwilligen Beiträge fehlt es aber an Transparenz, um die Beiträge auf ihre Bedeutung hin beurteilen und kritisch überprüfen zu können.

5.

Handlungsbedarf: (nur freiwillige Beiträge)

Realisierung eines Konzeptes für die multilaterale Hilfe der Schweiz im Bereich des Umweltschutzes zur Verbesserung der Transparenz und Kontrolle der Beiträge und der damit erreichten Ziele.

Definition der mit den freiwilligen Beiträgen zu erreichenden Ziele innerhalb eines festgelegten Budgetrahmens. In Fällen, welche nicht zur Zielerreichung beitragen, Beschränkung auf die obligatorischen Beiträge.

8313

310.3600.502 ab 1998: 810.3600.502 Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

0 0 2 223 3 432

Erstempfänger: Zweitempfänger: Rechtsgrundlage: Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb: Pflichtbeiträge: Freiwillige Beiträge: 2.

Bundesinteresse: Pflichtbeiträge:

Freiwillige Beiträge:

3.

Ausgestaltung: (nur freiwillige Beiträge)

8314

Globale Umweltprobleme

davon 1985 1990 1995 1997

Pflichtbeiträge 0 0 2 110 3 080

Beiträge (Pflicht und freiwillig) Beitrag à fonds perdu Freiwillige Beiträge 0 0 113 352

Sekretariate von internationalen Konventionen Internationale Institutionen BV Art. 104 Abs. 1 Ziffer 8 (SR 101) Umwelt und Raumordnung ­ Umweltschutz Voranschlag Beiträge an Konventionen, die auf die Umweltkonferenz in Rio 1992 zurückgehen (Klima, Biodiversität, Ozonschicht, Wald, Wasserressourcen und CSD). Teilnahme an internationalen Verhandlungen im Rahmen der diversen Konventionen.

Unterstützung von Ausbildungsmassnahmen im Bereich der obengenannten Konventionen. Unterstützung von bestimmten LiaisonFunktionen zwischen den verschiedenen im Umweltbereich aktiven Organisationen in Genf und an anderen UNO-Standorten.

Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist eines der fünf aussenpolitischen Ziele der Schweiz (vgl. Bericht über die Aussenpolitik der Schweiz in den 90er Jahren) und damit fester Bestandteil einer der Nachhaltigkeit verpflichteten, auf Existenzsicherung im weitesten Sinne angelegten Gesamtpolitik. Das Parlament hat im Rahmen der Ratifikation von internationalen Übereinkommen und Konventionen diese für die Interessen der Schweiz wichtige aussenpolitische Domäne unterstützt. Es liegt im Interesse der Schweiz, dass die Rolle des internationalen Genf in diesem Bereich verstärkt wird. Neben dem politischen Gewinn für die Schweiz ergeben sich daraus auch wirtschaftliche Vorteile.

Als Land mit hohen Umweltschutzstandards hat die Schweiz aus Gründen der internationalen Wettbewerbsfähigkeit ein Interesse an der Förderung international harmonisierter bindender Umweltschutzvereinbarungen und wirksamer Vollzugskontrollen. Auch stellt die Schweiz damit ihre Solidarität mit den Entwicklungsländern und den Staaten Mittel- und Osteuropas sowie ihr Know-how im Umweltbereich unter Beweis.

Die Eidgenossenschaft zahlt ihre Beiträge an verschiedene Organisationen, damit diese die notwendigen Massnahmen zur Konkretisierung der Ziele der Konvention und Verträge ergreifen können. Die Beiträge werden mittels Verteilschlüssel festgelegt, welche sich an Kriterien wie dem BIP oder der Bevölkerung orientieren. Rund 5% sind freiwillige, ausserordentliche Beträge, die sich auf politische Ereignisse stützen. Diese werden von Fall zu Fall, auf Empfehlung des Bundesamtes und manchmal zeitlich befristet festgelegt.

4.

5.

Gesamtbeurteilung: Das zu den Bereichen der schweizerischen Aussenpolitik gehörende Ziel (nur freiwillige des Schutzes der Lebensgrundlagen entspringt der wissenschaftlichen Beiträge) Erkenntnis, dass die grossen Umweltprobleme heute nicht mehr nur auf nationaler Ebene gelöst werden können und mithin im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit unsere nationalen Interessen und Positionen, wie sie von Bundesrat und Parlament festgelegt werden, am besten verteidigt werden können. Die Rahmenbedingungen (Nichtmitgliedschaft in der EU und in der UNO) erschweren der Schweiz jedoch eine effiziente Interessenvertretung und verlangen eine kluge Politik und einen hohen Einsatz.

Das Fehlen einer klaren gesetzlichen Grundlage und von Kriterien für die Gewährung und Festlegung von Beiträgen verlangt jedoch nach einer Überprüfung der Subvention.

Handlungsbedarf: Realisierung eines Konzeptes für die Beiträge der Schweiz im Bereich des Umweltschutzes, in welchem Ziele, Kriterien, zeitliche Befristungen, einen (nur freiwillige Budgetrahmen und ein Controlling festgelegt werden.

Beiträge) Aufgliederung der Beiträge nach ihrer Bedeutung für das internationale Genf.

8315

316.3600.070

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

6 979 6 277 8 335 9 808

Erstempfänger: Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Weltgesundheitsorganisation

davon 1985 1990 1995 1997

Pflichtbeiträge 6 979 5 902 7 375 8 450

Beiträge (Pflicht und freiwillig) Beitrag à fonds perdu Freiwillige Beiträge 0 375 960 1 358

Weltgesundheitsorganisation (WHO), Genf ­ BB vom 19. 12. 1946 zur Genehmigung der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation und des Protokolls über das Internationale Sanitätsamt Aufgabengebiet: Beziehungen zum Ausland ­ Entwicklungshilfe Beitragssatz: 1,19% des Budgets der Organisation 1. Kurzbeschrieb: Betrag nach dem Verteilschlüssel der UNO, der der unterschiedlichen Pflichtbeiträge: Zusammensetzung der Organisation Rechnung trägt. Hauptkriterien: BIP und Bevölkerungszahl.

Freiwillige BeiFreiwillige Beteiligung an verschiedenen Programmen und Projekten: träge: Förderung der Harmonisierung der Strahlenschutzbestimmungen, Umsetzung der europäischen Charta "Umwelt und Gesundheit", Zusammenarbeit mit dem internationalen Zentrum zur Krebsforschung in Lyon, Umsetzung des europäischen Aktionsplans gegen den Alkoholismus.

2. Bundesinteresse: Beteiligung an der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Pflichtbeiträge: Gesundheit. Die WHO ist eine der Haupttriebkräfte auf diesem Gebiet.

Freiwillige BeiDank den freiwilligen Beiträgen kann die Schweiz namentlich über einen träge: entsprechenden Aktionsplan die Möglichkeiten dieser Organisation besser nutzen: Ausschöpfen neuer Ideen und Strategien für die schweizerische Gesundheitspolitik, bessere Verbreitung von Studien und Publikationen.

Durch diese Beiträge kann sich die Schweiz auch an der Erarbeitung und der Durchführung von internationalen Projekten, an denen sie ein besonderes Interesse hat, beteiligen.

3. Ausgestaltung: Pauschalbeiträge je nach Interesse, das die Schweiz an den Projekten für (nur freiwillige ihre Gesundheitspolitik hat.

Beiträge) Eine nachträgliche Kontrolle über die Verwendung der Beiträge erfolgt durch das BAG auf der Basis der Jahresberichte der WHO.

4. Gesamtbeurteilung: Die WHO ist im Gebiet der internationalen Zusammenarbeit im (nur freiwillige Gesundheitswesen eine äusserst wichtige Partnerin. In den vergangenen Beiträge) Jahren wurden die Verwaltung und die Strukturen dieser Organisation revidiert, so dass sich deren Wirksamkeit erhöht hat und das Kosten/Nutzen-Verhältnis als gut bezeichnet werden kann.

5. Handlungsbedarf: Keiner.

(nur freiwillige Beiträge)

8316

402.3600.004

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

69 135 157 206

Erstempfänger:

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Aufgabengebiet: Beitragssatz:

1.

Kurzbeschrieb: Pflichtbeiträge:

Freiwillige Beiträge: 2.

Bundesinteresse: Pflichtbeiträge:

Beiträge an internationale Organisationen

davon 1985 1990 1995 1997

Pflichtbeiträge 69 120 107 156

Beiträge (Pflicht und freiwillig) Beitrag à fonds perdu Freiwillige Beiträge 0 15 50 50

UNIDROIT (Int. Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts) CIEC (Internationale Kommission für das Zivilstandswesen) Haager Konferenz UNICITRAL (United Nation Commission on International Law) ­ ­ Grundstatut des Internationalen Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT) vom 15. 3. 1940 (SR 0.202); BB v.

21. 2. 1994 (AS 1964 469) ­ Protokoll vom 25. 9. 1950 über die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen (SR 0.203) ­ Haager Konferenz, Statut vom 31. 10. 1951 (SR 0.201); BB v.

5. 3. 1957 (AS 1957 465) ­ UNCITRAL (Bundesratsbeschluss vom 22. 2. 1989) Justiz, Polizei ­ Rechtsaufsicht UNIDROIT: 45 000.­ CIEC: 49 000.­ Haager Konferenz: 63 000.­ UNCITRAL: 50 000.­ UNIDROIT: Studium der Mittel zur Angleichung und Koordination des Privatrechts der Staaten oder Staatengruppen und stufenweise Vorbereitung der Annahme einer einheitlichen Privatrechtsgesetzgebung (speziell des Handelsrechts) durch die verschiedenen Staaten. Grössere Bedeutung haben in der Praxis die UNIDROIT-Grundsätze betreffend internationale Handelsverträge.

CIEC: Schaffung von Dokumentationen über das Zivilstandswesen; Harmonisierung unter den Mitgliedstaaten durch Übereinkommen u.

Empfehlungen.

Haager Konferenz: Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts. Die Haager Konferenz hat heute eine über Europa hinausweisende Geltung. Sie bleibt die einzige Organisation mit dieser Zielsetzung.

UNCITRAL: Vereinheitlichung des internationalen Handelsrechts.

Freiwilliger Beitrag an spezifische Aktionen der UNCITRAL (die Schweiz kann erst formell Mitglied dieser Organisation werden, wenn sie Mitglied der UNO ist).

UNIDROIT: Gross, insbesondere in Anbetracht des Verhältnisses Kosten/ Tätigkeit CIEC: Bedeutung nimmt wegen Bevölkerungsmobilität zu.

Haager Konferenz: Teilnahme i.R. der einzigen Organisation mit dieser Zielsetzung; die Schweiz hat eine stattliche Zahl von Haager Konventionen ratifiziert.

8317

Freiwillige Beiträge:

3.

4.

5.

UNCITRAL: Die Schweiz ist an einer weltweit funktionierenden Rechtsordnung im Bereich des internationalen Handelsrechts interessiert.

Die UNCITRAL ist die einzige Organisation mit weltweiter Beteiligung in diesem Bereich.

Mit dem freiwilligen Beitrag an UNCITRAL wird die Rechtslage für Schweizer Investoren insbesondere in Drittweltländern verbessert. Deshalb beteiligt sich die Schweiz an den Kosten der Verbreitung der entsprechenden UNCITRAL-Texte (Konventionen, Modellgesetze) und der Finanzierung von Seminarien.

Ausgestaltung: Freiwilliger Beitrag von 50 000 Franken. Solche Beiträge werden auch von (nur freiwillige anderen europäischen Staaten (neben den regulären Beiträgen) Beiträge) ausgerichtet.

Der Beitrag fliesst direkt der UNO-Kommission zu. Das UNCITRALSekretariat legt an der jährlichen Versammlung Rechenschaft ab über die Verwendung der Beiträge.

Gesamtbeurteilung: In Anbetracht des Interesses der Schweiz an einem gut funktionierenden (nur freiwillige Welthandel und an der Teilnahme an entsprechenden Verhandlungen im Beiträge) Rahmen dieses Gremiums ist der Beitrag dieser freiwilligen Leistung gering.

Handlungsbedarf: Keiner.

(nur freiwillige Beiträge)

8318

414.3600.003

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

0 0 0 264

Erstempfänger:

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Aufgabengebiet: Beitragssatz:

1.

Kurzbeschrieb: Pflichtbeiträge:

Freiwillige Beiträge:

2.

Bundesinteresse: Pflichtbeiträge:

Beiträge an internationale Organisationen

davon 1985 1990 1995 1997

Pflichtbeiträge 0 0 0 239

Beiträge (Pflicht und freiwillig) Beitrag à fonds perdu Freiwillige Beiträge 0 0 0 25

Organisation Internationale de Métrologie Légale (OIML) Conférence Générale des Poids et Mesures (CGPM) European Cooperation in Legal Metrology (WELMEC) European Cooperation for Accreditation of Laboratories (EAL) European Accreditation of Certification (EAC) International Accreditation Forum (IAF) ­ Messgesetz (SR 941.20) Art. 12 Akkreditierungsverordnung (SR 946.512) Art. 22 Convention Internationale de Metrologie Légale (SR 0.941.290) Meterkonvention (SR 0.941.291) Übrige Volkswirtschaft ­ Industrie, Gewerbe, Handel Berechnungsschlüssel der Beiträge der Mitgliedländer / Beitrag 1997 der Schweiz: OIML: nach Bevölkerungsgrösse / Fr. 19 500 CGPM: nach UN-Koeffizient / Fr. 219 534 WELMEC: nach Bevölkerungsgrösse / Fr. 1982 EAL: nach UN-Koeffizient und Anzahl akkreditierten Stellen / Fr. 10 573 EAC: nach UN-Koeffizient und Anzahl akkreditierten Stellen / Fr. 10 101 IAF: nach UN-Koeffizient und Anzahl akkreditierten Stellen / Fr. 2200 OIML: Weltweite Harmonisierung der rechtlichen Vorschriften, die auf Messinstrumente anwendbar sind. Pflichtbeitrag von Fr. 19 500.­ Dies entspricht 1% des Budgets. Der Anteil wird nach Anzahl Einwohner pro Land berechnet.

CGPM: Realisierung der richtigen und genauen Einheiten des int.

Einheitensystems SI und internationale Anerkennung der Konformität von schweizerischen Messungen. Der Mitgliederbeitrag von Fr. 220 000.­ entspricht 1,7% des Budgets. Er wird nach den Koeffizienten der UNO berechnet.

WELMEC, EAL, EAC, IAF: Im Rahmen dieser Organisationen arbeitet die Schweiz mit an der internationalen Harmonisierung der Anforderungen und Verfahren im Bereich des Messwesens. Die Industrie ist bei der internationalen Geschäftstätigkeit auf die Bereitstellung international harmonisierter und anerkannter Messgrundlagen angewiesen.

Die Mitgliedschaft und die Mitarbeit in diesem Gremium ist im Interesse der Schweizer Wirtschaft erforderlich.

Angesichts der Globalisierung des Welthandels werden die internationalen Organisationen in diesem Bereich zunehmend wichtiger.

8319

Freiwillige Beiträge:

3.

4.

5.

WELMEC, EAL, EAC, IAF: Die Bereitstellung international harmonisierter und anerkannter Messgrundlagen und Verfahren liegt vor allem im Interesse der Industrie unseres Landes und damit auch im Interesse des Werkplatzes Schweiz. Diese Harmonisierung ist eine wichtige Voraussetzung für die internationale Geschäftstätigkeit.

Ausgestaltung: WELMEC, EAL, EAC, IAF: Das sekretariatsführende Land stellt den (nur freiwillige Mitgliedsländern auf Grund der ausgewiesenen Kosten und gemäss Beiträge) Verteilschlüssel Rechnung.

Gesamtbeurteilung: WELMEC, EAL, EAC, IAF: Mit der Mitarbeit in diesen Organisationen (nur freiwillige kann die Schweiz bei der Harmonisierung und Reglementierung im Beiträge) Bereich des Messwesens sowie der Akkreditierung ihren Einfluss geltend machen und auf internationaler Ebene mitarbeiten.

Handlungsbedarf: Keiner.

(nur freiwillige Beiträge)

8320

415.3600.008

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

0 0 2 084 1 622

Erstempfänger:

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage: Aufgabengebiet: Beitragssatz:

1.

Kurzbeschrieb: Pflichtbeiträge:

Freiwillige Beiträge:

Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit und der Forschung im Asylund Flüchtlingsbereich davon 1985 1990 1995 1997

Pflichtbeiträge 0 0 0 351

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu Freiwillige Beiträge 0 0 0 1 271

IOM : International Organisation for Migration ICMPD : International Centre for Migration Policy Development International Institut of Humanitarian Law (IIHL) SFM: Schweizerisches Forum für Migrationsstudien NE UNHCR IGC: Intergovernmental Consultations ­ AsylG vom 5. 10. 1979, Änderung vom 22. 6. 1990, Art. 48 (SR 142.31) Soziale Wohlfahrt ­ Fürsorge IOM: 600 000.­ ICMPD: 250 000.­ IGC: 101 000.­ IIHL: 271 000.­ SFM: 400 000.­ ICMPD- International Centre for Migration Policy Development:Verbesserung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zur Bewältigung des internat. Migrationsdruckes, insbesondere aus dem Süden und Osten.

International Institut of Humanitarian Law (IIHL) IGC: Intergovernmental Consultation IOM : ­ Unterstützung von Flüchtlingen (abgewiesene Asylsuchende, Internaly displaced Persons (IDP) sowie migrierende Personen) bei der Rückkehr in ihr Heimatland, insbesondere durch Übernahme der Reise- und Transportkosten, sowie materieller Unterstützungshilfe.

­ Ausbildung von qualifizierten Rückkehrenden zwecks Erleichterung der wirtschaftlichen u. sozialen Wiedereingliederung im Heimatstaat ­ Unterstützung u. Förderung der techn. Zusammenarbeit zwischen Regierungen in Migrationsfragen in Mittel- und Osteuropa und u. a. Bekämpfung der Schleppertätigkeit im Sinne einer präventiven Massnahme ­ Rückkehr-Programm für Mitteleuropa ­ Rückkehr-Programm für in Mittel- und Osteuropa gestrandete Migranten ­ Migrationsmanagement für Georgien, Armenien, Azerbaidjan und Kirgistan SFM: Migrationsforschung im Auftrag des Bundes

8321

2.

3.

4.

5.

Bundesinteresse: Pflichtbeiträge:

ICMPD, IGC: Der Bund hat ein Interesse an einer vertieften Kooperation auf internationaler Ebene. Die Schweiz muss mangels Teilnahmemöglichkeiten auf europäischer Ebene diese Möglichkeiten wahrnehmen, die sich für eine Vertiefung der internationalen Zusammenarbeit anbieten. Die Migrationsproblematik ist ein Bereich, der durch internatiopnale Kooperation gelöst bzw. gemildert werden kann.

Freiwillige BeiDurch die IOM-Programme werden präventive Massnahmen in möglichen träge: Herkunfts- und Transitländer durchgeführt, insbesondere auch Ausbildungs- und Trainingsprogramme für Asyl- und Migrationsbehörden in osteurop. Staaten. Damit wird der Migrationsdruck auch auf die Schweiz gesenkt.

IIHL: Mit dem UNHCR und dem IKRK werden gemeinsam Seminare und Aktivitäten zur Erörterung von humanitären- und Flüchtlings-Problemen durchgeführt.

SFM: Wissenschaftlich Erforschung von Fragestellungen aus dem Migrationsbereich ermöglicht eine fundiertere Ausgestaltung von gesetzgeberischen und asylpolitischen Massnahmen.

Ausgestaltung: IOM/IIHL: Die Organisation führt Projekte durch. Es ersucht mögliche (nur freiwillige Geberstaaten um Projektbeiträge und legt den Projektbeschrieb und das Beiträge) Budget vor. Diese werden nur gewährt, wenn die Kriterien der Schweizer Asylbehörde (mögliche Herkunftsstaaten der Migranten, mehrere Staaten finanzieren mit) erfüllt sind und das Projekt den Interessen der Schweiz entspricht.

SFM: Der Bund gibt dem SFM klar definierte Forschungsaufträge und finanziert diese Forschungsprojekte gestützt auf einen entsprechenden Vertrag.

Gesamtbeurteilung: IOM/IIHL: Die Schweiz kann bereits in der Projektphase neuer politischer (nur freiwillige Instrumente durch diese Beiträge massgeblich Einfluss nehmen und damit Beiträge) die spätere Ausgestaltung internationaler Massnahmen zur Migrationsverhütung und -steuerung mitgestalten. Damit kann die Schweiz zur Lösung dieses grenzüberschreitenden Problems beitragen. Die Schweiz wird als aktiver Teilnehmer und Partner auf internationaler Ebene wahrgenommen.

SFM: Konkrete Fragestellungen, die sich aus der politischen Diskussion ergeben, werden wissenschaftlich untersucht und in den politischen Prozess zurückgespiegelt. Dadurch gelingt es, gesetzgeberischen und aslypolitische Massnahmen zielgerichteter und wirkungsorientierter auszugestalten.

Handlungsbedarf: Keiner.

(nur freiwillige Beiträge)

8322

705.3600.401

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

3 612 3 094 3 967 3 949

Erstempfänger: Zweitempfänger: Rechtsgrundlage: Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

2.

3.

4.

5.

Internationale Arbeitsorganisation (ILO), Genf

davon 1985 1990 1995 1997

Pflichtbeiträge 3 612 3 094 3 867 3 849

Beiträge (Pflicht und freiwillig) Beitrag à fonds perdu Freiwillige Beiträge 0 0 200 100

Internationale Arbeitsorganisation Genf (IAO) ­ Verfassung und Finanzreglement der IAO (BBl 1920 V/433).

Budgetbeschlüsse der IAO Soziale Wohlfahrt ­ Fürsorge Voranschlag

Kurzbeschrieb: Pflichtbeiträge:

Die IAO bezweckt die Förderung der sozialen Gerechtigkeit sowie das Erarbeiten und Durchsetzen internationaler Arbeitnehmerrechte. Die Beitragsleistung des Bundes besteht aus einem Pflichtbeitrag (%-Anteil am Budget IAO).

Freiwillige BeiDer Bund leistet einen fixen Jahresbeitrag an das Bildungszentrum der IAO träge: in Turin. Damit werden Bildungsprogramme für Ost- und Zentraleuropa finanziert.

Bundesinteresse: Die Schweiz ist seit 1920 Mitglied der IAO. Durch die Globalisierung Pflichtbeiträge: nimmt die Bedeutung der IAO noch zu. Sie ist die einzige weltweit tätige Organisation auf diesem Gebiet und die einzige, die aus Sozialpartnern und Staatenvertretern zusammengesetzt ist. Als Mitglied der internationalen Arbeitskonferenz und als Verwaltungsrat der IAO (1999­2000) nimmt die Schweiz besonderen Einfluss auf die Arbeit der IAO.

Freiwillige BeiDas Bildungszentrum in Turin bildet Sozialpartner aus aller Welt aus. Es träge: ist seit einigen Jahren auch Trainingszentrum für das UNO-Personal. Auf Grund ihres Beitrages hat die Schweiz die Möglichkeit einen gewissen Einfluss auf die Institution auszuüben.

Ausgestaltung: Das Bildungszentrum ­ als einzige internationale Institution dieser Art ­ (nur freiwillige arbeitet zweckmässig und fördert gezielt die Bildung von Arbeitnehmern Beiträge) insbesondere in Osteuropa.

Gesamtbeurteilung: Die Schweiz zieht zwar nur einen relativ bescheidenen Nutzen von ihrer (nur freiwillige Beitragsleistung. Sie kann sich indessen dadurch an Programmen und Beiträge) Projekten des Bildungszentrums indirekt beteiligen und somit einen Solidaritätsbeitrag leisten.

Handlungsbedarf: Keiner.

(nur freiwillige Beiträge)

8323

805.3600.001

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

3 115 3 298 4 685 5 452

Erstempfänger: Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Aufgabengebiet: Beitragssatz:

1.

Kurzbeschrieb: Pflichtbeiträge: Freiwillige Beiträge:

2.

Bundesinteresse: Pflichtbeiträge: Freiwillige Beiträge:

3.

4.

Internationale Atomenergieagentur, Wien

davon 1985 1990 1995 1997

Pflichtbeiträge 2 300 2 556 3 692 4 147

Beiträge (Pflicht und freiwillig) Beitrag à fonds perdu Freiwillige Beiträge 815 742 993 1 305

Internationale Atomenergieagentur, Wien ­ Bundesbeschluss vom 18. 3. 1957 betreffend die Genehmigung des Status der Internationalen Atomenergie-Agentur (SR 0.732.011).

Freiwillige Beiträge: Beitrag an Fonds für technische Hilfe und Zusammenarbeit: Keine Osteuropahilfe: Beteiligung CH am IAEA-Hilfsprogramm, BRB vom 5. 9. 1990 Übrige Volkswirtschaft ­ Energie Pflichtbeiträge: ca. 1,2% an das Budget der IAEA.

Freiwillige Beiträge: Beitrag an Fonds für technische Hilfe: ca. 1,2% des Budgets der technischen Hilfe. Beteiligung am Hilfsprogramm Osteuropa: 100 000 Franken/Jahr Die IAEA ist eine Tochterorganisation der UNO. Sie hat den Auftrag, die friedliche und sichere Nutzung der Kernenergie zu fördern.

Beitrag an den Fonds für technische Hilfe und Zusammenarbeit: Der Fonds finanziert vor allem Massnahmen zur friedlichen und sicheren Nutzung der Atomenergie in Entwicklungsländer, insbesondere im Bereich Gesundheit, Umwelt, Landwirtschaft, Wassernutzung.

Hilfsprogramm Osteuropa: Sicherheitsprogramm der IAEA für osteuropäische Kernreaktoren. Mit diesem wird die Sicherheit der Anlagen beurteilt und Empfehlungen zur Verbesserung der Sicherheit abgegeben.

Friedliche Nutzung der Atomenergie.

Beitrag an Fonds für technische Hilfe und Zusammenarbeit: Friedliche und sichere Nutzung der Atomenergie in den Entwicklungsländer.

Hilfsprogramm Osteuropa: Verbesserung der Sicherheit von Kernenergieanlagen.

Ausgestaltung: Beitrag an Fonds für technische Hilfe und Zusammenarbeit: Der Bund leis(nur freiwillige tet 1,2% an das Budget des Fonds. In der Regel werden für dieses Budget Beiträge) gleich viel Mittel eingestellt wie das IAEA-Budget für die Kontrolle des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vorsieht.

Hilfsprogramm Osteuropa: Der Bund beteiligt sich seit 1991 mit jährlich 100 000 Franken an diesem Programm. Die letzte Zahlung wird 1998 ausgerichtet.

Gesamtbeurteilung: Beitrag an Fonds für technische Hilfe und Zusammenarbeit: Unterstützung (nur freiwillige des friedlichen und sicheren Einsatzes von Atomenergie, insbesondere in Beiträge) Entwicklungsländer. Für diesen Beitrag ist noch eine Rechtsgrundlage zu schaffen.

Hilfsprogramm Osteuropa: Befristeter Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit der osteuropäischen Kernenergieanlagen.

8324

5.

Handlungsbedarf: (nur freiwillige Beiträge)

Rechtsgrundlage für den Beitrag an den Fonds für technische Hilfe und Zusammenarbeit schaffen.

8325

808.3600.005

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

0 0 3 624 5 345

Erstempfänger:

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Aufgabengebiet: Beitragssatz:

8326

Beiträge an internationale Organisationen

davon 1985 1990 1995 1997

Pflichtbeiträge 0 0 3 624 3 675

Beiträge (Pflicht und freiwillig) Beitrag à fonds perdu Freiwillige Beiträge 0 0 0 1 670

Union Internationale des télécommunications (UIT) Konferenz Europäischer Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) Europäisches Büro für Funkangelegenheiten (ERO) Europäisches Büro für Telekommunikation (ETO) European Telecommunications Standards Institute (ETSI) Observatoire européen de l'audiovisuel ­ UIT: BB vom 26. 11. 1984 betreffend den Internationalen Fernmeldevertrag und das fakultative Zusatzprotokoll über die Beilegung von Streitfällen (SR 0.784.16, AS 1985 1092) CEPT: Vereinbarung über die Gründung der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) vom 26. Juni 1959 (Montreux), Fernmeldegesetz vom 30. 4. 1997 (SR 784.10, FMG), Verordnung über Fernmeldedienste vom 6. 10. 1997 (SR 784.101.1, FDV), Art. 63 ERO: BB vom 16. 12. 1994 betr. das Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten, BBl 1994 III 501 ETO: BB vom 9. 10. 1998 betreffend das Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Telekommunikation ETSI: Fernmeldegesetz vom 30. 4. 1997 (SR 784.10, FMG), Verordnung über Fernmeldedienste vom 6. 10. 1997 (SR 784.101.1, FDV), Art. 63 Observatoire européen de l'audiovisuel: BRB vom 16. 5. 1990 betr. Eureka Audiovisuell Verkehr ­ Nachrichtenübermittlung UIT: 15 Einheiten. Deren Wert hängt jeweils vom Budget der UIT ab, Beitrag 1995: Fr. 3,010 Mio., 1997: Fr. 5,010 Mio. (davon 1,670 Mio.

freiwilliger Beitrag), bis 1994 durch PTT bezahlt CEPT: 15 Beitragseinheiten; 1995: Fr. 21 200 und 1997: Fr. 0 ERO: 15 Beitragseinheiten; 1995: Fr. 74 000 und 1997: Fr. 64 800 ETO: wie CEPT, 1995: Fr. 17 800 und 1997: Fr. 24 500 ETSI: 18 Beitragseinheiten; 1995: Fr. 189 800 und 1997: Fr. 183 300 Observatoire européen de l'audiovisuel: 2/12 des Gesamtbudgets; 1995: Fr. 50 600 und 1997: Fr. 54 800

1.

Kurzbeschrieb: Pflichtbeiträge:

Freiwillige Beiträge: 2.

Bundesinteresse: Pflichtbeiträge:

3.

Freiwillige Beiträge: Ausgestaltung: (nur freiwillige Beiträge)

Die UIT ist eine Unterorganisation der UNO. Sie beschäftigt sich mit administrativen und technischen Fragen bezüglich Frequenzzuweisungen und -koordination, Fernmeldesatelliten sowie Normen im Telekommunikationsbereich. Die UIT ist die einzige weltumspannende Organisation, in der Fragen der Regulierung im Telekommunikationsbereich behandelt werden. Die Mitgliederbeiträge finanzieren die Verwaltungskosten sowie die Kosten der Vollversammlungen und der UIT-Arbeitsgruppen. Der Bund beteiligte sich ursprünglich mit 10 Einheiten an den Kosten der UIT. Diese Beteiligung wurde 1995 auf 15 Einheiten erhöht (siehe hienach).

CEPT: Koordination administrativer und frequenztechnischer Fragen im Telekom-Bereich ERO: Unterstützt und berät das für Funkangelegenheiten zuständige Organ der CEPT. Fachzentrum, das langfristige Analysen des Frequenzbedarfs auf europäischer Ebene durchführt und die Verbindungen mit nationalen Behörden und internationalen Organisationen aufrecht erhält.

ETO: Erfüllt in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Regulierungsfragen der Telekommunikation (ECTRA) Aufgaben, im Bereich der Nummern- und Adressierungspläne, der gegenseitigen Anerkennung von Konzessionen und der Harmonisierung von administrativen Regeln betreffend den Marktzugang von Diensteanbietern.

ETSI: Erarbeitet Grundlagendokumente und legt internationale Normen im Telekom-Bereich fest Observatoire européen de l'audiovisuel: Beobachtungs- und Informationsstelle im Bereich Audiovision UIT: Mit Bundesratsbeschluss vom 17. Mai 1995 wurde der Pflichtbeitrag von 10 Einheiten um 5 Einheiten erhöht. Damit sollte vor allem gewährleistet werden, dass die alle vier Jahre stattfindende TELECOM-Ausstellung in Genf bleibt.

UIT: Aktive Teilnahme der Schweiz am weltweiten Regulierungsprozess im Bereich der Telekommunikation. Angesichts der wachsenden Internationalisierung der Telekommunikation nimmt die Bedeutung der Diskussion regulatorischer Fragen auf internationaler Ebene zu. Die Schweiz nimmt Einsitz in den Verwaltungsrat der UIT, in der Generalversammlung sowie in den Arbeitsgruppen.

CEPT: Die Schweizerische Regulationsbehörde im Telekom-Bereich (BAKOM) kann ihre Tätigkeiten nur unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen ausüben.

ERO: Wahrnehmung der Interessen im Bereich des Funk- und Fernmeldewesens auf
europäischer und internationaler Ebene ETO: Wahrnehmung der Interessen im Bereich des Fernmeldewesens auf europäischer Ebene ETSI: In den Bereichen Interkonnektion, Mietleitungen, Verzeichnisse, Adressierungselemente und Fernmeldeanlagen ist das BAKOM darauf angewiesen, die international harmonisierten technischen Normen zu kennen.

Observatoire européen de l'audiovisuel: Für die Schweiz ist die internationale Zusammenarbeit in diesem statistischen Bereich von grossem Interesse, um die nationale Branche vor einer Isolation zu bewahren.

UIT: Verbleiben der TELECOM-Ausstellung in Genf UIT: Der Bund beteiligt sich mit zusätzlichen 5 Einheiten an den Kosten der UIT. Der konkrete Beitrag hängt vom jeweiligen Budget der UIT ab.

8327

4.

Gesamtbeurteilung: UIT: Die zusätzlichen 5 Einheiten bieten noch keine Garantie, dass (nur freiwillige TELECOM-Ausstellung in Genf bleibt. Sie können jedoch wieder Beiträge) gestrichen werden, wenn TELECOM-Ausstellung von Genf wegzieht.

5.

Handlungsbedarf: (nur freiwillige Beiträge)

8328

Keiner.

Anhang 3

Kurzbeurteilungen der überprüften Pflichtbeiträge an internationale Organisationen

Unterteilt nach: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (EVD) Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

8329

201.3600.100

Internationales Büro des ständigen Schiedsgerichtshofes, Den Haag

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Ständiger Schiedsgerichtshof, Den Haag

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BB vom 4. 4. 1910 über die Ratifizierung des Abkommens vom 18. 10. 1907 über die friedliche Erledigung internationaler Streitfälle (SR 0.193.212).

Justiz, Polizei ­ Rechtsaufsicht 2% des Budgets der Organisation.

Jährlicher Beitrag an das Budget des ständigen Schiedsgerichtshofes von Den Haag. Der Beitrag wird nach Artikel 50 des Abkommens vom 18. 10. 1907 auf Grund eines Verteilschlüssels festgelegt. Der Anteil der Schweiz beträgt 2% des Budgets.

Förderung der friedlichen Beilegung von internationalen Streitfällen (gute Dienste, Vermittlung) bei erheblichen Spannungen oder falls zwischen den Staaten ein Konflikt ausbrechen könnte.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

8330

in 1000 Fr.

4 5 8 9

201.3600.105

Internationale humanitäre Ermittlungskommission

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Sekretariat der internationalen humanitären Ermittlungskommission (IHEK)

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BRB vom 22. Juni 1994 über das Finanzreglement vom 9. September1994 zu den Verwaltungsausgaben der internationalen humanitären Ermittlungskommission.

Beziehungen zum Ausland ­ Politische Beziehungen 2,9138% des Budgets der IHEK.

Einerseits handelt es sich um den Pflichtbeitrag der Schweiz nach dem Finanzreglement der Kommission (Beteiligung an den Verwaltungsausgaben) und andererseits werden mit diesem Beitrag die Kosten beglichen, die der Schweiz entstehen, wenn sie das Sekretariat der IHEK führt oder als Depositärin des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen von 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte Arbeiten in Zusammenhang mit der Kommission erfüllt. Die Höhe des Schweizer Beitrags wird auf Grund des Tarifs festgelegt, den die Vereinten Nationen für ihr ordentliches Budget ansetzen.

Die Schweiz hat als Depositärin der Genfer Abkommen und deren Zusatzprotokolle ein grosses Interesse daran, die Kenntnis, die Achtung und die Entwicklung des humanitären Völkerrechts zu fördern. Die IHEK, welche von der Schweiz unterstützt wird, kann in jedem Fall ermitteln, bei dem eine Handlung gegen das humanitäre Völkerrecht oder eine schwere Verletzung dieses Rechts vermutet wird.Sie kann auch dank ihrer guten Dienste ermöglichen, dass dieses Recht wieder Gültigkeit erhält. Die von der IHEK verfolgten Ziele werden durch die Schweiz mitgetragen.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

in 1000 Fr.

0 0 12 9

8331

201.3600.168

Audiovisuelles EUREKA

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Audiovisuelles EUREKA

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BV Art. 102, Ziff. 8 (SR 101); BRB vom 16. 5. 1990 über den Beitrag an das Programm Audiovisuelles Eureka.

Beziehungen zum Ausland ­ Politische Beziehungen Der Beitrag der Schweiz entspricht dem Satz, der für Eureka Technologie angewendet wird (2,25% des Budgets der Organisation).

Angestrebt wird die Schaffung einer europäischen Industrie im audiovisuellen Bereich, die mit derjenigen der Vereinigten Staaten Schritt halten kann.

Da sich die Schweiz als Nichtmitglied der EU nicht am Programm Media II beteiligen kann, versucht sie über die Beteiligung am audiovisuellen Eureka die Isolierung in diesem Bereich zu vermeiden.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

8332

in 1000 Fr.

0 51 58 60

201.3600.175

Vorbereitende Kommission für das vollständige Verbot der Kernversuche

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Organisation für die Durchführung des Abkommens über das vollständige Verbot der Kernversuche (CTBTO)

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BRB vom 16. 9. 1996 betreffend die Unterzeichnung eines Abkommens über das vollständige Verbot von Kernversuchen.

Beziehungen zum Ausland ­ Politische Beziehungen 1,22718% des Budgets der Organisation, errechnet auf der Grundlage der Beitragssätze der UNO.

Beitrag der Schweiz an die Vorbereitende Kommission der zukünftigen Überwachungsorganisation für die Durchführung des Abkommens über das vollständige Verbot der Kernversuche. Diese hat den Auftrag, die Organe zu schaffen, die notwendig sind, um das provisorische technische Sekretariat der CTBTO bei der Durchführung des CTBT zu überwachen.

Das Sekretariat steht unter der Kontrolle der Vorbereitenden Kommission.

Stärkung der internationalen Sicherheit über einen Ausbau der Kontrolle über die Nuklearwaffen und deren Nichtweiterverbreitung.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

in 1000 Fr.

0 0 0 928

8333

201.3600.300

UNESCO, Paris

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BB vom 8. 12. 1948 über den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (SR 0.401).

Bildung und Grundlagenforschung ­ Übriges Bildungswesen Jährlicher Beitrag, der auf Grund des Verteilschlüssels der UNO ermittelt wird (1,598% des Budgets ab 1998).

Zweck dieser Organisation ist es, zur Erhaltung des Friedens und der Sicherheit beizutragen. Sie bringt die einzelnen Länder durch Erziehung, Wissenschaft und Kultur einander näher, damit die Gerechtigkeit, die Gesetze, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten überall in der Welt beachtet werden, und zwar ohne Unterschied für alle Rassen, beide Geschlechter, für die Angehörigen aller Sprachgemeinschaften und Religionen, wie das die UNO-Charta vorsieht.

Teilnahme an folgenden Aktionen: zur Förderung der gegenseitigen Kenntnis und Verständigung unter den Völkern zur Entwicklung von Ausbildungsprogrammen zur Entwicklung von Erziehungsmethoden, die die Kinder der ganzen Welt auf ihre Verantwortung vorbereitet zum Erhalt, zum Ausbau und zur Verbreitung von Wissen.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

8334

in 1000 Fr.

2 966 4 432 5 590 6 314

201.3600.302 ab 1998: 327.3600.313

Europäisches Laboratorium für Teilchenphysik CERN

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Europäisches Laboratorium für Teilchenphysik CERN

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ Übereinkommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für die Kernforschung, abgeschlossen in Paris am 1. 7. 1953; genehmigt mit BB vom 30. 9. 1953 (SR 0.424.091); für die Schweiz in Kraft getreten am 29. 9. 1954.

in 1000 Fr.

28 189 15 869* 40 103 35 615

* 1990 betrug der Beitrag der Schweiz 35,869 Mio.; 20 Mio. wurden 1987 als Vorschuss bezahlt.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

Bildung und Grundlagenforschung ­ Grundlagenforschung 4,24% des Budgets des CERN (1997).

Das CERN wurde 1953 gegründet mit dem Ziel, die friedlichen Zwecken dienende europäische Zusammenarbeit im Gebiet der Kernforschung und der Teilchenphysik und im damit zusammenhängenden Gebiet der Hochenergiephysik mittels Teilchenbeschleuniger zu unterstützen und zu fördern. Das CERN liegt im schweizerisch-französischen Grenzgebiet und beschäftigt rund 3000 Forscherinnen und Forscher und Technikerinnen und Techniker, die mit den verschiedenen Teilchenbeschleunigern dieses Laboratoriums arbeiten. Die Beiträge der 19 Mitgliedstaaten der Organisation berechnet sich auf Grund des Nettosozialprodukts, wie es die OECD in ihren jüngsten Statistiken angibt. Der Beitrag der Schweiz macht rund 4% aus; als Gastland macht die Schweiz aber immer wieder Sondergesten zu Gunsten der Organisation. Zurzeit arbeitet das CERN daran, die Leistung des grossen Elektron-Positron-Speicherrings (LEP II) zu erhöhen und einen neuen grossen Hadron-Speicherring (LHC) zu bauen, mit dem es allmählich zu den Energien vorstossen will, die am Ursprung unseres Universums sind. Nachdem die USA auf den Bau ihres Hochleistungsspeicherring verzichten, ist das CERN an der Weltspitze der Hochenergiephysiklaboratorien und bildet für die Phyikerinnen und Physiker der Schweiz, Europas und der ganzen Welt einen Forschungsort erster Güte. Das CERN gewährt auch jungen Forscherinnen und Forschern Stipendien für ihre wissenschaftliche Entwicklung.

Forschungsförderung im Zuständigkeitsbereich des Bundes.

Schweizerische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler haben erleichterten Zugang zu diesem renommierten Laboratorium. Dort haben sie zudem die Möglichkeit, Kontakte mit Physikerinnen und Physikern der ganzen Welt zu knüpfen. Die schweizerische Wirtschaft ihrerseits profitiert von den positiven Auswirkungen wie Aufträgen und Know-how.

Als eines der zwei Gastländer hat die Schweiz ein grosses Interesse daran, dass das Projekt des Baus des LHC (1997­2005), der die Zukunft des CERN mittelfristig sichern soll, zu einem erfolgreichen Abschluss kommt.

Das CERN spielt auch im Rahmen der schweizerischen Integrationspolitik eine wichtige Rolle.

8335

201.3600.303 ab 1998: 327.3600.314

Europäische Molekularbiologie

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Europäische Konferenz für Molekularbiologie (EMBC) und Europäisches Laboratorium für Molekularbiologie (EMBL)

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Stipendiaten (EMBC) BB vom 2. 10. 1969 (SR 0.421.09) über die Genehmigung des Übereinkommens zur Gründung einer Europ. Konferenz für Molekularbiologie; BB vom 12. 12. 1973 (SR 0.421.091) betr. Genehmigung des Übereinkommens.

Bildung und Grundlagenforschung ­ Grundlagenforschung Jahresbeitrag auf der Basis des Nettovolkseinkommens.

EMBC, Heidelberg: Die EMBC stellt der europäischen MolekuarbiologieOrganisation (EMBO) die für die Durchführung ihres allgemeinen Programms nötigen Geldmittel zur Verfügung. Sie sorgt für die Zusammenarbeit europäischer Staaten (inkl. Israel und der Türkei) auf dem Gebiet der Grundlagenforschung in der Molekularbiologie und in nahen Forschungsbereichen. Das Programm, das unter der Verantwortung der Konferenz durchgeführt wird, umfasst: Kurz- und Langzeitstipendien für den Austausch von Forschenden zwischen molekularbiologischen Forschungslaboratorien.

Die Durchführung von Weiterbildungskursen, Workshops und Kolloquien auf den verschiedenen Fachgebieten, in denen molekularbiologische Techniken zur Anwendung kommen.

Das Übereinkommen zur Gründung der EMBC wurde 1969 in Genf abgeschlossen.

EMBL, Heidelberg: Das EMBL ist der Sitz der europäische Zusammenarbeit (inkl. Israel) in der Grundlagenforschung der Molekularbiologie. Es fördert die Entwicklung von neuen Instrumenten und bietet Kurse auf verschiedenen Gebieten der Molekularbiologie an. Es ist besonders geeignet für Aufgaben, die in nationalen Laboratorien nur mit Schwierigkeiten durchgeführt werden können. Es betreibt 3 Aussenstationen: eine beim Deutschen Elektronen-Synchrotron (DESY), eine beim Institut von Laue-Langevin (ILL) und der European Synchrotron Radiation Facility (ESRF) in Grenoble sowie das European Bioinformatics Institute (EBI) in Hinxton. Das EMBL betreut die bedeutendste Datenbank Europas für Molekularbiologie. Das Übereinkommen zur Gründung des EMBL wurde 1973 in Genf abgeschlossen. Das Übereinkommen wurde am 16. 11. 94 bis 2004 verlängert.

EMBC/EMBL: Es handelt sich um völkervertragliche Verpflichtungen.

Der Schlüssel für den Jahresbeitrag wird alle drei Jahre auf der Grundlage des durchschnittlichen Nettovolkseinkommens (während der letzten 3 Jahre) bestimmt.

Forschung als Bundesaufgabe. Integrationspolitischer Aspekt: Eröffnen der Möglichkeit der Zusammenarbeit von Schweizer Forschenden mit Forschenden anderer Länder.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

8336

in 1000 Fr.

1 546 2 221 2 663 2 812

201.3600.304 ab 1998: 327.3600.315 Erstempfänger:

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

Internationale Kommission zur wissenschaftlichen Erforschung des Mittelmeeres (CIESM) Internationale Kommission zur wissenschaftlichen Erforschung des Mittelmeeres (CIESM), Monaco

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

12 16 25 30

­ BRB vom 7. 8. 1970 und 2. 9. 1981 über die Beteiligung der Schweiz an der internationalen Kommission zur wissenschaftlichen Erforschung des Mittelmeeres.

Bildung und Grundlagenforschung ­ Grundlagenforschung VA, Jahresbeitrag gemäss Einstufung in Beitragsklasse.

Die Kommission wurde 1919 von Anrainerstaaten des Mittelmeeres gegründet, um die Zusammenarbeit unter den ForscherInnen der ozeanographischen Stationen zu fördern. Eine Statutenänderung ermöglichte 1970 den Beitritt der Schweiz. An der Schweizerischen Akademie der Naturwissenschaften ist die Kommission für Ozeanographie und Limnologie (KOL) angesiedelt, welche als nationale Kommission mit der CIESM zusammenarbeitet. Die CIESM wird vom Generalsekretariat in Monaco geführt und umfasst 6 wissenschaftliche Komitees. Die CIESM ermöglicht den Mitgliedern die internationale Zusammenarbeit in wissenschaftlichen Fachkomitees sowie an interdisziplinären Sitzungen. Es handelt sich um einen festen Jahresbeitrag, der völkervertraglich verpflichtet ist. Der Vertrag gilt für jeweils 5 Jahre. Die Mitgliederbeiträge richten sich nach Beitragsklassen und werden der Teuerung in Frankreich angepasst. Die Schweiz ist in der zweittiefsten Klasse und beteiligt sich mit ca. 3% am Budget der CIESM.

Forschungsförderung als Bundesaufgabe. Eröffnen der Möglichkeit der Zusammenarbeit von Schweizer Forschenden mit Forschenden anderer Länder, insbesondere auch mit Ländern, mit denen sonst kaum Forschungskontakte stattfinden.

8337

201.3600.306 ab 1998: 327.3600.316 Erstempfänger:

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

8338

ESO, Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre (ESO), Garching bei München

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

2 026 3 581 6 651 8 093

­ Übereinkommen vom 5. 10. 1962 (SR 0.427.1). Gründung einer Europäischen Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre; BB vom 9. 10. 1981 (Ratifikation).

Bildung und Grundlagenforschung ­ Grundlagenforschung Relativanteil am Nettovolkseinkommen (1999­2001: 5,37% des ESO-Budgets).

Gründungsjahr der ESO ist 1962, die Schweiz wurde 1981 Mitglied. Bau, Ausrüstung und Betrieb eines auf der südlichen Halbkugel gelegenen astronomischen Observatoriums und die Förderung und Organisation der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der astronomischen Forschung. Bau des weltgrössten Teleskops VLT (Very Large Telescope) in Chile, welches im Jahr 2001 fertiggestellt wird. Die ESO beschäftigt Forschende aus den Mitgliedländern und vergibt Forschungsstipendien. Die von der ESO zugeteilten Forschungszeiten (Beobachtungszeiten) werden auf Grund qualitativer Kriterien vergeben. Auswertungen zeigen, dass Schweizer Forschenden im Vergleich zu anderen Ländern eine überdurchschnittliche Forschungszeit zugestanden wird. Es handelt sich um eine völkerrechtliche Verpflichtung. Die Beiträge der Mitgliedländer werden alle 3 Jahre auf der Basis des Relativanteils am Nettovolkseinkommens festgelegt.

Forschungsförderung als Bundesaufgabe. Integrationspolitischer Aspekt: Zusammenarbeit mit Forschenden anderer europäischer Länder und Zugang zu Forschungsergebnissen.

201.3600.350

Rheinzentralkommission, Strassburg

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Rheinzentralkommission, Strassburg

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BB vom 18. 12. 1964 betreffend die Genehmigung des Übereinkommens vom 20.11.63 zur Revision der in Mannheim am 17. 10. 1868 unterzeichneten revidierten Rheinschifffahrtsakte (SR 0.747.224.103).

Verkehr ­ Schiffahrt Kommissionsbudget, gleichmässig aufgeteilt auf die fünf Mitgliedländer.

Jährlicher Beitrag an die Rheinzentralkommission. Das Übereinkommen zur Revision der in Mannheim am 17. Oktober 1868 unterzeichneten Rheinschifffahrtsakte wurde abgeschlossen zwischen Deutschland (BRD), Belgien, Frankreich, Grossbritannien, den Niederlanden und der Schweiz.

Die Rheinzentralkommission überwacht die Einhaltung der wichtigen Grundsätze der Rheinschifffahrt wie die Freiheit der Schifffahrt, die Befreiung von Abgaben, die Gleichbehandlung der Schiffe und ihrer Ladungen und Einheitlichkeit der Rechtsordnung. In dieser Kommission behandeln die Regierungsvertretungen die politischen Probleme der Rheinschifffahrt und die zahlreichen Fragen in Zusammenhang mit der Anwendung der technischen Vorschriften.

Der Rhein ist die einzige Wasserstrasse, die die Schweiz mit dem Meer verbindet. Deshalb ist und bleibt die Freiheit der Schifffahrt auf diesem Fluss von vitalem Interesse für unser Land.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

in 1000 Fr.

247 286 396 476

8339

201.3600.351

Internationale Seeschifffahrtsorganisation, London (OMI)

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Internationale Seeschifffahrtsorganisation (OMI), London

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BB vom 6. 6. 1955 betreffend die Genehmigung des Abkommens vom 6. 3. 1948 zur Schaffung einer internationalen Seeschifffahrtsorganisation.

Verkehr ­ Schiffahrt Jährlicher Beitrag, bestehend aus einem Mindestbeitrag von £ 3000, einem Grundbeitrag (12,5% des gesamten Beitrags) und einem von der Tonnage der Flotte abhängigen Beitrag (87,5% des gesamten Beitrags).

Die OMI verfolgt das Ziel, die Sicherheit der Seeschifffahrt zu erhöhen und der Verschmutzung der Meere vorzubeugen. Die Bedeutung der OMI im Bereich der Sicherheit der Seeschifffahrt und des Meeresschutzes ist von der internationalen Gemeinschaft anerkannt. Diese Bedeutung wird in Zukunft noch steigen, da es für die Regelung der Sicherheit der Hochseeschifffahrt und der vorbeugenden Massnahmen zum Schutz der Meere einen internationalen Rahmen braucht, den nur die OMI liefern kann.

Durch die Beteiligung an der OMI kann die Schweiz dafür sorgen, dass die Schiffe unter Schweizer Flagge die strengsten Normen in Bezug auf die Sicherheitsvorkehrungen und Massnahmen zum Schutz der Meere einhalten.

Aufgabengebiet: Beitragssatz:

1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

8340

in 1000 Fr.

60 57 67 96

201.3600.357

Internationales Ausstellungsbüro (BIE), Paris Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Internationales Ausstellungsbüro, Paris

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BB vom 12. 3. 1930 betreffend die Genehmigung der Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen (SR 0.945.11).

Beziehungen zum Ausland ­ Politische Beziehungen Jährlicher Beitrag nach dem Verteilschlüssel der UNO.

Das internationale Ausstellungsbüro überwacht die Umsetzung der Übereinkunft. Die Sachausgaben des Büros werden einerseits von den Unterzeichnerländern durch einen jährlichen Beitrag an das Budget finanziert. Andererseits liefern die Organisatoren der Weltausstellungen umfangreiche Registrierungsgebühren und Eintrittserlöse.

Sicherstellen der Koordination internationaler Ausstellungen.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

12 12 14 15

8341

202.3600.005

Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Internationale Entwicklungsorganisation (IDA)

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Bevölkerung der Entwicklungsländer (EL) BG vom 4. 10. 1991(SR 979.1) über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods; BB vom 4. 10. 1991 (BBl 1991 III 1596) über den Beitritt der Schweiz zu den Institutionen von Bretton Woods; BB vom 15. 12. 1994 (BBl 1995 I 3) über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe.

Beziehungen zum Ausland ­ Entwicklungshilfe Spezifischer Betrag für jede Auffüllungsphase.

Beitrag à fonds perdu zu Gunsten der Wiederauffüllung der Mittel der IDA (Tochtergesellschaft der Weltbank). Die IDA gewährt den Regierungen der ärmsten Länder zinslos Kredite für eine Dauer von 35­40 Jahren.

Nationales und aussenpolitisches Interesse an der Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung der EL.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

8342

in 1000 Fr.

0 0 43 700 99 778

202.3600.205

OIM, Internationale Organisation für Migrationen

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Internationale Organisation für Migrationen

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger:

Personen auf der Flucht aus den Entwicklungsländern und den Ländern des Ostens BG vom 19. 3. 1976 (SR 974.0) über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe V vom 12. 12. 1977 (SR 974.01) über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe BB vom 17. 3. 1954 über die Beteiligung der Schweiz an den Verwaltungskosten der OIM.

Beziehungen zum Ausland ­ Entwicklungshilfe Variiert je nach Betriebskosten der Organisation.

Ziel der Organisation ist es, die Migrationsbewegungen zu kontrollieren und die Rückkehr ins Herkunftland zu erleichtern. Der Beitragssatz der Länder, die an der OIM mitwirken, wird in multilateralen Verhandlungen festgesetzt. Der Anteil der Schweiz macht zurzeit 1,92% des Verwaltungsbudgets aus.

Für ein Land wie die Schweiz, das stark vom Problem der Flüchtlinge und deren Rückschaffung betroffen ist, ist die Zusammenarbeit mit einer Institution wie der OIM von grossem Nutzen.

Rechtsgrundlage:

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

in 1000 Fr.

580 529 620 634

8343

310.3600.503 à partir de 1998: 810.3600.503 Erstempfänger:

Multilaterale Umweltfonds

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Globaler Umweltfonds der Weltbank (GEF); Ozon-Fonds

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BV Art. 102 Abs. 1 Ziffer 8 (SR 101); BB vom 13. 3. 1991 über einen Rahmenkredit zur Finanzierung von Umweltprogrammen und -projekten von globaler Bedeutung in Entwicklungsländern; BB über einen Rahmenkredit zur Finanzierung von Programmen und Projekten in Entwicklungsländern zur Bekämpfung globaler Umweltprobleme vom 10. Juni 1998 (BBl 1998 527).

Beziehungen zum Ausland ­ Umweltschutz Voranschlag.

Aus dem 300 Millionen-Kredit (Rahmenkredit 202.3600.401, DEZA) über die Durchführung von Umweltprogrammen und -projekten von globaler Bedeutung in Entwicklungsländern (BB 13. 3. 1991) finanziert die Schweiz Beiträge an den Globalen Umweltfonds (Global environmental Fund ­ GEF, Globale Umweltfazilität) und an den Ozonfonds. Der GEF unterstützt insbesondere Projekte in Entwicklungsländern, die die Erhaltung der biologischen Vielfalt oder die Reduktion der Treibhausgase zum Ziel haben. Der Ozonfonds unterstützt Programme und Projekte zum Verzicht auf ozonschädigende FCKW.

Das zu den Bereichen der schweizerischen Aussenpolitik gehörende Ziele des Schutzes der Lebensgrundlagen entspringt der Erkenntnis, dass die grossen Umweltprobleme heute nicht mehr nur auf nationaler Ebene gelöst werden können und im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit unsere nationalen Interessen und Positionen am besten verteidigt werden können. Die Entwicklungsländer erbringen zwar erhebliche Eigenleistungen, doch sind sie auf Unterstützung durch die Industrienationen angewiesen, wenn sie die Verpflichtungen der erwähnten Konventionen einhalten sollen. Die Unterstützung des GEF durch den Bund basiert, abgesehen davon, dass die Eidgenossenschaft dem Umweltschutz seit mehreren Jahren Interesse entgegenbringt, auch auf der Tatsache, dass dieser Fonds der einzige multilaterale Finanzierungsmechanismus im Bereich des Umweltschutzes werden soll.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

8344

in 1000 Fr.

0 0 12 993 14 055

318.3600.105

Zentrale Verwaltungsstelle für die soziale Sicherheit der Rheinschiffer, Strassburg

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Zentrale Verwaltungsstelle für die soziale Sicherheit der Rheinschiffer, Strassbourg

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger:

Rheinschiffer + Familienangehörige (Dienstleistung für Mitgliedstaaten, Versicherungsträger und Versicherte) Abkommen über Soziale Sicherheit der Rheinschiffer / Mannheimer Akte (Art. 45); BB vom 29. 11. 1982 Rheinschifferabkommen vom 30. 11. 1979, Art. 71 und 72 SR 0.831.107).

Verkehr ­ Schiffahrt Pflichtbeitrag.

Schweizerischer Anteil an die Verwaltungskosten der Zentralen Verwaltungsstelle. Pflichtbeitrag. Aufgabe der Zentralen Verwaltungsstelle ist die Durchführung des Rheinschifferabkommes und die Klärung von Interpretationsfragen. Vorbereitung von Abkommensrevisionen. Die Deckung der Verwaltungskosten erfolgt durch anteilmässige Beteiligung der Länder/Mitgliedsstaaten des Rheinschifferabkommens. Die Steuerung der Zentralsstelle obliegt der Versammlung der Regierungsvertreter und der Sozialpartner (Arbeitgeber/Arbeitnehmer). Die Überwachung und Einflussnahme der Mitgliedsstaaten erfolgt durch die Regierungsvertreter.

Multilaterale Sozialversicherungsdeckung des Personals auf Schweizer Rheinschiffen (Sicherstellung des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes).

Rechtsgrundlage:

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

in 1000 Fr.

7 8 9 9

8345

327.3600.302

Assoziationsvertrag JET

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Joint European Torus (JET)

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ Abkommen vom 14. 9. 1978 über die Zus.arbeit zwischen der Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (SR 0.424.11); BB vom 20. 3. 1979 (AS 1980 692) über das Zusammenarbeitsabkommen, den Assoziationsvertrag und den Mobilitätsvertrag auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik.

Bildung und Grundlagenforschung ­ Grundlagenforschung VA, hängt beim Assoziationsvertrag vom Vorjahresbeitrag von EURATOM an die Schweiz ab (1998 ca. 0,55%). Seit 1995 wird der EURATOM-Beitrag über die Rubrik 327.3600.304 finanziert.

Die Schweiz begann 1979 mit EURATOM (Europäische Atomgemeinschaft) zusammenzuarbeiten. EURATOM umfasst neben dezentral in nationalen Laboratorien durchgeführter Grundlagenforschung seit 1983 auch die Entwicklung der Forschungsanlage JET. Das Unternehmen JET, welches in Culham (England) gelegen ist, betreibt die modernste thermonukleare Fusionsanlage der Welt. Die JET-Anlage wird bis 1999 mit einem hauptsächlich auf das internationale Projekt (USA, Europa, Japan, Russland) ITER (International Thermonuclear Experimental Reactor) ausgerichteten Programm betrieben werden. JET ist eine Firma nach EU-Privatrecht. An der Spitze steht der JET-Rat, der von einem Ausschuss unterstützt und vom Wissenschaftlichen Beirat beraten wird. Er ist im Rahmen der Statuten und der vom EU-Ministerrat zu treffenden Entscheidungen autonom. Die Schweiz ist in den Organen vertreten. Der Präsident des JET-Rates ist seit 1995 ein Schweizer. Es werden zwei Beiträge an JET entrichtet. Zum einen ist der Beitrag an JET ein Teil des Beitrages an EURATOM: 80% des JET-Budgets wird von EURATOM bezahlt. (Der Schweizer Anteil beträgt gegenwärtig 3.65%). Die restlichen 20% werden hälftig durch das Gastland und die assoziierten Partner getragen. Der Assoziationsbeitrag ist proportional zum Vorjahresbeitrag von EURATOM an die Mitgliedländer und beträgt für die Schweiz gegenwärtig 0,55%.

Die oben aufgeführten Beträge für die Jahre 1985 und 1990 verstehen sich inklusive EURATOM-Beitrag. Der Assziationsbeitrag allein beträgt 1985: Fr. 650 000.­ und 1990: Fr. 920 000.­. Der Betrieb von JET ist bis Ende 1999 geplant. Es sind aber Studien über eine mögliche Weiterführung nach 1999 im Gang.

Aufgabengebiet: Beitragssatz:

1.

Kurzbeschrieb:

8346

in 1000 Fr.

9 429 13 600 563 703

2.

Bundesinteresse:

Forschungsförderung als Bundesaufgabe. Möglichkeit der Vollbeteiligung der Schweiz am europäischen Kernfusionsprogramm (zeitlich unbefristetes Spezialabkommen) und Integration der Schweizer Forschungsinstitute in diesem Programm.

Die Schweizer Wirtschaft profitiert von Aufträgen, die von JET vergeben werden.

8347

327.3600.303

Europäisches Laboratorium für SynchrotronStrahlung und Institut von Laue Langevin

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

European Synchrotron Radiation Facility (ESRF) / Institut von Laue-Langevin (ILL)

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BG vom 7. 10. 1983 (SR 420.1) über die Forschung, Art. 16 Abs. 3 Bst. a, BRB vom 14. 3. 1988 über die wissenschaftliche Beteiligung der Schweiz am ILL, Übereinkommen vom 16. 12. 1988 zum Bau und Betrieb des Europäischen Laboratoriums für Synchrotronstrahlung ESRF in Grenoble, BRB vom 22. 12. 1993 über die Verlängerung des Übereinkommens über die wissenschaftliche Beteiligung am ILL 1994­ 1998.

Bildung und Grundlagenforschung ­ Grundlagenforschung VA, ILL: Aushandlung jeweils für 5 Vertragsjahre (3,5%); ESRF: 4% der Bauund Betriebskosten.

ILL: Schweizer Beitrag zum Betrieb der Neutronenquelle des ILL, welche von der wissenschaftlichen Gemeinschaft der Mitgliedländer (D, F, GB) und der Kooperationspartner (A, E, CH) genutzt werden kann. Aufgabe des ILL ist es, eine starke Neutronenquelle für Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Festkörperphysik, der Materialwissenschaften, der Chemie, der Biologie sowie der Kern- und Grundlagenphysik zur Verfügung zu stellen.

Das ILL wurde 1967 um Rahmen eines deutsch-französischen Abkommens gegründet. Die Schweiz ist seit 1988 wissenschaftlicher Partner.

Ausgestaltung: Zusammenarbeitsabkommen über 5 Jahre zwischen dem ILL und dem Bund. Der finanzielle Beitrag (Pflichtbeitrag) setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem Beitrag basierend auf der effektiven Nutzung (wird nach 3 Vertragsjahren überprüft) zusammen. In der Vergangenheit war die Experimentierzeit der Schweizer Forschenden grösser als Ihnen gemäss Nutzungsbeitrag zustand. Nach Inbetriebnahme der SINQ (Neutronenquelle des PSI) sollte sich eine Verschiebung der Experimente vom ILL an diese ergeben, womit der Nutzungsbeitrag sinken müsste. Im neuen Zusammenarbeitsabkommen für die Jahre 1999­2003 ist denn auch der bisherigen Übernutzung des ILL nicht Rechnung getragen worden.

ESRF: Schweizer Beitrag an den Bau und Betrieb der ESRF.

Mitgliedstaaten sind D, F, GB, I, CH, E, die Konsortien Benesync und Nordsync. Die ESRF hat seit ihrer Fertigstellung 1998 den europäischen Wissenschaftern Röntgenstrahlen mit einer bisher unerreichten Energie, Intensität und Genauigkeit zur Verfügung gestellt. Die ESRF ist eine Gesellschaft nach französischem Recht, die 1988 durch ein internationales, bis ins Jahr 2007 gültiges Abkommen gegründet worden ist. Die Schweiz (der Departementschef des EDI) hat die Konvention
1988 signiert.

Ausgestaltung: Völkerrechtlicher Vertrag für den Bau und Betrieb der Forschungsanlage. Der Pflichtbeitrag der Schweiz beträgt 4% des ESRFBudgets (Mindestbeitrag für ein Vollmitglied).

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

8348

in 1000 Fr.

0 5 655 5 681 6 361

2.

Bundesinteresse:

Forschungsförderung als Bundesaufgabe. Den Schweizer Forschenden soll der Zugang zum ESRF/ILL in Form von Nutzungszeit, aber auch von Arbeitsplätzen, ermöglicht werden.

8349

327.3600.312

Human Frontier Science Program

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Human Frontier Science Program (HFSP), Strassburg

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

Forschende BG vom 7. 10. 1983 (SR 420.1) über die Forschung, Art. 16 Abs. 3 Bst. a; V vom 10. 6. 1985 (SR 420.11) zum Forschungsgesetz, BRB vom 20. 3. 96 über die Beteiligung der Schweiz in den Jahren 1996­1999.

Bildung und Grundlagenforschung ­ Grundlagenforschung VA, Beitrag auf der Basis eines OECDBeitragsschlüssels (Höhe des Beitrags nicht zwingend).

Programm zur Förderung der Grundlagenforschung über höhere Hirnfunktionen und biologische Funktionen auf molekularer Ebene durch internationale, oft interdisziplinäre Zusammenarbeit. Die Förderung erfolgt über die Ausrichtung von Forschungsbeiträgen, Stipendien und die Organisation von Workshops. Gründungsmitglieder sind die G7-Nationen und die EU-Kommission. Das HFSP ist eine nichtstaatliche Institution (NGO) ohne einen Erwerbszweck, mit einem Sekretariat in Strassburg. Es gilt französisches Recht. Präsident und gesetzlicher Vertreter ist i. d. R. ein Japaner (bezahlen mehr als 70% des Budgets). Die Schweiz ist seit 1991 vollberechtigtes Mitglied. Seit 1993 ist der Generalsekretär ein Schweizer.

Die Beiträge der Mitglieder beruhen nicht auf einem festen Verteilschlüssel, es gibt kein Finanzierungsabkommen.

Forschungsförderung als Bundesaufgabe. Integrationspolitischer Aspekt: Teilnahme an einem interkontinentalen Forschungsprogramm.

Die Subvention wird seit 1992 ausgerichtet, bis 1996 über den Kredit «Internationale Zusammenarbeit Bildung und Wissenschaft» (327.3600.308). 1995 betrug der Beitrag der Schweiz Fr. 700 000.­.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

8350

in 1000 Fr.

0 0 0 784

403.3600.004

Internationale kriminalpolizeiliche Organisation, Lyon

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Internationale kriminalpolizeiliche Organisation, Lyon

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ StGB (SR 311.0) Art 351sexies (BB 19. 6. 1992) VO v. 1. 12. 1986 über das Nationale Zentralbüro Interpol Schweiz (SR 172.213.56).

Justiz, Polizei ­ Polizei 1997: FRF 3 635 800.­ entsprechen 49 Budgeteinheiten à FRF 74 200.­.

Jahres-Mitgliederbeitrag der Schweiz an INTERPOL. Ziele der Organisation: Umfassende gegenseitige Unterstützung aller Kriminalpolizeibehörden, Ausbau von Einrichtungen zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten. INTERPOL gewährleistet die koordinierte, internationale Polizeizusammenarbeit und damit eine umfassende gegenseitige Unterstützung aller Kriminalpolizeibehörden sowie ein Ausbau von Einrichtungen zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten. Der länderbezogene Beitrag wird jährlich von der Generalversammlung der Mitgliedstaaten ­ in welcher die Schweiz vertreten ist ­ neu festgesetzt .

Die Grundlage für die Berechnung bilden das Bruttosozialprodukt und die Bevölkerungszahl des Mitgliedlandes. Jahres-Mitgliederbeitrag 1997 der Schweiz an INTERPOL: FRF 3 635 800.­ entsprechen 49 Budgeteinheiten à FRF 74 200.­ Da die Schweiz vorläufig weder bei EUROPOL noch bei SCHENGEN mitmachen kann ist die INTERPOL der einzige Kanal und das einzige Instrument für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit unseres Landes.

Bei einem Austritt aus der INTERPOL würde die Schweiz von deren Leistungen ausgeschloessen. Die Schweiz wäre von der internationalen Polizeizusammenarbeit weitgehend abgeschnitten.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

in 1000 Fr.

0 0 849 929

8351

703.3600.102

Welthandelsorganisation (WTO)

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Welthandelsorganisation (WTO)

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BB vom 8. 12. 1994 über die Genehmigung der in den Multilateralen Handelsverhandlungen unter der Ägide des GATT (Uruguay-Runde) erzielten Ergebnisse (SR 0.632.20).

Beziehungen zum Ausland ­ Wirtschaftliche Beziehungen 1998: 1,73% des WTO-Budgets.

Die WTO ist das einzige internationale Organ, das sich mit den Vorschriften über den Handel zwischen den einzelnen Ländern befasst. Die WTO-Übereinkommen haben im Wesentlichen drei Ziele: Sie wollen den freien Warenaustausch so weit wie möglich fördern, die Liberalisierung auf dem Verhandlungsweg fortsetzen und ein Schiedsgericht zur Regelung von Differenzen einführen.

Die Schweizer Wirtschaft verdient praktisch einen von zwei Franken im Ausland. Deshalb sind die WTO-Übereinkommen von grundlegender Bedeutung für sie. Die Wahrung und die Ausdehnung unserer Errungenschaften im Gebiet des Handels beruhen auf der Einhaltung multilateraler Vorschriften. Ein kleines Land wie unseres, das international zu einem wichtigen Handelspartner geworden ist, kann sich nur auf internationales Recht stützen, um seine Interessen geltend zu machen.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

8352

in 1000 Fr.

972 1 566 1 879 1 998

703.3600.103

Europäische Freihandelsassoziation (EFTA), Genf

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Europäische Freihandelsassoziation (EFTA), Genf

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BB vom 23. 3. 1960 über die Genehmigung der Beteiligung der Schweiz am Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (SR 0.632.31).

Beziehungen zum Ausland ­ Wirtschaftliche Beziehungen Jahresbeitrag, festgelegt bei der Erstellung des EFTA-Budgets und berechnet nach einem Verteilschlüssel, der auf dem von der OECD für jedes Land geschätzten BIP beruht.

Die Assoziation will im Gebiet der EFTA und in jedem einzelnen Mitgliedland die Wirtschaftstätigkeit, die Vollbeschäftigung, die Produktionssteigerung, die finanzielle Stabilität und die Verbesserung des Lebensstandards fördern. Sie will auch für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherstellen, unterschiedliche Bedingungen in der Versorgung mit Rohstoffen aus dem Gebiet der EFTA verhindern, zur Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beitragen und zunehmend die Schranken beseitigen, die ihn behindern. Die EFTA trägt zusammen mit der EU zur Errichtung einer grösseren Freihandelszone in Europa und längerfristig im gesamten Mittelmeerbecken bei.

Durch die Mitgliedschaft in der EFTA kann die Schweiz verhindern, dass ihre Wirtschaftsakteure insbesondere in den Märkten Mittel- und Osteuropas gegenüber ihren Konkurrenten aus der Europäischen Union diskriminiert werden. Diese Mitgliedschaft trägt auch dazu bei, dass sich unsere Aussenhandelsbeziehungen parallel zu denjenigen der EU entwickeln. Dadurch dürfte zum gegebenen Zeitpunkt die europäische Integration der Schweiz, entsprechend dem strategischen Ziel des Bundesrates, einfacher werden. Dank dem Beobachterstatus, den die Schweiz in den EFTA-Gremien der EU hat, kann sie die Entwicklung des EU-Übereinkommens aus der Nähe mitverfolgen.

Aufgabengebiet: Beitragssatz:

1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

in 1000 Fr.

2 819 7 139 18 675 8 376

8353

703.3600.106

Europäische Energiecharta

Erstempfänger:

in 1000 Fr.

Organisation der Europäischen Energiecharta Beträge 0 1985 0 1990 0 1995 117 1997 ­ BB vom 14. 12. 1995 über die Genehmigung des Vertrages über die Energiecharta (SR 730.0).

Beziehungen zum Ausland ­ Wirtschaftliche Beziehungen Jahresbeitrag zur Deckung der Kosten der Geschäftsstelle.

Der Vertrag beruht auf der Europäischen Energiecharta. Er deckt alle Aspekte der internationalen Wirtschaftsbeziehungen im Energiebereich ab.

Sein Hauptzweck ist es, die wirtschaftliche Zusammenarbeit im Energiesektor zu konsolidieren, namentlich die West-Ost-Zusammenarbeit, und dadurch den wirtschaftlichen Aufschwung in den Ländern des Ostens zu fördern und die Versorgung der OECD-Länder mit Energie besser abzusichern.

Die Schweiz als Land fast ohne fossile Energiequellen hat ein Interesse daran, dass die Energiemärkte möglichst ausgedehnt, offen und diversifiziert sind und effizient funktionieren.

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage: Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

8354

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

703.3600.201

Internationales Kaffee-Übereinkommen

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Internationale Kaffee-Organisation, London

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BB vom 22. 3. 1995 über das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 1994 (SR 916.117.1).

Beziehungen zum Ausland ­ Wirtschaftliche Beziehungen Jahresbeitrag an das Verwaltungsbudget der Internationalen Kaffee-Organisation.

Mit dem Übereinkommen sollte eine Plattform geschaffen werden, um die internationale Zusammenarbeit in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Kaffee zu verbessern. Dieses Übereinkommen hat zum Zweck, den Kaffeehandel zu fördern und die Transparenz des Marktes durch die Veröffentlichung von sachbezogener Information zu verbessern. Es ist auf fünf Jahre befristet (bis zum 30. 9. 1999).

In der Schweiz gehört der Kaffee zu den Grundgenussmitteln. Ein Teil des eingeführten Kaffees wird nach dessen Verarbeitung wieder ausgeführt.

Verschiedene Schweizer Unternehmen sind im Kaffeehandel tätig, einige in erheblichem Mass. Die Beteiligung der Schweiz an diesem Übereinkommen gibt unserem Land also die Möglichkeit, seine wirtschaftlichen und kommerziellen Interessen innerhalb der Internationalen Kaffee-Organisation besser wahrzunehmen und deren Politik mitzubestimmen.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

in 1000 Fr.

82 68 56 69

8355

703.3600.202

Internationales Kakao-Übereinkommen

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Internationale Kakao-Organisation, London

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BB vom 17. 3. 1994 über das internationale Kakao-Übereinkommen von 1993 (SR 916.118.1).

Beziehungen zum Ausland ­ Wirtschaftliche Beziehungen Jahresbeitrag an das Verwaltungsbudget der Internationalen Kakao-Organisation.

Dieses Übereinkommen trägt dazu bei, den Markt zu stabilisieren, die notwendige Produktionseinschränkung zu erleichtern, den Konsum anzukurbeln und langfristig Angebot und Nachfrage ins Gleichgewicht zu bringen. Es ist auf fünf Jahre befristet. Es kann vom Konsul um zweimal zwei Jahre verlängert werden. Die erste Verlängerung wurde im September 1998 vorgenommen.

Der Kakao hat für unser Land vor allem wegen der Vorreiterrolle unserer Schokoladenindustrie und deren Stellung auf dem Weltmarkt eine zentrale Bedeutung. Die Beteiligung der Schweiz an diesem Übereinkommen gibt uns die Möglichkeit, unsere wirtschaftlichen und kommerziellen Interessen innerhalb der Internationalen Kakao-Organisation besser wahrzunehmen und deren Politik mitzubestimmen.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

8356

in 1000 Fr.

37 35 31 40

703.3600.203

Internationales Zucker-Übereinkommen

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Internationale Zucker-Organisation, London

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BB vom 28. 9. 1993 über die Genehmigung des Internationalen Zucker-Übereinkommens (SR 916.113.2).

Beziehungen zum Ausland ­ Wirtschaftliche Beziehungen Jahresbeitrag an die Verwaltungskosten der Internationalen Zucker-Organisation.

Die Internationale Zucker-Organisation trägt zur Transparenz des Zuckermarktes und zur Förderung der Zuckerwirtschaft bei, insbesondere in den Entwicklungsländern; sie hat kein Instrument, das es ihr erlauben würde, den Markt zu regulieren (das Übereinkommen enthält keine Vorschriften, die direkt auf den Markt und damit auf die Bildung des Zuckerpreises anwendbar wären). Das Übereinkommen war ursprünglich auf drei Jahre befristet. Doch die Internationale Zucker-Organisation hat es bereits zweimal in eigener Kompetenz um je zwei Jahre verlängert, das erste Mal 1995, das zweite Mal 1997.

In der Schweiz nehmen die Produktion und der Konsum von Zucker, einem weit verbreiteten, billigen und in der Herstellung zahlreicher Produkte verwendeten Genussmittel, eine grosse Bedeutung ein. Die Beteiligung der Schweiz an diesem Übereinkommen gibt uns also die Möglichkeit, unsere wirtschaftlichen und kommerziellen Interessen innerhalb der Internationalen Kaffee-Organisation besser wahrzunehmen und deren Politik mitzubestimmen. Die Schweiz ist dem Internationalen ZuckerÜbereinkommen von 1987 im Jahr 1990 beigetreten. Trotz dieses Beitritts haben sich der Umfang und die Herkunft des eingeführten Zuckers nicht verändert. Hingegen hat der Beschluss von 1989, die Zuckereinfuhr aus den Entwicklungsländern von den Zöllen zu befreien, dazu geführt, dass die Einfuhren aus diesen Ländern zugenommen haben.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

in 1000 Fr.

0 2 18 25

8357

703.3600.206

Internationales Tropenholz-Übereinkommen

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Internationale Tropenholz-Organisation, Yokohama

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BB vom 14. 3. 1996 über das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1994 (SR 921.11).

Beziehungen zum Ausland ­ Wirtschaftliche Beziehungen Jahresbeitrag an die Verwaltungskosten der Internationalen Tropenholz-Organisation.

Dieses Übereinkommen soll einen wirksamen Rahmen für die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken zwischen den Tropenholz produzierenden und den Tropenholz verbrauchenden Mitgliedländern. Sein Zweck ist es, die nachhaltige Nutzung der Tropenwälder zu verbreiten und die Forschung und Entwicklung im Hinblick auf eine bessere Waldbewirtschaftung und eine bessere Nutzung des Holzes zu unterstützen.

Dieses Übereinkommen schafft in den Entwicklungsländern mit Tropenwald Arbeitsplätze und bringt ihnen Devisen.

Der Konsum von Tropenholz in der Schweiz ist nur bescheiden. Deshalb sind die wirtschaftlichen und kommerziellen Interessen der Schweiz nur gering. Die Beteiligung der Schweiz ist in Zusammenhang mit dem politischen Druck gegen die Einfuhr von Tropenhölzern aus nicht nachhaltiger Nutzung und unserer Entwicklungszusammenarbeit zu sehen.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

8358

in 1000 Fr.

3 23 26 30

703.3600.207

Internationales Jute-Übereinkommen

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Internationale Jute-Organisation, Dhaka

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BB vom 13. 3. 1990 über die Genehmigung des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Jute und Jute-Erzeugnisse (SR 916.125).

Beziehungen zum Ausland ­ Wirtschaftliche Beziehungen Jahresbeitrag an das Verwatlungsbudget der Internationalen Jute-Organisation.

Dieses Übereinkommen schafft einen Rahmen für die Zusammenarbeit und die gegenseitige Beratung der Jute exportierenden und der Jute importierenden Mitglieder im Hinblick auf die Entwicklung der Jutewirtschaft und will die Ausweitung und die Diversifizierung des internationalen Handels fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der Jute und der Jute-Erzeugnisse stärken.

Auch wenn die Schweiz im Vergleich zum Gesamtvolumen des Welthandels weniger Jutefasern und -gewebe einführt, ist sie daran interessiert, über dieses Übereinkommen die Ressourcen sicherzustellen. Doch sie will sich nicht stärker engagieren. Die IJO steckt gegenwärtig in einer tiefen Krise, namentlich weil sich mit Indien der weltweit bedeutendste Juteproduzent zurückgezogen hat. Damit ist die Zukunft dieses Übereinkommens unsicher.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

in 1000 Fr.

5 3 4 6

8359

703.3600.351

Internationales konsultatives Baumwollkomitee, Washington

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Internationales konsultatives Baumwollkomitee, Washington

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BB vom 26. 4. 1951 betreffend den Beitritt der Schweiz zum Internationalen konsultativen Baumwollkomitee (SR 971.119).

Beziehungen zum Ausland ­ Entwicklungshilfe Jahresbeitrag an das Verwaltungsbudget des Internationalen konsultativen Baumwollkomitees.

Das Internationale konsultative Baumwollkomitee ist eine Organisation technischer Natur. Es ist unabhängig von jeder anderen Internationalen Institution. Es wurde 1939 in Washington gegründet. Sein Zweck ist es, die weltweite Lage im Bereich der Baumwolle zu verfolgen und zu studieren und allenfalls für Probleme, die sich international bei der Produktion und dem Verbrauch dieses Textils stellen, Lösungen vorzuschlagen.

Als Land mit einem hohen Baumwollverbrauch hat die Schweiz mit der Beteiligung an diesem Übereinkommen die Möglichkeit, ihre wirtschaftlichen und kommerziellen Interessen innerhalb des Internationalen konsultativen Baumwollkomitees wahrzunehmen. Damit kann sie verhindern, dass die Produzentenländer Massnahmen ergreifen, die für unsere Industrie schädlich sein könnten.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

8360

in 1000 Fr.

28 21 19 22

703.3600.352

Organisation der UNO für die industrielle Entwicklung (UNIDO), Wien

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Organisation der UNO für die industrielle Entwicklung, Wien

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BB vom 20. 5. 1980 über den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen für die industrielle Entwicklung (UNIDO) (SR 0.974.11).

Beziehungen zum Ausland ­ Entwicklungshilfe Pflichtbeitrag: Jahresbeitrag an das ordentliche Budget, berechnet nach dem Verteilschlüssel der UNO. Freiwillige Beiträge: auf drei Jahre festgelegte Jahrespauschale an das operationelle Budget.

Die UNIDO wurde am 1. Januar 1967 als Organ der UNOVollversammlung geschaffen. Sie soll die Industrialisierung in den Entwicklungsländern fördern und beschleunigen und die weltweite industrielle Zusammenarbeit fördern. Ihr ordentliches Budget wird aus den Pflichtbeiträgen gespeist. Rund 90% davon fliessen in die ordentliche Tätigkeit wie Verwaltung und Forschung und erlauben damit der Organisation, ihre Aufgaben zu Gunsten der Entwicklungsländer zu erfüllen. Die restlichen 10% werden für technische Unterstützung (interregionale und regionale Berater, kurzfristige Beratungsdienste und verschiedene andere Aktivitäten der technischen Zusammenarbeit) verwendet.

Die Industrialisierung der Entwicklungsländer ist eines der Ziele unserer Zusammenarbeits- und Entwicklungspolitik. Die wirtschaftlichen Strukturen der Schweiz ermöglichen ihr, in diesem Bereich einen besonderen und konkreten Beitrag zu leisten. Unser Land hat auf bilateraler Ebene nur beschränkte Handlungsmöglichkeiten. Dank der UNIDO erhalten sie eine Fortsetzung auf multilateraler Ebene.

Aufgabengebiet: Beitragssatz:

1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

in 1000 Fr.

1 282 1 378 1 809 2 042

8361

703.3600.401

EUREKA-Sekretariat

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

EUREKA-Sekretariat (Brüssel)

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BG vom 7. 10. 1983 (SR 420.1) über die Forschung (Forschungsgesetz, FG), Art. 16 Abs. 3 Bst. a.

MoU vom 30. 6. 1986, geändert am 22. 5. 1992 und am 19. 6. 1997 bezüglich Errichtung eines EUREKA-Sekretariates.

Bildung und Grundlagenforschung ­ Grundlagenforschung VA, Beitrag auf der Basis eines auf Grund des BIP der Schweiz und der Anzahl der EUREKA-Mitgliedstaaten festgelegten Verteilschlüssels.

EUREKA will durch verstärkte Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungsinstitutionen auf dem Gebiet der Hochtechnologien die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Industrien und Volkswirtschaften Europas auf dem Weltmarkt steigern und damit die Grundlage für dauerhaften Wohlstand und grösstmögliche Beschäftigung festigen. Die Schweiz ist Gründungsmitglied von EUREKA. Das EUREKA-Sekretariat ist ein gemeinsames Dienstleistungszentrum, welches das jeweilige Vorsitzland administrativ unterstützt und die notwendige Kontinuität von EUREKA sichert. Das EUREKA-Sekretariat sammelt und verteilt Informationen über Projekte (6-Punkte-Projektbeschreibung) und betreibt zu diesem Zweck die EUREKA-Projektdatenbank. Es unterstützt die Arbeit der verschiedenen EUREKA-Organe und gewährleistet eine gemeinsame Informationspolitik.

Stärkung der Innovationskraft / Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Wirtschaft (Arbeitsplatzerhaltung, -schaffung). Internationale Forschung (Integrationspolitik).

Aufgabengebiet: Beitragssatz:

1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

8362

in 1000 Fr.

0 62 138 145

705.3600.402

Weltorganisation für Tourismus

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Weltorganisation für Tourismus (WTO)

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BB vom 18. 12. 1975 über die Statuten der Weltorganisation für Tourismus (WTO) von 1970 (SR 0.192.099.352).

Übrige Volkswirtschaft ­ Tourismus Voranschlag. Mitgliederbeitrag auf Grund eines Kostenschlüssels.

Mitgliederbeitrag zur Finanzierung von gemeinsamen Aktionen. Jährlicher Kostenbeitrag an das Gesamtbudget. Rund 3% am BIP/Einnahmen aus Tourismus.

Mitgestaltung der weltweiten touristischen Entwicklung. Förderung der touristischen Entwicklung mittels Transfer von «Know-how» an Entwicklungsländer. Anerkannte tourismuspolitische Plattform, wo die Schweiz als achtgrösstes Tourismusland der Welt einen wichtigen und konstruktiven Platz einnimmt.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

in 1000 Fr.

293 284 365 330

8363

707.3600.301 ab 1999: 708.3600.001 Erstempfänger:

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage: Aufgabengebiet: Beitragssatz:

1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

8364

Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), Rom FAO

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu Beträge 1985 1990 1995 1997

in 1000 Fr.

5 207 5 369 5 155 5 846

FAO- Mitgliedländer BB vom 19. 12. 1946.

Beziehungen zum Ausland ­ Wirtschaftliche Beziehungen Mitgliederbeitrag, abgeleitet von UN-Skala und jeweils per FAO-Konferenzbeschluss verabschiedete FAO-Beitragsskala; Pflichtbeitrag für die laufende Jahresperiode 98/99: 1,29%.

Mitgliederbeitrag zur Verfolgung der Ziele der FAO gemäss Satzung, insbesondere zur Finanzierung des Budgets für das ordentliche Arbeitsprogramm in der jeweiligen 2-Jahresperiode. Es handelt sich um einen Pflichtbeitrag.

Die FAO strebt als Ziele einen weltweit höheren Lebensstandard, eine bessere Ernährung, die Überwindung des Hungers sowie die Erhöhung und bessere Verteilung landwirtschaftlicher Produkte an. Die Schweiz unterstützt diese Ziele.

Das Mandat der FAO ist umfassend (Landwirtschaft, Ernährung, Forst, Fischerei) und anspruchsvoll. Die Gefahr einer Aufgabenüberlastung ist reell. Strategische Prioritäten und normative Aufgaben müssen Vorrang geniessen. Im Operationellen (z.B. Entwicklungsprojekte) wird seit dem Welternährungs-Gipfel eine bessere Zusammenarbeit/Arbeitsteilung mit anderen massgebenden internationalen Institutionen angestrebt.

Entwicklungen in diese Richtung gilt es, bei der FAO zu fördern.

707.3600.502 ab 1999: 708.3600.121

Internationale Organisation für Pflanzenschutz, Zürich

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Internationale Organisationen für Pflanzenschutz

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BG vom 3. 10. 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (SR 910.1), Art. 60, Art. 68 Abs. 1; Übereinkommen mit OEPP vom 18. 4. 1951 BRB vom 2. 11. 1956 (OILB).

Landwirtschaft und Ernährung ­ Verbesserung der Produktionsgrundlagen Mitgliederbeitrag. Bei der OEPP trägt die Schweiz 3,2% der Kosten, bei der OILB sind es 5,1%.

Mitgliederbeitrag zur Verfolgung der Zielsetzungen im Bereich der internationalen Organisationen für Pflanzenschutz, insbesondere zur Finanzierung des Budgets für das ordentliche jährliche Arbeitsprogramm.

Bei den Ausgaben in dieser Rubrik handelt es sich um Pflichtbeiträge an die OEPP (Intergouvernementale Organisation für Pflanzenschutz) von 51 000 Franken und die OILB (Internationale Organisation für biologische Bekämpfung) von 6000 Franken.

Pflanzenschutz. Mitwirkung an den in Europa laufenden Massnahmen in diesem Bereich über die beiden Organisationen.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

in 1000 Fr.

43 43 55 57

8365

720.3600.002

Beiträge an internationale Institutionen

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Internationales Tierseuchenamt (OIE) Paris ­ Europäische Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (FAO) Rom ­ Internationale Walfangkommission Cambridge ­ Sekretariat Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) Genf

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ Übereinkommen für die Schaffung eines Internationalen Tierseuchenamtes vom 25. 1. 1924 (SR 916.40) ­ Gründungsakte vom 11. 12. 1953 und BB vom 6. 10. 1960 (SR 916.421.30) ­ Uebereinkommen zur Regelung des Walfangs (IWC) vom 2. 12. 1946 (Beitritt der Schweiz am 29. 5. 1980) ­ Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Tieren und Pflanzen vom 3. 3. 1973 (CITES).

Landwirtschaft und Ernährung ­ Verbesserung der Produktionsgrundlagen Voranschlag, Jährlicher Mitgliederbeitrag.

Internationale, gegenseitige Meldung über Tierseuchen, Erabeiten von gemeinsamen Bekämpfungskonzepten ­ Europaweites Bekämpfen der Maul- und Klauenseuche ­ Erhaltung, Vermehrung und Nutzung der Walbestände ­ Internationale Regelung des Handels mit gefährdeten Arten und Produkten daraus. Der Mitgliederbeitrag an das Tierseuchenamt Paris wird auf Basis des Nutzviehbestandes des jeweiligen Mitgliedlandes berechnet. Die Pflichtbeiträge an die FAO in USD und an die IWC in Pfund errechnen sich auf Basis des Gesamtbudgets. Der Jahresbeitrag in Schweizer Franken an die CITES in Genf ist ebenfalls ein gebundener fixer Beitrag.

Die Schweiz ist in allen vier Organisationen zahlendes Mitglied. Die Mitgliedschaft bei diesen internationalen Organisationen ist grundsätzlich zweckmässig. Zudem ist festzuhalten, dass die Präsenz der Schweiz als Vermittler allgemein begrüsst wird.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

8366

in 1000 Fr.

140 182 223 220

802.3600.301

Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr, Bern

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr Bern

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

­ BB vom 22. 06. 1995 (SR 0.742.403.1) betr.

Genehmigung des Übereinkommens über den internationalen Verkehr (COTIF).

Verkehr ­ Öffentlicher Verkehr 2,5% der Sekretriatskosten.

Aufstellen einer einheitlichen Rechtsordnung für die Beförderung von Personen und Gütern im internationalen Verkehr.

Als Transitland hat die Schweiz ein grosses Interesse an einer reibungslosen Abwicklung des Verkehrs.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1. Kurzbeschrieb: 2.

Bundesinteresse:

in 1000 Fr.

70 69 79 76

8367

803.3600.001

Flugsicherungsdienst Nordatlantik

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

Erstempfänger:

Internationale Zivilluftfahrt Organisation (ICAO), Montréal

Beträge 1985 1990 1995 1997

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage:

zivile Luftfahrt BRB vom 21. 10. 1960 betr. Abkommen vom 25. 09. 1956 über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Grönland und auf den Färöerinseln sowie in Island (AS 1958 529, 560).

Verkehr ­ Luftfahrt Im Verhältnis der Transatlantikflüge, welche nördlich des 45. Breitengrades erfolgen.

Erfahrungsgemäss: etwa 3%.

Durch die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Grönland und auf den Färöerinseln sowie in Island wird eine erhöhte Flugsicherheit erreicht.

Der Bund ist interessiert an einer funktionierenden internationalen Flugüberwachung.

Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

8368

in 1000 Fr.

11 261 54 55

803.3600.002

Internationale Zivilluftfahrt-Organisationen

Erstempfänger:

in 1000 Fr.

Beträge Europäische Zivilluftfahrt-Konferenz (ECAC), Paris 1 054 1985 Internationale Zivilluftfahrt Organisation 680 1990 (ICAO), Montréal 916 1995 Joint Aviation Authorities (JAA), Hoofdorp, 1 215 1997 NL COSPAS-SARSAT, London zivile Luftfahrt Übereinkommen vom 7. 12. 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0).

Verkehr ­ Luftfahrt COSPAS-SARSAT: 25 000 $; ECAC: 3,63%; ICAO: 1,29%; JAA: 2,74%.

COSPAS-SARSAT: Betrieb eines weltweiten Satellitensystems zur Ortung von Notsendern.

ECAC: Förderung der Flugsicherheit innerhalb Europa ICAO: Förderung der Flugsicherheit in der internationalen Luftfahrt JAA: Harmonisierung der Regelwerke innerhalb Europa Der Bund ist interessiert an einer möglichst hohen internationalen Flugsicherheit.

Zweitempfänger: Rechtsgrundlage: Aufgabengebiet: Beitragssatz: 1.

Kurzbeschrieb:

2.

Bundesinteresse:

Mitgliederbeiträge (Pflicht) Beitrag à fonds perdu

8369