Flughafen Zürich ­ 5. Bauetappe Erteilung einer Baukonzession für die Zufahrt Werkhof

Mit Entscheid vom 17. August 1999 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) dem Kanton Zürich eine Baukonzession erteilt für den Bau eines niveaufreien Strassenanschlusses, je einer Brükke über die Flughofstrasse und über die Glatt, Unterführungen beidseits der Glatt für Unterhaltswege, Fuss- und Radwege sowie die Umgestaltung der Toraanlage 130 mit Ersatz der Besucherparkplätze, alles im Gebiet Müswinkel, Gemeinden Kloten und Rümlang.

Das Vorhaben ist Bestandteil der gemäss Rahmenkonzessionsentscheid des UVEK vom 5. Februar 1997 sowie Bundesgerichtsentscheid vom 24. Juni 1998 im Grundsatz bewilligten «5. Bauetappe».

Die Baukonzession mit den Erwägungen sowie die Gesuchsunterlagen inkl. Umweltverträglichkeitsbericht und Beurteilung des BUWAL können während der Beschwerdefrist an folgenden Stellen eingesehen werden: - Flughafen Zürich, Airport-Forum Bürogebäude Parkhaus A, 8058 ZürichFlughafen - Bausekretariat der Stadt Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten - Gemeindeverwaltung Rümlang, Glattalstr. 181, 8153 Rümlang Der vollständige Wortlaut des Entscheids kann ausserdem beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Tel. 031 325 98 38 bezogen werden.

Wer nach Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173. 110) zur Beschwerde berechtigt ist, kann gegen diese Verfügung oder gegen Teile davon innert 30 Tagen beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführer sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

17. August 1999

1999-4873

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

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