Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Förderung des kombinierten Verkehrs

Anhang 9 Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999 1, beschliesst:

Art. 1 Für die Förderung des kombinierten Verkehrs wird ein Zahlungsrahmen von höchstens 2 850 Millionen Franken für die Jahre 2000­2010 bewilligt.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

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BBl 1999 6128

6488

1999-4600