Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Pardaens Remy Louis M., geb. 21. Januar 1942, belgischer Staatsangehöriger, Chauffeur, wohnhaft in B-9400 Ninove, Hellestraat 54: Die Zollkreisdirektion in Basel verurteilte Sie am 3. August 1999 aufgrund des am 16. Juli 1998 aufgenommenen Schlussprotokolls in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 sowie der Artikel 23 und 24 der Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Schwerverkehrsabgabe zu einer Busse von 50 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 100 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Restbetrag wird dem Berechtigten zurückbezahlt.

19. Oktober 1999

1999-5320

Eidgenössische Oberzolldirektion

8599