Militärische Baubewilligung im ordentlichen Bewilligungsverfahren nach Artikel 8-19 MBV1

vom 29. Juni 1999

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 29. April 1998 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres, Sektion Bauten, 3003 Bern betreffend Armeemotorfahrzeugpark Burgdorf, Sanierung und Überdachung der Halle 1,


stellt fest: 1.

Die Koordinationsstelle Bauwesen Militär hat am 21. Juli 1997 das Projekt für die Sanierung und Überdachung der Halle H1 auf dem Areal des Armeemotorfahrzeugparks (AMP) Burgdorf der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unter-breitet.

2.

Mit Entscheid vom 16. Oktober 1997 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens an.

3.

Mit Schreiben vom 29. April 1998 hat das Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Abteilung AI, Sektion Bauten, das Baugesuch der Bewilligungsbehörde eingereicht.

4.

Der Gegenstand des Bauvorhabens, die Sanierung und Überdachung der Halle H1 des AMP Burgdorf, präsentiert sich nachstehend wie folgt: Das offene Obergeschoss der als Einstellhalle für Militärfahrzeuge dienenden Halle H1 (Koordinaten 615.000/210.300, Burgdorf-Grundbuchblatt Nr.

2561) wird mit einem grauen Satteldach aus Fassadenblech/Blechlamellen, welches auf den bestehenden Betonwänden und auf neu zu erstellenden Stahlstützen lastet (Blech-, Stahlkonstruktion) und eine Fläche von ca.

5'000 m2 sowie eine Neigung von 6.7% aufweist, überdacht. Die Entwässerung des Satteldaches soll über die bestehenden Sauberwasserleitungen auf der Gebäudenordseite erfolgen. Der unterkellerte Vorplatz (Niveau Zwischengeschoss) zur Halle 3 wird mit einem grauen Flachdach aus Fassadenblech/Blechlamellen, welches ebenfalls auf neu zu erstellenden Stahlstützen lastet und eine Fläche von ca. 3'000 m2 sowie eine Neigung von 1,5 % aufweist, überdacht. Es ist zudem vorgesehen, die Fläche des Flachdaches, welche inetwa auf dem bestehenden Niveau des Obergeschosses zu stehen kommt und auf dem sieben zweiseitig geschlossene Lichtkuppeln sowie ein

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Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995, SR 510.51

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Fluchtweg aus Gartenplatten projektiert sind, mit Ausnahme dieser Gebäudeteile zu begrünen. Durch die Begrünung soll die Abflussspitze eines Starkregens verzögert werden. Die Entwässerung des Flachdaches erfolgt ebenfalls über die bestehenden Leitungen. Das Regenwasser des gesamten Gebäudekomplexes wird alsdann über das bestehende Koaleszenzbecken in den nahen Vorfluter, den Heimisbach, welcher in die Emme mündet, eingeleitet. Was die Ostseite des gesamten Gebäudekomplexes anbelangt, so wird das Obergeschoss mit einer Blechfassade geschlossen, hingegen bleibt das mit dem Flachdach überdachte Zwischengeschoss offen. Im weiteren ist an der Ostfassade eine vom Obergeschoss auf das bestehende Terrain (Niveau Unter-, respektive Erdgeschoss) hinunterführende Metalltreppe projektiert.

Auch an der Westseite des Gebäudes wird das Obergeschoss mit einer Blechfassade versehen. Dasselbe bleibt aber teilweise offen, das mit dem Flachdach überdachte Zwischengeschoss wiederum ganz. Ebenfalls das Obergeschoss auf der Nordseite des Gebäudes wird mit einer Blechfassade versehen, wobei in dieselbe blaue Lammellen aus Aluminium eingebaut werden sollen. Im weiteren ist eine Luftöffnung vorgesehen. Die Südfassade - ebenfalls aus Blech - soll auf dem Niveau Zwischengeschoss ganz offen bleiben, auf dem Niveau des Obergeschosses hingegen, bleibt sie geschlossen. Im weiteren ist eine Metalltreppe, welche vom Flachdach auf das Niveau des Zwischengeschosses führt geplant, und im Untergeschoss, bzw.

Erdgeschoss der Einbau von zwei Trennwänden, respektive Brandmauern aus Kalksandstein (KS). Die Kosten für die Überdachung und Sanierung belaufen sich insgesamt auf ca. 2'400'000 Franken.

Der Gesuchsteller begründet das Vorhaben damit, dass die Halle H1, Baujahr 1978, welche bis anhin mangels finanzieller Mittel unüberdacht ist, diversen Umwelteinflüssen ausgesetzt war und ist, und dadurch Schäden an der Bausubstanz entstanden sind. Daher, sowie angesichts des Umstandes, dass im AMP Burgdorf aufgrund des Vollzuges des Motorwagendienstkonzeptes (MWD-Konzept) ein erhöhter Bedarf an Lagerfläche für zweckgebundene Fahrzeuge (Schutzbedarf infolge Sicherheits- und Geheimhaltungsbedingungen für gewisse zweckgebundene Fahrzeuge) besteht, soll in die Sanierung der Halle H1 auch deren Überdachung, d.h. deren Ausbau, miteinbezogen werden.

5.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden und veranlasste die öffentliche Auflage (17. März bis 18. April 1998) des Projekts. Während der Einsprachefrist wurden gegen das geplante Vorhaben keine Einsprachen eingereicht.

6.

Der Kanton Bern übermittelte der Bewilligungsbehörde eine erste Stellungnahme am 6. November 1998 zusammen mit derjenigen des Gemeinderates der Stadt Burgdorf vom 14. Mai 1998 und eine zweite, abschliessende Stellungnahme mit Schreiben vom 19. Februar 1999. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) reichte sein Prüfergebnis mit Schreiben vom 15. März 1999 ein.

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zieht in Erwägung:

A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (MBV, SR 510.51).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV).

Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Der Armeefahrzeugpark Burgdorf ist eine Anlage, welche den Einsatz beziehungsweise die Kampfführung der Armee vorbereitet, ermöglicht und unterstützt (vgl. Art.

1 Abs. 2 Bst. b MBV). Das Projekt unterliegt somit dem militärischen Baubewilligungsverfahren (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. d MBV).

Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hat die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Diese Prüfung hatte ergeben, dass das dem Einsatz bzw. der Kampfführung der Armee dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. 1 Abs. 2 Bst. b MBV i.V.m.

Art. 1 Abs. 2 Bst. d MBV).

b.

Das vorliegende Bauvorhaben wurde dem ordentlichen Bewilligungsverfahren unterstellt, zumal das kleine Verfahren nur zur Anwendung kommt bei Bauten und Anlagen, die keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse, namentlich in bezug auf die Raumordnung, die Umwelt, das äussere Erscheinungsbild und den Betrieb, bewirken, die keine Interessen Dritter berühren und keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) unterliegen (Art. 4 Abs. 2 MBV).

c.

Nach Artikel 1 der Verordnung vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) unterliegt die Errichtung einer neuen Anlage

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der UVP, wenn es sich dabei um einen UVP-relevanten Anlagetyp gemäss Anhang handelt. Für die Änderung einer bestehenden Anlage besteht eine Prüfungspflicht der Umweltverträglichkeit, wenn die vorgesehene Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft (Art. 2 Abs. 1 Bst. a UVPV).

Das Vorhaben betrifft zwar die Änderung einer bestehenden Anlage des Anlagetyps Nr. 50.2 des Anhangs zur UVPV. Mit Blick auf die Gesamtheit des Motorfahrzeugparks Burgdorf handelt es sich dabei aber nicht um eine wesentliche Veränderung der bestehenden baulichen und betrieblichen Verhältnisse. Auch die dem geplanten Vorhaben zuzurechnenden Umweltbelastungen bzw. -gefährdungen bedeuten keine ins Gewicht fallende Veränderung der bisherigen Situation. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung war deshalb nicht erforderlich.

B. Materielle Prüfung 1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Stellungnahme der Gemeinde Der Gemeinderat der Stadt Burgdorf hat gegen das geplante Vorhaben nichts einzuwenden (Stellungnahme vom 14. Mai 1998). Dem Gesuchsteller wurden die Wasser-, Energie- und GGA-Anschlussbewilligung sowie die Ausnahme-bewilligung für das Unterschreiten des Dachneigungswinkels (Art. 11 BR) erteilt. Es wird aber beantragt, respektive sinngemäss beantragt, folgende Auflagen in die Bewilligung zu integrieren: a.

b.

Was den Brandschutz anbelangt, so seien Auflagen der kantonalen Gebäudeversicherung einzuhalten.

Die Nebenbestimmung im Amtsbericht der Industriellen Betriebe Burgdorf vom 12. März 1998, wonach interne Leitungen zu berücksichtigen sind, sei einzuhalten.

3. Stellungnahme des Kantons Das Amt für Militärverwaltung und -betriebe des Kantons Bern hält gestützt auf die kantonsinterne Vernehmlassung fest, dass gegen das Bauvorhaben keine grundsätzlichen Einwände bestehen und demselben zugestimmt wird, in der Annahme, dass in der Halle H1 keine Fahrzeuge gereinigt werden (Stellungnahmen vom 6. Novebmer 1998 und 19. Februar 1999). Es wird aber beantragt, respektive angesichts der obstehenden Annahme sinngemäss beantragt, folgende Auflagen in die Bewilligung zu integrieren: a. Die Bedingungen und Auflagen der kantonalen Gebäudeversicherung sind einzuhalten.

b. In der Halle H1 dürfen keine Fahrzeuge gereinigt werden.

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c.

Der Amtsbericht der Baubehörde der Stadt Burgdorf sei zu berücksichtigen, d.h. die Nebenbestimmung im Amtsbericht der Industriellen Betriebe Burgdorf vom 12. März 1998, wonach interne Leitungen zu berücksichtigen sind, sei einzuhalten.

4. Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft Das BUWAL hält in seiner Stellungnahme vom 15. März 1999 fest, dass eine vernünftige Versickerung des Dachwassers über eine bewachsene Bodenschicht im jetzigen Zeitpunkt aus Platzgründen nicht möglich ist, und eine solche erst bei einer späteren Umgestaltung des Areals in Betracht gezogen werden könne. Zum vorgesehen Entwässerungssystem sowie im Bereich Natur und Landschaft hat es keine weiteren Bemerkungen gemacht und dem Vorhaben somit implizit zugestimmt.

5. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a.

Raumordnung: Das Vorhaben soll im Rahmen einer bestehenden, in der militärischen Interessenzone liegenden Anlage mit unveränderter Zweckbestimmung realisiert werden. Der Nachweis der Standortgebundenheit für das Projekt gilt somit als erbracht. Dem Gesuchsteller wurde vom Gemeinderat der Stadt Burgdorf die Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Dachneigungswinkels (Art. 11 BR) sowie die Wasser-, Energie- und GGA-Anschlussbewilligung erteilt. Dies, obschon für Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, keine kantonalen und somit auch kommunalen Bewilligungen erforderlich sind (vgl. Art. 126 Abs. 2 MG; SR 510.10). Da aber im vorliegenden Fall dieser Umstand, bzw. die Anwendung des kommunalen Rechts, die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht erheblich erschwert (vgl.

Art. 126 Abs. 3 MG), und die Stadtgemeinde Burgdorf in der Vernehmlassung im weiteren keine Kollision mit der kommunalen Nutzungs- bzw. Zonenplanung geltend macht, steht insgesamt aus raumplanerischer Sicht dem Vorhaben nichts entgegen.

b.

Natur- und Landschaft: Eine Beeinträchtigung eines schützenswerten Lebensraumes im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451) kann ausgeschlossen werden, zumal das Vorhaben kein inventarisiertes und kein Artikel 18 Absatz 1 bis NHG unterstelltes Schutzobjekt betrifft. Es sind daher auch keine besonderen Schutz-, Wiederherstellungs- bzw. Ersatzmassnahmen erforderlich.

Nichtsdestoweniger gilt der Grundsatz von Art. 3 NHG, wonach der Bund seine Vorhaben unter anderem so zu gestalten und zu unterhalten hat, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild grundsätzlich ungeschmälert erhalten bleibt.

Die aus Artikel 3 NHG ergehende Pflicht wird vom zu beurteilenden Projekt erfüllt. Dies, da der Gesuchsteller derselben namentlich auch durch die vorgesehene Dachbegrünung nachgekommen ist, und das BUWAL sowie die kantonalen und kommunalen Behörden im Rahmen der Vernehmlassung in diesem Punkt keine Einwände gegen das Vorhaben geltend gemacht haben.

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c.

Lärm: Das Vorhaben dient lediglich dem Zweck, gedeckte Räumlichkeiten für die Unterbringung von Militärfahrzeugen, welche bisher - wie auch die Bausubstanz - vor Witterungseinflüssen zum Teil ungeschützt waren, zur Verfügung zu stellen. Es ist auch nicht mit einer Betriebsänderung zu rechnen, welche wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt. Folglich handelt es sich beim Vorhaben weder in baulicher noch in betrieblicher Hinsicht um eine wesentliche Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41). Massnahmen nach dieser Bestimmung in Verbindung mit Artikel 10 LSV zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bzw. zum Schutz der lärmbelasteten Gebäude im Zusammenhang mit dem vorliegenden Projekt sind deshalb nicht erforderlich.

Hingegen gilt nach dem Prinzip des vorsorglichen Emissionsschutzes nach Artikel 8 Absatz 1 LSV in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 sowie Artikel 4 Absatz 4 LSV, dass die dem Bau und der Nutzung der Einstell- und Bereitstellungshalle zuzuordnenden Lärmemissionen so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Es ergeht nachstehend eine entsprechende Auflage.

d.

Luftreinhaltung: Obschon in den Baugesuchsunterlagen nichts entsprechendes erwähnt wird, kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Einfluss der Luftschadstoffemissionen auf die Umwelt während der Bauphase gering ist. Was den Normalbetrieb der Anlage anbelangt, so kann davon ausgegangen werden, dass derselbe nicht zu Luftschadstoffemissionen führt, welche die Luft verschmutzen könnten. Gleichwohl gilt der Artikel 11 Absatz 2 USG (SR 814.01) in Verbindung mit Artikel 7 LRV (SR 814.318.142.1), wonach Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Es ergeht nachstehend eine entsprechende Auflage.

e.

Gewässerschutz: Laut Artikel 7 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) ist nicht verschmutztes Abwasser grundsätzlich örtlich versickern zu lassen.

Erlauben dies die örtlichen Verhältnisse nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden. Dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann.

Die bestehende Halle H1 befindet sich in einer Grundwasserschutzzone S3.

In derselben ist das Versickernlassen von Abwasser unzulässig. Ausgenommen hievon ist die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (vgl. Anhang Nr. 4, Ziff.

221 zur GSchV, SR 814.201). Sodann müssen die Inhaber von Gebäuden bei deren Erstellung oder wesentlichen Änderung dafür sorgen, dass das Niederschlagswasser und das stetig anfallende nicht verschmutzte Abwasser bis ausserhalb des Gebäudes getrennt vom verschmutzten Abwasser abgeleitet werden (vgl. Art. 11 GSchV). Letztere Bestimmung bezweckt unter anderem, dass im Hinblick auf eine künftige Verschärfung der gewässer-

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schutzrechtlichen Bestimmungen und einer daraus resultierenden Anpassungsbedürftigkeit der Anlage sichergestellt ist, dass deren Anpassung ohne grossen Aufwand möglich ist, insbesondere nicht die Notwendigkeit besteht, dass Leitungen im Gebäudeinnern verlegt oder herausgerissen werden müssen. Im Baugesuch ist vorgesehen, dass die künftige Meteorentwässerung des Sattel- und Flachdaches - letzteres wird begrünt - über die bestehenden Sauberwasserleitungen erfolgt. Dies, zumal eine Versickerung vor Ort über eine bewachsene Bodenschicht aus Platzgründen nicht möglich ist (so das BUWAL in seiner Stellungnahme, vgl. Ziff. II/B/4) und ohnedies unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. Alsdann soll das Meteorwasser zusammen mit dem - vor allem durch Öl - verschmutzten Abwasser zuerst in das bestehende Koaleszenzbecken, welches ausserhalb des Gebäudekomplexes steht, und danach in den Vorfluter, den Heimiswilbach eingeleitet werden. Angesichts des obstehend Gesagten kann somit festgestellt werden, dass das Vorhaben insgesamt den anwendbaren Bestimmungen des Gewässerschutzrechts entspricht.

Zu guter letzt gilt es festzuhalten, dass der Kanton Bern dem Vorhaben in seiner Stellungnahme zugestimmt hat, sofern in der Halle H1 keine Fahrzeuge gereinigt werden, was laut Auskunft des Gesuchstellers bis anhin und auch künftig zutrifft. Es ergeht nachstehend eine entsprechende Auflage.

f.

Altlasten: Gemäss Artikel 32c in Verbindung mit Artikel 41 Absatz 2 USG hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Entsprechend Artikel 3 der Altlastenverordnung (AltV, SR 814.680) dürfen Projekte, welche belastete Standorte tangieren, nur dann bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Standort entweder nicht sanierungsbedürftig ist oder wenn er erwiesenermassen später ohne zusätzliche Aufwendungen saniert werden kann oder wenn er spätestens mit der Errichtung oder der Änderung des Bauwerks saniert wird.

Der Verdachtsflächenkataster (VFK) des VBS weist für das Grundstück Burgdorf-Grundbuchblatt Nr. 2561, auf dem die Halle H1 steht, diverse Verdachtsstandorte aus.

Die Sanierung und Überdachung der Halle H1 tangiert diese Verdachtsstandorte nicht unmittelbar. Einer allfälligen späteren Altlastensanierung steht daher nichts entgegen. Es sind diesbezüglich keine weiteren Anordnungen zu treffen.

g.

Gebäudeversicherung: Der Antrag des Kantons Bern, sowie der Stadtgemeinde Burgdorf, wonach beim Vorhaben allfällige anwendbare Auflagen und Bedingungen der kantonalen Gebäudeversicherung einzuhalten sind, wird unter Vorbehalt von Artikel 126 Absatz 3 MG aufgenommen. Demnach ist der Gesuchsteller gehalten, die entsprechenden kantonalen Schutzbestimmungen zu berücksichtigen, soweit die Erfüllung der militärischen Aufgaben dadurch nicht unverhältnismässig erschwert wird. Es ergeht nachstehend eine entsprechende Auflage.

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h. Abfälle: Wer Bauarbeiten durchführt, hat die anfallenden Abfälle, entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA, SR 814.600) zu entsorgen, soweit er keine anderweitige Verwendung vorsieht, welche weder schutzwürdige Lebensräume tangiert, noch sonstige nachteilige Auswirkungen auf Gewässer und Grundwasser verursacht, noch eine nachhaltige Beeinträchtigung des Bodens nach sich zieht. Insbesondere ist der Abfall auf der Baustelle nach unverschmutztem Aushub- und Abbaumaterial, Abfällen für Inertstoffdeponien sowie übrigen Abfällen zu trennen (vgl. Art. 9 TVA). Die Entsorgung der Bauabfälle ist im Projekt nicht näher umschrieben, weshalb der ausführende Bauunternehmer dem Gesuchsteller den Nachweis zu erbringen hat, dass er die anfallenden Abfälle TVA-konform entsorgt. Es wird nachstehend eine entsprechende Auflage verfügt.

i.

Unfallverhütung: Die bundesrechtlichen Auflagen des Eidgenössischen Arbeitsinspektorates 2 gemäss Schreiben vom 19. Dezember 1997 bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Bewilligung und sind von Gesuchsteller zu beachten. Die Fertigstellung des Projekts ist dem Eidgenössischen Arbeitsinspektorat zu melden. Es wird nachstehend eine entsprechende Auflage verfügt.

k. Diverses: Laut Anträgen des Kantons Bern sowie der Stadtgemeinde Burgdorf im Rahmen der Vernehmlassung, ist beim Vorhaben die Nebenbestimmung im Amtsbericht der Industriellen Betriebe Burgdorf (IBB) vom 12. März 1998 einzuhalten, wonach im Rahmen der Wasser-, Energie- und GGA-Anschlüsse interne Leitungen zu berücksichtigen sind. Gemäss telefonischer Auskunft der IBB, wird der Gesuchsteller dadurch darauf hingewiesen, dass er bei Ausführung des Bauvorhabens selbst darum besorgt sein muss, dass die internen Leitungen auf dem AMP-Gelände, d.h. diejenigen die nicht im Eigentum der Stadtgemeinde Burgdorf stehen, angezeichnet und nicht beschädigt werden. Der Kanton Bern und die Stadtgemeinde Burgdorf, bzw.

die IBB lehnen somit jegliche Haftung für Schäden an diesen internen Leitungen, welche während den Bauarbeiten entstehen, ab. Es ergeht eine entsprechende Auflage.

Demnach kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt.

Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung und öffentlichen Auflage gewahrt. Die Stadtgemeinde Burgdorf, der Kanton Bern sowie das BUWAL stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten und bereinigten Auflagen bzw. Anträgen zu. Es wird keine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht, noch werden der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten.

Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt.

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und verfügt demnach: 1. Bewilligung Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Abteilung AI, Sektion Bauten, vom 29. April 1998 in Sachen Armeefahrzeugpark Burgdorf, Sanierung und Überdachung der Halle H1 mit den nachstehenden Unterlagen: -

Baugesuch vom 10. 02. 1998 Schreiben des Eidg. Arbeitsinspektorates vom 19.12.1997 Schreiben BUWAL vom 02.12.1997 Ausnahmegesuch für das Überschreiten des Dachneigungswinkels Beschrieb Grundstückentwässerung Plangrundlagen: Übersichtsplan 1:1'000 Westfassadenplan 1:200, 1:100 Nr. 1808.GC.1.006 Südfassadenplan 1:200, 1:100 Nr. 1808.GC.1.007 Ost fassadenplan 1:200, 1:100 Nr. 1808.GC.1.004 Nordfassadenplan 1:200, 1:100 Nr. 1808.GC.1.005 Situationsplan inkl.

Nr. 1808.GC.1.002 Entwässerung 1:200, 1:100 Quer- und Längsschnitt Nr. 1808.GC.1.003 1:200, 1:100

-

vom 10. 02. 1998 vom 10. 02. 1998 vom 10. 02. 1998 vom 10. 02. 1998 vom 10. 02. 1998 vom 10. 02. 1998 vom 10. 02. 1998 vom 10. 02. 1998 vom 10. 02. 1998

wird unter Auflagen bewilligt.

2. Auflagen a. Bauabfälle sind nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften der TVA zu entsorgen. Der Bauunternehmer hat dem Gesuchsteller einen entsprechenden Entsorgungsnachweis über ein gängiges, TVA-konformes Abfalltrennsystem beizubringen.

b. Der Gesuchsteller, bzw. Betriebsinhaber hat gestützt auf das Vorsorgeprinzip nach Massgabe seiner betrieblichen und technischen Möglichkeiten und dem Grundsatze der Verhältnismässigkeit alle lärmmindernden Vorkehren hinsichtlich der vorliegend bewilligten Anlage während der Bau- und Betriebsphase zu treffen.

c. In der Halle H1 dürfen keine Fahrzeuge gereinigt werden.

d. Allfällige anwendbare Vorschriften der kantonalen Gebäudeversicherung sind zu berücksichtigen, soweit die Erfüllung der militärischen Aufgaben dadurch nicht unverhältnismässig erschwert wird.

e. Die bundesrechtlichen Auflagen des Eidgenössischen Arbeitsinspektorates 2 sind zu berücksichtigen.

f.

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Die internen Leitungen der Wasser-, Energie- und GGA- Anschlüsse sind zu berücksichtigen.

g. Der Gesuchsteller, bzw. Betriebsinhaber hat gestützt auf das Vorsorgeprinzip nach Massgabe seiner betrieblichen und technischen Möglichkeiten und dem Grundsatze der Verhältnismässigkeit alle luftschadstoffmindernden Vorkehren hinsichtlich der vorliegend bewilligten Anlage während der Bauund Betriebsphase zu treffen.

h. Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Stadtgemeinde Burgdorf frühzeitig mitzuteilen.

i.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Bst. 1 MBV).

k. Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Publikation In Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 MBV wird die vorliegende Verfügung den Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5. Rechtsmittelbelehrung a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: ­ bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, ­ für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

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d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff.

Bundesrechtspflegegesetz.

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport