Widerrufsverfügung des EJPD An die Hersteller, Aufsteller und Betreiber der mit Verfügung vom 26. Oktober 1995 (Verfügung Nr. 813.2192) als Unterhaltungsspielautomat bezeichneten Punktespielautomaten des Typs Red Hot Seven Fun: Die am 16. November 1999 publizierte dreissigtägige Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs betreffend den vorgesehenen Widerruf der obgenannten Verfügung ist abgelaufen. Wesentliche Gründe, die gegen einen Widerruf sprechen, wurden nicht geltend gemacht.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat deshalb am 21. Dezember 1999 verfügt: 1.

Die Verfügung Nr. 813.2192 betreffend den Spielautomaten Red Hot Seven Fun wird per sofort widerrufen.

2.

Die Spielautomaten des Typs Red Hot Seven Fun, welche zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung bereits in Betrieb waren und die über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen, dürfen noch bis am 31. März 2000 weiterbetrieben werden. Ein allfälliger früherer Entzug der Betriebsbewilligung durch die Kantone bleibt vorbehalten.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann binnen 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde, nach Art. 97ff. des Bundessrechtspflegegesetzes, erhoben werden. Die begründete Verfügung im vollen Wortlaut kann beim Bundesamt für Polizei, Bundesrain 20, 3003 Bern, eingesehen oder angefordert werden.

21. Dezember 1999

1999-6272

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

9961