Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Firma Institute for Scientific Information (ISI), 3501 Market Street, Philadelphia, Pennsylvania 19104/USA: Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Ihre Firma am 27. August 1999 aufgrund des am 25. Juli 1996 aufgenommenen Schlussprotokolles wegen Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 87 des Zollgesetzes, der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer und der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung einer Busse von 1'000 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 100 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1'100 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postkono 80-21074-9, zu zahlen.

19. Oktober 1999

8598

Eidgenössische Oberzolldirektion

1999-5317