Flughafen Zürich Erteilung einer Baukonzession für die Verlegung des Bogenhangars vom 14. Dezember 1999
Mit Entscheid vom 14. Dezember 1999 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) dem Kanton Zürich eine Baukonzession erteilt für die Verlegung des bestehenden Bogenhangars vom bisherigen an einen neuen Standort westlich der bestehenden Werft 3 der SR Technics, den Neubau von drei Einstellhallen an die Werft 3, den Neubau der Tarmacflächen vor und neben dem Bogenhangar, die Verlegung von 235 Parkplätzen ins Gebiet Rorholz und von 35 Parkplätzen auf dem Areal des Bogenhangars, die Verlegung des Flughafenzaunes und der bestehenden Velounterstände sowie die provisorische Überdachung der am alten Standort des Bogenhangars verbleibenden Bauteile und Installationen. Das Vorhaben ist nicht Bestandteil der 5. Bauetappe.
Standort: Flughafenareal, Grundstück Nr. 3139.5, Gemeinde Kloten (Werftareal der SR Technics) und Nr. 7644, Gemeinde Opfikon (Rorholz).
Die Baukonzession mit den Erwägungen sowie die Gesuchsunterlagen können während der Beschwerdefrist an folgenden Stellen eingesehen werden: -= Flughafen Zürich, Airport-Forum Bürogebäude Parkhaus A, 8058 ZürichFlughafen -= Bausekretariat der Stadt Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten -= Bauamt Opfikon, Oberhauserstr. 27, 8152 Opfikon Der vollständige Wortlaut des Entscheids kann ausserdem beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Tel. 031 325 98 38 bezogen werden.
Wer nach Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173. 110) zur Beschwerde berechtigt ist, kann gegen diese Verfügung oder gegen Teile davon innert 30 Tagen beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.
Die Frist steht still vom 18. Dezember 1999 bis und mit 1. Januar 2000.
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1999-6115
Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführer sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.
14. Dezember 1999
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
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