Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Abrantes Joao Pedro Pinto, geb. 8. Januar 1951, portugiesischer Staatsangehöriger, wohnhaft gewesen in 4056 Basel, Voltastrasse 99, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes: Die Zollkreisdirektion in Basel verurteilte Sie am 30. April 1999 aufgrund des am 7. Januar 1999 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung, Bannbruchs und Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 16, 75, 76 Ziffer 1, 85 und 87 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 sowie der Artikel 77 und 80 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer zu einer Busse von 350 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 70 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 420 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel, Postkonto 40-531-1, zu zahlen.

Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

22. Juni 1999

1999-4408

Eidgenössische Oberzolldirektion

4971