94.434 Parlamentarische Initiative Familiennamen und Bürgerrecht der Ehegatten und der Kinder Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 31. August 1998

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen nach Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes den vorliegenden Bericht und überweisen ihn gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme.

Die Kommission beantragt einstimmig, auf die parlamentarische Initiative einzutreten und dem beiliegenden Beschlussentwurf zuzustimmen.

31. August 1998

Im Namen der Kommission Der Vizepräsident: Hubert Lauper

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1999-4392

Übersicht Ziel dieser Vorlage ist es, das Namensrecht im Sinne einer möglichst weitgehenden Gleichstellung der Geschlechter zu ändern. Die Brautleute sollen in Zukunft entscheiden dürfen, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen wählen oder ob sie ihre eigenen Namen weitertragen wollen. Falls sie sich für einen gemeinsamen Namen entscheiden, haben sie die Wahl, den Namen der Braut oder den Namen des Bräutigams zu tragen.

Die gesellschaftliche Bedeutung des Namens hat sich seit der letzten Revision des Eherechts vom 5. Oktober 1984 (in Kraft seit 1. Januar 1988) geändert. Tendenziell haben Werte wie Autonomie des Individuums und Gleichberechtigung der Geschlechter gegenüber der identitätsstiftenden Funktion des gemeinsamen Familiennamens stärker an Bedeutung gewonnen. Mit der Revision soll einerseits der Kontinuität und Rechtssicherheit Rechnung getragen werden, anderseits soll die Möglichkeit zur Rechtsfortbildung offengelassen werden.

Die Neuregelung des Familiennamens der Eheleute macht auch Änderungen beim Namensrecht der Kinder nötig. Wenn verheiratete Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen tragen, sollen sie den Familiennamen für ihre Kinder selber wählen.

Nach heutiger Regelung erhält die Frau das Kantons- und Gemeindebürgerrechts des Ehemannes, ohne das eigene zu verlieren. Es scheint konsequent, auch hier eine neue Regelung zu treffen, die dem Gleichstellungsprinzip genügt. Demnach soll die Heirat keine Auswirkungen mehr auf das Bürgerrecht einer Person haben. Die Kinder erhalten das Bürgerrecht jenes Elternteils, dessen Namen sie tragen.

Der Entwurf orientiert sich am geltenden ZGB. Sollte er nach der Revision des Scheidungsrechts in Kraft treten, muss er auf das neue Recht abgestimmt werden.

Treten die Vorlagen gleichzeitig in Kraft, muss eine Koordination erfolgen.

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Bericht I

Allgemeiner Teil

1

Ausgangslage

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Einreichung der parlamentarischen Initiative

Die am 14. Dezember 1994 in der Form einer allgemeinen Anregung eingereichte Initiative von Nationalrätin Suzette Sandoz verlangt eine Änderung der Bestimmungen des ZGB über den Familiennamen der Ehegatten, so dass die Gleichstellung von Frau und Mann gewährleistet ist.

In ihrer Begründung ging die Initiantin von einem Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. Februar 1994 aus, in dem einer Beschwerde gegen ein Bundesgerichtsurteil vom 8. Juni 1989 stattgegeben wurde1. Das Bundesgericht hatte den Entscheid eines Kantons bestätigt, wonach einem Mann, der den Familiennamen seiner Frau führte, das Recht verwehrt wurde, den Namen, den er vor der Trauung trug, dem Familiennamen voranzustellen. Das Bundesgericht hatte begründet, dass diese Möglichkeit nur der Frau zustehe, die von Gesetzes wegen den Namen des Ehemannes als Familienname trägt. Dies wies der Europäische Gerichtshof zurück: Unter Verweis auf die beiden Artikel 8 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erklärte er den Vorbehalt als ungültig, den die Schweiz im 7. Protokoll bezüglich der in Artikel 160 ZGB festgelegten Sonderregelung für Familiennamen formuliert hatte. Nach dem Dafürhalten des Gerichtshofs ist dieser Vorbehalt nicht vereinbar mit der in Gleichstellungsfragen offenen Auslegung der Konvention. In Folge dieses Entscheids hat der Bundesrat Artikel 177a der Zivilstandsverordnung geändert, so dass jetzt die Möglichkeit der Voranstellung des früheren Namens vor den Familiennamen auch dem Mann offensteht, wenn das Paar mittels Namensänderungsgesuch nach Artikel 30 Absatz 2 ZGB den Familiennamen der Frau angenommen hat.

Das Vorgehen des Bundesrates widerspricht dem Prinzip der Rangordung der Rechtsquellen, indem auf dem Verordnungsweg eine formelle Gesetzesänderung herbeigeführt wird. Dem völkerrechtlichen Entscheid soll daher auch auf Gesetzesstufe Rechnung getragen werden.

12

Vorprüfung

Die Kommission für Rechtsfragen hat am 10. April 1995 gemäss Artikel 21ter Geschäftsverkehrsgesetz die Initiative vorgeprüft und die Initiantin angehört. Mit Bericht vom 28. August 1995 hat sie dem Rat einstimmig beantragt, der Initiative Folge zu geben. Der Nationalrat beschloss am 6. Oktober 1995 ohne Diskussion, dem Antrag seiner Kommission zu folgen. Darauf beauftragte das Büro die Kommission für Rechtsfragen, eine Gesetzesänderung zu erarbeiten, die das Anliegen der Initiative berücksichtigt.

1

Burghartz v. Schweiz (49/1992/394/472)

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Verlauf der Arbeiten in der Subkommission und in der Kommission

Zur Ausarbeitung einer Vorlage setzte die Kommission an ihrer Sitzung vom 23. Januar 1996 eine Subkommission ein, der die Nationalrätinnen Hollenstein, Aeppli Wartmann und Vallender sowie die Nationalräte Baumann J. Alexander und Straumann angehörten. Die Initiantin, Nationalrätin Suzette Sandoz, nahm an allen Sitzungen der Subkommission mit beratender Stimme teil. Die Subkommission hat sich an drei Sitzungen (17. April, 20. Mai und 2. Juli 1996) mit der parlamentarischen Initiative befasst und einen Entwurf ausgearbeitet. Die Kommission hat die Vorlage an ihren Sitzungen vom 7. Januar und 25. März 1997 beraten und beschlossen, den Vorentwurf in die Vernehmlassung zu geben. Das EJPD hat die Vernehmlassung durchgeführt und ausgewertet.

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Vernehmlassung

Das Vernehmlassungsverfahren dauerte vom 11. Juli bis 31. Oktober 1997. Eingeladen wurden das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne, alle Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen Parteien und 57 Organisationen. Ausdrücklich verzichtet auf eine Stellungnahme haben das Schweizerische Bundesgericht, die Schweizerische Volkspartei, die Freiheits-Partei, das Auslandschweizer-Sekretariat, der Schweizerische Anwaltsverband und der Schweizerische Handels- und IndustrieVerein (Vorort).

Im Vernehmlassungsverfahren blieb praktisch unbestritten, dass die geltende Regelung geändert werden muss und Frau und Mann voll gleichzustellen sind. Insgesamt wurde der Vorentwurf gut aufgenommen. Die Doppelnamen dagegen stiessen auf Kritik: Fast die Hälfte der Kantone möchte darauf verzichten. Wer bei der Heirat den Familiennamen des andern annimmt, soll seinen bisherigen Namen nicht mehr voranstellen können. Stark kritisiert wurde auch die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde in Fällen, in denen sich Eltern mit getrennter Namensführung bei der Wahl des Familiennamens ihrer Kinder nicht einigen können. Allerdings ergeben sich keine Mehrheiten für Alternativen (Namen der Mutter, wenn keine Wahl zustande kommt [Minderheitsantrag]; Zuständigkeit der Namensänderungsbehörde oder eines Gerichts; Losentscheid des Zivilstandsamtes). In vielen Stellungnahmen wird die Übergangsregelung als zu eng gerügt. Eine gewichtige Minderheit möchte mit der Neuregelung auch die volle Gleichstellung beim Erwerb und Verlust der Kantons- und Gemeindebürgerrechte verwirklichen.

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Änderungen auf Grund der Vernehmlassungsergebnisse

An ihrer Sitzung vom 17. Februar 1998 hat die Kommission die Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis genommen. Sie hat die gleiche Subkommission (Nationalrat Lauper ersetzte Nationalrat Straumann) beauftragt, die in der Vernehmlassung mehrheitlich aufgeworfenen Fragen zu prüfen. Die Subkommission hat sich an zwei weiteren Sitzungen (31. März und 5. Mai 1998) mit dem Vorentwurf befasst und verschiedene Änderungen beantragt, die an der Sitzung der Kommission vom 31.

August 1998 angenommen wurden.

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Abschaffung der Doppelnamen

Im Vorentwurf hatte die Kommission die Möglichkeit vorgesehen, dass derjenige der Ehegatten, der den Familiennamen des anderen annimmt, seinen eigenen Namen vor diesen gemeinsamen Familiennamen stellen kann. Dies entspricht der heutigen Regelung, die mit der Revision von 1984 eingeführt worden ist und seit dem 1. Januar 1988 in Kraft steht. Es entspricht aber einem Bedürfnis der Praxis, dass diese Doppelnamen wieder abgeschafft werden. So haben sich in der Vernehmlassung die Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen und der Schweizerische Verband der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten gegen die Beibehaltung der Doppelnamen ausgesprochen. Nach groben Schätzungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen machen rund 20 Prozent der Frauen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Praktisch bedeutet dies, dass diese Frauen auch nach der Heirat mit ihrem angestammten Namen angesprochen werden. Es scheint ein zunehmendes Bedürfnis zu bestehen, den eigenen Namen zu behalten. Nach Ansicht der Kommission wird diesem Bedürfnis mit der Möglichkeit der getrennten Namensführung vollumfänglich Rechnung getragen. Die Doppelnamen waren bei der letzten Revision als Kompromiss eingeführt worden, weil die getrennte Namensführung politisch noch keine Akzeptanz fand. Mit der jetzigen Revision dagegen möchte man zu einer klaren und einfachen Regelung des Namensrechts kommen.

Nicht von dieser Gesetzesänderung betroffen ist der Allianzname, d. h. der mit Bindestrich an den Familiennamen angehängte angestammte Name. Der zivilrechtlich nicht verbindliche Allianzname wird nicht in die Zivilstandsregister eingetragen; er hat sich gewohnheitsrechtlich eingebürgert und wird etwa in Pässen, Identitätskarten, Einwohnerkontrollen und Telefonbüchern angeführt. Er entsprach vor allem einem Bedürfnis, als die Frau bei der Heirat zwingend den Familiennamen des Mannes annehmen musste und ihren eigenen Namen verlor.

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Namenswahl für das Kind

Was geschieht, wenn die Eltern getrennte Namen führen und sich nicht auf den Familiennamen ihrer Kinder einigen können? Der Vorentwurf sah vor, dass in einem solchen Falle die Vormundschaftsbehörde entscheidet. Eine Minderheit (von Felten) beantragt, dass das Kind in diesem Falle den Namen der Mutter annimmt. Für beide Varianten gab es in der Vernehmlassung befürwortende Stimmen; sehr zahlreich waren aber auch Vorbehalte und klar ablehnende Stimmen. Nach eingehender Diskussion hat die Kommission beschlossen, Absatz 2 von Artikel 270 des Vorentwurfs zu streichen. Als subsidiäre Lösung den Namen der Mutter vorzusehen, widerspricht dem Gedanken der Gleichstellung, der für diese Revision bestimmend ist. Die Entscheidung durch eine Behörde ­ ausser der Vormundschaftsbehörde käme auch die Namensänderungsbehörde in Frage ­ ist schwerfällig und würde vermutlich als Entmündigung und als Einmischung des Staates in das Privatleben empfunden. Die Fälle, in denen keine Einigung erzielt werden kann, dürften nicht häufig sein; darum ist es vertretbar, auf eine Regelung im Gesetz zu verzichten. Man darf davon ausgehen, dass ein Paar, das sich nicht einigen kann, zunächst verschiedene Möglichkeiten zur Konfliktregelung ausgeschöpft, seien dies Verwandte oder Familienberatungsstellen. Wenn keine Einigung erzielt wird, kann die Vormundschaftsbehörde eingeschaltet werden. Eine ausdrückliche Regelung im Gesetz würde diesem Fall eine Bedeutung beimessen, die der Realität nicht entspricht.

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Einbezug des Bürgerrechts

In vielen Stellungnahmen wurde angeregt, gleichzeitig mit der Neuregelung des Namensrechts auch das Bürgerrecht im Sinne der Gleichstellung zu revidieren. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit ist schwer einzusehen, weshalb die Frau durch Eheschliessung von Gesetzes wegen zwar nicht den Namen, wohl aber das Bürgerrecht des Mannes erhalten soll und weshalb für den Mann nicht das gleiche Recht gilt. Im Lichte der gesamtschweizerischen Bemühungen zur Reduktion von Kantons- und Gemeindebürgerrechten schiene es dagegen wenig sinnvoll, die Gründe zum gesetzlichen Erwerb derartiger Bürgerrechte zu erweitern. Auch das Kind verheirateter Eltern soll nicht mehr automatisch das Bürgerrecht des Vaters erhalten.

Vielmehr scheint es sinnvoll und praktikabel, das Kantons- und Gemeindebürgerrecht bei der Begründung des Kindesverhältnisses an den Familiennamen zu knüpfen.

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Zeitpunkt der Wahl eines Familiennamens

Die Kommission nimmt den vielfach geäusserten Wunsch auf, dass die Wahl eines gemeinsamen Familiennamens auch erst im Zeitpunkt der Geburt oder Adoption des ersten Kindes erfolgen kann.

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Namenserklärung bei Verwitwung

Auch bei verwitweten Personen kann bei Auflösung der Ehe durch Tod das Bedürfnis bestehen, auf den ursprünglichen Namen zurückzukommen. In der Vernehmlassung wurde insbesondere vom Schweizerischen Verband der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten auf dieses Anliegen der Praxis hingewiesen. Die Kommission nimmt diese Möglichkeit für verwitwete Personen in einem neuen Artikel 160a auf.

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Verlängerung der Übergangsfrist

In der Vernehmlassung wurde vielfach kritisiert, dass die Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu kurz sei. Insbesondere die Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen hat für eine Verlängerung votiert, da es in der Praxis immer wieder vorkommt, dass Paare sich erst nach Ablauf eines Jahres dazu entschliessen, die neue Möglichkeit zu nutzen. All diese müssten auf das Verfahren der Namensänderung verwiesen werden, welches komplizierter und teurer ist. Durch eine Verlängerung der Übergangsfrist auf zwei Jahre soll diesem Bedürfnis der Praxis entsprochen werden.

2

Benachbarte Rechtsordnungen

Die nachfolgende rechtsvergleichende Darstellung beschränkt sich auf das Namensrecht. Die ausländischen Staatsangehörigkeiten bauen nicht auf internen Gemeindeund Kantonsbürgerrechten oder vergleichbaren Stufen auf.

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Deutschland

In Deutschland ist das Familiennamensrecht seit 1994 neu geregelt. Das Gesetz sieht vor, dass die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen sollen. Dieser kann nur der angestammte Name (Geburtsname) der Frau oder des Mannes sein. Wählen sie keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschliessung geführten Namen auch nach der Eheschliessung weiter. Der Ehegatte, dessen Name nicht Familienname wird, kann seinen bisherigen oder angestammten Namen mit Bindestrich voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Auch kann von einem Doppelnamen nur ein Namensteil hinzugefügt werden.

Das Kind miteinander verheirateter Eltern erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, so erklären sie auf dem Standesamt, ob das Kind den Namen des Vaters oder den Namen der Mutter tragen wird. Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Wahl, überträgt das Vormundschaftsgericht einem Elternteil das Wahlrecht.

Bestimmt dieser Elternteil den Namen nicht innerhalb der vom Vormundschaftsgericht gesetzten Frist, erhält das Kind den Familiennamen des Elternteils, dem das Wahlrecht übertragen wurde. Das Kind nicht miteinander verheirateter Eltern erhält den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

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Österreich

In Österreich wurde das Recht des Familiennamens 1995 revidiert. Ehegatten sollen einen gemeinsamen Namen führen. Das Gesetz sieht die Wahlmöglichkeit zwischen dem Namen der Braut und dem Namen des Bräutigams vor. Mangels einer Erklärung der Verlobten wird der Name des Mannes zum gemeinsamen Familiennamen.

Derjenige Verlobte, der den Familiennamen des anderen annimmt, kann seinen bisherigen Namen unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen voran- oder nachstellen. Er ist damit zur Führung des Doppelnamens verpflichtet.

Schliesslich kann die Braut, die mangels einer Erklärung über den gemeinsamen Ehenamen den Namen des Mannes anzunehmen hätte, auf dem Standesamt erklären, ihren bisherigen Namen weiterzuführen. In diesem Fall behält jeder Ehegatte seinen bisherigen Namen.

Das Kind miteinander verheirateter Eltern erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, erklären sie vor oder bei der Eheschliessung, ob das Kind den Namen der Mutter oder den Namen des Vaters tragen wird. Mangels einer Bestimmung erhält das Kind den Familiennamen des Vaters. Das Kind nicht miteinander verheirateter Eltern erhält den Familiennamen der Mutter.

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Frankreich

Das französische Recht folgt dem romanischen Prinzip, wonach die Ehe keine Auswirkungen auf den Namen hat: beide Partner führen ihren Familiennamen weiter.

Die Frau besitzt aber das Recht zur Verwendung des Namens des Ehemannes («nom

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d'usage», «Gebrauchsname»). Der Gebrauchsname wird nicht in die Zivilstandsregister eingetragen.

Das Kind miteinander verheirateter Eltern erhält den Familiennamen des Vaters.

Das Kind nicht miteinander verheirateter Eltern erhält den Familiennamen des Elternteils, von dem die Abstammung zuerst festgestellt wird, bei gleichzeitiger Feststellung den des Vaters. Auch wenn die väterliche Abstammung später festgestellt wird, kann das minderjährige Kind auf Grund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern gegenüber dem Vormundschaftsgericht anstelle des Namens der Mutter den des Vaters erhalten.

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Italien

Auch Italien gehört dem romanischen Rechtskreis an: die Eheleute behalten ihren bisherigen Namen. Die Frau muss aber bei der Heirat ihrem eigenen Namen den Namen ihres Mannes hinzufügen. Im Gegensatz zur französischen Regelung scheint es sich hier um einen zivilrechtlich verbindlichen Doppelnamen zu handeln.

Das Kind miteinander verheirateter Eltern erhält den Familiennamen des Vaters.

Das Kind nicht miteinander verheirateter Eltern erhält den Familiennamen des Elternteils, der es zuerst anerkannt hat, bei gleichzeitiger Anerkennung den Familiennamen des Vaters. Wird die Abstammung vom Vater nach Anerkennung durch die Mutter festgestellt, kann das Kind den Familiennamen der Mutter durch den des Vaters ersetzen oder diesem den Namen der Mutter hinzufügen.

II

Besonderer Teil

3

Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

31

Art. 30 Abs. 2

Namensänderung

Absatz 2 von Artikel 30 ZGB betrifft die Namensänderung von Brautleuten, die nach der Trauung den Namen der Ehefrau als Familiennamen führen wollen. Die Bestimmung wird obsolet, wenn den Eheleuten die Möglichkeit gegeben wird, zwischen dem Namen der Braut und dem Namen des Bräutigams zu wählen. Neu werden die Brautleute, die sich für den Namen der Frau entscheiden, nicht mehr ein Gesuch bei der Namensänderungsbehörde einreichen müssen, sondern können ihre Wahl durch Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bekanntgeben.

32

Art. 134 Abs. 1 und 2 C. Ungültigerklärung; I. Folgen; 2. Für die Ehegatten

Absatz 1 wird hinfällig, weil die Heirat keine Auswirkungen mehr auf das Bürgerrecht hat.

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Absatz 2 muss ebenfalls aufgehoben werden, da die Namenserklärungen nach Auflösung oder Ungültigerklärung der Ehe neu in Artikel 160a des Entwurfs zusammengezogen werden. Bestehen bleibt nur Absatz 3.

33

Art. 149

IV. Stellung des geschiedenen Ehegatten

Aus den gleichen Gründen wie bei Artikel 134 muss Artikel 149 aufgehoben werden: Absatz 1 bezieht sich auf das Bürgerrecht und Absatz 2 auf die Namenserklärung der geschiedenen Frau. Da der Artikel nur aus zwei Absätzen besteht, wird er ganz aufgehoben.

34

Art. 160

Familienname

Die Bedeutung des Familiennamens für den einzelnen kann in einer pluralistischen Gesellschaft starke Unterschiede aufweisen. Daher soll niemand gezwungen werden, seinen Namen zu ändern, es soll aber auch nicht verboten werden, einen gemeinsamen Familiennamen zu wählen. Nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter soll dies nicht automatisch der Name des Bräutigams sein; vielmehr sollen sich die Brautleute für einen der Namen entscheiden.

Grundsätzlich sollen die Brautleute entscheiden, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen wählen oder ihre eigenen Namen weiterführen wollen. Wählen sie einen gemeinsamen Namen, haben sie die Wahl zwischen dem bisherigen oder dem angestammten Namen der Braut oder dem bisherigen oder angestammten Namen des Bräutigams. Machen die Brautleute von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch, dann bestimmt das Gesetz, dass beide ihren Namen weiterführen.

Mit dieser Bestimmung wird die Gelegenheit für eine Rechtsfortbildung wahrgenommen. Die Lösung, wonach die Braut ihren Namen behalten kann, ohne den Namen des Bräutigams anzunehmen, war bei der Revision von 1984 intensiv diskutiert worden. Am 13. Juni 1983 hatte der Nationalrat in diesem Sinne beschlossen; dieser Schritt ging aber dem Ständerat zu weit. Der Schweizerische Verband der Zivilstandsbeamten hatte sich in mehreren Eingaben an die eidgenössischen Räte dafür eingesetzt, dass beide Brautleute ihre jeweiligen Namen behalten können. Er wies dabei auf die Praktikabilität hin sowie auf das Internationale Privatrecht, das die Eintragung separater Familiennamen von Ehegatten den Registerführern ohnehin aufzwingen werde. Gegenüber der heutigen Regelung, wonach durch Voranstellung des früheren Namens private und amtliche Namensführung voneinander abweichen können, hat die getrennte Namensführung den Vorteil der Übersichtlichkeit und Klarheit. Im Rahmen der vorgeschlagenen Regelung kann sich die Praxis der Namenswahl der gesellschaftlichen Entwicklung anpassen.

Das Wahlrecht wird an den Anfang gestellt, damit eine bewusste Namenswahl der Brautleute gefördert wird. Die gesetzliche Vermutung, dass jeder seinen Namen behält, gilt im Sinne einer subsidiären Regelung für jene Fälle, in denen keine Wahl getroffen wurde.

Bei einer Wiederverheiratung soll auch der angestammte Name wieder verwendet werden dürfen. Wie die Eidgenössische Kommission für Zivilstandsfragen feststellt, besteht in der Praxis ein Bedürfnis, auf den angestammten Namen zurückzukom-

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men. Es gibt gute Gründe, warum eine Frau nach einer Scheidung zunächst den Namen des geschiedenen Mannes beibehalten will, z. B. um den gleichen Namen zu führen wie die Kinder. Auch bei einer Wiederverheiratung nach der Verwitwung kann ein Bedürfnis bestehen, auf den angestammten Namen zurückzukommen.

Als angestammter Name gilt zunächst der Name, den man durch Abstammung bei der Geburt erhielt. Nach der Praxis der Zivilstandsbehörden gilt als angestammter Name auch der Name, der bei einer Adoption angenommen oder in einem Namensänderungsverfahren bewilligt wird. «Angestammt» ist somit der Name, den jemand vor seiner ersten Heirat trägt. Nach der neuen Bestimmung können die Brautleute diesen Namen oder den Namen, den sie unmittelbar vor der neuen Heirat tragen, wählen. Ausgeschlossen dagegen sind Namen, die infolge einer früheren Eheschliessung geführt wurden.

Die Erklärung über die Namenswahl muss vor der Eheschliessung abgegeben werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll nach der Trauung grundsätzlich keine Frist eingeräumt werden, innert der sich die Eheleute noch anders besinnen können.

Eine Ausnahmemöglichkeit besteht bei Paaren, die im Ausland geheiratet haben und über die neuen Möglichkeiten nicht genügend in Kenntnis gesetzt worden sind. Die Praxis hat für dieses Problem schon eine befriedigende Lösung gefunden, indem sie von der Optionserklärung nach Artikel 37 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) ausgeht. Nach dieser Bestimmung kann eine Person verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. Die Optionserklärung ist in engem zeitlichen Zusammenhang mit der im Ausland erfolgten Heirat und ihrer Meldung für die Eintragung in die schweizerischen Zivilstandsregister abzugeben.

Die Eintragung wird von der Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Heimatkantons verfügt (Art. 32 IPRG). Es wird von einer Frist von rund sechs Monaten ausgegangen, wobei die Behörden einen gewissen Spielraum haben. In diesem zeitlichen Rahmen sind in Auslandfällen Namenserklärungen nach schweizerischem Recht auch nach der Heirat möglich. Diese Praxis soll mit der neuen Regelung nicht geändert werden.

Hingegen soll das Paar, das sich erst bei der Geburt oder der Adoption des ersten Kindes zu einem gemeinsamen Namen entschliesst, in diesem Zeitpunkt noch die Möglichkeit
dazu haben. Dies wird in einem neuen Absatz 3 festgehalten.

Abgeschafft wird die bei der Revision des ZGB von 1984 für die Frau und mit der Änderung der Zivilstandsverordnung von 1994 für den Mann eingeführte Möglichkeit, dass derjenige, der den Familiennamen des andern annimmt, seinen bisherigen Namen voranstellen kann. In der Praxis führen diese Doppelnamen dazu, dass die Person ­ in den allermeisten Fällen handelte es sich um eine Frau ­ nur mit ihrem ersten Namen angesprochen wird. Indem jetzt die getrennte Namensführung ermöglicht wird, erübrigt sich die Möglichkeit der Voranstellung. Im Sinne einer möglichst einfachen und klaren Regelung soll sie wieder abgeschafft werden.

35

Art. 160a (neu)

Familienname nach Auflösung der Ehe

In dieser Bestimmung wird die Namenserklärung nach Beendigung der Ehe geregelt.

An einer systematisch neuen Stelle werden damit alle Gründe zusammengefasst, die zur Beendigung der Ehe führen können: Verwitwung, Scheidung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eheauflösungserklärung wegen Verschollenheit. Materiell ändert gegenüber der heutigen Rechtslage einerseits die Möglichkeit, dass auch verwitwete 4949

Personen ihren früheren oder angestammten Namen annehmen können, ohne ein Namensänderungsgesuch stellen zu müssen. Anderseits wird die Frist, die heute ein halbes Jahr beträgt, gemäss dem revidierten Scheidungsrecht auf ein Jahr erstreckt.

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Art. 161

Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Um dem Gedanken der Gleichberechtigung möglichst umfassend zum Durchbruch zu verhelfen, soll mit der Revision des Namensrechts auch die Revision des Bürgerrechts erfolgen. Die Heirat soll keine Auswirkungen mehr auf das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Ehegatten haben. Dies hätte mit einer einfachen Aufhebung von Artikel 161 ZGB ausgedrückt werden können. Die neue Rechtslage soll aber ausdrücklich festgehalten werden, damit sie auch für die nicht rechtskundige Bevölkerung klar ist. Da es sich beim ZGB um eine der populärsten Kodifikationen handelt, ist dieses Kriterium von Bedeutung.

37

Art. 267a

Kantons- und Gemeindebürgerrecht bei Adoption

Die Neufassung von Artikel 267a ist eine Folgeänderung auf Grund des neuen Artikels 271 des Entwurfs. Das Kind, und somit auch das Adoptivkind, erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Familiennamen es führt. Wie bisher bleibt die Bestimmung auf die gemeinschaftliche Adoption nach Artikel 264a ZGB zugeschnitten. Bei der Einzeladoption nach Artikel 264b gilt die Koppelung an den Familiennamen der adoptierenden Person für den Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts sinngemäss.

38

Art. 270

A. Familienname; I. Im allgemeinen

Im Falle, dass verheiratete Eltern nicht einen gemeinsamen Familiennamen tragen, sollen sie wählen, ob ihre gemeinsamen Kinder den Namen der Mutter oder den Namen des Vaters erhalten, wobei alle gemeinsamen Kinder denselben Namen tragen müssen.

Diese Erklärung kann bei der Heirat, im Zusammenhang mit der Wahl des Ehenamens, oder bei der Geburt des ersten Kindes, im Zusammenhang mit der Wahl des Vornamens, abgegeben werden. Analog zur Geburt muss der Familienname auch bei einer Adoption durch die Adoptiveltern festgelegt werden. Die Kommission ist der Meinung, dass sich die Ehegatten nicht schon bei der Heirat definitiv festlegen müssen, wie ihre gemeinsamen Kinder heissen werden. Es mag nämlich für viele Paare schwierig sein, schon im Zeitpunkt der Eheschliessung zu entscheiden, wie gemeinsame Kinder heissen sollen. Zudem spielt bei der Namenswahl des Kindes das Interesse des Kindes, den gleichen Namen zu tragen wie derjenige Elternteil, bei dem es lebt, eine zentrale Rolle. Dieses Interesse kann bei der Geburt des Kindes besser berücksichtigt werden als schon bei der Heirat, zumindest in all jenen Fällen, in denen die Eltern getrennt leben oder ein Ehescheidungsverfahren hängig ist. Schliesslich erübrigt sich dieser Entscheid in all jenen Fällen, wo Ehepaare gar keine Kinder bekommen oder die Ehe erst im fortgeschrittenen Alter schliessen. Nicht nur entspre-

4950

chende Regelungen im Ausland sprechen für die Möglichkeit, die Erklärung auch erst bei der Geburt abzugeben oder in diesem Zeitpunkt auf die bei der Heirat abgegebene Erklärung zurückzukommen, sondern die Bedürfnisse der Praxis. Bei einer allzu frühen Festlegung des Familiennamens der Kinder dürfte nämlich mit einer grösseren Zahl administrativ aufwendiger Namensänderungsgesuche zu rechnen sein.

Der Entwurf sieht keine Regelung vor für den Fall, dass sich die Eltern nicht über den Familiennamen der Kinder einigen können. In der Praxis wird es die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes sein, die die Namenswahl im Sinne des Kindeswohls vornehmen wird. Dieses aufwendige Verfahren soll aber nicht in den Gesetzestext eingebaut werden, da anzunehmen ist, dass die allermeisten Fälle auf unbürokratischem Weg, sei dies durch Vermittlung von Bekannten oder durch Familienberatungsstellen, gelöst werden können. Zudem könnte ein im Gesetz ausdrücklich erwähntes Verfahren der Konfliktbewältigung als voreilige Einmischung des Staates in private Angelegenheiten oder als Entmündigung empfunden werden.

Das Aufnehmen einer subsidiären gesetzlichen Vermutung könnte kaum zu einer befriedigenden Lösung führen: die Rechtsfolge, dass die Kinder bei Uneinigkeit der Eltern den Namen der Mutter beziehungsweise denjenigen des Vaters annehmen, verstösst gegen die Gleichberechtigung, und die Vermutung, dass Töchter wie ihre Mutter und Söhne wie ihr Vater heissen ­ oder umgekehrt ­ verstösst gegen den Grundsatz, dass die gemeinsamen Kinder den gleichen Namen tragen sollen. Auch die Möglichkeit, die Bildung von Doppelnamen zuzulassen, hätte Nachteile: sie würde einen Einbruch in das Prinzip darstellen, dass in der Schweiz keine Doppelnamen zugelassen sind, mit Ausnahme der echten, d. h. der historisch gewachsenen Doppelnamen.

39

Art. 270a (neu)

II. Spätere Heirat der Eltern

Der von der Kommission vorgeschlagene Artikel 270a betrifft einen Fall, der in der Praxis eher selten ist, aber zu stossenden Resultaten führen kann. Heute ist es möglich, dass der Name eines Kindes infolge Heirat seiner Eltern geändert wird, ohne dass seine Einwilligung nötig ist, selbst wenn es schon erwachsen ist. Der beantragte Artikel 270a (neu) ZGB verlangt eine ausdrückliche Zustimmung zur Namensänderung durch das Kind, wenn dieses sein 16. Altersjahr vollendet hat. Auch bei einer Adoption muss die Zustimmung des Kindes vorliegen, wenn dieses urteilsfähig ist (Art. 265 Abs. 2 ZGB); dort muss die Behörde im Zweifelsfall abklären, ob die Urteilsfähigkeit gegeben ist. Um bei der Einwilligung in die Namensänderung ein aufwendiges Verfahren zu sparen, legt die Kommission beim Namensrecht eine Altersgrenze fest. Das Alter von 16 Jahren wurde in Anlehnung an das Bürgerrecht ­ Kinder ab 16 Jahren werden nur mit ihrer Zustimmung in die Einbürgerung ihrer Eltern einbezogen (Art. 34 Abs. 2 Bürgerrechtsgesetz) ­ und im Hinblick auf die religiöse Mündigkeit (Art. 303 Abs. 3 ZGB), die ebenfalls mit 16 Jahren eintritt, gewählt. Im weiteren dient die Festlegung einer Altersgrenze der Rechtssicherheit.

310

Art. 271

B. Heimat

Absatz 1 koppelt für Kinder miteinander verheirateter Eltern den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts bei der Begründung des Kindesverhältnisses an 4951

den Familiennamen. Unter dem Aspekt der Gleichberechtigung wäre es nicht mehr gerechtfertigt, dass das Kind verheirateter Eltern automatisch das Bürgerrecht des Vaters annimmt. Auch aus Gründen der Praktikabilität wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Kindes an den Namen gekoppelt.

Absatz 2 bestätigt diese Koppelung des Bürgerrechts an den Namen. Bei Änderung des Familiennamens nach der Begründung des Kindesverhältnisses durch Heirat der Eltern erwirbt das Kind auch dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht und verliert das bisherige.

4

Übergangsrecht

41

Artikel 8a

Schlusstitel

Ehegatten, die bei der Heirat ihren Namen geändert haben, sollen innert *zweier Jahre neu über ihren Familiennamen entscheiden und gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären können, dass sie den vor der Heirat geführten oder den angestammten Namen wieder annehmen wollen. Diese Möglichkeit steht allen Ehepaaren offen, auch denjenigen, die schon vor dem Inkrafttreten der letzten Eherechtsrevision (1. Januar 1988) geheiratet haben. Die Rückwirkung beschränkt sich aber auf die Neuerung, dass die Eheleute keinen gemeinsamen Familiennamen führen müssen. In den übrigen Fällen, in denen Eheleute auf Grund des neuen Rechts eine Änderung vorsehen wollen ­ z. B. wenn sie anstelle des Namens des Mannes den früheren Namen der Frau als gemeinsamen Familiennamen annehmen möchten ­, ist ein Gesuch um Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 ZGB) einzureichen. Die Frage des Namens der gemeinsamen Kinder wird nicht wieder aufgeworfen, wenn diese vor der Abgabe der Erklärung geboren wurden: sie heissen weiterhin so wie derjenige Ehegatte, der seinen Namen nicht geändert hatte.

5

Änderung anderer Erlasse

51

Organisation der Bundesrechtspflege

Art. 44 Bst. a OG In Artikel 44 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) wird der Verweis auf Artikel 30 Absatz 2 ZGB aufgehoben. Es handelt sich um eine reine Folgeänderung: wenn Absatz 2 von Artikel 30 ZGB wegfällt, ist auch der Verweis darauf aufzuheben.

52

Art. 4

Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG) vom 29. September 1952 Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Absatz 1 bleibt unverändert. Dies kann unter Umständen zu einer Ausnahme vom Prinzip der Koppelung von Namen und Bürgerrecht führen, nämlich dann, wenn das Kind von seinem schweizerischen Elternteil das Kantons- und Bürgerrecht, nicht 4952

aber den Namen hat. Dieser richtet sich unter Umständen nach ausländischem Recht (Art. 37 IPRG).

In Absatz 2 wird der Grundsatz der Koppelung von Namen und Bürgerrecht festgehalten, der mit der Änderung von Artikel 271 des Entwurfs ZGB eingeführt wird. Es können sich Auslegungsprobleme ergeben, wenn das Kind nach ausländischem Recht einen von beiden Eltern hergeleiteten Doppelnamen führt (Artikel 37 IPRG).

Eine Lösung könnte in der Praxis darin bestehen, dass ein Wahlrecht gewährt oder dass an den ersten Familiennamen des Doppelnamens angeknüpft wird.

6

Minderheiten

61 Eine erste Minderheit (Baumann J. Alexander, Fischer-Hägglingen, Vallender) beantragt, Artikel 160 Absatz 2 so zu fassen, dass der bisherige Name des Bräutigams zum gemeinsamen Familiennamen wird, wenn die Brautleute keine Erklärung abgeben. Im Interesse der Kontinuität soll das Namensrecht in den Fällen, in denen die Brautleute keine Wahl treffen, wie bisher fortgeführt werden. Die Zivilstandsbeamtinnen und die Zivilstandsbeamten sind verpflichtet, die Brautleute darauf aufmerksam zu machen, dass ihnen eine Wahlmöglichkeit offensteht, und das Gesetz stellt diese Wahlmöglichkeit an den Anfang, damit möglichst oft davon Gebrauch gemacht wird. Damit ist dem Anliegen der Rechtsfortbildung genügend Rechnung getragen.

62 Eine zweite Minderheit (von Felten, Hollenstein) beantragt, in Artikel 270 Absatz 2 ZGB die gesetzliche Vermutung aufzunehmen, dass das Kind den Namen der Mutter erhält, wenn die Eltern getrennte Namen tragen und für das Kind keine Namenswahl getroffen haben. In diesen Fällen ist die namensrechtliche Gleichbehandlung von Kindern verheirateter, bzw. nicht miteinander verheirateter Eltern geboten. Dass das Kind den Namen der Mutter erhält, verstösst nicht gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz. Es handelt sich vielmehr um die Konkretisierung des namensrechtlichen Kindesinteresses nach Feststellung der Identität im Zeitpunkt der Geburt. Da ist es sachgerecht, dass das Kind den Namen der Frau erhält, die es geboren hat. Ein vom Zivilstand der Eltern abhängiges Namensrecht ist in den Fällen, bei denen kein Familienname besteht und die Eltern unterschiedliche Namen tragen, sachlich nicht gerechtfertigt.

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Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 64 Absatz 2 der Bundesverfassung, die dem Bund eine umfassende Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts gibt.

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Finanzielle und personelle Konsequenzen

Nach Auffassung der Kommission für Zivilstandsfragen sind auf Grund der Revision praktisch keine personellen und finanziellen Auswirkungen zu erwarten. Vorbehalten bleibt das Ergebnis eines allfälligen Vernehmlassungsverfahrens zu den Ausführungserlassen.

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