Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 1999

Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren vom 18. Juni 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 1998 1, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz2: Gliederungstitel vor Art. 62a

Zweites Kapitelbis: Konzentriertes Entscheidverfahren Art. 62a

Anhörung

1

Sieht ein Gesetz für Vorhaben wie Bauten und Anlagen die Konzentration von Entscheiden bei einer einzigen Behörde (Leitbehörde) vor, so holt diese vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden ein.

2

Sind mehrere Fachbehörden betroffen, so hört die Leitbehörde sie gleichzeitig an; sie kann sie jedoch nacheinander anhören, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.

3

Die Leitbehörde setzt den Fachbehörden eine Frist zur Stellungnahme; die Frist beträgt in der Regel zwei Monate.

4 Die Leitbehörde und die Fachbehörden legen einvernehmlich die Fälle fest, in denen ausnahmsweise keine Stellungnahmen eingeholt werden müssen.

Art. 62b

Bereinigung

1

Bestehen zwischen den Stellungnahmen der Fachbehörden Widersprüche oder ist die Leitbehörde mit den Stellungnahmen nicht einverstanden, so führt sie mit den Fachbehörden innerhalb von 30 Tagen ein Bereinigungsgespräch; sie kann dazu weitere Behörden oder Fachleute beiziehen.

1 2

BBl 1998 2591 SR 172.010

1999-4458

5043

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

2

Gelingt die Bereinigung, so ist das Ergebnis für die Leitbehörde verbindlich.

3

Misslingt die Bereinigung, so entscheidet die Leitbehörde; bei wesentlichen Differenzen zwischen Verwaltungseinheiten des gleichen Departements weist dieses die Leitbehörde an, wie zu entscheiden ist. Sind mehrere Departemente betroffen, so setzen diese sich ins Einvernehmen. In der Begründung des Entscheids sind die abweichenden Stellungnahmen aufzuführen.

4

Die Fachbehörden sind auch nach Durchführung eines Bereinigungsverfahrens befugt, gegenüber einer Rechtsmittelbehörde über ihre Stellungnahme selbstständig Auskunft zu geben.

Art. 62c

Fristen

1

Der Bundesrat setzt für die Verfahren, mit denen die Pläne für Bauten und Anlagen genehmigt werden, Fristen fest, innert welchen der Entscheid zu treffen ist.

2 Sofern eine dieser Fristen nicht eingehalten werden kann, teilt die Leitbehörde dem Gesuchsteller unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid getroffen werden kann.

2. Bundesrechtspflegegesetz3: Art. 99 Abs. 2 Bst. c und d 2

Absatz 1 findet keine Anwendung auf: c.

Betriebskonzessionen, Betriebsbewilligungen, Genehmigungen von Betriebsreglementen und Plangenehmigungen für Flugplätze;

d.

Plangenehmigungen für Eisenbahn-, Trolleybus-, öffentliche Schiffahrts-, Rohrleitungs- und elektrische Anlagen sowie für Nationalstrassen.

Art. 100 Abs. 1 Bst. r Aufgehoben

3. Bundesgesetz vom 1. Juli 19664 über den Natur- und Heimatschutz: Art. 2 Abs. 2 2

Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.

3 4

SR 173.110 SR 451

5044

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

Art. 3 Randtitel und Abs. 4 Pflichten von Bund und Kantonen

4

Die Bundesbehörden hören vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, das Bundesamt für Kultur und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken beim Vollzug dieses Gesetzes nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes5 mit.

Art. 6 Abs. 1 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.

Art. 7 Begutachtung durch die Kommission

1 Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft oder das Bundesamt für Kultur, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.

2 Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.

Art. 12a Abs. 1 zweiter Satz 1

... Die öffentliche Auflage dauert in der Regel 30 Tage.

Art. 22 Abs. 3 zweiter Satz Aufgehoben

5

SR 172.010; AS ....

5045

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

4. Militärgesetz6: Art. 122a

Tätigkeiten der Landesverteidigung

Für Tätigkeiten, die der Landesverteidigung dienen, sind keine kantonalen Bewilligungen und kantonalen Pläne erforderlich.

Gliederungstitel vor Art. 126

3. Kapitel: Militärische Bauten und Anlagen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 126

Grundsatz

1

Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden.

2

Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.

3 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig einschränkt.

4

Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung7 voraus.

Art. 126a

Anwendbares Recht

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung8 (EntG).

Gliederungstitel vor Art. 126b

2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren Art. 126b

Ordentliches Plangenehmigungsverfahren; Einleitung

Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

6 7 8

SR 510.10; AS 1999 1153 SR 700; AS ... (BBl 1998 1455) SR 711

5046

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

Art. 126c

Aussteckung

1

Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller die Veränderungen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile aufzustellen.

2 Aus wichtigen Gründen kann die Genehmigungsbehörde ganz oder teilweise von der Pflicht nach Absatz 1 befreien.

3 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen.

Art. 126d

Anhörung, Publikation und Auflage

1

Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und Gemeinden zur Stellungnahme. Das gesamte Anhörungsverfahren dauert drei Monate. In begründeten Fällen kann diese Frist ausnahmsweise verlängert werden.

2

Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden sowie im Bundesblatt zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

3

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42­44 EntG9 zur Folge.

Art. 126e

Persönliche Anzeige

Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG10 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

Art. 126f

Einsprache

1

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes11 oder des EntG12 Partei ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

2

Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39­41 EntG sind bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.

3

Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

9 10 11 12

SR 711 SR 711 SR 172.021 SR 711

5047

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

Art. 126g

Bereinigung in der Bundesverwaltung

Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes13.

Art. 127

Plangenehmigung; Geltungsdauer

1

Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.

2

Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.

3

Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.

Art. 128 1

Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren

Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei: a.

örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;

b.

Bauten und Anlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;

c.

Bauten und Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.

2

Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.

3

Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.

4

Im übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.

Art. 128a

Schutz militärischer Anlagen

1

Für Bauten und Anlagen, welche dem Bundesgesetz vom 23. Juni 195014 über den Schutz militärischer Anlagen unterstehen, ist keine Plangenehmigung erforderlich.

2

Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren ist sinngemäss anwendbar. Dem Geheimhaltungsinteresse ist dabei Rechnung zu tragen.

13 14

SR 172.010; AS ...

SR 510.518

5048

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

Gliederungstitel vor Art. 129

3. Abschnitt: Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung Art. 129 1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG15 durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.

2

Die Genehmigungsbehörde übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

3

Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im übrigen gilt Artikel 76 EntG.

Gliederungstitel vor Art. 130

4. Abschnitt: Rechtsmittelverfahren Art. 130

Beschwerde

1

Plangenehmigungsentscheide unterliegen letztinstanzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

2

Das Beschwerderecht richtet sich nach dem jeweils in der Sache anwendbaren Bundesrecht. Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.

Art. 151 Abs. 4

4

Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 18. Juni 1999 dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.

15

SR 711

5049

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

5. Bundesgesetz über die Enteignung16: Einführen einer Abkürzung des Titels EntG Art. 4 Bst. d und e Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden: d.

im Zusammenhang mit einem Werk für die Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft;

e.

Bisheriger Bst. d

Art. 46 Aufgehoben

6. Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 191617: Art. 46 Abs. 3 und 4 3

Müssen zur Ausführung eines Wasserkraftwerkes Grundstücke in einem anderen als dem Konzessionskanton in Anspruch genommen werden, so gewährt das Departement das Enteignungsrecht.

4

Wird die Konzession vom Departement erteilt, so steht dem Konzessionsbewerber das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz über die Enteignung18 (EntG) zu.

Art. 47 b. Anwendbares Recht

16 17 18 19

Das Enteignungsverfahren und die Entschädigungspflicht richten sich nach dem EntG19; abweichende Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes bleiben vorbehalten.

SR 711 SR 721.80 SR 711 SR 711

5050

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

Art. 62 III. Bei Bundeskonzessionen 1. Zuständigkeit

1

Das Departement entscheidet mit der Erteilung der Konzession auch über die Genehmigung der für die Erstellung oder Änderung von Anlagen erforderlichen Pläne.

2

Das Konzessionsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und subsidiär nach dem EntG20.

3

Mit der Konzession werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.

4 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Konzessionär in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.

Art. 62a 2. Ordentliches Verfahren a. Einleitung

Das Konzessionsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Wasserwirtschaft (Bundesamt) einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

Art. 62b

b. Aussteckung

1

Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Konzessionsbewerber die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile aufzustellen.

2

Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Bundesamt vorzubringen.

Art. 62c c. Anhörung, Publikation und Auflage

1

Das Bundesamt übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.

2

Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

3 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42­44 EntG21 zur Folge.

20 21

SR 711 SR 711

5051

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

Art. 62d d. Persönliche Anzeige

Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Konzessionsbewerber den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG22 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

Art. 62e

e. Einsprache

1

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes23 oder des EntG24 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

2 Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39­41 EntG sind beim Bundesamt einzureichen.

3

Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

Art. 62f f. Bereinigung in der Bundesverwaltung

Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes25.

Art. 62g

3. Entscheid

Mit der Erteilung der Konzession entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.

Art. 62h

4. Vereinfachtes Verfahren

1

Das vereinfachte Verfahren wird angewendet bei: a.

örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;

b.

Anlagen, deren Änderung während der Dauer der Konzession das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;

c.

Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.

2

Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.

22 23 24 25

SR 711 SR 172.021 SR 711 SR 172.010; AS ...

5052

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

3

Das Bundesamt kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Das Bundesamt unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Das Bundesamt kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Es setzt dafür eine angemessene Frist.

4

Im übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren.

Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.

Art. 62i 5. Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung

1

Nach Abschluss des Konzessionsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG26 durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.

2 Das Bundesamt übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

3

Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Konzessionsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im übrigen gilt Artikel 76 EntG.

Art. 62k

6. Mitwirkung der Kantone

1

Fallen beim Bau von Anlagen, insbesondere von Stollen und Kavernen, erhebliche Mengen von Ausbruch- oder Aushubmaterial an, die nicht in der Nähe der Anlage verwertet oder abgelagert werden können, so bezeichnen die betroffenen Kantone die erforderlichen Standorte für die Entsorgung des Materials.

2 Liegt im Zeitpunkt der Plangenehmigung keine rechtskräftige Bewilligung des betroffenen Kantons vor, so kann das Departement den Standort für ein Zwischenlager bezeichnen und dessen Nutzung mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Es gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes. Der Kanton bezeichnet innerhalb von fünf Jahren die Standorte für die Entsorgung des Materials.

Art. 72 Abs. 3 3

Gegen Verfügungen einer Verwaltungseinheit des Bundes in Anwendung dieses Gesetzes kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden.

26

SR 711

5053

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

Art. 75a III. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 1999

Das alte Verfahrensrecht ist anwendbar auf: a. Konzessionsgesuche, die zwei Jahre oder länger hängig sind; b. hängige Baugesuche; c. Baugesuche für Anlagen, die zur Ausübung einer nach altem Verfahrensrecht erteilten Konzession erforderlich sind, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung eingereicht werden; d.

hängige Beschwerden.

7. Bundesgesetz vom 8. März 196027 über die Nationalstrassen: Einführen einer Abkürzung des Titels NSG Ersatz von Ausdrücken 1

Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Eidgenössisches Departement des Innern» durch «das zuständige Departement (Departement)» (Art. 14) beziehungsweise «Departement» und «Eidgenössisches Amt für Strassen- und Flussbau» durch «das zuständige Bundesamt (Bundesamt)» (Art. 10) beziehungsweise «Bundesamt» ersetzt.

2

In den Artikeln 25 Absatz 3 und 51 Absatz 2 wird der Ausdruck «des Enteignungsgesetzes» durch «des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)» (Art. 25) beziehungsweise «EntG» (Art. 51) ersetzt.

Art. 16 Abs. 2 und 3

2

Über Baugesuche entscheiden die von den Kantonen bezeichneten Behörden. Die kantonale Behörde hört vor der Erteilung der Baubewilligung das Departement an. Dieses ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.

3

Aufgehoben

Art. 17 1 Die Projektierungszonen fallen mit der rechtskräftigen d. Aufhebung der Projektierungsder Baulinien, spätestens aber nach fünf Jahren dahin; sie zonen

Festlegung können um höchstens drei Jahre verlängert werden. Ist eine Projektierungszone

27

SR 725.11

5054

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

hinfällig geworden, so kann eine neue Projektierungszone mit ganz oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt werden.

2

Das Departement hebt eine Projektierungszone auf, wenn feststeht, dass die durch sie gesicherten Varianten einer Linienführung nicht ausgeführt werden.

3

Verfügungen über die Aufhebung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.

Art. 21

1. Ausarbeitung 1 Nach der Genehmigung der generellen der Ausführungsin Zusammenarbeit mit dem Bundesamt projekte

Projekte arbeiten die Kantone sowie den interessierten Bundesstellen die Ausführungsprojekte aus. Diese geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien.

2

Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Ausführungsprojekte und Pläne fest.

Art. 24 Abs. 2 und 3

2

Über Baugesuche entscheiden die von den Kantonen bezeichneten Behörden. Die kantonale Behörde hört vor der Erteilung der Baubewilligung das Departement an. Dieses ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.

3

Aufgehoben

Art. 26 3. Plangenehmigungsverfahren a. Grundsatz

1

Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.

2

Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen.

3

Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.

Art. 26a

b. Anwendbares Recht

28

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und subsidiär nach dem EntG28.

SR 711

5055

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

Art. 27 4. Ordentliches Plangenehmigungsverfahren a. Einleitung

Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

Art. 27a

b. Aussteckung

1

Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile aufzustellen.

2

Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Departement vorzubringen.

Art. 27b

c. Anhörung, Publikation und Auflage

1

Das Departement übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.

2

Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

3

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42­44 EntG29 zur Folge.

Art. 27c d. Persönliche Anzeige

Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Kanton den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG30 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

Art. 27d

e. Einsprache

29 30 31 32

1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes31 oder des EntG32 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

SR 711 SR 711 SR 172.021 SR 711

5056

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

2

Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39­41 EntG sind beim Departement einzureichen.

3

Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

Art. 27e f. Bereinigung in der Bundesverwaltung

Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes33.

Art. 28

5. Plangenehmigung; Geltungsdauer; Beschwerde

1

Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.

2

Es kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.

3

Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.

4

Das Departement kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.

5

Gegen den Plangenehmigungsentscheid und weitere Verfügungen des Departements kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden.

Art. 28a

6. Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren

1

Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei: a.

örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;

b.

Bauten und Anlagen, deren Änderung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;

c.

Bauten und Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.

2

Das Departement kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Das Departement un-

33

SR 172.010; AS ...

5057

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

terbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Das Departement kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Es setzt dafür eine angemessene Frist.

3

Im übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren.

Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.

Art. 29 Randtitel

7. Öffentlichkeit der Baulinienpläne

Art. 36 Abs. 2 2

Das Departement kann für den Erlass der Verfügung eine angemessene Frist ansetzen. Wird innerhalb der Frist die Landumlegung nicht verfügt, so wird das ordentliche Verfahren mit Enteignungen durchgeführt.

Art. 39

1

8. Enteignung; Den Kantonen steht das Enteignungsrecht zu.

Schätzungsverfahren; vorzeitige Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.

Besitzeinweisung 2 Wird der Landerwerb auf dem Enteignungsweg

Sie sind befugt, das

durchgeführt, so findet nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG34 statt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt; Artikel 38 EntG bleibt vorbehalten.

3

Das Departement übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

4

Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im übrigen gilt Artikel 76 EntG.

Art. 62

1 Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits II. Übergangsbestimmungen aufgelegt worden sind, werden nach altem Verfahrensrecht beurteilt.

zur Änderung vom 18. Juni 1999 2 Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.

34

SR 711

5058

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

8. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 190235: Ersatz eines Ausdrucks: In den Artikeln 25 und 26 wird der Ausdruck «Eidgenössisches Starkstrominspektorat» durch «Inspektorat» ersetzt.

Art. 2 Abs. 3 3

Wenn Zweifel bestehen, ob eine elektrische Anlage als Starkstrom- oder als Schwachstromanlage im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sei, so entscheidet darüber das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) endgültig.

Art. 4 Abs. 3 3

Der Bundesrat bezeichnet die Schwachstromanlagen, die der Plangenehmigungspflicht unterstellt sind.

Art. 14 Hausinstallationen im Sinne dieses Gesetzes sind elektrische Einrichtungen in Häusern, zugehörigen Räumen und Nebengebäuden, bei denen nicht höhere als die vom Bundesrat als zulässig erklärten elektrischen Spannungen verwendet werden.

Art. 15

1

Die in Artikel 3 vorgesehenen Vorschriften bezeichnen insbesondere die beim Zusammentreffen von Starkstromleitungen und Schwachstromleitungen oder von Starkstromleitungen unter sich erforderlichen technischen Sicherungsmassnahmen.

2 Die Durchführung der letzteren soll im einzelnen Falle in der für die Gesamtheit der zusammentreffenden Anlagen zweckmässigsten Weise erfolgen. Wird keine Verständigung über die zu treffenden Massnahmen erzielt, so entscheidet das Departement aufgrund des Gutachtens der Kommission nach Artikel 19.

3

Die zur Ausführung dieser Sicherungsmassnahmen aufzuwendenden Kosten sind von den zusammentreffenden Unternehmungen gemeinsam zu tragen.

4

Die Kosten für die notwendigen Schutzvorrichtungen oder Änderungen werden im Verhältnis der wirtschaftlichen Bedeutung der Anlagen verteilt, unabhängig davon, welche Leitung zuerst bestanden hat und welche Leitung von den Massnahmen betroffen ist.

5

Wenn unter den Beteiligten eine Verständigung über den Umfang der gemeinsam zu tragenden Kosten und über deren Verteilung nicht erzielt wird, so erlässt die zuständige Bundesbehörde eine Verfügung. Vorbehalten bleibt die verwaltungsrechtliche Klage nach Artikel 116 Buchstabe a oder b des Bundesrechtspflegegesetzes36

35 36

SR 734.0 SR 173.110; AS 1999 1118

5059

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

bei Streitigkeiten über das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.

6

Die Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich nicht auf Hausinstallationen.

Gliederungstitel vor Art. 16

IIIa. Plangenehmigungsverfahren Art. 16 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.

2

Genehmigungsbehörde ist: a.

das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Inspektorat);

b.

das Bundesamt für Energie für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;

c.

die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.

3

Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.

4 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin von Stark- oder Schwachstromanlagen (Unternehmung) in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.

5 Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung37 voraus.

6

Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.

7

Der Bundesrat kann Hausinstallationen, Niederspannungsverteilnetze und Niederspannungs-Energieerzeugungsanlagen von der Plangenehmigungspflicht befreien oder bestimmte Verfahrenserleichterungen vorsehen.

Art. 16a Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung38 (EntG).

37 38

SR 700; AS ... (BBl 1998 1455) SR 711

5060

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

Art. 16b Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

Art. 16c 1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.

2

Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache beim Inspektorat vorzubringen.

Art. 16d 1

Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.

2

Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

3

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42­44 EntG39 zur Folge.

Art. 16e Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG40 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

Art. 16f 1

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes41 oder des EntG42 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

2

Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39­41 EntG sind bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.

3

Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

39 40 41 42

SR 711 SR 711 SR 172.021 SR 711

5061

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

Art. 16g Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes43.

Art. 16h 1

Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.

2

Das Inspektorat erteilt die Plangenehmigung, wenn es bei Einsprachen oder bei Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden eine Einigung herbeiführen konnte. Andernfalls übermittelt es die Unterlagen dem Bundesamt für Energie. Dieses führt das Verfahren weiter und entscheidet.

Art. 16i

1

Die Plangenehmigung erlischt, wenn drei Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.

2 Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen angemessen verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.

Art. 17 1

Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei: a.

örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;

b.

Anlagen, deren Änderung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;

c.

Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden oder die der Baustromversorgung dienen.

2 Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.

3

Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.

4

Im übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.

43

SR 172.010; AS ...

5062

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

Art. 19 Abs. 2 2

Die Kommission begutachtet die Vorschriften des Bundesrates über die Erstellung und Instandhaltung der elektrischen Anlagen sowie die Angelegenheiten, über die der Bundesrat oder das Departement nach den Artikeln 2, 3, 15 Absatz 2, 16 Absatz 7 und 24 zu entscheiden hat.

Art. 22 Der Bundesrat kann anstelle der beiden Kontrollstellen nach Artikel 21 ein einziges Inspektorat einsetzen.

Art. 23 Gegen die Verfügungen der Genehmigungsbehörden nach Artikel 16 und der Kontrollstellen nach Artikel 21 kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden.

Art. 24 Bei Differenzen zwischen den Kontrollstellen nach Artikel 21 entscheidet das Departement.

Art. 25a

1

Die mit dem Vollzug betrauten Stellen bearbeiten die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Personendaten einschliesslich der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgung und Sanktionen nach den Artikeln 55 ff.

2 Sie können die Daten elektronisch aufbewahren und, soweit dies für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist, untereinander austauschen.

Art. 32 Abs. 2 2 Diese leitet über die Ursache und die Folgen der ihr bekannt gewordenen erheblichen Unfälle unverzüglich eine amtliche Untersuchung ein; in wichtigeren Fällen kann sie Sachverständige beiziehen. Sie gibt der kantonalen Regierung zu Handen des Departements vom Vorfall Kenntnis.

Gliederungstitel vor Art. 42

VI. Enteignung Art. 42 Aufgehoben

5063

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

Art. 43 1

Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung nachsucht, steht das Enteignungsrecht zu.

2

Das Departement kann den Bezügern von elektrischer Energie das Enteignungsrecht erteilen.

Art. 44 Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für: a.

die Erstellung und Änderung von Einrichtungen zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie und der für deren Betrieb notwendigen Schwachstromanlagen;

b.

die Fortleitung elektrischer Energie auf bestehenden Stromversorgungs- und Stromverteilnetzen.

Art. 45 1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG44 durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.

2

Die Genehmigungsbehörde übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

3

Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im übrigen gilt Artikel 76 EntG.

Art. 46­50, 53 und 53bis Aufgehoben Art. 57 Abs. 2 2 Das Departement kann die Untersuchung und in Abstufungen auch die Beurteilung von Widerhandlungen dem Inspektorat übertragen.

Art. 63 1 Gesuche, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 1999 dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. Bei Enteignungen ist nötigenfalls das Einspracheverfahren nachzuholen.

2

Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.

44

SR 711

5064

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

9. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195745: Ersatz von Ausdrücken 1

In den Artikeln 12, 16, 17 Absatz 4, 18n Absatz 1, 18q Absatz 1, 18s Absatz 1, 18t (18n, 18q, 18s und 18t nach revidierter Fassung), 21 Absatz 1, 24 Absatz 1, 40 Absatz 2, 57 Absatz 4, 70 Absätze 1 und 2, 71 Absatz 1, 72 Absatz 3, 74, 79, 88 Absatz 1 sowie 89 Absätze 1 und 2 wird der Ausdruck «Aufsichtsbehörde», in Artikel 24 Absatz 3 der Ausdruck «Eisenbahnaufsichtsbehörde» durch «Bundesamt» ersetzt.

2

In den Artikeln 22, 51 Absatz 4 sowie 63 Absätze 1 und 2 wird der Ausdruck «Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation» durch «Departement» ersetzt.

Art. 10 Abs. 2 2

Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt.

Art. 11 II. Beschwerde

Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält, kann gegen Verfügungen des Bundesamtes bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden.

Art. 17 Abs. 3 Aufgehoben Art. 18

II. Plangenehmigungsverfahren 1. Grundsatz

1

Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.

2

Genehmigungsbehörde ist: a.

das Bundesamt;

b.

bei Grossprojekten gemäss Anhang das Departement.

3

Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.

4

Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.

45

SR 742.101

5065

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

5

Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung46 voraus.

6

Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.

Art. 18a

2. Anwendbares Recht

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung47 (EntG).

Art. 18b

3. Ordentliches Plangenehmigungsverfahren a. Einleitung

Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

Art. 18c

b. Vorbereitende Handlungen

1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Bahnunternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.

2 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen.

3

Für andere vorbereitende Handlungen, für die Projektbereinigung und für die Erhärtung der Entscheidungsgrundlagen gilt das Verfahren nach Artikel 15 EntG48. Die Genehmigungsbehörde entscheidet über Einwände Dritter.

Art. 18d c. Anhörung, Publikation und Auflage

1

Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.

2

Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

46 47 48

SR 700; AS ... (BBl 1998 1455) SR 711 SR 711

5066

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

3

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42­44 EntG49 zur Folge.

Art. 18e d. Persönliche Anzeige

Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Bahnunternehmung den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG50 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

e. Einsprache

1

Art. 18f Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 oder des EntG52 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

2

Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39­41 EntG sind bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.

3

Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

Art. 18g f. Bereinigung in der Bundesverwaltung

Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes53.

4. Plangenehmigung; Geltungsdauer; Beschwerde

1

Art. 18h Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.

2

Sie kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.

3 Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.

4

Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern.

Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden 49 50 51 52 53

SR 711 SR 711 SR 172.021 SR 711 SR 172.010; AS ...

5067

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.

5

Gegen den Plangenehmigungsentscheid des Bundesamtes kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden. Der Plangenehmigungsentscheid des Departements unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

Art. 18i 5. Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren

1

Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei: a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen; b. Eisenbahnanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt; c. Eisenbahnanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.

2

Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.

3

Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.

4

Im übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren.

Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.

Art. 18k 6. Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung

1

Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG54 durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.

2

Die Genehmigungsbehörde übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

3

Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne

54

SR 711

5068

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im übrigen gilt Artikel 76 EntG.

Art. 18l 7. Mitwirkung der Kantone

1

Fallen beim Bau von Eisenbahnanlagen, insbesondere von Tunnelanlagen, erhebliche Mengen von Ausbruch- oder Aushubmaterial an, die nicht in der Nähe der Anlage verwertet oder abgelagert werden können, so bezeichnen die betroffenen Kantone die Standorte für die Entsorgung des Materials.

2

Liegt im Zeitpunkt der Plangenehmigung keine rechtskräftige Bewilligung des betroffenen Kantons vor, so kann die Genehmigungsbehörde den Standort für ein Zwischenlager bezeichnen und dessen Nutzung mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Es gelten die Verfahrensbestimmungen für Eisenbahnanlagen. Der Kanton bezeichnet innerhalb von fünf Jahren die Standorte für die Entsorgung des Materials.

Art. 18m 8. Nebenanlagen

1

Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Bahnunternehmung bewilligt werden, wenn die Nebenanlage: a.

Bahngrundstücke beansprucht oder an solche angrenzt;

b.

die Betriebssicherheit beeinträchtigen könnte.

2

Die kantonale Behörde hört das Bundesamt vor der Bewilligung einer Nebenanlage an: a.

auf Antrag einer der Parteien, wenn zwischen Bauherrschaft und Bahnunternehmung keine Einigung erzielt werden kann;

b.

wenn die Nebenanlage den künftigen Ausbau der Eisenbahnanlage verunmöglicht oder erheblich erschwert;

c.

wenn das Baugrundstück von einer eisenbahnrechtlichen Projektierungszone oder Baulinie erfasst ist.

3

Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.

5069

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

Art. 18n III. Freihaltung von Grundstücken für künftige Eisenbahnanlagen 1. Projektierungszonen a. Festlegung

Bisheriger Art. 18b

Art. 18o b. Wirkung

Bisheriger Art. 18c Art. 18p

c. Aufhebung

1

Die Projektierungszonen fallen mit der rechtskräftigen Festlegung der Baulinien, spätestens aber nach fünf Jahren dahin; sie können um höchstens drei Jahre verlängert werden. Ist eine Projektierungszone hinfällig geworden, so kann eine neue Projektierungszone mit ganz oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt werden.

2

Das Bundesamt hebt eine Projektierungszone von Amtes wegen oder auf Antrag von Bahnunternehmung, Kanton oder Gemeinde auf, wenn feststeht, dass die geplante Eisenbahnanlage nicht ausgeführt wird.

3 Verfügungen über die Aufhebung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.

Art. 18q 2. Baulinien a. Festlegung

Bisheriger Art. 18e Art. 18r­18t Bisherige Art. 18f­18h Art. 18u

IV. Entschädigung. Voraussetzungen, Verfahren

1

Kommen Eigentumsbeschränkungen nach den Artikeln 18n­18t einer Enteignung gleich, so sind sie voll zu entschädigen. Artikel 21 bleibt vorbehalten. Für die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse beim Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend.

2

Entschädigungspflichtig ist die Bahnunternehmung oder, wenn eine solche fehlt, derjenige, der die Eigentumsbeschränkung erwirkt.

3

Der Betroffene hat seine Ansprüche innerhalb von zehn Jahren nach Wirksamwerden der Eigentumsbeschränkung schriftlich der Bahnun-

5070

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

ternehmung anzumelden. Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist nach den Artikeln 57­75 EntG55 vorzugehen.

4 In diesem Verfahren werden nur angemeldete Forderungen behandelt. Nachträgliche Einsprachen gegen die Beschränkung des Grundeigentums sowie Begehren um Änderung von Bewilligungen für Nebenanlagen (Art. 18m), von Projektierungszonen und von Baulinien sind ausgeschlossen.

5

Die Entschädigung wird vom Zeitpunkt an verzinst, in dem die Eigentumsbeschränkung wirksam wird.

Art. 18v V. Landumlegung. Zuständigkeit

1

Besteht die Möglichkeit, die für ein Vorhaben erforderlichen dinglichen Rechte durch Landumlegung zu sichern, und erfolgt die Landumlegung nicht freiwillig, so ist sie auf Antrag der Genehmigungsbehörde innerhalb der von ihr bestimmten Frist nach kantonalem Recht anzuordnen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird das ordentliche Verfahren mit Enteignungen durchgeführt.

2

Für das Landumlegungsverfahren gilt: a.

Es können Grundstücke der Bahnunternehmung eingeworfen werden.

b.

Vom Grundeigentum, das im Landumlegungsverfahren erfasst wird, können Abzüge gemacht werden.

c.

Mehrwerte aus Bodenverbesserungen, die der Bahnbau bewirkt, können angerechnet werden.

d.

Die Bahnunternehmung kann vorzeitig in den Besitz eingewiesen werden.

e.

Es können andere Vorkehrungen des kantonalen Rechts getroffen werden.

3

Das Land, das durch Abzüge von Grundeigentum für die Bedürfnisse der Bahnunternehmung an diese abgetreten wird, ist dem Landumlegungsunternehmen zum Verkehrswert zu vergüten.

4

Sieht das kantonale Recht kein besonderes Verfahren vor, so gilt das Verfahren der Baulandumlegung beziehungsweise der Güter- oder Waldzusammenlegung; das Umlegungsgebiet und der Umfang können auf den Zweck der Landumlegung für den Bahnbau beschränkt werden.

5

Dem Bahnbau werden die von ihm verursachten Mehrkosten zugerechnet. Ist die Landumlegung nur wegen des Bahnbaus nötig, so trägt die Bahnunternehmung sämtliche Kosten.

55

SR 711

5071

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

Art. 18w VI. Betriebsbewilligung

1

Das Bundesamt bestimmt die Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge, die nur mit seiner Bewilligung in Betrieb genommen werden dürfen. Es erlässt Fahrdienstvorschriften.

2

Bei Fahrzeugen und Sicherungsanlagen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen, sind vor der Ausführung zumindest das Pflichtenheft und die Typenskizze dem Bundesamt zur Prüfung vorzulegen. Dieses entscheidet im Einzelfall, ob eine Bewilligungspflicht besteht.

Art. 19­24 Randtitel Die Nummerierung der Randtitel mit römischen Ziffern erhöht sich um je vier Ziffern.

Art. 22 dritter Satz ... Fernmeldeanlagen unterliegen in allen Fällen der Plangenehmigung nach den Artikeln 18­18i.

Art. 24 Abs. 1 zweiter Satz

1

... Die Artikel 18­18i und 18m sind anwendbar.

Art. 33, 38 und 39 Randtitel Die Nummerierung der Randtitel mit römischen Ziffern erhöht sich um je vier Ziffern.

Art. 40 Randtitel, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a XVI. Streitigkeiten 1 1. Bundesamt

Das Bundesamt entscheidet nach Anhörung der beteiligten Behörden und Transportunternehmungen über Streitigkeiten betreffend: a.

die Bedürfnisse des Bahnbaues und -betriebes (Art. 18 und 18m);

Art. 48 VI. Streitigkeiten

1

Der Bundesrat entscheidet über alle Streitigkeiten nach Artikel 46.

2

Das Bundesamt entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betreffend die Beförderungspflicht und die Anordnung ausserordentlicher Sicherheitsmassnahmen bei Militärtransporten (Art. 43 Abs. 1 und 3).

3

Die Rekurskommission VBS entscheidet im Militärverwaltungsverfahren erstinstanzlich über Streitigkeiten betreffend die Anwendung

5072

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

der Militärtaxen sowie betreffend die Kosten ausserordentlicher Sicherheitsmassnahmen bei Militärtransporten .

4

Das Bundesamt entscheidet über die übrigen aus diesem Abschnitt erwachsenden Streitigkeiten zwischen öffentlichen Verwaltungen und Bahnunternehmungen betreffend Vergütungen, Kosten und deren Verteilung sowie betreffend die Haftung des Bundes (Art. 41, 42 Abs. 2, 44 und 47) .

5

Im Verhältnis zwischen den Bundesbahnen und der Bundesverwaltung entscheidet der Bundesrat anstelle der Rekurskommission VBS.

Art. 71 Abs. 3 Aufgehoben Schlussbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 1999 1 Der Bundesbeschluss vom 21. Juni 199156 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahn-Grossprojekte wird aufgehoben.

2

Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.

3

Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.

Das Gesetz erhält folgenden neuen Anhang: Anhang (Art. 18 Abs. 2 Bst. b) 1. Projekte der Schweizerischen Bundesbahnen Strecke/Linie Vauderens­Villars-sur-Glâne Mattstetten­Rothrist Olten­Muttenz Zürich-Flughafen­Winterthur Genève­Lausanne Lausanne­Yverdon Grandson­Boudry Olten­Aarau Zürich HB­Thalwil Salgesch­Leuk Zürich HB­Oerlikon Winterthur­Weinfelden Zürich­Chur 56

Teilstrecke/Teilprojekt ganze Strecke ganze Strecke ganze Strecke ganze Strecke Boucle GEAP­Mies Eclépens­Tunnel Mormont Onnens­Vaumarcus Däniken­Aarau (exkl.)

ganze Strecke ganze Strecke ganze Strecke Thurquerung Mühlehorn­Tiefenwinkel

AS 1991 1319

5073

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

2. Projekte der konzessionierten Transportunternehmungen Unternehmung Bern­Neuenburg Gürbetal­Bern­Schwarzenburg Sihltal­Zürich­Uetliberg Chemin de fer du Jura Rhätische Bahn Bremgarten­Dietikon

Abschnitt Bümpliz Nord­Rosshäusern Fischermätteli­Toffen Giesshubel­Langnau am Albis Glovelier­Delémont Unterirdische Einführung der ChurArosa-Bahn zum Bahnhof Chur Unterirdische Einführung der BD in Dietikon

3. Auflageprojekte nach Artikel 12 des Alpentransit-Beschlusses vom 4. Oktober 199157 10. Bundesgesetz vom 29. März 195058 über die Trolleybusunternehmungen: Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 6 Absatz 1, 7 und 17 Absatz 2 wird der Ausdruck «Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement» durch «Departement» ersetzt.

Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz 1

...Sie wird vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) auf bestimmte Dauer erteilt; dieses hört zuvor die beteiligte Kantonsregierung sowie die öffentlichen Transportanstalten der Landesgegend an.

Art. 8 Abs. 2 und 3 2 Gegen Verfügungen nachgeordneter Amtsstellen kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden.

3

57 58

Aufgehoben

SR 742.104; AS 1999 769 SR 744.21

5074

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

Art. 11 3. Eisenbahngesetzgebung a. Plangenehmigung

1

Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Trolleybuslinie dienen (Trolleybusanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde erstellt oder geändert werden.

2

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195759.

Art. 11a b. Weitere Vorschriften

1

Die Unternehmung untersteht den Vorschriften über die Nebenbahnen, insbesondere in Bezug auf:

2

a.

die Fahrpläne, die Betriebsunterbrechungen und die Meldung von Unfällen;

b.

die Beförderungsbedingungen und die Tarife;

c.

das Rechnungswesen und die Statistik;

d.

die Arbeits- und Ruhezeit des Personals sowie die Personalfürsorgeeinrichtungen;

e.

die Konzessions- und Verwaltungsgebühren;

f.

die Stempelabgaben auf Frachturkunden;

g.

die Bahnpolizei betreffend die Beförderung von Personen und Gütern.

Die Artikel 12­15 bleiben vorbehalten.

Art. 19a 1 ÜbergangsGesuche, die bei Inkrafttreten dieser bestimmungen nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.

zur Änderung vom 18. Juni 1999 2

Änderung hängig sind, werden

Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.

11. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196360: Einführen einer Abkürzung des Titels RLG

59 60

SR 742.101 SR 746.1

5075

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

Ersatz von Ausdrücken 1

In den Artikeln 20, 32 Absatz 2, 35 Absatz 4 und 47 Absatz 1 wird der Ausdruck «Aufsichtsbehörde», in Artikel 36 der Ausdruck «Aufsichtsbehörde der Rohrleitungsanlage» durch «Bundesamt» ersetzt.

2 In den Artikeln 32 Absatz 1 und 50 Absatz 1 wird der Ausdruck «der Inhaber», in Artikel 35 Absatz 1 «Der Inhaber der Rohrleitungsanlage» und in Artikel 50 Absatz 2 «der Inhaber der Anlage» durch «die Unternehmung» ersetzt.

Gliederungstitel vor Art. 1

I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Randtitel Geltungsbereich

Gliederungstitel vor Art. 2 Aufgehoben Art. 2 1. Plangenehmigung

1

Rohrleitungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 dürfen nur mit einer Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde erstellt oder geändert werden.

2

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung61 (EntG).

3

Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.

4

Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin der Rohrleitungsanlage (Unternehmung) in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.

Art. 3 Randtitel, Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. e und 2 2. Voraussetzungen a. allgemeine

1

Die Plangenehmigung ist zu verweigern oder, wenn eine mildere Massnahme ausreicht, nur unter einschränkenden Bedingungen oder Auflagen zu erteilen: e.

wenn die ersuchende Unternehmung die Anforderungen nach Artikel 4 nicht erfüllt, oder

2 Aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen darf die Plangenehmigung weder verweigert noch mit einschränkenden Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

61

SR 711

5076

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

Art. 4 b. ausländische Unternehmung

Eine ausländische Unternehmung muss eine in der Schweiz ansässige Geschäftsführung und Betriebsleitung sowie eine Betriebsorganisation haben, welche die Einhaltung des schweizerischen Rechts gewährleistet.

Art. 5­9 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 10 Aufgehoben Art. 10

3. Enteignungsrecht

Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung ersucht, steht das Enteignungsrecht zu.

Art. 11 Randtitel und Abs. 1

4. Anspruch auf Kreuzung von Verkehrswegen

1

Die Unternehmung hat gegen angemessene Entschädigung Anspruch auf Kreuzung von Verkehrswegen, sofern nach der Erstellung der Kreuzung der unbehinderte Betrieb des Verkehrswegs durch die nötigen Sicherheitsvorkehren gewährleistet bleibt und ein geplanter Ausbau des Verkehrswegs nicht beeinträchtigt wird. Während des Baus der Kreuzung darf der Verkehr nur so weit eingeschränkt werden, als dies für die Bauarbeiten erforderlich ist.

Art. 12 Aufgehoben Art. 13

5. Transportpflicht

1

Die Unternehmung ist verpflichtet, vertraglich Transporte für Dritte zu übernehmen, wenn sie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind, und wenn der Dritte eine angemessene Gegenleistung anbietet.

2 Im Falle von Streitigkeiten entscheidet das Bundesamt für Energie (Bundesamt) über die Verpflichtung des Vertragsabschlusses sowie über die Vertragsbedingungen.

3

Über zivilrechtliche Ansprüche aus dem Vertrag entscheiden die Zivilgerichte.

5077

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

Art. 14 und 15 Aufgehoben Art. 16 Abs. 2 2

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann diese Aufsicht ausdehnen auf den Bau, den Unterhalt und den Betrieb anderer Rohrleitungsanlagen, sofern diese dem Bund oder einer Bundesanstalt gehören.

Art. 17 2. Zuständigkeit

1

Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt. Es kann für die Ausübung der Aufsicht die Kantone und private Fachverbände zuziehen.

2

Zur Begutachtung von Fragen der Sicherheit der Rohrleitungsanlagen setzt das Departement eine Kommission ein.

Art. 18

3. Inhalt

Das Bundesamt ordnet die zum Schutz von Personen, Sachen und wichtigen Rechtsgütern erforderlichen Massnahmen an. Zu diesem Zweck kann es anordnen, dass die Anlage entsprechend der technischen Entwicklung nachgerüstet wird.

Art. 21

1. Ordentliches Plangenehmigungsverfahren a. Einleitung

Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

Art. 21a

b. Aussteckung

1

Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Linienführung der Rohrleitung im Gelände durch Aussteckung kenntlich machen.

2

Einwände gegen die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Bundesamt vorzubringen.

Art. 21b

c. Anhörung, Publikation und Auflage

1

Das Bundesamt übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.

2

Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

5078

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

3 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42­44 EntG62 zur Folge.

Art. 22 d. Persönliche Anzeige

Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG63 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

Art. 22a

e. Einsprache

1

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes64 oder des EntG65 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

2

Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39­41 EntG sind beim Bundesamt einzureichen.

3

Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

Art. 22b f. Bereinigung in der Bundesverwaltung

Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes66.

Art. 23

2. Plangenehmigung; Geltungsdauer; Beschwerde

1

Mit der Plangenehmigung entscheidet das Bundesamt gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.

2

Die Plangenehmigung erlischt, wenn ein Jahr nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist. Das Bundesamt kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen angemessen verlängern.

3

Gegen den Plangenehmigungsentscheid und weitere Verfügungen des Bundesamtes kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden.

62 63 64 65 66

SR 711 SR 711 SR 172.021 SR 711 SR 172.010; AS ....

5079

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

Art. 24 3. Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren

1

Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei: a.

örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;

b.

Rohrleitungsanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;

c.

Rohrleitungsanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.

2

Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.

3

Das Bundesamt kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Das Bundesamt unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Das Bundesamt kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Es setzt dafür eine angemessene Frist.

4

Im übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren.

Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.

Art. 25 Randtitel 4. Baubeginn

Art. 26 5. Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung

1

Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG67 durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.

2

Das Bundesamt übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

3

Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im übrigen gilt Artikel 76 EntG.

67

SR 711

5080

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

Art. 27 Randtitel sowie Abs. 1 und 2 6. Schutzmassnahmen während des Baues

In den Absätzen 1 und 2 wird der Ausdruck «der Konzessionär» durch «die Unternehmung» ersetzt.

Art. 28 7. Bauvorhaben Dritter

Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen Dritter darf nur mit Zustimmung des Bundesamtes bewilligt werden, wenn sie: a.

Rohrleitungsanlagen kreuzen;

b.

die Betriebssicherheit der Rohrleitungsanlage beeinträchtigen könnten.

Art. 29 Randtitel 8. Kostentragung

Art. 30 1. Betriebsbewilligung

1

Rohrleitungsanlagen dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes betrieben werden.

2

Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a.

die Rohrleitungsanlage diesem Gesetz, den Ausführungsbestimmungen und der Plangenehmigung entspricht;

b.

die Unternehmung über das erforderliche Personal zur sicheren Bedienung der Anlage sowie zur unverzüglichen Behebung von Schäden verfügt;

c.

die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.

Art. 31 2. Betriebsbereitschaft und -sicherheit

Die Rohrleitungsanlagen sind in betriebsbereitem und betriebssicherem Zustand zu erhalten.

Art. 32a

4. Betriebseinstellung

1

Fällt eine der Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 2 nachträglich dahin, so ist der Betrieb einzustellen; das Bundesamt ist darüber zu informieren.

2 Das Bundesamt kann die Einstellung des Betriebs anordnen, namentlich bei schwerer oder wiederholter Missachtung dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen, der Plangenehmigung oder der von ihm erteilten Weisungen.

5081

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

3 Es hört vor seinem Entscheid die betroffenen Kantone und die Unternehmung an.

Art. 32b 5. Beseitigung der Anlage

Soweit ein öffentliches Interesse besteht, muss die Unternehmung bei Aufgabe des Betriebes die Rohrleitungsanlage auf eigene Kosten beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen.

Art. 32c

6. Eigentumsverhältnisse

Die Rohrleitungsanlage steht, sofern es nicht anders geordnet ist, im Eigentum der Unternehmung, welche die Betriebsbewilligung besitzt.

Art. 35 Abs. 3 Der Ausdruck «Konzession» wird durch «Plangenehmigung» ersetzt.

Art. 45 Ziff. 1, 1. und 4. Lemma Der Ausdruck «Konzession» wird durch «Plangenehmigung» ersetzt.

Art. 47 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 47a 5. Bearbeitung von Personendaten

1

Die mit dem Vollzug betrauten Stellen bearbeiten die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Personendaten einschliesslich der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgung und Sanktionen nach den Artikeln 44 ff.

2 Sie können die Daten elektronisch aufbewahren und, soweit dies für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist, untereinander austauschen.

Art. 51 1 2. ÜbergangsKonzessionen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bestimmungen bestehen, werden nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert.

zur Änderung vom 18. Juni 1999 Die Anlagen können weiterbetrieben werden.

2 3

Hängige Konzessionsgesuche werden gegenstandslos.

Plangenehmigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.

5082

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

4

Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.

5

Muss der Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konzessioniert wurde, aus Gründen eingestellt oder eingeschränkt werden, für die der Konzessionär nicht einzustehen hat, so leistet ihm der Bund eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Schaden.

Art. 52 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Ziff. 3 und 4 2

Er erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften, namentlich über: 3.

das Plangenehmigungsverfahren;

4.

die Gebühren für die Tätigkeit des Bundesamtes.

12. Bundesgesetz vom 3. Oktober 197568 über die Binnenschiffahrt: Einführen einer Abkürzung des Titels BSG Gliederungstitel vor Art. 8

2. Kapitel: Hafenanlagen Die Nummerierung der Kapitel 2­9 erhöht sich um eine Ziffer.

Art. 8

Bau und Betrieb von Hafenanlagen

1

Wer Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen für Schiffe des Bundes und öffentlicher Schiffahrtsunternehmen erstellen, ändern oder betreiben will, benötigt eine Plangenehmigung des Bundesamtes für Verkehr.

2

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195769.

3

Gegen Verfügungen des Bundesamtes für Verkehr in Anwendung der Absätze 1 und 2 kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden.

4

Alle übrigen Anlagen unterstehen der Aufsicht der Kantone.

Art. 57 Abs. 2 Aufgehoben

68 69

SR 747.201 SR 742.101

5083

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

Art. 63a

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 1999

1

Plangenehmigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.

2

Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.

13. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194870: Art. 3b Der Ausdruck «Eidgenössisches Luftamt» wird durch «Bundesamt» ersetzt.

Art. 6 Abs. 1 4. Beschwerden

1

Gegen Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen stützen, kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden.

Gliederungstitel vor Art. 36

Dritter Abschnitt: Die Infrastruktur Art. 36 I. Flugplätze 1. Zuständigkeit

Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über Betrieb und Bau von Flugplätzen.

Art. 36a

2. Betrieb a. Betriebskonzession

1 Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), ist eine Betriebskonzession erforderlich. Diese wird vom Departement erteilt.

2

Mit der Konzessionierung wird das Recht verliehen, einen Flughafen gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär ist verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen.

3 Die Konzession kann mit Zustimmung des Departements auf einen Dritten übertragen werden. Sollen nur einzelne Rechte oder Pflichten übertragen werden, so ist der Konzessionär dem Bund gegenüber

70

SR 748.0

5084

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz oder Konzession begründeten Pflichten verantwortlich.

4

Dem Konzessionär steht das Enteignungsrecht zu.

Art. 36b b. Betriebsbewilligung

1

Für den Betrieb aller anderen Flugplätze (Flugfelder) ist eine Betriebsbewilligung erforderlich. Diese wird vom Bundesamt erteilt.

2

In der Betriebsbewilligung werden die Rechte und Pflichten für den Betrieb eines Flugfeldes festgelegt.

Art. 36c c. Betriebsreglement

1

Der Flugplatzhalter muss ein Betriebsreglement erlassen.

2

Im Betriebsreglement sind die im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt, in der Konzession oder in der Betriebsbewilligung sowie in der Plangenehmigung vorgegebenen Rahmenbedingungen konkret auszugestalten; insbesondere festzuhalten sind: a.

die Organisation des Flugplatzes;

b.

die An- und Abflugverfahren sowie die besonderen Vorschriften für die Benützung des Flugplatzes.

3

Der Flugplatzhalter unterbreitet das Betriebsreglement dem Bundesamt zur Genehmigung.

4 Erstellt oder ändert der Flugplatzhalter das Betriebsreglement im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Flugplatzanlagen, so genehmigt das Bundesamt das Betriebsreglement frühestens im Zeitpunkt, in dem die Plangenehmigung erteilt wird.

Art. 36d d. Wesentliche Änderungen des Betriebsreglements

1

Das Bundesamt übermittelt Gesuche für Änderungen des Betriebsreglements, die wesentliche Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung haben, den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.

2

Die Gesuche sind in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

3

Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes71.

71

SR 172.010; AS ...

5085

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

4

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes72 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

5

Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

Art. 37 3. Plangenehmigungsverfahren a. Grundsatz

1

Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen (Flugplatzanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Als solche gelten auch die mit der Anlage und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze.

2

Genehmigungsbehörde ist: a.

bei Flughäfen das Departement;

b.

bei Flugfeldern das Bundesamt.

3

Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.

4

Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Bau und Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt.

5

Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung73 voraus.

Art. 37a b. Anwendbares Recht

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz, für Flughäfen subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung74 (EntG).

Art. 37b

c. Ordentliches Plangenehmigungsverfahren; Einleitung

Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

Art. 37c

d. Aussteckung

72 73 74

1

Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die ersuchende Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.

SR 172.021 SR 700 SR 711

5086

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

2

Aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung der Flugsicherheit und von geordneten Betriebsabläufen, kann die Genehmigungsbehörde ganz oder teilweise von der Pflicht nach Absatz 1 befreien.

3

Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen.

Art. 37d e. Anhörung, Publikation und Auflage

1 Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.

2

Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

3 Die öffentliche Auflage hat bei Flughäfen den Enteignungsbann nach den Artikeln 42­44 EntG75 zur Folge.

Art. 37e f. Persönliche Anzeige

Spätestens mit der öffentlichen Auflage der Pläne der Flughafenanlage muss die ersuchende Unternehmung den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG76 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

Art. 37f

g. Einsprache

1

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes77 oder des EntG78 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

2 Bei Flughafenanlagen sind innerhalb der Auflagefrist auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39­41 EntG sind beim Departement einzureichen.

3

75 76 77 78

Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

SR 711 SR 711 SR 172.021 SR 711

5087

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

Art. 37g h. Bereinigung in der Bundesverwaltung

Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes79.

Art. 37h

4. Plangenehmigung; Geltungsdauer

1

Mit der Plangenehmigung für Flughafenanlagen entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.

2

Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.

3

Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern.

Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.

Art. 37i 5. Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren

1

Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei: a.

örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;

b.

Flugplatzanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;

c.

Flugplatzanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.

2

Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.

3

Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.

4 Im übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren.

Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.

79

SR 172.010; AS ...

5088

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

Art. 37k 6. Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung

1

Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens für Flughafenanlagen wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG80 durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.

2

Das Departement übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

3

Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im übrigen gilt Artikel 76 EntG.

Art. 37l 7. Landumlegung. Zuständigkeit

1

Besteht bei Flughafenanlagen die Möglichkeit, die für ein Vorhaben erforderlichen dinglichen Rechte durch Landumlegung zu sichern, und erfolgt die Landumlegung nicht freiwillig, so ist sie auf Antrag des Departements innerhalb der von ihm bestimmten Frist nach kantonalem Recht anzuordnen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird das ordentliche Verfahren mit Enteignungen durchgeführt.

2

Für das Landumlegungsverfahren gilt: a.

Es können Grundstücke der ersuchenden Unternehmung eingeworfen werden.

b.

Vom Grundeigentum, das im Landumlegungsverfahren erfasst wird, können Abzüge gemacht werden.

c.

Mehrwerte aus Bodenverbesserungen, die der Flughafenbau bewirkt, können angerechnet werden.

d.

Die ersuchende Unternehmung kann vorzeitig in den Besitz eingewiesen werden.

e.

Es können andere Vorkehrungen des kantonalen Rechts getroffen werden.

3

Das Land, das durch Abzüge von Grundeigentum für die Bedürfnisse der Unternehmung an diese abgetreten wird, ist dem Landumlegungsunternehmen zum Verkehrswert zu vergüten.

4

Sieht das kantonale Recht kein besonderes Verfahren vor, so gilt das Verfahren der Baulandumlegung beziehungsweise der Güter- oder Waldzusammenlegung; das Umlegungsgebiet und der Umfang kön-

80

SR 711

5089

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

nen auf den Zweck der Landumlegung für den Flughafenbau beschränkt werden.

5 Dem Flughafenbau werden die von ihm verursachten Mehrkosten zugerechnet. Ist die Landumlegung nur wegen des Flughafenbaus nötig, so trägt die ersuchende Unternehmung sämtliche Kosten.

Art. 37m 8. Nebenanlagen

1

Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht.

2 Vor dem Entscheid über die Baubewilligung hört die kantonale Behörde das Bundesamt an.

3 Das Bauvorhaben darf die Flugsicherheit nicht gefährden und den Flugplatzbetrieb nicht beeinträchtigen.

4

Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.

Art. 37n

9. Freihaltung von Grundstücken für künftige Flughafenanlagen.

A. Projektierungszonen a. Festlegung

1

Das Bundesamt kann von Amtes wegen oder auf Antrag des Flugplatzhalters, des Kantons oder der Gemeinde für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Flughafenanlagen freizuhalten. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone und Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der Grundeigentümer ist Sache der Kantone.

2

Verfügungen über die Errichtung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 37o b. Wirkung

In den Projektierungszonen dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die deren Zweck widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen. In Ausnahmefällen können weitergehende Vorkehren gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung für den entstandenen Mehrwert verzichtet.

Art. 37p

c. Aufhebung

5090

1

Projektierungszonen fallen mit der rechtskräftigen Festlegung der Baulinien, spätestens aber nach fünf Jahren dahin; sie können um

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

höchstens drei Jahre verlängert werden. Ist eine Projektierungszone hinfällig geworden, so kann eine neue Projektierungszone mit ganz oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt werden.

2

Das Bundesamt hebt eine Projektierungszone von Amtes wegen oder auf Antrag des Flughafenhalters, des Kantons oder der Gemeinde auf, wenn feststeht, dass die geplante Flughafenanlage nicht ausgeführt wird.

3

Verfügungen über die Aufhebung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.

Art. 37q

B. Baulinien a. Festlegung

1

Das Bundesamt kann Baulinien zur Sicherung bestehender oder künftiger Flughafenanlagen festlegen. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone und Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der Grundeigentümer ist Sache der Kantone. Die Baulinien müssen dem voraussichtlichen Endausbau entsprechen und der Raumplanung sowie dem Umweltschutz Rechnung tragen. Sie können vertikal begrenzt werden.

2 Die Baulinien dürfen erst auf Grund genehmigter Pläne festgelegt werden.

3

Verfügungen über die Festlegung von Baulinien sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.

Art. 37r

b. Wirkung

Innerhalb der Baulinien dürfen keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren getroffen werden, die dem Zweck der Baulinie widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen. In Ausnahmefällen können weitergehende Vorkehren gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung für den entstandenen Mehrwert verzichtet.

Art. 37s

c. Aufhebung

1

Das Bundesamt hebt gegenstandslos gewordene Baulinien von Amtes wegen oder auf Antrag des Flugplatzhalters, des Kantons oder der Gemeinde auf.

2

Verfügungen über die Aufhebung von Baulinien sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.

3 Ist eine Entschädigung geleistet worden, so gelten die Grundsätze über die ungerechtfertigte Bereicherung sinngemäss. Bei Handände-

5091

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

rungen wird der neue Eigentümer rückerstattungspflichtig. Bei Streitigkeiten entscheidet die Schätzungskommission. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bleibt vorbehalten.

Art. 37t C. Vorbereitende Handlungen

In den festgelegten oder vorgesehenen Projektierungszonen sowie innerhalb der festgelegten oder vorgesehenen Baulinien dürfen vorbereitende Handlungen vorgenommen werden. Artikel 15 EntG81 gilt sinngemäss.

Art. 38 und 39 Randtitel Die Nummerierung der Randtitel erhöht sich um je sieben Ziffern.

Art. 40a

2. Anlagen

1

Flugsicherungsanlagen dürfen nur mit einer Plangenehmigung des Bundesamtes gebaut oder wesentlich geändert werden.

2

Die Artikel 37­37t sind sinngemäss anwendbar.

3

Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung für Vorkehren zur Flugsicherung nachsucht, steht das Enteignungsrecht zu.

Art. 50 Aufgehoben Art. 107a

IIIa. Datenschutz

1

Das Bundesamt bearbeitet die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Personendaten einschliesslich der Daten: a.

über administrative und strafrechtliche Verfolgung und Sanktionen nach diesem Gesetz und

b. über die Eignung (inkl. Leumundszeugnis und Strafregisterauszug), Befähigung und Gesundheit des in der zivilen Luftfahrt tätigen Personals.

2

Es teilt die Daten im Einzelfall anderen Behörden mit, soweit dies zum Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Gesetze oder dieses Gesetzes erforderlich ist.

3

81

SR 711

5092

Es kann die Daten elektronisch aufbewahren.

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 1999 1 Baukonzessions- und Baubewilligungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden als Plangenehmigungsverfahren weitergeführt. Bei Enteignungen ist nötigenfalls das Einspracheverfahren nachzuholen.

2

Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.

14. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198382: Art. 41 Abs. 2­4 2

Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des Umweltschutzgesetzes zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das Bundesamt und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes83 beim Vollzug mit.

3

Eignet sich das Verfahren nach Absatz 2 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen.

4

Bisheriger Absatz 3

Art. 56 Abs. 1 und 3 1

Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.

3 Letzte kantonale Instanzen eröffnen ihre Verfügungen, die mit Verwaltungsbeschwerde beim Bundesrat oder mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar sind, sofort und unentgeltlich dem Bundesamt.

15. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199184: Art. 48

Vollzugskompetenzen des Bundes

1

Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des Gewässerschutzgesetzes zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an.

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft und die übrigen betroffenen

82 83 84

SR 814.01 SR 172.010; AS ...

SR 814.20

5093

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes85 beim Vollzug mit.

2

Eignet sich das Verfahren nach Absatz 1 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen.

3

Bisheriger Absatz 2

4

Bisheriger Absatz 3

Art. 67a

Behördenbeschwerde

1

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.

2 Letzte kantonale Instanzen eröffnen ihre Verfügungen, die mit Verwaltungsbeschwerde beim Bundesrat oder mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar sind, sofort und unentgeltlich dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft.

16. Arbeitsgesetz86: Art. 7 Abs. 4 4

Ist für die Errichtung oder Umgestaltung eines Betriebs die Genehmigung einer Bundesbehörde erforderlich, so erteilt diese auch die Plangenehmigung im Verfahren nach Absatz 1. Auf Berichte und Mitberichte sind die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes87 anwendbar.

17. Waldgesetz vom 4. Oktober 199188: Art. 6 1

Zuständigkeit

Ausnahmebewilligungen erteilen: a.

die Bundesbehörden, wenn sie über die Errichtung oder Änderung eines Werkes, für das gerodet werden soll, entscheiden;

b. die kantonalen Behörden, wenn sie über die Errichtung oder Änderung eines Werkes, für das gerodet werden soll, entscheiden.

85 86 87 88

SR 172.010; AS ...

SR 822.11 SR 172.010; AS ...

SR 921.0

5094

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

2

Bevor die kantonale Behörde über eine Ausnahmebewilligung entscheidet, hört sie das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) an, wenn: a.

die Rodungsfläche grösser ist als 5000 m2; werden für das gleiche Werk mehrere Rodungsgesuche gestellt, so ist die Gesamtfläche massgebend;

b.

der zu rodende Wald in mehreren Kantonen liegt.

Art. 46 Abs. 2 Der Ausdruck «Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft» wird durch «Bundesamt» ersetzt.

Art. 49 Abs. 1­3 1

Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes und vollzieht die ihm durch das Gesetz direkt übertragenen Aufgaben.

2

Bevor eine Bundesbehörde gestützt auf ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag eine Verfügung in Anwendung des Waldgesetzes erlässt, hört sie die betroffenen Kantone an. Das Bundesamt und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes89 beim Vollzug mit.

3

Bisheriger Absatz 2

18. Bundesgesetz vom 21. Juni 199190 über die Fischerei: Einführen einer Abkürzung des Titels BGF Art. 8 Abs. 2 Aufgehoben Art. 13 Abs. 1 1

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) unterstützt die zuständigen Behörden bei der Organisation der notwendigen Kurse für die fachliche Ausbildung der Berufsfischer und Fischzüchter.

Art. 21 Abs. 4 und 5 4

Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Fischerei zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone

89 90

SR 172.010; AS ...

SR 923.0

5095

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG

an. Das Bundesamt und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes91 beim Vollzug mit.

5

Eignet sich das Verfahren nach Absatz 4 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen.

Art. 26a

Behördenbeschwerde

1

Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.

2 Letzte kantonale Instanzen eröffnen ihre Verfügungen, die mit Verwaltungsbeschwerde beim Bundesrat oder mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar sind, sofort und unentgeltlich dem Bundesamt.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. Juni 1999

Nationalrat, 18. Juni 1999

Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz

Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker

Datum der Veröffentlichung: 29. Juni 199992 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 1999

9595

91 92

SR 172.010; AS ...

BBl 1999 5043

5096